Leistungsbeschreibung für die OKJA im LK München
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- Holger Bergmann
- vor 5 Jahren
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1 Leistungsbeschreibung für die OKJA im LK München 2. Redaktionstreffen :00 14:00 Jugendtreff Timeout Protokoll: Lena Schuster David Eisert
2 Themen, Ablauf, Arbeitsaufträge Einstieg: Kontextklärung für die neu hinzugekommenen Teilnehmer_innen (Auftrag, Auftraggeber, Projektteam, Projektverlauf, Meilensteine, aktueller Stand). 1. Thema: Prinzipien Denkanstoß + Diskussion Arbeit in Kleingruppen Präsentation der Ergebnisse Diskussion der Ergebnisse 2. Thema: Zielgruppe Diskussion
3 Kontext: Haltung und Arbeitsweise des Redaktionsteams Das Redaktionsteam handelt Interpretationen gemeinsam aus und verständigt sich auf einen gemeinsamen Nenner / Kern der OKJA. Die Perspektive der Jugendlichen wird immer berücksichtigt (Ergebnisse der Befragung, aktive Beteiligung von Jugendlichen). Das Redaktionsteam versteht sich als Sprachrohr der Jugend und nicht als Sprachrohr der Eltern, der Gesellschaft, der Schule, des Jugendamts Die Ergebnisse des Worldcafés (der Kick-off Veranstaltung) werden berücksichtigt. Gegebenenfalls werden Expert_innen zu einzelnen Themen als Gäste eingeladen. Eine externe Beratung wird zu einzelnen Themen ebenfalls in Anspruch genommen.
4 1. Thema: Prinzipien Denkanstoß und Diskussion zum Einstieg ins Thema Prinzipien: Gedanken zu übergeordneten, gesellschafts-stiftenden Werten: Die Diskussionsergebnisse aus dem World Cafe; Kick Off; : Niederschwelligkeit: wichtiges Prinzip. Kann Widersprüche auslösen (Wenn Gruppe XY im Haus, dann kommt Gruppe ZZ nicht oder umgekehrt). Wo sind die Grenzen von Niederschwelligkeit, wer legt diese fest? Inklusion würde den Blick oft nur auf die Arbeit mit Menschen mit Behinderung lenken. Die Arbeit mit Jugendlichen in einem Jugendhaus deckt aber eine größere Bandbreite an Unterschiedlichkeiten ab. Daher sei der Begriff Diversity geeigneter zu verwenden. Nachhaltigkeit wird oft nur im ökologischen Kontext gesehen. Die pädagogische Arbeit soll aber auch eine hohe Nachhaltigkeit erzielen (siehe übergeordnete Werte) Prinzipien stehen wie in einem Netz in bestimmten Beziehungen und Abhängigkeiten zueinander. Ständige Aushandlungsprozesse sind notwendig.
5 Kleingruppenarbeit: 1. Arbeitsgruppe Fragestellung: Wie oder woran merken / spüren die Jugendlichen die Prinzipien des Hauses / des Teams?
6 Kleingruppenarbeit: 2. Arbeitsgruppe Fragestellung: Wie lernen / wie erlernen die Jugendlichen die Prinzipien?
7 Kleingruppenarbeit: 3. Arbeitsgruppe Fragestellung: Wie erleben die Jugendlichen das Handeln nach den Prinzipien?
8 2. Thema: Zielgruppe Die Diskussion ergab kein eindeutiges Ergebnis und muss noch weiter geführt werden. Eine Beteiligung der Auftraggeber, Planungs- und Fachverantwortlichen (Jugendamt, KOJA, Gemeinden) ist hier besonders wichtig. Aus Sicht der Fachkräfte sollte die Beschreibung der Zielgruppe sehr bedarfs- und lebensweltorientiert sein und Flexibilität ermöglichen.
9 Sichtweise Gesetzgebung SGB VIII 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung 1. fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung 2. beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge 4. Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. (1) Im Sinne dieses Buches ist 7 SGB VIII Begriffsbestimmungen Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 1. bis 4 etwas anderes bestimmen, 2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, 3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, 4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit 5. einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer 6. Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. (2) Kind im Sinne des 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Werktage im Sinne der 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
10 Sichtweise Gesetzgebung SGB VIII 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) 1Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. 2Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) 1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde des Ersten Buches bleibt unberührt. 11 SGB VIII Jugendarbeit (1) 1Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. 2Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (2) 1Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 2Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
11 Wie geht es weiter? - Redaktionstreffen Uhr bis 14 Uhr (Angebotsformen & pädagogische Schwerpunkte) Uhr bis 14 Uhr (Personal & Rahmenbedingungen) Uhr bis 14 Uhr (Qualität & Qualitätssicherung)
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