Biologische Abbaubarkeit von Tenside n. und

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1 22. Februar 2005 A.I.S.E.-Leitlinien zur Umsetzung der Detergenzienverordnun g Biologische Abbaubarkeit von Tenside n und AnhangVII(Kennzeichnung und Datenblatt über di e Inhaltsstoffe) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäische n Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 übe r Detergenzien. (Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, L 104, vom 8. April 2004) 1

2 22. Februar 2005 INHALT : A.I.S.E.-Leitlinien zur Umsetzung der Detergenzienverordnung 1 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien 1 1. HINTERGRUND 3 2. INKRAFTTRETEN 3 3. ANWENDUNGSBEREICHDESBEGRIFFSDETERGENS 3 4. BIOABBAUBARKEIT VON TENSIDEN (DIE IN DETERGENZIEN VERWENDE T WERDEN) GRUNDLEGENDEANDERUNGEN AUSNAHMEN FÜR TENSIDE, DIE ALS BIOZID-PRODUKTE VERWENDET WERDEN LEITLINIEN FÜR HERSTELLER, DIE DETERGENZIEN IN VERKEHR BRINGEN 5 5. KENNZEICHNUNG DERINHALTSSTOFFE WASHAT SICH GEÄNDERT? WELCHE BESTANDTEILE SIND AUF DER KENNZEICHNUNG ANZUGEBEN? LEITLINIEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG DER BESTANDTEILE 7 6. KENNZEICHNUNG DER DOSIERUNGSANGABENFÜRWASCHMITTEL LEITLINIEN FÜRDIE KENNZEICHNUNG DER DOSIERUNG ZUSÄTZLICHE KENNZEICHNUNGSBESTIMMUNGEN NACH DE R DETERGENZIENVERORDNUNG INFORMATIONSPFLICHTEN DERZEITIGEPRAXIS NEUES DATENBLATT ÜBER INHALTSSTOFFE FÜR MEDIZINISCHES PERSONAL Leitfaden zum Datenblatt über Inhaltsstoffe VERÖFFENTLICHUNG DES VERZEICHNISSES VON INHALTSSTOFFEN Leitlinien zur Veröffentlichung der Inhaltsstoffe : 14 ANHÄNGE Anhang 1. Allergene Duftstoffe als Inhaltsstoffe Anhang 2. INCI-Bezeichnungen von Konservierungsstoffe n Anhang 3. Dosierungsschema - Beispiele 2

3 22. Februar Hintergrund Die Detergenzienverordnung wurde am B. April 2004 veröffentlicht und tritt am B. Oktober in Kraft. Als Verordnung ist sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar rechtskräftig und bietet de n Mitgliedstaaten keinen Auslegungsspielraum. Die Verordnung enthält Bestimmungen über : endgültige Anforderungen bezüglich der biologischen Abbaubarkeit (sowohl was da s Ausmaß als auch die angewandten Methodiken angeht) aller Tenside (anionische, nichtionische, kationische und amphotere), die in Detergenzien vorkommen ; die Information des Verbrauchers durch die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe und Websites ; Informationen, über die der Hersteller verfügen muss und die Angehörigen vo n Gesundheitsberufen und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stelle n sind; eine Überprüfung der Verwendung von Phosphaten bis spätestens April 2007 im Hinblick auf ihre Reduzierung ; eine Bewertung der anaeroben biologischen Abbaubarkeit von Tensiden und de s biologischen Abbaus der organischen Inhaltsstoffe von Detergenzien bis April Obwohl alles unternommen wurde, um sicherzustellen, dass die in diesen Leitlinie n enthaltenen Ratschläge und Auslegungen korrekt sind, weist A.I.S.E. darauf hin, dass kein e Verantwortung für etwaige Fehler oder Auslassungen oder für Verluste oder Schäde n jeglicher Art übernommen werden kann, die aus ihrer Anwendung entstehen. 2. Inkrafttrete n Die Bestimmungen der Verordnung gelten für alle Detergenzien, die ab B. Oktober 2005 in Verkehr gebracht werden. In Artikel 2 der Verordnung wird `Inverkehrbringen' definiert al s "Einführung in den Gemeinschaftsmarkt und damit Bereitstellung für Dritte, gleich ob gege n oder ohne Entgelt. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft gilt als Inverkehrbringen." Bei der Sitzung der Ad Hoc-Arbeitsgruppe am B. Oktober 2004 wurde beschlossen, die s dahingehend auszulegen, dass damit der Augenblick gemeint ist, in dem das Eigentum an de m Detergens vom Hersteller auf den Verbraucher übergeht. Das bedeutet, dass jedes Produkt, das die Kontrolle (Eigentum) des Herstellers am oder nach dem B. Oktober 2005 verlässt, der Verordnung entsprechen muss. Den Herstellern wird jedoch empfohlen, sich bei ihre m nationalen Verband zu vergewissern, dass diese Auslegung auf der lokalen nationalen Eben e akzeptiert wird. 3. AnwendungsbereichdesBegriffsDetergens 3

4 22. Februar 2005 Der Begriff "Detergenzien" gilt für alle Produkte, die zur Reinigung von Textilien oder harte n Oberflächen verwendet werden, mit anderen Worten alle `Detergenzien/Reinigungsprodukte', die eine Reinigungsfunktion erfüllen. Unter anderem werden in Artikel 2 der Verordnung folgende Begriffe definiert : `Detergens' bezeichnet einen Stoff oder eine Zubereitung, welcher/welche Seifen und/ode r andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformt e Stücke, Figuren usw.) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Andere Produkte, die zu den Detergenzien zählen, sind: `Waschhilfsmittel' zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen vo n Kleidungsstücken, Haushaltswäsche usw. ; `Wäscheweichspüler' zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen ; `Putzmittel' wie Haushaltsallzweckreiniger und/oder andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (z.b. Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate usw.) ; `andere Wasch- und Reinigungsmittel' für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse. `Waschen' bedeutet das Reinigen von Wäsche, Textilerzeugnissen, Geschirr und anderen harten Oberflächen. `Reinigung' bezeichnet den Vorgang gemäß der Definition in EN ISO 862. `Tensid' bezeichnet in Detergenzien verwendete organische Stoffe und/oder Zubereitungen mi t grenzflächenaktivierenden Eigenschaften, die aus einer oder mehreren hydrophilen und eine r oder mehreren hydrophoben Gruppen solcher Art und Größe bestehen, dass sie die Fähigkeit besitzen, die Oberflächenspannung von Wasser zu verringern, monomolekulare Streuungs- oder Adsorptionsschichten an der Wasser/Luft-Grenzfläche zu bilden, Emulsionen und/oder Mikroemulsionen und/oder Micellen zu bilden und sich an Wasser/Festkörper-Grenzfläche n anzulagern. 4. Bioabbaubarkeit von Tensiden (die in Detergenzien verwende t werden) 4.1.Grundlegende Änderunge n Die Detergenzienverordnung enthält zwei grundlegende Änderungen hinsichtlich de r Bioabbaubarkeit von Tensiden, die in Detergenzien verwendet werden : in Zukunft muss die vollständigeaerobebioabbaubarkeit von Tensiden, die i n Detergenzien verwendet werden, nachgewiesen werden ; die Abbaubarkeitskriterien gelten auch für kationische und amphotere Tenside. 4

