Bewertung der europäischen Tierschutzpolitik

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1 EUPAW - Evaluation of EU Policy on Animal Welfare Stellungnahme der DJGT Münster, Bewertung der europäischen Tierschutzpolitik A. Abdeckung aller tierschutzrelevanten Bereiche - Mindeststandards...1 B. Keine Umsetzung effektiven Tierschutzes durch aktuelle Richtlinien...2 I. Richtlinie für den Schutz von Schweinen...2 II. Richtlinie für den Schutz von Masthühnern...3 III. Richtlinie für den Schutz von Kälbern...3 IV. Richtlinie für den Schutz von Legehennen...3 V. Richtlinie zum Schutz von Versuchstieren...4 C. Finanzielle Unterstützung des Tierschutzes...5 I. Verknüpfung Direktzahlungen und Tierschutz...5 II. Abschmelzung der Direktzahlungen...6 III. Kennzeichnung von tierischen Produkten...7 D. Keine ausreichende Beteiligung von Tierschutzorganisationen...8 E. Keine Deckelung nationaler Standards und Cross Compliance...8 A. Abdeckung aller tierschutzrelevanten Bereiche - Mindeststandards Für die folgenden Arten von Nutztieren wären Richtlinien, die Mindestanforderungen zum Schutz der Tiere festlegen, erforderlich: 1. Milchkühe (es ist ein unerträglicher Zustand, dass diese Tiere noch in großer Zahl in permanenter Anbindehaltung ohne Auslauf und Weidegang gehalten werden), 2. Mastrinder, 3. Puten, 4. Kaninchen, 5. Peking- und Moschusenten sowie 6. Wachteln. Seite 1 von 10

2 Zum Schutz von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden - Versuchstiere, wären Vorschriften nötig, die auch das Töten von Tieren für solche Zwecke einschränken und von dem vorherigen Nachweis abhängig machen, dass mit dem jeweiligen Projekt hochrangige wissenschaftliche Ziele angestrebt werden und dass alle Möglichkeiten, diese Ziele ohne das Töten von Tieren zu erreichen, ergebnislos ausgeschöpft worden sind. B. Keine Umsetzung effektiven Tierschutzes durch aktuelle Richtlinien I. Richtlinie für den Schutz von Schweinen Die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung) ist nicht geeignet, den Schutz und das Wohlergehen dieser Tiere sicher zu stellen. Dort sind in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a für Absatzferkel und Mastschweine nur äußerst minimale Bodenflächen vorgesehen. Beispielweise muss ein zwischen 50 und 85 kg schweres Schwein mit einer Bodenfläche von nur 0,55 m² auskommen. Bei so wenig Platz und einer so hohen Besatzdichte ist den Tieren die arttypische Trennung von Kot- und Liegeplatz nicht möglich, und ihr Liegebereich ist ständig verschmutzt, weil in der Perforierung Kot- und Harnreste hängen bzw. kleben bleiben. Wegen des von Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie zugelassenen Betonvollspaltenbodens sind die hochgradig geruchsempfindlichen Tiere einer ständigen Belastung durch Ammoniak ausgesetzt, weil sie mit dem Rüssel direkt über dem eigenen und fremden Kot liegen und dessen Ausdünstungen ständig aufnehmen müssen. Außerdem ist evident, dass auf einer solch kleinen Fläche kein artgemäßes Wühl- und Erkundungsverhalten ausgeübt werden kann und auch nicht die für das artgemäße Sozialverhalten notwendigen Ausweichdistanzen eingehalten werden können. Weil die Richtlinie die ausschließliche Fütterung mit Brei, Mehl oder Pellets erlaubt, bleibt auch das angeborene Bedürfnis der Schweine zu nahrungsbezogener Arbeit, insbesondere durch Beißen und Kauen, unbefriedigt, und es kommt zu Verhaltensstörungen wie Schwanz- und Ohrenbeißen. Mit Bezug auf Sauen und Jungsauen sieht die Richtlinie 2008/120/EG in Art. 3 Abs. 4 weiterhin während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehreren Wochen die Haltung in Kastenständen und Abferkelkäfigen vor, obwohl dadurch die Möglichkeit dieser intelligenten Tiere, sich auf artgemäße Weise zu beschäftigen und zu bewegen, vollständig aufgehoben wird. Die Tiere erleiden als Folge davon u. a. Schmerzen in Form von Harnwegs-, Gebärmutter- und Gesäugeentzündungen sowie Bein- und Klauenschäden, und die erzwungene Bewegungslosigkeit zieht Verhaltensstörungen wie Stangenbeißen und Seite 2 von 10

