Unterlassungsexekution ein scharfes Schwert des Wettbewerbsrechts

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Unterlassungsexekution ein scharfes Schwert des Wettbewerbsrechts"

Transkript

1 50. Jahrgang Nummer 164 Dezember 2004 Unterlassungsexekution ein scharfes Schwert des Wettbewerbsrechts Zusammenfassung Podiumsdiskussion Quo vadis Lauterkeitsrecht? Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb Schwarzenbergplatz 14 A Wien Telefon 01 / Telefax 01 / office@schutzverband.at Recht und Wettbewerb Nummer 164 Seite 1

2 WETTBEWERBSKOMMENTAR Unterlassungsexekution ein scharfes Schwert des Wettbewerbsrechts Gelegentlich wird kritisiert, dass sich Wettbewerbsverstöße besonders aggressiver Wettbewerber im wirtschaftlichen Endergebnis für den Verletzer selbst dann noch lohnen, wenn erfolgreich ein vollstreckbarer Gerichtstitel erlangt wurde. Insbesondere marktmächtige Wettbewerbsverletzer würden im Hinblick auf die aus einer Wettbewerbsverletzung erwarteten Vorteile unter Abwägung der negativen, insbesondere der monetär spürbaren Konsequenzen eines Verstoßes das Risiko eines Wettbewerbsverfahrens und auch jenes der nachfolgenden Unterlassungsexekution in Kauf nehmen bzw Beugestrafen bereits mit einkalkulieren. Je größer der erhoffte Gewinn aus der unzulässigen Werbeaktion, desto höher die Verlockung, den Verstoß zu setzen oder gar zu wiederholen, solange die potentiellen Sanktionen den Vorteil nicht aufwiegen. Seit der signifikanten Erhöhung der Höchstgrenze für einzelne (Beuge)Geldstrafen mit der EO- Novelle von (früher) ATS ,-- je Antrag auf nunmehr EUR ,-- (!) ist allerdings das Zuwiderhandeln gegen einen wettbewerbsrechtlichen Exekutionstitel spürbar teurer geworden. Die jüngere Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte auch gewillt sind, von dem eingeräumten Ermessensspielraum bei der Ausmessung der Geldstrafe Gebrauch zu machen. 1) Rechtlicher Rahmen der Bemessung der Geldstrafe Gemäß 355 EO kann nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns eine Geldstrafe oder auch Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres verhängt werden; anlässlich der Exekutionsbewilligung ist bereits eine Geldstrafe zu verhängen. Die Strafe ist nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. Gemäß 359 Abs 1 EO darf die einzelne Geldstrafe je Antrag ,-- nicht übersteigen. Die vor der EO-Novelle 2000 lange Zeit vorgesehen gewesene Höchstgrenze von ATS ,-- war auch im Rechtsvergleich sehr niedrig angesetzt gewesen 2. Die Erhöhung des Strafrahmens wurde in den Gesetzesmaterialien damit ausdrücklich begründet, dass der alte Maximalbetrag nicht mehr zeitgemäß sei, weil im Verhältnis zu den Vorteilen eines Verstoßes zu geringe Strafen verhängt würden, die dazu führen würden, dass die Zahlung in Kauf genommen wird 3. Bei dieser Beurteilung hatte, wie es der OGH formuliert, der Gesetzgeber vor allem habituelles Zuwiderhandeln gegen Exekutionstitel im Medienbereich vor Augen 4. Die Regierungsvorlage hält daher fest:... der Betrag wird daher den heutigen Verhältnissen angepasst. Nach wie vor wird keine Untergrenze vorgesehen, um die Möglichkeiten des Gerichtes, die im jeweiligen Einzelfall angemessene Höhe festzusetzen, nicht einzuschränken. Gemäß 359 Abs 2 EO ist eine verhängte Geldstrafe nur dann zurückzuzahlen, wenn diese zu Unrecht verhängt worden ist oder wenn der Exekutionsantrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen wird. Dies soll die Exekution wirkungsvoller und effektiver machen. Nach der Regierungsvorlage soll damit klargestellt werden, dass einmal verhängte Strafen nur dann rückforderbar bzw nicht mehr einzuheben sind, wenn die Strafe zu Unrecht verhängt wurde, weil zb die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen wurde. Recht und Wettbewerb Nummer 164 Seite 2

