Das Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht

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1 Das Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht Beiträge zur Fortentwicklung des Europäischen Kollisionsrechts der vertraglichen Schuldverhältnisse Stefan Leible (Hrsg.) Sellier. European Law Publishers

2 ISBN Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbiblio grafi e; detaillierte bibliografi sche Daten sind im Internet über abrufbar by Sellier. European Law Publishers GmbH, München. Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfi lmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Gestaltung und Herstellung: Sandra Sellier, München. Druck und Bindung: AZ Druck und Datentechnik, Kempten im Allgäu. Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Pa pier. Printed in Germany

3 Einführung Stefan Leible I. Entstehung des EVÜ Die Entstehungsgeschichte des Römischen EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EVÜ) 1 reicht bis in das Jahr 1967 zurück, als auf Initiative der Benelux-Staaten die EG-Kommission aufgefordert wurde, ein Übereinkommen zur Vereinheitlichung des Kollisionsrechts auszuarbeiten. 2 Die Kommission kam dieser Aufforderung nach und präsentierte bereits 1972 einen Vorentwurf für ein Übereinkommen zum Internationalen Privatrecht, der sowohl Regelungen für die vertraglichen als auch für die außervertraglichen Schuldverhältnisse enthielt. 3 Indes nahm man von dieser ursprünglichen und sehr ehrgeizigen Konzeption recht schnell wieder Abstand. Denn der Beitritt des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks zur Europäischen Gemeinschaft im Jahr 1973 drohte die Verhandlungen ohnehin schon über Gebühr zu verlängern, 4 und gerade im Bereich des Deliktskollisionsrechts schienen die Unterschiede zwischen den kontinentaleuropäischen Rechten auf der einen und dem common law auf der anderen Seite nahezu unüberbrückbar zu sein. 5 Übrig blieb ein vertragskollisionsrechtlicher Torso, der 1979 fertiggestellt und schließlich als EVÜ zunächst von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und der Republik Irland am in Rom, anschließend auch von Dänemark am und dem Vereinigten 1 BGBl II, S Ausführlich zur Entstehungsgeschichte Giuliano / Lagarde, Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BT-Drucks. 10 / 503, S. 33 (36 ff.). 3 Vgl. dazu Lando, The EC Draft Convention on the Law applicable to Contractual and Non- Contractual obligations, RabelsZ 38 (1974), 6; Lando / v. Hoffmann / Siehr (Hrsg.), Euro - pean Private International Law of Obligations, 1975; Siehr, Zum Vorentwurf eines EWG- Übereinkommens über das Internationale Schuldrecht, RIW 1973, Giuliano / Lagarde, BT-Drucks. 10 / 503, S. 33 (39). 5 Vgl. v. Hoffmann, in: J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearb. 1999, vor Art. 38 ff. EGBGB Rn. 13. Als hinderlich erwies sich vor allem die sog. double actionability rule, die erst Mitte der Achtziger- (Republik Irland) bzw. Neunzigerjahre (Großbritannien) des vergangenen Jahrhunderts aufgegeben wurde, vgl. m.w.n. Kadner- Graziano, Gemeineuropäisches Internationales Privatrecht, 2002, S. 155 ff.

4 2 Stefan Leible Königreich am unterzeichnet wurde. 6 Ihm sind zwischenzeitlich durch verschiedene Beitrittsübereinkommen Griechenland (1984), 7 Portugal und Spanien (1992) 8 sowie Finnland, Österreich und Schweden (1996) 9 beigetreten. 10 II. Auslegung des EVÜ Ziel des EVÜ ist es, die mit dem Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun- 6 Vgl. dazu z.b. die Überblicksaufsätze von Firsching, Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (IPR-VertragsÜ) vom , IPRax 1981, 37; Juenger, The European Convention on the Law Applicable to Contractual Obligations: Some Critical Observations, Virg. L. J. 22 (1981), 123; Lagarde, Le nouveau droit international privé des contrats après l entrée en vigeur de la Convention de Rome du 19 juin 1980, Rev. crit. dr. int. pr. 80 (1991), 287; Lando, The EEC Convention on the Law Applicable to Contractual Obligations, CMLRev. 24 (1987), 159; Martiny, Das Römische Vertragsrechtsübereinkommen vom 19. Juni 1980, ZEuP 1993, 298; Pocar, L entrata in vigore della Convenzione di Roma del 1980 sulla legge applicabile ai contratti, Riv. dir. int. priv. proc. 27 (1991), 249; Virgós Soriano, El Convenio de Roma de 19 de junio de 1980 sobre Ley aplicable a las obligaciones contractuales, in: García de Enterría / González Campos / Muñoz Machado (Hrsg.), Tratado de Derecho Comunitario europeo, 1986, S Vgl. außerdem die Kommentare von Czernich / Heiss (Hrsg.), EVÜ Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen, 1999; Plender / Wilderspin, The European Contracts Convention, 2. Aufl EWG-Übereinkommen von Luxemburg über den Beitritt der Republik Griechenland zu dem am in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom , BGBl. II 1988, S EWG-Übereinkommen von Luxemburg über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem am in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom , BGBl. II 1995, S Brüsseler Übereinkommen über den Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof vom , BGBl. II 1998, S Zur Frage, wann das EVÜ im Verhältnis zu welchen Vertragsstaat in Kraft getreten ist und in der Fassung welchen Beitrittsübereinkommens es gilt, vgl. Jayme / Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 11. Aufl. 2002, Nr. 70 Fn. 1 und 2.

5 Einführung 3 gen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) 11 begonnene Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts fortzusetzen und einheitliche Normen für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts zu schaffen. 12 Das ist prima vista auch gelungen. Indes führen gleiche Texte, wenn sie von den Gerichten verschiedener Länder verwendet werden, bekanntlich nicht unbedingt zu gleichem Recht. Denn droht die Gefahr der Rechtszersplitterung schon bei nationalem Recht, das durch Juristen mit gleicher Ausbildung und daher auch gleicher methodischer Arbeitsweise ausgelegt und angewendet wird, so ist sie noch wesentlich größer bei internationalem Recht, sei es staatsvertraglicher oder supranationaler Herkunft. Eine weltweite oder wenigstens europaweite Einheit der juristischen Profession gibt es nicht. Arbeitsweisen, Traditionen, Wertungen und Grundsätze der nationalen Richter unterscheiden sich mitunter diametral. Allein schon die national unterschiedlichen Interpretationstechniken und -traditionen können trotz gleichen Wortlauts zu verschiedenen Auslegungsergebnissen führen. Die Gefahr des Auseinanderdriftens ist umso größer, je unbestimmter und ausfüllungsbedürftiger die gemeinsamen Normen sind. Zwar sollte vereinheitlichtes Recht so weit wie möglich autonom ausgelegt werden, doch ist die Versuchung des nationalen Richters naturgemäß groß, die ihm vertrauten Sichtweisen die Oberhand gewinnen zu lassen. 13 Folge hiervon ist eine gerade nicht gewollte nationale oder nach Rechtsfamilien differierende Lesart des vereinheitlichten bzw. angeglichenen Rechts. Christian Kohler bezeichnet diese Re-Nationalisierung zu Recht als die Lebenslüge der Rechtsvereinheitlichung in diesem Jahrhundert. 14 Die Vertragsstaaten des EVÜ haben daher in dessen Art. 18 das Gebot seiner einheitlichen Auslegung festgeschrieben. Gleichwohl divergieren die nationalen Entscheidungen zum EVÜ teilweise erheblich. 15 Denn nur ein Gericht mit abschließender Auslegungsbefugnis ist in der Lage, einer von Staat zu Staat unterschiedlichen Anwendung gemeinsamen Rechts effektiv entgegenzusteuern. In der Europäischen Gemeinschaft ist diese Aufgabe dem 11 BGBl. II 1972, S. 774 i.d.f. des 4. Beitrittsübereinkommens vom (BGBl. II 1998, S. 1412). 12 Vgl. die Präambel des EVÜ. 13 Allgemein dazu auch Esser, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfi ndung, Kohler, Integration und Auslegung Zur Doppelfunktion des Europäischen Gerichtshofs, in: Jayme (Hrsg.), Ein internationales Zivilverfahrensrecht für Gesamteuropa, 1992, S. 11 (12). 15 Vgl. dazu m.w.n. z.b. Wilderspin, The Rome Convention Experience to date before the courts of Member States, and Interpretation by the Court of Justice of the European Communities of the Brussels Convention and its possible impact on the interpretation of the Rome Convention, in: Lagarde / v. Hoffmann (Hrsg.), Die Europäisierung des internationalen Privatrechts, 1996, 47 ff.

6 4 Stefan Leible EuGH zugewiesen worden. 16 Das EVÜ ist aber kein Gemeinschaftsrecht, sondern lediglich ein zwischen den Mitgliedstaaten der EG geschlossener völkerrechtlicher Vertrag. 17 Um dem gleichwohl bestehenden Bedürfnis nach seiner einheitlichen Anwendung Rechnung zu tragen, übertrugen die Mitgliedstaaten dem EuGH durch das Erste und Zweite Auslegungsprotokoll zum EVÜ die Kompetenz zu dessen Auslegung. 18 Indes sind diese Protokolle bis heute nicht in Kraft getreten, da Belgien immer noch nicht das zweite Protokoll ratifi ziert hat. Einheitliches Recht existiert bislang also nur auf dem Papier. Eine einheitliche Rechtspraxis hingegen hängt nach wie vor vom goodwill der nationalen Gerichte ab. III. Neue Kompetenzgrundlage Als man in den Siebzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts über den Entwurf eines Übereinkommens über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht verhandelte, ging man davon aus, dass Rechtsgrundlage für ein solches Übereinkommen Art. 220 EWGV (jetzt Art. 293 EGV) sei. 19 Nach dieser Vorschrift sollen die Mitgliedstaaten tätig werden, um die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche zu vereinfachen. Man hielt das geplante Übereinkommen für eine natürliche Fortsetzung des EuGVÜ. 20 Heranziehen lassen hätte sich auch Art Gedankenstr. EWGV. Danach sollen die Mitgliedstaaten durch völkerrechtliche Übereinkommen den Schutz der Personen sowie den Genuss und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angehörigen einräumt, sicherstellen. Aufgrund der Offenheit der gewählten Formulierung ( Schutz und Genuss der Rechte ) und des Rechtssicherheit stiftenden Charakters 16 Vgl. Art. 220 EGV. Speziell zum Vertragsrecht Leible, Die Rolle der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei der europäischen Privatrechtsentwicklung, in: Martiny / Witzleb (Hrsg.), Auf dem Wege zu einem Europäischen Zivilgesetzbuch, 1999, S. 53 ff. 17 Zur hier nicht weiter interessierenden Frage der rechtlichen Zuordnung von Übereinkommen zwischen EG-Staaten vgl. statt vieler Schwartz, Übereinkommen zwischen EG- Staaten: Völkerrecht oder Gemeinschaftsrecht, in: FS f. Grewe, 1981, S. 551 ff. 18 Erstes Brüsseler Protokoll vom betreffend die Auslegung des am in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG 1989 Nr. L 48, S. 1) sowie das Zweite Brüsseler Protokoll vom zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des am in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG 1989 Nr. L 48, S. 17). 19 Giuliano / Lagarde, BT-Drucks. 10 / 503, S. 33 (37).

7 Einführung 5 gemeinsamer Kollisionsnormen wird den Mitgliedstaaten damit ein Auftrag zur Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts erteilt. 21 Von einer Heranziehung des Art. 220 EWGV wurde später gleichwohl abgesehen und das Übereinkommen als normaler völkerrechtlicher Vertrag geschlossen, weil man u.a. die Möglichkeit eines Beitritts dritter Staaten offenhalten wollte. 22 Die kompetenzrechtliche Ausgangslage hat sich seitdem jedoch grundlegend geändert. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde u.a. ein Art. K. 1 Nr. 6 EUV geschaffen, der die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen als Bestandteil der europäischen Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, also der dritten Säule des EUV, bezeichnete. 23 Der Vertrag von Amsterdam führte die auch nach Maastricht immer noch rein intergouvernementale Abstimmung in Zivilsachen schließlich in eine echte Gemeinschaftspolitik über. 24 Gemäß Art. 61 Buchst. c) EGV darf die Gemeinschaft 20 Giuliano / Lagarde, BT-Drucks. 10 / 503, S. 33 (37). 21 Leible, in: Streinz (Hrsg.), EUV / EGV, 2003, Art. 293 EGV Rn. 6; ausführlich Kreuzer, Die Europäisierung des Internationalen Privatrechts Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, in: Müller-Graff (Hrsg.), Gemeinsames Privatrecht in der europäischen Gemeinschaft, 2. Aufl. 1999, S. 457 (534 f.); ähnlich Schwartz, in: Groeben / Thiesing / Ehlermann, Kommentar zum EU- / EG-Vertrag, Bd. 5, 5. Aufl. 1997, Art. 220 EGV Rn. 70; Wuermeling, Kooperatives Gemeinschaftsrecht. Die Rechtsakte der EG-Mitgliedstaaten, insbesondere die Gemeinschaftskonventionen nach Artikel 220 EWGV, 1988, S. 33 f., jeweils m.w.n.; a.a. Pirrung, Die Einführung des EG-Schuldvertragsübereinkommens in die nationalen Rechte, in: v. Bar (Hrsg.), Europäisches Gemeinschaftsrecht und Internationales Privatrecht, 1991, S. 21 (34 und 36); wohl auch Basedow, Europäisches Internationales Privatrecht, NJW 1996, 1921 (1923). 22 Zu den Einzelheiten und zur Kritik vgl. GTE-Schwartz, Art. 220 EGV Rn. 65 ff. 23 Zu Art. K. 1 Nr. 6 EUV in der Fassung des Vertrags von Maastricht vgl. GTE-Degen, Art. K. 6 EUV Rn. 1 ff.; Dittrich, Der Schutz der Unionsbürger durch die justitielle Zusammenarbeit, in: Müller-Graff (Hrsg.), Europäische Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, 1996, S. 101, 105 ff. Außerdem Drappatz, Die Überführung des internationalen Zivilverfahrensrechts in eine Gemeinschaftskompetenz nach Art. 65 EGV, 2002, S. 26 ff.; Heß, Die Europäisierung des internationalen Zivilprozesses durch den Amsterdamer Vertrag Chancen und Gefahren, NJW 2000, 23 (25 ff.); Tarko, Ein Europäischer Justizraum: Errungenschaften auf dem Gebiet der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, ÖJZ 1999, Näher zur Entstehungsgeschichte Drappatz (Fn. 23), S. 88 f.; Kohler, Interrogations sur les sources du droit international privé européen après le traité d Amsterdam, Rev. crit. dr. int. pr. 88 (1999), 1 (9 ff.); Wiedmann, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2000, Art. 65 EGV Rn Umfassend zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Moreillon / Willi-Jayet, Espace de liberté, de securité et de justice, 2003; Müller-Graff (Hrsg.), Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, 2004.

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