5 22. Februar 2005 (Früher wurden nur Anforderungen bezüglich der primären Bioabbaubarkeit anionischer und nichtionischer Tenside vorgegeben). Vorzugsweise sind die in Anhang III A aufgeführten Prüfmethoden zu benutzen. Das Kriteriu m für die vollständige Bioabbaubarkeit ist eine Mineralisierung von 60% ("Endabbaubarkeit" i n Kohlendioxid, Wasser und Mineralsalze) innerhalb von 28 Tagen. "Bei angemessener Begründung" kann eine der in Anhang III B aufgeführten Methoden auf Antrag angewandt werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 kann eine Ausnahme für Tenside beantragt werden, die für Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich bestimmt sind und die da s Kriterium der vollständigen Bioabbaubarkeit nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraum s erfüllen. Zu diesem Zweck muss nachgewiesen werden, dass die primäre Bioabbaubarkeit vo n Tensiden innerhalb des vorgegebenen Zeitraums bei mindestens 80% liegt. Methoden zur Prüfung der primären Bioabbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien sind in Anhang II aufgeführt. Was die Bioabbaubarkeit von anionischen und nichtionischen Tenside n angeht, so entspricht sie dem vor Einführung der Detergenzienverordnung geltende n Standard. Für diese Ausnahmegenehmigung sind Prüfungen gemäß Anhang IV in eine r "abgestuften Vorgehensweise" durchzuführen. Technische Leitlinien für die abgestuft e Vorgehensweise sind spätestens rechtzeitig zum Inkrafttreten der Verordnun g festzulegen Ausnahmen für Tenside, die als Biozid-Wirkstoffe verwendet werden Nach Artikel 3 Absatz 1 der Detergenzienverordnung gilt: "Tenside, die zugleich Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 98/8/EG (Biozid-Produkte-Richtlinie ) sind und als Desinfektionsmittel verwendet werden, sind von den Bestimmungen der Anhänge II, III, IV und VIII dieser Verordnung ausgenommen. " Dazu müssen diese Tenside : in Anhang I & IA der Biozid-Produkt-Richtlinie als Biozid aufgeführt sein ; Bestandteile von Biozid-Produkten sein, die gemäß der Biozid-Produkt-Richtlinie zugelasse n sind, oder die gemäß der Zehnjahres-Übergangsregelungen der Biozid-Produkt-Richtlini e zulässig sind. Ist das Biozid-Produkt gleichzeitig ein Detergens im Sinne der Detergenzienverordnung, s o gelten für die anderen in der Zubereitung enthaltenen Tenside sowie für die Kennzeichnung di e Bestimmungen der Detergenzienverordnung Leitlinien für Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen, sollten nunmehr im Hinblick auf di e Bioabbaubarkeit der in diesen Produkten enthaltenen Tenside : 5

6 22. Februar 2005 von ihren Tensidlieferanten innerhalb und außerhalb der EU eine schriftliche Bestätigun g (auf dem Sicherheitsdatenblatt oder einem spezifischen Dokument) verlangen, dass di e verwendeten Tenside in Bezug auf die vollständige Bioabbaubarkeit ohne weiter e Beschränkung in Verkehr gebracht werden können (gemäß Artikel 4 Absatz 1). Wenn die Kriterien für die vollständige Bioabbaubarkeit nicht erfüllt sind, so sin d Ausnahmen nur für bestimmte Tenside in Detergenzien möglich, die in industriellen ode r institutionellen Bereichen in Anwendungen benutzt werden, die in Artikel 6 Absatz 1 genauer definiert werden. Zu diesem Zweck nmuss eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden, dass die Tenside de m Zulässigkeitskriterium für die biologische Primärabbaubarkeit nach Anhang II entsprechen, das bei einer Rate von 80% liegt ; nmuss eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Ausnahmegenehmigung für da s betreffende Tensid vorliegen. 5.KennzeichnungderInhaltsstoffe 5.1. Was hatsich geändert? Die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe von Detergenzien und Reinigungsprodukten nac h Empfehlung 89/542/EWG wird weitgehend übernommen und in der Detergenzienverordnung zwingend vorgeschrieben. Darüber hinaus sind folgende Angaben erforderlich : "optische Aufheller" und "Duftstoffe" werden als weitere Kategorien von Bestandteilen aufgeführt, die unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben sind ; Konservierungsmittel sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben, wenn möglic h mit ihrer INCI-Bezeichnung (INCI : International Nomenclature of Cosmetic Ingredients internationale Nomenklatur für die Angabe der Bestandteile kosmetischer Mittel) ; bestimmte Duftstoffe in Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent sind auf der Verpackung der Detergenzien unter Angabe ihrer INCI-Bezeichnung aufzuführen Welche Bestandteile sind auf der Kennzeichnung anzugeben? Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sind in Artikel 11 Anhang VII A festgelegt; dort heißt es : und "Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Kennzeichnung der Verpackungen vo n Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden. Die nachstehenden Gewichtsanteile i n Prozent: unter 5 %, 5 % und darüber, jedoch weniger als 15 %, 15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %, 30 % und darüber, werden zur Angabe des Gehalts an den unten aufgeführten Bestandteilen verwendet, falls sie in Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind : 6

7 Phosphate, Phosphonate, - anionische Tenside, - kationische Tenside, amphotere Tenside, - nichtionische Tenside, Bleichmittel auf Sauerstoffbasis, Bleichmittel auf Chlorbasis, - EDTA und dessen Salze, NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze, - Phenole und Halogenphenole, Paradichlorbenzol, aromatische Kohlenwasserstoffe, aliphatische Kohlenwasserstoffe, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Seife, - Zeolithe, Polycarboxylate. 22. Februar 2005 Die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile sind unabhängig von ihre r Konzentration anzugeben. Enzyme, Desinfektionsmittel, optische Aufheller, Duftstoffe. Gegebenenfalls beigefügte Konservierungsmittel sind unabhängig von ihrer Konzentratio n anzugeben; dabei ist wenn möglich die gemeinsame Nomenklatur gemäß Artikel 8 der Richtlini e 76/768/EWG vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel zu verwenden. Werden allergene Duftstoffe, die in dem Stoffverzeichnis in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und de s Rates zur Einbeziehung der allergenen Parfümzusatzstoffe aus dem erstmalig vo m Wissenschaftlichen Ausschuss für kosmetische Mittel und Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) in seiner Stellungnahme SCCNFP/0017/98 erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, als solche i n einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt, so sind sie unter Verwendun g der in der genannten Richtlinie verwendeten Nomenklatur anzugeben ; Gleiches gilt für alle anderen Duftstoffe, die später im Wege der Anpassung an den technischen Fortschritt in Anhan g III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden. Legt der SCCNFP zu einem späteren Zeitpunkt unter Risikogesichtspunkten einzeln e Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe fest, so schlägt die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 vor, diese Grenzwerte anstelle des oben genannten Werts von 0,0 1 Gewichtsprozent anzunehmen. Bei Detergenzien, die ausschließlich im industriellen Bereich verwendet und nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, brauchen die oben genannten Anforderungen nich t erfüllt zu sein, falls gleichwertige Informationen mittels technischer Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter oder auf eine ähnliche geeignete Weise angegeben werden. " 5.3.Leitlinien fürdiekennzeichnungderbestandteile 7

