Teilrevision Ortsplanung

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1 Einwohnergemeinde Bowil Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV Erläuterungsbericht und Bericht nach Art. 47 RPV Januar 2019 ruefer ingenieure ag Bernstrasse Langnau T rueferag@ruefer-ing.ch georegio ag Bahnhofstrasse Burgdorf T info@georegio.ch

2 Impressum Auftraggeber: Einwohnergemeinde Bowil Autor: ruefer ingenieure ag, Bernstrasse 14, 3550 Langnau i.e., T georegio ag, Bahnhofstrasse 35, 3400 Burgdorf, T Version Datum Inhalt Entwurf für die Mitwirkung c:\users\br\boxgeoregio\50_gemeinden\ _bowil_bmbv\entwurf\bericht\ _erläuterungsbericht.docx

3 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage Bestehende Planungsinstrumente Gesetzliche Grundlagen Zielsetzungen Übereinstimmung der Zielsetzungen mit übergeordneten Planungen Vorgehen und Projektorganisation Zonenplan Gewässerräume Bestimmung und Festlegung der Gewässerräume Bauten und Bewirtschaftung Gewässerraum Baureglement Umsetzung der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Materielle Änderungen Anpassung von UeOs an die BMBV UeO Dorf UeO Oberhofen Verfahren Öffentliche Mitwirkung Vorprüfung Auflage, Einsprachen und Beschluss Genehmigung Anhang Anhang Beilagen Zonenplan Gewässerräume (Nord und Süd) Baureglement Änderung UeO Dorf und UeO Oberhofen, Legende und Überbauungsvorschriften

4 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 1 1 Ausgangslage Die aktuelle Ortsplanung der Gemeinde Bowil wurde im Jahr 2005 durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt, in einer Teilrevision wurde 2009 der Zonenplan Gefahrenhinweise beschlossen. In der Zwischenzeit ist einerseits auf Bundesebene eine neue Gewässerschutzgesetzgebung in Kraft getreten, andererseits hat der Kanton die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) beschlossen. Aufgrund dieser beiden Grundlagen werden Anpassungen der kommunalen Nutzungsplanungen notwendig. Während bis Ende 2018 für alle Gewässer sogenannte "Gewässerräume" auszuscheiden und verbindlich festzulegen sind, müssen die kommunalen Baureglemente bis im Jahr 2020 der BMBV angepasst werden. 1.1 Bestehende Planungsinstrumente Baureglement Zonenplan 1:5'000, Detailplan 1:2'000 Ost und West Zonenplan Gefahrenhinweise UeO Oberhofen zur ZPP 1 UeO Dorf zur ZPP 2 Überbauungsplan Schlossberg mit Sonderbauvorschriften Baulinienplan Oberhofen 1.2 Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR ) Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR ) Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (Wasserbaugesetz, WBG, BSG ) Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV, BSG ) Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BMBV, BSG 721.3) 2 Zielsetzungen Die Gemeinde Bowil führt aufgrund der neuen Anforderungen gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) und der kantonalen Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) eine Teilrevision der Ortsplanung durch. 2.1 Übereinstimmung der Zielsetzungen mit übergeordneten Planungen Mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der baurechtlichen Grundordnung werden die inhaltlichen Aufträge aus den übergeordneten Instrumenten erfüllt. Da sich die Gesetzesgrundlagen für die Gewässer und die Baubegriffe geändert haben, ist diesbezüglich eine Anpassung nötig. 3 Vorgehen und Projektorganisation Die beiden Themen Baureglement und Gewässerräume werden parallel bearbeitet. Die Gewässerräume werden im neuen Zonenplan Gewässerräume aufgenommen, die Nutzungseinschränkungen innerhalb des Gewässerraums werden im Baureglement beschrieben. Die Verfahrensschritte wie Entwurf, Mitwirkung, Vorprüfung, öffentliche Auflage und Beschlussfassung werden für den Zonenplan und das Baureglement koordiniert durchgeführt.