3 WETTBEWERBSKOMMENTAR Bei einer bloßen Einstellung des Verfahrens, etwa nach 39 Abs 1 Zif 6 EO kommt eine Rückforderung oder eine Nichteinhebung daher nicht mehr in Betracht. Die Gewissheit, dass bei einem Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel die Geldstrafe jedenfalls zu bezahlen ist und eine Einigung mit dem betreibenden Gläubiger den Vollzug nicht hindert, soll im Zusammenhang mit der Erhöhung des Betrages, der verhängt werden kann, dazu führen, dass derartige Verstöße unterlassen werden. 2) Konkretisierung durch die Rechtsprechung Die vorstehend wiedergegebene Rahmenrechtslage hat es den Gerichten ermöglicht, bereits bei einem Erstverstoß mit durchaus spürbaren Strafen zu reagieren 5. Die Erststrafe dürfe im Hinblick auf den erklärten Willen des Gesetzgebers nicht bloß gering ausfallen: Die als Reaktion auf titelwidriges und daher rechtswidriges Verhalten verhängte Strafe soll jedenfalls ein fühlbares, aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu vernachlässigendes Übel sein. Der Verpflichtete soll wirksam zur Rechenschaft gezogen und von weiteren Verletzungen des Exekutionstitels auch durch die Einsicht abgehalten werden, dass eine Wiederholung eine erhebliche wirtschaftliche Belastung nach sich ziehen kann. Eine geringe Erststrafe und eine sanfte Steigerung laufe der gesetzgeberischen Absicht, bereits beim ersten Titelverstoß eine fühlbare Strafe zu verhängen, zuwider 6. Das Erfordernis, dass bei der Bemessung der Geldstrafe auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten Bedacht zu nehmen sei, bedeutet einerseits, dass sich der wirtschaftliche Nutzen eines titelwidrigen Verhaltens im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei auf die Höhe der Geldstrafe auswirken kann. Diese ist höher auszumessen, wenn sich etwa der Unternehmergewinn des Verpflichteten infolge der Früchte titelwidrigen Verhaltens nicht unmaßgeblich erhöht hätte. Umgekehrt besteht aber keine fixe Korrelation zwischen den allfälligen Früchten titelwidrigen Verhaltens und der Ausmessung der Geldstrafe, insbesondere nicht dahingehend, dass lediglich der Bereicherungsgewinn oder der durch die beanstandete Aktion zusätzlich erzielte Gewinn, also quasi der Deckungsbeitrag aus dem Verstoß abgeschöpft werden kann. Würde man nämlich die wirtschaftlichen Erfolge des titelwidrigen Verhaltens herausrechnen müssen bzw auf Abschöpfung des Bereicherungsgewinns beschränkt sein, wäre dann im Falle des Fehlens eines solchen Deckungsbeitrags, wenn etwa der erhoffte Gewinn aus der Verletzung ausgeblieben ist, überhaupt keine Strafe zu verhängen. Offenkundig würde dies den Zweck der Exekution ad absurdum führen. Bei Verpflichteten, welche mehrere Filialen betreiben, ist keine Differenzierung dahingehend vorzunehmen, ob jene Filiale, in der bzw für welche das titelwidrige Verhalten gesetzt wurde, im Bereich des Gesamtunternehmens keine besondere wirtschaftliche Bedeutung hat oder aber etwa, weil sie zuvor Verluste erwirtschaftet hat, vor der Schließung steht. Dies insbesondere dann nicht, wenn der Verpflichtete mehrere Filialen betreibt und im Übrigen als Gesamtunternehmen Bedeutung in der Branche hat. Die Geldstrafe ist auch keinesfalls unangemessen, wenn damit ein Großteil des bisher erzielten vorläufigen Unternehmensgewinns insgesamt abgeschöpft wird. Der Verpflichtete kann sich nicht darauf berufen, dass ihm aus den Einkünften aus unerlaubter Geschäftstätigkeit ein Existenzminimum oder die finanziellen Mittel zur Recht und Wettbewerb Nummer 164 Seite 3

