Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning"

Transkript

1 Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht Hochschulbibliothek Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning A. Rechtlicher Rahmen 1. Urheberrechte Das Urheberrechtsgesetz 1 (UrhG) schützt das höchstpersönliche Recht des Urhebers an seinen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke sind hierbei persönlich geistige Schöpfungen, die im Katalog des 2 UrhG aufgeführt werden. Bei der Erschaffung eines Werks entsteht das Urheberrecht allein aufgrund des Gesetzes, es bedarf weder einer Anmeldung dieses Rechts noch der Anbringung des sog. Copyright-Vermerkes. Das Gesetz räumt dem Urheber Verwertungsrechte ein, insbesondere die Rechte, über eine Vervielfältigung (Kopien, gleich welcher Art) und eine öffentliche Wiedergabe (z. B. im Internet) zu bestimmen. Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben, werden als gemeinfrei bezeichnet. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die Verwertung fremder Werke, wenn die Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) für das Urheberrecht abgelaufen ist. Dabei ist zu beachten ist, dass Rechte Dritter, die sie zuvor begründet oder erworben haben, fortbestehen können. Amtliche Werke können ohne Beschränkung verwendet werden. Generell sind bei der Nutzung fremder Werke folgende Regeln zu beachten: a) Elektronische Texte Grundsätzlich verstößt es gegen das Urheberrechtsgesetz, die Kopie eines Werkes oder von Teilen eines Werkes im Internet verfügbar zu machen. Ausnahmen gibt es für Kopien zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und für die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, sehen Sie hierzu bitte unten Punkt

2 b) Fotos/Bildwerke Lichtbildwerke gehören gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Wenn Fotos von Personen im Internet Verwendung finden sollen, muss vorab die Einwilligung des abgebildeten Menschen zur Veröffentlichung eingeholt werden ( 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes). Darüber hinaus hat in der Regel die jeweilige Fotografin/der jeweilige Fotograf bei Bildwerken Rechte an dem Bild. Zur Veröffentlichung muss deren Einwilligung eingeholt werden. Haben diese die Rechte auf Verlage oder andere Firmen übertragen, können die Rechte meist dort erworben werden. c) Stadtpläne/Landkarten Auch Stadtpläne und Landkarten genießen in der Regel gemäß 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Kartenausschnitte dürfen daher nicht einfach auf eigenen Internet-Seiten verwendet werden, um beispielsweise zu einer Tagung einzuladen oder die Anfahrt zur Fachhochschule zu erläutern. Erlaubt ist dies nur mit einer Lizenz des Verlages. Eine Alternative bietet die Nutzung freien Kartenmaterials, z. B. aus dem Projekt Open Streetmap. 2 d) Filmwerke/Werke der Musik Bei Filmen und Musik gibt es oft mehrere Urheber (Regisseur, Kameramann etc.; Komponist und Texter), die Verwertungsrechte bündeln sich exklusiv bei Produktionsfirmen bzw. Musikverlagen, von denen man Verwertungslizenzen benötigt. Lizenz und Vergütung werden nicht direkt mit den Produktionsfirmen und Verlagen vereinbart, hierfür sind vielmehr die Verwertungsgesellschaften zuständig, beispielsweise die GEMA für Musik und die VFG für Filme. Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Feiern oder Konzerten müssen GEMA-Gebühren für die gespielte Musik gezahlt werden, dies gilt bei Filmvorführungen entsprechend. Bei Filmen ist außerdem eine vorherige Einwilligung zur Vorführung notwendig. Das Zitierrecht gilt auch für Filme und Musik, es dürfen Ausschnitte zitiert werden, allerdings müssen diese -wie bei Zitaten üblich- dazu dienen, dass eigene Werk zu erläutern. e) Nennung des Urhebers oder Rechteinhabers Es muss immer darauf geachtet werden, dass der Rechtinhaber oder der Urheber bei jeder Nutzung genannt wird. Der Rechteinhaber kann bestimmen, wie die Nennung erfolgt - hier muss unbedingt das Kleingedruckte gelesen werden. Beispielsweise kann die Nennung am Bild und nicht nur unten auf einer Internetseite gefordert werden