8 22. Februar 2005 "Verpackung" im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die vom Verbraucher erworbene und gehandhabte einzelne Produktpackung. Die Kennzeichnung der an den Großhändler gelieferten äußeren Verpackung ist damit nicht gemeint auch nicht die Kennzeichnung der einzelne n Einheit (sofern es sich dabei nicht beispielsweise um ein frei stehendes Muster handelt) oder di e unmittelbare Verpackung, z.b. (der Schlauchbeutel einer Tablette oder der Behälter einer WC- Reinigertablette im Falle von Produkten, die als Einzeldosis verkauft werden). Die Kennzeichnung der Verpackung muss im Produktionsstadium des Produkts erfolgen, d.h. ab Fabrik. Es wird empfohlen, die Verpackungskennzeichnung auf leicht erkennbare, leicht lesbare und daher standardisierte Art vorzunehmen. Um diese Ziele zu erfüllen wird empfohlen, folgende Vereinbarungen einzuhalten : Der Bestandteil, oder die Bezeichnung der chemischen Klasse wie oben ausgeführt, sind stet s anzugeben. Die vereinbarte Liste soll zur Bekanntgabe von vorhandenen Inhaltsstoffen dienen, sie sol l nicht deren Fehlen mitteilen. Erläuterungen zum Zweck/zur Funktion der Bestandteile sollten in der spezifizierten List e nicht erscheinen, können jedoch in einem deutlich unterscheidbaren Teil der Auflistung oder der Verpackung angegeben werden. Falls eine der vier angegeben Konzentrationsspannen keine Bestandteile enthält, s o kann/können diese Konzentration(en) bei der Kennzeichnung weggelassen werden, um di e unnötige Vergeudung von Platz zu vermeiden. Die Schrift sollte so leicht lesbar sein wie andere Hinweise auf der Verpackung. Wenn bekannt ist, dass ein Bestandteil als beispielsweise zu 60% aktiv geliefert wird, sollt e die Konzentration des im Produkt vorhandenen aktiven Bestandteils mitgeteilt werden. Ebenso sollte sich die Angabe der Konzentration auf wasserfreie Bestandteile beziehen, nicht auf ihre Hydrate. Phosphate sollten in % P multipliziert mit 4 ausgedrückt werden, wobei P der Phosphor ist, der aus den im Produkt enthaltenen anorganischen Phosphaten stammt. Dies entspricht de r Angabe des Phosphatgehalts in Form von Natriumtripolyphosphat. Salze von EDTA und NTA sollten als die Säuren EDTA bzw. NTA ausgedrückt werden. "Polycarboxylate" sollten als Bezugnahme auf Homo- und Copolymere der Acrylsäur e verstanden und als Na-Salz ausgedrückt werden. Um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen muss der Hersteller prüfen, ob einer der allergenen Duftstoffe, die in der Liste der Stoffe in Anhang III, Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, in einem Duftstoff, einschließlich ätherischer Öle, vorkommen, die dem Detergens beigefügt werden. Die Liste ist in Anhang 1 diese s Dokuments abgedruckt. Falls ja, muss die entsprechende zugesetzte Konzentration jede s spezifizierten allergenen Duftstoffes über 0,01 Gewichtsprozent unter Verwendung der INCI- Nomenklatur angegeben werden. Listen typischer Bestandteile ätherischer Öle sind von Duftstofflieferanten oder EFFA erhältlich. Der Verordnung zufolge müssen ggf. zugesetzte Konservierungsstoffe unabhängig von ihre r Konzentration aufgeführt werden. Die Hersteller müssen sich daher anhand der Spezifikation oder des Sicherheitsdatenblatts vergewissern, ob der Hersteller/Lieferant einem Bestandteil, z. B. einem Tensid, oder einer Zubereitung Konservierungsmittel zugesetzt hat und diese folglich im Detergens enthalten sind, unabhängig von der Menge. Spuren von Konservierungsstoffen müssen als Inhaltsstoffe gekennzeichnet werden, sofern der Herstelle r der Zubereitung nicht nachweisen kann, dass diese Spuren technisch unvermeidbar un d technologisch unwirksam sind und selbst bei sensibilisierten Personen kein e gesundheitsschädlichen Folgen haben. 8

9 22. Februar Bei der Auflistung von Konservierungsstoffen sollte die INCI-Nomenklatur verwende t werden. Eine Liste der INCI-Bezeichnungen für Konservierungsstoffe, die gemä ß Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 als Produktart 6 notifiziert wurden, ist in Anhang 2 diese s Dokuments enthalten. Falls es (noch) keine INCI-Bezeichnung für einen bestimmten Konservierungsstoff gibt, kann der Lieferant eine solche beantragen. Als vorübergehende Lösung kann die Bezeichnung des Stoffes in Anhang I zur Richtlinie 67/548/EWG übe r gefährliche Stoffe verwendet werden. Der "Sollgehalt" des Bestandteils, wie in der Produktherstellungsspezifikation angegeben, sollte verwendet werden, um den Gewichtsanteil in Prozent zu ermitteln, dem der Bestandtei l zuzuordnen ist. Jedes Biozid-Produkt (im Sinne der Richtlinie 98/8/EG), das in der Zusammensetzung eine s Produkts enthalten ist, das eine desinfizierende Wirkung haben soll, muss al s Desinfektionsmittel gekennzeichnet werden. Institutionelle & industrielle Produkte : Bei Detergenzien, die im industriellen Bereich verwendet werden sollen und nicht de r Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, gelten die oben genannten Anforderungen fü r die Produktkennzeichnung nicht, wenn die entsprechenden Informationen in Form vo n technischen Datenblättern, Sicherheitsdatenblättern oder auf ähnlich angemessene Weise zu r Verfügung gestellt werden. Professionelle/institutionelle Produkte, die über den einschlägigen Großandel vertriebe n werden können (z.b. Cash & Carry) sollten als institutionelle/industrielle Produkte angesehen werden und durch den Vermerk "Nur für berufsmäßige Verwender" auf dem Etikett kenntlich gemacht werden. Die Hersteller müssen in den Fällen allerdings darauf achten, ob die Produkte in die Hände der Allgemeinheit gelangen können (beispielsweise in den Ländern, in denen auch Nicht-Fachkräfte Zugang zu den Fachgeschäften haben). In diesen Fällen sollen die Hersteller zusätzliche Informationen auf dem Etikett zur Verfügun g stellen, um einen angemessenen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Soll ein institutionelles/industrielles Produkt auch die Allgemeinheit erreichen, so sollten die für Verbraucher bestimmten Packungen in voller Übereinstimmung mit den "Haushalts"- Bestimmungen der Verordnung gekennzeichnet werden. 6. Kennzeichnung der Dosierungsangaben für Waschmitte l Anhang VII B der Detergenzienverordnung enthält Regeln für die Kennzeichnung der Verpackungen von Waschmitteln, die an die Allgemeinheit verkauft werden : "Gemäß Artikel 11 Absatz 4 gelten die nachstehenden Bestimmungen für die Kennzeichnung de r Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden. Die Verpackung von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Waschmitte l bestimmt sind, trägt folgende Informationen : Empfohlene Mengen und/oder Dosierungsanleitung in Milliliter oder Gramm für ein e normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unte r Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen. 9

