ilftr {m I. SACHVERHALTSDARSTELLUNG II. URKUNDENVORLAGE - - Waltraud Gattermayr Schmidham 68, 4870 Vöcklamarkt vertreten durch: EINSCHREIBEN

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1 EECHTSANWALT ilftr {m EINSCHREIBEN Staatsanwaltschaft Wels Maria-Theresia-Straße Wels - - -t Einschreiter: Waltraud Gattermayr Schmidham 68, 4870 Vöcklamarkt vertreten durch: qeqen: I. SACHVERHALTSDARSTELLUNG II. URKUNDENVORLAGE VM erteilt gem. S 3Ol2ZPO 2-fach Montag - Donnerstag:8:00 h-12:00 h und 13:30 h.17:30 h lreitag: 8:00 h - 12;00 h, Termine nach Vereinbarung

2 -2- dass die Rechtsanwaltskanzlei rau Waltraud Gattermayr, Schmidham 68, 4870 Vöcklamarkt, rechtsfreu ndlich vertritt u nd bevollmächtigt wurde' Frau Waltraud Gattermayr hat im Jahre 1983 einen Bürges-Fremdenverkehrskredit bei der ;lilbank B,So/o Zinsen p.a. sowie einer 1o/oigen Kreditbearbeitungsgebühr bei Zuzählung abgeschlossen. Die Kontonummer dazu lautete und ist dazu auszuführen, dass es sich um einen Bürges-Kredit mit Zinssatzbindung an die Entwicklung der Nominalverzinsung der letzten mindestens 10-jährigen Bundesanleihe handelt. Die Kreditausnutzung erfolgte am g4g urro wurde an diesem Tag der vereinbarte und korrekte Sollzinssatz von 8,57o verrechnet. Bereits am darauffolgenden Tag dem wurde jedoch der Sollzinssatz ohne Absprache mit Frau Waltraud Gattermayr und ohne vorhergehende Verständigung von 8,5% auf g% erhöht. Trotz vertraglicher Vereinbarung, den Sollzinssatz bei einer Zinssatzänderung zu widerrufen erfolgte kein Widerruf. Die erste Mitteilung über die Zinssatzänderung und den aktuellen verrechneten Sollzinssatz erfolgte erst am IX-07201D (l!!) und kam es dabei zu einer Umstellung der Zinsangaben, so wurden Zinsen und Zinseszinsen in einem angegeben, weshalb die Transparenz und Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben war. Ab erfolgte die Sollzinssatzanpassung völlig willkürlich mit sehr starken Abweichungen zum vereinbarten Bürgeszinssatz von bis zu 4,TSProzentpunkten. Beweis: Gutachten ComFin Finanzservice GmbH & Co KG vom insbesondere Diagramm bezüglich des Zinssatzes. Aufgrund einer Vereinbarung vom wurde dieser Kredit sodann umgeschuldet auf einen neuen Kredit mit der Nummer Des Weiteren ist auszuführen, dass Verzugszinsen weder besprochen, noch im Vertrag vereinbart wurden, diese aber bereits ab dem verrechnet wurden. Ab dem wurden die Verzugszinsen aufgrund der Einsaldoangabe mit den Sollzinsen

