Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG) A. Problem und Ziel DieGesetzgebungskompetenzenzwischenBundundLändernsinddurchdas GesetzzurÄnderungdesGrundgesetzesvom28.August2006 (BGBl.IS.2034) grundlegendneugeordnetworden.diedurchdiemodernisierungderbundesstaatlichenordnunggewonnenengestaltungsspielräumesollenimbundfüreine zukunftsorientierteanpassungundneuordnungdesöffentlichendienstrechts genutzt werden. MitdemZiel,dasBerufsbeamtentumandieverändertenRahmenbedingungen anzupassenunddadurchzukunftsfestzumachen,sollaufdergrundlagedes KoalitionsvertragesderCDU,CSUundSPDvom11.November2005fürden BundeinmodernestransparentesBeamten-,Besoldungs-undVersorgungsrecht geschaffen werden, das das Leistungsprinzip fördert, diewettbewerbsfähigkeitundleistungsfähigkeitdesöffentlichendienstes stärkt, einen flexibleren Personaleinsatz ermöglicht und die Mobilität verbessert, ChancenundPerspektiveneröffnet,umEigenverantwortung,Motivationund Leistungsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stärken, diebeamtenversorgunglangfristigsichertundmaßnahmenindergesetzlichenrentenversicherungunterberücksichtigungderunterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht überträgt, aufwendige Bürokratie und Regelungsdichte vermeidet. DieFortentwicklungdesöffentlichenDienstrechtsimBundisteinTeildesam 13.September2006beschlossenenProgramms ZukunftorientierteVerwaltung durchinnovationen.mitdiesemprogrammhatdiebundesregierungeine übergreifendegesamtstrategiefürdieweiteremodernisierungderbundesverwaltungvorgelegtmitdemziel,dieverwaltungleistungsfähiger,serviceorientierter,wirtschaftlicherundinnovativerzugestaltensowieüberflüssigebürokratie und Regelungsdichte abzubauen.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode B. Lösung UmdieLeistungsbezogenheitdesDienstrechtsundeinenflexiblerenPersonaleinsatzzufördernunddieEffizienzöffentlichenHandelnszusteigern,sindfolgende Maßnahmen vorgesehen: 1. im Rahmen der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes: StärkungdesLeistungsprinzipsdurcherhöhteAnforderungenandieProbezeit und Erweiterung des Kreises der Führungsämter auf Probe, SicherungderWettbewerbsfähigkeitdesöffentlichenDienstesdurchdie ReformdesLaufbahnrechtsmitReduzierungderZahlderLaufbahnen undöffnungdeslaufbahnrechtsfürneuequalifikationenunterbeibehaltung der bewährten Sonderlaufbahnen, FörderungderMobilitätzwischenöffentlichemDienst,Privatwirtschaft und internationalen Organisationen, stufenweiseanhebungdespensionseintrittsalterswieindergesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre, TeilnahmeverpflichtunganQualifizierungsmaßnahmenzumErwerbeiner neuen Laufbahnbefähigung bei organisatorischen Veränderungen, StärkungdesGrundsatzes RehabilitationvorVersorgung zurvermeidungvonfrühpensionierungen.vorranghabendieverwendungfüreine anderetätigkeitunddieverpflichtungzurteilnahmeanqualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung; 2. im Rahmen einer Novellierung des Bundesbesoldungsgesetzes: NeugestaltungdereinheitlichenGrundgehaltstabellefürdieBeamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten durch AblösungdesaltersbezogenenAufstiegsindenStufendurchWegfall desüberkommenenbesoldungsdienstaltersundausrichtungandentatsächlich geleisteten Dienstzeiten, NeustrukturierungderGrundgehaltsstufenaufderGrundlagederbisherigenAufstiegsintervallesowieVereinheitlichungderStufenfolge underfahrungszeitenfürallelaufbahngruppenunterberücksichtigung derbesonderheitendermilitärischenpersonalstrukturenundderspeziellen Karriereverläufe von Soldatinnen und Soldaten, EinbauderderzeitgezahltenjährlichenSonderzahlungsowieallgemein gewährter Bezügebestandteile in die Grundgehaltstabelle, FesthaltenambestehendenBezüge-undEinkommensniveaudurchBeibehaltungderbisherigenEndgrundgehältersowieVerzichtaufeineAbsenkung oder Variabilisierung, unbürokratischebetragsmäßigeüberleitungallervorhandenenbeamtinnenundbeamten,soldatinnenundsoldatensowierichterinnenund RichterindieneuenStrukturenaufderGrundlagedesaktuellenBezügeniveaus;VermeidungdesNebeneinandersvonparallelenSystemen sowie von Doppelregelungen und Ausgleichstatbeständen; entsprechendeneuegestaltungdergrundgehaltstabellefürdierichterinnen und Richter des Bundes, NeustrukturierungdesAuslandszuschlagszurAbgeltungmaterieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen im Ausland, ErhöhungdesFamilienzuschlagsfürdritteundweitereKinderumjeweils50EurozurBerücksichtigungderSituationkinderreicherBeamtenfamilien;

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ im Rahmen der Novellierung des Beamtenversorgungsgesetzes: wirkungsgleicheübertragungvonmaßnahmenindergesetzlichenrentenversicherungunterberücksichtigungderunterschiedlichkeitderalterssicherungssysteme durch NachvollzugderWirkungendesRentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes2004fürSchul-undHochschulzeitendurchwirkungsgleiche BegrenzungderBerücksichtigungvonAusbildungszeitenalsruhegehaltfähige Dienstzeit, BerücksichtigungderzwischenzeitlichgekürztenVersorgungfürdie NachzeichnungdesNachhaltigkeitsfaktorsderRentenreform2004,der gegenwärtigfürdierentenochwirkungslosist,sowieeinführungeiner Revisionsklausel,umweiterhindenGleichklangbeiderallgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme sicherzustellen, EinführungeinerVersorgungsauskunft,diederimJahre2001eingeführten Rentenauskunft nachgebildet ist, rentengleicheversorgungsregelungenbeiderschrittweisenanhebung despensionseintrittsaltersaufdas67.lebensjahrimbundesbeamtengesetz, insbesondere abschlagsfreierpensionseintrittnach45jahrenwienachentsprechenden Pflichtbeitragsjahren im Rentenrecht, FesthaltenanderbisherigenAntragsaltersgrenzevon63Jahrenund dafür wieimrentenrecht schrittweiseerhöhungdesmaximalen Versorgungsabschlagsauf14,4ProzentbeivorzeitigemPensionseintritt auf Antrag; ÜberleitungderVersorgungsempfängerinnenundVersorgungsempfänger indieneugestaltetengrundgehaltstabellendesbesoldungsrechtswegen dereinheitlichkeitdesbeamtenverhältnissesunddergemeinsamenstrukturprinzipien von Besoldung und Versorgung, AnpassungendesVersorgungsrechtsdesBundesandiehöchstrichterliche Rechtsprechung,wobeiinsbesonderediebesondereWartefristfürdieVersorgungausdemletztenAmtnachdenVorgabenderEntscheidungdes Bundesverfassungsgerichtsvom20.März2007aufzweiJahrefestgelegt wird. DieUmsetzungderReformmaßnahmenerfolgtdurchNeufassungundNovellierungderbisherigenbeamtenrechtlichenRegelungen,dienachderföderalen Neuordnung als Bundesrecht fortgelten. DasBundesbeamtengesetzwirdneugefasstwegendesUmfangsdesAnpassungsbedarfs,insbesonderewegenderangestrebtenAngleichungandieRegelungenderbeamtenrechtlichenGrundstrukturendesBeamtenstatusgesetzesder Länder.ImBereichvonBesoldungundVersorgungwerdendasBundesbesoldungsgesetzunddasBeamtenversorgungsgesetzausschließlichmitWirkung für den Bund novelliert. FürdieBeamtinnenundBeamtenindenLändernundGemeindengiltnachArtikel125adesGrundgesetzesdasbisherigeRechtunverändertweiter,soweites nicht durch Landesrecht abgelöst wird. C. Alternativen Keine

