Zivilrecht II Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester Lösungshinweise zur 2. Hausarbeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zivilrecht II Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2006. Lösungshinweise zur 2. Hausarbeit"

Transkript

1 1 Prof. Dr. G. Schiemann Zivilrecht II Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2006 Lösungshinweise zur 2. Hausarbeit 1. Frage I. Der Weg zu einem einsatzfähigen Pkw nach 823 Abs. 1, 249 BGB 1. Vollreparatur in einer seriösen Werkstatt Dieser Weg wird von G offenbar gar nicht in Betracht gezogen. Dennoch erscheint es vertretbar, ihn zu prüfen. Geschieht dies nicht, sind die folgenden Punkte jedenfalls zu Beginn des nächsten Punktes (2.) zu prüfen. a) Kann G überhaupt Reparaturkosten verlangen oder muss er sich mit dem Wiederbeschaffungswert oder dem Wiederbeschaffungsaufwand begnügen? Nach der Rechtsprechung des BGH hat das betätigte Integritätsinteresse (Reparaturinteresse) Vorrang vor dem Wiederbeschaffungsinteresse (= Interesse in Höhe des Wiederbeschaffungswertes) im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Zu dessen Konkretisierung geht der BGH von einer Reparatur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes aus. Im vorliegenden Fall ist der Wiederbeschaffungswert mit Euro angegeben. Hiernach könnte G sich für eine Reparatur mit Kosten bis zu Euro (brutto) nach Sachverständigenschätzung entscheiden. Der geschätzte Betrag von Euro ist geringer, und zwar auch dann, wenn man zusätzlich den merkantilen Minderwert (höchstens 5% von = 925 Euro) berücksichtigt (vgl. die Angaben bei Palandt/Heinrichs 251 Rn. 15 im Anschluss an Ruhkopf/Sahm). Bei dieser Betrachtung bleibt freilich der Restwert unberücksichtigt. Wäre der 130%-Betrag von der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (sog. Wiederbeschaffungsaufwand) zu berechnen, käme man zu einem Höchstbetrag geschätzter Reparaturkosten, bis zu denen sich G für die Reparatur entscheiden könnte, in Höhe von = x 1,3 = Euro (unter Zugrundelegung des vom Sachverständigen geschätzten, nicht des von der Versicherung vermittelten Restwertes). Dann könnte sich im vorliegenden Fall G nicht auf Kosten des S für die Reparatur entscheiden. Von ausschlaggebender Bedeutung für die Wahl der Entschädigung durch G ist somit, ob für das Reparaturinteresse vom Wiederbeschaffungswert oder vom Wiederbeschaffungsaufwand auszugehen ist. Diese Frage hat der BGH zugunsten des Wiederbeschaffungswertes entschieden, weil der Geschädigte bei Durchführung der Reparatur den Restwert überhaupt nicht realisiere.

2 2 Nach der (bei der Antwort auf diese Frage allein maßgeblichen) Rechtsprechung des BGH kann sich G also für die Reparatur entscheiden. b) Fraglich wäre dann noch das Prognoserisiko angesichts der Möglichkeit, dass die ausgeführte Reparatur vielleicht doch noch mehr als Euro teurer werden könnte als der Schätzungsbetrag des Sachverständigen. Dies ist jedoch für G unschädlich: Die Reparaturwerkstatt gilt nach BGH (BGHZ 63, 182) trotz des Auftrages von G als Restitutionsgehilfin des S. Deshalb geht das Prognoserisiko zu Lasten des S (und seiner Versicherung). c) Zu beachten ist jedoch, dass G immer nur 80% des vollen Ersatzbetrages verlangen kann. Bleibt die tatsächliche Reparatur so teuer, wie der Sachverständige geschätzt hat, kann G somit nur Euro verlangen Euro müsste G selbst tragen. d) Diese Last würde dem G freilich dadurch erleichtert, dass er zusätzlich zu den (anteiligen) Reparaturkosten noch einen (anteiligen) merkantilen Minderwert verlangen kann (vgl. zuletzt BGHZ 161, 151, 160 = NJW 2005, 277, 279). G könnte hiernach = Euro verlangen. 2. Vollreparatur in Schwarzarbeit a) Zunächst ist fraglich, ob (Belege für) Schwarzarbeit schadensrechtlich überhaupt berücksichtigt werden können. 134 BGB hat aber jedenfalls auf das Schadensrecht mit seiner wirtschaftlichen Betrachtungsweise keinen Einfluss. Dies hatte der BGH (BGHZ 67, 119) unter dem früheren Recht ausdrücklich für den Erwerbsschaden einer Prostituierten festgestellt. Vor allem aber wäre es kaum möglich, erlaubte ( Nachbarschaftshilfe ) und unerlaubte Schwarzarbeit für schadensrechtliche Zwecke zu unterscheiden. Maßgeblich ist allein das faktische Ergebnis einer vollgültigen Reparatur. Ob eine solche vorliegt, ist erforderlichenfalls durch (erneutes) Sachverständigengutachten zu beweisen. b) Denkbar wäre, den vom Sachverständigen geschätzten Arbeitswert ohne MWSt zugrunde zu legen. Nimmt man an, dass die Ersatzteile dem Gutachten(-Niveau) entsprechen ( = Euro), wäre von Arbeitskosten in Höhe von = Euro (netto, ohne MWSt Euro) auszugehen. Die tatsächlichen Arbeitskosten betrügen jedoch = Euro. Würde man hier den niedrigeren Betrag zugrunde legen, sparte der Geschädigte in die Tasche des Schädigers. Dies würde den Grundsätzen über die Versagung einer Vorteilsausgleichung widersprechen. Deshalb hat der BGH entschieden, dass bei einer nachgewiesenermaßen vollgültigen Reparatur auf Gutachtenbasis (ohne MWSt) abgerechnet werden kann (vgl. BGH NJW 2005, 1110). Dies liegt auch in der Konsequenz der Porsche-Entscheidung

