Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

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1 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 21 C 46/13 verkündet am: Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit 1. der Frau B.A 2. des Herrn tya beide Kläger und Widerbeklagte, gegen 1. die Frau M. B& 2. den Herrn WB beide Beklagten und Widerkläger, hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Zivilprozessabteilung 21, auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Amtsgericht B~ür Recht erkannt: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom , Aktenzeichen. 13 C 98/10, wird hinsichtlich der Räumung der von den Klägern genutzten Wohnung in der Reichenberger Str. 73 in Berlin, gelegen im VH 1. OG links, bes!'3hend aus 2,5 Zimmern, Küche, Flur, Bad, für unzulässig erklärt.

2 2 2. Im Wege der Widerklage werden die Kläger verurteilt, die von ihnen bewohnte Wohnung im Vorderhaus Reichenberger Str. 73, Berlin, 1. OG links, bestehend ~us 2,5 Zimmern, Küche, WC und Diele mit einer Größe von 84,46 qm zu räumen und geräumt an die Beklagten herauszugeben. 3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger und die Beklagten je zur Hälfte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Räumungsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Im Übrigen können die Parteien die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11 O % d~s auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11 O % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Kläger und Widerbeklagten (im Folgenden: die Kläger) machen die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem Urteil vom Qeltend, welches sie zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt. Widerklagend verlangen die Beklagten und Widerkläger (im Folgenden: die Beklagten) die Räumung der Wohnung aufgrund einer diesem Urteil nachfolgenden Kündigung des Mietverhältnisses. Die Kläger mieteten eine Wohnung in der Reichenberger Str. 73, 1. OG links, in Berlin. Zugunsten der Bf?klagten ist ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück im Grundbuch eingetragen. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, 13 C 98/19, vom wurden die Kläger zur Zahlung von Mietrückständen und Räumung der Wohnung verurteilt. In der Folgezeit führten die Parteien Verhandlungen über eine Vereinbarung, nach der die Kläger in der Wohnung verbleiben können, wenn die Mietrückstände sowie die Prozesskosten beglichen werden, eine Mieterhöhung gemäß 558 BGB ab dem bestätigt und die erhöhte Miete künftig pünktlich bezahlt wird. Ein entsprechendes Vergleichsangebot erteilten die Beklagten mit Schreiben vom

3 3. Mit Schreiben vom forderten die Beklagten die Kläger unter Verweis auf das vollstreckbare Versäumnisurteil vom i 0 zur Räumung der Wohnung auf. Zur Begründung führten sie an, dass sie keine Zustimmung zu der Vereinbarung vom i. i 2.20'11 erhalten haben. Mit gleichem Schreiben kündigten sie das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich mit d~r Begründung, dass der Kläger zu 2. die neue Mieterin der im selben Haus befindlichen Gaststätte Frau f9mit den Worten Sage ich Dir: ab 10 Uhr ist Ruhe oder Du zahlst oder D~ kriegst Probleme!" bedroht hat. Die Zeugin Frau ~ist ebenfalls Mieterin einer Wohnung in der Reichenberger Str. 73. Die Gerichtsvollzieherin kündigte die zwangsweise Räumung der Wohnung an. Die Kläger behaupten, der Zeuge Herr habe das von ihnen unterschriebene Vergleichsangebot der Beklagten vom am in den Briefkasten der Beklagten geworfen. Die Kläger beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom , Aktenzeichen. 13 C 98/10, hinsichtlich der Räumung der von den Klägern genutzten Wohnung in der Reichenberger Str. 73 in Berlin, gelegen im VH i. OG links, bestehend aus 2,5 Zimmern, 1 Küche, Flur, Bad, Gaszentralheizung, für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass die Klage Erfolg hat, beantragen die Beklagten im Wege der Widerklage, die Kläger zu verurteilen, die von ihnen bewohntewohnung im Vorderhaus Reichenberger Str. 73, Berlin, 1. OG links, bestehend aus 2,5 Zimmern, Küche, WC und Diele mit einer Größe von 84,46 qm zu räumen und geräumt an die Beklagten herauszugeben. Die Kläger beantragen, ZP450

4 /' 4 die Widerklage abzuweisen.,, Die Beklagten behaupten, der Kläger zu 2. habe am zu Frau ~gesagt:,,ab Uhr ist Ruhe oder Du zahlst! Oder Du kriegst Probleme!". Das Gericht hat gemäß den Beschlüssen vom und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Herrn 1 J Frau R~nd Frau W~T Hinsichtlich der Ergebnisse dieser Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsprotokolle vom (BI. 137 ff. d. A.) und (BI. 184 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg, ebenso die für diesen Fall zu entscheidende Widerklage. 1. Die zulässige Vollstreckungsabwehrklage gemäß 767 ZPO ist begründet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom , Aktenzeichen. 13 C 98/10, hinsichtlich der Räumung ist unzulässig. Die Kläger können sich mit Erfolg darauf berufen, dass das Mie~erhältnis durch eine nachträgliche Vereinbarung fortgesetzt wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge Herr H-das von den Klägern unterschriebene Vergleichsangebot der Beklagten vom am in den Briefkasten der Beklagten geworfen hat und diesen damit zugegangen ist. Der Zeuge hat nachvollziehbar geschildert, aus welchen Gründen er den Einwurf des Vergleichsschreibens für die Kläger übernommen hat. Auch konnte er die örtlichen Gegebenheiten detailliert beschreiben. Seine Aussage weicht lediglich in dem Punkt von den Angaben der Kläger ab, wer das Vergleichsschreiben in einen Briefumschlag gesteckt und den Briefumschlag beschriftet hat. Diese Abweichung führt jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen insgesamt in Frage zu stellen. Das Gericht hält den Zeugen für glaubwürdig und sieht im Rahmen der Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit seiner Aussage zu zweifeln.

5 5 Eine Vernehmung der von den Beklagten für den mangelnden Zugang des Vergleichsschreibens benannten Zeugen Frau O~und Herrn ~kam nicht in Betracht. Denn selbst wenn diese hätten bezeugen können, dass das Schreiben nicht in die Akte gelangt hzw. es nicht vorgelegt worden ist, wäre damit der Gegenbeweis nicht erbracht. Durch den Zugang der Annahme des Vergleichsangebots ist das Mietverhältnis zunäc.hst fortgesetzt worden, so dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil für unzulässig zu erklären war. II. Die zulässige hilfsweise Widerklage ist begründet. Die Beklagten haben einen Anspruch gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß 546 Abs. 1 BGB. Die Beklagten sind aufgrund des Nießbrauchs aktivlegitimiert. Das Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung vorn beendet worden. Die Beklagten waren gemäß 543, 569 BGB berechtigt, das Mietverhältnis aus einem wichtigen Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Gemäß 569 Abs. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund im Sinn~ des 543 Abs. 1 BGB vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind dadurch erfüllt, dass der Kläger zu 2. zu der Zeugin Frau ~ Ab Uhr ist Ruhe oder Du zahlstl Oder Du kriegst Probleme!" gesagt hat. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger zu 2. diese Äu ßen.ing. getätigt hat. das Gericht keine Zweifel. Sie hat den Gesprächsverlauf eindeutig und detailgenau schildern können. Das Gericht hält die Zeugin für glaubwürdig. Sie hinterließ einen gewissenhaften Eindruck. Am Ausgang des Rechtsstreits hatte sie auch kein eigenes Interesse. Sie äußerte glaubhaft, dass sie keinen Streit mit den Klägern hatte und es nicht ihre Intention war, dass diese aus ihrer Wohnung müssen. Auch die Aussage der Zeugin Frau W-T~at dazu beigetragen, dass das Gericht von der Äußerung des Klägers zu 2. überzeugt ist. Zwar bestehen Zweifel, dass sie den genauen Wortlaut der Äußerung des Klägers zu 2. selbst wahrgenommen hat, da sie sich an weitere inhaltliche Äußerungen nicht erinnern konnte. Sie bestätigte aber

6 i 6 glaubhaft die übrigen Umstände des Zusammentreffens zwischen der Zeugin Frau ~nd dem Kläger zu 2. Mit seiner Äußerung gegenüber der Mieterin Frau R-at der Kläger zu 2. den Tatbestand der versuchten Erpressung gemäß 253, 22 StGB erfüllt und damit den Hausfrieden nachhaltig gestört. Frau ~at sich entsprechend ihrer Aussage zu Recht bedroht gefühlt. Unter Berücksichtigung dieses vorsätzlichen strafbaren Verhaltens des Klägers zu 2. war die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt. Eine vorherige Abmahnung war unter diesen Umständen gemäß 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Im Übrigen wäre das Mietverhältnis auch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom beendet. Eine Räumungsfrist von Amts wegen war den Klägern aus den dargestellten Umständen sowie der Tatsache, dass die Kündigung bereits vor über einem Jahr erfolgte, nicht zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 8--

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