4 WETTBEWERBSKOMMENTAR Bestreitung eines einfachen Lebensunterhaltes zu verbleiben haben 7. Schließlich entspricht es dem Zweck des Beugemittels, dass mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung notwendig ist, wobei wiederum auch der wirtschaftliche Nutzen des Verstoßes zu berücksichtigen ist 8. Behauptet die verpflichtete Partei, die verhängten Geldstrafen nicht ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zahlen zu können, müsste sie die für eine allfällige Strafherabsetzung wesentlichen Tatsachen im Rechtsmittel behaupten und dafür konkrete Wirtschaftsdaten (Vermögen, Umsatz und Gewinn) angeben 9. Entscheidend ist die konkrete wirtschaftliche Situation des Verpflichteten, nicht, in welcher Umsatz- oder Ertragslage sich die gesamte Branche befunden haben mag. Schließlich ist es nicht von Bedeutung, ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum seit der Vollstreckbarkeit des Titels bis zum ersten Verstoß verstreicht; eine gewisse Wohlverhaltensdauer ist nicht generell strafmindernd. Die Wirkung eines titulierten Unterlassungsgebotes unterliegt eben keiner zeitlichen Abnützung 10. 3) Zusammenfassend zeigt die jüngere Judikaturentwicklung, dass die EO-Novelle 2000 der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Verbotstitel durchaus zu Recht Schärfe verliehen hat und dem Zweck eines Beugemittels, nämlich die Unterlassung der verbotenen Wettbewerbstätigkeit tatsächlich zu bewirken, besser gerecht wird als die alte Rechtslage. Die praktische Erfahrung zeigt, dass die Spürbarkeit und damit die Höhe der Geldstrafe(n) unmittelbare Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Erzwingens tatsächlich titelkonformen Verhaltens haben. Wird die Titelverletzung zu teuer, wird diese in der Regel beendet. Insoweit hat die Möglichkeit der Verhängung einer Beugehaft soweit ersichtlich in der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsexekution (noch) keine praktische Bedeutsamkeit erlangt. Die Übertretung der wettbewerbsrechtlichen Schranken und in der Folge die Verletzung bestehender Titel ist also bei weitem keine lässliche Kleinigkeit mehr. Einmal erwirkte Titel sollten durchaus ernst genommen und nicht vergessen werden. Dr. Marcella Prunbauer Rechtsanwältin in Wien [1] BGBl I Nr 59/2000; siehe schon ausführlich zu dieser EO-Novelle in Recht und Wettbewerb Nr 152. [2] Der vergleichbare Betrag betrug im deutschen Recht DM ,-- (s Klicka in Angst, EO, RZ 2 zu 359). [3] RV 93 BlgNr 21.GP 57. [4] 3 Ob 191/04s; 3 Ob 3/04v; SZ 72/159. [5] So etwa ,-- Beugestrafe anlässlich der Exekutionsbewilligung bei einem Erstverstoß eines Schuhhandelsunternehmens mit über 30 Filialen gegen einen Titel, der nicht bewilligte Ausverkaufsankündigungen untersagt (3 Ob 191/04s), oder 8.000,-- Erststrafe bei vier im Exekutionsbewilligungsantrag dokumentierten Verstößen gegen einen Titel betreffend unlautere Erlagscheinwerbung (OLG Wien 46 R 551/04a). [6] 3 Ob 191/04s; 3 Ob 192/04p. [7] OLG Wien 46 R 551/04a. [8] SZ 69/226; RIS-Justiz-RS ; FN 7. [9] 3 Ob 215/02t; 3 Ob 319/98b; 3 Ob 153/98s. [10] So etwa 3 Ob 191/04. Recht und Wettbewerb Nummer 164 Seite 4

