Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning
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- Kasimir Esser
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1 Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht Hochschulbibliothek Merkblatt zum Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des E-Learning A. Rechtlicher Rahmen 1. Urheberrechte Das Urheberrechtsgesetz 1 (UrhG) schützt das höchstpersönliche Recht des Urhebers an seinen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke sind hierbei persönlich geistige Schöpfungen, die im Katalog des 2 UrhG aufgeführt werden. Bei der Erschaffung eines Werks entsteht das Urheberrecht allein aufgrund des Gesetzes, es bedarf weder einer Anmeldung dieses Rechts noch der Anbringung des sog. Copyright-Vermerkes. Das Gesetz räumt dem Urheber Verwertungsrechte ein, insbesondere die Rechte, über eine Vervielfältigung (Kopien, gleich welcher Art) und eine öffentliche Wiedergabe (z. B. im Internet) zu bestimmen. Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben, werden als gemeinfrei bezeichnet. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die Verwertung fremder Werke, wenn die Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) für das Urheberrecht abgelaufen ist. Dabei ist zu beachten ist, dass Rechte Dritter, die sie zuvor begründet oder erworben haben, fortbestehen können. Amtliche Werke können ohne Beschränkung verwendet werden. Generell sind bei der Nutzung fremder Werke folgende Regeln zu beachten: a) Elektronische Texte Grundsätzlich verstößt es gegen das Urheberrechtsgesetz, die Kopie eines Werkes oder von Teilen eines Werkes im Internet verfügbar zu machen. Ausnahmen gibt es für Kopien zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und für die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, sehen Sie hierzu bitte unten Punkt
2 b) Fotos/Bildwerke Lichtbildwerke gehören gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Wenn Fotos von Personen im Internet Verwendung finden sollen, muss vorab die Einwilligung des abgebildeten Menschen zur Veröffentlichung eingeholt werden ( 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes). Darüber hinaus hat in der Regel die jeweilige Fotografin/der jeweilige Fotograf bei Bildwerken Rechte an dem Bild. Zur Veröffentlichung muss deren Einwilligung eingeholt werden. Haben diese die Rechte auf Verlage oder andere Firmen übertragen, können die Rechte meist dort erworben werden. c) Stadtpläne/Landkarten Auch Stadtpläne und Landkarten genießen in der Regel gemäß 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Kartenausschnitte dürfen daher nicht einfach auf eigenen Internet-Seiten verwendet werden, um beispielsweise zu einer Tagung einzuladen oder die Anfahrt zur Fachhochschule zu erläutern. Erlaubt ist dies nur mit einer Lizenz des Verlages. Eine Alternative bietet die Nutzung freien Kartenmaterials, z. B. aus dem Projekt Open Streetmap. 2 d) Filmwerke/Werke der Musik Bei Filmen und Musik gibt es oft mehrere Urheber (Regisseur, Kameramann etc.; Komponist und Texter), die Verwertungsrechte bündeln sich exklusiv bei Produktionsfirmen bzw. Musikverlagen, von denen man Verwertungslizenzen benötigt. Lizenz und Vergütung werden nicht direkt mit den Produktionsfirmen und Verlagen vereinbart, hierfür sind vielmehr die Verwertungsgesellschaften zuständig, beispielsweise die GEMA für Musik und die VFG für Filme. Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Feiern oder Konzerten müssen GEMA-Gebühren für die gespielte Musik gezahlt werden, dies gilt bei Filmvorführungen entsprechend. Bei Filmen ist außerdem eine vorherige Einwilligung zur Vorführung notwendig. Das Zitierrecht gilt auch für Filme und Musik, es dürfen Ausschnitte zitiert werden, allerdings müssen diese -wie bei Zitaten üblich- dazu dienen, dass eigene Werk zu erläutern. e) Nennung des Urhebers oder Rechteinhabers Es muss immer darauf geachtet werden, dass der Rechtinhaber oder der Urheber bei jeder Nutzung genannt wird. Der Rechteinhaber kann bestimmen, wie die Nennung erfolgt - hier muss unbedingt das Kleingedruckte gelesen werden. Beispielsweise kann die Nennung am Bild und nicht nur unten auf einer Internetseite gefordert werden
3 2. Schranken des Urheberrechts Das Urheberrechtsgesetz definiert sog. Schranken (=Einschränkungen), die die Verwendung unter bestimmten Bedingungen auch ohne Einwilligung des Urhebers gestatten, teilweise sogar ohne Vergütung. Bei der Entwicklung und dem Einsatz von E-Learning-Inhalten sind diese Regelungen von besonderem Interesse, wenn Werke Dritter einbezogen werden. Die Anwendung der Schrankenbestimmungen kann aufgrund ihrer Unübersichtlichkeit Schwierigkeiten bereiten. Im Folgenden soll ein Überblick über die Themen Vervielfältigungen und Zitate geliefert werden, da dies die meisten praktischen Fälle umfasst: a. Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, im Unterricht oder zu Forschungszwecken Vervielfältigungen eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch sind gemäß 53 Abs.2 Nr. 1 UrhG zulässig, wenn und soweit die Vervielfältigungen zu diesem Zweck geboten sind und sie keinem gewerblichen Zweck dienen. Wissenschaftlich tätig sind in diesem Sinne nicht nur Berufswissenschaftler, sondern auch Studierende, die zum Beispiel im Rahmen von Seminar- oder Abschlussarbeiten tätig werden. Es gelten Einschränkungen für die Kopie von Büchern, Zeitschriften (hier ist gemäß 53 Abs. 4 UrhG eine Einwilligung des Urhebers erforderlich, wenn der Text im Wesentlichen oder vollständig vervielfältigt wird) und Computerprogrammen ( 69 a ff. UrhG). Bei Büchern ist es beispielsweise zulässig, ein Kapitel zu vervielfältigen, bei Zeitschriften bestehen keine Bedenken gegen die Vervielfältigung eines Beitrags. 52a Abs.1 Nr.1 UrhG regelt die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung und ist damit für den Bereich des E-Learning die wesentliche Regelung, weil auch ein Zugang nur für einen definierten Kreis von Nutzern als öffentlich im Sinne des Urheberrechts einzuordnen ist, aber hiernach erlaubt wird. Auf der Grundlage dieses Paragrafen ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Das Material darf nur in einem geschützten Internetbereich begleitend zu einer Lehrveranstaltung bereitgestellt werden, zu dem ausschließlich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Zugang haben. Hierfür eignet sich ILIAS, weil dabei nur den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Zugriffsrecht gegeben wird. Es muss auch einen zeitlichen Bezug zur Lehrveranstaltung gebe. Man darf Studierenden also kein Archiv mit Unterlagen aus früheren Semestern bieten, sondern muss Materialien des jeweiligen Semesters in dem Semester zur Verfügung stellen. Soweit es erforderlich ist, kann das Angebot nach Ablauf des Semesters noch einige Zeit aufrechthalten bleiben. Die Materialien dürfen dabei auch so eingestellt werden, dass die Studierenden die Materialien zum Selbststudium herunterladen können. Auch eine Vor- und Nachbereitung soll ermöglicht werden. Es dürfen bei Filmen und Musik maximal 5 Minuten, bei Büchern maximal 100 Seiten, jedoch nie mehr als 12 % eines Werkes ohne Einwilligung einem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern gezeigt werden. Die Mengenbegrenzung gilt nicht für Zeitschriftenartikel, diese dürfen komplett zur Verfügung gestellt werden. Teile eines Filmes dürfen 3
4 ohne Einwilligung nur gezeigt werden, wenn seit der deutschen Kinopremiere mehr als zwei Jahren vergangen sind. 52a Abs.1 Nr. 2 UrhG ermöglicht es unter den selben Voraussetzungen wie oben dargestellt, veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen. Hiermit sollen Netzwerke kleiner Forschungsteams privilegiert werden. Auch die Vermittlung von Werken an oder durch Studenten im Rahmen der Lehre kann hiervon gedeckt sein, wobei der Forschungsbezug nachweisbar sein muss. Die für eine Online-Nutzung erforderlichen Vervielfältigungen dürfen ohne Zustimmung erstellt werden. Dies beinhaltet auch, Texte einzuscannen, um sie dann auf einen Server zu stellen. Für die Zugänglichmachung von Werken nach 52a UrhG ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Höhe ist von der Teilnehmerzahl abhängig. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Vergütung wird zurzeit auf der Basis einer pauschalierten Abgeltung von den Hochschulen gezahlt. Für andere Medien (Filmund Fernsehwerke, Musik, Fotos) gelten die gleichen Regeln. Hinsichtlich der Bedingungen aus den genannten Normen, dass Vervielfältigungen nicht gewerblichen Zwecken dienen bzw. nur nicht-kommerziellen Zwecken dienen dürfen, muss insbesondere bei Tätigkeiten im Drittmittelbereich regelmäßig die Frage aufgeworfen werden, ob eine Privilegierung für den jeweiligen Vorgang greift. Auftragsforschung gilt als kommerzieller Zweck. b. Zitate Das Zitatrecht aus 51 UrhG ist für Lehre und Wissenschaft von großer Bedeutung. Es gestattet, geschützte Werke oder Werkteile in einem eigenen Werk zu verwenden. Zulässig ist demnach die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Wichtige Voraussetzung ist ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem zitierenden und zitierten Werk. Bei der Verwendung fremden geistigen Eigentums muss die Quelle angegeben werden, wobei die Quellenangabe allein nicht über die Zulässigkeit eines Zitats entscheidet, d.h. sie ist erforderlich, heilt aber keine urheberrechtlichen Verstöße. Eine Veränderung der fremden Werkteile ist nicht zulässig. Dies gilt für Texte und Bilder. Das Zitat muss einen angemessenen Umfang haben, es sind daher in der Regel bei Texten nur Ausschnitte erlaubt. Für ein Zitat in diesen Grenzen besteht weder ein Zustimmungserfordernis noch eine Vergütungspflicht. Die Verwertung ist auch nicht auf bestimmte Formen beschränkt. 4
5 3. Rechteerwerb Wo es aus urheberrechtlichen Gründen erforderlich ist, Nutzungsrechte zu erwerben, weil keine privilegierende Schranke des Urheberrechts greift, ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages unter Einbeziehung der Abteilung Recht notwendig. Hierbei ist die Einhaltung der Schriftform dringend zu empfehlen, um in Streitfällen nicht in Beweisschwierigkeiten zu geraten. Es sollte möglichst eindeutig vereinbart werden, welche Nutzungsbefugnisse übertragen werden. Aus dem Vertrag muss sich daneben ergeben, welche Dauer die Rechteeinräumung haben soll, welche räumliche und inhaltliche Reichweite, und ob es sich um ein ausschließliches oder nichtausschließliches Nutzungsrecht handeln soll. Eine möglichst genaue Vorabeinschätzung des Bedarfs ist deswegen wichtig. 4. Wissenschaftliche Werke eines Hochschullehrers bzw. einer Hochschullehrerin a) Rechte gegenüber der Hochschule Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (auch solche, die eine Honorarprofessur innehaben) sowie Lehrbeauftragte sind aufgrund ihrer weisungsfreien Tätigkeit in Verbindung mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit von Wissenschaft und Forschung nicht verpflichtet, ihre Rechte an eigenen Forschungsarbeiten an die Hochschule abzutreten. Entwickelt also ein Hochschullehrer E-Learning-Inhalte, kann er über diese im Verhältnis zur Hochschule frei verfügen. Wichtig: Von den dargestellten Freiheiten unberührt bleiben die Regelungen über Erfindungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz, das auch für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gilt! b) Pflichten gegenüber Verlagen Wurde ein Verlagsvertrag geschlossen oder ist dies beabsichtigt, ist zu prüfen, ob dadurch die Rechte zur Online-Veröffentlichung ausschließlich an den Verlag übertragen werden. Ein bereits publizierter Aufsatz darf nur dann zusätzlich im Internet verfügbar gemacht werden, wenn dazu die Berechtigung gegeben ist. Es ist sinnvoll, grundsätzlich vorab darauf zu achten, dass zumindest für die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entstandenen Werke das Zweitveröffentlichungsrecht vereinbart wird. Sofern der Verlagsvertrag dies nicht ausdrücklich ausschließt, dürfen Zeitschriftenaufsätze ein Jahr nach ihrem Erscheinen frei zugänglich im Internet veröffentlicht werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde ( 38 UrhG), z. B. auf einem Dokumentenserver oder in ILIAS. Zusätzlich erlauben viele Verlage durch Verlagskonventionen (Publisher s Policies) generell die Verbreitung einer Autorenkopie auf institutionellen Publikationsservern. Der Autor kann sich auch gegenüber dem Verlag das Recht vorbehalten, online zu publizieren oder ganz auf einen Verlag verzichten und nur die Onlineveröffentlichung wählen, beispielsweise über das Portal OPUS. 5
6 B. Rechtliche und praktische Konsequenzen Wir empfehlen, immer ILIAS zu nutzen, um Studierenden Materialien zur Verfügung zu stellen. ILIAS entbindet die Lehrenden nicht von ihrer Pflicht, die Einhaltung der oben aufgezeigten Grenzen zu prüfen, stellt aber sicher, dass nur berechtigte Personen Zugang erhalten und so die gesetzlich geforderte Begrenzung des Personenkreises erfolgt. Vor dem Hintergrund des dargestellten rechtlichen Rahmens kann es sinnvoll sein, Werke zu nutzen, die im Rahmen von sog. Open Access-Angeboten verfügbar sind, wobei zu beachten ist, dass auch an solchen Werken Lizenzrechte bestehen können. Die Tatsache, dass Werke unter einer Open-Access-Lizenz veröffentlicht wurden, darf nicht zu der Annahme führen, es bestünden gar keine Rechte. Die Nutzungsrechte werden lediglich kostenfrei zur Verfügung gestellt. Außer der Vergütung gibt es nach wie vor urheberrechtliche Verpflichtungen, beispielsweise Quellenangabe bei einem Zitat oder Namensnennung des Fotografen bei einem Foto. Wer ohne Einwilligung des Berechtigten beispielsweise Texte oder Stadtplanausschnitte ins Internet stellt oder Musiktitel widerrechtlich verwendet, läuft Gefahr, eine anwaltliche Abmahnung zu erhalten. In einem Abmahnschreiben wird der Empfänger aufgefordert, das geschützte Werk unverzüglich aus dem Internet zu entfernen und für die Zukunft eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Unterlassungserklärung ist für den Fall der Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe verbunden. Sowohl die Abmahnung selbst als auch die damit verbundenen Schadensersatzansprüche des Urhebers in Form von entgangenen Lizenzgebühren können einen beträchtlichen Umfang erreichen. Im Falle des Zugangs eines Abmahnschreibens muss die Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht eingeschaltet werden, aber lassen Sie es nach Möglichkeit nicht so weit kommen: bei urheberrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Publikationen und im Bereich des E-Learning ergeben, stehen die Hochschulbibliothek und die Abteilung Studienreform, Akkreditierung und Recht gerne zur Verfügung. Ansprechpartner sind Herr Hütte (Tel.: oder ), Herr Langkau (Tel.: ), Herr Vorkauf (Tel.: ) und Frau Burda (Tel.: ) bzw. Herr Dr. Groll (Tel.: ). Stand März
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