5 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 2 Projektphase Entwurfsphase Mitwirkungs-, Bereinigungsphase Vorprüfung / Öffentliche Auflage Beschlussphase Genehmigungsphase Meilensteine Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Tab. 1 Projektphasen 4 Zonenplan Gewässerräume 4.1 Bestimmung und Festlegung der Gewässerräume Die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung verlangt, dass bei sämtlichen Gewässern ein Gewässerraum ausgeschieden wird. Für die Festlegung des Gewässerraumes sind die Gemeinden zuständig. Es ist ihre Aufgabe, die Vorschriften zur Ausscheidung des Gewässerraumes in der Ortsplanung zweckmässig umzusetzen. Der Gewässerraum bildet an Fliessgewässern einen Korridor. Wie im bisherigen Bauabstand sind im Gewässerraum nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen zulässig. Der Gewässerraum darf sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone nur extensiv genutzt werden (ausser bei eingedolten Fliessgewässern) Überprüfung des Gewässernetzes Vor der Festlegung des Gewässerraums muss das Gewässernetz überprüft werden, die Grundlage bildet der Datensatz «GNBE» des kantonalen Tiefbauamts. Damit der Gewässerraum grundeigentümerverbindlich festgelegt werden kann, muss der Gewässerverlauf genau bekannt sein. Das Gewässernetz wurde deshalb anhand folgender Grundlagen überprüft: Überprüfung des Gewässers durch Begehungen und Datengrundlagen der Gemeinde (Wasserbaukommission) und der ruefer ingenieure ag. Berücksichtigung Daten aus Leitungskatastern der geobau ingenieure ag. Überlagerung Gewässernetz mit Digitalem Terrainmodell (LIDAR, 2012), Luftaufnahmen (Stand 2016) und Amtlicher Vermessung, Prüfung und Anpassung Gewässerachsen und Lage der Gewässer (offen/eingedolt). Streichung von künstlichen Gewässern (bzw. separate Darstellung) Gewässerraumbreiten Die Breite des Gewässerraums wird gemäss den Vorgaben der Gewässerschutzverordnung bestimmt. Massgebend für die Festlegung eines ausreichenden Gewässerraumes ist die natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb). Die effektive (gemessene) Gerinnesohlenbreite (egsb) beeinträchtigter oder kanalisierter Gerinne wird dazu mit einem Korrekturfaktor gemäss folgender Tabelle multipliziert. Beispielbild Breitenvariabilität (Ökomorphologie) Faktor Klasse 1: grosse Breitenvariabilität natürliche, naturnahe Bäche und Flüsse unverbaute Gewässer mit wechselnder, dynamischer Sohlenbreite x 1

6 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 3 Beispielbild Breitenvariabilität (Ökomorphologie) Faktor Klasse 2: eingeschränkte Breitenvariabilität wenig beeinträchtigte Bäche und Flüsse teilweise begradigte Ufer mit kleinen Ausbuchtungen, punktuell verbaut, schmale Streifen mit Ufervegetation vorhanden x 1.5 Klassen 3 und 4: fehlende Breitenvariabilität stark beeinträchtigte naturfremde bis künstliche Bäche und Flüsse (Klasse 3) begradigte bis vollständig verbaute Gerinne (Klasse 4) x 2 Tab. 2 Korrekturfaktoren für die Berechnung der natürlichen Gerinnesohlenbreite Die minimale Breite des Gewässerraums beträgt für Fliessgewässer bis 2 m natürliche Gerinnesohlenbreite insgesamt 11 Meter. Für Fliessgewässer mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 2 bis 15 m beträgt der Gewässerraum die 2.5-fache Breite der natürlichen Gerinnesohlenbreite plus 7 Meter: natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb) Gewässerraumbreite Gewässerraum kleiner 2 m 11 m 2 m bis 15 m 2.5 x ngsb + 7 m grösser als 15 m (grosse Flüsse) egsb + 30 m mindestens 45 m Uferbereich ngsb Uferbereich Tab. 3 Berechnung der Gewässerraumbreite In der Gemeinde Bowil wurden die Gerinnesohlenbreiten im Gelände durch Mitglieder der Wasserbaukommission verifiziert und die Gewässerraumbreiten durch die ruefer ingenieure ag bestimmt. Die Gewässerraumbreiten sind soweit möglich auf die Nachbargemeinden abgestimmt. Gewässer Nachbargemeinde Bemerkung Schüpbachkanal Signau 20 m, abgestimmt Steinebach/Steinegrabe Signau 18 m Bowil, 16 m Signau Aufgrund einer Rückmeldung des OIK zum Entwurf Bowil, deckt sich mit gemessenen effektiven Sohlenbreiten. I Diverse Kleingewässer Signau 11 m, abgestimmt Gropbach, Mittlere Alpgrabe Röthenbach 11 m, abgestimmt Wildeneygrabe Oberhünigen 15 m, abgestimmt Siglisbach Oberhünigen, Zäziwil 12 m da in Bowil Faktor 2, stark beeinträchtigt, in Zäziwil und Oberhünigen 11m Chise Zäziwil 20m, abgestimmt Schwändigrabe Oberthal 16 m Diverse Kleingewässer Oberthal 11 m Der Gewässerraum wird symmetrisch zur Gewässerachse ausgeschieden. Die Gewässerräume sind im Zonenplan Gewässerraum als punktierte Signatur dargestellt und vermasst. Im Baureglement werden die Details zu den Gewässerräumen geregelt. Die Tabelle mit der Herleitung der Gewässerraumbreiten befindet sich im Anhang Prüfung der Erhöhung der Gewässerräume Gemäss Art. 41b Abs. 2 GSchV muss geprüft werden, ob der ermittelte Gewässerraum aus Gründen des Hochwasserschutzes, für eine Revitalisierung oder aufgrund von überwiegenden

