Zukunftsweisende Wege in der Ausbildung?
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- Hedwig Bieber
- vor 5 Jahren
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1 Zukunftsweisende Wege in der Ausbildung? November 2018 Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen
2 Was ändert sich im Vergleich zu den bisherigen Ausbildungen? neue, einheitliche Rechtsgrundlage ab gilt das neue berufliche Pflegeausbildungen: in den ersten beiden Jahren generalistisch ausgerichtet im dritten Ausbildungsjahr: Fortführung der Generalistik möglich (mit einheitlichem Abschluss Pflegefachfrau/Pflegefachmann) daneben auch spezialisierter Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege möglich Abwertung der Altenpflege: durch Kompetenzbeschreibungen auf niedrigerem Niveau in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (!) Evaluation der spezialisierten Berufsabschlüsse: sechs Jahre nach Start der neuen Ausbildungen 2
3 Was ändert sich im Vergleich zu den bisherigen Ausbildungen? Pflegestudium wird etabliert neben der beruflichen Pflegeausbildung wird eine hochschulische Erstausbildung etabliert ( Teilakademisierung ) Dauer: mind. 3 Jahre, Stunden praktische Ausbildung soll zur unmittelbaren Pflege von Menschen aller Altersstufen qualifizieren erweitertes Ausbildungsziel: wissenschaftliche Kompetenzen, Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse Hochschule: Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen; verantwortlich für die Durchführung der Praxiseinsätze kein Anspruch auf eine angemessene Vergütung, Schutzrechte in der Praxis fehlen! 3
4 Was ändert sich im Vergleich zu den bisherigen Ausbildungen? NEU: vorbehaltene Tätigkeiten bestimmte pflegerische Aufgaben sollen künftig nur von Pflegefachkräften erbracht werden Als pflegerischen Aufgaben werden genannt: die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege greift zu kurz, es fehlt die Durchführung der Pflege Leitbild pflegerischer Tätigkeit stark arbeitsteilig 4
5 Berufsabschlüsse im Rahmen des es spezialisierter Berufsabschluss Generalistik spezialisierter Berufsabschluss Pflegefachfrau/ -mann (Bachelor) 3. Jahr Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Pflegefachfrau/mann (mit Vertiefungseinsatz*) Altenpfleger/in Evaluation 2025 generalistisch Studium an Hochschule 2. Jahr 1. Jahr Wahlrecht der Auszubildenden generalistisch Ausbildungsvertrag mit Träger der praktischen Ausbildung NEU: Zwischenprüfung: Anerkennung als Pflegeassistenz möglich (Länder) Festlegung *Vertiefungseinsatz * Vertiefungseinsatz: stationäre Akutpflege stationäre Langzeitpflege ambulante Akut-/Langzeitpflege pädiatrische Versorgung psychiatrische Versorgung 5
6 NEU: Zwischenprüfung und Jahreszeugnisse Zwischenprüfung zum Ende des 2. Ausbildungsjahres keinen Einfluss auf Fortführung der Ausbildung dient zur Ermittlung des Ausbildungsstandes, bei Bedarf Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungserfolgs aber: Ländern wird Möglichkeit eröffnet, die bis zur Zwischenprüfung erworbenen Kompetenzen einer Pflegeassistenz - bzw. -helferausbildung gleichzusetzen (!) vor allem private Arbeitgeberverbände versuchen eine Anrechnung auf die Fachkraftquote in der Altenpflege zu erzielen (Absenkung von Standards!) in Krankenhäusern besteht die Gefahr, dass Fachkräfte ersetzt werden zudem Jahreszeugnisse vorgesehen, hoher Prüfungsdruck (!) 6
7 Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung (berufliche Pflegeausbildung) Orientierungseinsatz 400 Stunden, evtl. mehr im Übergangszeitraum Jahr Jahr Pflichteinsätze allgemein stationäre Akutpflege stationäre Langzeitpflege ambulante Akut-/Langzeitpflege 400 Stunden 400 Stunden 400 Stunden Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung 120 Stunden, bis : 60 Stunden bis 120 Stunden Soll-Vorgabe: vor Zwischenprüfung generalistische Ausbildung 3. Jahr Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes weiterer Einsatz Stunden zur freien Verteilung 120 Stunden 500 Stunden 80 Stunden 80 Stunden Gesamt: Stunden 3. Jahr: Fortführung der generalistischen Ausbildung ODER Kompetenzvermittlung speziell im gewählten Bereich 7
8 Zugangsvoraussetzungen (berufliche Pflegeausbildung) Im Wesentlichen werden die bisherigen Zugangsvoraussetzungen beibehalten: mittlerer Schulabschluss Hauptschulabschluss plus erfolgreich abgeschlossene - mindestens zweijährige Berufsausbildung - mindestens einjährige Assistenz- oder Helferausbildung gemäß den Mindestanforderungen der ASMK / GMK - bisherige Helfer-Ausbildungen nach Landesrecht (Beginn bis ) erfolgreich abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung, Evaluierung bis zum vorgesehen (!) 8
9 Träger der praktischen Ausbildung Träger der praktischen Ausbildung können sein: Krankenhäuser, stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtungen Ausbildungsbetrieb schließt stets den Ausbildungsvertrag (Pflegeschule kann lediglich zum Abschluss des Ausbildungsvertrags für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden) trägt Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung überwiegende Teil der praktischen Ausbildung soll dort erfolgen Pflegeschule kann bestimmte Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung wahrnehmen (bei Trägeridentität oder Übertragung der Aufgaben) wichtiges Signal: betriebliche Mitbestimmung bleibt erhalten Auszubildende sind für gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von 5 BetrVG oder von 4 BPersVG des Trägers der praktischen Ausbildung 9
10 Rolle der Pflegeschulen Gesamtverantwortung der Pflegeschule ist begrenzt auf die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung Die Pflegeschule überprüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des Lehrplans entspricht (falls nicht, muss der Träger der praktischen Ausbildung den Ausbildungsplan anpassen) schriftliche Zustimmung der Pflegeschule ist Voraussetzung zur Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags (!) bei Kündigung des Ausbildungsvertrags muss Benehmen mit der Pflegeschule hergestellt werden (!) 10
11 Vorgaben zur Praxisanleitung Mindestvorgabe zum Umfang der Praxisanleitung: Einrichtungen haben die Praxisanleitung im Umfang von mind. zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit zu gewährleisten Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe Praxisanleitung muss geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes erfolgen berufspädagogische Zusatzqualifikation: mind. 300 Stunden vorgesehen unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation je nach Einsatzbereich (!) jährliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mind. 24 Stunden vorgesehen 11
12 Anforderungen an die Pflegeschulen Qualifikation der Lehrkräfte: hauptberufliche Leitung: pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau Durchführung des theoretischen Unterrichts: fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer abgeschlossener Hochschulausbildung auf Masteroder vergleichbarem Niveau (Länder können bis 2029 abweichende Vorgaben treffen) Durchführung des praktischen Unterrichts: mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer Hochschulausbildung (!) umfassender Bestandsschutz für Leitungs- und Lehrkräfte 12
13 Anforderungen an die Pflegeschulen Verhältniszahl von hauptberuflichen Lehrkräften zu Ausbildungsplätzen von mindestens 1:20 (geringere Anzahl vorübergehend zulässig) Pflegeschule hat Praxisbegleitung in angemessenen Umfang zu gewährleisten Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe Praxisbegleitung: Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Auszubildenden insbesondere fachlich zu betreuen und zu beurteilen (!) sowie die Praxisanleiter/innen zu unterstützen regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen ist zu gewährleisten, mind. ein Besuch einer Lehrkraft je Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und Vertiefungseinsatz 13
14 Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung Ausbildung ist für Auszubildende kostenfrei (Schulgeldfreiheit) Einrichtung von Ausbildungsfonds auf Landesebene, die von allen Kostenträgern gespeist werden (Umlageverfahren) Kostenträger werden entsprechend ihres derzeitigen Anteils beteiligt die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen erhalten für einen zukünftigen Zeitraum ein Ausbildungsbudget vorrangig Pauschalen vorgesehen, die die Gefahr einer Spirale nach unten beinhalten zielführender: Individualbudgets, bei denen die tatsächlichen Ausbildungskosten zu Grunde gelegt werden 14
15 Ausblick: Wie geht es weiter? Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe Bundestag hat diese am beschlossen, Bundesrat hat am zugestimmt, Entschließung angenommen tritt in zwei Stufen bis in Kraft Fachkommission muss noch errichtet werden (soll Rahmenpläne bis spätestens Juli 2019 vorlegen) Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung Referentenentwurf des BMG und BMFSFJ wurde am vorgelegt Bundesrat hat am unter der Maßgabe von Änderungen zugestimmt; Verkündung am erfolgt Verordnung tritt am in Kraft Umsetzung auf Landesebene: Anpassung der landesrechtlichen Regelungen 15
16 Ausblick: Das bleibt betrieblich zu tun Ausgestaltung der Verträge zwischen Träger der praktischen Ausbildung (Betrieb) und Kooperationspartnern Überprüfung der vorzuhaltenden Vollkräfte für Praxisanleitung anhand des Mindestumfangs Ausgestaltung der Ausbildungspläne Überprüfung der Neugestaltung der Ausbildungsverträge Überprüfung bestehender Betriebsvereinbarungen oder Abschluss neuer Regelungsinhalte (z.b. Fahrtkosten) Betriebliche Mitbestimmung 98 (1) BetrVG 16
17 Ausblick: bundesweite Seminarangebote für betriebliche Interessenvertretungen 2019 Das neue (PflBG) Rechtliche Rahmenbedingungen und ihre Umsetzung in die praktische Ausbildung Berlin-Wannsee Gladenbach Bielefeld-Sennestadt Angebot für BR, PR, MAV und JAV Brannenburg Mehr Infos im ver.di-bildungsportal (Stichwort: ): 17
18 Informationen ver.di-themenseite Reform der Pflegeausbildung 18
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