Aktionsrichtlinie 1 Entwicklung von Innovativen Ideen

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1 BURGENLAND.at Aktionsrichtlinie 1 Entwicklung von Innovativen Ideen 1. Zielsetzung der Förderaktion Gegenstand dieser Förderungsmaßnahmen sind die Entwicklung von Innovationsvorhaben bzw. die Entwicklung innovativer Projekte. Ideen sollen durch tragfähige Geschäftskonzepte zu Innovationen werden. Damit verbunden soll es zu einer intensiven Stärkung der Innovationsfähigkeit burgenländischer Unternehmen und einer nachhaltigen Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit kommen. Innovationen sind neue oder merklich verbesserte Produkte oder Dienstleistungen, die das Unternehmen auf dem Markt eingeführt hat ( Produktinnovation ), neue oder merklich verbesserte Prozesse oder Verfahren ( Prozessinnovation ) oder organisatorische Neuerungen ( organisatorische Innovationen ). Die Innovation muss neu für das Unternehmen sein, muss aber nicht vom Unternehmen selbst entwickelt worden sein. Burgenländische Unternehmen sollen angeregt werden, erste Schritte in Forschung & Entwicklung aufzubauen, systematischen Zugang zu externem Know How zu erhalten und dieses Wissen zur regelmäßigen Praxis werden zu lassen. In weiterer Folge sollen dadurch auch zusätzliche hochqualifizierte Arbeitsplätze im F&E Bereich entstehen. Die gegenständlichen Förderungsmaßnahmen verfolgen daher folgende Ziele: Initiierung von mehr Innovations- und Entwicklungstätigkeit bis hin zu regelmäßiger Forschungstätigkeit im Unternehmen Hebung des Innovationspotenzials burgenländischer Unternehmen Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Anregung von wirtschaftlichem Wachstum Sicherung und Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze 2. Angaben der beihilferechtlichen Grundlagen Rechtsgrundlage für Förderungen nach diesen Richtlinien ist: die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis - Beihilfen (ABl. L 379 vom , S. 5.) 1 Aktionsrichtlinie gemäß Punkt (4) der Rahmenrichtlinie (LABl. Nr. 356/2009) Seite 1 von 9

2 Sofern eine de minimis Beihilfe gewährt wird, sind die Vorgaben der De-minimis-VO einzuhalten, wobei zu beachten ist, dass gemäß Art. 3 der De-minimis"-VO vor Gewährung der Beihilfe das betreffende Unternehmen schriftlich oder in elektronischer Form jede De-minimis"-Beihilfe angeben muss, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat. Wenn die Förderung auf Basis der De-minimis"-VO gewährt wird, muss die Gewissheit bestehen, dass der Gesamtbetrag der Förderungen, den das Unternehmen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von ,-- bzw. im Bereich des Straßentransportsektors ,-- nicht überschritten hat. De-minimis -Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. 3. Förderungswerber/Förderungswerberin (1) Förderungswerber oder Förderungswerberin können physische oder juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) im Bereich der Wirtschaft sein, deren Betriebsstätte, für die eine Förderung beantragt wird oder der die Förderung zugutekommen soll, sich im Burgenland befindet oder im Burgenland gegründet wird. Wesentlich dabei ist, dass sich der Ort der Durchführung innerhalb des Burgenlands befindet. (2) Sofern gewisse Förderungen nach diesen Richtlinien nur KMU betreffen, so sind darunter Unternehmen gemäß Anhang I Definition der kleinen und mittleren Unternehmen der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, ABl. L 214 vom S. 3) zu verstehen. 4. Ausschlusskriterien Folgende Wirtschaftsbereiche sind von einer Förderung ausgeschlossen: a) Beihilfen für Tätigkeiten in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000, ABl. L 17 vom S. 22; b) Beihilfen für Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse; c) Beihilfen für Tätigkeiten im Rahmen der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn i) sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet oder wenn ii) die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird; Seite 2 von 9

