IMMOBILIENBEWIRTSCHAFTUNG UND MWST Anspruchsvolle Aufgaben und Haftungsfragen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IMMOBILIENBEWIRTSCHAFTUNG UND MWST Anspruchsvolle Aufgaben und Haftungsfragen"

Transkript

1 Anspruchsvolle Aufgaben und Haftungsfragen RUDOLF SCHUMACHER Sollen Immobilien unter dem Aspekt der Mehrwertsteuer (MWST) optimiert bewirtschaftet werden, müssen sich die zuständigen Verwalter durch überdurchschnittliche MWST-Kenntnisse ausweisen. Bereits bei der Man datsannahme sind Vermietungs- bzw. Verkaufsstrategie sowie diesbezügliche Aufgaben und Verantwort lichkei ten im Bereiche der MWST genau zu definieren. Nur so ist für den beauftragten Bewirtschafter eine Optimierung im Bereiche der MWST möglich bzw. lassen sich wesentliche Risiken aus Auftrag vermeiden. 1. EINLEITUNG Die Vermietung von Immobilien ist nach Art. 18 Ziff. 21 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) [1] von der MWST ausgenommen. Die der MWST ohne Beantragung der freiwilligen Versteuerung nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b MWSTG obligatorisch unterliegenden Umsätze im Immobilienbereich sind in Art. 18 Ziff. 21 Bst. a f MWSTG umschrieben. Zudem liegt eine Nutzung im steuerbaren Bereich vor, soweit der Eigentümer die Immobilie für die Erzielung von eigenen der MWST unterliegenden Umsätzen nutzt oder aber für die Vermietung optiert wurde. Für Aufwendungen dieses steuerbaren Bereiches ist der Vorsteuerabzug zulässig. Demgegenüber bedeutet die nicht steuerbare Nutzung, dass die Immobilie weder für die Erzielung von steuerbaren Umsätzen noch für die Vermietung mit Option genutzt wird. In diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug auf Aufwendungen ausgeschlossen. Nachstehend nicht eingegangen wird auf die Besonderheiten bei Stockwerkeigentum, auf die Regelungen der Parahotellerie (Ferienwohnun gen, Zimmer usw.) und auf weitere (zahlreiche) Sonderfälle in diesem Bereich. Es wird auf die Verwaltungsanweisungen der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) verwiesen [2]. 2. NUTZUNG IM NICHT STEUERBAREN BEREICH Bei der Bewirtschaftung von Immobilien im nicht steuerbaren Bereich ist die MWST grundsätzlich nicht zu beachten (z. B. Vermietung von Flächen für Wohnzwecke [3]). Jedoch RUDOLF SCHUMACHER, DIPL. WIRTSCHAFTSPRÜFER, BETRIEBSÖKONOM HWV, SCHUMACHER SWISSTAX AG, MITGLIED DES MWST- KOMPETENZZENTRUMS DER TREUHAND-KAMMER, MITGLIED MWST-KONSUL- TATIVGREMIUM, KÖNIZ/BE bereits bei der Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (im folgenden Parkplätze) als Hauptleistung (vgl. Ziff. 9.2 Parkplätze) hat der Bewirtschafter bei der Vermietung zu wissen, ob im Namen und auf Rechnung des Eigentümers die MWST im Mietvertrag zu berücksichtigen ist und er diese in der Folge in Rechnung zu stellen hat. Somit muss der Bewirtschafter stets über die MWST-Situation des Eigentümers im Bild sein (vgl. Ziff. 4 Steuerpflicht des Eigentümers). Ebenso macht sich der Bewirtschafter seine Aufgabe zu leicht, wenn er sich bei der Vermietung an Steuerpflichtige mit einer Nutzung für die Erzielung von steuerbaren Umsätzen die Frage nach der Zweckmässigkeit einer Option nicht stellt und den Eigentümer über die diesbezüglichen Auswirkungen nicht aufklärt (vgl. Ziff. 6 Option). 3. NUTZUNG IM STEUERBAREN BEREICH Nutzt der Eigentümer die Immobilie selber für die Erzielung von steuerbaren Umsätzen bzw. werden steuerbare Umsätze nach Art. 18 Ziff. 21 Bst. a f MWSTG erzielt oder wird für die Vermietung optiert, ist die MWST bei der Bewirtschaftung zu beachten. Der beauftragte Verwalter ist daher mit vielschichtigen MWST-Fragen konfrontiert. 4. STEUERPFLICHT DES EIGENTÜMERS Die MWST ist als Selbstveranlagungssteuer konzipiert. Der Eigentümer ist gehalten, seine Steuerpflicht selber abzuklären. Er hat sich, bei Erfüllung der Voraussetzungen, bei der ESTV registrieren zu lassen [4]. Daraufhin sind die Umsätze ordnungsgemäss zu deklarieren. Diese Pflicht ist vielen Immobilieneigentümern nicht genügend bekannt. Gibt ein Eigentümer seine Immobilien bei verschiedenen Dritten zur Bewirtschaftung in Auftrag (z. B. regional aufgeteilt) oder erzielt der Eigentümer grundsätzlich steuerbare Umsätze, kann der Verwalter die Steuerpflicht seines Mandanten bei geringen steuerbaren Umsätzen aus den durch ihn bewirtschafteten Immobilien nicht erkennen. Zur Klärung seiner Steuerpflicht hat der Eigentümer alle grundsätzlich obligatorisch steuerbaren Umsätze, welche sich aus der Immobilienbewirtschaftung ergeben, zu kennen. Daraus kann sich eine gegenseitige Erwartungslücke ergeben. 5. MWST-ABRECHNUNG Die Abrechnungspflicht obliegt dem steuerpflichtigen Eigentümer. Werden im seltenen Fall ausschliesslich bei einem Bewirtschafter steuerbare Umsätze erzielt, kann der Immobilienverwalter die MWST-Abrechnung mit den massgebenden Umsätzen aus der Immobilienverwaltung vorbereiten. Weitere steuerbare Umsätze hat der Eigentümer selber fest- 298

