Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung"

Transkript

1 Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Hg/Ze Tel.: Fax: Mai 2014 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2015; Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) - GZ: IV C 5 S 2012/13/ DOK: 2014/ Sehr geehrte Damen und Herren, für die Übersendung des Entwurfs des oben bezeichneten BMF-Schreibens und die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken wir uns. Bevor wir auf einzelne Textziffern eingehen, möchten wir auf folgende grundsätzliche Problematik hinweisen. Der vorliegende Entwurf enthält keine neuen Ausführungsbestimmungen zu den großen lohnsteuerlichen Reformen Einführung von ELStAM und Reisekostenreform, da hierzu vor kurzem aktuelle Verwaltungsregelungen in Form von BMF-Schreiben erlassen wurden. Wir regen an, diese bei der nächsten Änderung in die Lohnsteuerrichtlinien einzufügen. Weiterhin werden einzelne Aussagen gestrichen, die in anderen BMF-Schreiben behandelt sind. Beispielsweise wird die Dreimonatsfrist in R 9.6 und R 9.9. LStÄR 2015 gestrichen. In Rz. 51 bis 56 des BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30. September 2013 (BStBl. I 2013, S. 1279) wird diese jedoch ausführlich behandelt. Auch an anderer Stelle werden einzelne Regelungspunkte in den LStÄR 2015 gestrichen, ohne dass klar ist, ob dies die Nichtgeltung für die Zukunft bedeuten soll. Zumindest werden diese Punkte in anderen BMF-Schreiben behandelt. Hierzu sei beispielhaft R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 2 LStÄR 2015 angeführt. Es soll die Aussage gestrichen werden, dass es bei Zahlungen der Arbeitnehmer von Nutzungsentgelten bei der Gestellung von Kraftfahrzeugen gleichgültig ist, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder nach der tatsächlichen Nutzung bemessen wird. Dies wird jedoch gleichlautend in Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 19. April 2013 (BStBl. I 2013, S. 513) mit Verweis auf die LStR 2011 noch so geregelt.

2 Seite 2 Durch die nicht ausdrückliche Erklärung, inwieweit die jeweiligen BMF-Schreiben weiterhin Anwendung finden, wird die Erfassung und Anwendung der Verwaltungsregelungen erheblich erschwert. Um die Verwaltungsauffassung deutlich zu machen, regen wir an, hierzu eine Klarstellung vorzunehmen. Weitere Anmerkungen zu einzelnen Textziffern der Entwurfsfassung finden Sie anliegend. Mit freundlichen Grüßen i. V. Jörg Schwenker Geschäftsführer Anlage

3 Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2015; Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Telefon: Telefax: Mai 2014

4 Seite 2 Zu R 3.26 Die vorgenommene Änderung ist für uns im Ergebnis nicht vollständig nachvollziehbar. In Abs. 9 Satz 1 wird nun ausgeführt, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nur soweit möglich ist, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Jedoch regelt der Abs. 9 Satz 2, dass sofern die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten, die Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Durch den jeweiligen Bezug auf die steuerfreien Einnahmen in Satz 1 und Satz 2 kommt es zu einer doppelten Regelung. Wir gehen davon aus, dass es in Satz 1 weiterhin heißen müsste, dass die Werbungskosten den Freibetrag übersteigen müssen. Sollte es sich nicht um ein redaktionelles Versehen handeln, regen wir an mit Hilfe von Beispielen die Differenzierung zwischen Satz 1 und Satz 2 zu erleichtern. Weiterhin fehlt eine Regelung zu 3 Nr. 26a EStG. Um die Verwaltungsauffassung an dieser Stelle deutlich zu machen, regen wir an klarzustellen, ob das BMF-Schreiben vom 25. November 2008 (BStBl. I 2008, S. 985) in diesem Punkt weiterhin Anwendung finden soll. Zu R 3.31 Durch die Einfügung des neuen Satzes 4, dass Aufwendungen für die Reinigung regelmäßig nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung gehören, wird die BFH-Rechtsprechung vom 29. Juni 1993 und die Entscheidung des FG Münster vom 19. Februar 2002 missachtet. Weiterhin ist unklar, wann ein Regelfall vorliegt und in welchen Fällen die Reinigungskosten weiterhin zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung gehören. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Nutzung eigener Kleidung des Arbeitnehmers (Fälle der Barablösung) steuerlich schlechter gestellt sind, als Fälle in denen der Arbeitgeber Berufskleidung stellt. In Fällen der gestellten Berufskleidung handelt es sich bei gezahlten Wäschegeldern um steuerfreien Auslagenersatz gem. 3 Nr. 50 EStG. Zu R 3.33 Die Änderung, Kindergartenzuschüsse bis zur Einschulung des Kindes steuerfrei zu belassen, wird durch die Bundessteuerberaterkammer ausdrücklich begrüßt. Dies führt im Hinblick auf die unterschiedlichen Ferienregelungen der einzelnen Bundesländer zu einer deutlichen Vereinfachung.

5 Seite 3 Zu R 8.1 Es werden die Begriffe des Endpreises, des üblichen Preises und des günstigsten Preises am Markt verwendet. Aus dieser Formulierung wird nicht deutlich, was beispielsweise der günstigste Preis am Markt ist und wie dieser zu ermitteln ist. Um die Verwaltungsauffassung an dieser Stelle deutlich zu machen, regen wir an klarzustellen, dass die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2013 (BStBl. I 2013, S. 729) Anwendung finden sollen. Zu R 19.3 Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die Erhöhung der Freigrenze von 40,00 auf 60,00. Hierdurch findet eine sachgerechte Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse statt. Allerdings ist bedauerlich, dass hinsichtlich der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen keine Anpassung an die neuere BFH-Rechtsprechung vorgenommen wird. Dieser hatte mit zwei Urteilen vom 16. Mai 2013 seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt. Danach ist entscheidend für die Annahme von Arbeitslohn, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind (Az. VI R 94/10). Zudem stellte der BFH klar, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer zu verteilen sind (Az. VI R 7/11). Um die Verwaltungsauffassung an dieser Stelle deutlich zu machen, regen wir an klarzustellen, dass die Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung Anwendung finden sollen. Zu R 19.5 Die Erhöhung der Freigrenze für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen von 40,00 auf 60,00 begrüßen wir ebenfalls. Zu R 19.6 Auch die Anpassung der Freigrenze für Aufmerksamkeiten von 40,00 auf 60,00 an die geänderten wirtschaftlichen Gegebenheiten wird begrüßt.

6 Seite 4 Zu R 38.4 Es soll der Satzteil hierzu gehören z. B. geldwerte Vorteile, die der Leiharbeitnehmer auf Grund des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten des Verleihers erhält ( 13b AÜG) eingefügt werden. Da hier die Frage einer echten Lohnzahlung eines Dritten behandelt wird, gehen wir davon aus, dass es nicht Verleiher, sondern Entleiher heißen muss. Zu R 39.4 Die neu eingefügte Vorschrift regelt den Lohnsteuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht und enthält in Abs. 2 Satz 5 eine Definition des Arbeitgebers. Wir regen an zu prüfen, ob diese Regelungen aus systematischer Sicht nicht besser bei den Richtlinien zu 38 EStG eingefügt werden sollten. Paragraf 38 EStG regelt die Erhebung der Lohnsteuer, wohingegen 39 EStG lediglich die Lohnsteuerabzugsmerkmale behandelt.

Entwurf eines Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 GZ: IV C 5 S 2353/13/10004 DOK: 2013/

Entwurf eines Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 GZ: IV C 5 S 2353/13/10004 DOK: 2013/ Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Be/Ze Tel.: +49 30 240087-60 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail: 19. August 2013 Entwurf eines Einführungsschreibens

Mehr

Änderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015

Änderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015 Änderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015 Roland Theis Finanzamt Trier Januar 2015 Folie 1 Änderungen im Lohnsteuerrecht 2015 Inhalt: Folie I. Lohnsteueränderungsrichtlinien

Mehr

An den Vorsitzenden des Finanzausschusses und an die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages. 23. Juni 2011

An den Vorsitzenden des Finanzausschusses und an die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages. 23. Juni 2011 An den Vorsitzenden des Finanzausschusses und an die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Fi/Ze Tel.: +49 30 240087-61 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail:

Mehr

FG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor. der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben)

FG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor. der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben) Fachinformation Nr. 7 / 2016 vom 28.07.2016 Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Seite 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Abgabenordnung/Änderung von Steuerbescheiden BMF - Schreiben - Einkommensteuerliche

Mehr

GZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK:

GZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK: Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 22. Oktober 2014 Referentenentwurf

Mehr

Frau Bettina Stark-Watzinger, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Deutscher Bundestag Platz der Republik Berlin

Frau Bettina Stark-Watzinger, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Deutscher Bundestag Platz der Republik Berlin Frau Bettina Stark-Watzinger, MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: bettina.stark-watzinger@bundestag.de finanzausschuss@bundestag.de Abt.

Mehr

1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011

1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 27. Oktober 2016 Umsatzbesteuerung

Mehr

STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006

STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 I. Einkommensteuer Absetzung von Steuerberatungskosten beim Finanzamt Zum 1.1.2006 wurde der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Betroffen von der Streichung

Mehr

Betriebsveranstaltungen welche Besteuerungsregelungen gelten jetzt?

Betriebsveranstaltungen welche Besteuerungsregelungen gelten jetzt? Betriebsveranstaltungen welche Besteuerungsregelungen gelten jetzt? Diplom-Betriebswirt Uwe Albert - ALBERTAKADEMIE Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2015 das Einkommensteuergesetz betreffend die

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder LSt@finmail.de HAUSANSCHRIFT

Mehr

Merkblatt der Albertakademie

Merkblatt der Albertakademie Merkblatt der Albertakademie Was bei der Besteuerung von Sachzuwendungen zu beachten ist von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert 1. Was sind Sachzuwendungen Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Vereinfacht

Mehr

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK:

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK: Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Hn/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail 25. Oktober 2012 Referentenentwurf des

Mehr

Extras für Ihre Mitarbeiter

Extras für Ihre Mitarbeiter Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Extras für Ihre Mitarbeiter Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Extras für Ihre

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013) Bundesrat Drucksache 424/13 16.05.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Fz - AS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt

Nur per  Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Unfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Unfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI TK Lexikon Steuern Unfallkosten Unfallkosten HI630755 Zusammenfassung LI1928032 Begriff Unfallkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, entstehen in der betrieblichen Praxis im Wesentlichen durch den

Mehr

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 22. Oktober 2014 (BStBl I S. 1344) (3)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 22. Oktober 2014 (BStBl I S. 1344) (3) Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 - Bundesrecht Titel: Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 - Amtliche Abkürzung: LStR 2008 Normtyp: Verwaltungsvorschrift Normgeber: Bund Gliederungs-Nr.: [keine

Mehr

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie

Mehr

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

10.1 Stimmen die Eintragungen in der Lohnbescheinigung?

10.1 Stimmen die Eintragungen in der Lohnbescheinigung? 10.1 Stimmen die Eintragungen in der Lohnbescheinigung? 243 Beispiel 10.1: Der Arbeitnehmer Fleißig hatte in den Vorjahren einen betrieblichen Pkw auch privat nutzen dürfen. Die hierfür zutreffende 1 %-Regel

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

wir bedanken uns für die Einladung zu dem öffentlichen Fachgespräch zum oben bezeichneten Gesetzentwurf, an dem wir gern teilnehmen.

wir bedanken uns für die Einladung zu dem öffentlichen Fachgespräch zum oben bezeichneten Gesetzentwurf, an dem wir gern teilnehmen. Frau Dr. Birgit Reinemund MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Deutscher Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: birgit.reinemund@bundestag.de finanzausschuss@bundestag.de Abt. Steuerrecht

Mehr

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro.

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2019 in Euro. Einkommensteuer EStG 3 Nr. 62 Zuwendungen des Arbeitgebers

Mehr

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro.

Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro. Wichtige Beträge Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für 2018 in Euro. Einkommensteuer EStG 3 Nr. 62 Zuwendungen des Arbeitgebers

Mehr

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen Bundesministerium für Arbeit und Soziales Rochusstraße 1 53107 Bonn Nö/Mo 22.11.2016 Per E-Mail: IVb4@bmas.bund.de IB2@bmf.bund.de Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des

Mehr

Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass)

Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 1 von 8 10.03.2014 14:09 Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Rechtsgrundlagen / Verwaltungsanweisungen / Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 06.11.13

Mehr

2 Notwendige Mehraufwendungen

2 Notwendige Mehraufwendungen TK Lexikon Steuern Doppelte Haushaltsführung 2 Notwendige Mehraufwendungen 2.1 Fahrtkosten HI2330536 HI2761960 Als Fahrtkosten, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind,

Mehr

Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber

Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber Siegfried Büdinger Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 1 Auswärtstätigkeit und Mahlzeitengestellung Inhalt: Folie:

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Studenten im Steuerrecht Studenten im Steuerrecht Einnahmenseite: Nebenjobs innerhalb und außerhalb der Uni Geld der Eltern, Bafög, Stipendien, Studienkredite Sparkonten bei Banken Andere

Mehr

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008

Mehr

Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung

Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 21.03.2012 eine Übergangsregelung hinsichtlich der

Mehr

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 01.01.2015 Monika Bohlen Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Betriebsveranstaltungen ab 2015 Inhalt Folie 1. Rechtslage

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Fi/Gr Tel.: +49 30 240087-43 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 8. September 2016 Referentenentwurf

Mehr

Entgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung

Entgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung TK Lexikon Sozialversicherung Dreizehntes Gehalt Entgelt 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug HI726781 HI2765856 Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

FINANZAMT TRIER Steuerliche Förderung der Elektromobilität

FINANZAMT TRIER Steuerliche Förderung der Elektromobilität Steuerliche Förderung der Elektromobilität Monika Bohlen Finanzamt Trier Folie 1 Steuerliche Förderung der Elektromobilität Inhalt Folie 1. Begünstigte Elektrofahrzeuge 4 2. Minderung der BMG bei der 5

Mehr

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Fi/Ze Tel.: +49 30 240087-43 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerreicht@bstbk.de 26. Februar 2014 Teilwertabschreibung gemäß

Mehr

wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem oben bezeichneten Gesetzentwurf, die wir gern wahrnehmen.

wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem oben bezeichneten Gesetzentwurf, die wir gern wahrnehmen. Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail: Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Ka/Ze Tel.: +49 30 240087-49 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 15. April 2011 Entwurf eines Gesetzes

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0376-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gmd., Ad., vom 22. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch

Mehr

Lohnsteuer. 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn. 2 Steuerfreier Kostenersatz nur in Ausnahmefällen HI HI

Lohnsteuer. 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn. 2 Steuerfreier Kostenersatz nur in Ausnahmefällen HI HI TK Lexikon Steuern Führerschein Lohnsteuer 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn HI1442485 HI1442486 Der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als steuerpflichtiger

Mehr

Aktuelle Ausgestaltung und notwendiger Reformbedarf bei der Besteuerung von Firmenwagen und geldwerter Vorteile

Aktuelle Ausgestaltung und notwendiger Reformbedarf bei der Besteuerung von Firmenwagen und geldwerter Vorteile Deutscher Bundestag Drucksache 17/4205 17. Wahlperiode 13. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost, Harald Koch

Mehr

für die Übersendung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 möchten wir uns bedanken. Die Gelegenheit zur Stellungnahme nehmen wir gern wahr.

für die Übersendung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 möchten wir uns bedanken. Die Gelegenheit zur Stellungnahme nehmen wir gern wahr. Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Fi/Dr Tel.: +49 30 240087-43 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 7. Juni 2012 Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Mehr

Gutschein: Der steuerliche Vorteil

Gutschein: Der steuerliche Vorteil Die Ausgabe von Gutschein-Produkten an die eigenen Arbeitnehmer eines Unternehmens ist mittlerweile ein häufig gewählter Bestandteil der Entlohnung der Arbeitnehmer. Mit den Gutscheinen können die Arbeitnehmer

Mehr

Aktuelle Änderungen im Lohnsteuerrecht 2013

Aktuelle Änderungen im Lohnsteuerrecht 2013 Aktuelle Änderungen im Lohnsteuerrecht 2013 Roland Theis Finanzamt Trier Änderungen Lohnsteuerrecht 15.01.2013 Folie 1 Aktuelle Änderungen im Lohnsteuerrecht Inhalt Seite I. Jahressteuergesetz 2013 3 II.

Mehr

Geschenke - Mandanten-Info-Merkblätter

Geschenke - Mandanten-Info-Merkblätter Geschenke - Mandanten-Info-Merkblätter Inhaltsverzeichnis 1. Was sind Geschenke? 2. Betriebsausgabenabzug 3. Geschenke an Arbeitnehmer 4. Versteuerung Kurzinfo Betriebsausgabenabzug sichern Im Wirtschaftsleben

Mehr

5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze

5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze TK Lexikon Sozialversicherung Betriebsveranstaltung 5 Prüfung der 110--Freibetragsgrenze 5.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage HI2761932 HI7634887 Für Betriebsveranstaltungen wurde die steuerfreie Obergrenze

Mehr

( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs.

( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Misera Unterabteilungsleiter IV A Wilhelmstraße

Mehr

2 Arbeitgeberbewirtung bei Auswärtstätigkeit. Wichtig HI

2 Arbeitgeberbewirtung bei Auswärtstätigkeit. Wichtig HI TK Lexikon Steuern Bewirtung 2 Arbeitgeberbewirtung bei Auswärtstätigkeit HI6707240 Bewirtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit [ 2 ], ergibt sich durch

Mehr

LGP Löhne und Gehälter professionell

LGP Löhne und Gehälter professionell 1 von 6 08.07.2015 13:56 LGP Löhne und Gehälter professionell Aktuelle Informationen und Praxisempfehlungen zu Lohnsteuer und Sozialversicherung 23.01.2015 BETRIEBSVERANSTALTUNG Betriebsveranstaltungen

Mehr

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen 56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen EStG 4, 19 Wenn anlässlich des Geburtstags oder eines anderen Anlasses eine kleine Feier ausgerichtet wird, an der (auch) Arbeitskollegen teilnehmen,

Mehr

Extras für Ihre Mitarbeiter

Extras für Ihre Mitarbeiter Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Extras für Ihre Mitarbeiter Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Extras für Ihre

Mehr

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / ) L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / 2 0 1 7 ) Inhalt dieser Ausgabe: 1 Aus der Gesetzgebung...1 1. Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant...1 1.1. Erhöhung des steuerfreien

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW

Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Alfred Mehles Finanzamt Trier, 16.01.2014 Aktuelle Rechtsprechung private PKW - Nutzung 16. Januar 2014 Folie 1 Inhalt Finanzamt Trier Folie

Mehr

Extras für Ihre Mitarbeiter

Extras für Ihre Mitarbeiter Extras für Ihre Mitarbeiter Eine kleine Lohnerhöhung verpufft gleich wieder. Extras für Mitarbeiter, die weder Steuer noch Sozialabgaben kosten, sind da weitaus lukrativer. Der Gesetzgeber macht die Steuerfreiheit

Mehr

Lohnsteuer Selbsttest

Lohnsteuer Selbsttest Lohnsteuer Selbsttest 1 Lohnsteuer Selbsttest Hinweise Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Selbsttest können Sie überprüfen, ob Sie die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Fernlehrgang Fachassistent/-in

Mehr

Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B - L - VA -

Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B - L - VA - POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B -

Mehr

BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der ehrenamtlichen Tätigkeiten nach 4 Nr. 26 UStG

BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der ehrenamtlichen Tätigkeiten nach 4 Nr. 26 UStG Frau Jacqueline Kirsch Bundesverband der Freien Berufe e.v. Reinhardtstr. 34 10117 Berlin E-Mail: jacqueline.kirsch@freie-berufe.de Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30

Mehr

Steuerliche Behandlung der Entgeltumwandlung:

Steuerliche Behandlung der Entgeltumwandlung: Steuerliche Behandlung der Entgeltumwandlung: Nach LStR 104 a in Verbindung mit BMF-Schreiben vom 17.11.2004 ist die Entgeltumwandlung bei ZWK steuerfrei: LStR 104a Zufluß von Arbeitslohn (1) Der Lohnsteuerabzug

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Ze Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 31. Januar 2017 Entwurf eines

Mehr

Herausgeberin: Norma Ebeling-Kapitz

Herausgeberin: Norma Ebeling-Kapitz FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Das neue Reisekosten- und Bewirtungsrecht Herausgeberin: Norma Ebeling-Kapitz

Mehr

Rechtslage nach dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften"

Rechtslage nach dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte Bei der Abrechnung von Reisekosten müssen Sie neben zahlreichen Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Reisekostenreform aus dem Jahr 2014 und die BMF-Schreiben vom 24.10.2014, 19.05.2015,

Mehr

1% des inländischen Bruttolistenpreises des genutzten. im Zeitpunkt der Erstzulassung

1% des inländischen Bruttolistenpreises des genutzten. im Zeitpunkt der Erstzulassung 7.2 Die 1%-Methode Für die Besteuerung der Privatnutzung des Dienstwagens muss der Arbeitgeber monatlich den privaten Nutzungswert ermitteln. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Besteuerung der Privatnutzung

Mehr

Stellungnahme S 06/14 des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. Zum Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015)

Stellungnahme S 06/14 des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. Zum Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) StBdirekt-Nr. 14570 Bundesministerium der Finanzen per E-Mail: IVC5@bmf.bund.de; Herrn MR Peter Rennings Christine.Harder-Buschner@bmf.bund.de Vertreter Unterabteilungsleiter IV C Gerlinde.Rosenbaum@bmf.bund.de

Mehr

MCC Mastering-ConceptConsult

MCC Mastering-ConceptConsult MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte

Mehr

Gunter Schmid Steuerberater

Gunter Schmid Steuerberater Im Juli 2011 I. Pauschalierung von Sachzuwendungen ( Geschenke an Kunden) Leitsatz : Im Januar 2007 haben wir in unserem monatlichen Rundschreiben darauf hingewiesen, daß seit Januar 2007 für Geschenke

Mehr

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr; Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr; Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften Dok.-Nr.: 5236146 Bundesministerium der Finanzen, IV C 5 - S-2334 / 14 / 10002-03 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 14.12.2016 Weitere Anwendbarkeit bestätigt für Steuertatbestände, die nach dem

Mehr

am 20./

am 20./ - 17 - Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20./21.11.2013 Veröffentlichung: ja 7.

Mehr

Reisekosten-Novelle BGBl

Reisekosten-Novelle BGBl Seite 1 Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis ARD 5786/7/2007 Heft 5786 v 13072007 Neue Vorschriften Reisekosten-Novelle 2007 - BGBl Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das UStG 1994 und das ASVG geändert

Mehr

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei TK Lexikon Steuern Rückdeckung (bav) Rückdeckung (bav) HI1205727 Zusammenfassung LI1882331 Begriff Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Oktober 2018 S /

Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Oktober 2018 S / Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Oktober 2018 S 2337 117/7 34 13 Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen nach 1835,1835a BGB für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder

Mehr

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis 1 Service und Verzeichnisse 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis 1.2 Herausgeberporträt 1.3 Abkürzungsverzeichnis 1.4 Stichwortverzeichnis 1.5 Kostenloser Online-Zugang 1.6 Glossar

Mehr

R U N D S C H R E I B E N 5 /

R U N D S C H R E I B E N 5 / An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 2. Berechnungswerte für das Jahr 2012 3. Informationen zur Jahresmeldung

Mehr

3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften

3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften BMF 31.07.2002 IV C 5 -S 2369-5/02 BStBl 2002 I 707 Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 6. Dezember 2002

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 6. Dezember 2002 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 6. Dezember 2002 - Dienstsitz Bonn - Z C 3 - O 1959-79/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-14 69 (oder 682 0) FAX +49 (0)1888 682-13

Mehr

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Eingabe zu den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) vom 26. Mai 2014

Eingabe zu den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) vom 26. Mai 2014 R 3.11 Abs. 2 Satz 6 LStR (Beihilfen und Unterstützungen) Mit den LStÄR 2011 wurde in Satz 6 die Notsituation für den Fall der Arbeitslosigkeit eingeschränkt. Dies ist nicht gerechtfertigt. Es ist nicht

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 52b EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Aufhebung der Übergangsregelungen zur weiteren Anwendung der allgemeinen Vorschriften des LStAbzugsverfahrens im Übergangszeitraum des Jahres 2011-2012 z Fundstelle:

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach 37b EStG Bundesministerium der Finanzen Frau Ingetraut Meurer Referatsleiterin IV C 6 Wilhelmstr. 97 10117 Berlin 8. Januar 2015 Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer

Mehr

Einladung zur Betriebsfeier - am liebsten ohne (steuerliche) Risiken und Nebenwirkungen!

Einladung zur Betriebsfeier - am liebsten ohne (steuerliche) Risiken und Nebenwirkungen! Einladung zur Betriebsfeier - am liebsten ohne (steuerliche) Risiken und Nebenwirkungen! Steuerliche (Neu-)Regelungen sowie die steuerliche Optimierung freiwilliger Gehaltsbestandteile Bochum, 1. Dezember

Mehr

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte Reisekosten ab 2014 1. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit... 1 2. Prüfungspunkte... 1 3. Abzugsfähige Aufwendungen... 2 3.1 Fahrtkosten... 2 a) Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche

Mehr

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von n ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) 23 Betreffen eine Rechtsfrage, die vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig. TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in

Mehr