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieFortentwicklungdesBundesdienstrechtserfolgtinnerhalbdesgegenwärtig bestehenden finanzpolitischen Handlungsspielraums. DieAnhebungderAltersgrenzensetztnachdemJahr2012einundführtim BundeshaushaltzudauerhaftenEntlastungen,diebis2029schrittweiseansteigen werden. DiemitdemWegfalldesInstitutsderAnstellungverbundenennotwendigen haushaltsrechtlichenumstellungenzurschaffungvonplanstellenerfolgenkostenneutral. DieUmgestaltungderGrundgehaltstabellenistimEinführungsjahrkostenneutral.FürdieÜberleitungderSoldatinnenundSoldatenindieneueGehaltstabelleentstehennachderEinführungindenfolgendenzwölfJahrendurchschnittlichejährlicheMehrkosteninHöhevon11Mio.Euroundindendarauf folgenden20jahrenrd.einemio.euroimjahr.fürneueinstellungenentstehenmehrkosten,dieimbeamtenbereichaufetwa10mio.eurojährlichundim Soldatenbereich auf etwa 23 Mio. Euro jährlich anwachsen. DurchdieErhöhungdesFamilienzuschlagsfürdritteundweitereKinderum jeweils 50 Euro entstehen Mehrkosten in Höhe von 10 Mio. Euro jährlich. DieNeuordnungderAuslandsdienstbezügeführtaufgrundvonEinzelregelungen zu Mehrausgaben im unteren einstelligen Millionenbereich. DievorstehendaufgeführtenMehrausgabenwerdeninnerhalbderEinzelpläne erwirtschaftet und belasten den Haushalt nicht zusätzlich. DieversorgungsrechtlichenMaßnahmenführenhinsichtlichderBegrenzung derberücksichtigungvonausbildungszeitenalsruhegehaltfähigedienstzeiten zu Einsparungen im Bundeshaushalt und sind im Übrigen kostenneutral. 2.Vollzugsaufwand DurchdieReformmaßnahmeninderStartphasemöglicherweisevorübergehendentstehenderMehraufwandkannmitvorhandenenRessourcenabgedeckt werden. E. Sonstige Kosten DerWirtschaft,insbesonderedenmittelständischenUnternehmen,entstehen keine zusätzlichen Kosten. DievorgesehenenRegelungenwerdenallenfallsgeringfügigeVeränderungen dernachfragestrukturenzurfolgehaben,sowohlinderhöhedeskonsumsals auchinderzeitlichenverteilung.einehieraufberuhendeänderungderangebotsstrukturenistunwahrscheinlich.auswirkungenaufdasallgemeinepreisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DurchdasGesetzwerdenkeineInformationspflichtenfürdieWirtschaftneu eingeführt, geändert oder aufgehoben. FürdieBürgerinnenundBürgerunddieVerwaltungwerdenbereitsbestehende Informationspflichtenneugefasstundteilweiseumgestellt.Aufdiedamiteinhergehenden bürokratischen Belastungen hat dies keine Auswirkungen. MitderEinführungderVersorgungsauskunftindasBeamtenversorgungsrecht desbundeswirddurchdasgesetzeineneueinformationspflichtderverwaltung gegenüber Beamtinnen und Beamten begründet.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7076

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7076 Anlage1 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1Bundesbeamtengesetz Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 3Besoldungsüberleitungsgesetz Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 6ÄnderungdesBundespolizeibeamtengesetzes Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes Artikel 11 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Artikel 14 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung Artikel 15 Änderungen weiterer Vorschriften Artikel 16Neufassungen Artikel 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1Geltungsbereich 2Dienstherrnfähigkeit 3Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Beamtenverhältnis 4Beamtenverhältnis 5Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses 6Arten des Beamtenverhältnisses 7Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses 8Stellenausschreibung 9Auswahlkriterien 10Ernennung 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung 13Nichtigkeit der Ernennung 14Rücknahme der Ernennung 15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen Artikel 13 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung Abschnitt 3 Laufbahnen 16Laufbahn 17Zulassung zu den Laufbahnen 18ErwerbderLaufbahnbefähigungaufgrundderRichtlinie 2005/36/EG 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber 20Einstellung 21Dienstliche Beurteilung 22Beförderungen 23Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten 24Führungsämter auf Probe 25Benachteiligungsverbote 26Rechtsverordnung über Laufbahnen Abschnitt 4 Abordnung, Versetzung und Zuweisung 27Abordnung 28Versetzung 29Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung 30Beendigungsgründe 31Entlassung kraft Gesetzes 32Entlassung aus zwingenden Gründen 33Entlassung auf Verlangen

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 34EntlassungvonBeamtinnenaufProbeundBeamten auf Probe 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe 37EntlassungvonBeamtinnenaufWiderrufundBeamten auf Widerruf 38Verfahren der Entlassung 39Folgen der Entlassung 40AusscheidenbeiWahlenoderÜbernahmepolitischer Ämter 41Verlust der Beamtenrechte 42Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens 43Gnadenrecht Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44Dienstunfähigkeit 45Begrenzte Dienstfähigkeit 46Wiederherstellung der Dienstfähigkeit 47Verfahren bei Dienstunfähigkeit 48Ärztliche Untersuchung 49RuhestandbeimBeamtenverhältnisaufProbewegen Dienstunfähigkeit Unterabschnitt 3 Ruhestand 50Wartezeit 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze 52Ruhestand auf Antrag 53Hinausschieben der Altersgrenze 54Einstweiliger Ruhestand 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen 56Beginn des einstweiligen Ruhestands 57Erneute Berufung 58Ende des einstweiligen Ruhestands 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte 60Grundpflichten 61Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 62Folgepflicht 63Verantwortung für die Rechtmäßigkeit 64Eidespflicht, Eidesformel 65Befreiung von Amtshandlungen 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 67Verschwiegenheitspflicht 68Versagung der Aussagegenehmigung 69Gutachtenerstattung 70Auskünfte an die Medien 71VerbotderAnnahmevonBelohnungen,Geschenken und sonstigen Vorteilen 72Wahl der Wohnung 73Aufenthaltspflicht 74Dienstkleidung 75Pflicht zum Schadensersatz 76Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte 77Nichterfüllung von Pflichten 78Fürsorgepflicht des Dienstherrn 79Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen 81Reisekosten 82Umzugskosten 83Trennungsgeld 84Jubiläumszuwendung 85Dienstzeugnis 86Amtsbezeichnungen Unterabschnitt 2 Arbeitszeit 87Arbeitszeit 88Mehrarbeit 89Erholungsurlaub 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 91Teilzeit 92Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung 93Altersteilzeit 94Hinweispflicht 95Beurlaubung ohne Besoldung 96Fernbleiben vom Dienst Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit 97Begriffsbestimmungen 98Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst 99Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten 101Ausübung von Nebentätigkeiten 102RegressanspruchfürdieHaftungausangeordneter Nebentätigkeit 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit 104Erlass ausführender Rechtsverordnungen 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 106Personalakte Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht 107Zugang zur Personalakte 108Beihilfeakte 109Anhörungspflicht 110Einsichtsrecht 111VorlagevonPersonalaktenundAuskünfteanDritte 112Entfernung von Unterlagen 113Aufbewahrungsfrist 114Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten 115Übermittlungen in Strafverfahren Abschnitt 7 Beamtenvertretung 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden 117Personalvertretung 118Beteiligung der Spitzenorganisationen 119Aufgaben 120Mitglieder Abschnitt 8 Bundespersonalausschuss 121Rechtsstellung der Mitglieder 122Geschäftsordnung 123Sitzungen und Beschlüsse 124Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden 126Verwaltungsrechtsweg 127Vertretung des Dienstherrn 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Abschnitt 10 Besondere Rechtsverhältnisse 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes 131Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter 132Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen 133Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Abschnitt 11 Umbildung von Körperschaften 134Umbildung einer Körperschaft 135Rechtsfolgen der Umbildung 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten 137Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 12 Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland 138Anwendungsbereich 139Dienstleistung im Verteidigungsfall 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten 142Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit 143Verwendungen im Ausland Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften 144Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden 145Durchführungsvorschriften 146Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 147Übergangsregelungen