3 -3- unter der Position,,Abschluss" edasst und war eine transparente D;flere4,,44erung zwischen Veaugs- und Sollzinsen nicht mehr möglich. Frau Waltraud Gattermayr war davon überzeugt, dass wie vereinbart ab keine weiteren Verzugszinsen verrechnet wurden. Darauffolgend wurde Oielnk aufgefordert ihrer gesetzlichen Rechnungslegungspflicht nachzukommen und die angeforderten Kontoauszüge bzw. Mikrofiche der Kundin zur Verfügung zu stellen. Dies wurde jedoch am vehement abgelehnt. Bis zum ist der Einschreiterin Waltraud Gattermayr ohne Miteinbeziehung der Zinseszinsen ein Schaden von EUR ,30 entstanden, berücksichtigt man auch die Zinseszinsen ist insgesamt ein Schaden von EUR '1,11 eingetreten. Der Schaden setzt sich am neuen Konto fort. Wie aus dem beiliegenden Gutachten der ComFin Finanzservice GmbH & Co KG ersichtlich ist bis zum ein Schaden von insgesamt EUR ,89 entstanden. Festzuhalten ist, dass es sich nicht nur um das Konto handelt, sondern betrifft es mehrere Konten, beiwelchen Frau Waltraud Gattermayr Kontoinhaberin ist. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass der Hauptschaden dadurch entstanden ist, weil der vereinbarte Sollzinssatz bereits nach einem Tag, dem , um 0,5 Prozentpunkte erhöht wurde und über die gesamte Laufzeit bis zur Umschuldung auch nie korrigiert wurde. Hinzu kommt die völlig unzulängliche und nicht vertragskonforme Sollzinssatzanpassung trotz Bürges-Bindung ab Es ist davon auszugehen, dass die überschreitung des Sollzinssatzes um 0,5 Prozentpunkte durch händische Manipulation und sohin bewusst zur Täuschung der Kreditnehmerin Frau Waltraud Gattermayr geschehen ist und liegt hier der Verdacht nahe, dass durch bewusste Täuschung über Tatsachen und der Unterlassung einer Korrektur des Sollzinssatzes die Bank dahingehend unrechtmäßig bereichert wurde, dass nunmehr ein weitaus höherer Kreditbetrag fällig gestellt wurde. Die Kreditnehmerin Frau Waltraud Gattermayr wurde nicht über eine Anderung des Sollzinssatzes aufgeklärt und wurde sie durch das Unterlassen einer Nachricht bzw. einer am darauffolgenden Tag händischen Manipulation im Nichtwissen darüber gelassen, dass eine höhere, nicht vertragsgemäße Rückzahlung zu leisten sein wird. Es besteht daher der Verdacht, dass sich die Bank unrechtmäßig bereichert hat und zu diesem Zwecke die Kreditnehmerin über Tatsachen aus dem Bürges-

4 -4- Fremdenverkehrskredit getäuscht hat. Frau Waltraud Gattermayr ist bis zum 31' ein Schaden von EUR ,89 entstanden. Durch die aufgrund des Kreditgeschäftes eingeräumten Befugnisse einen Sollzinssatz für die Kreditvergabe zu verrechnen und so über das Kreditvermögen der Frau Waltraud Gattermayr zu verfügen, hat die ank t ihre Befugnisse wissentlich missbraucht und wurde der Sollzinssatz bereits am nachfolgenden Tage, dem , trotz vertraglicher Andersvereinbarung um 0,5 Prozentpunkte erhöht, weshalb der Kreditnehmerin dadurch ein Vermögensnachteil zugefügt wurde. Eine derartige Sollzinssatzanpassung ab wurde der Kundin Frau Gattermayr nicht mitgeteilt und ist diese völlig willkürlich durch die Bank mit sehr starken Abweichungen zum vormals vereinbarten Bürgeszinssatz von bis zu 4,75 Prozentpunkten erfolgt. Ein weiterer Schaden ist dadurch entstanden, dass über die gesamte Laufzeit des Kredites übeziehungszinsen verrechnet wurden, die nicht mit der Kreditnehmerin vereinbart waren. Eine konkrete prozentuelle Maßgabe für die Überziehungszinsen finden sich in keinem einzelnen Vertrag mit der llank Zusä?lich wurde Frau Gattermayr dahingehend getäuscht, dass die verrechneten überziehungszinsen ab Abschluss , sohin der Umstellung auf eine Einsaldoausführung der Kontoauszüge nicht erkennbar für die Kreditnehmerin war, da diese unter der Position,,Abschluss" subsumiert wurden' Die Volksbank Strasswalchen-Vöcklamarkt-Mondsee e. G., Salzburgerstraße 26, 5204 Straßwalchen, hat ihre Kreditnehmerin Frau Waltraud Gattermayr sohin arglistig getäuscht und hat sie aufgrund des Kreditvertrages und der damit verbundenen Verfügungsmöglichkeit über den Kreditbetrag bzw. der Einforderungsbefugnis des Kreditbetrages wissentlich ihre Kompetenzen missbraucht und dadurch der Kreditnehmerin Frau Waltraud Gattermayr ei nen erheblichen Vermögensnachtei I zugefü gt' Beweis: Gutachten ComFin Finanzservice GmbH & Co KG vom insbesondere verwiesen auf die Schadensentwicklung (02)

5 -5- lch ersuche daher den vorliegenden Sachverhalt in alle Richtungen auf seine strafrechtliche Relevanz, insbesondere im Hinblick auf SS 146, 147,148 sowie 153 StGB und sonstige Vermögensdelikte zu prüfen. An Urkunden werden in Vorlaqe qebracht: Gutachten der ComFin Finanzservice GmbH & Co KG vom samt Beilagen Schwanenstadt, am cattw"{ff Waltraud Gattermayr