7 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 4 Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erhöht werden muss. Diese Überprüfung hat stattgefunden, es sind keine Erhöhungen des Gewässerraums nötig. Der Dürrbach, der Schüpbachkanal und der Steinebach sind im kantonalen Gewässerentwicklungskonzept von 2014 mit mittlerer Priorität und mittlerem bis grossen Nutzen eingetragen. Der Gewässerraum gemäss Hochwasserschutzkurve genügt für die nötigen Revitalisierungsmassnamen gemäss Gewässerentwicklungskonzept. In Bowil gibt es keine Naturschutzgebiete oder sonstige Schutzgebiete mit gewässerbezogenen Schutzzielen. Die Anwendung der Biodiversitätskurve gemäss GSchV oder eine Erhöhung des Gewässerraums in Schutzgebieten ist nicht notwendig. Mit den vorgeschlagenen Gewässerräumen liegt die Uferbestockung inkl. einem Pufferstreifen innerhalb des Gewässerraums. Es sind zum Schutz von schützenswerten Naturobjekten keine Verbreiterungen des Gewässerraums notwendig Verzicht auf Gewässerraum Bei eingedolten Fliessgewässern ausserhalb der Bauzone und bei Gewässern im Wald wird auf die Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet, wenn keine übergeordneten Interessen für eine Ausscheidung sprechen. In diesen Gebieten gilt Art. 39 WBV (Konsultationspflicht im Baubewilligungsverfahren). Im Wald bestehen übergeordnete Interessen dort, wo ein offenes Gewässer nur teilweise im Wald liegt oder grössere Infrastrukturen betroffen sind. Bei eingedolten Gewässern gibt es dort übergeordnete Interessen, wo diese im Bereich von Gebäuden und Baugruppen oder entlang von wichtigen Strassen fliessen, in diesen Fällen wird ein Gewässerraum festgelegt. In den übrigen Gebieten bestehen keine übergeordneten Interessen an einer Festlegung des Gewässerraums und es wird entsprechend darauf verzichtet. Bei verschiedenen im Gewässernetz des Kantons Bern aufgeführten Gewässerabschnitten wurde zudem gestützt auf die Gewässerschutzverordnung auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet: Gewässer / Leitung / Kanal Bahngräbli Chise (Mühlekanal Groggenmoss) Begründung für Verzicht Die zwei Gewässer nördlich und südlich der Bahnlinie wurden künstlich angelegt und sind deshalb keine Gewässer im Sinne des Wasserbaugesetzes (WBG). Es wird kein Gewässerraum ausgeschieden. Bei der Mühle Groggenmoos besteht ein Wasserkreuz von Schwändigrabe und Chise. Der Schwändigrabe fliesst je nach Regulierung in den Mühlekanal. Der Mühlekanal ist ein rein künstliches Gewässer (kein Gewässer nach WBG), es wird kein Gewässerraum festgelegt. Oben: Mühlekanal Groggenmoos, unten: Schwändigrabe.

8 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 5 «Verbindung» (CODEBE ) Jordi-Kanal Sagigräbli (CODEBE ) Moosgräbli (CODEBE ) Vorderer Schafslochgrabe (CODEBE ) Künstliche Verbindung Schwändigrabe Chise, die nur Zeitweise, zur Erhöhung des Wasserstands in der Chise (Turbinenbetrieb) in Betrieb. Beim Jordi-Kanal handelt es sich um ein künstliches Gewässer, den ehemaligen Gewerbekanal der Jordi-Mühle Steinen. Er ist im obersten Abschnitt seit Jahren nicht mehr in Gebrauch. Er wird nur in einem kurzen Abschnitt als Gewässer beurteilt, in dem er Wasser aus dem Mutteweidgrabe führt. Künstliches Gewässer (Druckleitung), kein Gewässer nach WBG, kein Gewässerraum Beim Moosgräbli handelt es sich um den früheren Verlauf des Gropbaches. Seit dessen Umlegung handelt es sich in diesem Bereich nicht mehr um ein Gewässer im Sinne des WBG, sondern nur noch um die Drainage bzw. Ableitung von einzelnen Brunnenleitungen. Daher wird kein Gewässerraum ausgeschieden und die Leitung nicht im Plan dargestellt. Im Rahmen von Bauarbeiten in Inner-Liechterswil wurde im Bereich bei Grabungen kein Gewässer entdeckt. Auch topographisch kann dieser Verlauf nicht stimmen. Nach Überprüfung der Situation anhand von historischen Karten der letzten 100 Jahre hat hier nie ein offenes Gewässer bestanden es wird deshalb aus dem Gewässernetz gelöscht Dicht überbautes Gebiet In der Gemeinde Bowil werden zwei Gebiete als dicht überbaut im Sinne von Art. 41a Abs. 4a GschV beurteilt die detaillierten Begründungen finden sich im Anhang 1. In dicht überbauten Gebieten sind zonenkonforme Bauten und Anlagen zulässig, wenn der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Ob und wie weit aus Sicht des Hochwasserschutzes im Gewässerraum Bauten und Anlagen erstellt werden können, wird im Baubewilligungsverfahren mit dem zuständigen Oberingenieurkreis des kant. Tiefbauamts bestimmt. 4.2 Bauten und Bewirtschaftung Gewässerraum Baueinschränkungen Gegenüber den bisherigen Bauabständen gemäss Baureglement ergeben sich mit den neuen Vorgaben mehrheitlich Erleichterungen. So galten bisher (einseitige) Bauabstände von 10 m am Dürrbach (von Geschiebesammler Dorf bis Zusammenfluss Chise), Schwändigraben (unterer Teil.) und am Gropbach (von Geschiebesammler Schächli bis Bori). Für die übrigen Gewässer galten bisher Bauabstände von 8 m (einseitig). Einzig an der Chise und am Steinebach resp. Steinegrabe werden die Bauabstände mit dem Gewässerraum etwas grösser Bewirtschaftungseinschränkungen Der Gewässerraum darf gemäss Gewässerschutzgesetz nur extensiv im Sinne der Direktzahlungsverordnung bewirtschaftet werden (Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensive Wiese oder Weide), das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Diese Vorgabe gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. Gegenüber den bereits geltenden Vorgaben der Direktzahlungsverordnung werden die Bewirtschaftungseinschränkungen nur an den grösseren Gewässern mit m Gewässerraum verschärft.

9 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 6 Das Gewässerschutzgesetz sieht in Art. 41c Abs. 4bis GSchV eine Ausnahmemöglichkeit von dieser Vorgabe vor: «Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.» Diese Ausnahmemöglichkeit soll in Bowil angewendet werden, dies betrifft den Gewässerraum an den Abschnitten gemäss Abb. 1 und der untenstehenden Parzellenliste. Hier soll die Bewirtschaftungseinschränkung auf der gewässerabgewandten Seite des Weges nicht gelten. Eine Bezeichnung der Flächen im Zonenplan Gewässerräume wird aufgrund der Lesbarkeit nicht als sinnvoll erachtet. Schwändigrabe: PN 1301, 812, , 238, 111, 291, 572 Brunnebach: PN 78 Berggräbli, PN 264, 321, 622 Dürrbach, PN 476, 620 Müligräbli, PN 652 Buechegrabe, PN 638, Schwändigrabe, PN Mittlere Alpgrabe, PN 585 Steinenbach, PN 1207 Schüpbachgrabe, PN 428 Rehweidgrabe, PN Falls durch den Kanton im Rahmen der Vorprüfung kein anderes Vorgehen zur Erreichung dieser Bewilligung aufgezeigt wird, wird davon ausgegangen, dass die Bewilligung in diesem Rahmen erteilt werden kann.

10 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 7 Anwendung von Art. 41c Abs. 4 bis GSchV Abb. 1 Gewässerabschnitte mit Anwendung von Art. 41c Abs. 4 bis GSchV

11 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 8 5 Baureglement Das Baureglement von 2005 wird mit der Anpassung an die BMBV gemäss dem Aufbau des Musterbaureglements des Kantons neu aufgebaut. Die inhaltlichen Änderungen beschränken sich aber mit Ausnahme von einzelnen klar bezeichneten Anpassungen auf die Umsetzung der BMBV. Die inhaltlichen Änderungen am Baureglement sind im Dokument blau markiert, Gegenstand des Verfahrens ist aber das gesamte Baureglement. 5.1 Umsetzung der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Fassadenhöhe traufseitig Die traufseitige Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Im Gegensatz zur bisherigen Gebäudehöhe wird sie also nicht immer in der Mitte der Fassade gemessen. Diese veränderte Messweise kann bei Gebäuden am Hang Auswirkungen auf die tatsächliche Gebäudehöhe haben. Aus diesem Grund wird die bisherige Gebäudehöhe bei der Umrechnung in die Fassadenhöhe traufseitig um +0.5 m erhöht. Beispiel: Gebäude 15 m lang an einem 3 geneigten Hang: blau: bisherige Messweise rot: neue Messweise gemessene Höhe bisher: 7 m gemessene Höhe neu: 7.39 m Zudem wird der bestehende Hangzuschlag bei geneigtem Terrain neu gestaffelt: ab 10% Neigung gilt ein Zuschlag von 1.0 m, ab 20% Neigung ein Zuschlag von 2.0 m. Gesamthöhe Gebäudelänge In der Gewerbezone und den ZöN / ZSF wird anstelle der Fassadenhöhe traufseitig eine Gesamthöhe definiert. Diese regelt den maximalen Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Bisher wurden Anbauten nicht an die Gebäudelänge angerechnet. Mit der neuen Messweise gehören Anbauten zur Gebäudelänge. Damit dennoch, auch bei bereits realisierten Gebäuden eine Anbaute erstellt werden kann, wird die zulässige Gebäudelänge erhöht. In den Wohnzonen wird die Gebäudelänge auf 25 m erhöht, in der Kernzone aufgrund von bestehenden langen Gebäuden auf 50 m und in der Wohn- und Gewerbezone auf 45 m. In der Gewerbezone wird die Gebäudelänge nicht mehr geregelt. An- und Kleinbauten Für An- und Kleinbauten gilt neu eine maximale Fassadenhöhe traufseitig von 3.5 m. Wird diese Fassadenhöhe überschritten, müssen die normalen Grenzabstände eingehalten werden.

12 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 9 Vorspringende Gebäudeteile Kniestockhöhe Attika Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenzabstand ragen. Die zulässige Tiefe wird neu auf 3.0 m festgelegt, der zulässige Anteil des entsprechenden Fassadenabschnitts beträgt max. 1/3. Bisher galt eine maximale Kniewandhöhe von 1.5 m in der W1 und 1.0 m in den übrigen Zonen. Aufgrund der geänderten Messweise (ab dem rohen Boden anstatt fertigem Boden) werden diese Masse auf 1.7 m resp. 1.2 m erhöht. Insbesondere in den Wohnzonen W1 ist ein ausreichender Kniestock für eine sinnvolle Nutzung des Dachgeschosses sehr wichtig. Die Anordnung des Attikageschosses wird neu geregelt, es muss neu nur noch 3-seitig gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sein. Dadurch werden eine bessere Nutzung und Erschliessung des Attikageschosses möglich. 5.2 Materielle Änderungen Zusätzlich zur Anpassung des Baureglements an die BMBV werden vereinzelt materielle Änderungen am Baureglement vorgenommen, soweit dies einer besseren Gestaltung und Nutzung der bestehenden Bauzonen dient. Ausgleich von Planungsvorteilen/ Bauverpflichtung Mass der Nutzung Allgemein Neu werden die gesetzlichen Grundlagen zur Bauverpflichtung und zur Mehrwertabgabe in einem eigenen Artikel im Baureglement erwähnt. Es handelt sich um übergeordnete Vorgaben, welche im Rahmen der Teilrevision noch nicht zur Anwendung kommen. Die Grenzabstände werden im Sinne einer besseren Nutzung der bestehenden Bauzonen auf 4 m / 8 m reduziert. Zudem wird der bisherige Mehrlängenzuschlag für lange Gebäude gestrichen. Die Grünflächenziffer wird aufgehoben, die Grundeigentümer sind in der Aussenraumgestaltung unter Berücksichtigung des Gestaltungsgrundsatzes frei. Mass der Nutzung Gewerbezone und ZöN In den Gewerbezonen wird die zulässige Höhe gegenüber der bisherigen Vorgabe leicht erhöht. Bisher galt eine Gebäudehöhe von 10 m mit zusätzlichem Dachaufbau, neu gilt eine Gesamthöhe von 15 m. Die Änderung dient einer besseren Nutzung der Gewerbezonen und ist in Bezug auf Orts- und Landschaftsbild in den Gewerbezonen von Bowil unproblematisch. In den Zonen für öffentliche Nutzungen galt bisher eine Gebäudehöhe von 8 m mit zusätzlichem Dachaufbau. Neu wird auch für die ZöN nur noch eine Gesamthöhe von 15 m definiert. Relevant ist diese Änderung insbesondere in der ZöN A (Schule/Schulhaus). Die bestehenden Gebäude haben eine max. Gesamthöhe von 12 m, damit wäre in Zukunft eine Aufstockung um ca. 3 m möglich. Gebäudeabstand und Näherbau Neu wird auf der eigenen Parzelle die Möglichkeit geben, den Gebäudeabstand bis auf 4.0 m zu reduzieren. Der Gebäudeabstand gegenüber Nachbargrundstücken kann mit einer Dienstbarkeit bis auf 4.0 m (ka) resp. 8.0 m (ga) reduziert werden. Diese Möglichkeit bestand bis anhin nur für An- und Kleinbauten. Strassenabstand Die Strassenabstandsregelung wird an die minimale Vorgabe des kant. Strassengesetzes angepasst, auch für Garagen und gedeckte Autoabstellplätze gilt

13 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 10 neu der normale Strassenabstand. Neu gilt gegenüber allen Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 3.6 m, die bisherige Unterscheidung für Strassen der Basis- und Detailerschliessung wird aufgehoben. Dachausbau und Dachgestaltung Aufhebung von Plänen Der Dachausbau wird neu vollständig zugelassen, soweit die wohnhygienischen Vorschriften der BauV eingehalten werden. Die Dachgestaltung wird grundsätzlich geöffnet. Neu sind die Dachformen frei, auch Flachdächer mit Attika sind zugelassen. Das Ortsbild störende Dachformen können weiterhin gestützt auf den Gestaltungsgrundsatz und mit Beizug einer Fachinstanz geprüft werden. Der Baulinienplan Oberhofen von 1965 wird aufgehoben. Eine Einzonung des Gebiets und Überbauung gemäss dem Baulinienplan ist langfristig unrealistisch. 6 Anpassung von UeOs an die BMBV Auch Überbauungsordnungen zu Zonen mit Planungspflicht unterstehen der Anpassungspflicht an die BMBV. In Bowil betrifft dies die UeOs Dorf und Oberhofen. Zusätzlich zur ZPP-Bestimmung im Baureglement werden deshalb auch die Überbauungsvorschriften und die Legende zum Überbauungsplan an die BMBV angepasst. Zusammen mit der formellen Anpassung an die BMBV ergeben sich gestützt auf das neue Baureglement auch einzelne weitere Anpassungen an den Überbauungsvorschriften. 6.1 UeO Dorf Formelle Anpassungen an die BMBV Die Anpassung der Legende zum Überbauungsplan und der Überbauungsvorschriften bedingt insbesondere die Änderung der folgenden Begriffe: Baubereiche anstatt Baufelder Anbauten anstatt eingeschossiger Anbauten Gebäude anstatt Bauten «Oberkante fertiger Boden 1. Vollgeschoss» anstatt «fertig Erdgeschoss» Fassadenlinie anstatt Gebäudegrundriss Fassadenhöhe traufseitig anstatt Gebäudehöhe Materielle Änderungen Dachgestaltung Naturgefahren / Höhenkoten Mit dem neuen Baureglement sind in allen Zonen auch Pultdächer und Flachdächer mit und ohne Attika zulässig. Diese Vorschrift soll neu auch in der UeO Dorf zur Anwendung kommen, die Vorschrift zur Dachgestaltung wird entsprechend angepasst. Gemäss Art. 13 UeV handelt es sich bei den Koten im Überbauungsplan um minimale Erdgeschosshöhen. Gemäss Art. 6 UeV handelt es sich um effektive Terrainhöhen, welche vom Erdgeschossboden um 0.5 m überschritten werden müssen. Eine Überprüfung der Höhen zeigte, dass Art. 6 stimmt. Entsprechend wird der falsche Art. 13 angepasst, neu wird auf den Zonenplan Gefahrenhinweise verwiesen.

14 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV UeO Oberhofen Formelle Anpassungen an die BMBV Die Anpassung der Legende zum Überbauungsplan und der Überbauungsvorschriften bedingt insbesondere die Änderung der folgenden Begriffe: Baubereiche anstatt Baufelder Kleinbauten anstatt Nebenbauten Gebäude anstatt Bauten Grundriss 1. Vollgeschoss» anstatt Erdgeschossgrundriss Fassadenhöhe traufseitig anstatt Gebäudehöhe Materielle Änderungen Dachgestaltung Bereich Arbeiten Mit dem neuen Baureglement sind in allen Zonen auch Pultdächer und Flachdächer mit und ohne Attika zulässig. Diese Vorschrift soll neu auch in der UeO Oberhofen zur Anwendung kommen, die Vorschrift zur Dachgestaltung wird entsprechend angepasst. Für die baupolizeilichen Masse im Baubereich B wird wie bereits bisher auf die Gewerbezone im Baureglement verwiesen. Im Baureglement werden die Vorgaben für die Gewerbezone geändert, neu gilt nur noch eine Gesamthöhe von 15m (Höchster Punkt der Dachkonstruktion). Dadurch sind gegenüber heute etwas höhere Gebäude möglich (bisher 10 m Gebäudehöhe + 3 m Attika). 7 Verfahren 7.1 Öffentliche Mitwirkung Die Mitwirkung findet vom 4. März 2019 bis zum 5. April 2019 statt. Im Rahmen einer Sprechstunde können am 20. März 2019 direkt Fragen zu den vorgesehenen Änderungen und den Konsequenzen an die zuständigen Gemeinderäte und Planer gestellt werden 7.2 Vorprüfung 7.3 Auflage, Einsprachen und Beschluss 7.4 Genehmigung

15 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 12 Anhang 1 Schaflochgrabe Betrachtungsperimeter: Der Betrachtungsperimeter umfasst den Gewässerabschnitt des Schaflochgraben in Inner-Liechterswil Schlossberg an einem 200m langen Abschnitt. Zonen: W1: Zone mit Überbauungs- und Gestaltungsplan SBV Makrolage: Das Siedlungsgebiet von Bowil ist über etwa vier Siedlungsteile verteilt. Der Ortsteil Schlossberg ist einer dieser Siedlungsteile. Mikrolage: Das Gewässer fliesst im betroffenen Abschnitt eingedolt in der Strasse, diese ist beidseitig mit sehr geringem Bauabstand (3.6m Strassenabstand) mit Hochbauten bebaut der dazwischenliegende Bereich ist beidseitig mit Erschliessungsanlagen bebaut. Insgesamt sind ca. 80% des Gewässerraums mit Bauten und Anlagen bedeckt. Kriterien / Begründung Grundstücke in der Umgebung sind baulich vollständig ausgenutzt. Das Gebiet enthält keine bedeutenden, siedlungsinternen Grünräume. Bei neuen Bauten und Anlagen in diesem Gebiet wird es sich mehrheitlich um geringfügige Erweiterungen bestehender Anlagen oder um das Auffüllen von Baulücken handeln. Ein naturnaher Ausbau des Gewässers ist an dieser Lage zwischen den Häuserreihen langfristig unverhältnismässig und würde die bestehende Erschliessung grundsätzlich in Frage stellen.

16 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 13 Steinebach (Abschnitt Mühle Steinen und Abschnitt Rybeli) Betrachtungsperimeter: Jeweils ca. 100m lange Gewässerabschnitte entlang dem Steinebach in den Gebieten Mühle Steinen und Rybeli Zonen: Kernzone Makrolage: Der Siedlungsteil Rybeli Steinen ist einer der Siedlungsteile von Bowil. Mikrolage: Der Steinenbach fliesst entlang der Strasse durch die Siedlungsteile und ist beidseitig mit Bauten und Anlagen hart verbaut. Innerhalb des Gewässerraums sind im Gebiet Mühle Steinen ca. 80% und im Gebiet Rybeli gut 50% mit Bauten und Anlagen bedeckt. Kriterien / Begründung Grundstücke in der Umgebung sind baulich weitgehend ausgenutzt Das Gebiet enthält keine bedeutenden, siedlungsinternen Grünräume Bei neuen Bauten und Anlagen in diesem Gebiet wird es sich mehrheitlich um geringfügige Erweiterungen bestehender Anlagen oder um das Auffüllen von Baulücken handeln. Die Bauten im Gebiet Mühle Steinen haben mit der Mühle einen Bezug zum Gewässer, die Mühle wurde früher mit Wasser aus dem Steinenbach (Jordi-Kanal) betrieben. Ein naturnaher Ausbau des Gewässers zwischen bestehenden Bauten und Strasse ist langfristig unverhältnismässig.

17 Teilrevision Ortsplanung Festlegung Gewässerraum und Umsetzung BMBV 14 Anhang 2 Gewässer egsb (m) Ökomorph. ngsb (m) Gewässerraum (m) Chise (ab Zufluss Dürrbach) Chise (bis Einmündung Dürrbach) Schwändigrabe Dürrbach ca Bällegrabe (ab Zufluss Hobüelgrabe) ca ca Buechegrabe (ab Zufluss Brüeggrabe) Buechegrabe (ab Waldgrenze bis Zufluss Hobüelgrabe) und Brüeggrabe ca ca Siglisbach Wildeneygrabe (ab Waldgrenze) ca Schüpbachkanal ca Steinebach/Steinegrabe Rehweidgrabe 2 2 ca Olteregrabe ca Gropbach ca Imschmattbach Übrige Gewässer < <2 11 egsb: effektive (gemessene) Gerinnesohlenbreite ngsb: natürliche (gerechnete) Gerinnesohlenbreite (egsb x Faktor) Ökomorph.: Natürlichkeitsgrad des Gewässers (1-4) Tab. 4 Gewässerräume in der Gemeinde Bowil

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