3 Leerkauen nach sich. Nach den Feststellungen des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses führt die Haltung von Sauen und Jungsauen in Kastenständen und Abferkelbuchten zu gravierenden und länger anhaltenden Schmerzen und Leiden. II. Richtlinie für den Schutz von Masthühnern Die Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern wird ebenfalls nicht den Anforderungen an einen effektiven Tierschutz gerecht. Sie lässt in Art. 3 Abs. 4 und 5 eine Besatzdichte von 39 bzw. 42 kg Lebendgewicht pro Quadratmeter Stallbodenfläche zu - obwohl der Wissenschaftliche Veterinärausschuss der EU in einem vorbereitenden Gutachten zuvor festgestellt hatte, dass das gleichzeitige Ruhen der Tiere bereits bei einer Besatzdichte von 28 kg/m² gestört sei, und dass oberhalb von 30 kg/m² sogar mit sehr guten Stallklimakontrollsystemen ein steiler Anstieg in der Häufigkeit ernsthafter Probleme zu verzeichnen sei. Dass man bei dem Erlass der Richtlinie solche wissenschaftlichen Erkenntnisse offenkundig hinter wirtschaftlichen Erwägungen zurückgestellt hat, bedeutet eine Verletzung des Unionsziels Tierschutz in Art 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. III. Richtlinie für den Schutz von Kälbern Nach Art. 3 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (91/629/EWG und 97/2/EG) müssen Kälber in Stallhaltung bei einem Lebendgewicht von unter 150 kg mit einer Bodenfläche von 1,5 m² je Tier auskommen; bei einem Gewicht von 150 bis 220 kg sind pro Kalb 1,7 m² und darüber 1,8 m² vorgesehen. Es ist offensichtlich, dass unter solchen Bedingungen das für Kälber als Jungtiere besonders wichtige Bedürfnis zum Laufen, Rennen und Spielen unterdrückt ist und dass den Tieren noch nicht einmal das gleichzeitige ungestörte Ruhen in ausgestreckter Seitenlage ermöglicht wird. IV. Richtlinie für den Schutz von Legehennen Die in Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG vom zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen für ausgestaltete Käfige vorgesehenen Bodenflächen und Käfighöhen sind viel zu gering bzw. zu niedrig, um den Tieren essentielle artgemäße Verhaltensweisen wie das Aufbaumen in angemessener Höhe, das vollständige Staubbaden, das artgemäße Nahrungssuch- und Nahrungsaufnahmeverhalten und das Flügelschlagen zu ermöglichen. In Kalifornien ist im Anschluss an eine 2008 durchgeführte Volksabstimmung vor kurzem ein Gesetz beschlossen worden, das ab 2015 Seite 3 von 10

4 Hühnerkäfige verbietet, wenn diese nicht mindestens so geräumig sind, dass jedes Tier seine Flügel voll ausbreiten kann, ohne dabei an Käfigwände und/oder Körper von Artgenossen anzustoßen. Ein solches ungestörtes Flügelschlagen ist in den ausgestalteten EU-Käfigen nicht möglich, und das Unionsziel Tierschutz in Art. 13 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte als Verpflichtung angesehen werden, sich zumindest dem kalifornischen Beispiel anzuschließen. Mit Bezug auf die neue Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung hatte der Wissenschaftliche Veterinärausschuss in seinem vorbereitenden Gutachten dringend empfohlen, bei der Schlachtung von Geflügel auf den Einsatz von stromführenden Wasserbädern, in die die Vögel kopfunter hängend eingeführt werden, so schnell wie möglich zugunsten des Einsatzes nicht-aversiver Gase zu verzichten, weil die Verwendung solcher Wasserbäder das Wohlbefinden der Tiere sehr stark beeinträchtige. Dennoch wurde diese tierquälerische Schlachtmethode weiterhin erlaubt, und es wurde noch nicht einmal eine Übergangsfrist zu ihrer Ersetzung vorgesehen. Auch die Empfehlung des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses, bei der Gasbetäubung von Schweinen das bisher übliche Kohlendioxid durch Argon oder andere Edelgase oder eine Mischung solcher Gase zu ersetzen, ist bei dem Erlass der neuen Verordnung nicht beachtet worden. Ebenso wenig sind - trotz einer entsprechenden Empfehlung des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses - Regelungen zur Betäubung und Tötung von Zuchtfischen in die Verordnung aufgenommen worden. Mit Bezug auf Schlachtungen nach religiösen Riten hat der Wissenschaftliche Veterinärausschuss empfohlen: Wegen der schwer wiegenden tierschutzrechtlichen Bedenken, die gegen eine Schlachtung ohne Betäubung bestehen, sollte vor dem Schlachtschnitt immer eine Betäubung durchgeführt werden. Auch dieser Empfehlung ist der Rat beim Erlass der neuen Verordnung nicht gefolgt. In der Vernachlässigung all dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse und Empfehlungen liegt eine schwere Missachtung des in Art. 13 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgestellten Gebotes, Tiere - auch Schlachttiere - als fühlende Wesen zu behandeln und den Erfordernissen ihres Wohlergehens in vollem Umfang Rechnung zu tragen. V. Richtlinie zum Schutz von Versuchstieren Auch bei dem nunmehr unmittelbar bevorstehenden Erlass der neuen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere werden aller Voraussicht nach Seite 4 von 10

5 viele wesentliche Verbesserungen für den Tierschutz, die die Europäische Kommission ursprünglich herbeiführen wollte, nicht umgesetzt werden. Folgende Verbesserungen wären zur Verwirklichung eines effektiven Tierschutzes, wie er von Art. 13 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewollt ist, unbedingt notwendig gewesen: 1. Keine Projekte an lebenden Wirbeltieren und Kopffüßlern ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde; 2. positive ethische Bewertung durch die zuständige Behörde als unabdingbare Voraussetzung für eine solche Genehmigung; 3. obligatorische Einbeziehung unabhängiger Dritter in diese Bewertung; 4. keine Versuche an Tieren mehr, sobald wissenschaftlich zufriedenstellende Alternativmethoden zur Verfügung stehen; 5. ausnahmsloses Verbot von Projekten, die mit schweren, voraussichtlich länger anhaltenden Schmerzen, Leiden und Ängsten der Tiere einher gehen; 6. uneingeschränkte Geltung der Haltungs- und Pflegeanforderungen aus dem 2006 verabschiedeten Anhang A des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere; 7. obligatorisches Zulassungsverfahren für alle Personen, die an Projekten mit lebenden Wirbeltieren und Kopffüßlern teilnehmen wollen; 8. Festlegung, dass auch Projekte mit mittlerer Belastung der Versuchstiere einer nachträglichen retrospektiven Bewertung durch die genehmigende Behörde unterzogen werden müssen; 9. Festlegung, dass künftig mindestens die Hälfte aller Kontrollen in Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen unangekündigt durchgeführt werden muss. C. Finanzielle Unterstützung des Tierschutzes I. Verknüpfung Direktzahlungen und Tierschutz Künftig sollte in die Regelung der Direktzahlungen (Verordnung EG Nr. 1782/2003) eine Tierschutzkomponente eingebaut werden, die gewährleistet, Seite 5 von 10