5 PODIUMSDISKUSSION LAUTERKEITSRECHT Zusammenfassung der Podiumsdiskussion Quo vadis Lauterkeitsrecht? Der Schutzverband organisierte anlässlich seines 50jährigen Bestehens eine frei zugängliche Podiumsdiskussion zum Lauterkeitsrecht, welche am in der Wirtschaftskammer Österreich stattfand. Dazu fanden sich über 120 Praktiker aus allen Bereichen wie Gerichte, Ministerien, Universitäten, Kammern und anderen Vereinigungen sowie Unternehmensjuristen, Rechtsanwälte und andere interessierte Personen ein. Als Vortragende konnte Dr. Frauke Henning- Bodewig vom Max-Planck-Institut in München sowie als Podiumsgäste eine ebenfalls hochkarätige Expertenrunde mit Hon.-Prof. Hofrätin Dr. Irmgard Griß vom OGH, Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schuhmacher von der Universität Salzburg und die Rechtsanwälte Dr. Marcella Prunbauer und Dr. Lothar Wiltschek gewonnen werden. Zunächst begrüßte Mag. Hannes Seidelberger als Geschäftsführer des Schutzverbandes alle Gäste. Dann führte er aus, dass bei den Überlegungen, was anlässlich 50 Jahre Schutzverband gemacht werden kann, relativ schnell klar gewesen war, dass das Thema des Schutzverbandes, nämlich das Lauterkeitsrecht in den Mittelpunkt gerückt werden soll. Und so entstand dann die Idee, eine Podiumsdiskussion zur Frage Quo vadis Lauterkeitsrecht? zu machen. Das andere Projekt, das umgesetzt wurde, ist die Herausgabe einer Festschrift mit dem Titel Aktuelle Fragen des Lauterkeitsrechts. Und dabei konnte der Schutzverband Autoren gewinnen, die schon seit vielen Jahren das Lauterkeitsrecht prägen. Der Bogen von 20 Beiträgen soll einen Querschnitt durch das UWG bieten und behandelt vor allem Bereiche, wo es derzeit spannende Entwicklungen gibt. Schließlich wurden noch die einzelnen Arbeiten von Mag. Seidelberger kurz vorgestellt. Nach dieser Einleitung sprach Dr. Wolfgang Pichler als Verlagsleiter des Manz-Verlages, wo die Festschrift erschienen ist, das Geleitwort. Dabei führte er aus, dass diese Sammlung von Beiträgen eine Anthologie des modernen Lauterkeitsrechts geworden ist. 20 Autoren aus dem In- und Ausland konnten verpflichtet werden, und nicht zuletzt wurde vom Schutzverband diese Veranstaltung organisiert. Nach der Übergabe der Festschrift durch Dr. Pichler an Mag. Seidelberger begrüßte dieser dann Frau Dr. Henning-Bodewig und stellte sie kurz vor. Als Referatsleiterin am Max-Plank-Institut für geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München hat sie zahlreiche Publikationen zu allen Themen des geistigen Eigentums veröffentlicht. Sie war Mitglied der Arbeitsgruppe im deutschen Justizministeriums zur Reform des Wettbewerbs und hat daher das neue deutsche Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb auch maßgeblich geprägt. Frau Dr. Frauke Henning-Bodewig gab dann in ihrem Referat einen Überblick über die deutsche UWG-Reform. Zunächst führte Sie aus, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb von 1909 eines der langlebigsten Gesetze des deutschen Wettbewerbsrechts war. Am 3. Juli 2004 wurde aber nun ein neues Gesetz verabschiedet. Dann bot Frau Dr. Henning-Bodewig nach einem ausführlichen geschichtlichen Rückblick eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen des deutschen UWG. Am auffallendsten ist, dass das Gesetz wesentlich länger geworden ist. Es ist aber auch vom Aufbau her verändert, was daran liegt, dass man versucht hat, sich an die moderne Recht und Wettbewerb Nummer 164 Seite 5

6 PODIUMSDISKUSSION LAUTERKEITSRECHT Gesetzgebung der Nachbarstaaten und an das europäische Gemeinschaftsrecht anzupassen. An der Spitze des Gesetzes steht nun eine Normzweckklausel. Diese statuiert die Übereinstimmung mit der Irreführungsrichtlinie eine Schutzwegtrias. Der deutsche Gesetzgeber hat somit bewusst daran festgehalten, dass das deutsche UWG den Interessen aller Marktbeteiligten zu dienen hat. Es ist allerdings nach wie vor auf Wettbewerbshandlungen beschränkt. Rein berufliche, private oder redaktionelle Stellungnahmen, die Arbeiten der Verbraucher-verbände etc sind nur dann in den Anwendungsbereich eingezogen, wenn sie ausnahmsweise im Einzelfall als Wettbewerbshandlung zu qualifizieren sind. Weiters ist die Generalklausel nunmehr durch 11 Beispielsfälle im 4 und durch einige Sondertatbestände in den 5 bis 7 präzisiert und erläutert. Hieraus folgt, dass in systematischer Hinsicht man zunächst an die Sondertatbestände anknüpfen muss, und nur wenn ein Sachverhalt nicht darunter fällt, auf die Generalklausel zurückgreifen kann, die jetzt im 3 geregelt ist. Die Bedeutung der Generalklausel als unmittelbare Eingriffsgrundlage ist daher stark zurückgegangen. Andererseits ist ihre Stellung in dogmatischer Hinsicht gewachsen, denn sämtliche Beispiele und Sondertatbestände beziehen sich auf sie und müssen deshalb auch ihre generellen Kriterien erfüllen. Die Generalklausel spricht weiters nicht mehr von den guten Sitten, sondern von der Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung. Was unlauter ist, sucht man allerdings im Definitionskatalog des 2 vergeblich. Das liegt daran, dass man mit keiner allgemein akzeptierten Definition übereinkommen konnte. Die Unlauterkeit wird eher wettbewerbsfunktional künftig ausgelegt werden, also im Sinne eines Schutzes der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer. Weiters enthält die Generalklausel nun eine allgemeine Bagatellgrenze. Auch wenn eine Wettbewerbshandlung unlauter ist, kann sie nur bei einer Eignung zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs insgesamt verboten werden. Diese Bagatelleschwelle gilt wegen der Verweisungstaktik für sämtliche Einzeltatbestände des deutschen UWG. Dann erläuterte Frau Dr. Henning-Bodewig ausführlich die einzelnen Beispielsfälle, welche wie folgt lauten: Unlauter im Sinne von 3 UWG handelt insbesondere, wer 1) Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; 2) Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen; 3) den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert; 4) bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; 5) Bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt; 6) die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist Recht und Wettbewerb Nummer 164 Seite 6

7 PODIUMSDISKUSSION LAUTERKEITSRECHT naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden; 7) die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; 8) über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; 9) Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; 10) Mitbewerber gezielt behindert; 11) einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Weiters wies Frau Dr. Henning-Bodewig darauf hin, dass erstmalig alle Rechtsfolgen zusammen geregelt sind. Überdies ist der Gewinnabschöpfungsanspruch im 10 dazugekommen. Gedacht ist daran, dass man Streuschäden im Bagatellbereich durch unlauteren Wettbewerb, die sich zu beträchtlichen Gewinnen summieren können, irgendwie abzieht. Die Schwierigkeit bei der Formulierung bestand darin, dass nicht Werbende, die auch einmal an die Grenze gehen, darunter fallen, sondern man nur die Fälle erfasst, die in Richtung Kriminalität gehen. Versucht wurde dies letztlich durch das Erfordernis einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung und dem Umstand, dass die Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern erfolgt sein muss. Ob diese Vorschrift in der Praxis große Bedeutung erlangen wird, bleibt abzuwarten. Der Betrag, der eingezogen wird, soll in die Staatskasse fließen. Nach diesem ausführlichen Vortrag referierte Prof. Wolfgang Schuhmacher über die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union. Der Rat für Wettbewerbsfähigkeit ist am 18. Mai zu einer politischen Einigung über die Richtlinie über unlauteren Geschäftspraktiken im Binnenmarkt im internen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern gekommen. Es ist mit einer Verabschiedung im Verlauf der nächsten Monate zu rechnen. Die Richtlinie hat eine Umsetzungsfrist von 24 Monaten. Dabei bringt diese Regelung eine vollständige Harmonisierung der so genannten verbraucherbezogenen Unlauterkeit im Wettbewerbsrecht. Dadurch unterscheidet sie sich von den meisten anderen Verbraucherschutzrichtlinien. Sie stellt nämlich keine Mindestharmonisierung dar, sondern eine vollständige Harmonisierung, allerdings nur für diesen einen Bereich. Zweck der Richtlinie ist es, durch Angleichung der Gesetzesverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen. Die Richtlinie ist daher beschränkt auf den unlauteren Wettbewerb im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Sie fragmentiert damit Recht und Wettbewerb Nummer 164 Seite 7

8 PODIUMSDISKUSSION LAUTERKEITSRECHT sozusagen das UWG, weil sie einen Teilbereich, der bisher integriert war, besonders heraushebt und nunmehr einer vollständigen Harmonisierung unterzieht. Eine Geschäftspraxis nach dieser Richtlinie ist unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und sie das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an dem sie sich richtet, im Bezug auf das jeweilige Produkt wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist. Die unlauteren Geschäftspraktiken werden dann näher in irreführende und aggressive Handlungen bzw irreführende Unterlassungen unterteilt. Die eigentliche Veränderung für das UWG findet sich nach Prof. Schuhmacher in zwei Punkten. In der Judikatur des EUGH zu den Grundfreiheiten hat sich das Leitbild des so genannten verständigen Verbrauchers durchgesetzt. Und dieser verständige Verbraucher ist einer, der sich nicht so leicht täuschen bzw leicht anlocken lässt und der sich generell ein bisschen aufmerksamer verhält. Gleichzeitig hat es aber auch ein völlig anderes Leitbild immer gegeben, und zwar in den einschlägigen Richtlinien zum Verbraucherschutz, die hauptsächlich das Vertragsrecht und verwandte Bereiche betrafen, nicht aber das Wettbewerbsrecht. Es hat also schon bisher ein Spannungsverhältnis zwischen dem was der EUGH gesagt hat und dem Verbraucherleitbild der Verbraucherschutzrichtlinien gegeben. Die vorliegende Richtlinie beruht nun ganz eindeutig wieder auf dem schutzbedürftigen und nicht auf dem verständigen Verbraucher. Dieses Verbraucherleitbild wird wiederum vom EuGH auszulegen sein. In der Richtlinie kehrt im Annex aber auch eine Regelungstechnik wieder, die der EUGH überhaupt nicht goutiert, wenn es um nationale Vorschriften geht, nämlich die Per-se-Verbote. Das sind Handlungsweisen und/oder Unterlassungen, die unabhängig von konkreter Irreführungsgefahr oder anderen konkreten Umständen des Einzelfalles auf jedem Fall verboten sind. Die Autoren der Richtlinie haben im Anhang zur Richtlinie nicht weniger als 29 Praktiken aufgezählt, die jetzt per se verboten sind, weil sie entweder irreführend oder aggressiv sind. Das Ganze steht unter der Überschrift Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten. Man kann hier also nicht mehr auf allgemeine Überlegungen zurückgreifen. Nach diesem Referat wurde die Diskussion am Podium zu der Frage eröffnet, wie diese Richtlinie am besten in das österreichische Lauterkeitsrecht umsetzen ist. Dabei kam es zu einer lebhaften Diskussion, ob diese Per-se-Verbote in das UWG aufzunehmen sind oder eine knappe Umsetzung ausreicht. Hier wurden unterschiedliche Meinungen vertreten. Einerseits wurde vorgebracht, dass eine wörtliche Umsetzung der Per-se-Verbote notwendig ist, weil sie in der Richtlinie stehen und dann verpflichtend sind. Daher wird man sie im Sinne der Rechtssicherheit auch ins Gesetz hineinschreiben müssen. Damit wurde die Ansicht vertreten, dass ein größerer Umbau bzw allenfalls auch ein neues UWG notwendig sein wird. Auf der anderen Seite wurde argumentiert, dass man auch mit einer sparsamen Umsetzung wie bei der Irreführungsrichtlinie Auslangen finden kann. So hat sich das österreichische UWG bisher sehr gut bewährt hat, und man sollte daher die Umsetzung so knapp wie möglich halten. So wurde auch vorgebracht, dass praktisch alle Per-se- Verbote sich in irgendeiner Form unter die bisherigen 1 und 2 UWG subsumieren lassen Recht und Wettbewerb Nummer 164 Seite 8

9 PODIUMSDISKUSSION LAUTERKEITSRECHT bzw man ohnedies eine richtlinienkonforme Auslegung machen muss. Frau Dr. Henning-Bodewig führte schließlich noch aus, dass man in Deutschland grundsätzlich keine Anpassung durchführen werde. Wenn es sich als notwendig erweist, werde man einen Verweis auf die Per-se-Verbote in der Richtlinie machen. Nach dieser ersten Runde wurde noch ausführlich der Themenbereich des sittenwidrigen Rechtsbruchs diskutiert. Dazu berichtete Frau Hofrätin Dr. Irmgard Griß über die Judikatur des OGH zu dieser in der Praxis sehr wichtigen Fallgruppe. So fallen darunter Verstöße von Unternehmern gegen zahlreiche Vorschriften wie die Gewerbeordnung, aber auch zb Verletzungen von Raumordnungsvorschriften oder des Abfallwirtschaftsgesetzes. Grundsätzlich wird von der Rechtsprechung gefragt, ob der konkrete Gesetzesverstoß geeignet, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Es wird also im Gegensatz zur Deutschland nicht bei der abstrakten Norm angesetzt, sondern bei der konkreten Handlung, was dazu führt, dass man fast jeden Gesetzesverstoß in einem UWG-Akt wieder finden kann. Der Grund liegt darin, dass man hier viel schneller einen Rechtsschutz erreicht. So kann man im Rahmen des Provisorialverfahrens diese Fragen in durchschnittlich sechs Monaten bis zum OGH klären lassen. Dazu ist aber auch eine Art Spürbarkeitsgrenze eingeführt worden, also eine gewisse Relevanz des Verstoßes, weil sonst wegen jeder Banalität das scharfe Schwert des Wettbewerbsrecht eingesetzt wird. Man kann hier damit eine gewisse Korrektur erreichen. Weiters ist laut Hofrätin Dr. Griß noch eine weitere Eingrenzung gefunden worden, und zwar aus dem Bedürfnis heraus, dass es nicht Aufgabe des OGH sein kann, die ganzen verwaltungsrechtlichen Fragen zu lösen. Es wird gesagt, dass ein Gesetzesverstoß, um unlauter im Sinne des 1 UWG zu sein, auch vorwerfbar sein muss. Das heißt, dass das Verhalten nicht durch eine mit guten Gründen vertretbare Gesetzesauslegung gerechtfertigt sein darf. Dann wurde die Publikumsdiskussion eröffnet. Dabei wurden noch einzelne Fragen des Rechtsbruchs und der Richtlinienumsetzung besprochen. Beim Rechtsschutz wurde beispielsweise die Frage gestellt, wie weit dies überhaupt ein Fall für den OGH sein und ob man nicht vielmehr nur bei den Verwaltungsbehörden bleiben soll. Dazu wies Frau Hofrätin Griß darauf hin, wie wichtig es ist, dass der Rechtsschutz nicht leidet. So ist ein Bedürfnis vorhanden, in einem Konflikt auf dem Markt eine rasche Entscheidung zu erhalten, weil eben Praktiken angewandt werden, die nicht dem fairen Wettbewerb dienen. Da muss es eine Möglichkeit geben, die Gerichte anzurufen, und diese müssen bereit sein, einzuschreiten. Nach einer Schlussrunde am Podium fasste Mag. Seidelberger kurz zusammen, dass spannende Dinge aus Deutschland, aus der Europäischen Union und auch zur Umsetzung vorgebracht worden sind, wo es sicher noch einigen Diskussionsbedarf gibt. Weiters führte er noch aus, dass dem Schutzverband neben der Interventionstätigkeit auch die Information über das Lauterkeitsrecht sehr wichtig ist. So ist eine der umfassendsten Sammlungen über das österreichische Lauterkeitsrecht auf der Website zu finden, die allen Rechtsunterworfenen zugänglich ist. Schließlich wurde die Veranstaltung mit Dank an das Podium und die Gäste geschlossen und noch zu einem Buffet geladen. Mag. Hannes Seidelberger Geschäftsführer Recht und Wettbewerb Nummer 164 Seite 9

10 IMPRESSUM Recht und Wettbewerb - RuW ist die seit April 1955 regelmäßig erscheinende Mitgliederzeitschrift des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb. Die vorliegende Sonderausgabe stellt die Nummer 164 dar, wobei zusätzlich eine Sonderausgabe zum Wettbewerbsderegulierungsgesetz 1992 mit der Nummer 118a erschienen ist. Seit der Ausgabe 157 vom März 2002 ist der öffentliche Teil dieser Mitgliederzeitschrift für jeden Interessenten unter unter dem Menüpunkt News und dann Recht und Wettbewerb als pdf-file abrufbar. Alle Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und dürfen grundsätzlich ohne Zustimmung des Herausgebers weder vervielfältigt noch veröffentlicht werden. Herausgeber, Verleger, Hersteller sowie Redaktion: Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14 Vorstand: Komm.-Rat Kurt Weidner Komm.-Rat Wilhelm Fleischberger Komm.-Rat Dr. Haidemarie Heinz Komm.-Rat Erwin Pellet Komm.-Rat Karl Novak Komm.-Rat Wolfgang Eybner Komm.-Rat Ing. Peter Hahn Karl Hofmann Komm.-Rat Helmut Schramm Komm.-Rat Gerhard Steurer Rechnungsprüfer: Komm.-Rat Dr. Herbert Smehlik Dkfm. Dr. Dieter Bauer Ehrenmitglieder: Altobmann Komm.-Rat Kurt Turek Altobmann Komm.-Rat Dkfm. Dr. Fritz Aichinger Altgeschäftsführer Dietrich Steiner Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.v. Deutsche Handelskammer in Österreich Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Hannes Seidelberger, Geschäftsführer Recht und Wettbewerb Nummer 164 Seite 10

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Gewinnspiele und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen Was ist erlaubt?

Gewinnspiele und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen Was ist erlaubt? Gewinnspiele und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen Was ist erlaubt? von Rechtsanwältin Cornelia Bauer Karsten+Schubert Rechtsanwälte Stand: 2008 Gewinnspiele und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen

Mehr

Synopse UWG 2015. 2 Definitionen 2 Definitionen Art. 2 Definitionen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

Synopse UWG 2015. 2 Definitionen 2 Definitionen Art. 2 Definitionen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet UWG a.f. 1 UWG n.f. 2 UGP-RL 3 2 Definitionen 2 Definitionen Art. 2 Definitionen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ( ) 7. fachliche Sorgfalt der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise

Mehr

Wettbewerbsrecht und Abmahnung

Wettbewerbsrecht und Abmahnung Wettbewerbsrecht und Abmahnung Ein kurzer Kurzüberblick RECHTSANWALTSKANZLEI ABELMANN - BROCKMANN Heinestr. 3 97070 Würzburg Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Aktuelle Änderung seit 30.12.2008 in

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Wettbewerbsrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WELCHE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN GELTEN BEI WERBETEXTEN? 3 2. IST VERGLEICHENDE

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2012

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2012 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2012 Kurze Einführung in das UWG Prof. Dr. iur. Andreas Heinemann Definition und Ziel des UWG Definition des Wettbewerbs: Wettbewerb im Sinne des UWG liegt vor,

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Mehr Spamschutz durch Open-Source-Lösungen. Rechtliche Aspekte: Wer darf filtern?