6 EINSCHREIBEN Staatsanwaltschaft Wels Maria-Theresia-Straße Wels Einschreiter: Waltraud Gattermayr Schmidham 68, 4870 Vöcklamarkt vertreten durch: qeqen: I. SACHVERHALTSDARSTELLUNG II. URKUNDENVORLAGE VM erteilt gem. S 3Ol2ZPO 2-fach

7 -2- wird angezeigt, dass die Rechtsanwaltskanzlei Waltraud Gattermayr, Schmidham 68, 4870 Vöcklamarkt, rechtsfreu ndlich vertritt u nd bevoll mächtigt wu rde. Frau Waltraud Gattermayr hat im Jahre 1983 einen Bürges-Fremdenverkehrskredit bei der B,5o/o Zinsen p.a. sowie einer 1%igen Kreditbearbeitungsgebühr bei Zuzählung abgeschlossen. Die Kontonummer dazu lautete und ist dazu auszuführen, dass es sich um einen Bürges-Kredit mit Zinssatzbindung an die Entwicklung der Nominalverzinsung der letzten mindestens 10-jährigen Bundesanleihe handelt. Die Kreditausnutzung erfolgte am und wurde an diesem Tag der vereinbarte und korrekte Sollzinssatz von 8,5% verrechnet. Bereits am darauffolgenden Tag dem wurde jedoch der Sollzinssatz ohne Absprache mit Frau Waltraud Gattermayr und ohne vorhergehende Verständigung von 8,5% auf 9To erhöht. Trotz vertraglicher Vereinbarung, den Sollzinssatz bei einer Zinssatzänderung zu widerrufen erfolgte kein Widerruf. Die erste Mitteilung über die Zinssatzänderung und den aktuellen verrechneten Sollzinssatz erfolgte erst am U (!!!) und kam es dabei zu einer Umstellung der Zinsangaben, so wurden Zinsen und Zinseszinsen in einem angegeben, weshalb die Transparenz und Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben war. Ab erfolgte die Sollzinssatzanpassung völlig willkürlich mit sehr starken Abweichungen zum vereinbarten Bürgeszinssatz von bis zu 4,T5Prozentpunkten. Beweis: Gutachten ComFin Finanzservice GmbH & Co KG vom 30.05, insbesondere Diagramm bezüglich des Zinssatzes. Aufgrund einer Vereinbarung vom wurde dieser Kredit sodann umgeschuldet auf einen neuen Kredit mit der Nummer Des Weiteren ist auszuführen, dass Verzugszinsen weder besprochen, noch im Vertrag vereinbart wurden, diese aber bereits ab dem verrechnet wurden. Ab dem wurden die Verzugszinsen aufgrund der Einsaldoangabe mit den Sollzinsen

