Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
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- Eugen Böhler
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1 Version Vernehmlassungsverfahren Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom 6. März 00 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) wird wie folgt geändert: Art. 1 Die Führungsorientierung umfasst insbesondere a unverändert, b Laufende Rechnung wird durch Erfolgsrechnung ersetzt, c Laufende Rechnung wird durch Erfolgsrechnung ersetzt, d bis g unverändert. Die Leistungsorientierung umfasst insbesondere a Leistungszielen wird durch Leistungsvereinbarungen ersetzt. b unverändert, c aufgehoben. Zweck, Grundsätze und anwendbare Normen Art. 1 Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons. Sie folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Verlässlichkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung und der Bruttodarstellung. Alle Aufwände und Erträge werden in der Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungslegung. Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk durch Verordnung und legt die Abweichungen davon fest. Art. 6 1 Das Finanz- und Rechnungswesen besteht aus der Finanzbuchhaltung und der Betriebsbuchhaltung. Jahresrechnung Die bisherigen Absätze und werden zu Absätzen und. Art. 9 1 Die Jahresrechnung umfasst den Grossen Rat, den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung, ausgenommen die unselbst / /1.001/AS
2 Erfolgsrechnung ständigen Anstalten mit eigener Rechnung, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft. Die Jahresrechnung beinhaltet a die Bilanz, b die Erfolgsrechnung, c die Investitionsrechnung, d die Geldflussrechnung, e den Eigenkapitalnachweis, f den Anhang. Art Die Erfolgsrechnung enthält a den Aufwand und den Ertrag eines Kalenderjahrs, b das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, c das Finanzergebnis. Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag. Die Gliederung erfolgt nach Aufwand- und Ertragsarten. Art Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die im Verwaltungsvermögen aktiviert werden. Rückstellungen Geldflussrechnung Art. 1 1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte und auf der Passivseite die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag. Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen. Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können. Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen. Art. 1a (neu) Rückstellungen sind als Teil des Fremdkapitals erkennbare, genau umschriebene und quantifizierbare Verlustrisiken oder Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe und des Zeitpunkts des Eintritts unbestimmt sind. Art. 1 Mittelflussrechnung wird durch Geldflussrechnung ersetzt. Art. 1 1 bis Laufenden Rechnung wird durch Erfolgsrechnung ersetzt. Anhang der Jahresrechnung und / /1.001/AS 7 Spezialfinanzierungen werden dem Eigen- oder dem Fremdkapital zugerechnet. Art. 1 Der Anhang der Jahresrechnung enthält ergänzende und erläuternde Informationen zur Jahresrechnung. Inhaltlich orientiert er sich
3 an den Mindestangaben gemäss Artikel 66b des Obligationenrechts 1 und den Vorgaben der durch den Kanton Bern angewandten Normen zur Rechnungslegung. Art Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibungen bilanziert oder zum Verkehrswert, wenn dieser tiefer liegt. Art Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt. Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. Art und ausserordentlichen wird aufgehoben. Art. 0 Die betriebliche Bilanz gliedert sich nach der Bilanzstruktur der Finanzbuchhaltung. Art. 6 1 Die Anlagenbuchhaltung umfasst den detaillierten Ausweis aller Vermögenswerte, die über mehrere Voranschlags- und Rechnungsperioden genutzt und bilanziert werden. Art. 9 Der Regierungsrat regelt die Bewirtschaftung des Ertrags durch Verordnung. Art. 1 1 Auf Einnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn a bis c unverändert d der Kanton ein wesentliches Interesse am Verzicht hat. Art. 8 1 Es wird im Wesentlichen festgelegt durch a unverändert, b die Leistungen, c aufgehoben, d unverändert. Art. 9 1 Sie wird im Wesentlichen festgelegt durch a unverändert, b die Wirkungen, c die Leistungen, d aufgehoben, e unverändert. Art. 1 1 SR / /1.001/AS