2 MWST zustellen und in die Abrechnung einfliessen zu lassen. In welcher Form der Bewirtschafter die erforderlichen Daten dem steuerpflichtigen Eigentümer zur Verfügung zu stellen hat, ist im Auftrag zu regeln (vgl. Ziff. 8.1 Mandatsannahme/ Auftrag). Die MWST-Abrechung hat im Sinne der Bruttodarstellung auch die von der MWST ausgenommenen Umsätze (Umsätze aus dem nicht steuerbaren Bereich, z. B. Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen) zu umfassen [5]. 6. OPTION Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b MWSTG können Umsätze aus Immobilienvermietung und -übertragung [6] freiwillig der MWST unterstellt werden (Option). Dabei verlangt der Gesetzgeber, dass diese Umsätze nachweislich gegenüber inländischen steuerpflichtigen Personen erbracht werden. Zudem hat die ESTV festgelegt, dass der Mieter oder Käufer den Vertragsgegenstand mindestens teilweise zur gewerblichen Nutzung im Rahmen einer steuerbaren Tätigkeit nutzen muss [7]. Inwiefern der Bewirtschafter befugt ist, optierte Mietverträge abzuschliessen, ist im Auftrag zu regeln [8]. 7. VERWALTUNG DURCH EIGENTÜMER Die Immobilienbewirtschaftung verlangt umfassende Fachkenntnisse. Sind zudem MWST-Aspekte zu beachten, muss der Eigentümer über die erforderlichen spezifischen MWST- Kenntnisse verfügen; andernfalls hat er sich diese anzueignen. Er hat sich der Problematik von Nutzungsänderungen und insbesondere der Sicherstellung der entsprechenden Abrechnung der Eigenverbrauchsteuer bzw. der Geltendmachung der Einlageentsteuerung anzunehmen. Eine zweckmässige Belegablage ist einzurichten. Es gilt, Chancen zu nutzen und Risiken zu vermeiden. 8. VERWALTUNG DURCH DRITTE Kann oder will der Eigentümer die vorstehend skizzierten Aufgaben nicht selber wahrnehmen, ist der Beizug einer qualifizierten externen Verwaltung unumgänglich. Dabei hat der Eigentümer genau zu prüfen, ob der Beauftragte die an eine MWST-optimierte Immobilienbewirtschaftung gestellten Anforderungen erfüllen kann. «Inwiefern der Bewirtschafter befugt ist, optierte Mietverträge abzuschliessen, ist im Auftrag zu regeln.» 8.1 Mandatsannahme/Auftrag. Die MWST-konforme Bewirtschaftung von Immobilien verlangt mehr als guten Willen; im Auftrag sind sowohl für den Auftraggeber als auch für den Beauftragten erhebliche Risiken, aber auch Chancen verborgen. Im Mandatsvertrag sind die massgebenden MWST- Eckpunkte umfassend zu regeln. Der beauftragte Bewirtschafter hat vorgängig der Mandatsannahme genau zu prüfen, ob er den gestellten fachli chen und organisatorischen Anforderungen gerecht werden kann. So stellen sich dem Beauftragten beispielsweise die folgenden Fragen: é Ist der Auftraggeber als Steuerpflichtiger bei der MWST registriert? Liegen Bescheinigung über die Eintragung im Register der Steuerpflichtigen sowie Schriftverkehr über diesbezügliche zwischenzeitliche Mutationen vor (z. B. Änderungen in der Anschrift; Zugehörigkeit zu einer MWST- Gruppe)? Wird effektiv oder mit Saldosteuersatz abgerechnet? é Sind Mietverhältnisse optiert? Liegen ein Verzeichnis und die durch die ESTV bewilligten Optionsgesuche (vollständig und geordnet) vor? Sind die optierten Mietverträge MWST-konform ausgestellt (Anforderungen nach Art. 37 MWSTG)? Wurden die Mieten bis anhin MWST-konform in Rechnung gestellt? é Sind die historischen Mieterspiegel mit Aufzeichnungen über optiert/nicht optiert vorhanden? Bestehen zweckmässige Planunterlagen (Ausmasse)? é Soll oder kann nach Möglichkeit optiert vermietet werden (klarer Auftrag des Eigentümers)? é Wurde die Immobilie durch den Eigentümer nach erstellt? Sind Aufwendungen für Boden und Baute ausgeschieden? Wurde baugewerblicher Eigenverbrauch abgerechnet? é Wurde die Immobilie mit Kaufgeschäft (Einzelübertragung) erworben [9]? Wurde für den Kauf optiert? Sind Preis für Boden und Baute ausgeschieden? é Sind die Aufzeichnungen über die wertvermehrenden Aufwendungen ab Kauf (längstens ab ) vorhanden DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 299