6 dass nur noch derjenige in den Genuss solcher Zahlungen kommen kann, der im Umgang mit den von ihm gehaltenen Tieren deutlich über das Minimalniveau der oben genannten Richtlinien hinausgeht. Bisher erhält ein Landwirt pro Hektar Ackerland eine jährliche Prämie, die in Deutschland in der Größenordnung von EUR liegt, ohne Rücksicht darauf, 1. ob er die subventionierte Fläche für eine Schweinemast mit Vollspaltenboden, Kastenständen und Abferkelbuchten nutzt, oder stattdessen eine artgerechte Schweinhaltung mit Laufstall, eingestreuten Liegebereichen und Auslauf betreibt, 2. ob er auf dem subventionierten Land eine Masthühnerhaltung mit bis zu 42 kg Lebendgewicht pro Quadratmeter Stallbodenfläche unterhält, oder aber eine Hühnerhaltung, bei der (entsprechend der oben genannten Empfehlung des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses) eine Besatzdichte von 25 kg pro m² nicht überschritten wird, 3. ob er eine intensive Kälber- oder Rindermast auf Vollspaltenboden unterhält, oder seinen Tieren stattdessen einen Laufstall mit Liegeboxen, einen Auslauf sowie eine Weide zur Verfügung stellt 4. ob er eine Legehennenhaltung mit Käfigen oder stattdessen eine Bodenhaltung mit Auslauf ins Freie betreibt. Besonders in Zeiten knapper öffentlicher Gelder ist dieser Zustand der Öffentlichkeit nicht länger vermittelbar. Subventionszahlungen an Tierhalter können im 21. Jahrhundert nur gerechtfertigt werden, wenn sie eine Gegenleistung für Aufwendungen zugunsten einer art- und bedürfnisangemessenen Haltung, Ernährung und Pflege der Tiere sind. Wer stattdessen nur das Minimalniveau der o. g. Richtlinien einhält, muss aus den Direktzahlungen schrittweise ausgesteuert werden. Wer dagegen deutlich höhere Tierschutzstandards einhält, muss entsprechend höher subventioniert werden. II. Abschmelzung der Direktzahlungen Hinzu kommen sollte eine Stärkung des Europäischen Landwirtschaftsfonds durch eine beschleunigte Abschmelzung der Direktzahlungen, d. h.: ein erheblicher Teil der Mittel, die bisher für die Direktzahlungen (Erste Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik; Verordnung EG Nr. 1782/2003) vorgesehen sind, muss in den Europäischen Landwirtschaftsfonds (Zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik; Verordnung EG Nr. 1698/2005) überführt werden. Seite 6 von 10

7 Zudem muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Gelder des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu einem erheblichen Teil zur Förderung art- und umweltgerechter Tierhaltungsverfahren in Form von laufenden Zahlungen an Landwirte mit Laufstall-, Auslauf- und Weidehaltung verwenden. Zwar ist diese Förderung schon seit dem Jahr 2005 durch Art. 40 der Verordnung EG Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds vorgesehen. Sie wird aber jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland von der Bundesregierung und den Landesregierungen nur marginal gewährt - obwohl sie ein äußerst geeignetes Mittel sein könnte, um z. B. die in Not geratenen Milchbauern in ihrer gefährdeten Existenz zu schützen. III. Kennzeichnung von tierischen Produkten Zur Frage der Kennzeichnung von tierischen Lebensmitteln nach der Qualität der Tierhaltung hat das Europäische Parlament in seiner Erklärung vom 5. Mai 2010 über die Bewertung und Beurteilung des Europäischen Aktionsplans für Tierschutz zutreffend festgestellt, dass bestimmte Verbrauchergruppen bereit sind, höhere Preise für Produkte zu zahlen, die höheren Tierschutzstandards genügten (Buchstabe L dieser Erklärung). Zu Recht bedauert das Parlament in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Kommission noch keine klare Kommunikationsstrategie entworfen hat, die den Wert von tierschutzrechtlich unbedenklichen Erzeugnissen in den Mittelpunkt rückt (Ziffer 17 der Erklärung) und begrüßt die Diskussion über verschiedene Möglichkeiten der Tierschutzkennzeichnung (Ziffer 31 der Erklärung). Folgende Schritte wären im Bereich der Kennzeichnung von tierischen Lebensmitteln nach der Qualität der Haltung der Tiere erforderlich: 1. Ausdehnung der bei Schaleneiern erfolgreich eingeführten und dem Verbraucher mittlerweile weitgehend bekannten Kennzeichnungen (0 = Bio; 1 = Freiland; 2 = Boden; 3 = Käfig) auf alle Lebensmittel, zu deren Herstellung Eier verarbeitet worden sind; 2. Analoge Einführung dieser Kennzeichnung auf das Fleisch von Masthühnern (0 = Bio; 1 = Stallhaltung mit mäßiger Besatzdichte und Auslauf ins Freie; 2 = Stallhaltung mit mäßiger Besatzdichte gemäß den Empfehlungen des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses, also nicht Seite 7 von 10

8 mehr als 25 kg Lebendgewicht pro Quadratmeter; 3 = Haltung mit darüber hinaus gehender Besatzdichte); 3. Entsprechende Kennzeichnungen - ebenfalls unter Benutzung des bewährten Kennzeichnungssystems von 0 bis 3 - bei Schweinefleisch, Rindfleisch, Putenfleisch und anderen Produkten möglich. D. Keine ausreichende Beteiligung von Tierschutzorganisationen In der Vergangenheit sind die Tierschutzorganisationen zu wenig an der Ausarbeitung von Richtlinien und Verordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzes beteiligt worden. Das hatte zur Folge, dass viele Streitfragen zugunsten der Nutzer von landwirtschaftlich und experimentell genutzten Tieren und zu Lasten des Tierschutzes entschieden worden sind (vgl. das oben angeführte Beispiel der Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern: Festlegung der zulässigen Besatzdichte auf 39 und 42 kg pro m² anstatt Einhaltung der vom Wissenschaftlichen Veterinärausschuss empfohlenen Obergrenze von 25 bis 30 kg pro m²). Bei der Revision der o. g. Richtlinien und bei neuen Richtlinien und Verordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzes muss ein Weg gefunden werden, die Interessenvertreter des Tierschutzes entsprechend dem Gewicht, das Tierschutzanliegen in der öffentlichen Meinung inzwischen erlangt haben, an den Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Insbesondere sollten Tierschutzorganisationen an dem europäischen Dialog beteiligt werden, der gegenwärtig zur Vorbereitung der ab 2013 geltenden Neuregelung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) geführt wird. Es widerspricht der durch die Aufnahme des Tierschutzes in Art. 13 AEUV geschaffenen neuen Rechtslage, wenn die Gemeinschaftsorgane und die Regierungen der Mitgliedstaaten diesen Dialog nur mit den Interessenvertretern der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie und nicht auch mit den Verbänden des Umweltschutzes und des Tierschutzes führen. E. Keine Deckelung nationaler Standards und Cross Compliance Bei allen Harmonisierungsbestrebungen auf dem Gebiet des Tierschutzes ist dringend darauf zu achten, dass zwar Mindestanforderungen zum Schutz der Tiere festgelegt werden, die in keinem Mitgliedstaat unterschritten werden dürfen, dass aber den einzelnen Mitgliedstaaten Spielraum nach oben gelassen wird, so dass Mitgliedstaaten, die auf ihrem Hoheitsgebiet die Tiere besser schützen wollen, das Recht dazu behalten. Seite 8 von 10

9 Die Vergangenheit hat gezeigt: Nur wenn einzelne Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, über das Gemeinschaftsrecht hinaus reichende Tierschutzregelungen zu erlassen, kann in der Praxis der Beweis erbracht werden, dass auch solche weiter gehenden Tierschutzstandards mit den berechtigten Interessen der Nutzer und Verbraucher vereinbar und die dagegen aus wirtschaftlicher Sicht häufig vorgebrachten Bedenken unbegründet sind. Auf diese Weise besteht dann die Möglichkeit, dass sich die Gemeinschaft den in einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden höheren Tierschutzstandards aufgrund der dort gemachten Erfahrungen anschließt und so mittelfristig durch Wettbewerb und Beispielsetzung ein dauerhafter tierschutzrechtlicher Fortschritt in der gesamten Gemeinschaft erzielt wird. Demgegenüber verstoßen sog. Deckelungen - also Regelungen, die den Mitgliedstaaten den nachträglichen Erlass tierfreundlicherer Regelungen verbieten - nicht nur gegen den Subsidiaritäts- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Art.5 Abs. 4 des Vertrages über die Europäische Union (EUV); sie behindern auch, wie dargelegt, den durch positive Beispiele geförderten tierschutzrechtlichen Fortschritt innerhalb der Gemeinschaft und sind deswegen mit dem Unionsziel Tierschutz in Art. 13 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das auf einen solchen Fortschritt abzielt, unvereinbar. Die Besorgnis, dass Bauern, die ihre Tiere in Laufställen sowie mit Auslauf und - wo möglich - mit Weidegang halten, gegenüber Bauern, die ihre Tiere in Vollspaltenbodenställen, Anbindehaltungen oder Käfigen halten, Wettbewerbsnachteile erleiden könnten, ist unbegründet, wenn es gelingt, die Produkte aus tiergerechten Haltungen (mit Hilfe des oben beschriebenen Kennzeichnungssystems von 0 bis 3) so zu kennzeichnen, das sie sich deutlich und unmissverständlich von Produkten aus weniger tiergerechten oder nicht tiergerechten Haltungen abheben. Außerdem ist die Befürchtung, tiergerecht handelnde Produzenten könnten gegenüber in- und ausländischen Konkurrenten wegen des höheren Kosten- und Arbeitsaufwands Wettbewerbsnachteile erleiden, hinfällig, sobald in die Direktzahlungen die oben beschriebene Tierschutzkomponente eingebaut ist und sich cross compliance nicht, wie bisher, auf die Kontrolle der Einhaltung der - völlig unzureichenden - Mindestanforderungen der geltenden Richtlinien zur Schweine-, Kälber-, Masthühner- und Legehennenhaltung beschränkt. Erst wenn für Produkte von Tieren aus tiergerechten Haltungen (z. B. für Fleisch von Schweinen, Kälbern, Rindern, Masthühnern, Puten, Enten, aber auch für Milch von Milchkühen) obligatorische Kennzeichnungen eingeführt sind, die ebenso klar verständlich sind wie die im Bereich der Eierproduktion eingeführten Kennzeichen von 0 bis 3, wird gewährleistet sein, dass artgerecht erzeugte Seite 9 von 10

10 Produkte einen - ihrem höheren Marktwert entsprechenden - Kaufpreis erzielen werden. Dasselbe sollte für Produkte eingeführt werden, für die üblicherweise Wirksamkeitsprüfungen oder Sicherheitstestes durchgeführt werden, wenn das jeweilige Produkt nachweislich ohne Tierversuche geprüft / getestet worden ist. Solche Kennzeichnungen und ihre öffentliche Bekanntmachung sind zugleich ein Beitrag zur Stärkung des Tierschutzbewusstseins der Verbraucher und damit der Allgemeinheit. Seite 10 von 10

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