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich DiesesGesetzgiltfürdieBeamtinnenundBeamtendes Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 2 Dienstherrnfähigkeit DasRecht,BeamtinnenundBeamtezuhaben,besitzen derbundsowiesonstigebundesunmittelbarekörperschaften,anstaltenundstiftungendesöffentlichenrechts,die diesesrechtzumzeitpunktdesinkrafttretensdiesesgesetzesbesitzenoderdenenesdanachdurchgesetzoderrechtsverordnung verliehen wird. 3 Begriffsbestimmungen (1)ObersteDienstbehördederBeamtinoderdesBeamten istdieoberstebehördeeinesdienstherrn,inderengeschäftsbereichdiebeamtinoderderbeamteeinamtwahrnimmt. (2)DienstvorgesetzteoderDienstvorgesetzterist,werfür beamtenrechtlicheentscheidungenüberdiepersönlichen AngelegenheitenderihroderihmnachgeordnetenBeamtinnen und Beamten zuständig ist. (3)VorgesetzteoderVorgesetzterist,werdienstlicheAnordnungen erteilen darf. (4)DieDienstvorgesetzten-undVorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis 4 Beamtenverhältnis BeamtinnenundBeamtestehenzuihremDienstherrnin einemöffentlich-rechtlichendienst-undtreueverhältnis (Beamtenverhältnis). 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses DieBerufungindasBeamtenverhältnisistnurzulässig zur Wahrnehmung 1.hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2.vonAufgaben,diezurSicherungdesStaatesoderdes öffentlichenlebensnichtausschließlichpersonenübertragenwerdendürfen,dieineinemprivatrechtlichenarbeitsverhältnis stehen. 6 Arten des Beamtenverhältnisses (1)DasBeamtenverhältnisaufLebenszeitdientderdauerndenWahrnehmungvonAufgabennach 5.Esbildetdie Regel. (2)DasBeamtenverhältnisaufZeitistingesetzlichbesondersbestimmtenFällenzulässigunddientderbefristeten WahrnehmungvonAufgabennach 5.FürdasBeamtenverhältnisaufZeitgeltendieVorschriftenüberdasBeamtenverhältnisaufLebenszeitentsprechend,soweitnichtgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3)DasBeamtenverhältnisaufProbedientderAbleistung einer Probezeit 1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder 2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient 1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder 2.dervorübergehendenWahrnehmungvonAufgabennach 5. (5)DasEhrenbeamtenverhältnisdientderunentgeltlichen WahrnehmungvonAufgabennach 5.Eskannnichtinein BeamtenverhältnisandererArtundeinsolcheskannnichtin ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1.DeutscheoderDeutscherimSinnedesArtikels116des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a)einesanderenmitgliedstaatesdereuropäischenunion oder b)einesanderenvertragsstaatesdesabkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder c)einesdrittstaates,demdiebundesrepublikdeutschlandunddieeuropäischeunionvertraglicheinenentsprechendenanspruchaufanerkennungderberufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2.dieGewährdafürbietet,jederzeitfürdiefreiheitlichedemokratischeGrundordnungimSinnedesGrundgesetzes einzutreten, und 3.a)diefürdieentsprechendeLaufbahnvorgeschriebene Vorbildung besitzt oder b)dieerforderlichebefähigungdurchlebens-undberufserfahrung erworben hat. (2)WenndieAufgabeneserfordern,darfnureineDeutscheodereinDeutscherimSinnedesArtikels116des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3)DasBundesministeriumdesInnernkannAusnahmen vonabsatz1nr.1undabsatz2zulassen,wennfürdieberufungderbeamtinoderdesbeamteneindringendesdienstliches Bedürfnis besteht. 8 Stellenausschreibung (1)ZubesetzendeStellensindauszuschreiben.Beider EinstellungvonBewerberinnenundBewerbernmussdie Ausschreibungöffentlichsein.AusnahmenvondenSätzen1 und2kanndiebundesregierungdurchrechtsverordnung regeln.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/7076 (2)DieArtderAusschreibungregeltdieobersteDienstbehördenachMaßgabedes 6desBundesgleichstellungsgesetzes. 9 Auswahlkriterien DieAuswahlderBewerberinnenundBewerberrichtet sichnacheignung,befähigungundfachlicherleistung ohnerücksichtaufgeschlecht,abstammung,rasseoder ethnischeherkunft,behinderung,religionoderweltanschauung,politischeanschauungen,herkunft,beziehungen odersexuelleidentität.demstehengesetzlichemaßnahmen zurdurchsetzungdertatsächlichengleichstellungimerwerbsleben,insbesonderequotenregelungenmiteinzelfallprüfungsowiezurförderungschwerbehindertermenschen nicht entgegen. 10 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1.Begründung des Beamtenverhältnisses, 2.UmwandlungdesBeamtenverhältnissesineinsolches anderer Art, 3.VerleihungeinesanderenAmtesmitanderemEndgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder 4.VerleihungeinesanderenAmtesmitandererAmtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. (2)DieErnennungerfolgtdurchAushändigungeinerErnennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1.beiderBegründungdesBeamtenverhältnissesdieWorte unterberufungindasbeamtenverhältnis mitdemdie ArtdesBeamtenverhältnissesbestimmendenZusatz auf Lebenszeit, aufprobe, aufwiderruf oder alsehrenbeamtin oder alsehrenbeamter oder aufzeit mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2.beiderUmwandlungdesBeamtenverhältnissesinein solchesandererartdiedieseartbestimmendenworte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. (3)MitderBegründungeinesBeamtenverhältnissesauf Probe,aufLebenszeitundaufZeitwirdgleichzeitigeinAmt verliehen. 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit (1)ZurBeamtinaufLebenszeitoderzumBeamtenauf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer 1. die in 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und 2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. FürdieFeststellungderBewährunggilteinstrengerMaßstab.DieProbezeitdauertmindestensdreiJahre.DieAnrechnungeinergleichwertigenTätigkeitkannbiszueiner MindestprobezeitvoneinemJahrvorgesehenwerden.Die BundesregierungregeltdurchRechtsverordnungdieEinzelheiten,insbesonderedieKriterienunddasVerfahrenderBewährungsfeststellung,dieAnrechnungvonZeitensowie AusnahmenvonderProbezeiteinschließlichderMindestprobezeit. (2)EinBeamtenverhältnisaufProbeistspätestensnach fünfjahrenineinsolchesauflebenszeitumzuwandeln, wenndiebeamtenrechtlichenvoraussetzungenhierfürerfülltsind.diefristverlängertsichumdiezeit,umdiesich dieprobezeitwegenelternzeitodereinerbeurlaubungunter Wegfall der Besoldung verlängert. 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung (1)DieBundespräsidentinoderderBundespräsidentoder einevonihroderihmbestimmtestelleernenntdiebeamtinnenundbeamten,soweitgesetzlichnichtsanderesbestimmt ist. (2)DieErnennungwirdmitdemTagderAushändigung derernennungsurkundewirksam,wennnichtinderurkundeausdrücklicheinspätererzeitpunktbestimmtist.eineernennungaufeinenzurückliegendenzeitpunktistunzulässig und insoweit unwirksam. (3)MitderErnennungerlischteinprivatrechtlichesArbeitsverhältnis zum Dienstherrn. 13 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1.sienichtderin 10Abs.2vorgeschriebenenFormentspricht, 2.sievoneinersachlichunzuständigenBehördeausgesprochen wurde oder 3. zum Zeitpunkt der Ernennung a)nach 7Abs.1Nr.1keineErnennungerfolgendurfte undkeineausnahmenach 7Abs.3zugelassenwar oder b)diefähigkeitzurwahrnehmungöffentlicherämter nicht vorlag. (2)DieErnennungistvonAnfanganalswirksamanzusehen, wenn 1.imFalldesAbsatzes1Nr.1ausderUrkundeoderaus demakteninhalteindeutighervorgeht,dassdiefürdie ErnennungzuständigeStelleeinbestimmtesBeamtenverhältnisbegründenodereinbestehendesBeamtenverhältnisineinsolchesandererArtumwandelnwollte,für dasdiesonstigenvoraussetzungenvorliegen.dasgleichegilt,wenndieangabederzeitdauerfehlt,durch Rechtsvorschrift aber die Zeitdauer bestimmt ist, 2.imFalldesAbsatzes1Nr.2diesachlichzuständigeBehörde die Ernennung bestätigt oder 3.imFalldesAbsatzes1Nr.3BuchstabeaeineAusnahme nach 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. 14 Rücknahme der Ernennung (1)DieErnennungistmitWirkungauchfürdieVergangenheit zurückzunehmen, wenn 1.siedurchZwang,arglistigeTäuschungoderBestechung herbeigeführt wurde,