3 «Letztlich liegt es im Interesse des Beauftragten, dass in einem späteren Zeitpunkt keine Zweifel über die Anerkennung von Nachweisen aufkommen können.» (buch- und belegmässig)? Sind Aufwendungen für Boden und Baute ausgeschieden? é Wurde die Immobilie allenfalls im Meldeverfahren nach Art. 47 Abs. 3 MWSTG übernommen? Liegen die Aufzeichnungen des Rechtsvorgängers vor? é Stehen die Immobilien im Eigentum einer Gesellschaft, welche eine rechtsformändernde Umwandlung nach Fusionsgesetz (FusG) vollzogen hat [10]? é Wurde Einlageentsteuerung infolge Nutzungsänderung geltend gemacht? Liegen die Abrechnungen vor? é Wurde Eigenverbrauch infolge Nutzungsänderung abgerechnet? Liegen die Abrechnungen vor? é Werden Umsätze nach Art. 18 Ziff. 21 Bst. a f MWSTG erzielt (wie z. B. grundsätzlich steuerbare Parkplatzumsätze)? é Mit welchen Altlasten ist die Immobilie behaftet? é Sind bauliche Änderungen oder Grosssanierungen geplant? é Bestehen Mieterausbauten sowie MWST-relevante Sonderregelungen mit den Mietern? é Sind Nutzungsrechte zu beachten (z. B. Entgelt für nicht im Grundbuch eingetragene Antennenanlage)? é Wie erfolgt die Hauswartung? é Wurden mit der ESTV bezüglich der zu verwaltenden Immobilie Vereinbarungen (Rulings) getroffen? é Welche Vorsteuerabzugsmethode wird angewendet, soweit keine direkte Zuweisung erfolgt? Welche Vorsteuerabzugsschlüssel kommen zur Anwendung? é Auf welcher Software erfolgte bisher die Bewirtschaftung? é In welcher Form sind die MWST-relevanten Umsätze dem Eigentümer je Quartal zu rapportieren? Es versteht sich von selbst, dass bei der Beendigung des Mandates eine analoge und geordnete Übergabe zu erfolgen hat. Der Beauftragte ist zur Abgrenzung seiner Haftung gehalten, die Mandatsübergabe sorgfältig vorzubereiten. Der Auftraggeber hat sich mit Mandatsvertrag bezüglich der MWST-Chancen und Risiken bei bestehender oder möglicher Steuerpflicht abzusichern. So sind beispielsweise zu regeln: é Verpflichtung des Beauftragten zur Sicherstellung der MWST-konformen Bewirtschaftung und Abrechnung, d. h. inkl. Heiz-, Betriebs- und Nebenkostenabrechnung (HBNK) nach den Weisungen des Auftraggebers; é Festlegen, inwiefern der Beauftragte nach Möglichkeit Mietverhältnisse zu optieren hat bzw. ob «optionsfähige und optionswillige» Mieter bei der Vergabe von Mietflächen zu bevorzugen sind; Weisung, welcher Kalkulationsvorteil bei Option an den Mieter weitergegeben werden darf [11]; é Verzeichnis der bei Mandatsbeginn durch den Eigentümer an den Beauftragten übergebenen Daten, Belege und Informationen; é Übertragung der MWST-Aufzeichnungspflichten; festlegen der zu übergebenden MWST-relevanten Unterlagen bei Mandats ende; é Aufgaben bezüglich Nutzungsänderungen (Einlage entsteuerung und Eigenverbrauch); é Verpflichtung zur fristgerechten Abrechnung/Rapportierung der MWST-relevanten Daten z. Hd. der Quartalsabrechnung des Eigen tümers; é Pflicht des Verwalters, den Eigentümer bei fehlen der Steuerpflicht (Umsatzgrenze nicht erreicht) über die im Mandat erzielten grundsätzlich steuerbaren Umsätze zeit gerecht zu informieren (vgl. z.b. Ziff. 9.2 Parkplätze; Ziff. 9.3 Kostenweiterverrechnungen); é Pflicht, den Eigentümer über re levante MWST-Änderungen rechtzeitig zu informieren; é Regelung der Haftung bei Nachbelastungen anlässlich von MWST-Kontrollen; é Honorarregelung, welche auch die Aufgaben betreffend die MWST-Abwicklung umfasst. 8.2 Nachweise und Belege. Damit der steuerpflichtige Eigen tümer seiner Abrechnungspflicht gegenüber der ESTV nachkommen kann und er die Interessen bezüglich der Vorsteuer und der Einlageentsteuerung bei Nutzungsänderungen wahren kann [12], sind die Belege entsprechend den Weisungen der ESTV aufzubereiten und aufzubewahren. Die Liegenschaftsbuchhaltung ist nicht nur ordnungsgemäss, sondern auch MWST-optimiert zu führen. Erleidet der Eigentümer aus der unsachgemässen Auftragserledigung einen Schaden in Form von MWST-Nachbelastungen oder verwirkten Vorsteueransprüchen, dürfte dieser Haftungsansprüche gegenüber seinem Beauftragen geltend machen wollen. Somit liegt es auch im Interesse des Beauftragten, seine Haftung vertraglich einzugrenzen. Dies gilt insbesondere bei der Übernahme eines Mandates von einem Dritten (vgl. Ziff. 8.1 Mandatsannahme/Auftrag). 8.3 Direkte Stellvertretung. Die ESTV hat ihre Weisungen bezüglich der Erbringung von Leistungen in eigenem und in fremdem Namen (direkte Stellvertretung) erlassen [13]. Trotz den, gestützt auf Art. 15 a und Art. 45 a Verordnung zum MWSTG (MWSTGV) [14], erlassenen Praxismitteilungen [15] empfiehlt der Autor, zur Vermeidung von aufwendigen Nachweispflichten gegenüber der ESTV, die (bisherigen) strengen Anforderungen an die Belege unverändert einzuhalten. Dies einerseits bezüglich der Anforderungen an die Rechnungsstellung und Überwälzung der Steuer nach Art. 37 MWSTG (vgl. Ziff 8.2 Nachweise und Belege) und andererseits der Praxisanweisungen der ESTV im Zusammenhang mit der direkten Stellvertretung. Letztlich liegt es im Interesse des Beauftragten, dass in einem späteren Zeitpunkt keine Zweifel über die Anerkennung von Nachweisen aufkommen können. 8.4 Hauswartung. Mit dem Auftraggeber ist die Abwicklung der Hauswartung vertraglich zu regeln. Werden diese Arbeiten an einen unabhängigen MWST-pflichtigen Dritten übertragen, wird dieser seine Leistungen zuzüglich 7,6% MWST fakturieren. Soweit diese Hauswartleistungen nicht für Immobilien im steuerbaren Bereich erbracht werden, verfällt der Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die fakturierte MWST wird verdeckt in die HBNK einfliessen. Werden demgegenüber die reinen Hauswartleistungen durch das im Namen und auf Rechnung des Eigentümers beschäftigte Personal erledigt, entfällt diese MWST-Belastung. Dem Beauftragten obliegt zudem die Pflicht, die Vorschriften der ESTV hinsichtlich der Abgrenzung «reine Hauswar- 300