8 -3- unter der Position,,Abschluss" erfasst und war eine transparente Qjffere.pgerung zwischen Verzugs- und Sollzinsen nicht mehr möglich. Frau Waltraud Gattermayr war davon überzeugt, dass wie vereinbart ab keine weiteren Verzugszinsen verrechnet wurden. Darauffolgend wurde Oi"fnk aufgefordert ihrer gesetzlichen Rechnungslegungspflicht nachzukommen und die angeforderten Kontoauszüge bzw. Mikrofiche der Kundin zur Verfügung zu stellen. Dies wurde jedoch am vehement abgelehnt. Bis zum 31J22005 ist der Einschreiterin Waltraud Gattermayr ohne Miteinbeziehung der Zinseszinsen ein Schaden von EUR ,30 entstanden, berücksichtigt man auch die Zinseszinsen ist insgesamt ein Schaden von EUR ,11 eingetreten. Der Schaden setzt sich am neuen Konto fort. Wie aus dem beiliegenden Gutachten der ComFin Finanzservice GmbH & Co KG ersichtlich ist bis zum 31.'12.20'12 ein Schaden von insgesamt EUR ,89 entstanden. Festzuhalten ist, dass es sich nicht nur um das Konto handelt, sondern betrift es mehrere Konten, beiwelchen Frau Waltraud Gattermayr Kontoinhaberin ist. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass der Hauptschaden dadurch entstanden ist, weil der vereinbarte Sollzinssatz bereits nach einem Tag, dem , um 0,5 Prozentpunkte erhöht wurde und über die gesamte Laufzeit bis zur Umschuldung auch nie korrigiert wurde. Hinzu kommt die völlig unzulängliche und nicht vertragskonforme Sollzinssatzanpassung trotz Bürges-Bindung ab Es ist davon auszugehen, dass die überschreitung des Sollzinssatzes um 0,5 Prozentpunkte durch händische Manipulation und sohin bewusst zur Täuschung der Kreditnehmerin Frau Waltraud Gattermayr geschehen ist und liegt hier der Verdacht nahe, dass durch bewusste Täuschung über Tatsachen und der Unterlassung einer Korrektur des Sollzinssatzes die Bank dahingehend unrechtmäßig bereichert wurde, dass nunmehr ein weitaus höherer Kreditbetrag fällig gestellt wurde. Die Kreditnehmerin Frau Waltraud Gattermayr wurde nicht über eine Anderung des Sollzinssatzes aufgeklärt und wurde sie durch das Unterlassen einer Nachricht bzw. einer am darauffolgenden Tag händischen Manipulation im Nichtwissen darüber gelassen, dass eine höhere, nicht vertragsgemäße Rückzahlung zu leisten sein wird. Es besteht daher der Verdacht, dass sich die Bank unrechtmäßig bereichert hat und zu diesem Zwecke die Kreditnehmerin über Tatsachen aus dem Bürges-

9 Fremdenverkehrskredit getäuscht hat. Frau Waltraud Gattermayr ist bis zum ein Schaden von EUR ,89 entstanden. Durch die aufgrund des Kreditgeschäftes eingeräumten Befugnisse einen Sollzinssatz für die Kreditvergabe zu verrechnen und so über das Kreditvermögen der Frau Waltraud Gattermayr zu verfügen, hat die re Befugnisse wissentlich missbraucht und wu Sollzinssatz bereits am nachfolgenden Tage, dem , trotz vertraglicher Andersvereinbarung um 0,5 Prozentpunkte erhöht, weshalb der Kreditnehmerin dadurch ein Vermögensnachteil zugefügt wurde. Eine derartige Sollzinssatzanpassung ab wurde der Kundin Frau Gattermayr nicht mitgeteilt und ist diese völlig willkürlich durch die Bank mit sehr starken Abweichungen zum vormals vereinbarten Bürgeszinssatz von bis zu 4,75 Prozentpunkten erfolgt. Ein weiterer Schaden isi dadurch entstanden, dass über die gesamte Laufzeit des Kredites überziehungszinsen verrechnet wurden, die nicht mit der Kreditnehmerin vereinbart waren. Eine konkrete prozentuelle Maßgabe für die Überziehungszinsen finden sich in keinem einzelnen Vertrag mit der Zusätzlich wurde Frau Gattermayr dahingehend getäuscht, dass die verrechneten überziehungszinsen ab Abschluss , sohin der Umstellung auf eine Einsaldoausführung der Kontoauszüge nicht erkennbar für die Kreditnehmerin war, da diese unter der Position,,Abschluss" subsumiert wurden. Die Volksbank Strasswalchen-Vöcklamarkt-Mondsee e. G., Salzburgerstraße 26, 5204 Straßwalchen, hat ihre Kreditnehmerin Frau Waltraud Gattermayr sohin arglistig getäuscht und hat sie aufgrund des Kreditvertrages und der damit verbundenen Verfügungsmöglichkeit über den Kreditbetrag bzw. der Einforderungsbefugnis des Kreditbetrages wissentlich ihre Kompetenzen missbraucht und dadurch der Kreditnehmerin Frau Waltraud Gattermayr ei nen erheblichen Vermögensnachtei I zugefü gt. Beweis: Gutachten ComFin Finanzservice GmbH & Co KG vom ' insbesondere verwiesen auf die Schadensentwicklung (02)

10 -5- lch ersuche daher den vorliegenden Sachverhalt in alle Richtungen auf seine strafrechtliche Relevanz, insbesondere im Hinblick auf SS 146, 147, 148 sowie 153 SIGB und sonstige Vermögensdelikte zu prüfen. An Urkunden werden in Vorlaqe qebracht: Gutachten der ComFin Finanzservice GmbH & Co KG vom samt Beilagen Schwanenstadt, am cattwaflif Waltraud Gattermayr

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