4 / /1.001/AS Laufende Rechnung wird durch Erfolgsrechnung ersetzt. Nicht als Ausgabe gilt die Anlage, d. h. ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt, ohne dessen Höhe zu verändern, namentlich a unverändert b oder wird durch und ersetzt. Art. 0 1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen. und Aufgehoben. Art. 1 1 bis Ein nicht beanspruchter Verpflichtungskredit verfällt mit der Erfüllung oder dem Wegfall seines Zwecks. Art. einjähriger oder mehrjähriger wird aufgehoben. Art. 1 grundsätzlich wird aufgehoben. bis Art. 1 Mit dem Voranschlagskredit wird die zuständige Stelle der Direktion ermächtigt, unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse anderer Organe a Verwaltungsrechnung wird durch Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung ersetzt, b und c unverändert. Art. 6 1 und Der Regierungsrat passt gleichzeitig mit der Kreditübertragung in der Betriebsrechnung die entsprechenden Positionen in der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und bei den Staatsbeiträgen an. im Anhang zur Jahresrechnung (Art. 1) wird ersetzt durch im Rahmen des Geschäftsberichts. Art. 7 1 bis Der Antrag für einen Nachkredit muss folgende Angaben enthalten: a Laufende Rechnung wird durch Erfolgsrechnung ersetzt. b bis d unverändert. Für Nachkredite, deren Erforderlichkeit erst erkennbar wird, nachdem die Buchhaltung für das entsprechende Jahr abgeschlossen ist, wird die Bewilligung im Rahmen des Geschäftsberichts erteilt. 6 Die Überschreitungen der Voranschlagskredite in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung werden vom Grossen Rat im
5 / /1.001/AS Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts bewilligt. Art Er enthält auf Stufe Gesamtstaat a und b aufgehoben, c und d unverändert, e die Erfolgsrechnung, f die Investitionsrechnung, Die bisherigen Buchstaben f bis h werden zu Buchstaben g bis i. k die Geldflussrechnung. Er enthält für jede Direktion und die Staatskanzlei a die Erfolgsrechnung, b die Investitionsrechnung, Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c. und Art. 6 1 Er enthält auf Stufe Gesamtstaat a und b Aufgehoben, c und d unverändert, e die Erfolgsrechnung, f die Investitionsrechnung, Die bisherigen Buchstaben f bis h werden zu Buchstaben g bis i. k die Geldflussrechnung. Er enthält für jede Direktion und die Staatskanzlei a die Erfolgsrechnung, b die Investitionsrechnung, Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c. Der Voranschlag ist a Laufenden Rechnung wird durch Erfolgsrechnung ersetzt, b unverändert. Art. 6 1 Der Geschäftsbericht enthält den Bericht des Regierungsrates über die Verwaltungstätigkeit sowie die Jahresrechnung. bis Aufgehoben. Art. 6 1 Verwaltungsrechnung wird durch Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung ersetzt. Bei Projekten mit Ausgaben von mehr als zehn Millionen Franken erstattet die federführende Direktion oder die Staatskanzlei der für die Vollzugskontrolle zuständigen Kommission des Grossen Rates jährlich einen Bericht über die Kreditabwicklung. Art Der Regierungsrat ist zuständig für a bis h unverändert,
6 i aufgehoben, k bis n unverändert. Der Regierungsrat wird ersetzt durch Er. Art. 79 Der Finanzdirektion obliegen namentlich a bis g unverändert, h Buchhaltung wird durch Konzernbuchhaltung ersetzt. i die Aufnahme der Finanzierungsmittel und das Festsetzen der Konditionen, k bis p unverändert. II. Folgende Erlasse werden geändert: 1. Gesetz vom. November 00 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG) : Art. 8 1 "der Laufenden Rechnung" wird ersetzt durch "der Erfolgsrechnung".. Kulturförderungsgesetz vom 11. Februar 197 (KFG) : Art. 1a 1 "der Laufenden Rechnung" wird ersetzt durch "der Erfolgsrechnung".. Gesetz vom 18. November 00 über die Ausbildungsbeiträge (ABG) : Art. 1 bis "der Laufenden Rechnung" wird ersetzt durch "der Erfolgsrechnung".. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 199 (StBG) : Art "der Laufenden Rechnung" wird ersetzt durch "der Erfolgsrechnung". bis. Gesetz vom. März 00 über Jagd und Wildtierschutz (JWG) 6 : Art. 1 "der Laufenden Rechnung" wird ersetzt durch "der Erfolgsrechnung". BSG BSG.11 BSG 8.1 BSG BSG / /1.001/AS
7 III. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden. Änderungen bedingt durch: HRM/IPSAS = blau NEF = rot Übrige = ohne Färbung / /1.001/AS
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