10 22. Februar Bei Vollwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen ("normal " verschmutzte Textilien), bei Feinwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllunge n (leicht verschmutzte Textilien), die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad (2, 5 mmol CaCO 3/l) gewaschen werden können. Das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers wird in Millilite r oder Gramm angegeben, der Messbecher ist mit Markierungen versehen, die der Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mitte l und hart entsprechen. Gemäß der Begriffsbestimmung der Entscheidung 1999/476/EG der Kommission vom 10. Jun i 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens fü r Waschmittel' ist unter normaler Waschmaschinenfüllung bei Vollwaschmitteln 4,5 kg Gewebe i m Trockenzustand und bei Feinwaschmitteln 2,5 kg Gewebe im Trockenzustand zu verstehen. Ein Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, solange die Angaben des Herstellers nicht i n erster Linie Aspekte der Gewebepflege betonen (z.b. Niedrigtemperaturwäsche, empfindliche Fasern und Farben). " 6.1.Leitlinien fürdiekennzeichnungderdosierun g Empfohlene Mengen und/oder Dosierungsanleitungen für eine normal e Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart sind anzugeben. Um eine konsistente Auslegung zu gewährleisten sollten folgende Definitionen verwende t werden : weiches Wasser : <150ppm CaCO 3 (1.5 mmol mg pro Liter) mittlerer Härtegrad : 150 ppm < CaCO 3 <250 ppm hartes Wasser : >250ppm CaCO 3 Auf dem eigentlichen Etikett können die Wasserhärtegrade ohne die Zusatzangabe de s CaCO3 Spektrums erscheinen. Es können weitere empfohlene Dosierungen für besonders stark oder leicht verschmutzte Wäsche oder kleine oder große Waschladungen angegeben werden. Beispiele für ein Dosierungsschema sind in Anhang 3 enthalten. "Unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen..." sollte als Bezugnahme auf "Hauptwaschgang" und "Vor- und Hauptwäsche" ausgelegt werden. Bei der Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen, die mit dem Packungsinhalt be i mittlerem Wasserhärtegrad (2.5 mmol CaCO 3/1) gewaschen werden können, wird zwische n Vollwaschmitteln (bei `normal verschmutzter' Wäsche) und Feinwaschmitteln (bei `leich t verschmutzter' Wäsche) unterschieden. In der Regel wird der Verpackungskennzeichnung zu entnehmen sein, ob das Produkt als Vollwaschmittel dienen soll, das für die gesamte Wäsch e vorgesehen ist, oder als Feinwaschmittel für `empfindliche Fasern'. Die Angaben zum Produkt und seine Präsentation werden in der Regel ausreichen, um das Produkt als "Voll- " oder "Feinwaschmittel" zu identifizieren. Im ersten Fall können die Hauptangaben auf der Verpackung Sätze enthalten, die di e Eignung für alle Fasern (außer Wolle und Seide), die Entfernung hartnäckiger Flecken, all e Temperaturbereiche usw. nennen, während im letztgenannten Fall die Hauptangaben auf de r 1 ABI. L 187 vom , S. 52. Zuletzt geändert durch Entscheidung 2003/200/EG (ABI. L 76 vo m , S.25) 10

11 22. Februar 2005 Verpackung Sätze enthalten werden, die die Eignung fir beispielsweise empfindliche Fasern, Wolle und Seide, Feinwäsche oder Niedrigtemperaturwäsche angeben. Wenn Zweifel hinsichtlich der primären Eignung oder des primären Zwecks des Produkt s bestehen, d.h. ob es sich um ein "Vollwaschmittel" oder ein "Feinwaschmittel" oder ei n "Voll- und Feinwaschmittel" handelt, ist davon auszugehen, dass es sich um ei n "Vollwaschmittel" handelt, was die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen betrifft, die damit gewaschen werden können. Die Zahl der normalen Waschmaschinenfillungen, die mit dem Packungsinhalt bei mittlere m Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO 3/1) gewaschen werden können, ist anzugeben. Der Wasserhärtegrad von 2,5 mmol CaCO 3/1 ist eine pragmatische Zahl, die in der Detergenzienverordnung zur Anwendung in der gesamten EU festgelegt wird, im Einklan g mit der Entscheidung 1999/476/EG der Kommission vom 10. Juni 1999 zur Festlegung vo n Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel. Es ist klar, das s in einigen Mitgliedstaaten 2,5 mmol CaCO 3/1 möglicherweise nicht der am weitesten verbreitete Wasserhärtegrad für die dortigen Verbraucher ist. Die Verwendung dieser gemeinsamen Basis in allen Mitgliedstaaten auf allen Verpackungen wird jedoch daz u beitragen, die Transparenz zwischen den Marken und Verpackungsgrößen auf dem EU- Markt zu verbessern. Die Zahl der normalen Waschmaschinenladungen sollte deutlich angegeben werden, vorzugsweise an herausragender Stelle auf der Packungsvorderseite, und kann mit einem angemessenen Zeichen/Logo, z.b. einem Wäschekorb (siehe Anhang 3), versehen werden. Gegebenenfalls mitgelieferte Messbecher sollten mit einer Messskala (in ml) mit ausreichen d kleinen Unterteilungen (z.b. in 20m1) versehen sein, damit alle Verbraucher für normal e Waschmaschinenfillungen bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart genau dosiere n können. Bei Pulvern ist eine Entsprechung ml/g auf der Packung anzugeben. Institutionelle & industrielle Produkte : Bei Detergenzien, die im industriellen Bereich verwendet und nicht der Allgemeinheit zu r Verfügung gestellt werden, entfallen die obigen Anforderungen in Bezug auf die Kennzeichnung der Dosierung. 7.Zusätzliche Kennzeichnungsbestimmungen nach der Detergenzienverordnun g 11