3 2. Schranken des Urheberrechts Das Urheberrechtsgesetz definiert sog. Schranken (=Einschränkungen), die die Verwendung unter bestimmten Bedingungen auch ohne Einwilligung des Urhebers gestatten, teilweise sogar ohne Vergütung. Bei der Entwicklung und dem Einsatz von E-Learning-Inhalten sind diese Regelungen von besonderem Interesse, wenn Werke Dritter einbezogen werden. Die Anwendung der Schrankenbestimmungen kann aufgrund ihrer Unübersichtlichkeit Schwierigkeiten bereiten. Im Folgenden soll ein Überblick über die Themen Vervielfältigungen und Zitate geliefert werden, da dies die meisten praktischen Fälle umfasst: a. Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, im Unterricht oder zu Forschungszwecken Vervielfältigungen eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch sind gemäß 53 Abs.2 Nr. 1 UrhG zulässig, wenn und soweit die Vervielfältigungen zu diesem Zweck geboten sind und sie keinem gewerblichen Zweck dienen. Wissenschaftlich tätig sind in diesem Sinne nicht nur Berufswissenschaftler, sondern auch Studierende, die zum Beispiel im Rahmen von Seminar- oder Abschlussarbeiten tätig werden. Es gelten Einschränkungen für die Kopie von Büchern, Zeitschriften (hier ist gemäß 53 Abs. 4 UrhG eine Einwilligung des Urhebers erforderlich, wenn der Text im Wesentlichen oder vollständig vervielfältigt wird) und Computerprogrammen ( 69 a ff. UrhG). Bei Büchern ist es beispielsweise zulässig, ein Kapitel zu vervielfältigen, bei Zeitschriften bestehen keine Bedenken gegen die Vervielfältigung eines Beitrags. 52a Abs.1 Nr.1 UrhG regelt die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und ist damit für den Bereich des E-Learning die wesentliche Regelung, weil auch ein Zugang nur für einen definierten Kreis von Nutzern als öffentlich im Sinne des Urheberrechts einzuordnen ist, aber hiernach erlaubt wird. Auf der Grundlage dieses Paragrafen ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Das Material darf nur in einem geschützten Internetbereich begleitend zu einer Lehrveranstaltung bereitgestellt werden, zu dem ausschließlich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Zugang haben. Hierfür eignet sich ILIAS, weil dabei nur den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Zugriffsrecht gegeben wird. Es muss auch einen zeitlichen Bezug zur Lehrveranstaltung gebe. Man darf Studierenden also kein Archiv mit Unterlagen aus früheren Semestern bieten, sondern muss Materialien des jeweiligen Semesters in dem Semester zur Verfügung stellen. Soweit es erforderlich ist, kann das Angebot nach Ablauf des Semesters noch einige Zeit aufrechthalten bleiben. Die Materialien dürfen dabei auch so eingestellt werden, dass die Studierenden die Materialien zum Selbststudium herunterladen können. Auch eine Vor- und Nachbereitung soll ermöglicht werden. Es dürfen bei Filmen und Musik maximal 5 Minuten, bei Büchern maximal 100 Seiten, jedoch nie mehr als 12 % eines Werkes ohne Einwilligung einem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern gezeigt werden. Die Mengenbegrenzung gilt nicht für Zeitschriftenartikel, diese dürfen komplett zur Verfügung gestellt werden. Teile eines Filmes dürfen 3

4 ohne Einwilligung nur gezeigt werden, wenn seit der deutschen Kinopremiere mehr als zwei Jahren vergangen sind. 52a Abs.1 Nr. 2 UrhG ermöglicht es unter den selben Voraussetzungen wie oben dargestellt, veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen. Hiermit sollen Netzwerke kleiner Forschungsteams privilegiert werden. Auch die Vermittlung von Werken an oder durch Studenten im Rahmen der Lehre kann hiervon gedeckt sein, wobei der Forschungsbezug nachweisbar sein muss. Die für eine Online-Nutzung erforderlichen Vervielfältigungen dürfen ohne Zustimmung erstellt werden. Dies beinhaltet auch, Texte einzuscannen, um sie dann auf einen Server zu stellen. Für die Zugänglichmachung von Werken nach 52a UrhG ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Höhe ist von der Teilnehmerzahl abhängig. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Vergütung wird zurzeit auf der Basis einer pauschalierten Abgeltung von den Hochschulen gezahlt. Für andere Medien (Filmund Fernsehwerke, Musik, Fotos) gelten die gleichen Regeln. Hinsichtlich der Bedingungen aus den genannten Normen, dass Vervielfältigungen nicht gewerblichen Zwecken dienen bzw. nur nicht-kommerziellen Zwecken dienen dürfen, muss insbesondere bei Tätigkeiten im Drittmittelbereich regelmäßig die Frage aufgeworfen werden, ob eine Privilegierung für den jeweiligen Vorgang greift. Auftragsforschung gilt als kommerzieller Zweck. b. Zitate Das Zitatrecht aus 51 UrhG ist für Lehre und Wissenschaft von großer Bedeutung. Es gestattet, geschützte Werke oder Werkteile in einem eigenen Werk zu verwenden. Zulässig ist demnach die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Wichtige Voraussetzung ist ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem zitierenden und zitierten Werk. Bei der Verwendung fremden geistigen Eigentums muss die Quelle angegeben werden, wobei die Quellenangabe allein nicht über die Zulässigkeit eines Zitats entscheidet, d.h. sie ist erforderlich, heilt aber keine urheberrechtlichen Verstöße. Eine Veränderung der fremden Werkteile ist nicht zulässig. Dies gilt für Texte und Bilder. Das Zitat muss einen angemessenen Umfang haben, es sind daher in der Regel bei Texten nur Ausschnitte erlaubt. Für ein Zitat in diesen Grenzen besteht weder ein Zustimmungserfordernis noch eine Vergütungspflicht. Die Verwertung ist auch nicht auf bestimmte Formen beschränkt. 4

5 3. Rechteerwerb Wo es aus urheberrechtlichen Gründen erforderlich ist, Nutzungsrechte zu erwerben, weil keine privilegierende Schranke des Urheberrechts greift, ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages unter Einbeziehung der Abteilung Recht notwendig. Hierbei ist die Einhaltung der Schriftform dringend zu empfehlen, um in Streitfällen nicht in Beweisschwierigkeiten zu geraten. Es sollte möglichst eindeutig vereinbart werden, welche Nutzungsbefugnisse übertragen werden. Aus dem Vertrag muss sich daneben ergeben, welche Dauer die Rechteeinräumung haben soll, welche räumliche und inhaltliche Reichweite, und ob es sich um ein ausschließliches oder nichtausschließliches Nutzungsrecht handeln soll. Eine möglichst genaue Vorabeinschätzung des Bedarfs ist deswegen wichtig. 4. Wissenschaftliche Werke eines Hochschullehrers bzw. einer Hochschullehrerin a) Rechte gegenüber der Hochschule Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (auch solche, die eine Honorarprofessur innehaben) sowie Lehrbeauftragte sind aufgrund ihrer weisungsfreien Tätigkeit in Verbindung mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit von Wissenschaft und Forschung nicht verpflichtet, ihre Rechte an eigenen Forschungsarbeiten an die Hochschule abzutreten. Entwickelt also ein Hochschullehrer E-Learning-Inhalte, kann er über diese im Verhältnis zur Hochschule frei verfügen. Wichtig: Von den dargestellten Freiheiten unberührt bleiben die Regelungen über Erfindungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz, das auch für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gilt! b) Pflichten gegenüber Verlagen Wurde ein Verlagsvertrag geschlossen oder ist dies beabsichtigt, ist zu prüfen, ob dadurch die Rechte zur Online-Veröffentlichung ausschließlich an den Verlag übertragen werden. Ein bereits publizierter Aufsatz darf nur dann zusätzlich im Internet verfügbar gemacht werden, wenn dazu die Berechtigung gegeben ist. Es ist sinnvoll, grundsätzlich vorab darauf zu achten, dass zumindest für die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entstandenen Werke das Zweitveröffentlichungsrecht vereinbart wird. Sofern der Verlagsvertrag dies nicht ausdrücklich ausschließt, dürfen Zeitschriftenaufsätze ein Jahr nach ihrem Erscheinen frei zugänglich im Internet veröffentlicht werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde ( 38 UrhG), z. B. auf einem Dokumentenserver oder in ILIAS. Zusätzlich erlauben viele Verlage durch Verlagskonventionen (Publisher s Policies) generell die Verbreitung einer Autorenkopie auf institutionellen Publikationsservern. Der Autor kann sich auch gegenüber dem Verlag das Recht vorbehalten, online zu publizieren oder ganz auf einen Verlag verzichten und nur die Onlineveröffentlichung wählen, beispielsweise über das Portal OPUS. 5