4 MWST tarbeiten» zu den «baugewerblichen Arbeiten» einzuhalten [16]. Fällt ein Herstellungseigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 2 MWSTG an [17], ist der Beauftragte verpflichtet, diesen Tatbestand in die meldepflichtigen Angaben zuhanden der MWST-Abrechnung des Eigentümers einfliessen zu lassen. 9. VERMIETUNGEN Sollen die Chancen der MWST bei der Bewirtschaftung genutzt und Risiken vermieden werden, ist ein aus der Sicht der MWST optimiertes Vermietungskonzept auszuarbeiten. Die Option bietet in vielen Fällen wesentliches Entlastungspotential, aber auch erhebliche Risiken, soweit konzeptionell und administrativ nicht zielgerichtet geplant und gearbeitet wird. Fundierte Kenntnisse der MWST im Bereiche der Immobilien sind somit für eine optimale Bewirtschaftung die wesentliche Voraussetzung. Unerlässlich ist zudem, insbesondere bei grossen Beständen und grossen Datenmengen, über eine IT-Plattform zu verfügen, welche die notwendige Unterstützung leistet [18]. Bei einer Nutzung für teils steuerbare und teils von der MWST ausgenommene Zwecke ist die korrekte Zuweisung der Aufwendungen für die Bemessung eines sachgerechten Vorsteuerabzuges eine zentrale Aufgabe [19]. Die Umsetzung der gültigen Vorschriften des MWSTG und der diesbezüglichen Praxis für die Abwicklung von Nutzungsänderungen ist anspruchsvoll. Der Bewirtschafter, welcher sich ohne genügende Kenntnisse und ohne unterstützende IT-Lösung auf die umfassende Bewirtschaftung von optierten Immobilien einlässt, wird bei Nutzungsänderungen in grosser Zahl die Abrechnungen administrativ und fachlich kaum bewältigen können. Risiken aus Auftrag sind die Folge. 9.1 Leerstände. Die strenge Praxis der ESTV, wonach ein Leerstand im Anschluss an eine steuerbare Nutzung nach einer «Schonfrist» von 12 Monaten eine Nutzungsänderung auslöst, wurde mit Praxismitteilung vom 27. Mai 2003 gelockert. Grundsätzlich gilt die Frist von 12 Monaten weiterhin. Sie ruht indessen so lange, bis der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen kann, dass der Leerstand durch mehr als «Der Beauftragte ist zur Abgrenzung seiner Haftung gehalten, die Man datsübergabe sorg fältig vorzubereiten.» 12 Monate dauernde Umbauarbeiten oder wegen objektiver Unmöglichkeit, einen Mieter für die Immobilie zu finden, entstanden ist und er diese anschliessend wieder für steuerbare Tätigkeiten verwendet. Handelt es sich bei der steuerbaren Nutzung um die Vermietung der Immobilie (mit Option), muss der Steuerpflichtige für Dritte erkennbare, regelmässige Bemühungen für deren Vermietung nachweisen können (z. B. Erscheinen von Inseraten für die Vermietung der Immobilie). Gelingen diese Nachweise dem Bewirtschafter, was in der Praxis in der Regel organisatorische Vorkehrungen erfordert, kann der Tatbestand der Nutzungsänderung und somit die Abrechnung des Eigenverbrauchs vermieden bzw. hinaus geschoben werden. Sämtliche Aufwendungen während des Leerstandes (Betrieb, Unterhalt, Investition) berechtigen zum Vorsteuerabzug. 9.2 Parkplätze. Einen besonderen Status geniessen die Parkplätze bei der MWST. Art. 18 Ziff. 21 Bst. c MWSTG qualifiziert die Umsätze aus der Vermietung als steuerbar, soweit diese nicht im Gemeingebrauch stehen und als Hauptleistung erzielt werden. Als Nebenleistung werden diese Plätze entweder zu einer von der MWST ausgenommenen Hauptleistung oder zu einer infolge Option steuerbaren Hauptleistung vermietet. Aus der Sicht der MWST wird der Parkplatz als Nebenleistung wie die Hauptleistung qualifiziert. Die Option für Parkplätze ist dadurch per Definition ausgeschlossen. Der Bewirtschafter hat somit die MWST-Qualifikation des Eigentümers zu kennen. Ist dieser bei der MWST subjektiv MWST-pflichtig, ist schon der erste Umsatz aus einem als Hauptleistung vermieteten Parkplatz steuerbar. Zudem steht fest, dass der Eigentümer selbst aus der Vermietung von Parkplätzen bei Erreichen der Umsatzgrenze steuerpflichtig wer DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 301