12 22. Februar 2005 Laut Artikel 11 Absatz 2 der Detergenzienverordnung müssen folgende Angaben leserlich, deutlich und unverwischbar auf den Verpackungen angebracht sein, in denen die Detergenzie n dem Verbraucher angeboten werden : Name und Handelsname des Erzeugnisses ; Name, Handelsname oder Warenzeichen sowie vollständige Anschrift und Telefonnumme r des Wirtschaftsteilnehmers, der für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist ; Anschrift, -Adresse, soweit vorhanden, und Telefonnummer, unter der das in Artikel 9 Absatz 3 genannte Datenblatt erhältlich ist. Die gleichen Angaben müssen in allen Begleitpapieren von lose beförderten Detergenzien enthalten sein. Obwohl dies im derzeitigen Text der Verordnung nicht ausdrücklich gefordert wird, wird i m Hinblick auf eine vorgesehene zukünftige Änderung, die nach Inkrafttreten der Verordnun g erörtert werden soll, empfohlen, auf der Verpackung auch die Internetadresse anzugeben, unter der (Anhang VIID, siehe Punkt 8.3 dieses Dokuments) der Hersteller eine einfachere Fassun g des Datenblatts über die Inhaltsstoffe einstellen wird. Hersteller, die Blindversuche durchführen müssen, müssen Aufzeichnungen über die Mengen und die zeitliche Dauer führen und bereit sein, diese Information auf Anfrage den Behörden zu r Verfügung zu stellen. 8.Informationspflichten 8.1.DerzeitigePraxi s Seit vielen Jahren teilen Unternehmen, die Detergenzien und Reinigungsprodukte in Verkeh r bringen, Einzelheiten ihrer Produkte auf freiwilliger Basis an nationale Giftinformationszentren mit. Giftinformationszentren geben Behandlungsempfehlungen im Falle von Unfällen ode r Missbrauch. Da dieses System gut etabliert ist, wird empfohlen, die Praxis unabhängig von zusätzlichen Verpflichtungen gemäß der Detergenzienverordnung, die nachfolgend beschriebe n werden, beizubehalten Neues Datenblatt über Inhaltsstoffe für medizinisches Persona l Nach Artikel 9 Absatz 3 müssen Hersteller, die Detergenzien in Verkehr bringen, auf Anfrag e unverzüglich und kostenfrei allen Angehörigen des medizinischen Personals ein Datenblatt zur Verfügung, in dem alle Inhaltsstoffe nach Anhang VII Abschnitt C verzeichnet sind ; diese Informationen sind nur für medizinische Zwecke bestimmt. In Anhang VII Abschnitt C heißt es : "Folgende Bestimmungen gelten für die Angabe von Inhaltsstoffen auf dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Datenblatt. Auf dem Datenblatt sind der Name des Detergens und des Herstellers aufgeführt. Alle Inhaltsstoffe werden verzeichnet; sie werden entsprechend ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge genannt; dabei wird das Verzeichnis in die nachstehende n Gewichtsanteile in Prozent eingeteilt : 10 % und darüber, 12

13 22. Februar % und darüber, jedoch weniger als 10 %, 0,1 % und darüber, jedoch weniger als 1 %, unter 0,1 %. Verunreinigungen zählen nicht als Inhaltsstoffe. Für jeden Inhaltsstoff sind die chemische oder IUPAC2)-Bezeichnung, die CAS-Nummer und, falls verfügbar, die INCI3-Bezeichnung sowie die Bezeichnung im Europäischen Arzneibùch anzugeben. " Darüber hinaus müssen nach Artikel 11 Absatz 2 "auf den Verpackungen, in denen di e Detergenzien dem Verbraucher angeboten werden" alle Angaben zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um festzustellen, wo das Datenblatt überinhaltsstoffe erhältlich ist Leitfaden zum Datenblatt über Inhaltsstoff e Der "Verbraucher" ist als "Nutzer" anzusehen und die erforderlichen Informationen sind daher sowohl auf der Verpackung der Produkte, die an die Allgemeinheit verkauft werden al s auch auf Produkten für den institutionellen und industriellen Bereich erforderlich. Im Datenblatt über Inhaltsstoffe sollten alle Inhaltsstoffe des in Verkehr gebrachte n Produkts, außer Verunreinigungen, angegeben werden. Bei den Inhaltsstoffen handelt es sich normalerweise um die vom Hersteller zur Erzeugung des Endprodukts zugesetzten Stoffe. Falls jedoch bekannt ist, dass es während der Herstellung des Produkts zu Wechselwirkungen zwischen Inhaltsstoffen kommt, sollten daraus entstehende chemische Produkt e berücksichtigt und in der Liste der Inhaltsstoffe genannt werden. Die Einbeziehung von Inhaltsstoffen wie Duft- und Farbstoffen in ein Produkt sollte im eigentlichen Datenblatt berücksichtigt werden, d.h. ihr Vorhandensein sollte mit den Begriffen "Duftstoff" und/oder "Farbstoff(e)" gekennzeichnet werden. Die allergenen Duftstoffe, die die Produktkennzeichnungsbestimmungen in Anhang VILA unterliegen (d.h. bei Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent) sollten ebenfalls im Datenblatt über Inhaltsstoffe angegeben werden, wenn sie im Produkt enthalten sind. Es sei darauf hingewiesen, dass die Pflicht, ein Datenblatt über Inhaltsstoffe fü r medizinisches Personal zur Verfügung zu stellen, darauf ausgerichtet ist, Produktinformationen bereitzustellen, die nur für medizinische Zwecke bestimmt sind. `Medizinisches Personal' wird definiert als `ein approbierter praktischer Arzt oder eine unter der Leitung eines approbierten praktischen Arztes arbeitende Person, dessen/deren Tätigkei t darin besteht, Patienten zu versorgen, Diagnosen zu stellen oder Behandlunge n vorzunehmen, und der/die durch die berufliche Schweigepflicht gebunden ist'. Der Hersteller hat das Recht, Nachweise über die medizinische Qualifikation de s Antragstellers zu verlangen. Während der Überprüfung dieser Nachweise legt der Herstelle r die öffentlich verfügbaren Daten vor (siehe 8.3.1). "Unverzüglich" zur Verfügung stellen ist dahingehend auszulegen, dass die Daten so schnel l wie praktisch möglich bereitgestellt werden. 8.3.VeröffentlichungdesVerzeichnissesvonInhaltsstoffe n In Anhang VII Abschnitt D heißt es : 2 Internationale Union für reine und angewandte Chemi e International Nomenclature Cosmetic Ingredient (internationale Nomenklatur für die Bestandteil e kosmetischer Mittel) 13