3 d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen; e) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden; f) Beihilfen für Tätigkeiten im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau, ABl. L 2005 vom S. 1; g) Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports; h) Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten 2 ; i) Unternehmen aus den Bereichen Bank, Finanzdienstleistung, Versicherung, Unternehmensberatung, Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Energieversorgungsunternehmen, Filialen von überregionalen Handelsketten, Kabel-TV Gesellschaften; j) Vereine und Verbände. (1) Gegenstand der Förderung sind 5. Gegenstand der Förderung (a) die Inanspruchnahme von externen Beraterinnen u. Beratern (Innovationsberater u. -beraterinnen), Institutionen und Experten (Unis, Forschungsinstitute), die bei der Umsetzung eines Innovationsprozesses bis hin zur Antragstellung für eine F&E oder Innovatives Projekt tätig werden und (b) der Ankauf von Studien, Expertisen soweit sie zur Umsetzung des Projektes notwendig sind. (2) Bei der Inanspruchnahme von externen Beraterinnen u. Beratern (Innovationsberatern u. -beraterinnen) ist auf den Beraterpool der Business & Innovation Center (BIC) Burgenland GmbH (im folgenden kurz BIC Burgenland genannt) zurückzugreifen. Bei den Beratungen ist der für die jeweilige Maßnahme geeignete Beraterin bzw. Berater zu wählen. Beratungen durch Beraterinnen oder Berater, die nicht dem BIC Burgenland - Beraterinnen-/Beraterpool angehören, können nicht gefördert werden. 6. Förderbare Maßnahmen / Förderhöhe 6.1. Innovationsprozess Beratungsförderung (nur für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen) Gefördert werden Beratungen zur Verbesserung der Innovationsfähigkeit. 2 Ein Unternehmen befindet sich in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Seite 3 von 9

4 Im Rahmen der Förderung des Innovationsprozesses sollen Maßnahmen unterstützt werden, die der Hebung des Innovationspotenzials burgenländischer Unternehmen dienen. Förderfähige Beratungen: (1) Suche nach neuen Produkten/Dienstleistungen/Geschäftsfeldern Im Rahmen eines Produktfindungs-Workshops sollen das Umfeld eines Unternehmens auf zukünftige Geschäftsfelder untersucht, neue innovative Produktideen bzw. Produktionstechniken gefunden sowie die Realisierbarkeit dieser Konzepte geprüft werden. (2) Erstellung einer Innovationsstrategie Gemeinsam mit dem Unternehmen werden die aktuellen Produkte/Dienstleistungen sowie das Innovationspotential untersucht. Darauf basierend wird eine Strategie konzipiert, die die Innovationfähigkeit des Unternehmens steigern soll. (3) Potenzialanalyse von F&E Fähigkeiten Die Beratung soll Unternehmen zeigen, welche Potenziale im Unternehmen schlummern, welche Möglichkeiten sich ihnen im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bieten und in welchen Bereichen sie eingesetzt werden können. Ziel der Maßnahme ist es, unternehmensinternes Potenzial für F&E-Projekte zu analysieren und aktivieren sowie die Unternehmen auf ihrem Weg zu Tätigkeiten im Bereich F&E zu unterstützen. (4) Optimierung vorhandener Innovationsprozesse Gefördert werden Beratungsleistungen, die darauf abzielen (a) innovative Methoden und Prozesse des Wissensaufbaus, -transfers und des Wissensmanagements in Unternehmen, zwischen Unternehmen, bzw. zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen und/oder Weiterbildungsanbietern zu entwickeln und umzusetzen bzw. (b) innerbetriebliche und/oder unternehmensübergreifende Prozesse zu entwickeln, die eine kontinuierliche Innovation bei den Projektbeteiligten vorbereiten oder diese laufend unterstützen. (5) Schaffung innovationsfördernder Strukturen Gemeinsame Analyse der Prozesse im Unternehmen in Hinblick auf Innovationen. Aufzeigen von Möglichkeiten im Bereich von Kreativitätstechniken, Einsatz von Softwaretools zum Finden von Innovationen, Verwendung von Ideenvorschlag-Systemen, Anbindung an externe Ideenplattformen und Netzwerke Förderbare Kosten: Externe Beratungskosten einer/eines Innovationsberaterin/-beraters aus dem BIC- Burgenland Beraterpool. Förderhöhe: Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines verlorenen Zuschusses in Höhe von 75 % der förderbaren Kosten. Seite 4 von 9

5 Dauer der Förderung: Max. 5 Beratertage Der maximal förderbare Stundensatz einer/eines Beraterin/Beraters wird über die Förderungskommission festgelegt und auf der Homepage der WIBAG ( r_beratungsleistungen_iob.pdf) verlautbart. Zur Gewährung der Förderung muss die/der Beraterin/Berater am Ende seiner Tätigkeit eine entsprechende Beratungsdokumentation vorlegen Analysescheck (nur für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen) Der Analysescheck dient - unter Einbindung von Innovationsberatern u. -beraterinnen aus dem BIC Beraterpool - zur Klärung des Projektumfangs, das Potential einer Idee zu evaluieren und eine Erstbewertung eines Projektes durchzuführen. Der Analysescheck wird bei der BIC Burgenland beantragt. Die Abwicklung, Zuteilung und Verrechnung der Innovationsberater u. -beraterinnen erfolgt durch die BIC Burgenland im Auftrag der WIBAG. Förderbare Kosten: Externe Beratungskosten einer/eines Innovationsberaterin/-beraters aus dem BIC Beraterpool. Nicht förderbare Kosten: Kilometergeld, Diäten, Übernachtungskosten Förderhöhe: Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines verlorenen Zuschusses in Höhe von 100 % der förderbaren Kosten. Es können maximal 12 Beraterstunden in die Förderbemessungsgrundlage eingerechnet werden. Der maximal förderbare Stundensatz für den Analysescheck wird über die Förderungskommission festgelegt und auf der Homepage der WIBAG ( r_beratungsleistungen_iob.pdf) verlautbart Konzeptphase Seite 5 von 9

6 Im Rahmen der Konzeptphase soll es zu einer fundierten Bewertung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit des Innovationsprojektes kommen. Folgende Aktivitäten können hierbei gefördert werden: Abklärung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit Feasibility Studies Technische Durchführbarkeitsstudien Expertisen und sonstige Studien Kosten für externe Begleitung durch Innovationsberater u. -beraterinnen Als Ergebnis der Konzeptphase muss eine fundierte technische und wirtschaftliche Bewertung des Projektes vorliegen (Business Plan). Dazu werden folgende Dokumente verlangt: Projektbeschreibung (vollständig) Zeit- und Kostenplan für die Umsetzungsphase Antrag für die Umsetzungsphase im Rahmen der Aktionsrichtlinie Beihilfe für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Antrag für die Umsetzungsphase im Rahmen der Aktionsrichtlinie Umsetzung von innovativen Projekte Sollte im Zuge der Konzeptphase vom Unternehmen und Innovationsberater u. - beraterinnen gemeinsam erkannt werden, dass eine Umsetzung des Projektes nicht möglich ist, so ist die Konzeptphase umgehend abzubrechen und dies ausreichend zu dokumentieren. Förderbare Kosten: (a) zugekaufte Leistungen von Universitäten, außeruniversitären Forschungsinstitutionen oder sonstiger Experten, Studien (b) Beratungskosten einer/eines Innovationsberaterin/-beraters für die Projektbegleitung und die Erstellung eines Förderungsansuchens im Rahmen der Aktionsrichtlinien Umsetzung von Innovativen Projekten oder Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Die Inanspruchnahme einer/eines Innovationsberaterin/-beraters (aus dem BIC Pool)/oder des Innovationsmanagers ist ein verpflichtender Bestandteil für die Förderung der Konzeptphase. Interne Kosten werden in der Konzeptphase nicht gefördert. Der Antrag für die Konzeptphase hat Schätzungen für die einzelnen Leistungen mit Nennung von Realisierungspartnern zu beinhalten. Bei Kostenpositionen über 5.000,-- müssen drei Vergleichsangebote dem Antrag für die Konzeptphase beigelegt werden. Die unter 6.3 angeführten Aktivitäten sind wie folgt limitiert in Hinblick auf die förderbaren Kosten: Seite 6 von 9

7 Begleitung durch externen Beraterinnen und Berater (Innovationsberaterinnen u. -berater aus dem BIC Beraterpool) für die Erstellung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit (Business Plan) max ,-- Marktanalysen / Marktstudien max ,-- Wissenschaftliche Studien, Tests, Analysen max ,-- Der maximal förderbare Stundensatz einer/eines Beraterin/Beraters wird über die Förderungskommission festgelegt und auf der Homepage der WIBAG ( r_beratungsleistungen_iob.pdf) verlautbart. Förderhöhe: Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines verlorenen Zuschusses in Höhe von 75% der förderbaren Kosten. Bei Großunternehmen beträgt die Förderungshöhe in der Konzeptphase 50 % der förderbaren Kosten. Die maximal anerkennbaren förderbaren Kosten betragen ,--. Nicht förderbare Kosten, welche alle Maßnahmen betreffen, sind zb: 1. Kosten für jene Maßnahmen oder Teile, mit deren Durchführung vor Einbringung des Förderantrages bei der WiBAG begonnen worden ist. 2. Kosten bei denen die Publizitätsvorschriften nicht eingehalten wurden. 3. Von Privatpersonen in Rechnung gestellte Kosten. 4. Maßnahmen, die bereits durch andere Förderungen unterstützt werden. 7. Art und Ausmaß der Förderung Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, deren Höhe in Prozent der förderbaren Projektkosten berechnet wird. Die Zuschüsse können aus Förderungsmitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und/oder Mitteln des Landes Burgenland bestehen. 8. Kumulierung Für dasselbe Vorhaben können keine zusätzlichen Förderungen im Rahmen dieser sowie anderer Förderungsaktionen gewährt werden. 9. Besondere Verfahrensbestimmungen (1) Vor Beginn des Projektvorhabens ist ein entsprechender Antrag bei der WiBAG einzubringen. Im Falle der Förderung nach Punkt 6.2 dieser Richtlinie erfolgt eine Antragstellung ausschließlich durch die BIC Burgenland GmbH. Seite 7 von 9

8 (2) Der Projektdurchführungszeitraum sollte grundsätzlich zwölf Monate ab Antragseingang nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung des Projektdurchführungszeitraumes vorgenommen werden. (3) Um die Erreichung der Förderungsziele zu gewährleisten, kann die Förderungskommission weitere Kriterien, Spezifikationen, Bedingungen und Einschränkungen vorgeben. (4) Die WIBAG behält sich die Möglichkeit vor, das förderwerbende Unternehmen um Einholung von Vergleichsangeboten zu ersuchen. (5) Die WIBAG behält sich das Recht vor, Anträge aufgrund unzureichender Entsprechung bzw. Darlegung abzulehnen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. (6) Die mit der Förderzusage verbundenen Auflagen und Bedingungen sind innerhalb von einem Jahr ab dem Datum des Fördervertrages zu erfüllen. Bei Nichterfüllung kann die Förderstelle Nachfristen setzen und/oder die gewährte Förderung widerrufen und das Ansuchen außer Evidenz nehmen. (7) Einhaltung der Publizitätsvorschriften Wer Förderungen von der Europäischen Union (EFRE, ESF), von Bund und Land Burgenland (im Rahmen des Additionalitätsprogrammes) erhält, ist auch verpflichtet, diese zu erwähnen. Gleichzeitig erklärt sich jeder Förderungsnehmer bzw. jede Förderungsnehmerin damit einverstanden, dass Projektdaten veröffentlicht werden. Die Publizitätsvorschriften gelten, sobald Sie mit Ihrem Projekt beginnen. Wann und wie Sie einen Hinweis auf die Europäische Union, Bund und Land Burgenland anbringen müssen, entnehmen Sie bitte der Broschüre Die Publizitätsvorschriften bei Förderungen der Europäischen Union für die Förderperiode Die Broschüre bzw. Vorlagen zum Download finden Sie unter Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei Nichteinhaltung der Publizitätsvorschriften keine oder nur Teile der zugesagten Fördersumme ausgezahlt bzw. Fördersummen zurückgefordert werden können. (8) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich mit Nachweis der erfolgreichen Projektrealisierung und der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Auflagen und Bedingungen. (9) Förderstelle Förderanträge sind mit dem dafür aufgelegten Formular vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit bei nachfolgender Förderstelle einzubringen: Wirtschaftsservice Burgenland AG WiBAG 7000 Eisenstadt, Technologiezentrum Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Seite 8 von 9

9 Internet: (10) Darüber hinaus gilt die Rahmenrichtlinie der Wirtschaftsförderung des Landes Burgenland (LABl. Nr. 356/2009) für die Vergabe von Förderungen und für die Förderungsabwicklung. Diese Rahmenrichtlinie ist integrierender Bestandteil der gegenständlichen Aktionsrichtlinie. 10. Zuständigkeit für die Förderentscheidung (1) Die Förderentscheidung obliegt der Förderungskommission. 11. Geltungsdauer (1) Die Aktionsrichtlinie tritt mit dem der Kundmachung im Landesamtsblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft. Anträge können bis zum 31. Dezember 2013 eingebracht werden. (2) Der vollständige Wortlaut der gegenständlichen Aktionsrichtlinie kann unter der Internetadresse ( g_von_innovativen_ideen.pdf) abgerufen werden. Seite 9 von 9

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