6 B. Rechtliche und praktische Konsequenzen Wir empfehlen, immer ILIAS zu nutzen, um Studierenden Materialien zur Verfügung zu stellen. ILIAS entbindet die Lehrenden nicht von ihrer Pflicht, die Einhaltung der oben aufgezeigten Grenzen zu prüfen, stellt aber sicher, dass nur berechtigte Personen Zugang erhalten und so die gesetzlich geforderte Begrenzung des Personenkreises erfolgt. Vor dem Hintergrund des dargestellten rechtlichen Rahmens kann es sinnvoll sein, Werke zu nutzen, die im Rahmen von sog. Open Access-Angeboten verfügbar sind, wobei zu beachten ist, dass auch an solchen Werken Lizenzrechte bestehen können. Die Tatsache, dass Werke unter einer Open-Access-Lizenz veröffentlicht wurden, darf nicht zu der Annahme führen, es bestünden gar keine Rechte. Die Nutzungsrechte werden lediglich kostenfrei zur Verfügung gestellt. Außer der Vergütung gibt es nach wie vor urheberrechtliche Verpflichtungen, beispielsweise Quellenangabe bei einem Zitat oder Namensnennung des Fotografen bei einem Foto. Wer ohne Einwilligung des Berechtigten beispielsweise Texte oder Stadtplanausschnitte ins Internet stellt oder Musiktitel widerrechtlich verwendet, läuft Gefahr, eine anwaltliche Abmahnung zu erhalten. In einem Abmahnschreiben wird der Empfänger aufgefordert, das geschützte Werk unverzüglich aus dem Internet zu entfernen und für die Zukunft eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Unterlassungserklärung ist für den Fall der Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe verbunden. Sowohl die Abmahnung selbst als auch die damit verbundenen Schadensersatzansprüche des Urhebers in Form von entgangenen Lizenzgebühren können einen beträchtlichen Umfang erreichen. Im Falle des Zugangs eines Abmahnschreibens muss die Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht eingeschaltet werden, aber lassen Sie es nach Möglichkeit nicht so weit kommen: bei urheberrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Publikationen und im Bereich des E-Learning ergeben, stehen die Hochschulbibliothek und die Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht gerne zur Verfügung. Ansprechpartner sind Herr Hütte (Tel.: oder ), Herr Langkau (Tel.: ), Herr Vorkauf (Tel.: ) und Frau Burda (Tel.: ) bzw. Herr Dr. Groll (Tel.: ). Stand März

Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning

Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning Abteilung Dez. V. 2 Rechtsangelegenheiten Hochschulbibliothek Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning A. Rechtlicher Rahmen 1. Urheberrechte Das Urheberrechtsgesetz

Mehr

Merkblatt zum Urheberrecht in Forschung und Lehre

Merkblatt zum Urheberrecht in Forschung und Lehre Dez. V Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht Merkblatt zum Urheberrecht in Forschung und Lehre A. Problem Innerhalb des Studiums und der Forschung werden regelmäßig Arbeiten erstellt, die urheberrechtlich

Mehr

Merkblatt zum Urheberrecht in Forschung und Lehre

Merkblatt zum Urheberrecht in Forschung und Lehre Dez. V Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht Merkblatt zum Urheberrecht in Forschung und Lehre A. Problem Innerhalb des Studiums und der Forschung werden regelmäßig Arbeiten erstellt, die urheberrechtlich

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

52a: Lehre und Forschung in Gefahr?

52a: Lehre und Forschung in Gefahr? 52a: Lehre und Forschung in Gefahr? Wie sieht eine Hochschule ohne 52a UrhG aus? Dipl.-Phys. Thomas Severiens Mathematisches Institut Universität Osnabrück Was ist eigentlich 52a? 52a Öffentliche Zugänglichmachung

Mehr

Internet- und Urheberrecht

Internet- und Urheberrecht Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de

Mehr

Thema 3: Verwendung von Texten

Thema 3: Verwendung von Texten PASCH-net und das Urheberrecht Thema 3: Verwendung von Texten Texte sind zwar nicht immer, aber meistens durch das Urheberrecht geschützt. Nur ganz kurze Texte, die zum Beispiel ausschließlich aus einfachen

Mehr

Landesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das?

Landesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das? Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Handreichung zur öffentlichen Zugänglichmachung von Werken für Zwecke des Unterrichts gemäß 52a UrhG - Abgrenzung zwischen Schulen und Studienseminaren A. Urheberrecht

Mehr

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006 www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung

Mehr

Quellen prüfen und angeben

Quellen prüfen und angeben 1 1. Woher hast du das? Beispiel: Du nutzt das Internet zur Informationssuche und kopierst Online-Inhalte in deine eigenen Texte, Referate oder Facharbeiten. Dann ist es notwendig, dass du dich mit Quellenkritik

Mehr

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was

Mehr

Retrodigitalisierung und elektronische Archive

Retrodigitalisierung und elektronische Archive Retrodigitalisierung und elektronische Archive Juristische Aspekte Gabriele Beger Retrodigitalisierung Juristische Definitionen zur Digitalisierung von analogen und vergleichbaren Werkstücken a) Urheberrechtsschutz/

Mehr

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Stand 24.07.2015 Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der M&L Appenweier Frische GmbH (nachstehend Verkäufer genannt)

Mehr

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich

Mehr

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht Medienrecht Datenschutz Urheberrecht Problemaufriss/Gefahrenlage Unterscheidung Printmedium Internet Gefahren im Internet ungleich höher Datenschutz Personenbezogene Daten Betrifft Mitarbeiter, Gemeindemitglied,

Mehr

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht

Mehr

Der Kampf um das Urheberrecht. Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre

Der Kampf um das Urheberrecht. Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre Der Kampf um das Urheberrecht Urheberrecht bei elearning-anwendungen in der Hochschullehre Reform des Urheberrechts Reform des Urheberrechts Beratungsangebote Fall 1 Fall 1 Fall 1 2 Geschützte Werke

Mehr

Geistiges Eigentum der Promovenden - Dissertation und kumulative Promotion

Geistiges Eigentum der Promovenden - Dissertation und kumulative Promotion Geistiges Eigentum der Promovenden - Dissertation und kumulative Promotion Ass. jur. Jost Lechte, LL.M. jost.lechte@uni-bielefeld.de Die Dissertation als Promotionsleistung selbständig erstellte, schriftliche

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:

Mehr

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vertrag über Fotokopien VtgFotokop 96-6 Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen Vom 11./19.

Mehr

Welche Rechte brauche ich?

Welche Rechte brauche ich? Welche Rechte brauche ich? - Herstellungsrecht / Synch Right - Urheber / Verlag - Leistungsschutzrecht / Master Right - Interpret / Label - Aufführungs- und Vervielfältigunsgrechte - Verwertungsgesellschaft

Mehr

Thema 1: Fotos im Internet verwenden

Thema 1: Fotos im Internet verwenden PASCH-net und das Urheberrecht Thema 1: Fotos im Internet verwenden Was bereits online im Internet zu sehen ist, darf problemlos kopiert und auf anderen Internetseiten wiederverwendet werden? Leider nicht

Mehr

PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN

PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN Lizenzen für Medienbeobachtung EIN SERVICE DES VERBANDES ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN WAS IST DAS PDN-SYSTEM? Das Presse Dokumentations Nutzungs-System (PDN-System) wurde

Mehr

Nutzungsrechte bei Musikdigitalisaten

Nutzungsrechte bei Musikdigitalisaten Nutzungsrechte bei Musikdigitalisaten Hanns-Peter Frentz bpk Bildagentur für Kunst, Kultur und Geschichte Berlin Urheberrecht Das Urheberrecht an Werken der Musik erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz

Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Hinweise zur Rechtsverbindlichkeit der Informationen Die Informationen in diesem Dokument sind Hinweise, die das Verständnis hinsichtlich

Mehr

Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind

Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Forum Law Group Hamburg@work 18.Dezember 2012 BELS Institut für Geistiges Eigentum, Recht und Wirtschaft in der Informationsgesellschaft,

Mehr

Forschen - Schreiben - Lehren

Forschen - Schreiben - Lehren Forschen - Schreiben - Lehren Kontakt: Mareike Gronich mgronich@uni-bielefeld.de Fach/Fachgebiet: Germanistik Art der Lehrveranstaltung: Seminar Ausgangspunkt Geschütztes konstruktives Peer-Feedback in

Mehr

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern

Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Das Intellectual Property Rights-Programm (IPR) von Hood.de zum Schutz von immateriellen Rechtsgütern Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie sich um die Entfernung vermutlich gesetzwidriger

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG INHALT 1. EIGENTÜMER DER ANWENDUNG... 2 2. DIE ANWENDUNG UND IHRE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN:

Mehr

Was ist Open Source Software und wem gehört sie?

Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und

Mehr

Windows 8 Lizenzierung in Szenarien

Windows 8 Lizenzierung in Szenarien Windows 8 Lizenzierung in Szenarien Windows Desktop-Betriebssysteme kommen in unterschiedlichen Szenarien im Unternehmen zum Einsatz. Die Mitarbeiter arbeiten an Unternehmensgeräten oder bringen eigene

Mehr

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

und der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr (HSU) Universitätsbibliothek (UB) Holstenhofweg 85 20043 Hamburg

und der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr (HSU) Universitätsbibliothek (UB) Holstenhofweg 85 20043 Hamburg OPUS-ID: Vertrag über die Erst-/Zweitveröffentlichung eines Werkes auf dem Volltextserver der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr zwischen Frau /Herrn Fakultät Privatadresse E-Mail

Mehr

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte. Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT

Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT c 2012 HIPPSOFT Inhaltsverzeichnis Hinweis II 1 Vertragsbedingungen 1 1.1 Gegenstand des Vertrages.............................

Mehr

Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz

Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz Beitrag für Bibliothek aktuell Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz Von Sandra Merten Im Rahmen des Projekts Informationskompetenz wurde ein Musterkurs entwickelt, der den Lehrenden als

Mehr

Videoaufnahmen von Vorlesungen

Videoaufnahmen von Vorlesungen Videoaufnahmen von Vorlesungen Hannes Obex Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Übersicht I. Einleitung

Mehr

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen 17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Informationsmanagement

Informationsmanagement Probestudium Wirtschaftsinformatik WS 10/11 Informationsmanagement http://www.wip.wiwi.uni-due.de/ Prof. Dr. Heimo H. Adelsberger Dipl.-Wirt.-Inf. Andreas Drechsler Institut für Informatik und Wirtschaftsinformatik

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Open Source Software als rechtliches Konzept

Open Source Software als rechtliches Konzept Open Source Software als rechtliches Konzept Mit einem Seitenblick auf die Sonderregelung des URG für Schulen Dr. Christian Laux, LL.M. 1 Urheberrecht Was ist geschützt? Werke der Literatur und Kunst Schutzvoraussetzung:

Mehr

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke

Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung

Mehr

Geistiges Eigentum im Internet

Geistiges Eigentum im Internet Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum

Mehr

Vorlesung Medienrecht 23. März 2015

Vorlesung Medienrecht 23. März 2015 Vorlesung Medienrecht 23. März 2015 Was ist Medienrecht? Es gibt verschiedene Definitionen für Medienrecht. Nach einer weiten Definition ist Medienrecht die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Arbeit

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Kommentartext Medien sinnvoll nutzen

Kommentartext Medien sinnvoll nutzen Kommentartext Medien sinnvoll nutzen 1. Kapitel: Wir alle nutzen Medien Das ist ein Computer. Und da ist einer. Auch das hier ist ein Computer. Wir alle kennen Computer und haben vielleicht auch schon

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)

Mehr

Public Domain ist Aladins Wunderlampe des Internetzeitalters. Schlagen Sie Kapital aus den geistigen Werken anderer Menschen. Völlig legal.

Public Domain ist Aladins Wunderlampe des Internetzeitalters. Schlagen Sie Kapital aus den geistigen Werken anderer Menschen. Völlig legal. Public Domain ist Aladins Wunderlampe des Internetzeitalters. Schlagen Sie Kapital aus den geistigen Werken anderer Menschen. Völlig legal. ebookzeile.de informiert: Der Begriff Public Domain bezeichnet

Mehr

Der Letzte macht das Licht aus... Zur aktuellen Lage der Wissenschaftsschranke ( 52a UrhG) und der elektronischen Semesterapparate

Der Letzte macht das Licht aus... Zur aktuellen Lage der Wissenschaftsschranke ( 52a UrhG) und der elektronischen Semesterapparate Der Letzte macht das Licht aus... Zur aktuellen Lage der Wissenschaftsschranke ( 52a UrhG) und der elektronischen Semesterapparate Dr. jur. Eric W. Steinhauer UB Hagen InfoSoc.-Richtlinie von 2001 Art.

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Video Unlimited -Nutzungsbeschränkungen

Video Unlimited -Nutzungsbeschränkungen Video Unlimited -Nutzungsbeschränkungen In diesem Dokument werden Beschränkungen erklärt, die für die Verwendung von Videos gelten, die Sie über Video Unlimited -Dienste gekauft oder ausgeliehen haben

Mehr

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen

Mehr

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

Questico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011

Questico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011 Questico Seminare Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren Stand: 15.02.2011 Questico Seminare: Anbieter Qualitätsrichtlinien Seminare Seite 1 Inhalt Was sind Seminare?...

Mehr

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Wissen Wichtiges Wissen rund um Pflege Unterstützung Professionelle Beratung Austausch und Kontakt Erfahrungen & Rat mit anderen Angehörigen austauschen

Mehr

Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem

Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Anleitung zum Computercheck So aktualisieren Sie Ihr Microsoft-Betriebssystem Information Wichtiger Hinweis: Microsoft hat am 8. April 2014 den Support für Windows XP eingestellt. Neue Sicherheitsaktualisierungen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud. EASY-PM APPs und Add-Ins

Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud. EASY-PM APPs und Add-Ins Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud EASY-PM APPs und Add-Ins 1 Microsoft Office Microsoft Office ist der Standard für Bürosoftware. Mit den EASY-PM APP's können Sie direkt aus Ihren Office-

Mehr

Über dieses Buch. Nutzungsrichtlinien

Über dieses Buch. Nutzungsrichtlinien Über dieses Buch Dies ist ein digitales Exemplar eines Buches, das seit Generationen in den Regalen der Bibliotheken aufbewahrt wurde, bevor es von Google im Rahmen eines Projekts, mit dem die Bücher dieser

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing

Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing Aktuelle Regelungen, Grenzüberschreitungen, Haftung und Gewährleistung Deliana Bungard Rechtliche Einordnung des Begriffs Crowdsourcing = Eingehen von Rechtsbeziehungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN?

IT Recht. Urheberrecht JA oder NEIN? IT Recht Urheberrecht JA oder NEIN? Das ewige Streitthema über die Daseinsberechtigung des UrhG! von Michael Klement Berlin, 21.05.2013 Beuth Hochschule für Technik Berlin University of Applied Sciences

Mehr

FreieSoftwareOG. Creative Commons und freie Lizenzen- Ein kurzer Überblick

FreieSoftwareOG. Creative Commons und freie Lizenzen- Ein kurzer Überblick FreieSoftwareOG Creative Commons und freie Lizenzen- Ein kurzer Überblick Was bedeutet Creative Commons? Creative Commons ist nicht der Name einer Lizenz Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation,

Mehr

Schnittstelle DIGI-Zeiterfassung

Schnittstelle DIGI-Zeiterfassung P.A.P.A. die kaufmännische Softwarelösung Schnittstelle DIGI-Zeiterfassung Inhalt Einleitung... 2 Eingeben der Daten... 2 Datenabgleich... 3 Zusammenfassung... 5 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Über dieses Buch. Nutzungsrichtlinien

Über dieses Buch. Nutzungsrichtlinien Über dieses Buch Dies ist ein digitales Exemplar eines Buches, das seit Generationen in den Regalen der Bibliotheken aufbewahrt wurde, bevor es von Google im Rahmen eines Projekts, mit dem die Bücher dieser

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Bildungsstandards Englisch - Was 10-Jährige wissen und können sollten!

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Bildungsstandards Englisch - Was 10-Jährige wissen und können sollten! Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Bildungsstandards Englisch - Was 10-Jährige wissen und können sollten! Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de 4.

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

DOWNLOAD. Ganze Zahlen 7./8. Klasse: Grundrechenarten. Mathetraining in 3 Kompetenzstufen. Brigitte Penzenstadler

DOWNLOAD. Ganze Zahlen 7./8. Klasse: Grundrechenarten. Mathetraining in 3 Kompetenzstufen. Brigitte Penzenstadler DOWNLOAD Brigitte Penzenstadler 7./8. Klasse: Grundrechenarten Mathetraining in 3 Kompetenzstufen Downloadauszug aus dem Originaltitel: Das Werk als Ganzes sowie in seinen Teilen unterliegt dem deutschen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Projektmanagement in Outlook integriert

Projektmanagement in Outlook integriert y Projektmanagement in Outlook integriert InLoox 6.x Update auf InLoox 6.7.x Ein InLoox Whitepaper Veröffentlicht: März 2011 Copyright: 2011 InLoox GmbH. Aktuelle Informationen finden Sie unter http://www.inloox.de

Mehr