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.demDienstherrnnichtbekanntwar,dassdieernannte PersonwegeneinerStraftatrechtskräftigverurteiltist unddeswegenfürdieberufungindasbeamtenverhältnis als unwürdig erscheint, oder 3.dieErnennungnach 7Abs.2nichterfolgendurfteund eineausnahmenach 7Abs.3nichtzugelassenwarund eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird. (2)DieErnennungsollzurückgenommenwerden,wenn demdienstherrnnichtbekanntwar,dassgegendieernannte PersonineinemDisziplinarverfahrenaufEntfernungaus dembeamtenverhältnisoderaufaberkennungdesruhegehaltserkanntwordenwar.diesgiltauch,wenndieentscheidunggegeneinebeamtinodereinenbeamtendereuropäischengemeinschaftenodereinesstaatesnach 7Abs.1 Nr.1 ergangen ist. (3)DieobersteDienstbehördenimmtdieErnennunginnerhalbvonsechsMonatenzurück,nachdemsievonihrund demgrundderrücknahmekenntniserlangthat.derrücknahmebescheidwirdderbeamtinoderdembeamtenzugestellt. 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen IstdieerstmaligeErnennungnichtigoderzurückgenommenworden,hatderDienstvorgesetztejedeweitereWahrnehmungderDienstgeschäftezuverbieten.BeiNichtigkeit istdasverboterstdannauszusprechen,wenndiesachlich zuständigebehördeesabgelehnthat,dieernennungzubestätigen.diebiszudemverbotoderbiszurzustellungder ErklärungderRücknahmevorgenommenenAmtshandlungensindingleicherWeisegültig,wiewenneineBeamtin odereinbeamtersieausgeführthätte.diegezahltebesoldung kann belassen werden. Abschnitt 3 Laufbahnen 16 Laufbahn (1)EineLaufbahnumfasstalleÄmter,dieverwandteund gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. (2)DieBefähigungfürdieLaufbahn,indieeingestellt, gewechseltodervoneinemanderendienstherrnversetzt werdensoll,istfestzustellenundderbeamtinoderdembeamtenschriftlichmitzuteilen.gleichesgilt,wenndiebeamtinoderderbeamteinfolgederumbildungeinerkörperschaftübernommenwirdoderkraftgesetzesindendienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt. 17 Zulassung zu den Laufbahnen (1)FürdieZulassungzudenLaufbahnenwerdendieBildungsgängeundihreAbschlüssedenLaufbahnenunterBerücksichtigungdermitderLaufbahnverbundenenAnforderungen zugeordnet. (2)FürLaufbahnendeseinfachenDienstessindmindestens zu fordern 1.als Bildungsvoraussetzung a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2.als sonstige Voraussetzung a)ein Vorbereitungsdienst oder b)eine abgeschlossene Berufsausbildung. (3)FürLaufbahnendesmittlerenDienstessindmindestens zu fordern 1.als Bildungsvoraussetzung a) der Abschluss einer Realschule oder b)dererfolgreichebesucheinerhauptschuleundeine abgeschlossene Berufsausbildung oder c)dererfolgreichebesucheinerhauptschuleundeine Ausbildungineinemöffentlich-rechtlichenAusbildungsverhältnis oder d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2.als sonstige Voraussetzung a)einmiteinerlaufbahnprüfungabgeschlossenervorbereitungsdienst oder b)eineinhaltlichedessenanforderungenentsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder c)eineabgeschlosseneberufsausbildungundeinehauptberufliche Tätigkeit. (4)FürLaufbahnendesgehobenenDienstessindmindestens zu fordern 1.als Bildungsvoraussetzung a)einezueinemhochschulstudiumberechtigendeschulbildung oder b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2.als sonstige Voraussetzung a)einmiteinerlaufbahnprüfungabgeschlossenervorbereitungsdienst oder b)eininhaltlichdessenanforderungenentsprechendes miteinembachelorabgeschlosseneshochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder c)einmiteinembachelorabgeschlosseneshochschulstudiumodereingleichwertigerabschlussundeine hauptberufliche Tätigkeit. (5)FürLaufbahnendeshöherenDienstessindmindestens zu fordern 1.als Bildungsvoraussetzung a)einmiteinemmasterabgeschlosseneshochschulstudium oder b) ein gleichwertiger Abschluss und 2.als sonstige Voraussetzung a)einmiteinerlaufbahnprüfungabgeschlossenervorbereitungsdienst oder b)eine hauptberufliche Tätigkeit. (6)Vor-undAusbildung,PrüfungsowiesonstigeVoraussetzungenmüssengeeignetsein,dieBefähigungfürdie Laufbahn zu vermitteln. (7)DieBundesregierungkanndurchRechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/ Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG (1)DieLaufbahnbefähigungkannauchaufgrundder Richtlinie2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom30.September2005überdieAnerkennungvon Berufsqualifikationen (ABl.EG2005Nr.L255S.22)erworbenwerden.DasNähereregeltdasBundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung. (2)DiedeutscheSprachemussindemfürdieWahrnehmungderAufgabenderLaufbahnerforderlichenMaßbeherrscht werden. 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber DerBundespersonalausschussodereinvonihmbestimmterunabhängigerAusschussstelltfest,werdieBefähigung füreinelaufbahnohnedievorgeschriebenevorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. 20 Einstellung DieEinstellungineinhöheresAmtalsdasEingangsamt derlaufbahnistzulässigbeientsprechendenberuflichen ErfahrungenodersonstigenQualifikationen,diezusätzlich zudenin 17geregeltenZulassungsvoraussetzungenerworbenwurden.DasNähereregeltdieBundesregierung durch Rechtsverordnung. 21 Dienstliche Beurteilung Eignung,BefähigungundfachlicheLeistungderBeamtinnenundBeamtensindregelmäßigzubeurteilen.AusnahmenvonderBeurteilungspflichtkanndieBundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. 22 Beförderungen (1)FürBeförderungengeltendieGrundsätzedes 9. ErfolgtdieAuswahlentscheidungaufderGrundlagedienstlicherBeurteilungen,darfdasEndedesletztenBeurteilungszeitraumszumZeitpunktderAuswahlentscheidunghöchstens drei Jahre zurückliegen. (2)Beförderungen,diemiteinerhöherwertigenFunktion verbundensind,setzeneinemindestenssechsmonatigeerprobungszeit voraus. (3)Ämter,dienachderGestaltungderLaufbahnregelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 1.seitderEinstellungindasBeamtenverhältnisaufProbe oder 2.seitderletztenBeförderung,esseidenn,dasbisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. (4)EineBeförderungistunzulässigvorAblaufeinesJahres (5)VordemWechselineinAmteinerhöherenLaufbahngruppeisteineentsprechendeQualifikationdurcheinePrü- fungnachzuweisen.dievoraussetzungenunddasverfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. (6)DerBundespersonalausschusskannAusnahmenvon denabsätzen2bis4zulassen,wennsiediebundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten LegenBeamtinnenoderBeamte,derenRechteund PflichtenausdemBeamtenverhältnisruhenoderdieohne Besoldungbeurlaubtsind,ihrMandatimDeutschenBundestag,indergesetzgebendenKörperschafteinesLandes oderimeuropäischenparlamentniederundbewerbensie sichzudiesemzeitpunkterneutumeinmandat,istdieübertragungeinesanderenamtesmithöheremendgrundgehalt unddieübertragungeinesanderenamtesbeimwechselder Laufbahngruppenichtzulässig.Satz1giltentsprechendfür die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. 24 Führungsämter auf Probe (1)EinAmtmitleitenderFunktionwirdzunächstimBeamtenverhältnisaufProbeübertragen.DieregelmäßigeProbezeitbeträgtzweiJahre.DieobersteDienstbehördekann eineverkürzungzulassen,wennvorablaufderprobezeit einehöherwertigefunktionübertragenwirdoderdiefunktionalsständigevertretungderamtsinhaberinoderdes AmtsinhabersmindestenssechsMonatetatsächlichwahrgenommenwurde.DieMindestprobezeitbeträgteinJahr.Zeiten,indenendieleitendeFunktionodereinegleichwertige FunktionalsRichterinoderRichteroderalsBeamtinoder BeamterderBundesbesoldungsordnungenWoderCbereits übertragenwar,könnenangerechnetwerden.eineverlängerungderprobezeitistnichtzulässig,esseidenn,wegen ElternzeitkonntedieMindestprobezeitnichtgeleistetwerden.BeiBeurlaubungenimdienstlichenInteressekannvon derprobezeitabgesehenwerden. 22Abs.2und4Nr.1ist nicht anzuwenden. (2)IneinAmtmitleitenderFunktiondarfberufenwerden, wer 1.sichineinemBeamtenverhältnisaufLebenszeitbefindet und 2.indiesesAmtauchalsBeamtinaufLebenszeitoderBeamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. MitderErnennungruhenfürdieDauerderProbezeitdie RechteundPflichtenausdemzuletztimBeamtenverhältnis auflebenszeitübertragenenamtmitausnahmederpflicht zuramtsverschwiegenheitunddesverbotesderannahme vonbelohnungenundgeschenken.dasbeamtenverhältnis auflebenszeitbestehtfort.dienstvergehen,diemitbezug aufdasbeamtenverhältnisauflebenszeitoderdasbeamtenverhältnisaufprobebegangenwordensind,werdensoverfolgt,alsstündediebeamtinoderderbeamtenurimbeamtenverhältnis auf Lebenszeit. (3)DerBundespersonalausschusskannAusnahmenvon Absatz2Satz1zulassen,wennsiedieBundesregierung nichtdurchrechtsverordnungregelt.bestehtnureinbeamtenverhältnisaufprobenachabsatz1,beträgtdieregelmäßigeprobezeitdreijahreunddiemindestprobezeitzwei

