VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit Stadt Zella-Mehlis, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausstraße 4, Zella-Mehlis, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Matthias M. Möller-Meinecke, Fürstenberger Straße 168 F, Frankfurt am Main, - Antragstellerin - gegen Zweckverband für Abfallwirtschaft Südwestthüringen, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Naumannstraße 3, Suhl, - Antragsgegner - wegen Straßenrechts (selbständiges Beweisverfahren) (Sonstige Verfahren) hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen den Vizepräsidenten des VG Michel, den Richter am VG Viert, die Richterin am VG Wimmer durch ohne mündliche Verhandlung

2 am 20. Februar 2006 beschlossen: I. Gemäß 485 ff. ZPO wird angeordnet, ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob hinsichtlich der städtischen Straße A in Zella-Mehlis zwischen der Einmündung in die Bundesstraße B 247 im Osten und der Einfahrt zum Betriebsgelände einer im Bau befindlichen Restabfallbehandlungsanlage des Antragsgegners ermittelt u.a. durch eine Dokumentation im Wege des Ausmessens, Photographierens, Kartographierens und ggf. von Sondierbohrungen 1. der 60 cm mächtige Befestigungsaufbau (4 cm Verschleißschicht, 14 cm Asphalttragschicht 0/32, 10 cm Tragschicht 0/32 mit einer Breite von 1,00 Meter bzw. 10 cm Granitpflaster auf einer Breite von 5,00 Meter sowie 32 cm Frostschutzschicht 0/56) 2. die Seitenstreifen bzw. die Bankette 3. die unter dem Befestigungsaufbau verlegten Versorgungskabel 3.1 drei TEAG-Kabel (1 x NAYY-I 4x150 und 2 x DN 150 (2 x 3 x 1 x 240) 3.2 eine Gasleitung DN zwei Telekom-Kabel (Glasfasernetz) 3.4 ein Löschwasserrohr (GGG Rohr DN 150) derzeit frei von erheblichen Schäden durch Schwerverkehr sind. 2

3 II. III. IV. Mit der Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. habil. M, B, W, beauftragt. Die Beauftragung des Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin einen Auslagenvorschuss i.h.v ,- Euro bis spätestens bei Gericht einzahlt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. V. Der Streitwert wird auf ,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag nach 98 VwGO i.v.m. 485 ZPO hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist er unzulässig. 1. Hinsichtlich des in Ziffer I. genannten Beweisthemas ist der Antrag erfolgreich. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat die Antragstellerin die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll ( 487 Nr. 2 ZPO), ausreichend bezeichnet. Grundsätzlich müssen hinreichend bestimmte Behauptungen, etwa über den Zustand der Sache, aufgestellt werden, da das Verfahren der Aufnahme des Beweises, nicht der Ausforschung dient (Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage 1999, 485 Rdnr. 18). Dies ist hier geschehen. Die Antragstellerin hat die Behauptung aufgestellt, dass die Straße im Wesentlichen frei von Mängeln ist. Da die Antragstellerin nicht behauptet, dass Mängel bestehen die dann näher beschrieben werden müssten, sondern im Gegenteil, dass Schäden im Wesentlichen nicht vorhanden sind, erscheint das Beweisthema ausreichend bezeichnet. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich der Antrag bereits auf Abs. 1 des 485 ZPO stützen, da die Gefahr besteht, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Der gegenwärtige Zustand der Straße etc. lässt sich nicht mehr ermitteln, wenn die Straße durch den zunehmenden Schwerlastverkehr, wie die Antragstellerin befürchtet, Schaden genommen haben wird. Aber auch wenn die Antragstellerin diese Be- 3

4 fürchtung nicht ausreichend glaubhaft gemacht hätte, wäre jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Begutachtung nach 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben. Danach kann, sofern ein rechtliches Interesse hierfür besteht, die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beantragt werden, um den Zustand einer Sache feststellen zu lassen. Ein solches Interesse fehlt nur dann, wenn die von dem Gutachter zu treffenden Feststellungen für die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten ersichtlich ohne Bedeutung sind. Dabei ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen, da es nicht Sinn des selbständigen Beweisverfahrens ist, die Erfolgsaussichten eines möglichen Rechtsstreits zwischen den Beteiligten zu begutachten. Das erforderliche rechtliche Interesse kann der Antragstellerin daher nur dann abgesprochen werden, wenn die betreffende Feststellung für einen solchen Rechtsstreit offenkundig und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unerheblich ist (vgl. VGH Mannheim B.v , NVwZ-RR 1996, 125). Dies trifft jedoch auf die von der Antragstellerin begehrte Feststellung nicht zu. Denkbare rechtliche Gesichtpunkte sind bereits in dem Beschluss des Landgerichts Meinigen vom genannt. Die von der Antragstellerin genannten Mittel zur Beweisaufnahme im Hinblick auf den Ist- Zustand der Straße erscheinen entgegen der Ansicht des Antragsgegners zur Ermittlung möglicher Schäden nicht als ungeeignet. Letztlich wird der beauftragte Sachverständige zu entscheiden haben, wie er angemessen vorgeht. Die Anordnung der Vorschusszahlung beruht auf 17 Abs. 1 GKG. 2. Hinsichtlich Punkt B. und C. (Schriftsatz vom ) ist der Antrag unzulässig. Der Antragstellerin geht es letztlich darum, feststellen zu lassen, dass der durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Restabfallbehandlungsanlage erzeugte Schwerlastverkehr Schäden an der Straße in der Zukunft bewirken wird. Auf 485 Abs. 1 ZPO lässt sich dieser Antrag nicht mit Erfolg stützen, weil der Antragsgegner der Beweiserhebung nicht zugestimmt hat und auch nicht die Gefahr besteht, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Nutzung erschwert wird. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegen aber auch die Voraussetzungen des 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht vor. Zwar mögen sich bei Nr. 1 des 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Feststellungen nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand beschränken, sondern auch auf einen vergangenen Zustand beziehen können (vgl. Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, 485 Rdnr. 9; Stein/Jonas, ZPO, 485 Rdnr. 16; KG Berlin, Beschluss vom , Az.: 7 W 3314/94, Juris), jedenfalls aber darf die Feststellung nicht einen allenfalls erst künftigen Zustand betreffen (Baum- 4

5 bach/lauterbach/albers/hartmann, ZPO, 63. Auflage 2005, 485 Rdnr. 10). Der Antragstellerin geht es hier um eine auch im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens nicht zulässige bloße Ausforschung, ob der Schwerlastverkehr Schäden an der Straße verursachen können wird. Eine Kostengrundentscheidung ergeht im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 91 Rdnr. 193). Die Pflicht der Antragstellerin, die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus 22 Abs. 1 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 GKG und ist auf die Angaben der Antragstellerin gestützt. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist hinsichtlich Nrn. I und II unanfechtbar ( 98 VwGO i.v.m. 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hinsichtlich Nrn. III und IV steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 5

6 Gegen Nr. V des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Michel Viert Wimmer 6

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