5 den kann. Nur der Eigentümer selber kann seine subjektive Steuerpflicht beurteilen (vgl. Ziff. 4 Steuerpflicht des Eigentümers). Der Bewirtschafter ist gehalten, dem Eigentümer alle hierzu erforderlichen Informationen aus dem Mandat aufzubereiten und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Der Eigentümer hat bei Eintritt in die subjektive MWST-Pflicht dies dem Bewirtschafter sofort anzuzeigen. Diese gegenseitige Informationspflicht ist im Auftrag festzuschreiben (vgl. Ziff. 8.1 Mandatsannahme/Auftrag). 9.3 Kostenweiterverrechnungen [20]. Soweit nicht Zahlungen aus Schadenersatz [21] vorliegen, sind Kostenweiterverrechnungen an die Mieter oder Dritte oder durch den Eigentümer zulasten des Mieters vorgenommene Mieterausbauten grundsätzlich als steuerbare Leistungen zu qualifizieren. Ist der Eigentümer subjektiv MWST-pflichtig, haben diese Verrechnungen zuzüglich MWST zu erfolgen und sind dem Eigentümer zur Aufnahme in seine MWST-Abrechnung zu melden. Demgegenüber steht dem Eigentümer der Vorsteuerabzug zu. Fehlt die subjektive Steuerpflicht, sind diese Umsätze bei der periodischen Überprüfung der Steuerpflicht in den massgebenden Umsatz einzubeziehen (vgl. Ziff. 4 Steuerpflicht des Eigentümers). Organisatorisch hat der Bewirtschafter Vorkehrungen zu treffen, damit bei einer Buchprüfung durch die ESTV die tatsächliche Berechtigung des vorgenommenen Vorsteuerabzuges anhand des steuerbaren Aussenumsatzes (Kostenweiterverrechnung) nachgewiesen werden kann. Besonders zu beachten sind die Klippen bei zentralen Leistungen [22]. 9.4 HBNK. Die HBNK sind als Nebenleistung zur Hauptleistung zu quali fizieren. Somit ist die Abrechnung über die HBNK entsprechend der Hauptleistung zu behandeln. Diese Aufgabe stellt höchste Anforderungen an die Bewirtschaftung von Immobilien, welche teilweise für steuerbare Zwecke und teilweise für von der MWST ausgenommene Zwecke genutzt werden. Bereits bei der Verbuchung der Aufwendungen ist über die Methodik des Vorsteuerabzuges zu entscheiden [23]. 10. FAZIT Sollen Immobilien unter dem Aspekt der MWST optimal bewirtschaftet werden, ist der zuständige Verwalter gefordert. Er hat sich über MWST-spezifische Kenntnisse auszuweisen. Organisatorische Vorkehrungen sind zu treffen. Die genaue auftragsrechtliche Regelung der Rechte und Pflichten des Eigentümers bzw. des Bewirtschafters vermeidet Erwartungslücken. Abrechnungspflichtig bleibt der Eigentümer. Dieser ist auf materiell korrekte Informationen angewiesen. Der Bewirtschafter hat zweckmässige und genügende orga ni satorische Vorkehrungen zu treffen, um den hohen Anfor derungen zu genügen und sich vor allfälligen Haftungsansprüchen zu schützen. Anmerkungen: 1) Die Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September ) Wichtige Weisungen der ESTV für den Immobilienbereich: Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer (Wegl. 2001) ( ); Spezialbroschüre (SB) Nr. 04 Eigenverbrauch ( ); SB Nr. 05 Nutzungsänderungen ( ); SB Nr. 06 Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung ( ); Branchenbroschüre (BB) Nr. 04 Baugewerbe ( ); BB Nr. 16 Liegenschaftsverwaltung / Immobilien ( ); Merkblatt (MB) Nr. 04 Schadenersatzleistungen ( ); MB Nr. 09 Anforderungen an die Belege bei wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines Vertrages ohne erneute Rechnungsstellung ( ); MB Nr. 11 Übertragung mit Meldeverfahren ( ); MB Nr. 15 Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand ( ). 3) Auch nach der Vernehmlassungsvorlage des Eidg. Finanzdepartementes (EFD) zur Vereinfachung des MWSTG (Entwurf vom Februar 2007) sind die Umsätze aus der Vermietung von Wohnimmobilien von der MWST ausgenommen. Ebenso soll die freiwillige Versteuerung (Option) bei der Vermietung für private Zwecke nicht möglich sein (Art. 15 Abs. 1 Bst. b E-MWSTG). Der Autor kritisiert diese weiterhin vorgesehene Einschränkung und plädiert dafür, dass die Optionsmöglichkeit dem Markt von Angebot und Nachfrage zu überlassen ist. Diese Ausweitung der Optionsmöglichkeit würde für viele Immobilieneigentümer von überwiegend geschäftlich genutzten Immobilien die Administration wesentlich vereinfachen, soweit auch die zu Wohnzwecken verwendeten restlichen Flächen freiwillig der MWST unterstellt werden könnten. Diese «Lücke» wurde für das geltende Recht mit der Praxisänderung ab 1. Juli 2005, Ziffer 2.1 ( ) nicht geschlossen. Peter Spori, durch den Chef des Eidg. Finanzdepartementes eingesetzter Beauftragter i. S. Mehrwertsteuerreform, vertritt ebenso die Auffassung, dass die heute eingeschränkte Optionsmöglichkeit nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b MWSTG vollständig zu öffnen ist. Vgl. Bericht des Beauftragten P. Spori in Sachen Mehrwertsteuerreform vom 12. Mai 2006 (Bericht Spori), Ziffer 4.5.3, S. 23 ( ch/dokumentation/zahlen/00578/01021/index. html?lang=de). 4) Vgl. SB Nr. 02 Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer. 5) Vgl. Wegl. 2001, 7. Teil, Anleitung zum Ausfüllen des MWST-Abrechnungsformulars (bei effektiver Abrechnungsmethode). 6) Gemäss Praxis der ESTV ist die Option für den Verkauf von bisher nicht im steuerbaren Bereich genutzten Immobilien nicht möglich. Vgl. Rudolf Schumacher, Immobilien übertragung und MWST, ST 2007/3, Anm. 12, S ) Branchenbroschüre (BB) NR. 16 Liegenschaftsverwaltung/ Immobilien, Ziff Vgl. auch Anm. 3. 8) Vgl. Rudolf Schumacher, MWST-Option bei Immobilienvermietung als Ziel, ST Nr. 5/2005, S. 419 ff. 9) Vgl. Rudolf Schumacher, Immobilienübertragung und MWST ST 2007/3, Ziff. 2.1, S. 207 f. 10) Vgl. Art. 54, 97 und 99 FusG. 11) Bei Option eines Mietverhältnisses besteht auf den diesbezüglichen wertvermehrenden und werterhaltenden Aufwendungen Anspruch auf Vorsteuer abzug. Dadurch lässt sich der Anlagewert und somit das investierte Kapital reduzieren. Der Bewirtschafter hat zu klären, ob dieser Kalkula tionsvorteil teilweise an den Mieter weitergegeben werden darf (statt höhere Rendite allenfalls bessere Vermietbarkeit). 12) Vgl. SB Nr. 05 Nutzungsänderungen, Ziff ) Vgl. Wegl. 2001, Z ; BB Nr. 16 Liegenschaftsverwaltung/ Immobilien, Ziff ) Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 29. März 2000 (MWSTGV). 15) Die ESTV hat Praxismitteilungen «Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer Vor steu er abzug beim Leistungsempfänger» am 30. Juni 2006 und «Behandlung von Formmängeln» am 27. Oktober 2006 publiziert. 16) Vgl. BB Nr. 16 Liegenschaftsverwaltung/Immobilien, Ziff ) Vgl. SB Nr. 04 Eigenverbrauch, Ziff. 7 oder BB Nr. 04 Baugewerbe, Ziff 17 und 18. Der Autor begrüsst den in der Vernehmlassungsvorlage des EFD zur Vereinfachung des MWSTG enthaltenen Vorschlag, den Tatbestand des baugewerblichen Eigenverbrauchs (Herstellungseigenverbrauch) ersatzlos abzuschaffen. 18) Die in der Praxis eingesetzten Softwarelösungen zur Bewirtschaftung der Immobilien ermöglichen keine effiziente Unterstützung zur Feststellung von mehrwertsteuerlich relevanten Nutzungsänderungen und erst recht nicht zur Berechnung der fälligen Eigenverbrauch steuer oder möglichen Einlageentsteuerung. Die «Softwarelösung Si, MWST gerechte Immobilienbewirtschaftung» bietet erstmals eine effiziente Softwareunterstützung (es handelt sich nicht um ein Bewirtschaftungstool, sondern um eine Software, welche die relevanten Daten mittels Schnittstelle vom Leadprogramm generiert) vgl.www. si-tool.ch. 19) Vgl. BB Nr. 16 Liegenschaftsverwaltung/Immobilien, Ziff. 4.7 Vorsteuerabzug sowie SB Nr. 06 Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung. 20) Vgl. BB Nr. 16 Liegenschaftsverwaltung/Immobilien, Ziff 4.9 Kostenbeteiligung des Mieters. 21) Vgl. hierzu MB Nr. 04 Schadenersatzleistungen. 22) BB Nr. 16 Liegenschaftsverwaltung/Immobilien, Ziff Zentrale Leistungen. 23) Vgl. BB Nr. 16 Liegenschaftsverwaltung/Immobilien, Ziff 4.81: «Abrechnungsvariante: Im Sinne einer Vereinfachung (Art. 58 Abs. 3 MWSTG) dürfen diejenigen Liegenschaftsverwaltungen, die über keine leistungsfähige Software für eine laufende Vorsteuerkürzung auf dem Einkauf aufgrund mehrerer Nebenkostenschlüssel verfügen, vorerst die vollen Vorsteuern geltend machen. Am Jahresende bzw. am Ende der Nebenkostenperiode sind die Vorsteuern alsdann zu kürzen.» Die Praxis zeigt, dass diese Verein fachung nur bei einfachsten Verhältnissen nützlich ist; komplexe Nutzungen erfordern eine den effektiven Verhältnissen angepasste Lösung. 302

Immobilien und Mehrwertsteuer (MWST)

Immobilien und Mehrwertsteuer (MWST) Immobilien und Mehrwertsteuer (MWST) ÜBERBLICK ÜBER DIE MWST-GESTALTUNG UND FOLGEN BEI IMMOBILIEN Sachverhalt Gegenstand Voraussetzungen Vorteil Nachteil Kauf / Erstellung Allgemeines Prüfung, ob auf dem

Mehr

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info

Mehr

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung)

3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) 3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) Anwendung der vollumfänglichen sänderung: Unternehmen werden neu steuerpflichtig oder aus der Steuerpflicht entlassen; Gegenstände

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Mehrwertsteuer 2010. Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per 01.01.2010. verfasst von

Mehrwertsteuer 2010. Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per 01.01.2010. verfasst von Mehrwertsteuer 2010 Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Mehrwertsteuerverordnung per 01.01.2010 verfasst von Redi AG, Treuhand Fredy Märki Frauenfeld Tel. 052 725 09 30 im Auftrag von FB Alter

Mehr

Sage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch

Sage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Sage50 Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010 Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Bei der Einzelunternehmung Bei juristischen Personen Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Erfahrungen aus Mehrwertsteuer-Revisionen bei Städten und Gemeinden

Erfahrungen aus Mehrwertsteuer-Revisionen bei Städten und Gemeinden Fachveranstaltung vom 11.9.2015 der Konferenz der städtischen Finanzdirektorinnen und direktoren Mehrwertsteuer und Gemeinwesen Erfahrungen aus Mehrwertsteuer-Revisionen bei Städten und Gemeinden Thomas

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land

Mehr

LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott

LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott (berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2014) Der vorliegende Leitfaden zeigt Ihnen eine Möglichkeit auf, wie Sie die geltende Rechtslage

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Microsoft Office 365 Domainbestätigung

Microsoft Office 365 Domainbestätigung Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Beispiel: Nutzungsänderung eines Gebäudes mit werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen bzw. Grossrenovation

Beispiel: Nutzungsänderung eines Gebäudes mit werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen bzw. Grossrenovation Beispiel: Nutzungsänderung eines Gebäudes mit werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen bzw. Grossrenovation Die steuerpflichtige Maschinenfabrik Künzli AG in Musterhausen (Abrechnungsart: vereinbart

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007

%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007 %%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%% Anleitung zur Mehrwertsteuerumstellung 2007 Inhalt 1 Grund der Umstellung... 2 2 Was muss umgestellt werden... 2 3 Zeitplan für die Umstellung... 2 4 Einstellung an Geräten

Mehr

INFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort

INFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort INFORMATIONSBLATT Wohnsitzwechsel Vorwort 1 Der Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes - egal ob er mit dem Neuerwerb eines Hauses bzw. einer Wohnung verbunden ist oder nicht - erfordert eine Reihe von Schritten,

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

M E H R W E R T S T E U E R - U N D S T E U E R S E M I N A R V E R T I E F U N G S T H E M A P R I V A T A N T E I L E

M E H R W E R T S T E U E R - U N D S T E U E R S E M I N A R V E R T I E F U N G S T H E M A P R I V A T A N T E I L E M E H R W E R T S T E U E R - U N D S T E U E R S E M I N A R V E R T I E F U N G S T H E M A P R I V A T A N T E I L E Halbtagesseminar Montag, 7. September 2015 (Nachmittag) in Zürich Von Graffenried

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Wiederholungen aufgrund der grossen Nachfrage

Wiederholungen aufgrund der grossen Nachfrage M E H R W E R T S T E U E R - U N D S T E U E R S E M I N A R E V E R T I E F U N G S T H E M A P R I V A T A N T E I L E Halbtagesseminar Dienstag, 4. Juni 2013 (Vormittag) in Zürich Dienstag, 17. September

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

BENNO FREI. Das. Mehrwertsteuer- Handbuch für die Praxis. 5. erweiterte und aktualisierte Auflage. Ci COSMOS

BENNO FREI. Das. Mehrwertsteuer- Handbuch für die Praxis. 5. erweiterte und aktualisierte Auflage. Ci COSMOS BENNO FREI Das Mehrwertsteuer- Handbuch für die Praxis 5. erweiterte und aktualisierte Auflage Ci COSMOS Inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.3 2 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.4.1

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011

Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Inhaltverzeichnis I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht 3 1. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland 3 2. Personen ohne

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen der Einwohnergemeinde Gunzgen Inhaltsverzeichnis Text Seite: I Einleitung 3 II Allgemeines 3 III Vorbeugende Zahnpflege 4 IV Untersuchungen 4 V Finanzielles 5 VI Schlussbestimmungen 5 VII Inkraftsetzung

Mehr

Codex Newsletter. Allgemeines. Codex Newsletter

Codex Newsletter. Allgemeines. Codex Newsletter Newsletter Newsletter Dezember 05 Seite 1 Allgemeines Newsletter Mit diesem Rundschreiben (Newsletter) wollen wir Sie in ca. zweimonatigen Abständen per Mail über Neuerungen in unseren Programmen informieren.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

How to do? Projekte - Zeiterfassung

How to do? Projekte - Zeiterfassung How to do? Projekte - Zeiterfassung Stand: Version 4.0.1, 18.03.2009 1. EINLEITUNG...3 2. PROJEKTE UND STAMMDATEN...4 2.1 Projekte... 4 2.2 Projektmitarbeiter... 5 2.3 Tätigkeiten... 6 2.4 Unterprojekte...

Mehr

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen?

Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung --------------- Die digitale Betriebsprüfung - das gläserne Unternehmen? Grundsätze des Datenzugriffs und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU

Mehr

SIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?!

SIST Frühlingsgespräche 2015. Mehrwertsteuer für einmal einfach?! SIST Frühlingsgespräche 2015 Mehrwertsteuer für einmal einfach?! Agenda A MWST und kollektive Kapitalanlagen B MWST-Ausnahme - Wirkung - Anwendungsbereich C Systembrüche Chancen und Risiken D Quintessenz

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Anleitung öffentlicher Zugang einrichten

Anleitung öffentlicher Zugang einrichten TRK-DashBoard Anleitung öffentlicher Zugang einrichten Manual für Kunden VERSION DATUM AUTOR DATEINAME 1.0 8. SEPTEMBER 2011 HRR ANLEITUNG_OEFFENTLICHER_ZUGANG_DASHBOARD_V10 INHALT 1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN...

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Energieberatung. Beratung Konzept Planung Begleitung Förderungen Zuschüsse DIE ZUKUNFT ÖKOLOGISCH VORBILDLICH. Fragen rund um den Energieausweis

Energieberatung. Beratung Konzept Planung Begleitung Förderungen Zuschüsse DIE ZUKUNFT ÖKOLOGISCH VORBILDLICH. Fragen rund um den Energieausweis Beratung Konzept Planung Begleitung Förderungen Zuschüsse DIE ZUKUNFT ÖKOLOGISCH VORBILDLICH Fragen rund um den Energieausweis Energieausweis nach EnEV 2009 Bei Vermietung oder Veräußerung eines Gebäudes

Mehr

1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens

1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei des Privatvermögens (vom 13. November 2009) Vorbemerkungen

Mehr

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t 16 Schulzahlreglement 1999.12 Seite 2 von 8 INHALTSVERZEICHNIS Text Seite I EINLEITUNG 4 II ALLGEMEINES 4 III VORBEUGENDE ZAHNPFLEGE 5 IV

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Tarif D 2008 2016 SUISA. Konzertgesellschaften SUISA. Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik

Tarif D 2008 2016 SUISA. Konzertgesellschaften SUISA. Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik Tarif D 2008 2016 Konzertgesellschaften Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten

Mehr

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12. Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 V ZR 44/09 Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen

Mehr

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden

Herzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Besser betreut, weniger bezahlt: einfach Bethge.

Besser betreut, weniger bezahlt: einfach Bethge. Foto: AndreasF. / photocase.com Besser betreut, weniger bezahlt: einfach Bethge. Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung als Verwaltungsexperte. Sie möchten 24 Stunden am Tag technischen Service?

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2010 KOM(2010)293 endgültig 2010/0161 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr