Entlassmanagement in der Rehabilitation: Anforderungen an Reha-Einrichtungen

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1 Entlassmanagement in der Rehabilitation: Anforderungen an Reha-Einrichtungen Christof Lawall (DEGEMED) GKV-Entlassmanagement Reha GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VStG, vom ) Verpflichtung der Krankenhäuser und stationären Reha-Einrichtungen zum Entlassmanagement für Patienten / Rehabilitanden der GKV Rahmenvereinbarung GKV-SV / KBV / Reha-Verbände Grundlage: 40 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. 39 Abs. 1 a SGB V 1

2 Beteiligte an Rahmenvereinbarung Reha Inhalte GKV-Entlassmanagement Reha Entlassmanagement (EM) Bestandteil der medizinische Rehabilitation Ziel: Unterstützung der sektorenübergreifenden Versorgung nach der Reha Aufgaben des EM können von Reha-Einrichtungen an Dritte übertragen werden Anspruch des Versicherten gegen Krankenkasse auf Unterstützung des EM Kooperationspflicht zwischen GKV und SPV, soweit Leistungen der SPV betroffen Reha-Einrichtungen sollen bestimmte Leistungen verordnen ( 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V) 2

3 Verordnungsbefugnis Reha-Einrichtungen können künftig verordnen: Arzneimittel (kleinste Packungsgröße) Verbandmittel (bis zu 7 Tage), Heil- und Hilfsmittel (bis zu 7 Tage), Häusliche Krankenpflege (bis zu 7 Tage), Soziotherapie (bis zu 7 Tage), Reha-Einrichtungen können künftig: Arbeitsunfähigkeit feststellen (für die Dauer von bis zu 7 Tagen) Bisheriger Verlauf der Verhandlungen Start Verhandlungen RV Reha Parallele Verhandlungen GKV-SV / KBV / DKG zu RV Krankenhaus Dissens in zahlreichen Punkten Aussetzen der Verhandlungen im Juni 2016 Schiedsamtsentscheidung und Vergleich zu RV Krankenhaus Inkrafttreten RV Krankenhaus zum Wiederaufnahme der Verhandlungen zu RV Reha im Herbst

4 Dissente Punkte Einheitlicher Entlassungsbericht + Lebenslange Arztnummer für angestellte Ärzte in Reha-Einrichtungen + Überprüfung der Verordnung von Arznei-, Hilfs- und Heilmittel + Häufigkeit und Inhalt von Wirtschaftlichkeitsprüfungen + Zertifizierung der Klinik-Software + Vergütung des Mehraufwandes _ Vergütung des Mehraufwands Vorschlag Leistungserbringer: Die Partner dieses Rahmenvertrages stimmen darin überein, dass die Prüfung der Frage der finanziellen Auswirkungen dieses Rahmenvertrages von den Vertragspartnern der Vergütungsvereinbarungen einrichtungsindividuell zu erfolgen hat. GKV-SV: KBV: März 2018: Ablehnung Neutral Dissens bleibt, Entscheidung durch Bundesschiedsamt 4

5 Anrufung des Bundesschiedsamts Bundesschiedsamt zuständig bei Nichteinigung ( 40 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. 39 Abs.1a Satz 9, 118 a Abs. 2 Satz 2, 89 Abs. 4 SGB V) Vor Anrufung: Anhörung der Spitzenorganisationen der Apotheker und der Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Anschließend: Gemeinsame Anrufung durch Leistungserbringerverbände und GKV-SV Verfahren vor Bundesschiedsamt Gemeinsame Anrufung durch Leistungserbringerverbände und GKV-SV ( ) Besetzung des Bundesschiedsamts: Drei unparteiische Mitglieder Vier Vertreter Leistungserbringer (BV Geriatrie, BDPK, DEGEMED, Diakonie) Vier Vertreter KBV Acht Vertreter GKV-SV Entscheidung innerhalb von drei Monaten (Anfang Dezember) 5

6 Position Leistungserbringer Festsetzung des Rahmenvertrages nur mit Klausel zum Mehraufwand (alternativ: als Präambel) Bei Festsetzung ohne Klausel und Präambel: Reduzierung des Rahmenvertrages auf gesetzlich unbedingt notwendigen Inhalt Entfallen muss dann, z.b. Kontaktanbahnung zur Selbsthilfe Hilfestellung bei Anträgen auf LTA und TLG Best. Dokumentationspflichten Kontakt zu Pflegekasse Medikationsdokumentation Verbindliche Struktur des Entlassungsberichts Entscheidung innerhalb von drei Monaten (Anfang Dezember) Vielen Dank! 6

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