3 3 (BGHZ 155, 1). In authentischer Interpretation hat der stellvertretende Vorsitzende des zuständigen VI. Zivilsenats Greiner (ZfS 2006, 67) ausgesprochen: Entscheidend ist nur die wertmäßige Durchführung der vollständigen Reparatur, nicht die Aufbringung der Kosten. Gleichgültig ist, ob die vollständige Wiederherstellung durch Eigenarbeit oder nach erfolgreicher Suche durch einen günstigeren Handwerker erreicht wird. Damit ist auch entschieden, dass der Geschädigte etwa bei Eigenreparatur Erstattung der Kosten verlangen kann, die aufgewendet werden müssen, um die tatsächlich durchgeführte Reparatur zu erhalten. Somit kann G bei Durchführung der Vollreparatur Netto-Arbeitskosten in Höhe von 80% von = Euro verlangen. c) Für Teilekosten und MWSt ist von den tatsächlich anfallenden Beträgen auszugehen, voraussichtlich also = Euro. Entsprechend der Haftungsquote stehen G hiervon 80% = Euro zu. Für einen etwaigen Unterschied zwischen den im Gutachten angenommenen Preisen (i. d. R. unverbindliche Preisempfehlungen, UPE) und den tatsächlich aufzuwendenden Teilekosten enthält der Sachverhalt ebenso wenig etwas wie für Verbringungskosten. Auf diese Posten einzugehen, wäre daher verfehlt. d) Der volle Betrag von erstattungsfähigen geschätzten Arbeitskosten und Ersatzteilen macht ohne Berücksichtigung der mitwirkenden Betriebsgefahr = Euro aus, dies sind 430 Euro weniger als der Wiederbeschaffungswert. Deshalb könnte man fragen, ob G 80% vom vollen Wiederbeschaffungswert verlangen kann. Bei genauerer Betrachtung stellt sich diese Frage aber schon vom Sachverhalt her nicht: Lässt G das Fahrzeug vollständig reparieren, steht ihm auch noch der Anspruch aus 251 Abs. 1 BGB auf den merkantilen Minderwert zu. Dieser liegt mit Sicherheit über 430 Euro (oben 1a, d). Die Abrechnung aufgrund der geschätzten (Netto-)Reparaturkosten einschließlich merkantilem Minderwert ist also jedenfalls günstiger als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert. Zudem kann der fiktive Wiederbeschaffungswert nur ohne MWSt geltend gemacht werden. Nach der Differenzbesteuerung ( 25 a UStG) für das übliche Agenturmodell des Gebrauchtwagenverkaufs ist die Steuer auf ca Euro zu schätzen (2 3% des Brutto- Wiederbeschaffungswertes, AnwKom Magnus 249 BGB, Rn. 64). e) Bei Wahl der Vollreparatur in Schwarzarbeit könnte G somit insgesamt = Euro verlangen, wenn die geschätzte MWSt auch tatsächlich anfällt. Zusätzlich steht ihm der merkantile Minderwert in Höhe von (geschätzten) 740 Euro zu (oben 1 d). Insgesamt erhält er daher 596 Euro mehr, als er aufwenden muss. 3. Teilreparatur in Schwarzarbeit a) Liegen die erwähnten Voraussetzungen einer wertmäßig vollständigen Wiederherstellung nicht vor, ist die Höhe des Ersatzanspruchs grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Greiner aao. im Anschluss an BGHZ 162, 170). Die Begründung hierfür ist die Tatsache, dass der Geschädigte mit der Teilreparatur nur sein Interesse an der Mobili-

4 4 tät verwirklicht, nach Meinung des BGH jedoch nicht sein Interesse an der Integrität gerade des eigenen Fahrzeuges. Deshalb könne der Geschädigte gerade sein Interesse genauso gut durch einen vollwertigen Ersatzerwerb statt durch eine Reparatur verwirklichen. Ist der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert Restwert) geringer als der geschätzte Reparaturbedarf, kann der Geschädigte somit nur diesen Aufwand verlangen. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist dann allerdings zugleich nach dem Grundgedanken der fiktiven Abrechnung der Mindestbetrag der Entschädigung. Zu prüfen ist jedoch, wie sich das höhere Angebot für den Restwert auswirkt, das die Versicherung dem G übermittelt hat. Der BGH (NJW 2005, 29) hat eine Verpflichtung des Geschädigten abgelehnt, für den Restwert Internet-Recherchen über den nationalen und internationalen Markt vorzunehmen. Vielmehr darf der Geschädigte regelmäßig auf das Gutachten des Sachverständigen vertrauen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Versicherung wie hier vor der Entscheidung des Geschädigten über die ihm gemäße Art der Restitution ein höheres konkretes Angebot unterbreitet, dessen Annahme dem Geschädigten zumutbar wäre. Welche Voraussetzungen im Einzelnen an die Zumutbarkeit einer Restwertverwertung zu stellen sind, wenn der Schädiger oder seine Versicherung ein Verwertungsangebot macht, ist noch nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt. Gerade deshalb darf sich der Geschädigte gegenwärtig nicht darauf verlassen, dass der vom Sachverständigen geschätzte Wert anerkannt wird. Im Sinne des sichersten Weges muss er sich bei seinen Dispositionen an der Möglichkeit orientieren, dass der von der Versicherung angebotene Weg zur Restfahrzeugverwertung zumutbar ist. Davon ist im Weiteren auszugehen. Hier würde die Reparatur insgesamt Euro kosten, während der geschätzte Wiederbeschaffungsaufwand = Euro beträgt. Hiervon ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB (jedenfalls zunächst) die Differenzbesteuerung (oben 2 d) in Höhe von Euro abzuziehen. Nach den geschilderten Grundsätzen kann G 80% von diesen Beträgen verlangen, das sind bis 216, also bis Euro. b) Nicht zuzulassen ist eine Umrechnung der Schwarzarbeitsleistungen in einen Teil der geschätzten Arbeitsleistungen wie bei der Vollreparatur (oben 2 b). Der Wert der Teilarbeit dürfte genauso zu berechnen sein wie bei der Vollreparatur. Das Arbeitsentgelt von (Netto-Teile bei 300 Euro MWSt) = Euro wäre also im Verhältnis zu Euro umzurechnen. Dies ergibt für Euro den Betrag von Euro. Zusammen mit dem Bruttopreis der Teile würden sich Euro ergeben. Nach dem Grundsatz Teilreparatur ist weniger als Wiederbeschaffung bleibt es bei dem niedrigeren Wiederbeschaffungsaufwand. c) Zu überlegen ist, ob G zusätzlich zum Wiederbeschaffungsaufwand die tatsächlich anfallende MWSt von 300 Euro verlangen kann (also abzüglich 20% Eigenanteil bis Euro). Dies wäre jedoch eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Berechnung ( Rosinentheorie ). Der BGH lässt nicht einmal die Berechnung der unter der

5 5 real anfallenden MWSt für die Teile liegenden fiktiven Differenz-MWSt zu (also Euro, so dass dann wieder Euro Wiederbeschaffungsaufwand herauskämen ): Gerade weil die Wiederbeschaffung rechnerischer Wert ist und bleibt, kann nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB überhaupt keine MWSt berechnet werden. d) G wird bei Durchführung der Teilreparatur nach dem Angebot also die oben a) errechneten bis Euro verlangen können. Die verbleibenden bis Euro muss er selbst tragen. Einen merkantilen Minderwert kann G bei dieser Variante (noch) nicht verlangen, weil ein solcher immer nur nach einer vollständigen Reparatur in Frage kommt. 4. Neuwagenerwerb mit Inzahlunggabe a) Auch der Erwerb eines Ersatzwagens ist nach ständiger Rechtsprechung Naturalrestitution gem. 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Erforderlich ist jedoch nur ein mit dem beschädigten Fahrzeug gleichartiger Ersatzwagen. Erwirbt der Geschädigte ein teureres Fahrzeug, hat er sein Mobilitätsinteresse betätigt und kann in der Regel als erforderlichen Betrag den Wiederbeschaffungsaufwand nach dem Sachverständigengutachten verlangen. Dies sind die schon zu 3. zugrunde gelegten Euro, nach der Haftungsquote also Euro. b) Fraglich ist, wie in dieser Variante die MWSt zu handhaben ist. Sie ist in Höhe von Euro tatsächlich angefallen. Dies war auch die Steuer auf einen Marktvorgang, der - abgesehen vom Preisumfang genau dem entsprach, was der Geschädigte bei der Wiederbeschaffung nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hätte unternehmen müssen. Daher ist es konsequent, wenigstens den fiktiven Teil der tatsächlich angefallenen MWSt zu berechnen (BGH NJW 2005, 2220, 2222). Deshalb bleibt es bei den erwähnten Euro bzw. gemäß Haftungsquote Euro. c) Erwägen könnte man ferner, dass der konkret erzielte Restwerterlös statt der Schätzung angerechnet wird. Dies wäre jedoch wieder die Anwendung einer Rosinentheorie. Erzielt der Geschädigte einen höheren Restwert als geschätzt oder von der Versicherung rechtzeitig tatsächlich angeboten, handelt es sich um einen Vorteil, der den Schädiger nichts angeht. d) Da G bei dieser Alternative Euro verlangen kann, muss er = Euro selbst aufwenden. II. Mietwagenkosten und Nutzungsersatz a) Ein Nutzungsausfallanspruch ohne Aufwendungen für einen konkreten Ersatzwagen kommt für die ersten 10 Tage bis zur Anmietung eines Mietwagens durch G in Betracht. Seit

6 BGHZ (GS) 98, 212 ist die Gewährung einer Entschädigung für den entgangenen Gebrauchsvorteil als gefestigte richterliche Rechtsfortbildung anzusehen. 6 Dieser Anspruch besteht jedoch nur bei Fühlbarkeit der Entbehrung. In erster Linie wird dieses Merkmal durch Nutzungswille und möglichkeit beschrieben. Beides war bei G vom zweiten Tag nach dem Unfall an gegeben. Der Fall der krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Nutzung liegt hier seitdem nicht vor, weil sich G, obwohl er krank geschrieben war, nach dem Sachverhalt ans Steuer setzen konnte. Die Entbehrung des Fahrzeugs ist allerdings auch dann nicht fühlbar, wenn dem Geschädigten der Einsatz eines Zweitwagens zumutbar ist. Um einen Zweitwagen des G handelt es sich beim Pkw der Freundin aber nicht. Die unentgeltliche Hilfe durch Dritte soll dem Schädiger auch hinsichtlich dieses Schadenspostens nicht zugute kommen (BGH NJW 1970, 1120; 1975, 256). G steht somit für die Zeit vom zweiten Tag nach dem Unfall an Nutzungsentschädigung zu, also für 8 Tage (vertretbar ist auch, die Zeit der Krankschreibung nur auf Arbeitstage zu beziehen und dann die Zahl der Tage um bis zu 2 Wochenenden zu erhöhen. Denn die Entbehrung des Pkw ist nicht nur wegen Fahrten zu zwingenden Zwecken entschädigungsfähig, sondern auch bei Freizeitnutzung). Der Entschädigungsbetrag für diesen Posten macht 38 Euro x 8 Tage = 304 x 80% = 243,20 Euro aus. b) Mietwagenkosten kann G nach der Rechtsprechung regelmäßig schon dann ersetzt verlangen, wenn er einen nicht ganz unbedeutenden täglichen Fahrbedarf hat. Vielfach wird von einer 20 km-grenze pro Tag ausgegangen, weil bei geringerer km-zahl die Benutzung eines Taxis billiger sei. Der vorliegende Sachverhalt enthält jedenfalls nichts, was für einen Ausschluss der Mietwagenkosten aus besonderen Gründen spricht. Fraglich ist jedoch die Höhe des Ersatzes. Der BGH hat, nachdem er lange Zeit recht tolerant weit überhöhte Preise der Mietwagenunternehmen in Gestalt besonderer Unfallersatztarife hingenommen hatte, in letzter Zeit die Erstattungsfähigkeit eines solchen Tarifs eingeschränkt: Wenn der hohe Tarif nicht durch besondere Zusatzleistungen (wie Finanzierung, Übernahme des Ausfallrisikos hinsichtlich des Schädigers) gerechtfertigt ist und der Geschädigte ohne große Anstrengungen (= ohne besondere Marktforschung ) ein günstigeres Angebot erhalten kann, ist nur der Normaltarif erstattungsfähig. Die im vorliegenden Fall relevante Frage, ob der Geschädigte seine Kreditkarte einsetzen muss, wenn er dadurch einen günstigeren Tarif erhält, hat der BGH noch nicht abschließend entschieden (vgl. BGH NJW 2005, 1933, 1935). Da jedoch die Kreditkosten ihrerseits nach 251 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind und das Ausfallrisiko angesichts der Zahlungspflicht einer Versicherung sehr gering ist, erscheint der Einsatz der Kreditkarte zumutbar. Daher kann G für den genommenen Mietwagen 80% vom Normaltarif verlangen, also pro Tag 44 Euro. Die Differenz von 36 Euro pro Tag zum Unfallersatztarif muss er selbst tragen.

7 7 III. Ersatz des (verbliebenen) Gesundheitsschadens 1. Ersatz des immateriellen Schadens in Geld, 253 Abs. 2 BGB. Dass G ein Schmerzensgeld verlangen kann, ist im Grundsatz nicht zweifelhaft. Wird die Höhe nach einer gängigen Schmerzensgeldtabelle bemessen, ist es wichtig zu erkennen, dass 254 BGB auf die Berechnung des Schmerzensgeldes nicht anzuwenden ist. Vielmehr ist nach 253 Abs. 2 BGB unmittelbar eine selbständige Billigkeitsabwägung vorzunehmen, in die der Eigenanteil des Verletzten an der Unfallverursachung Eingang finden kann. Beschränkt er sich, wie hier, auf die Betriebsgefahr, erscheint die völlige Vernachlässigung dieses Anteils durchaus billig und vertretbar. 2. Ersatz der noch ausstehenden erforderlichen Kosten nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB Nach der Narbenentscheidung des BGH (BGHZ 97, 14) können erforderliche Gesundheitskosten nur auf Rechnungsbasis, nicht auf Voranschlagsbasis geltend gemacht werden. Die Stärkungsmittelentscheidung (BGH NJW 1958, 627), in der dies noch anders gesehen worden war, ist dadurch überholt. Der BGH begründet seine neuere Rechtsprechung damit, dass der Geschädigte sonst Persönlichkeitsgüter zu Geld machen könnte, die als solche nach 253 BGB gerade nicht ersatzfähig sein sollen. Der Schaden durch die Entstellung selbst wird eben beim Schmerzensgeld berücksichtigt. Sie obendrein fiktiv zu ersetzen, sieht man keinen Anlass. Lässt G die Operation wirklich durchführen, betätigt er sein Integritäts- und Restitutionsinteresse. Eine solche Operation ist nicht a priori unvernünftig. Sie ist deshalb erforderlich im Sinne des 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Diese Vorschrift gewährt nicht ein Restitutionsminimum, sondern wird vom Grundsatz der Totalreparation nach Abs. 1 geprägt. Allerdings muss sich G auch hier den Eigenanteil von 20% abziehen lassen. Gute Bearbeiter könnten ferner erkennen, dass nicht nur eine Kostenerstattung in Betracht kommt, sondern auch ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Operationskosten nach dem Grundsatz des 249 Abs. 1 BGB. 2. Frage Während bei der Antwort auf die 1. Frage im Sinne einer Verhaltensanleitung die einzelnen Schadensposten gerade so zu würdigen sind, wie sie vom BGH entschieden worden sind (oder gegenwärtig entschieden würden), soll die 2. Frage die Rechtsprechungslösungen hinterfragen, wobei allerdings wieder eine Interessentenperspektive gewählt wird: nicht diejenige des konkret Geschädigten, sondern diejenige der Versicherung, die viele Schadensfälle zu regulieren hat und daher eine möglichst große Zahl von gleichartigen Unfällen nach einheitlichen Maßstäben aus einem insgesamt für die Beitragszahler erträglichen oder angemessenen Prämienaufkommen bewältigen muss.

8 8 I. Möglichkeiten zur Begrenzung des Reparaturkostenersatzes 1. Der vorliegende Fall scheint nahe zu legen, dass die Entschädigung dadurch begrenzt werden könnte, dass man die erforderlichen Kosten in 249 Abs. 2 S. 1 BGB einfach mit den angefallenen Kosten gleichsetzt (so in der Tat der Vorschlag Gregers NZV 2000, 1, 3). Selbst für die angefallenen Kosten wäre weiter zu überlegen, ob Kosten für Schwarzarbeit aus allgemeinen rechtspolitischen Gründen (Sinn des SchwarzarbeitsG) überhaupt entschädigungslos bleiben sollten. Gegen eine solche Radikalkur sprechen jedoch beachtliche Gründe: Vor allem der Gesetzgeber selbst hat durch die Einführung des 249 Abs. 2 S. 2 BGB zum Ausdruck gebracht, dass er seinerseits nicht schlechthin dem Ersatz fiktiver Kosten gegensteuern will, sondern nur verhindern möchte, dass sich der Geschädigte gleichsam dadurch bereichert, dass er für sich eine Steuer erwirtschaftet, die bei ordnungsgemäßer Abrechnung angefallener Reparaturkosten nicht ihm oder anderen Privaten, sondern dem Staat zugute käme. Erhalten bleiben soll hiernach grundsätzlich ein Verhaltensanreiz für den Geschädigten, eine billigere Lösung zu wählen als die Produktion hoher Reparaturrechnungen. Dies ist der Gedanke der Sparsamkeitsprämie, den insbesondere Medicus seit Jahrzehnten zur Rechtfertigung der Entschädigung der Kfz-Nutzung nach den vom Grossen Senat (BGHZ 98, 212) gebilligten Grundsätzen vertritt. Die Relevanz dieses Gedankens ist nicht auf den Nutzungsausfall beschränkt. Richtig bemerkt daher Wagner in seinem Gutachten für den 66. Deutschen Juristentag (D II b am Ende): Wenn die Kosten der Sachschadensregulierung bei Verkehrsunfällen gesenkt werden sollen, dann muss der Anspruch auf Naturalrestitution durch Reparatur insgesamt eingeschränkt werden, auch für diejenigen Fälle, in denen die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird Solange dieser Schritt nicht gegangen wird, ist mit Restriktionen allein bei Liquidation fiktiver Reparaturkosten nichts zu gewinnen. Zusätzlich würde eine vollständige Individualisierung des Reparaturkostenersatzes erhebliche Transaktionskosten verursachen, weil dann jede Rechnung detailliert und fachmännisch auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden müsste und insbesondere der Wert von Eigenarbeit und Freundeshilfe aufwendig zu schätzen wäre. Dies kann nicht im Interesse der Versicherungen mit ihrer massenhaft zu bewältigenden Regulierungspraxis liegen. Eine angemessene Lösung kann daher nur darin liegen, einen generellen Mindestbetrag festzulegen und die Anreize für die Produktion höherer Reparaturkosten möglichst gering zu halten. Eine denkbare Lösung wäre wie im englischen und französischen Recht generell nur den Wiederbeschaffungswert zu entschädigen und, wenn tatsächlich (zu einem höheren Betrag) repariert worden ist, den Ersatz dementsprechend zu kappen. Dies ist aber mit dem geltenden System des BGB kaum zu vereinbaren, wonach der Geschädigte sein Integritätsinteresse eben durch Naturalrestitution befriedigen kann, und dies entsprechend der systematischen Stellung im Gesetz und nach 251 Abs. 2 S. 1 BGB sogar vorrangig.

9 9 Dies braucht nun aber wiederum nicht zu bedeuten, dass der Geschädigte ex ante die Reparaturkosten in die Höhe treiben darf. Der Vorrang der Naturalrestitution im Sinne eines Vorranges der Reparatur (an dem der BGH eisern festhält) ist vielmehr auch dann schon gewahrt, wenn der Geschädigte sich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes für Reparatur entscheidet und dann nicht das Prognoserisiko trägt. D.h. konkret: Wenn der Sachverständige einen Reparaturaufwand unter dem Wiederbeschaffungswert schätzt, der Geschädigte deshalb Reparatur wählt und daraufhin die Reparatur unerwartet teurer wird, ist die Reparatur voll zu bezahlen. Der 30%-Aufschlag sollte aber aufgegeben werden. Dafür sprechen erhebliche, wenn nicht sogar durchschlagende Gründe: Der BGH selbst betrachtet in ständiger Rechtsprechung die Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Kfz als Spielart der Naturalrestitution. Eine angemessene Ersatzbeschaffung verursacht daher erforderliche Kosten im Sinne des 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Dann ist es eigentlich gar nicht nachvollziehbar, warum ein um bis zu 30% höherer Betrag ebenfalls unter das Merkmal der erforderlichen Kosten fallen soll. Nach der allgemeinen Definitionenlehre darf ein Begriff zur Kennzeichnung desselben Maßstabs nicht zwei verschiedene Bedeutungen haben. Die Beschränkung des Regelersatzes auf den Wiederbeschaffungswert ist ferner aus Wertungsgesichtspunkten geradezu zwingend: Reparatur ist nicht nur bei Sachschäden, sondern auch bei Gesundheitsschäden möglich und von 249 Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich in gleicher Weise erfasst. Ein Ersatz fiktiver Kosten bei Gesundheitsschäden ist, wie oben dargelegt, aus guten Gründen auch nach der Rechtsprechung ausgeschlossen. Die körperliche Unversehrtheit ist im Vergleich zum Sacheigentum das höherwertige Gut. Dann darf der gleichartige Sachverhalt der Reparaturkosten beim höherwertigen Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit nicht geringer entschädigt werden als beim Rechtsgut des Sacheigentums. Hinsichtlich der Ersatzbeschaffung greift diese Erwägung aus der Natur der Sache nicht ein: Einen Ersatzkörper kann man sich (anders als eben die Reparatur ) nicht kaufen! Fiktive Kosten können daher nur, aber auch durchaus dann erstattungsfähig sein, wenn sie an etwas anknüpfen, was es bei der Reparatur der Gesundheit von vornherein nicht gibt: an die Wiederbeschaffung. 3. Fraglich ist hiernach allerdings noch, welcher Wiederbeschaffungswert maßgeblich sein soll: der Wert ohne oder mit Abzug des Restwertes. Seit 1991 lässt der BGH bei der Anerkennung der Entscheidung des Geschädigten für die Reparatur den Restwert unberücksichtigt. Dies geschah zunächst aus Vereinfachungsgründen und wird neuerdings damit begründet, dass der Geschädigte den Restwert bei einer Reparatur anders als bei der Inzahlunggabe oder der sonstigen Veräußerung aus Anlass eines Ersatzerwerbs nicht realisiere. Beides erscheint jedoch weder rechtspolitisch noch dogmatisch überzeugend:

10 10 Wenn der Wiederbeschaffungswert und die Reparaturkosten ex ante durch einen Sachverständigen ermittelt werden sollen, ist es kein ins Gewicht fallender Aufwand, wenn der Sachverständige auch den Restwert schätzt, und die Versicherungen werden ohnehin bemüht sein, dem Geschädigten möglichst umgehend Angebote zur Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu vermitteln. Weichen Sachverständigenschätzung und Versicherungsangebot voneinander ab, bleibt für die tatsächliche Entscheidung zugunsten der Reparatur im Sinne des Vorranges der Restitution die Möglichkeit, dass der Geschädigte den geringeren Schätzwert zugrunde legt. Realisiert er dann freilich den Restwert durch eine Veräußerung, kann der höhere Restwert als Maßstab dienen, weil er dann Bestandteil des für den Ersatzerwerb erforderlichen Betrages ist. Dogmatisch ist das Argument fehlender Realisierung bei tatsächlicher Reparatur verfehlt. Denn der Wiederbeschaffungsaufwand (also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ist dann ja nur die Vergleichsgröße, um die Entscheidung für oder gegen die Reparatur zu ermöglichen: Ist die Reparatur schon nach der Vorausschätzung teurer als der Wiederbeschaffungsaufwand, ist die Ersatzbeschaffung der wirtschaftlichere und deshalb allein erforderliche Weg. Bleibt der Schätzbetrag für die Reparatur unter dem Wiederbeschaffungsaufwand und übersteigen die tatsächlichen Kosten ihn dann, trägt der Ersatzpflichtige wieder das Prognoserisiko: Die nachgewiesenen Kosten sind zu ersetzen. 4. Zu beachten ist freilich immer, dass MWSt nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur erstattet werden kann, wenn sie angefallen ist. Hat der Geschädigte tatsächlich repariert, macht aber den Wiederbeschaffungswert geltend, dann kann er richtigerweise die angefallene Steuer bis zur Höhe der im Wiederbeschaffungswert nach der Differenzbesteuerung enthaltenen Steuer geltend machen. Denn er verlangt die Kosten einer Restitution und hat für diese tatsächlich MWSt aufgewendet. Er hat sich nicht für einen fiktiven Weg der Restitution entschieden, sondern hält sich an den ihm für die Restitution zustehenden Höchstbetrag (der nur nach einer Ersatzbeschaffung berechnet wird). Eine andere Handhabung wäre inkonsequent. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Kfz-Schäden richtigerweise auch weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen nach einem fiktiven Mindestwert zu regulieren sind. Hiermit ist das angedeutete Problem der Erstattung von Schwarzarbeitskosten obsolet. Die Förderung der Schwarzarbeit ist jedoch ein gutes Argument, um die Entschädigung bestimmter Arbeiten mit Kosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes abzulehnen (wie bei der ersten Alternative der von G zur 1. Frage eingeholten Angebote): Lassen sich mit Schwarzarbeit Beträge erzielen, die höher sind als die wirtschaftlichste Art der Naturalrestitution, wird dadurch ein unerwünschter Anreiz zu Schwarzarbeit geschaffen. Der Mindestbetrag selbst hingegen hat diese Funktion nicht, weil der Geschädigte ihn zu voller Verwendungsfreiheit erhält.

11 11 II. Möglichkeiten zur Begrenzung des Mietwagenersatzes 1. Hat man im Sinne von I. die Vorteile eines einheitlichen Mindestbetrages für die Entschädigung erkannt, ist es nur konsequent, auch für den Nutzungsausfall einen solchen Betrag festzulegen. Dies ist durch den Grossen Senat geschehen. Über diesen Schadensposten erneut zu diskutieren, erscheint ganz unrealistisch und sollte deshalb auch in der Hausarbeit nicht geschehen. 2. Fraglich bleibt demnach, ob und unter welchen Voraussetzungen es gerechtfertigt ist, dass der Geschädigte den Mindestschadensersatz durch seine eigene Entscheidung für einen Mietwagen auf etwa das Dreifache oder bei Anerkennung besonderer Unfallersatztarife noch mehr erhöht. Dieses Problem wird vom BGH bisher nicht gesehen, jedenfalls nicht erörtert. Zu den Möglichkeiten, hiergegen zu argumentieren, verweise ich auf die Urteilsanmerkungen JZ 1996, 1077 ff.; 2005, 1058 f. Anmerkung zur 2. Frage Die angeführten Gesichtspunkte sind weder vollständig, noch andererseits zwingende Voraussetzung für ein gutes Gelingen der Arbeit. Bei der Beurteilung dieser Frage ist den Bearbeitern viel Freiheit zu lassen und ein Bonus dafür zu gewähren, dass die Erörterung rechtspolitischer Fragen (auch wenn sie durch den Deutschen Juristentag veranlasst sind) für die Studenten ungewohnt ist. Nicht beabsichtigt und dementsprechend auch nicht zu honorieren ist eine reine Schiemann-Rezeption (etwa nach Staudinger, Kommentar zu ; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl. und in Gedächtnisschrift für Blomeyer, 2004). Allerdings sollte die Art der Behandlung dieser Frage erhebliches Gewicht bei der Gesamtbeurteilung haben. Denn die 1. Frage lässt sich anhand der Aufsätze von Greiner (ZfS 2/2006, S und 3/2006, S ), Höfle (ZfS 5/2006, S ) und Wolff (ZfS 5/2006, S ) relativ leicht bearbeiten.

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte Fälle zur 130 %-Grenze Vorbemerkung Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen

Mehr

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt.

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt. Auto Unfall und Punkte in Flensburg als Folge: Punkte Flensburg Autounfall - Wählen Sie links Ihr Thema aus! Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte

Mehr

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos? 6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung

Mehr

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand 1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes E N T W U R F April 2011 fu-schw II 2803 RL-RW-04-2011 Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes Stand: 04/2011 I. Die Restwertermittlung im Haftpflichtschaden 1. Restwertangabe im Gutachten/ Vergleichskontrollrechnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 237/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

10 Fragen und Antworten rund um den Unfall

10 Fragen und Antworten rund um den Unfall 10 Fragen und Antworten rund um den Unfall 1. Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen? 2. Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf? 3. Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Damit Sie nach einem Unfall kein Geld verlieren: Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Mehr als zwei Millionen Mal kracht es jedes Jahr auf deutschen Straßen. Zum Glück bleibt es bei vielen

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! FRAGEN ÜBER FRAGEN! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder:

JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! FRAGEN ÜBER FRAGEN! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder: JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder: Wann muss ich wieviel Privatanteile für meine Fahrzeuge buchen? Muss ich überhaupt Privatanteile

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Zahnzusatzversicherungen. Sechs Fragen Sechs Antworten. Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau

Zahnzusatzversicherungen. Sechs Fragen Sechs Antworten. Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau Zahnzusatzversicherungen Sechs Fragen Sechs Antworten Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau 1. 2. Wieso überhaupt eine zusatzversicherung? Zahlt meine gesetzliche Krankenkasse (GKV) nicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Schadensberechnung nach Verkehrsunfall

Schadensberechnung nach Verkehrsunfall Schadensberechnung nach Verkehrsunfall Dr. Christian Lucas Bei Verkehrsunfällen mit Sachschaden stellt sich neben der Frage nach der Haftungsquote regelmäßig die Frage, welcher Schaden überhaupt ersatzfähig

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung

Mehr

Sie haben gut lachen,... Barmenia. Krankenversicherung

Sie haben gut lachen,... Barmenia. Krankenversicherung Barmenia Krankenversicherung a. G. Schließen Sie schon heute mit einer Ergänzungsversicherung für den Zahnbereich mögliche Lücken von morgen. Krankenversicherung Sie haben gut lachen,... ... wenn Sie jetzt

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

VERKEHRSRECHT LEXIKON

VERKEHRSRECHT LEXIKON VERKEHRSRECHT LEXIKON Abschleppkosten Wenn Ihr Fahrzeug infolge eines unverschuldeten Unfalls nicht mehr fahrfähig oder nicht mehr verkehrssicher ist und abgeschleppt werden muss, so sind die damit verbundenen

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein?

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? 3 Vergütung und Abrechnung Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? Notdienste Wichtig! Vor Auftragsvergabe mehrere Kostenvoranschläge einholen Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entstehen Kosten Ein

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

Inhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge

Inhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge Inhalt 1. Was wird gefördert? 2. Wie viel Prozent bringt das? 3. In welchem Alter ist das sinnvoll? 4. Wie viel muss man sparen? 5. Bis zu welchem Einkommen gibt es Förderung? 6. Wie groß sollten die Verträge

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer In letzter Zeit kam es von der Mitgliederseite vermehrt zu Anfragen,

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

4.2.5 Wie berücksichtigt man den Einsatz und die Abnutzung der Anlagen?

4.2.5 Wie berücksichtigt man den Einsatz und die Abnutzung der Anlagen? Seite 1 4.2.5 4.2.5 den Einsatz und die Bei der Erzeugung von Produkten bzw. der Erbringung von Leistungen sind in der Regel Anlagen (wie zum Beispiel Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Argumentationshilfe für Eltern behinderter Kinder, die in Wohnheimen der Eingliederungshilfe leben (z.b. Internat der Heimsonderschule, Wohnheim) - Kombination von

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Fach Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle, Kurs 42000, SS 2014 1

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Fach Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle, Kurs 42000, SS 2014 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit zum Fach Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle, Kurs 42000, SS 204 Kurs: Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle (42000) Lösungshinweise zur Einsendearbeit Nr. im SS

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Einkaufen im Internet. Lektion 5 in Themen neu 3, nach Übung 10. Benutzen Sie die Homepage von: http://www.firstsurf.de/klietm9950_f.

Einkaufen im Internet. Lektion 5 in Themen neu 3, nach Übung 10. Benutzen Sie die Homepage von: http://www.firstsurf.de/klietm9950_f. Themen neu 3 Was lernen Sie hier? Sie formulieren Ihre Vermutungen und Meinungen. Was machen Sie? Sie erklären Wörter und Ausdrücke und beurteilen Aussagen. Einkaufen im Internet Lektion 5 in Themen neu

Mehr

Papa - was ist American Dream?

Papa - was ist American Dream? Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr