Persönlichkeitsrechte abhängig Beschäftigter sichern Datenschutz am Arbeitsplatz stärken

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Kerstin Andreae, Volker Beck (Köln), Birgitt Bender, Dr. Thea Dückert, Britta Haßelmann, Markus Kurth, Monika Lazar, Jerzy Montag, Brigitte Pothmer, Christine Scheel, Irmingard Schewe-Gerigk, Dr. Gerhard Schick, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Persönlichkeitsrechte abhängig Beschäftigter sichern Datenschutz am Arbeitsplatz stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: NichterstseitderBespitzelungsaffäreimSupermarktkonzern Lidl sinddie großendefizitedesschutzesvonpersönlichkeitsrechtenvonarbeitnehmerinnenundarbeitnehmernbekannt.dieheimlicheüberwachungvonmitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Arbeitsplatz ist längst kein Einzelfall mehr. AlltagindeutschenBetriebenistes,den -VerkehrunddieInternetnutzung bisinsdetailzukontrollieren,diebeschäftigtenmitkamerasundzugangskontrollsystemenzuüberwachenoderfahrerundaußendienstmitarbeiterüberdas Handyzuorten.ZunehmendwerdenprivateDetekteieneingesetzt,diedieBeschäftigtenbisinsPrivatlebenhineinineinerrechtlichenGrauzoneüberwachen. AuchvorillegaleMethodenderÜberwachungwirdnichtzurückgeschreckt, weildievielzuniedrigengeldbußen,diebeibekanntgewordenenverstößen verhängt werden können, nicht wirklich abschreckend wirken. Esgenügtnicht,sichbeimDatenschutzfürArbeitnehmerinnenundArbeitnehmeraufdenAbschlussvonBetriebsvereinbarungenzuverlassen.Geradeinden EinzelhandelskettengibtesoftkeinegewerkschaftlicheVertretung,dort,woes Betriebsvereinbarungengibt,wirdmeistnurdieprivateNutzungvonTelefon, Internet und -Verkehr geregelt. AuchimBundesdatenschutzgesetzsowieindenbestehendenarbeitsrechtlichen RegelungensinddiePersönlichkeitsrechteabhängigBeschäftigternurunzureichendgeschützt.DieRechtsprechungisthierdifferenziert.Soentschieddas BundesarbeitsgerichtnachVerlustenvonSendungenimBriefverteilzentrumder DeutschenPost,dassdasPersönlichkeitsrechtdesAngestelltenhöherzubewertenist,alsdieSicherheitdesPostverkehrsundlehntedieVideoüberwachungder Angestelltenab (BAG,Beschlussvom29.Juni2004 1ABR21/03).InanderenFällen,sobeiderVideoüberwachungvonAngestelltenineinemGetränkemarkt,entschieddasGerichtentgegengesetztundließdieÜberwachungzu (BAG, Urteil vom 27. März AZR 51/02). DerBundestaghatzuletztinseinerEntschließungvom28.März2007 (Bundestagsdrucksache16/4882)dieStärkungdesArbeitnehmer-Datenschutzesgefordert.AngesichtsdesskandalösenAusmaßesderÜberwachungvonArbeit-

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nehmerinnenundarbeitnehmernimeinzelhandel,aberauchinanderenbranchensindbundestagundbundesregierungaufgefordert,gemeinsammitden GewerkschaftenunddenArbeitgeberverbänden,sowiedemBeauftragtenfür DatenschutzundInformationsfreiheitdesBundesunddenbetrieblichenDatenschutzbeauftragteneinegesetzlicheNeuregelungauszuarbeiten,umdiePersönlichkeitsrechte abhängig Beschäftigter zu stärken. IneinemeigenenArbeitnehmer-Datenschutz-GesetzistkonkretaufdasArbeitsverhältnisbezogenderZweckderDatenerhebung,derZeitraumderDatenspeicherungundeinumfassendesEinsichtsrechtfürdieBeschäftigtenzuregeln. Notwendigistes,dieVielzahlderinsbesondereimBundesdatenschutzgesetz unddurchdierechtsprechungentwickeltendatenschutzrechtlichenregelungen zusammenhängendzulösenundzuverschärfen.dasgiltfürdieweitgehende BegrenzungderausuferndenVideobeobachtungderBeschäftigtenamArbeitsplatzebensowiefürdenUmgangmitdenPersonalaktenunddenEinsatzmoderner Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz. PersonenbezogeneArbeitnehmerdatendürfennurfürdenZweck,fürdensieerhobenwurden,gespeichertwerden.NachdemWegfalldesZweckessindsiezu löschen.siedürfenauchnurdannerhoben,verarbeitetundgenutztwerden, wenndieszurbegründung,durchführung,beendigungoderabwicklungeines ArbeitsverhältnissesunerlässlichoderimGesetzentsprechendvorgesehenist. GrundsätzlichsolltedieDatenerhebungauchnurbeimArbeitgeberselbsterfolgen. DieArbeitnehmerinnenundArbeitnehmersindumfassenddarüberzuinformieren,welcheDatenwann,wieundzuwelchemZweckvonihnenerhobenund ausgewertetwerden.denarbeitnehmerinnenundarbeitnehmernisteinumfassendesgesetzlichesauskunfts-undeinsichtsrechtindieerhobenenundausgewertetendatenzugewähren.auchdienutzungvon -undinternetdiensten am Arbeitsplatz muss gesetzlich verbindlich geregelt werden. VonherausgehobenerBedeutungistdienormenklareRegelungfürdieErhebung undverwertunggentechnischerdatenimarbeitsleben.genetischedatensind besondersschützenswerte,hochsensible,persönlichedaten.jedepersonmuss freientscheidenkönnen,obsiekenntnisvonihrengendatenerlangenwilloder nicht.dieverfügungüberdieerlangtengendatenliegtausschließlichbeider Person,überdiedieGenanalyseerstelltwurde.WirfordernfürGendatenein VerwendungsverbotimArbeitsrecht.Wennzugelassenwird,dassGendaten freiwilligoderinausnahmefällenanarbeitgeberweitergegebenwerdendürfen, ist dies der Beginn der genetischen Diskriminierung am Arbeitsplatz. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der folgende Regelungen umfasst: 1. Schutz von Bewerberinnen und Bewerbern a)imverlaufdesbewerbungsverfahrensundvordereinstellungdesarbeitnehmersdürfennursolchedatenerhobenwerden,diefürdieangestrebteanstellungerforderlichsind.kommteinbeschäftigungsverhältnisnichtzustande,sinddiedatennachabschlussdesauswahlverfahrensundablauf derfristen,innerhalbdererklagennachdemallgemeinegleichbehandlungsgesetzgeführtwerdenkönnen,unverzüglichzulöschen.deraufbau sogenannterbewerberpoolsdarfnuraufdergrundlagefreiwilliger,schriftlicher Einwilligungserklärungen gebildet werden. b)dasfragerechtdesarbeitgeberswährenddesbewerbungsverfahrenshat sichausschließlichaufdieangabenzubeschränken,diefürdiebegründung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9311 c)fragennachdemgesundheitszustand,erkrankungenoderbehinderungen sindnursoweitzulässig,wiesieunmittelbarfürdiebesetzungdesarbeitsplatzeserforderlichsindundsichdirektaufdieerbringungdergeschuldeten Arbeitsleistung auswirken. d)fragennacheinervorhandenenodergeplantenschwangerschaftsindgrundsätzlich unzulässig. e)werdenbeibewerbungenonline-fragebögenverwendet,hatderarbeitgebersichereübertragungswegezuverwenden,dieeineunautorisiertekenntnisnahmeodereinemanipulationderdatenderbewerberinnenundbewerber ausschließt. 2. Schutz der Arbeitnehmerdaten während des Beschäftigungsverhältnisses a)diedatenderbeschäftigtendürfennurverarbeitetwerden,wennzuvordie technischenundorganisatorischenvoraussetzungenundderumfangder Datenerhebung,dieAuswertung,dieSpeicherdauerunddiezugriffsberechtigtenStellenrevisionssicherdokumentiertwurden.DieVerarbeitungder entsprechendendatenwirddenprinzipienderverschuldensunabhängigen Haftung entsprechend 7 des Bundesdatenschutzgesetzes unterworfen. b)diedateninderpersonalakte,diezurbegründungundaufrechterhaltung desbeschäftigungsverhältnissesbenötigtwerden,sollenvondenübrigen personenbezogenendatendesbeschäftigtentechnischundorganisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden. c)diearbeitnehmerinundderarbeitnehmersindregelmäßigüberihrrechtzu informieren,artundumfangdergespeichertenpersonenbezogenendaten umfassendeinzusehenundzudendatenstellungzunehmen.dasauskunftsrecht des Betroffenen bleibt voll erhalten. d)arbeitnehmerdatensollennurmitausdrücklicherzustimmungderbetroffenenundnuraufvertraglichergrundlagevomarbeitgeberananderearbeitgeber,insauslandübermitteltoderimrahmeneinerauftragsdatenverarbeitung (auchimausland)verarbeitetwerden.beiderausgestaltungdieser RegelungistdiebesondereSituationkleinererUnternehmenzubeachten,die auf externe Dienstleistungen für die Personalverwaltung angewiesen sind. e)derarbeitnehmererhälteinengesetzlichenunterlassungsanspruchundein VerwertungsverbotbeiunrechtmäßigerhobenenoderausgewertetenDaten. AusderWahrungderRechteausdemArbeitnehmerdatenschutzgesetzdürfen keinerlei Nachteile für den Arbeitnehmer erwachsen. f)datenüberdengesundheitszustanddesbetroffenendürfennurnacheinwilligungoderbeivorliegeneineserlaubnistatbestandserhobenwerden,wenn diegesundheitlichebeeinträchtigungsonsteinemgesetzlichenodertatsächlichen Beschäftigungsverbot unterliegen würde. g)derbetriebsratundderbetrieblichedatenschutzbeauftragteerhaltenein WiderspruchsrechtbeiNichteinhaltungvonArbeitnehmerdatenschutzregelungenimPersonalbereich.DerWiderspruchstopptdieDurchführungder beanstandeten Maßnahmen. h)derarbeitnehmerkannbeiverstößengegeninformations-oderauskunftspflichten des Arbeitgebers die Löschung seiner Daten verlangen. 3.Schutz von Gesundheitsdaten a)imrahmendesgendiagnostikgesetzesistzuregeln,dasseinegenomanalyse,diedatenübererbkrankheitenetc.liefernkönnte,beieinstellungsuntersuchungengrundsätzlichnichterhobenoderverwendetwerdendarf. GenetischeUntersuchungensindalsindividuelleMaßnahmendesArbeits-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode schutzesnachrangigzuanderenmaßnahmendesarbeitsschutzes.imarbeitsrechtisteingrundsätzlichesverwendungsverbotvongendatenfestzuschreiben. b)datenauspsychologischenuntersuchungendürfenimeinstellungsverfahren nuruntergesetzlichengbegrenztenvoraussetzungenerhobenundverwertet werden.gemessenwerdendarfhierbeinurdieleistungsfähigkeit,nichtaber dassozialverhaltenbzw.diesozialekompetenzdesbewerbers.testsdes Sozialverhaltensbzw.dersozialenKompetenzsindausschließlichaufdie Fällezubegrenzen,indenendieseausschlaggebendfürdieAusübungeiner Stelle sind, wie z. B. bei Führungspositionen. c)diedurchführungeinesmedizinischenoderpsychologischentestsistnur zulässig,wennsiefürdiesicherheitderberufsausübungerforderlichist. TestsohneZustimmungdesBetroffenensindunzulässig.DieZustimmung desdatenschutzbeauftragtenundderarbeitnehmervertretungisterforderlich. d)unzulässigistdiemessungdessozialverhaltens,soweitesfürdiearbeitsanforderungenaufderstellenichtunmittelbarundnachweislichausschlaggebendist.diemessungderleistungsfähigkeitkannunterbestimmtenvoraussetzungen und im Rahmen der Erforderlichkeit zulässig sein. 4. Schutz vor Überwachung mit optischen und elektronischen Geräten a)dereinsatzvonvideokamerasundweiterentechnischensystemenzurkontrolleamarbeitsplatzsindgesetzlichstrengzubegrenzen.eineoptischeund akustischerundum-überwachungderbeschäftigtendurchdenarbeitgeber oderimauftragdesarbeitgebersistinjedemfalleinunzulässigereingriff indiepersönlichkeitsrechte.einderartigesverfahrengreiftindengeschütztenkernbereichdesprivatenein,setztdiebetroffeneninunzulässigerweise unterdruckundstelltsiezudemuntereinengeneralverdachtderunehrlichkeit. b)einekontrolle,beispielsweisedurcheinevideokamera,kannnurdanningesetzlichgenaubestimmtenausnahmefällenzulässigsein,umdieobjektbezogeneüberwachungvongebäudenoderwarensicherzustellen.dasgiltbeispielsweisefürdieüberwachungderschalterräumeeinerbankdurcheine VideoüberwachungoderdieÜberwachungvonWarenineinemKaufhaus. AufdieVideoüberwachungistdurchentsprechendeSchilderhinzuweisen. WennnebendemöffentlichenPublikumsverkehrauchArbeitnehmerinnen undarbeitnehmervonderüberwachungerfasstwerden,sinddiesedurch denarbeitgeberdaraufhinzuweisen.diedatenunterliegeneinerstrengen Zweckbindung.SiedienenausschließlichderSicherungdesHausrechtes sowiedereigentumssicherungunddürfennichtfüranderezwecke,insbesonderefüreineallgemeinekontrollederbeschäftigten,missbrauchtwerden. c)dieüberwachungderbeschäftigtendurchoptischeundandereelektronische ÜberwachungseinrichtungenzumZweckederLeistungs-undVerhaltenskontrolle ist ausnahmslos unzulässig. d)eineheimlichevideoüberwachungkannentsprechendderentscheidungdes BundesarbeitsgerichtsnuringenaubestimmtenAusnahmefällenundmitZustimmungdesDatenschutzbeauftragtenzulässigsein.EinesolcheAusnahme könntez.b.dannvorliegen,wennbeieinembeschäftigten derkonkrete VerdachteinerstrafbarenHandlungodereineranderenschwerenVerfehlung zulastendesarbeitgebersbesteht,wenigereinschneidendemittelzuraufklärungdesverdachtsausgeschöpftsind,dieverdecktevideo-überwachung praktischdaseinzigverbleibendemitteldarstelltundalleanderenmaßnahmennachweisbaraussichtslossind.derdatenschutzbeauftragteistander Vorbereitung und Durchführung zu beteiligen.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ Der Einsatz der Telekommunikation am Arbeitsplatz a)einepersonenbezogeneüberwachungderarbeitnehmermithilfevonlogdateienodereinerentsprechendensoftwarezurverhaltens-oderleistungskontrolle ist unzulässig. b)unzulässigistdieaufzeichnungoderdasmithörenvongesprächender ArbeitnehmerohneEinwilligungderBeteiligtendurchdenArbeitgeber.Das heimlicheaufzeichnenoderdasheimlichemithörenvongesprächenisteine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und daher in jedem Fall unzulässig. c)bestehteinbegründeterverdachtgegenarbeitsvertraglichepflichtenoder bestehendebetriebsvereinbarungen,könnenmitzustimmungundunterbeteiligungdesdatenschutzbeauftragtenundderarbeitnehmervertretungprotokolldaten personenbezogen ausgewertet werden. 6.Datenschutzbeauftragter und Aufsichtsbehörde a)diestellungundaufgabendesbetrieblichendatenschutzbeauftragtensind gesetzlichzustärkenundauszubauen;seineunabhängigkeitistzugewährleisten.derbeauftragtehatvorseinerbestellungeinennachweisseiner Sachkunde zu erbringen. b)derdatenschutzbeauftragtesollzurvermeidungvoninteressenkonflikten möglichstkeineweiterenaufgabenimbereichderbetrieblichendatenverarbeitung oder der Personalverwaltung wahrnehmen. c)diearbeitnehmerinnenundarbeitnehmerhabendasrecht,sichjederzeit vertraulichandenzuständigendatenschutzbeauftragtenbezüglichdereinhaltung des Arbeitnehmerdatenschutzes zu wenden. d)derarbeitgeberistdenbetrieblicheninteressenvertretungenzurauskunft überdieerhobenendatenundderenauswertungverpflichtet.diebetrieblicheninteressenvertretungengeltennichtalsdritteimsinnedesbundesdatenschutzgesetzes. e)diebeschäftigtensindüberdiepersondesbetrieblichendatenschutzbeauftragtenundüberihrerechteundpflichtennachdendatenschutzvorgaben zu informieren. f)diebetrieblichendatenschutzbeauftragtenmüssenüberdiesachlichenund personellenvoraussetzungenverfügen,umdieeinhaltunginnerbetrieblicher Datenschutzvorgaben überprüfen zu können. g)beiderbenennungundabberufungdesbetrieblichendatenschutzbeauftragtenhabendiebetrieblicheninteressenvertretungeneinmitbestimmungsrecht. h)dienachdemjeweiligenlandesrechtfürdendatenschutzzuständigenkontrollstellensindfürdieeinhaltungderbestimmungendiesesgesetzeszuständig.sieunterstützenundberatendiedatenschutzbeauftragtenbeiihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Gesetzes. 7.Schadensersatz und Ordnungswidrigkeiten a)erleidetderarbeitnehmerdurcheinenachdiesemgesetzunzulässigeoder falscheverarbeitungseinerpersonenbezogenendateneinenschaden,istder Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet. b)verstößegegendiebestimmungendiesesgesetzessindalsordnungswidrigkeitenzuahnden.derrahmenfüreinegeldstrafebzw.einbußgeldmüssen überdenin 43Abs.3desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)festgelegten BetragvonzweihundertfünfzigtausendEurohinausdeutlichangehoben werden.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode c) Die Regelungen der 43 und 44 BDSG bleiben bestehen. d)diebußgelderbeinichtbestellungeinesdatenschutzbeauftragtenvonbis 25000Euro (inderpraxiswerdenhäufignur2000eurobußgeldverhängt), habensichalszuniedrigerwiesen.siesinddeutlichzuerhöhen,umsozu verhindern,dassbetriebeausderverletzungderpersönlichkeitsrechteeinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Berlin, den 28. Mai 2008 Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion Begründung DietechnologischeEntwicklunginderInformationsgesellschafthatindenvergangenenJahrennichtnurdieArbeitsabläuferasantverändert,InformationstechnologiewirdauchzunehmendzurKontrolleundÜberwachungderArbeitnehmerinnenundArbeitnehmereingesetzt.DieÜberwachungvonArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Einzelhandel ist nur die Spitze des Eisberges. DievorhandengesetzlichenRegelungensindnichtmehrgeeignet,diePersönlichkeitsrechtederabhängigBeschäftigtenwirksamzuschützen.Gewerkschaften,Datenschützer,aberauchdasBundesarbeitsgerichtfordernklaregesetzliche RegelungenzumbesserenSchutzderPersönlichkeitsrechtevonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmern.Esistnichthinnehmbar,dassderPersönlichkeitsschutzderBeschäftigteninDeutschlandnochimmernichteigenständigundder BesonderheitdesArbeitsverhältnissesangemessengeregeltist.AufeineEuropäische Arbeitnehmerdatenschutzrichtlinie sollte nicht länger gewartet werden.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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