14 22. Februar 2005 "Die Hersteller stellen auf einer Website das oben erwähnte Datenblatt über Inhaltsstoffe mit Ausnahme folgender Angaben zur Verfügung : Gewichtsanteile in Prozent, Bestandteile der Duftstoffe und ätherischen Öle, Bestandteile der Farbstoffe. Diese Verpflichtung gilt nicht für Detergenzien für den industriellen oder institutionelle n Bereich, die Tenside enthalten, oder für Tenside, die für Detergenzien zur Verwendung für de n industriellen oder institutionellen Bereich bestimmt sind, für die ein technisches Datenblatt ode r ein Sicherheitsdatenblatt vorliegt. " Leitlinien zur Veröffentlichung der Inhaltsstoffe : Der Hersteller muss der Allgemeinheit auf einer Website eine vereinfachte Fassung de s Datenblatts über Inhaltsstoffe wie oben beschrieben zur Verfügung stellen. In diesem Fal l wird empfohlen, die Inhaltsstoffe in der Reihenfolge der Konzentration aufzuführen, in der sie im Produkt vorhanden sind, z.b. von der höchsten bis zur niedrigsten Konzentration. Allergene Duftstoffe, die den Anforderungen über die Verpackungskennzeichnung nach Anhang VII.A unterliegen (d.h. in Konzentrationen von mehr als 0,01 Gewichtsprozent ) sollten ebenfalls auf der Website angegeben werden, falls sie im Produkt enthalten sind. Für jeden Inhaltsstoff ist die INCI-Bezeichnung anzugeben, falls verfügbar. Falls nicht verfügbar ist gegebenenfalls die Bezeichnung im Europäischen Arzneibuch anzugeben. Falls keine dieser Bezeichnung verfügbar ist, ist die chemische oder IUPAC-Bezeichnun g anzugeben. (Diese Leitlinie nimmt eine zukünftige Änderung des derzeitigen Wortlauts von Anhang VII D als sicher an). Der Hersteller muss auf einer Website das öffentliche Verzeichnis der Inhaltsstoffe zu r Verfügung stellen. Die Webadresse ist nicht vorgeschrieben und dem Hersteller vorbehalten. Es wird empfohlen, die Auswahl auf der Grundlage eines logischen Zugangs zu treffen, z.b. über eine Website für das Produkt oder den Hersteller. Der Hersteller kann ferner erwägen, gemeinsame Vereinbarungen mit anderen Herstellern zu treffen, z.b. mit Hilfe de s Industrieverband, um eine Website für eine allgemeine Datenbank über Produktinhaltsstoff e zu schaffen. Eine Website ist vorgeschrieben, nicht freiwillig. Ihre Adresse sollte auf dem Etikett erscheinen. Dieser letztgenannte Punkt ist im derzeitigen Stadium nicht unbedingt erforderlich, wird jedoch im Hinblick auf eine vorgesehene zukünftige Änderung in diese m Sinne, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erörtert werden soll, dringend empfohlen. Die Informationen auf der Website müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Befindet sich eine Website jedoch in der Entwicklung oder wird sie aktualisiert, so sollte n die Verbraucher in der Lage sein, die Informationen über die auf dem Etikett angegebene Telefonnummer zu erhalten. Der Hersteller muss auf einer Website Daten "zur Verfügung stellen" ; dies ist dahingehen d auszulegen, dass das öffentliche Verzeichnis der Inhaltsstoffe auf einer Website (kostenlos ) "aufgeführt" wird. Im Hinblick auf eine vorgesehene zukünftige Änderung des derzeitigen Wortlauts vo n Anhang VII D, die nach Inkrafttreten der Verordnung erörtert werden soll und di e Möglichkeit bekräftigen wird, lediglich die INCI-Bezeichnungen fir alle Inhaltsstoffe anzugeben, muss ein Link zur Website der Kommission über kosmetische Produkt e angegeben werden, die eine Entsprechungstabelle zwischen INCI-Bezeichnung und CAS- 14

15 22. Februar 2005 Nummern enthält. Die Adresse dieser Website ist : http ://pharmacos.eudra.org/f3/inci/index.htm. Informationen über ein Produkt sollten zwei Jahre nach der letztmaligen Herstellung de s Produkts auf der Website beibehalten werden. Der Hersteller sollte ferner überlegen, au f welche Weise die Produkte und ihre Varianten mit der Website-Information verlinkt werde n sollen. 15

16 22. Februar 2005 Anhang!. Allergene Duftstoffe als Inhaltsstoffe Die folgenden Inhaltsstoffe erscheinen im Verzeichnis von Stoffen in Anhang III, Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG (INCI-Bezeichnungen in Klammern). o Amylcinnamal (AMYL CINNAMAL) o Benzylalkohol (BENZYL ALCOHOL ) o Cinnamylalkohol (CINNAMYL ALCOHOL ) o Citral (CITRAL) o Eugenol (EUGENOL) o Hydroxycitronellal (HYDROXYCITRONELLAL ) o Isoeugenol (ISOEUGENOL) o Amylcinnamylalkohol (AIVIYLCINNAMYL ALCOHOL) o Benzylsalicylat (BENZYL SALICYLATE) o Cinnamal (CINNAMAL ) o Coumarin (COUMARIN ) o Geraniol (GERANIOL) o 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)-3-cyclohexencarboxaldehyd (HYDROXYISOHEXYL 3 -CYCLOHEXENE CARBOXALDEHYDE ) o Anisylalkohol (ANISE ALCOHOL ) o Benzylcinnamat (BENZYL CINNAMATE ) o Farnesol (FARNESOL) o 2-(4-tert-Butylbenzyl) -propionaldehyd (BUTYLPHENYL METHYLPROPIONAL) o Linalool (LINALOOL ) o Benzylbenzoat (BENZYL BENZOATE) o Citronellol (CITRONELLOL ) o Hexylcinnamaldehyd (HEXYL CINNAMAL ) o d-limonen (LIMONENE ) o Methylheptincarbonat (METHYL 2-OCTYNOATE) o 3-Methyl-4-(2,6,6 -trimethyl-2-cyclohexen- l -yl)-3-buten-2-on (ALPHA-ISOMETHYL IONONE ) o Eichenmoosextrakt (EVERNIA PRUNASTRI EXTRACT) o Baummoosextrakt (EVERNIA FURFURACEA EXTRACT) 16

17 Anhang2.INCI-Bezeichnungen von Konservierungsstoffen, die üblicherweise in Reinigungsprodukten verwendet werden. 22. Februar 2005 Teil A: Notifiziert als Produktart 6 gemäß Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 : Die notifizierte n Wirkstoffe und ihre CAS-Nummern sind zu finden in Anhang II von VO (EG) Nr. 2032/200 3 ( /1_307/1_ en pdf) Chemische Bezeichnung (auf Deutsch) nach Anhang II, Verordnung (EG) Nr. CAS- Nummer INCI-Bezeichnung 2032/2003 Ameisensäure FORMIC ACID N-(3 - Aminopropyl)-N-dodecyl-propan-1,3 - diamin LAURYLAMINE DIPROPYLENEDIAMIN E 1,2- Benzisothiazol-3(211)-on BENZISOTHIAZOLINONE Benzoesäure BENZOIC ACID 2- Benzyl-4-chlorphenol CHLOROPHEN E Benzyloxymethanol BENZYLHEMIFORMA L 1,3- Bis-(hydroxymethyl)-5,5-dimethyl-2, imidazolidin-2,4-dion DMDM HYDANTOIN 2- Brom-(2-brommethyl)pentandinitril ; METHYLDIBROMO { 1,2-Dibrom-2,4-dicyanobutan} GLUTARONITRILE BROMO-2-2- Brom-2-nitropropan- 1,3 -diol NITROPROPANE- 1,3 -DIOL Calciumsorbat CALCIUM SORBAT E Captan CAPTAN CETYLPYRIDINIU M Cetylpyridiniumchlorid CHLORID E HYDROXYDICHLORODI P 5- Chlor-2-(4-chlorphenoxy)-phenol HENYL ETHER METHYLCHLOROISOTHIA 5- Chlor-2-methyl-3(21])-isothiazolinon ZOLINONE 4- Chlor-3,5-dimethylphenol CHLOROXYLENO L 4- Chlor-m-kresol p-chloro-m-creso L 2- Chloracetamid CHLOROACETAMID E DICHLOROBENZYL 2,4- Dichlorbenzylalkohol ALCOHO L Dichlorophen DICHLOROPHENE DIDECYLDIMONIUM Didecyldimethylammoniumchlorid CHLORID E POTASSIU M Dikaliumdisulfit METABISULFITE 4,4- Dimethyloxazolidin ; {4,4-Dimethyl-1,3-oxazolidin} DIMETHYL OXAZOLIDINE Dinatriumdisulfit SODIUM METABISULFITE DITHIOMETHYLBENZAM I 2,2'- Dithiobis[N-methylbenzamid] DE Ethanol ALCOHO L Ethyldihydro-1H,3H,5H-oxazolo-[3, c]oxazol ; 7-7a- {5-Ethyl-3,7-dioxa-1 - ETHYLBICYCLOOXAZOL I azabicyclo[3.3.0]octan} DINE 1 7

18 Chemische Bezeichnung (aufdeutsch) nach Anhang II, Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 Formaldehy d {Methanal } Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2Hisothiazol-3-on und 2-methyl-2Hisothiazol-3-on D- Gluconsäure Verbindung mit N,N' ' -Bis(4- chlorphenyl)-3,12-diimino-2,4,11,13 - tetra zatetradec andiamidin ; { 1,1'-Hexamethylenbis[5-(4-chlorphenyl)- CAS- Nummer Februar INCI-Bezeichnun g FORMALDEHYD E METHYLCHLOROISOTHI A ZOLINONE, METHYLISOTHIAZOLIN O NE CHLORHEXIDINE DIGLUCONAT E biguanidium]digluconat} Glyoxal GLYOXA L 2,4- Hexadiensäure SORBIC ACI D Hydroxyl-2-pyridon HYDROXYPYRIDINONE IODOPROPYNYL 3- Iod-3 -propinylbutyl carbamat BUTYLCARBAMATE POTASSIUM o- Kalium-o-phenylphenolat PHENYLPHENAT E Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat ; {Kaliumsorbat} POTASSIUM SORBATE Kaliumsulfit POTASSIUM SULFIT E Methanamin-3 -chlorallyl chl orid ; { 1 -(3 -Chlorallyl-3,5,7-triaza-1-azonia - adamantanchlorid} QUATERNIUM METHYLISOTHIAZOLIN O 2- Methyl-3 (2H)-i sothiazol inon NE L (+)- Milchsäure LACTIC ACI D Natriumbenzoat SODIUM BENZOATE Natrium p-chlor-m-kresolat SODIUM p-chloro-m - CRESOL Natriumhydrogensulfit SODIUM BISULFIT E Natrium-N-hydroxymethyl-aminoacetat SODIUM HYDROXYMETHYLGLYC I NATE SODIUM o - Natrium-o-phenylphenolat PHENYLPHENATE Natriumsulfit SODIUM SULFITE TRISHYDROXYMETHYL NITROMETHANE Nitromethylidintrimethanol 2- Octyl-2H-isothiazol-3 -on OCTYLISOTHIAZOLINON E 1,5- Pentandial GLUTARAL 2- Phenoxyethanol PHENOXYETHANO L o- Phenylphenol o-phenylpheno L Pyridin-2-thiol- 1 -oxid, Natriumsalz SODIUM PYRITHIONE Pyrithionzink ZINC PYRITHIONE Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C alkyldimethyl-, Chloride BENZALKONIU M CHLORIDE 1 8

19 Chemische Bezeichnung (aufdeutsch) nach Anhang II, Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-16-alkyldimethyl-, Chloride Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-18-alkyldimethyl-, Chloride Quaternäre Ammoniumverbindungen, [2 - [[2-[(2-Carboxyethyl)(2 - hydroxyethyl)amino] ethyl]amino]-2 - oxoethyl]kokosalkyl-dimethyl, Hydroxide, Innere Salze Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di - CAS- Nummer 22. Februar 2005 INCI-Bezeichnung BENZALKONIUM CHLORID E BENZALKONIUM CHLORID E COCOBETAINAMIDO AMPHOPROPIONAT E DICAPRYL/DICAPRYLYL D IMONIUM CHLORIDE C8-10-alkyldimethyl-, Chloride Salicylsäure SALICYLIC ACID Silberchlorid SILVER CHLORID E Thiabendazol THIABENDAZOLE Tosylchloramidnatrium CHLORAMINE T Wasserstoffperoxid HYDROGEN PEROXIDE Teil B. Beispiele für INCI-Bezeichnungen von Biozid-Produkten, identifiziert nach Verordnung (EG) Nr. 2032/2003. Diese Produkte dürfen nur bis zum 31. August 2006 als Konservierungsmittel für Detergenzien benutzt werden : Chemische Bezeichnung (auf Deutsch) CAS- Nummer INCI-Bezeichnung Benzotriazol BENZOTRIAZOL Benzylalkohol BENZYL ALCOHO L BROMO-5-NITRO-1,3-5- Brom-5-nitro-1,3-dioxan DIOXANE 3-(p- Chlorphenoxy)1,2-propandiol CHLORPHENESIN Ethanol, 2,2 '-Iminobis-, N- Kokosalkylderivate COCAMIDE DEA Farnesol FARNESOL Hexadecyltrimethylaminiumbromid CETRIMONIUM BROMID E Hexadecyltrimethylaminiumchlorid CETRIMONIUM CHLORID E 1,1'- Hexamethylenbis[5-(4-chlorphenyl) - biguanidium]diacetat CHLORHEXIDINE DIACETATE 1,1'- Hexamethylenbis[5-(4-chlorphenyl) - biguanidium] dihydrochlorid CHLORHEXIDINE DIHYDROCHLORID E p- Hydroxybenzoesäure-ethylester ETHYLPARABEN p- Hydroxybenzoesäure-isobutylester ISOBUTYLPARABE N p- Hydroxybenzoesäure-methylester METHYLPARABEN Kaliumbenzoat POTASSIUM BENZOATE Natriumformiat SODIUM FORMATE Natriumpropionat SODIUM PROPIONAT E Natriumsalicylat SODIUM SALICYLATE Quaternäre Ammoniumverbindungen, (hydriertes Talg-alkyl)trimethyl-, Chloride HYDROGENATE D TALLOWTRIMONIU M 1 9

20 Chemische Bezeichnung (auf Deutsch) 22. Februar 2005 CAS- Nummer INCI-Bezeichnung CHLORID E COCOTRIMONIU M CHLORID E DICOCODIMONIUM CHLORID E Quaternäre Ammoniumverbindungen, Kokosalkyltrimethyl-, Chloride Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di - kokosalkyldimethyl-, Chloride Quaternäre Ammoniumverbindungen, Bis(hydrierte Talg-alkyl)dimethyl-, Chloride QUATERNIUM- 1 8 Quaternäre Ammoniumverbindungen, SOYTRIMONIUM Trimethylsojaalkyl-, Chloride CHLORID E Propionsäure PROPIONIC ACID Eine Entsprechungstabelle mit CAS-Nummern und INCI-Bezeichnungen ist auch zu finde n unter m Updates zum INC! Register sind vor kurzem vom SCCNFP verabschiedet worden. Diese Update s können auf der folgenden Webseite eingesehen werden : risk/committees/sccp/sccpopinionsen.htm 20

21 Anhang 3. Dosierungsschema - Beispiele 22. Februar Wasserhärtegrad : Empfohlene Mengen und/oder Dosierungsanleitung für eine normal e Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart sind erforderlich. Um eine konsistente Auslegung sicherzustellen sind folgende Definitione n zugrunde zu legen : weich : <150ppm CaCO 3 (1.5 mmol mg/1,15 F 4) mittel : 150 ppm (15 F) < CaCO3 <250 ppm (25 F) hart : >250ppm CaCO 3 (25 F) Auf dem eigentlichen Etikett können die Wasserhärtegrade ohne die zusätzlichen CaC O 3 Bereiche angegeben werden. Diese Bereiche werden als Bezugsangaben für die Berechnung der Dosierung benutzt, abe r auf dem Dosierungsschema würden normaler weise nur die Begriffe "weich", "mittel" un d "hart" erscheinen (siehe unten). 2. Beispiele für Dosierungsschemata Vollwaschmittel Wäschemenge 4,5 kg Drei Verschmutzungsgrad e weich T- Shirt ein Fleck T- Shirt zwei Flecken T- Shirt drei Flecken mittel xx ml ( 1 Messbecher) hart Zwei Verschmutzungsgrade weich T- Shirt zwei Flecken T- Shirt drei Flecken mittel xx ml ( 1 Messbecher) Hart 4 Entsprechung zwischen französischen und deutschen Wasserhärtegraden : 1 F = 0,56 DH 2 1

22 22. Februar 2005 Feinwaschmittel Wäschemenge 2,5 K g Zwei Verschmutzungsgrade weich Empfindliche Fasern ein Fleck Empfindlich e Fasern zwei Flecke mittel xx ml ( 1 Messbecher) hart Ein Verschmutzungsgrad weich Empfindlich e Fasern ein Flec k mittel xx ml ( 1 Messbecher ) hart Inhalts des Tabellenfelds : Produktmenge in ml. Bei Pulvern sollte die ml/g - Entsprechung auf der Verpackung angegeben werden. NB : Die Verwendung des Messbechers zur Kennzeichnung der Dosierung zusätzlich zu der in ml ausgedrückten Menge ist freiwillig. Wenn sie verwendet wird, könnte sie durc h einen Messbecher zur Flüssigdosierung, Zeichen für vordosierte Produkte (Pulver ode r flüssige Mittel) ersetzt werde n 3. Darstellung des Verschmutzungsgrades und der Faserart : Verschmutzungsgrade werden durch 1, 2 oder 3 Flecken dargestellt. Die Darstellung der Fasern für Vollwaschmittel und Feinwaschmittel wird unterschiedlich sein (Form). Die tatsächliche Gestaltung bleibt den Unternehmen überlassen. 22

23 Beispiele für die Unterscheidung von Faserarten : 22. Februar Darstellung der Zahl der Waschmaschinenfüllungen auf der Verpackun g Die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen, die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO 3/1) gewaschen werden können, muss angegeben werden. Der Wasserhärtegrad von 2,5 mmol CaCO 3/1 ist eine pragmatische Angabe, die in de r Detergenzienverordnung zur Verwendung in der gesamten EU festgelegt wurde, im Einklan g mit der Entscheidung 1999/476/EG der Kommission vom 10. Juni 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien Mr die Vergabe des EG-Umweltzeichens fir Waschmittel. Es ist bekannt, dass in einigen Mitgliedstaaten 2,5 mmol CaCO3/1 vielleicht nicht der häufigste Wasserhärtegrad für die dortigen Verbraucher ist. Die Verwendung dieser gemeinsamen Basis in allen Mitgliedstaaten wird jedoch dazu beitragen, die Transparenz zwischen Marke n und Verpackungsgrößen im EU-Markt zu verbessern. Die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen sollte deutlich angegeben werden, vorzugsweise an herausragender Stelle auf der Packungsvorderseite, und kann mit einem angemessenen Zeichen/Logo verbunden sein, z.b. einem Wäschekorb. Entwürfe des Wäschekorb-Zeichens : (00 ist die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen für diese Packung) Die Entscheidung, welches Zeichen benutzt wird, bleibt dem Unternehmen überlassen. In Anbetracht des sehr weichen Wassers in einigen skandinavischen Ländern und der dort bereit s gängigen Praxis, die Zahl der Waschmaschinenfüllungen anzugeben, die bei weichem Wasse r gewaschen werden können anstatt bei mittlerem Wasserhärtegrad, sollte auf der Vorderseite de r Packung sowohl die Zahl der Waschmaschinenfüllungen bei weichem Wasser als auch die Zahl der normalen europäischen Waschmaschinenfüllungen für diese Packung zu finden sein. 23

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