Mehr Spamschutz durch Open-Source-Lösungen. Rechtliche Aspekte: Wer darf filtern? Mehr Spamschutz durch Open-Source-Lösungen Rechtliche Aspekte: Wer darf filtern? Rechtsanwalt Dr. Hendrik Schöttle Osborne Clarke, München Perspektive Open Source München 22.04.2008 Übersicht Wie kann

Mehr

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler?

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? In der gedruckten Version der Spielregeln steht: der Startspieler ist der Spieler, dessen Arena unmittelbar links neben dem Kaiser steht [im Uhrzeigersinn].

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium Mustervortrag Erläuterungen Der Weg ins Studium Der vorliegende Mustervortrag richtet sich an alle, die sich in der Anfangsphase eines Studiums befinden oder planen, eines aufzunehmen. Einige Folien richten

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich? Was verkaufen wir eigentlich? Provokativ gefragt! Ein Hotel Marketing Konzept Was ist das? Keine Webseite, kein SEO, kein Paket,. Was verkaufen

Mehr

Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen Methodenblatt Finanzdienstleistungen Ein Quiz für junge Leute Zeit Material 30 bis 40 Minuten beiliegende Frage und Auswertungsbögen Vorbereitung Das Satzergänzungs oder Vier Ecken Spiel aus Projekt 01

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014)

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014) Handbuch NAFI Online-Spezial 1. Auflage (Stand: 24.09.2014) Copyright 2016 by NAFI GmbH Unerlaubte Vervielfältigungen sind untersagt! Inhaltsangabe Einleitung... 3 Kundenauswahl... 3 Kunde hinzufügen...

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Ein bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar.

Ein bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar. Der Oberste Gerichtshof ist von seiner bisherigen Rechtsansicht abgegangen. Mit Urteil vom 20. April 2010, hat er nunmehr entschieden, dass nicht nur eine Bürgschaft, sondern auch ein Schuldbeitritt nur

Mehr

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate

I.O. BUSINESS. Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Gemeinsam Handeln I.O. BUSINESS Checkliste Effektive Vorbereitung aktiver Telefonate Telefonieren ermöglicht die direkte Kommunikation

Mehr

Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Folgen und Praxistipps

Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Folgen und Praxistipps Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Folgen und Praxistipps Markus von Fuchs Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl Berlin, den 02.07.2008 Aufbau des

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Einführung Mit welchen Erwartungen gehen Jugendliche eigentlich in ihre Ausbildung? Wir haben zu dieser Frage einmal die Meinungen von Auszubildenden

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut

Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz? Von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz und welche Titel sind schutzfähig? Der Titelschutz erfolgt in Deutschland

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

3 Ob 132/10y. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen.

3 Ob 132/10y. gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird. zurückgewiesen. 3 Ob 132/10y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Lovrek, Dr. Jensik

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Abmahnung erhalten Was tun?

Abmahnung erhalten Was tun? Abmahnung erhalten Was tun? - Wie sind die ersten Reaktionsmöglichkeiten nach dem Eingang einer Abmahnung - Abmahnungen haben in den letzen Jahren im Internet stark zugenommen. Dieses Whitepaper nennt

Mehr

Ihr Weg in die Suchmaschinen

Ihr Weg in die Suchmaschinen Ihr Weg in die Suchmaschinen Suchmaschinenoptimierung Durch Suchmaschinenoptimierung kann man eine höhere Platzierung von Homepages in den Ergebnislisten von Suchmaschinen erreichen und somit mehr Besucher

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Projektmanagement in der Spieleentwicklung

Projektmanagement in der Spieleentwicklung Projektmanagement in der Spieleentwicklung Inhalt 1. Warum brauche ich ein Projekt-Management? 2. Die Charaktere des Projektmanagement - Mastermind - Producer - Projektleiter 3. Schnittstellen definieren

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Themenbereich "Bestattungskosten"

Themenbereich Bestattungskosten Ergebnisse aus der Meinungsforschung: "So denken die Bürger" Übersicht Bestattungen kosten schnell sehr viel Geld. 6. Euro im Durchschnitt können als Anhaltspunkt dienen, beschreiben aber nur unzureichend,

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr