Umsetzung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/7936 Umsetzung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung Vorbemerkung der Fragesteller MitdemGKV-WSG (GesetzlicheKrankenversicherungenWettbewerbsstärkungsgesetz)wurdenzum1.April2007auchdieneuen 37bund132dunterdemTitel SpezialisierteambulantePalliativversorgung indasfünfte BuchSozialgesetzbuch (SGBV)eingeführt.DamitbestehtabdiesemZeitpunkteinindividuellerLeistungsanspruchaufspezialisierteambulantePalliativversorgung (SAPV)fürVersichertedergesetzlichenKrankenversicherungen miteinernichtheilbaren,fortschreitendenundweitfortgeschrittenenerkrankungbeieinerzugleichbegrenztenlebenserwartung,dieeinebesonders aufwändigeversorgungbenötigen.diezielrichtungdiesergesetzesnovellierungist,auchfürdiesegkv-versicherten diebetreuungindervertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen ( 37b Abs. 1 SGB V). DemGemeinsamenBundesausschusswurdederAuftragerteilt,biszum 30.September2007inRichtliniennach 92dasNähereüberdieLeistungen dersapvzubestimmen ( 37bAbs.3SGBV).In 132dSGBVheißtes, dassdiespitzenverbändederkrankenkassengemeinsamundeinheitlichunter BeteiligungderDeutschenKrankenhausgesellschaft,derVereinigungender TrägerderPflegeeinrichtungenaufBundesebene,derSpitzenorganisationen derhospizarbeitundderpalliativversorgungsowiederkassenärztlichenbundesvereinigunginempfehlungendiesächlichenundpersonellenanforderungenandieleistungserbringung,maßnahmenzurqualitätssicherungundfortbildungsowiemaßstäbefüreinebedarfsgerechteversorgungmitspezialisierter ambulanter Palliativversorgung festlegen sollen. NachderBegründungdesGKV-WSGstandenschonfürdasJahr Mio.EurofürdiespezialisierteambulantePalliativversorgungzurVerfügung.FürdasJahr2008werdenAusgabeninHöhevon130Mio.Euroangenommen. Vorbemerkung der Bundesregierung DiespezialisierteambulantePalliativversorgungisteineneueLeistungdergesetzlichenKrankenversicherung,diedieLebenssituationvielerSchwerstkrankerinihrenletztenTagenundWochendeutlichverbessert:GKV-Versicherte DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom12.Februar 2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode habennuneineneigenständigenanspruchaufeine spezialisierteambulante Palliativversorgung.Siezieltdaraufab,demWunschschwerstkrankerMenschenzuentsprechen,inWürdeundmöglichstindereigenenhäuslichenUmgebung zu sterben. EshandeltsichumeineprimärmedizinischausgerichteteGesamtleistungmit ärztlichenundpflegerischenleistungsanteilen.dasnäherebestimmtdergemeinsamebundesausschussineinerrichtlinie.dieentsprechenderichtlinie regeltauchdasverhältniszurambulantenversorgungundderzusammenarbeit derleistungserbringermitdenbestehendenambulantenhospizdienstenund stationärenhospizen (integrativeransatz).diegewachsenenstrukturensind zu berücksichtigen. DieRichtlinieistvomGemeinsamenBundesausschussam20.Dezember2007 beschlossenunddembundesministeriumfürgesundheit (BMG)zugeleitet worden. Die Beanstandungsfrist endet am 21. Februar DieAnforderungenandieQualitätderLeistungserbringer (Palliative-Care- Teams)sindvondenSpitzenverbändenderKrankenkassenunterBerücksichtigungderRichtlinieninRahmenempfehlungennach 132dSGBVfestzulegen.DieSpitzenverbändehabendieDeutscheKrankenhausgesellschaft (DKG),dieKassenärztlicheBundesvereinigung (KBV),dieVereinigungender TrägerderPflegeaufBundesebene,dieSpitzenorganisationenderHospizarbeit und der Palliativversorgung zu beteiligen. 1.IstmanzumjetzigenZeitpunktdemZieldergesetzlichenNeuregelung auchfüraufwändigzubetreuendegkv-versicherteamlebensende die BetreuungindervertrautenhäuslichenUmgebungzuermöglichen zu verbessern,bereitsdeutlichnähergekommen,oderwannrechnetdie Bundesregierung mit tatsächlichen Verbesserungen? 2.WieistderaktuelleStandbeiderUmsetzungder 37bund132d SGBV? a)warumwurdedierichtliniezursapvnach 92SGBVerstEnde 2007 vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedet? b) Wann wird die Richtlinie in Kraft treten? c)wannrechnetdiebundesregierungmitbundesweiteinheitlichenempfehlungen nach 132d SGB V? DieFragen1und2werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DerGemeinsameBundesausschusshatam20.Dezember2007dieRichtlinie zurverordnungderspezialisiertenambulantenpalliativversorgungbeschlossen unddembmgzurprüfungvorgelegt.dasbmghatzweimonatezeit,die Richtliniezuüberprüfen.DieRichtlinietrittamTagenachderVeröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. DasdetailliertePrüfergebniswirddemGemeinsamenBundesausschussmitgeteilt.InsgesamtsetztdieRichtlinienachersterEinschätzungdenLeistungsanspruchsachgerechtum.DieRichtlinieistflexibelundermöglichteineVerbesserungderVersorgung,insbesondereauchunterBerücksichtigunggewachsenerStrukturen.BeidenBeratungen,andenenallemaßgeblichenOrganisationenauchderPalliativ-undHospizbewegungbeteiligtwaren,sinddiesensiblen undschwierigenabgrenzungsfragenzurallgemeinenpalliativversorgung,zum infragekommendenpersonenkreisundzurkonkretenausgestaltungder neuenleistungsowiedieeingeholtenstellungnahmenmitgroßersorgfaltund hoherverantwortungdiskutiertworden.dieserklärt,dassderrichtlinien- BeschlussetwasspäteralsimGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzvorgesehen

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8042 erfolgte.aufgrundderintensivenvorarbeitenistesnunmitdererstfassungder RichtliniezurVerordnungvonspezialisierterambulanterPalliativversorgung gelungen,einendefinitionsrahmenzuerarbeiten,mitdemdieabgrenzungsfragenschlüssigbeantwortetwerden.gleichzeitigbleibtgenügendspielraum,um individuellen Schicksalen und Bedürfnissen Rechnung zu tragen. DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdieSpitzenverbändederKrankenkassenschnellstmöglichaufGrundlagederRichtliniezurVerordnungspezialisierterambulanterPalliativversorgungdieRahmenempfehlungennach 132d SGBVbeschließenunddieKrankenkassenVerträgemitgeeignetenLeistungserbringern abschließen. 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Richtlinie im Hinblick auf: a)einabgestimmteszusammenwirkenmitangebotenderspezialisierten stationären Hospiz- und Palliativversorgung, b)dieeinbindungehrenamtlicherhospizmitarbeiterinnenund-mitarbeiter, c) die Kooperation mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, d) die Kooperation mit ambulanten Pflegediensten und e) die Zusammenarbeit mit stationären Pflegeeinrichtungen? DieRichtliniesetztnachersterEinschätzungdengesetzlichenAuftrag,u.a. auchdiezusammenarbeitderleistungserbringermitdenbestehendenambulantenhospizdienstenundstationärenhospizen (integrativeransatz)unterberücksichtigunggewachsenerstrukturenzuberücksichtigen,sachgerechtum, wenn auch einzelne Punkte noch vertieft zu prüfen sind. 4.GehtdieBundesregierungdavonaus,dassdieRegelungenderRichtlinie denaufbauvondoppelstrukturenimbereichderpalliativversorgungausreichend vermeiden wird? Ja.DiespezialisierteambulantePalliativversorgungergänztsubsidiärdasvorhandeneVersorgungsangebot.SiewirdjenachBedarfintermittierendoder durchgängigerbrachtundkannjenachaktuellemversorgungsbedarfeineberatungsleistungsein,diekoordinationderversorgungbeinhalten,additivunterstützende Teilversorgung oder vollständige Versorgung sein. 5.HabenKrankenkassenseitInkrafttretendesGKV-WSGVerträgezurspezialisierten ambulanten Palliativversorgung abgeschlossen? 6.WelcheVertragsformenwurdenhierbeigenutzt,undtriffteszu,dassdies insbesondere Verträge zur integrierten Versorgung sind? 7.SinddiebestehendenundneuabgeschlossenenVerträgemitdenRegelungen der 37b und 132d SGB V kompatibel? 8.Welche (ersten)erfahrungenmitderpraktischenumsetzungdieserverträgeliegenvor (u.a.kooperationenmitspezialisierterstationärerhospizundpalliativversorgung,ambulanterundehrenamtlicherhospizarbeit,niedergelassenenärztinnenundärztensowieambulantenpflegediensten, Verringerung von Krankenhauseinweisungen)? DieFragen5bis8werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DerBundesregierungistnichtbekannt,dassbereitsVerträgezurspezialisierten ambulantenpalliativversorgungabgeschlossenwordensind.esistjedochbekannt,dassdiegesetzlichenkrankenkassen unabhängigvondereinführung derspezialisiertenambulantenpalliativersorgung VerträgezurVerbesserung derallgemeinenambulantenpalliativversorgungabgeschlossenhaben.dabei handeltessichimwesentlichenumverträgezurintegriertenversorgungauf Grundlage der 140aff SGBV. DieKrankenkassenhabenzurSicherstellungderVersorgungmitspezialisierter ambulanterpalliativversorgungverträgemitgeeignetenleistungserbringern abzuschließen ( 132dAbs.1SGBV).BeimVertragsschlusssinddieRahmenempfehlungennach 132dAbs.2SGBVzubeachten,indenendieAnforderungenandieLeistungserbringungfestgelegtsind.DieKrankenkassenhaben beimabschlussdergenanntenverträgezuprüfen,obundinwieweiteinbestehendervertragzurallgemeinenambulantenpalliativversorgungdenanforderungenandiespezialisierteambulantepalliativversorgungindenrahmenempfehlungenentspricht.istdiesderfall,kanndervertragalsgrundlagefüreinen VertragzurSicherstellungderVersorgungmitspezialisierterambulanterPalliativversorgung dienen. 9.SindimJahr2007dieimGesetzveranschlagten80Mio.EuroindenBereich der SAPV geflossen? Fallsnein,warumnicht,undinwelcherHöhesindAusgabendergesetzlichen Krankenversicherungen in die SAPV geflossen? DadieerforderlichenRichtlinienerst2008inKrafttretenwerden,sind2007 keineausgabenfürspezialisierteambulantepalliativversorgungerfolgt (vgl. im Übrigen Antwort zu den Fragen 1 und 2). 10.GehtdieBundesregierungdavonaus,dassdieimGesetzinAussicht gestelltenzusätzlichenausgabendergesetzlichenkrankenversicherungenvon130mio.euroimjahr2008erreicht,unter-oderüberschritten werden, und wie begründet sie dies? DieinderBegründungzumGKV-WSGgenanntenAusgabenfürspezialisierte ambulantepalliativversorgungberuhtenaufschätzungenaufgrundvoninformationenausfachkreisen.dietatsächlichenausgabenfürspezialisierteambulantepalliativversorgungfür2008werdenseparatgebuchtundindergkv-statistikimrahmendervierteljährlichenfinanzergebnisse (StatistikKV45)und derendgültigenjahresrechnungsergebnisse (StatistikKJ1)gesonderterfasst undausgewiesen.dasausgabenvolumendürfteu.a.vonderentwicklungder entsprechendeninfrastrukturundderleistungsinanspruchnahmedurchdie Versicherten nach Inkrafttreten der Richtlinie abhängen. 11.WiestehtdieBundesregierungzudervonPalliativmedizinerngeäußerten Befürchtung,dassdieihrerAnsichtnachfürdieambulantePalliativversorgungnachteiligereneueVergütungsstrukturdesEinheitlichenBewertungsmaßstabes (EBM)dazuführenkönnte,dassauchPatientinnenund Patienten,diekeinerspezialisiertenVersorgungbedürfen,SAPVverschrieben wird? DieBundesregierungteiltdieseBefürchtungnicht.AuchimneuenEBMwird diepalliativmedizinischeversorgungausreichendberücksichtigt.geänderthat sichlediglichfolgendes:derimbiszum31.dezember2007geltendenebm enthalteneleistungskomplex KoordinationderhausärztlichenBetreuung imunterabschnitt hausärztlichestrukturleistungen,dervonhausärztenbei

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8042 PatientinnenundPatientenmitmindestenseinervonachtkonkretbenannten Indikationen (u.a.auchfürdiepalliativmedizinischebetreuung)abgerechnet werdenkonnte,istimneuenebmnichtmehraufgeführt.diehausärztewerdenimneuenebmzukünftigvorallemüberversichertenpauschalenvergütet, dienachdreialtersgruppendifferenziertwerden.zudemkönnensiefürdiebehandlungchronischkrankerpatientinnenundpatientenzusätzlichzurversichertenpauschaleeinenmorbiditätszuschlagundeinigeeinzelleistungenabrechnen.inderbewertungdesneuenmorbiditätszuschlagsistu.a.derbisherigeleistungsbedarffürdiepalliativmedizinischebetreuungenthalten.zum neuenmorbiditätszuschlagistimneuenebmausgeführt: Zuschlagzuden Versichertenpauschalen fürdiebehandlungeinesversichertenmiteiner odermehrerenschwerwiegendenchronischenerkrankungengemäß 2Abs.2 derrichtliniedesgemeinsamenbundesausschusseszurdefinitionschwerwiegenderchronischerkrankheitenimsinnedes 62SGBV.DieseDefinition umfasstdamitauchfällemitpalliativmedizinischembetreuungsbedarf,ohne dassdieseindikationausdrücklichgenanntwerdenmüsste.ferneristdavon auszugehen,dassdermorbiditätszuschlagaufgrunddesverzichtsaufdienennungvonspezifischenindikationeninmehrfällenderbetreuungschwerwiegendchronischkrankerpatientinnenundpatientenalsbisherabgerechnetwerdenkann.dieseregelung,dieimübrigenaucheinemvorschlagderärzteseite imbewertungsausschussfolgt,trägtdamitinsbesonderedembesonderenversorgungsbedarfschwerwiegendchronischkrankerpatientinnenundpatienten unddemhöherenbetreuungsaufwanddersiebehandelndenhausärzterechnung.derfürdenebmzuständigebewertungsausschussistverpflichtet,zeitnahdieauswirkungendesebmaufdievertragsärztlichenhonorareunddie Versorgung der Versicherten zu analysieren. 12.WiewilldieBundesregierungsicherstellen,dasseineflächendeckende VerfügbarkeitspezialisierterPalliativversorgungauchimstationären SektorentstehtundsomiteinegeschlosseneVersorgungskettederspezialisierten Palliativversorgung angeboten werden kann? 13.WiesollteausSichtderBundesregierungspezialisiertePalliativversorgungimstationärenBereich,demeinezentraleSteuerungsfunktionfür diesinnvolleinanspruchnahmedermöglichkeitendersapvzukommen könnte, ausgestattet sein? a) Bedarf es hierzu neuer gesetzlicher Regelungen? Wenn ja, welche sind dies? b)istdieaktuellefinanzierungspezialisierterstationärerpalliativversorgungaussichtderbundesregierungangemessen,odersiehtsiehier Handlungsbedarf? Welcher Handlungsbedarf wäre das? DieFragen12und13werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. BeiderneuenLeistungderspezialisiertenambulantenPalliativmedizinhandelt essichausdrücklichumeineambulanteleistung.siezieltdaraufab,dem WunschschwerstkrankerMenschenzuentsprechen,inWürdeundmöglichstin dereigenenhäuslichenumgebungzusterben.bestehendeleistungenderstationärenpalliativmedizinischenversorgungimkrankenhausbleibenhiervonunberührt.insoweitobliegendieplanungundvorhaltungbedarfsgerechterversorgungsstrukturendenländernimrahmenihrerkrankenhausplanungaufder Grundlage landesgesetzlicher Regelungen.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 14.IstausSichtderBundesregierungeinesektorübergreifendeSicherstellung der spezialisierten Palliativversorgung gewährleistet? Falls nein, welcher ergänzender gesetzlicher Regelungen bedarf es? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 15.WiebeurteiltdieBundesregierungdieRegelungeninHinblickaufderen ZusammenwirkenmitdengeplantenRegelungenimPflege-Weiterentwicklungsgesetz? WiebewertetdieBundesregierungdieBefürchtung,dassinsbesondere AngehörigevonPalliativpatientinnenund-patientenvondenMöglichkeitendergeplantenPflegezeitausgeschlossenblieben,weilvieledieser PatientinnenundPatienten (insbesonderebeikrebserkrankungen)den Kriterien zur Einstufung in der Pflegeversicherung nicht entsprechen? FallsdieBundesregierungdieseAuffassungteilt,welcheMaßnahmengedenkt sie diesbezüglich zu ergreifen? DieBundesregierunghatmitderVorlagedesEntwurfsfüreinGesetzzurstrukturellenWeiterentwicklungderPflegeversicherung,indeminArtikel3der EntwurfeinesGesetzesüberdiePflegezeitenthaltenist,deutlichgemacht, welcheregelungensiezumzusammenwirkenbeiderregelkreisefürerforderlichhält.nunmehrbleibtderausgangdesgesetzgebungsverfahrensabzuwarten.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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