Leander D. Loacker. Sellier. ieuropean Law Publishers

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1 Der Verbrauchervertrag im internationalen Privatrecht Zum Anwendungsbereich von Artikel 5 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens aus österreichischer und deutscher Sicht Leander D. Loacker Sellier. ieuropean Law Publishers

2 ISBN ISBN ISSN Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar by QUADIS Academy for legal intelligence e.v. Frankfurt am Main, und Sellier. European Law Publishers GmbH, München. Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Verlage unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Herstellung: QUADIS Academy, Frankfurt am Main. Vertrieb: Sellier ELP GmbH, München. Druck & Bindung: AZ Druck, Kempten (Allgäu). Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier. Printed in Germany

3 A. Einleitung und Grundlagen 1. Vorbemerkungen und Einführung in den Gegenstand der Untersuchung Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind Fragen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes. Methodisch wird dabei von der österreichischen Rechtslage ausgegangen. Die deutsche Rechtslage findet in Form von Gegenüberstellungen sowie durch Auswertung von Literatur und Judikatur entsprechende Berücksichtigung. Das hier erörterte Rechtsgebiet ist ein noch relativ junges Teilgebiet des internationalen Privatrechts, 2 denn ursprünglich (und auch das ist nicht sehr lange her) war Verbraucherschutz allenfalls ein Anliegen des nationalen Sachrechtes. 3, 4 All dies hat sich wie in der Folge zu zeigen sein wird heute grundlegend geändert. 5 Bei kollisionsrechtlichem Verbraucherschutz geht es um die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Verbraucherverträge, die einen relevanten Auslandsbezug aufweisen, nach internationalem Schuldvertragsrecht gesondert zu behandeln, dh anzuknüpfen sind Vgl Lüderitz, Internationaler Verbraucherschutz in Nöten, IPRax 1990, 216, der meint:»internationales Verbraucherschutzrecht [ ] konnte man lange guten Gewissens 'totes Recht' nennen: Geschrieben wurde viel, von Gerichten entschieden wurde nichts.«vgl Siehr, Internationales Privatrecht. Deutsches und europäisches Kollisionsrecht für Studium und Praxis (2001) 172. Zu den Implikationen von österreichischem IPRG und KSchG die acht Monate hintereinander in Kraft traten siehe die Schilderungen von Kohlegger, Wechselseitige Einflüsse von Konsumentenschutzgesetz und IPRG, in Schnyder/Heiss/Rudisch, Internationales Verbraucherschutzrecht. Erfahrungen und Entwicklungen in Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz (1995) 146ff. So stellt etwa Paefgen, Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz im Internationalen Vertragsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht, ZEuP 2003, 266 fest:»parallel zu dieser Europäisierung des Verbraucherschutzes im Sachrecht der Schuldverträge hat eine Europäisierung des verbraucherschützenden Kollisionsrechts stattgefunden.«vgl zur seinerzeitigen Ausgangslage Vischer/Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht² (2000) 329ff. Zum Bedürfnis des Verbrauchers nach kollisionsrechtlichem Schutz im Allgemeinen etwa Reinhart, Zur Auslegung des Begriffs 'Verbraucher' im Kollisionsrecht, in FS Trinkner (1995) 659ff.

4 2 A. Einleitung und Grundlagen Gerade in einer Zeit, in der die Bedeutung staatlicher Grenzen immer mehr in den Hintergrund tritt und sich grenzüberschreitender Handel auch und gerade im Bereich der Verbrauchergeschäfte 7 beständig von der Ausnahme zur Regel fortentwickelt, sind internationalprivatrechtliche Fragestellungen von besonderer Bedeutung. Stand man in Österreich noch in den 70er-Jahren dem sich zusehends etablierenden IPR sehr skeptisch gegenüber, 8 besteht heute in Anbetracht des noch immer nicht ausreichend vorhandenen, materiellen Einheitsrechts an seiner Notwendigkeit längst kein Zweifel mehr. Für die Entwicklung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes im Speziellen war schließlich auch ein Paradigmenwechsel hinsichtlich der internationalprivatrechtlichen Wertungs- und Gerechtigkeitsvorstellungen notwendig. 9 Dieser Paradigmenwechsel bestand va in einer Abkehr von der dem IPR ursprünglich immanenten Auffassung, dass bei der Berufung einer fremden Rechtsordnung auf sachrechtliche Aspekte kein Bedacht zu nehmen sei (sog Augenbinde Savignys). 10 Der Gedanke der»internationalen Gerechtigkeit«11 der gewissermaßen eine Grundvoraussetzung für die im Be- 7 Vgl Micklitz in Reich/Micklitz, Europäisches Verbraucherrecht 4 (2003) 459:»Während früher grenzüberschreitende Geschäfte fast ausschließlich von Unternehmen und Kaufleuten getätigt wurden, hat die Internationalisierung des Konsums zu einer Internationalisierung von Transaktionen geführt.«8 Siehe die Schilderungen bei F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff² (1991) mwn, nach denen sogar Zweifel daran bestanden, ob das IPR nicht grundsätzlich gegen das in Art 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip verstoße, indem es auf ausländische Rechtsnormen verweise, die weder vorherbestimmbar seien (arg formalgesetzliche Delegation) noch den Publizitätserfordernissen an inländisches Recht gerecht werden könnten. 9 Zum Verbraucherschutz als Aspekt der sachrechtlichen Vertragsgerechtigkeit Rösler, Europäisches Konsumentenvertragsrecht. Grundkonzeption, Prinzipien und Fortentwicklung (2004) 66ff. 10 Vgl Schwimann, Internationales Privatrecht einschließlich Europarecht³ (2001) 3. Teilw aa W.-H. Roth, Zum Verhältnis von Art 7 Abs 2 und Art 5 der Römer Schuldvertragskonvention, in Schnyder/Heiss/Rudisch, Internationales Verbraucherschutzrecht Erfahrungen und Entwicklungen in Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz (1995) 36 FN 4, der schon im Savigny'schen IPR sachnormbezogene Ansätze erblickt. Zu den Leistungen Savignys für das Kollisionsrecht vgl Seif, Savigny und das Internationale Privatrecht des 19. Jahrhunderts, RabelsZ 65 (2001) 492ff. 11 Dazu Schwind, Internationales Privatrecht: Lehr- und Handbuch für Theorie und Praxis (1990) 10 Rz Zur Gerechtigkeit im IPR auch Kropholler, Internationales Privatrecht einschließlich der Grundbegriffe des Internationalen Zivilverfahrensrechts 5 (2004) 24ff.

5 1. Vorbemerkungen und Einführung in den Gegenstand der Untersuchung 3 reich der Verbraucherverträge heute existierenden Regelungen des Kollisionsrechts darstellt, ist ein Ausfluss dieses Paradigmenwechsels. 12 Die Regelungen des Verbraucherkollisionsrechts sind allesamt von dem Bestreben getragen, Anknüpfungskriterien so auszugestalten, dass das in der Folge berufene Recht mit den Wertungen und Schutzzielen des im Verbraucherstaat herrschenden Sachrechts möglichst nicht in Widerspruch gerät und auf diese Weise den zentralen Konsumentenschutzbestimmungen des nationalen Rechts auch im Falle einer Verweisung auf Rechtsordnungen, die ein geringeres Schutzniveau aufweisen, Rechnung getragen wird. 13 Zweck der gegenständlichen Untersuchung ist es, anhand einer theoretisch-dogmatischen Aufarbeitung der zentralen Grundnorm des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes, nämlich Artikel 5 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), zu ermitteln, inwiefern dieses Ziel de lege lata bereits verwirklicht wurde. Im Anschluss daran sollen die Ergebnisse im Zuge einer tour d'horizon durch Vertragskonstellationen mit typischerweise auftretender Verbraucherbeteiligung auf ihre praktischen Resultate hin überprüft werden. Dabei finden auch die»modernen«formen des Vertragsschlusses im Fernabsatz besondere Berücksichtigung. Aus dem Obigen wird auch die Ausrichtung der vorliegenden Arbeit ersichtlich: Ihre konkrete Zielsetzung besteht zu allererst in einer erschöpfenden Darstellung des Ist-Zustandes des internationalprivatrechtlichen Verbrauchervertragsrechtes. Überlegungen de lege ferenda finden selektive Berücksichtigung. 14 Eine Besonderheit der Darstellung liegt vielleicht darin, dass auch weitergehende Hinweise auf das jeweils einschlägige Sachrecht nicht ausgespart bleiben. Dies mag zwar für eine kollisionsrechtliche Arbeit untypisch sein, doch sollen mit kleinen, synoptisch-sachrechtlichen Exkursen die (gerade für die Rechtspraxis besonders bedeutsamen) Wechselbeziehungen zwischen den beiden Rechtsbereichen verdeutlicht werden. Wie bereits erwähnt, soll die Arbeit im Sinne ihrer Titulierung dem konkreten Anwendungsbereich des Art 5 EVÜ gewidmet sein. Die mittlerweile beachtliche Zahl von Kollisionsnormen im Europäischen Gemeinschafts-, insbesondere Sekundärrecht, wird nur am Rande behandelt. Auf die zahlreichen, diesbezüglich einschlägigen Untersuchungen darf verwiesen werden Zum Verhältnis zwischen materiell- und kollisionsrechtlicher Gerechtigkeit siehe E. Lorenz, Zur Struktur des internationalen Privatrechts. Ein Beitrag zur Reformdiskussion (1977) In diesem Sinne auch W.-H. Roth, (FN 10) Vgl etwa die Zusammenfassung unten 163ff. 15 Vgl Rösler, Europäisches Konsumentenvertragsrecht. Grundkonzeption, Prinzipien und Fortentwicklung (2004) 76ff ua. Im Übrigen vgl etwa Staudenmayer, Die Richtlinien des Verbraucherprivatrechts Bausteine für ein europäisches Privat-

6 4 A. Einleitung und Grundlagen An dieser Stelle soll nicht verschwiegen werden, dass das gesamte EVÜ derzeit Gegenstand von Revisionsüberlegungen der Europäischen Kommission ist, 16 die eine Umwandlung 17 des Übereinkommens in eine EG-Verrecht?, in Schulte-Nölke/Schulze, Europäische Rechtsangleichung und nationale Privatrechte (1999) 63ff sowie die ebenfalls in diesem Band enthaltenen Beiträge von W.-H. Roth, Berechtigte Verbrauchererwartungen im Europäischen Gemeinschaftsrecht (45ff) und Remien, Verbraucherrecht oder allgemeines Privatrecht für die Europäische Union? (107ff); ferner Nemeth, Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz in Europa Art 5 EVÜ und die einschlägigen Verbraucherschutzrichtlinien (2000) 77ff; Bröcker, Verbraucherschutz im Europäischen Kollisionsrecht (1998) 107ff und 125ff; Ehle, Wege zu einer Kohärenz der Rechtsquellen im Europäischen Kollisionsrecht der Verbraucherverträge (2002) 43ff; G. Fischer, Das Kollisionsrecht der Verbraucherverträge jenseits von Art 5 EVÜ, in FS Großfeld (1999) 280ff. Ganz allgemein sei auf die Darstellungen von Reich/Micklitz, Europäisches Verbraucherrecht 4 (2003) hingewiesen. 16 Vgl das»grünbuch über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahre 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung«(KOM (2002) 654 endg). Siehe dazu vor allem die Stellungnahme des Max Planck Institute for Foreign Private and International Law, Comments on the European Commission s Green Paper on the conversion of the Rome Convention of 1980 on the law applicable to contractual obligations into a Community instrument and its modernization, RabelsZ 68 (2004), 1ff und 104ff). Im Übrigen Magnus/Mankowski, The Green Paper on a Future Rome I Regulation On the Road to a Renewed European Private International Law of Contracts, ZVerglRWiss 103 (2004) 131ff; Jayme, Zur Revision des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens. Tagung der Europäischen Gruppe für Internationales Privatrecht in Rom und Castelgandolfo, IPRax 2001, 65f; ders, Die Vergemeinschaftung des Europäischen Vertragsübereinkommens (Rom I), in Reichelt/Rechberger, Europäisches Kollisionsrecht (2004) 3ff (3-11); Hau, Rahmenbedingungen einer Vergemeinschaftung des Internationalen Vertragsrechts, in Leible, das Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht. Beiträge zur Fortentwicklung des Europäischen Kollisionsrechts der vertraglichen Schuldverhältnisse (2004) 19ff; Mankowski, Das Grünbuch zur Rom-I-Verordnung, ZEuP 2003, 483ff. Aus spezifisch verbraucherkollisionsrechtlicher Sicht Leible, Verbesserung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes in Leible, Das Grünbuch zum Internationalen Vertragsrecht. Beiträge zur Fortentwicklung des Europäischen Kollisionsrechts der vertraglichen Schuldverhältnisse (2004) 148ff; schließlich Verschraegen in Rummel, Kommentar II/6³ Art 5 EVÜ Rz Beachte in diesem Zusammenhang die (seit dem Vertrag von Amsterdam neue) Rechtssetzungskompetenz der Gemeinschaft nach Art 61 lit c ivm Art 65 EGV. Dazu Basedow, Die Vergemeinschaftung des Kollisionsrechts nach dem Vertrag von Amsterdam, in Baur/Mansel, Systemwechsel im europäischen Kollisionsrecht. Fachtagung der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht am 17. und 18. Mai 2001 (2002) 19ff sowie den ebenfalls in diesem Band enthaltenen Beitrag von Wilderspin, Die Vergemeinschaftung des internationalen Schuldrechts (Rom I, Rom II): Stand und Perspektive, 77ff.

7 1. Vorbemerkungen und Einführung in den Gegenstand der Untersuchung 5 ordnung erwarten lassen, 18 mit der (notwendigerweise) auch inhaltliche Änderungen einher gehen werden. 19 Eine solche Umwandlung hätte ua den Vorteil der Sicherstellung einer einheitlichen und verbindlichen Auslegung durch den EuGH, die im Anwendungsbereich des EVÜ erst seit kurzem gewährleistet ist. 20 Exkurs: Eine Auslegungskompetenz des EuGH war lange Zeit aus formalen Gründen nicht gegeben, weil das sog»zweite Protokoll«, 21 mit welchem dem EuGH die Zuständigkeit zur Auslegung des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens übertragen werden sollte, nicht wie erforderlich 22 von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. Namentlich ist Belgien seinen Ratifizierungspflichten nicht nachgekommen und hat dies nunmehr reichlich spät nachgeholt. 23 Seit 1. August ist eine Auslegungskompetenz des EuGH jedenfalls gegeben. 25 Freilich sind durch die erst jetzt gegebene Kompetenz zahlreiche Gelegenheiten zur (endgültigen) Klärung strittiger Fragen versäumt worden und so liegt bis dato kein einziges Urteil des EuGH vor, welches sich ausschließlich mit Fragen zum hier interessierenden Übereinkommen auseinandersetzt. Was jedoch bleibt, sind EuGH-Judikate zum EuGVÜ, die zum größ- 18 Vgl Struycken, Das Internationale Privatrecht der Europäischen Gemeinschaft im Verhältnis zu Drittstaaten und zur Haager Konferenz, ZEuP 2004, 279:»Was zum Beispiel das Römische Schuldvertragsübereinkommen von 1980 betrifft (das unterschiedslos Binnen- und Außensachverhalte regelt), gibt es keinen Grund, seine Regeln nicht in eine Verordnung zu übernehmen.«19 Vgl zum diesbezüglichen Vorschlag der Kommission zur Schaffung einer Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) vom (KOM (2005) 650 endg) unten 183ff. 20 Siehe aber dazu die folgende Anmerkung sowie unten Siehe unten FN Vgl Art 3 des Zweiten Auslegungsprotokolls (FN 53). 23 Loi portant assentiment aux Actes internationaux suivants: 1º Premier Protocole concernant l interprétation par la Cour de Justice des Communautés européennes de la Convention sur la loi applicable aux obligations contractuelles, ouverte à la signature à Rome le 19 juin 1980, et Déclarations communes; 2º Deuxième Protocole attribuant à la Cour de Justice des Communautés européennes certaines compétences en matière d interprétation de la Convention sur la loi applicable aux obligations contractuelles, ouverte à la signature à Rome le 19 juin 1980, faits à Bruxelles le 19 décembre 1988, Moniteur belge du 18 août 2004 (ED. 2), p Zum Ratifikationsstand siehe die Angaben des Rates der Europäischen Kommission in seiner Datenbank»Abkommen«(abrufbar unter lications/applications/accords/details.asp?cmsid=297&id= &lang- =DE&doclang=EN) ( ). Zur Ratifikationsgeschichte vgl Plender, The European Contracts Convention² (2001) Rz 1ff. 25 Zur nach wie vor bestehenden Problematik der fehlenden Vorlagemöglichkeit durch irische Gerichte und Gerichte der sog»neuen Mitgliedstaaten«siehe Dutta/ Volders, Was lange währt, wird endlich gut? Zur Auslegungskompetenz des EuGH für das EVÜ, EuZW 2004, 557.

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