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Jahre.DiefürdieBeamtinnenaufProbeundBeamtenauf ProbegeltendenVorschriftendesBundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt. (4)MiterfolgreichemAbschlussderProbezeitsolldas AmtnachAbsatz1aufDauerimBeamtenverhältnisauf Lebenszeitübertragenwerden.EineerneuteBerufunginein BeamtenverhältnisaufProbezurÜbertragungdiesesAmtes innerhalbeinesjahresistnichtzulässig.wirddasamtnicht aufdauerübertragen,erlischtderanspruchaufbesoldung aus diesem Amt. Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht. (5)ÄmterimSinnedesAbsatzes1sinddieÄmterderBesoldungsgruppenA16bisB9inBundesbehördensowie bundesunmittelbarenkörperschaften,anstaltenundstiftungendesöffentlichenrechts,wennsiekeinerichterliche Unabhängigkeitbesitzen.AusgenommensinddasAmtder DirektorinunddesDirektorsdesBundesverfassungsgerichts sowiediedenfunktionenderpräsidialrätinunddespräsidialratesdesbundesverfassungsgerichtssowiederstellvertretendendirektorinunddesstellvertretendendirektorsdes BundesrateszugeordnetenÄmter.IsteineFunktionmehrerenÄmternzugeordnet,istdieProbezeitnachAbsatz1auf diese Funktion bezogen nur einmal zu durchlaufen. (6)BeamtinnenundBeamteführenwährendihrerAmtszeitimDienstnurdieAmtsbezeichnungdesihnennachAbsatz1übertragenenAmtes.SiedürfennurdieseauchaußerhalbdesDienstesführen.WirdihnendasAmtnachAbsatz1 nichtaufdauerübertragen,dürfensiedieamtsbezeichnung nachsatz1nachdemausscheidenausdembeamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen. (7)DieBundesregierungwirddemDeutschenBundestag biszum1.juni2012einenberichtüberdieerfahrungenmit derausweitungdesanwendungsbereichsderführungsämter auf Probe vorlegen. 25 Benachteiligungsverbote Schwangerschaft,MutterschutzundElternzeitdürfensich beidereinstellungunddemberuflichenfortkommennicht nachteiligauswirken.diesgiltauchfürteilzeit,telearbeit undfamilienbedingtebeurlaubung,wennnichtzwingende sachliche Gründe vorliegen. 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen (1)DieBundesregierungwirdermächtigt,durchRechtsverordnung nach Maßgabe der 16 bis 25 1.allgemeineVorschriftenüberdieLaufbahnenundVorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und 2.besondereVorschriftenfürdieeinzelnenLaufbahnenund Vorbereitungsdienste (Ausbildungs-undPrüfungsordnungen) zu erlassen. (2)DieBundesregierungkanndieBefugnisnachAbsatz1 Nr.2durchRechtsverordnungoberstenDienstbehördenübertragen. Abschnitt 4 Abordnung, Versetzung und Zuweisung 27 Abordnung (1)EineAbordnungistdievorübergehendeÜbertragung einerdemamtderbeamtinoderdesbeamtenentsprechendentätigkeitbeieineranderendienststelledesselbenoder einesanderendienstherrnunterbeibehaltungderzugehörigkeitzurbisherigendienststelle.dieabordnungkann ganz oder teilweise erfolgen. (2)EineAbordnungistganzoderteilweiseausdienstlichenGründenauchzueinernichtdembisherigenAmtentsprechendenTätigkeitmöglich,wenndieWahrnehmungder neuentätigkeitaufgrunddervorbildungoderberufsausbildungzumutbarist.dabeiistauchdieabordnungzueiner Tätigkeitzulässig,dienichteinemAmtmitdemselbenEndgrundgehalt entspricht. (3)DieAbordnungbedarfderZustimmungderBeamtin oder des Beamten, wenn sie 1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder 2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt. DieAbordnungzueinemanderenDienstherrnistohneZustimmungzulässig,wenndieTätigkeiteinemAmtmitdemselbenEndgrundgehaltaucheineranderenLaufbahnentspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert. (4)DieAbordnungzueinemanderenDienstherrnwird vondemabgebendenimeinverständnismitdemaufnehmendendienstherrnverfügt.daseinverständnisistschriftlich zu erklären. (5)WerdenBeamtinnenundBeamtedesBundeszueinem Land,einerGemeinde,einemGemeindeverbandodereiner sonstigennichtderbundesaufsichtunterstehendenkörperschaft,anstaltoderstiftungdesöffentlichenrechtszur vorübergehendenbeschäftigungabgeordnet,sind,soweit zwischendendienstherrennichtsanderesvereinbartist,die fürdenbereichdesaufnehmendendienstherrngeltenden VorschriftenüberdiePflichtenundRechtederBeamtinnen undbeamtenentsprechendanzuwendenmitausnahmeder RegelungenüberDiensteid,Amtsbezeichnung,Zahlungvon Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung. (6)WerdenBeamtinnenundBeamteeinesLandes,einer Gemeinde,einesGemeindeverbandesodereinersonstigen nichtderbundesaufsichtunterstehendenkörperschaft,anstaltoderstiftungdesöffentlichenrechtszurvorübergehendenbeschäftigungindenbundesdienstabgeordnet,sind fürdiedauerderabordnung,soweitzwischendendienstherrennichtsanderesvereinbartist,dievorschriftendesabschnitts6mitausnahmedervorschriftenüberdieeidespflicht,denübergangeinesschadensersatzanspruchsgegen Dritte,dieBeihilfeinKrankheits-,Pflege-undGeburtsfällen,dieJubiläumszuwendungunddieAmtsbezeichnungen entsprechend anzuwenden. (7)DieVerpflichtungzurZahlungderBesoldunghatauch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/ Versetzung (1)EineVersetzungistdieaufDauerangelegteÜbertragungeinesanderenAmtesbeieineranderenDienststellebei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2)EineVersetzungistaufAntragderBeamtinoderdes BeamtenoderausdienstlichenGründenohneihreoderseine Zustimmungzulässig,wenndasAmtmitmindestensdemselbenEndgrundgehaltverbundenistwiedasbisherigeAmt unddietätigkeitaufgrunddervorbildungoderberufsausbildung zumutbar ist. (3)BeiderAuflösungodereinerwesentlichenÄnderungdesAufbausoderderAufgabeneinerBehördeoder derverschmelzungvonbehördenkönnenbeamtinnenund Beamte,derenAufgabengebietdavonberührtwird,ohne ihrezustimmungineinanderesamtderselbenodereiner anderenlaufbahnmitgeringeremendgrundgehaltim BereichdesselbenDienstherrnversetztwerden,wenneine dembisherigenamtentsprechendeverwendungnicht möglichist.dasendgrundgehaltmussmindestensdem desamtesentsprechen,dasdiebeamtinoderderbeamte vordembisherigenamtwahrgenommenhat.beamtinnen undbeamtesindverpflichtet,anqualifizierungsmaßnahmenzumerwerbderbefähigungfüreineanderelaufbahn teilzunehmen. (4)ImÜbrigenbedarfdieVersetzungderZustimmung der Beamtin oder des Beamten. (5)DieVersetzungzueinemanderenDienstherrnwird vondemabgebendenimeinverständnismitdemaufnehmendendienstherrnverfügt.daseinverständnisistschriftlich zu erklären. 29 Zuweisung (1)BeamtinnenundBeamtenkannmitihrerZustimmung vorübergehendganzoderteilweiseeineihremamtentsprechende Tätigkeit 1.beieineröffentlichenEinrichtungohneDienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder 2.beieineranderenEinrichtung,wenneinöffentlichesInteresse es erfordert, zugewiesenwerden.dieentscheidungtrifftdieoberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. (3)DieRechtsstellungderBeamtinnenundBeamten bleibt unberührt. Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung 30 Beendigungsgründe Das Beamtenverhältnis endet durch 1.Entlassung, 2.Verlust der Beamtenrechte, (2)BeamtinnenundBeamteneinerDienststelle,die ganzoderteilweiseineineöffentlich-rechtlichorganisierteeinrichtungohnedienstherrnfähigkeitodereineprivatrechtlichorganisierteeinrichtungderöffentlichenhand umgewandeltwird,kannauchohneihrezustimmungeine ihremamtentsprechendetätigkeitbeidiesereinrichtung zugewiesenwerden,wennöffentlicheinteresseneserfordern. 3.EntfernungausdemBeamtenverhältnisnachdemBundesdisziplinargesetz oder 4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. 31 Entlassung kraft Gesetzes (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1.dieVoraussetzungendes 7Abs.1Nr.1nichtmehrvorliegenundeineAusnahmenach 7Abs.3auchnachträglich nicht zugelassen wird oder 2.sieineinöffentlich-rechtlichesDienst-oderAmtsverhältniszueinemanderenDienstherrnoderzueinerEinrichtungohneDienstherrnfähigkeitnachdeutschem RechttretenoderzurBerufssoldatin,zumBerufssoldaten,zurSoldatinaufZeitoderzumSoldatenaufZeiternanntwerden,soferngesetzlichnichtsanderesbestimmt ist.diesgiltnichtfürdeneintrittineinbeamtenverhältnis auf Widerruf oder ein Ehrenbeamtenverhältnis. (2)DieobersteDienstbehördeentscheidetdarüber,obdie VoraussetzungendesAbsatzes1vorliegen,undstelltden TagderBeendigungdesBeamtenverhältnissesfest.Inden FällendesAbsatzes1Nr.2kannsieimEinvernehmenmit demneuendienstherrnoderdereinrichtungdiefortdauer desbeamtenverhältnissesnebendemneuendienst-oder Amtsverhältnis anordnen. 32 Entlassung aus zwingenden Gründen (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1.denDiensteidodereinandessenStellevorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, 2.nichtindenRuhestandodereinstweiligenRuhestand versetztwerdenkönnen,weileineversorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder 3.zurzeitderErnennungInhaberinoderInhabereinesAmtes,daskraftGesetzesmitdemMandatunvereinbarist, MitglieddesDeutschenBundestagsoderdesEuropäischenParlamentswarenundnichtinnerhalbdervonder oberstendienstbehördegesetztenangemessenenfristihr Mandat niederlegen. (2)BeamtinnenundBeamtekönnenentlassenwerden, wennsieindenfällendes 7Abs.2dieEigenschaftals DeutscheoderDeutscherimSinnedesArtikels116des Grundgesetzes verlieren.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 33 Entlassung auf Verlangen (1)BeamtinnenundBeamtesindzuentlassen,wennsie gegenüberderzuständigenbehördeschriftlichihreentlassungverlangen.dieerklärungkann,solangedieentlassungsverfügungnochnichtzugegangenist,innerhalbvon zweiwochennachzugangbeiderzuständigenbehördezurückgenommenwerden,mitzustimmungderzuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. (2)DieEntlassungkannjederzeitverlangtwerden.Sieist fürdenbeantragtenzeitpunktauszusprechen.siekannjedochsolangehinausgeschobenwerden,bisdiebeamtin oderderbeamtedieihroderihmübertragenenaufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe (1)BeamtinnenaufProbeundBeamteaufProbeimSinne des 6Abs.3Satz1könnenaußerdementlassenwerden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1.einVerhalten,dasimBeamtenverhältnisaufLebenszeit mindestenseinekürzungderdienstbezügezurfolge hätte, 2.fehlendeBewährungimSinnedes 11Abs.1Satz1 Nr.2, 3.Dienstunfähigkeit,ohnedasseineVersetzungindenRuhestand erfolgt ist, oder 4.AuflösungoderwesentlicheÄnderungdesAufbausoder deraufgabenderbeschäftigungsbehördeoderderenverschmelzungmiteineranderenbehörde,wenndasübertrageneaufgabengebietdavonberührtwirdundeineanderweitige Verwendung nicht möglich ist. ImFalldesSatzes1Nr.2istbeialleinmangelndergesundheitlicherEignungundimFallderNummer3eineanderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen. (2)DieFristfürdieEntlassungbeträgtbeieinerBeschäftigungszeit 1.biszumAblaufvondreiMonatenzweiWochenzumMonatsschluss und 2.vonmehralsdreiMonatensechsWochenzumSchluss eines Kalendervierteljahres. AlsBeschäftigungszeitgiltdieZeitununterbrochenerTätigkeitimBeamtenverhältnisaufProbeimBereichderselben obersten Dienstbehörde. (3)ImFalldesAbsatzes1Nr.1isteineEntlassungohne EinhaltungeinerFristmöglich.Die 21bis29desBundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden. (4)BeamtinnenaufProbeundBeamteaufProbesindmit demendedesmonatsentlassen,indemsiedieimbeamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen. 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe BeamtinnenundBeamteinÄmternmitleitenderFunktion sind 1. mit Ablauf der Probezeit nach 24 Abs. 1, 3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, 2.mitBeendigungdesBeamtenverhältnissesaufLebenszeit, 4.mitFestsetzungmindestenseinerKürzungderDienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder 5.indenFällen,indenennureinBeamtenverhältnisauf Probebesteht,mitEndedesMonats,indemsiedieim BeamtenverhältnisaufLebenszeitgeltendeAltersgrenze erreichen, ausdembeamtenverhältnisaufprobenach 24Abs.1entlassen.Die 31bis33bleibenunberührt. 34Abs.1gilt entsprechend. 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe PolitischeBeamtinnenundpolitischeBeamte,diesichin einembeamtenverhältnisaufprobebefinden,könnenjederzeit aus diesem entlassen werden. 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf (1)BeamtinnenaufWiderrufundBeamteaufWiderruf könnenjederzeitentlassenwerden.dieentlassungistohne EinhaltungeinerFristmöglich. 34Abs.4giltentsprechend. (2)BeamtinnenaufWiderrufundBeamtenaufWiderruf imvorbereitungsdienstsollgelegenheitgegebenwerden, denvorbereitungsdienstabzuleistenunddieprüfungabzulegen.siesindmitablaufdestagesausdembeamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen 1.dasBestehenoderendgültigeNichtbestehenderPrüfung oder 2.dasendgültigeNichtbesteheneinervorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben wird. 38 Verfahren der Entlassung Soweitgesetzlichnichtsanderesbestimmtist,wirddie EntlassungvonderStelleschriftlichverfügt,diefürdieErnennungzuständigwäre.DieEntlassungwirdimFalldes 32Abs.1Nr.1mitderZustellung,imÜbrigenmitdem AblaufdesMonatswirksam,deraufdenMonatfolgt,indem derbeamtinoderdembeamtendieentlassungsverfügung zugestellt wird.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/ Folgen der Entlassung NachderEntlassungbestehtkeinAnspruchaufBesoldungundVersorgung,soweitgesetzlichnichtsanderesbestimmtist.DieobersteDienstbehördekanndieErlaubnis erteilen,dieamtsbezeichnungmitdemzusatz außerdienst oder a.d. sowiedieimzusammenhangmitdemamtverliehenentitelzuführen.dieerlaubniskannzurückgenommenwerden,wenndiefrüherebeamtinoderderfrüherebeamte sich ihrer als nicht würdig erweist. 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter (1)BeamtinnenundBeamtemüssenausihremAmtausscheiden,wennsiedieWahlzuroderzumAbgeordnetendes DeutschenBundestagesoderzumEuropäischenParlament annehmen.dasnäherebestimmteingesetz.fürbeamtinnenundbeamte,dieindiegesetzgebendekörperschaft eineslandesgewähltwordensindundderenamtkraft GesetzesmitdemMandatunvereinbarist,geltendiefürin dendeutschenbundestaggewähltebeamtinnenundbeamte maßgebendenvorschriftender 5bis7,8Abs.2,der 9,23Abs.5unddes 36Abs.1desAbgeordnetengesetzes entsprechend. (2)WerdenBeamtinnenoderBeamtezumMitgliedder RegierungeinesLandesernannt,gilt 18Abs.1und2des Bundesministergesetzesentsprechend.Diesgiltauchfürden EintrittineinAmtsverhältnis,dasdemParlamentarischer StaatssekretärinnenoderParlamentarischerStaatssekretäre imsinnedesgesetzesüberdierechtsverhältnissederparlamentarischen Staatssekretäre entspricht. (3)BeiEintrittineinkommunalesWahlbeamtenverhältnis aufzeitist 31Abs.1Nr.2nichtanzuwenden.DieRechte undpflichtenausdemzuletztimbeamtenverhältniswahrgenommenenamtruhenfürdiedauerdeswahlbeamtenverhältnissesmitausnahmederpflichtzuramtsverschwiegenheitunddesverbotesderannahmevonbelohnungen, GeschenkenundsonstigenVorteilen.BeamtinnenundBeamtekehrennachBeendigungihrerAmtszeitunterÜbertragungihresletztenAmtesinihrDienstverhältniszurück,sofernsiezudiesemZeitpunktnochnichtdiefürsiegeltende Altersgrenzeerreichthaben.DieBeamtinnenundBeamten erhaltennachbeendigungdeswahlbeamtenverhältnissesdie BesoldungausdemzuletztimBeamtenverhältnisdesBundes wahrgenommenenamt.wirddierückkehrnachbeendigungdeswahlbeamtenverhältnissesabgelehntoderihrnicht gefolgt,sindsiezuentlassen.dieentlassungwirdvonder Stelleschriftlichverfügt,diefürdieErnennungzuständig wäre.dieentlassungtrittmitdemablaufdesmonatsein,der aufdenmonatfolgt,indemdieentlassungsverfügungzugestellt wird. 41 Verlust der Beamtenrechte (1)WerdenBeamtinnenoderBeamteimordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1.wegeneinervorsätzlichenTatzueinerFreiheitsstrafevon mindestens einem Jahr oder 2.wegeneinervorsätzlichenTat,dienachdenVorschriften überfriedensverrat,hochverrat,gefährdungdesdemokratischenrechtsstaatesoderlandesverratundgefährdungderäußerensicherheitoder,soweitsichdietatauf einediensthandlungimhauptamtbezieht,bestechlichkeit,strafbarist,zueinerfreiheitsstrafevonmindestens sechs Monaten verurteilt,endetdasbeamtenverhältnismitderrechtskraft desurteils.entsprechendesgilt,wenndiefähigkeitzur WahrnehmungöffentlicherÄmteraberkanntwirdoderwenn BeamtinnenoderBeamteaufgrundeinerEntscheidungdes BundesverfassungsgerichtsnachArtikel18desGrundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben. (2)NachBeendigungdesBeamtenverhältnissesnachAbsatz1bestehtkeinAnspruchaufBesoldungundVersorgung, soweitgesetzlichnichtsanderesbestimmtist.dieamtsbezeichnungunddieimzusammenhangmitdemamtverliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden. 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens (1)WirdeineEntscheidung,diedenVerlustderBeamtenrechtebewirkthat,imWiederaufnahmeverfahrendurcheine Entscheidungersetzt,diedieseWirkungnichthat,giltdas Beamtenverhältnisalsnichtunterbrochen.Beamtinnenund Beamtehaben,sofernsiedieAltersgrenzenochnichterreicht habenunddienstfähigsind,anspruchaufübertragungeines AmtesderselbenodereinermindestensgleichwertigenLaufbahnwieihrbisherigesAmtundmitmindestensdemselben Endgrundgehalt.BiszurÜbertragungdesneuenAmteserhaltensiedieBesoldung,dieihnenausihrembisherigenAmt zugestanden hätte. (2)IstaufgrunddesimWiederaufnahmeverfahrenfestgestelltenSachverhaltsoderaufgrundeinesrechtskräftigen Strafurteils,dasnachderfrüherenEntscheidungergangenist, eindisziplinarverfahrenmitdemzielderentfernungaus dembeamtenverhältniseingeleitetworden,verliertdiebeamtinoderderbeamtedieihroderihmnachabsatz1zustehendenansprüche,wennaufentfernungausdembeamtenverhältniserkanntwird.biszurrechtskraftderentscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. (3)Absatz2giltentsprechendinFällenderEntlassung vonbeamtinnenaufprobeundbeamtenaufprobeodervon BeamtinnenaufWiderrufundBeamtenaufWiderrufwegen eines Verhaltens im Sinne des 34 Abs. 1 Nr. 1. (4)AufdieBesoldungnachAbsatz1Satz3wirdeinanderesArbeitseinkommenodereinUnterhaltsbeitragangerechnet.DieBeamtinnenundBeamtensindhierüberzur Auskunft verpflichtet. 43 Gnadenrecht DerBundespräsidentinoderdemBundespräsidentenoder dervonihroderihmbestimmtenstellestehthinsichtlichdes VerlustesderBeamtenrechtedasGnadenrechtzu.Wirdim GnadenwegderVerlustderBeamtenrechteinvollemUmfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt 42 entsprechend.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit (1)DieBeamtinaufLebenszeitoderderBeamteaufLebenszeitistindenRuhestandzuversetzen,wennsieoderer wegendeskörperlichenzustandesoderausgesundheitlichengründenzurerfüllungderdienstpflichtendauernd unfähig (dienstunfähig)ist.alsdienstunfähigkannauch angesehenwerden,werinfolgeerkrankunginnerhalbvon sechsmonatenmehralsdreimonatekeinendienstgetan hat,wennkeineaussichtbesteht,dassinnerhalbweiterer sechsmonatediedienstfähigkeitwiedervollhergestelltist. IndenRuhestandwirdnichtversetzt,weranderweitigverwendbar ist. (2)EineanderweitigeVerwendungistmöglich,wennein anderesamt,aucheineranderenlaufbahn,übertragenwerdenkann.dieübertragungeinesanderenamtesohnezustimmungistzulässig,wenndasneueamtzumbereichdesselbendienstherrngehört,esmitmindestensdemselben EndgrundgehaltverbundenistwiedasbisherigeAmtundzu erwartenist,dassdiebeamtinoderderbeamtedengesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. (3)ZurVermeidungderVersetzungindenRuhestand kanneinerbeamtinodereinembeamtenunterbeibehaltung desübertragenenamtesohnezustimmungaucheinegeringerwertigetätigkeitübertragenwerden,wenneineanderweitigeverwendungnichtmöglichunddiewahrnehmung derneuenaufgabeunterberücksichtigungderbisherigen Tätigkeit zumutbar ist. (4)ZurVermeidungeinerVersetzungindenRuhestand kanndiebeamtinoderderbeamtenachdemerwerbderbefähigungfüreineneuelaufbahnauchohnezustimmungin einamtdieserlaufbahnmitgeringeremendgrundgehalt versetztwerden,wenneinedembisherigenamtentsprechendeverwendungnichtmöglichunddiewahrnehmung derneuenaufgabeunterberücksichtigungderbisherigen Tätigkeitzumutbarist.DasEndgrundgehaltmussmindestensdemdesAmtesentsprechen,dasdieBeamtinoderder BeamtevordembisherigenAmtwahrgenommenhat.Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember (5)DieBeamtinoderderBeamte,dieoderdernichtdie BefähigungfüreineandereLaufbahnbesitzt,istverpflichtet, anqualifizierungsmaßnahmenfürdenerwerbderneuen Befähigung teilzunehmen. (6)BestehenZweifelüberdieDienstunfähigkeit,besteht dieverpflichtung,sichnachweisungderbehördeärztlich untersuchenund,fallsdiesausamtsärztlichersichtfürerforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. (7)GesetzlicheVorschriften,diefüreinzelneGruppen vonbeamtinnenundbeamtenanderevoraussetzungenfür diebeurteilungderdienstunfähigkeitbestimmen,bleiben unberührt. 45 Begrenzte Dienstfähigkeit (1)VonderVersetzungindenRuhestandwegenDienstunfähigkeitistabzusehen,wenndieBeamtinoderderBeamte unterbeibehaltungdesübertragenenamtesdiedienstpflichtennochwährendmindestensderhälftederregelmäßigen Arbeitszeiterfüllenkann (begrenztedienstfähigkeit).von derbegrenztendienstfähigkeitsollabgesehenwerden,wenn derbeamtinoderdembeamtennach 44Abs.2oder3ein anderesamtodereinegeringerwertigetätigkeitübertragen werden kann. (2)DieArbeitszeitistentsprechendderbegrenzten Dienstfähigkeitzuverkürzen.MitZustimmungderBeamtin oderdesbeamtenistaucheineverwendungineinernicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich. (3)DiefürdieErnennungzuständigeBehördeentscheidet überdiefeststellungderbegrenztendienstfähigkeit.fürdas VerfahrengeltendieVorschriftenüberdieDienstunfähigkeit entsprechend. 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (1)BeamtinnenundBeamte,diewegenDienstunfähigkeitindenRuhestandversetztwurden,sindverpflichtet,einererneutenBerufungindasBeamtenverhältnisFolgezu leisten,wennihnenimdienstbereichihresfrüherendienstherrneinamtihrerfrüherenodereineranderenlaufbahn mitmindestensdemselbenendgrundgehaltübertragenwerdensollundzuerwartenist,dasssiedengesundheitlichen AnforderungendesneuenAmtesgenügen.DerDienstherr istverpflichtet,inregelmäßigenabständendasvorliegen dervoraussetzungenfürdiedienstunfähigkeitzuüberprüfen,esseidenn,nachdenumständendeseinzelfalles kommteineerneuteberufungindasbeamtenverhältnis nicht in Betracht. (2)BeamtinnenundBeamten,diewegenDienstunfähigkeitindenRuhestandversetztwurden,kannfernerunter ÜbertragungeinesAmtesihrerfrüherenLaufbahnnachAbsatz1aucheinegeringerwertigeTätigkeitübertragenwerden,wenneineanderweitigeVerwendungnichtmöglichist undihnendiewahrnehmungderneuenaufgabeunterberücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist. (3)BeamtinnenundBeamte,dienichtdieBefähigungfür dieanderelaufbahnbesitzen,habenanqualifizierungsmaßnahmenfürdenerwerbderneuenbefähigungteilzunehmen. (4)BeamtinnenundBeamtesindverpflichtet,zurWiederherstellungihrerDienstfähigkeitangeeignetenundzumutbarengesundheitlichenundberuflichenRehabilitationsmaßnahmenteilzunehmen.DieseVerpflichtunggiltauchzur VermeidungeinerdrohendenDienstunfähigkeit.VorderVersetzungindenRuhestandsindsieaufdiesePflichthinzuweisen,esseidenn,nachdenUmständendesEinzelfalleskommt eineerneuteberufungindasbeamtenverhältnisnichtinbetracht. (5)BeantragenBeamtinnenoderBeamtenachWiederherstellungihrerDienstfähigkeitdieerneuteBerufungindas Beamtenverhältnis,istdiesemAntragzuentsprechen,falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (6)DieerneuteBerufungineinBeamtenverhältnisist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich. (7)ZurPrüfungihrerDienstfähigkeitsindBeamtinnen undbeamteverpflichtet,sichnachweisungderbehörde ärztlichuntersuchenzulassen.siekönneneinesolcheunter-

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/7076 suchungverlangen,wennsieeinenantragauferneuteberufung in das Beamtenverhältnis stellen. (8)BeieinererneutenBerufunggiltdasfrühereBeamtenverhältnis als fortgesetzt. 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit (1)HältdieoderderDienstvorgesetztedieBeamtinoder denbeamtenaufgrundeinesärztlichengutachtensüberden GesundheitszustandfürdienstunfähigundisteineanderweitigeVerwendungnichtmöglichoderliegendieVoraussetzungenfürdiebegrenzteDienstfähigkeitnichtvor,teiltsie odererderbeamtinoderdembeamtenmit,dassdieversetzungindenruhestandbeabsichtigtist.dabeisinddiegründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2)DieBeamtinoderderBeamtekanninnerhalbeines MonatsEinwendungenerheben.Danachentscheidetdiefür dieernennungzuständigebehördeüberdieversetzungin denruhestandimeinvernehmenmitderoberstendienstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3)DieVersetzungsverfügungistderBeamtinoderdem Beamtenschriftlichzuzustellen.SiekannbiszumBeginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. (4)DerRuhestandbeginntmitdemEndedesMonats,in demdieversetzungindenruhestandderbeamtinoderdem Beamtenbekanntgegebenwordenist.ZudiesemZeitpunkt wirddiebesoldungeinbehalten,diedasruhegehaltübersteigt. 48 Ärztliche Untersuchung (1)IndenFällender 44bis47kanndiezuständigeBehördedieärztlicheUntersuchungnureinerAmtsärztinoder einemamtsarztübertragenodereinerärztinodereinem Arzt,dieoderderalsGutachterinoderGutachterzugelassen ist.dieoberstedienstbehördebestimmt,welcheärztinoder welcherarztmitderfertigungvongutachtenbeauftragt werdenkann.siekanndiesebefugnisaufnachgeordnete Behörden übertragen. (2)DieÄrztinoderderArztteiltderBehördeaufAnforderungimEinzelfalldietragendenGründedesGutachtens mit,soweitderenkenntnisfürdiebehördeunterbeachtung desgrundsatzesderverhältnismäßigkeitfürdievonihrzu treffendeentscheidungerforderlichist.diesemitteilungist ineinemgesondertenundversiegeltenumschlagzuübersendenundversiegeltzurpersonalaktezunehmen.siedarf nurfürdieentscheidungderinabsatz1genanntenfälle verwendet werden. (3)ZuBeginnderUntersuchungistdieBeamtinoderder BeamteaufderenZweckunddieMitteilungspflichtnach Absatz2hinzuweisen.DieÄrztinoderderArztübermittelt derbeamtinoderdembeamtenoder,soweitdemärztliche Gründeentgegenstehen,einerodereinemBevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit (1)BeamtinnenaufProbeundBeamteaufProbesindin denruhestandzuversetzen,wennsieinfolgekrankheit,ver- wundungodersonstigerbeschädigung,diesiesichohnegro- besverschuldenbeiausübungoderausveranlassungdes Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. (2)BeamtinnenaufProbeundBeamteaufProbekönnen indenruhestandversetztwerden,wennsieausanderen Gründendienstunfähiggewordensind.DieEntscheidung trifftdieoberstedienstbehörde.diebefugniskannaufandere Behörden übertragen werden. (3)Die 44bis48mitAusnahmedes 44Abs.4sind entsprechend anzuwenden. Unterabschnitt 3 Ruhestand 50 Wartezeit DerEintrittindenRuhestandsetzteineversorgungsrechtlicheWartezeitvoraus,soweitgesetzlichnichtsanderesbestimmt ist. 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (1)BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeittretenmitdemEndedesMonatsindenRuhestand,in demsiediefürsiejeweilsgeltendealtersgrenzeerreichen. DieAltersgrenzewirdinderRegelmitVollendungdes 67.Lebensjahreserreicht (Regelaltersgrenze),soweitnicht gesetzlicheineanderealtersgrenze (besonderealtersgrenze) bestimmt ist. (2)BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeit,dievordem1.Januar1947geborensind,erreichendie RegelaltersgrenzemitVollendungdes65.Lebensjahres.Für BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeit,die nachdem31.dezember1946geborensind,wirddieregelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze JahrMonat

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (3)BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeit miteineraltersteilzeitbeschäftigunginformderblockbildungimsinnedes 9derArbeitszeitverordnungerreichen diealtersgrenzemitvollendungdes65.lebensjahres.dies giltauchindenfällen,indenennach 72eAbs.1Nr.2und Abs.4desBundesbeamtengesetzesinderFassungderBekanntmachungvom31.März1999 (BGBl.IS.675)Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist. (4)BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeit imfeuerwehrdienstderbundeswehrtretenmitdemendedes MonatsindenRuhestand,indemsiedas62.Lebensjahr vollenden.diesgiltauchfürbeamtinnenauflebenszeitund BeamteaufLebenszeitindenLaufbahnendesfeuerwehrtechnischenDienstes,die22JahreimFeuerwehrdienstbeschäftigtwaren.BeamtinnenundBeamteimSinnederSätze1und2tretenmitdemEndedesMonatsindenRuhestand, indemsiedas60.lebensjahrvollenden,wennsievordem 1.Januar1952geborensind.FürBeamtinnenundBeamteim SinnederSätze1und2,dienachdem31.Dezember1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat 1952 Januar Februar März April Mai Juni Dezember Anhebung um Monate Altersgrenze JahrMonat (5)WerdieRegelaltersgrenzeodereinegesetzlichbestimmtebesondereAltersgrenzeerreichthat,darfnichtzur BeamtinoderzumBeamtenernanntwerden.Wertrotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen. 52 Ruhestand auf Antrag (1)BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeitkönnenaufihrenAntragindenRuhestandversetztwerden, wenn 1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und 2.schwerbehindertimSinnedes 2Abs.2desNeunten Buches Sozialgesetzbuch sind. (2)BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeit,dieschwerbehindertimSinnedes 2Abs.2desNeun tenbuchessozialgesetzbuchsindundvordem1.januar 1952geborensind,könnenaufihrenAntragindenRuhestandversetztwerden,wennsiedas60.Lebensjahrvollendet haben.fürbeamtinnenauflebenszeitundbeamteauf Lebenszeit,dieschwerbehindertimSinnedes 2Abs.2 desneuntenbuchessozialgesetzbuchsindundnachdem 31.Dezember1951geborensind,wirddieAltersgrenzewie folgt angehoben: Geburtsjahr Geburtsmonat 1952 Januar Februar März April Mai Juni Dezember Anhebung um Monate (3)BeamtinnenaufLebenszeitundBeamteaufLebenszeitkönnenaufihrenAntragindenRuhestandversetztwerden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. 53 Hinausschieben der Altersgrenze (1)AufAntragderBeamtinoderdesBeamtenkannder EintrittindenRuhestandbiszudreiJahrehinausgeschoben werden,wenndiesimdienstlicheninteresseliegt.unterden gleichenvoraussetzungenkanndereintrittindenruhestand beieinerbesonderenaltersgrenzeumbiszudreijahrehinausgeschobenwerden.derantragistspätestenssechsmonate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. (2)DieobersteDienstbehördekannimEinzelfalldenEintrittindenRuhestandbiszudreiJahrehinausschieben,wenn diefortführungderdienstgeschäftedurcheinebestimmte BeamtinodereinenbestimmtenBeamtendieserfordert.Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze. (3)DieAbsätze1und2geltenimBeamtenverhältnisauf Probe nach 24 entsprechend. 54 Einstweiliger Ruhestand Altersgrenze JahrMonat (1)DieBundespräsidentinoderderBundespräsidentkann jederzeitdienachfolgendgenanntenpolitischenbeamtinnen undpolitischenbeamtenindeneinstweiligenruhestand

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