Vereinfachter Verkaufsprospekt, November 2009

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1 db x-trackers SHORTDAX DAILY ETF db x-trackers ist eine Société d Investissement à Capital Variable zugelassen gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Sitz: 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg R.C.S. Luxembourg B Vereinfachter Verkaufsprospekt, November 2009 Dieser vereinfachte Verkaufsprospekt enthält Informationen über den db x-trackers SHORTDAX DAILY ETF (der "Teilfonds"), einen Teilfonds von db x-trackers (die "Gesellschaft"). Die Gesellschaft ist eine Umbrella- Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und hat weitere Teilfonds aufgelegt. Nähere Informationen sind dem aktuellen ausführlichen Prospekt (der "Prospekt") der Gesellschaft zu entnehmen. Begriffe, die in dem vorliegenden Dokument nicht definiert sind, haben die ihnen im Prospekt zugewiesene Bedeutung. Der Prospekt sowie die Jahresund Halbjahresberichte sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft auf Anfrage kostenlos erhältlich. Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Teilfonds besteht darin, die Wertentwicklung des Basiswerts, des ShortDAX Index (der "Index", wie nachstehend unter "Der Basiswert" beschrieben) abzubilden. Der Teilfonds beabsichtigt keine Dividendenausschüttungen. Ziel des Index ist es, die umgekehrte tägliche Wertentwicklung des DAX Index darzustellen. Zur Erreichung des Anlageziels kann der Teilfonds: jeweils unter Einhaltung der Anlagebeschränkungen, in übertragbare Wertpapiere investieren (die "Investierten Anlagen") und/oder derivative Techniken einsetzen, wie zum Beispiel mit einem Swap-Kontrahenten zu marktüblichen Bedingungen ausgehandelte Index-Swaps (die "OTC-Swap-Transaktion"). Ziel der OTC-Swap- Transaktion ist es, die Wertentwicklung der Investierten Anlagen gegen die Wertentwicklung des Index einzutauschen. Die Anleger tragen kein Preis- oder Währungsrisiko in Bezug auf die Investierten Anlagen; und/oder die Nettoerlöse aus der Ausgabe von Anteilen ganz oder teilweise in eine oder mehrere OTC-Swap- Transaktionen investieren und die investierten Erlöse gegen die Wertentwicklung des Index eintauschen. Zwar kann der Teilfonds in diesem Fall jederzeit vollständig oder teilweise ein Exposure in Bezug auf eine oder mehrere OTC-Swap-Transaktionen aufweisen, es werden jedoch Sicherheitenvereinbarungen in Bezug auf diese OTC-Swap-Transaktionen getroffen, so dass der Prozentsatz des in Abschnitt 2.3 des Kapitels "Risikostreuung" im Prospekt angegebenen Kontrahentenrisikos auf null reduziert wird. Der Teilfonds kann, unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber, beschließen, ganz oder teilweise von einer der oben beschriebenen Anlagepolitiken auf die andere umzustellen, wobei die eventuellen Kosten einer solchen Umstellung nicht zu Lasten der Anteilsinhaber gehen. Die OTC-Swap-Transaktion ist an eine entsprechende Hedging-Transaktion des Swap-Kontrahenten gekoppelt. Entsprechend der zwischen dem Teilfonds und dem Swap-Kontrahenten geschlossenen OTC-Swap-Transaktion erhält der Teilfonds die um folgende Kostenfaktoren bereinigte Wertentwicklung des Index: (i) dem Swap- Kontrahenten entstehende Kosten im Zusammenhang mit der Leihe von Bestandteilen des Basiswerts zur Abbildung der Wertentwicklung des Index oder (ii) dem Swap-Kontrahenten im Falle beträchtlicher Marktschwankungen entstehende unerwartete Finanzierungskosten. Dies kann eine exakte Abbildung der Wertentwicklung des Index durch den Teilfonds beeinträchtigen. Der Wert der Anteile des Teilfonds ist an den Index gekoppelt, dessen Wertentwicklung positiv oder negativ verlaufen kann. Daher sollten Anleger beachten, dass der Wert ihrer Anlage sowohl steigen als auch fallen kann und es keine Garantie dafür gibt, dass sie ihr investiertes Kapital zurückerhalten. Das Exposure des Teilfonds in Bezug auf den Index wird durch die OTC-Swap-Transaktion(en) erreicht. Die Bewertung der OTC-Swap-Transaktion(en)

2 spiegelt entweder die relativen Veränderungen in der Wertentwicklung des Index und der Investierten Anlagen oder die Wertentwicklung des Index wider. In Abhängigkeit vom Wert der OTC-Swap-Transaktion und der gewählten Anlagepolitik hat der Teilfonds eine Zahlung an den Swap-Kontrahenten zu leisten oder erhält eine solche Zahlung. Hat der Teilfonds eine Zahlung an den Swap-Kontrahenten zu leisten, erfolgt diese Zahlung aus den Erlösen und der teilweisen bzw. vollständigen Veräußerung der Investierten Anlagen. Diese Anlagen und liquiden Vermögenswerte (wie Einlagen), die der Teilfonds daneben halten darf, werden, zusammen mit den derivativen Techniken sowie etwaigen Gebühren und Aufwendungen, gemäß den Bestimmungen des Prospekts zur Ermittlung des Nettoinventarwerts des Teilfonds an jedem Bewertungstag von der Verwaltungsstelle bewertet. Der Teilfonds legt nicht mehr als 10% seiner Vermögenswerte in Anteile anderer OGAW oder anderer OGA an, um für Anlagen durch OGAW, die der OGAW-Richtlinie unterliegen, in Betracht zu kommen. Die Aufnahme von Fremdmitteln durch die Gesellschaft für Rechnung des Teilfonds ist auf 10% des Nettoinventarwerts des Teilfonds beschränkt und steht unter der Voraussetzung, dass diese Fremdmittelaufnahme über einen Zeitraum von bis zu einem Monat zur Deckung von Liquiditätsengpässen aufgrund abweichender Abwicklungsdaten bei Kauf- und Verkaufstransaktionen oder vorübergehend zur Finanzierung von Rückkäufen erfolgt. Die Vermögenswerte des Teilfonds können für diese Aufnahme von Fremdmitteln als Sicherheit belastet werden. Die Gesellschaft darf keine Fremdmittel zu Anlagezwecken aufnehmen. Der Teilfonds selbst wird somit unter keinen Umständen Fremdkapital als Hebel zu Anlagezwecken einsetzen, so dass kein Shortfall-Risiko besteht. Unter Shortfall-Risiko ist in diesem Zusammenhang das Risiko zu verstehen, dass ein Rückgang des Vermögens des Teilfonds aufgrund des Einsatzes von Fremdkapital zu einem überproportional starken Rückgang des Nettoinventarwerts des Teilfonds führt. Das Risiko kommt zum Tragen, wenn Ertrag und Wertsteigerung fremdfinanzierter Anlagen unter im Zusammenhang mit den Krediten fälligen Zinszahlungen liegen. Der Teilfonds hat keinen Fälligkeitstermin. Allerdings kann der Verwaltungsrat beschließen, den Teilfonds gemäß den Bestimmungen des Prospektes und der Satzung zu beenden. Weitere Informationen in Bezug auf die Anlagepolitik des Teilfonds sind im Prospekt im Abschnitt "Anlageziele und Anlagepolitik" sowie im Abschnitt "Anlagebeschränkungen" aufgeführt. Der Basiswert Dieser Abschnitt gibt einen Kurzüberblick über den Index. Er fasst seine wesentlichen Merkmale zusammen, stellt jedoch keine vollständige Beschreibung des Index dar. Bei Unstimmigkeiten zwischen der Zusammenfassung des Index in diesem Abschnitt und der vollständigen Beschreibung des Index ist die vollständige Beschreibung des Index maßgeblich. Informationen zum Index erscheinen auf der nachstehend unter "Weitere Informationen" angegebenen Webseite. Diese Informationen können von Zeit zu Zeit Änderungen unterliegen, die im Einzelnen auf dieser Webseite aufgeführt werden. Allgemeine Informationen zum Index Der von der Deutsche Börse berechnete und veröffentlichte ShortDAX ist ein umgekehrt an die tägliche Bewegung seines Blue Chip-Index DAX gekoppelter Index. Der Basisstand des ShortDAX Index am 29. Dezember 2006 betrug 6.596,92. Die Berechnung des ShortDAX erfolgt in Echtzeit und wird zwischen 9:00 Uhr und 17:45 Uhr MEZ alle 15 Sekunden auf Basis der Bewegungen des DAX (Performance-Index) aktualisiert. Die folgende Formel veranschaulicht die Berechnung des Index. Der ShortDAX wird wie folgt berechnet: DAXt ShortDAXt = ShortDAXT 1 DAXT Dabei gilt: DAX = DAX Performance-Index EONIA = Tagesgeldzinssatz t = Zeitpunkt der Berechnung T = Schluss des letzten Handelstags vor t d = Anzahl der Kalendertage zwischen t und T EONIA ShortDAXT d EONIA (Euro Overnight Index Average) ist der effektive Tagesgeldsatz, der seit 1. Januar 1999 täglich als gewichteter Durchschnitt aller unbesicherten Tagesgeldausleihungen im laufenden Interbankenmarkt von der Europäischen Zentralbank berechnet wird. Vor diesem Datum erfolgte die Berechnung des Short DAX auf Basis des von der Deutschen Bundesbank bereitgestellten Tagessatzes

3 Der DAX Index Der von der Deutsche Börse AG geführte DAX Index bildet das deutsche Blue-Chip-Segment ab und umfasst die größten und umsatzstärksten deutschen Unternehmen, die an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) notiert sind (nachstehend die "Indexwertpapiere"). Die 30 den Index bildenden Titel wurden zum Prime Standard-Segment zugelassen. Der DAX Index wurde bei seiner Einführung an den Index der "Börsen-Zeitung" gebunden, um eine längere Historie mit einer bis auf das Jahr 1959 zurückgehenden historischen Zeitreihe bieten zu können. Seit 1987 wird der DAX Index als Performance-Index berechnet. Indexanbieter ist die Deutsche Börse AG. Im Folgenden sind Einzelheiten zu Auswahlkriterien, Indexzusammenstellung und -berechnung sowie zur Überprüfung der Indexzusammenstellung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aufgeführt. Als Indexanbieter ist die Deutsche Börse AG für die Festlegung und Änderung dieser Kriterien allein verantwortlich. Auswahlkriterien für die Indexwertpapiere Im Gegensatz zu den so genannten All Share-Indizes, die ein ganzes Segment abbilden, ist der DAX Index ein Auswahlindex, der bestimmte Teile des Segments mit einer festgelegten Anzahl von Wertpapieren berücksichtigt und abbildet. Um in den DAX Index aufgenommen zu werden oder Indexbestandteil zu bleiben, müssen Unternehmen die folgenden Kriterien erfüllen: Die Aktien müssen zum Prime Standard Segment zugelassen sein, fortlaufend im XETRA -Handel notiert sein und einen Streubesitzanteil von mindestens 5% aufweisen, und die Unternehmen müssen ihren Hauptsitz in Deutschland haben. Darüber hinaus müssen die Unternehmen folgende Kriterien erfüllen: Der Hauptsitz des Unternehmens muss sich in Deutschland befinden. Außer um den Rechtssitz kann es sich hierbei auch um den operativen Sitz des Unternehmens handeln. Der operative Sitz ist der teilweise oder vollständige Sitz der Geschäftsleitung oder der Unternehmensverwaltung. Befindet sich der Hauptsitz nicht in Deutschland, muss der Schwerpunkt des Börsenhandels mit der Aktie an der Frankfurter Börse liegen, und das Unternehmen muss seinen juristischen Sitz in der Europäischen Union oder einem Staat der Europäischen Freihandelszone (EFTA) haben. Liegt der operative Sitz eines Unternehmens in Deutschland, nicht jedoch dessen Rechtssitz, muss das Unternehmen diese Information öffentlich kenntlich machen. Die Hauptanforderung des Umsatzschwerpunkts ist erfüllt, wenn mindestens 33 Prozent des Gesamtumsatzes innerhalb der letzten drei Monate über die Frankfurter Wertpapierbörse (einschließlich XETRA) liefen. Bei Erfüllung dieser Kriterien basiert die Auswahl der Indexwertpapiere im DAX Index auf dem Orderbuchumsatz in XETRA und auf dem Parkett der Frankfurter Wertpapierbörse innerhalb der letzten 12 Monate sowie der Streubesitz-Marktkapitalisierung (nachstehend die "Streubesitz-Marktkapitalisierung") zu einem bestimmten Berichtszeitpunkt (letzter Handelstag des Monats). Diese Marktkapitalisierung wird unter Verwendung des Durchschnitts der volumengewichteten Durchschnittspreise der letzten 20 Handelstage vor dem letzten Tag des Monats bestimmt. Zusammenstellung des DAX Index Die Auswahl von Unternehmen für den DAX Index basiert ausschließlich auf zwei quantitativen Kriterien: Börsenumsatz und Marktkapitalisierung. Dazu werden vier Regeln (Fast Exit, Fast Entry, Regular Exit und Regular Entry) angewandt. In Ausnahmefällen, einschließlich kurzfristig angekündigter Übernahmen oder wesentlicher Veränderungen in Bezug auf den Streubesitz eines Unternehmens, kann die Geschäftsleitung des Indexanbieters in Absprache mit dem Arbeitskreis Aktienindizes von diesen Regeln abweichen. Eine reguläre Anpassung findet jährlich statt. Erfüllen mehrere Unternehmen die Kriterien, werden die besten bzw. schlechtesten Kandidaten gemäß ihrer Streubesitz-Marktkapitalisierung aufgenommen bzw. ausgeschlossen. Der DAX Index ist kapitalgewichtet, wobei die Gewichtung der einzelnen Titel dem jeweiligen Anteil an der Gesamtkapitalisierung aller den Index bildenden Titel entspricht. Die Gewichtung basiert ausschließlich auf dem als Streubesitz geltenden Anteil des Grundkapitals einer jeden Aktiengattung. Sowohl die Anzahl der Aktien des Grundkapitals als auch der Streubesitzfaktor werden vierteljährlich bei der Verkettung aktualisiert. Im Rahmen der Verkettung kann die Anzahl der Aktien einzelner Unternehmen reduziert werden, um eine begrenzte Gewichtung dieser Unternehmen innerhalb des DAX Index zu erreichen. Die Obergrenze beträgt 10%. Die Berechnung des Index erfolgt unter Verwendung der Laspeyres-Formel. Weitere Informationen Die Deutsche Börse AG hat Leitfäden zu ihren Aktienindizes herausgegeben. Die Leitfäden werden fortlaufend aktualisiert und können von der Deutsche Börse AG bezogen oder über das Internet unter abgerufen werden. Der Reuters Code ist.shortdax und der Bloomberg Ticker ShortDAX <Index><GO>. WICHTIGER HINWEIS "SHORTDAX INDEX" IST EINE EINGETRAGENE MARKE DER DEUTSCHE BÖRSE AG. DER TEILFONDS WIRD VON DER DEUTSCHE BÖRSE AG (IM FOLGENDEN DER "INDEX-SPONSOR") NICHT GESPONSERT, VERKAUFT ODER BEWORBEN. DER INDEX-SPONSOR GIBT KEINE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN ZUSICHERUNGEN HINSICHTLICH DER ERGEBNISSE AB, DIE DURCH DIE NUTZUNG DES INDEX UND/ODER DES INDEXSTANDES ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT AN EINEM BESTIMMTEN TAG ERZIELT WERDEN KÖNNEN, NOCH IRGENDWELCHE SONSTIGEN ZUSICHERUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN. DER INDEX WIRD VOM INDEX-SPONSOR BERECHNET UND VERÖFFENTLICHT. DER INDEX-SPONSOR HAFTET NICHT FÜR FEHLER IM INDEX, WEDER AUFGRUND VON FAHRLÄSSIGKEIT NOCH AUS ANDEREM GRUND, UND IST NICHT VERPFLICHTET, AUF SOLCHE FEHLER HINZUWEISEN

4 DIE VERÖFFENTLICHUNG DES INDEX DURCH DEN INDEX-SPONSOR UND DIE LIZENZIERUNG DER MARKE IN VERBINDUNG MIT INDEXPRODUKTEN, WERTPAPIEREN ODER FINANZPRODUKTEN, DIE IN IRGENDEINER FORM AUS DEM INDEX ABGELEITET WERDEN, SIND WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND ALS ZUSICHERUNG ODER MEINUNG DES INDEX-SPONSORS IN BEZUG AUF DIE ATTRAKTIVITÄT EINER ANLAGE IN DIESE PRODUKTE ZU VERSTEHEN. ALS INHABER UND HERAUSGEBER DER MARKE DES INDEX HAT DER INDEX-SPONSOR DIE NUTZUNG DES INDEX UND DEN VERWEIS AUF DEN INDEX FÜR DIESEN TEILFONDS GENEHMIGT. Mindestnettoinventarwert EUR Allgemeine Informationen zu dem Teilfonds Angebotszeitraum Der Angebotszeitraum begann am 19. März Der letzte Tag des Angebotszeitraums war der 4. Juni Auflegungstermin ist der 5. Juni Geschäftstag Transaktionstag Ist ein Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem Geschäftsbanken, Devisenmärkte und Clearingstellen in Luxemburg geöffnet sind und Zahlungen abwickeln und an dem der Basiswert von dem entsprechenden Indexanbieter berechnet wird. bezeichnet einen Luxemburger Bankgeschäftstag, an dem Zeichnungs-, Umtauschund Rücknahmeanträge für Anteile zur Bearbeitung durch die Register- und Transferstelle gestellt werden können, wie in den Abschnitten "Ausgabe von Anteilen und Anteilszeichnungen", "Umtausch von Anteilen" und "Rücknahme von Anteilen" im Prospekt beschrieben. Die geltende Frist für den Zugang von Anträgen, um diese noch am selben Tag zu berücksichtigen, ist 17:00 Uhr MEZ. Alle Anträge, die der Registrierungsstelle und der Übertragungsstelle erst nach dieser Frist an einem Transaktionstag zugehen, werden auf den nächsten Transaktionstag verschoben und auf der Basis des Nettoinventarwerts je Anteil, berechnet am Bewertungstag, der diesem nächsten Transaktionstag entspricht, abgewickelt. Beschreibung der Anteile Anteilsklassen "1C" Anteilsarten durch eine Globalurkunde verbriefte Namens- oder Inhaberanteile ISIN-Code LU Zulässige Zahlungswährung EUR Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung EUR Mindestanlagebetrag bei Folgezeichnungen EUR Risikoprofil - Der Prospekt (einschließlich des Produktanhangs) stellt die Bedingungen des Teilfonds dar. Anleger sollten insbesondere die in diesem Prospekt im Abschnitt "Risikofaktoren Risiken in Bezug auf den Basiswert" aufgeführten besonderen Risikoüberlegungen im Zusammenhang mit einer Anlage in diesen Teilfonds beachten. - Anleger in die Anteile sollten zur Kenntnis nehmen, dass die Anteile im Wert fallen können und dass es trotz des auf Indexniveau eingerichteten Umverteilungsmechanismus zur Abfederung von Marktrückgängen zu einem Verlust ihres eingesetzten Kapitals kommen kann. Daher sollten Anteile des db x-trackers SHORTDAX DAILY ETF ausschließlich von Personen gezeichnet werden, für die ein Verlust ihres investierten Kapitals tragbar ist. Dieses Produkt richtet sich dementsprechend an sachkundige Anleger. Potenzielle Anleger sollten über Erfahrung mit Anlagen in Instrumente wie z.b. die Anteile und den Basiswert verfügen. Eine detaillierte Beschreibung der mit dem Teilfonds verbundenen Risikofaktoren und insbesondere der besonderen mit Hedge Fonds und anderen alternativen Investmentfonds verbundenen Risikofaktoren ist dem Prospekt zu entnehmen. - Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig. Diese Transaktionen können zu Hedging-Zwecken und/oder für ein effizientes Portfolio-Management und/oder zur Schaffung von Exposure des Teilfonds in Bezug auf den Basiswert durchgeführt werden. Zwar kann die umsichtige Verwendung von Derivaten vorteilhaft sein, jedoch bergen diese auch spezifische Risiken. Zu diesen Risiken gehören insbesondere das Marktrisiko, Managementrisiko, Bonitätsrisiko, Liquiditätsrisiko, das Risiko von Preisineffizienzen oder Fehlbewertungen bei Derivaten sowie das Risiko, dass Derivate - 4 -

5 möglicherweise nicht perfekt mit zugrunde liegenden Vermögenswerten, Zinssätzen und Indizes korrelieren. Nähere Informationen sind dem Prospekt zu entnehmen. - Potenzielle Interessenkonflikte: Die Deutsche Bank AG, handelnd durch ihre Niederlassung London, kann potenziell als Swap-Kontrahent, Vertriebsstelle, Index-Sponsor, Anlageverwalter, Market Maker und/oder Unterdepotstelle gegenüber der Gesellschaft auftreten. Die Deutsche Bank AG, handelnd durch ihre Niederlassung London, in einer der vorstehend aufgeführten Funktionen, der Verwaltungsrat, die Depotbank, die Verwaltungsstelle, die Anteilsinhaber, sonstige Anlageverwalter, der Index-Sponsor, der Portfoliomanager, der Swap-Kontrahent, die Vertriebsstelle oder ein Market Maker können jeweils Aktivitäten verfolgen, die zu potenziellen Interessenkonflikten führen, u.a. Finanz- oder Banktransaktionen mit der Gesellschaft oder Anlage und Handel mit Anteilen, sonstigen Wertpapieren oder Vermögenswerten der im Vermögen des Teilfonds oder dem Basiswert enthaltenen Art (einschließlich Verkauf an die und Kauf von der Gesellschaft). - Besondere Risikofaktoren Diese besonderen Risikofaktoren sollten zusammen mit dem Abschnitt "Risikofaktoren", insbesondere dem Abschnitt "Risikofaktoren Risiken in Bezug auf den Basiswert", wie im Prospekt aufgeführt, gelesen werden. Spezifische Risikowarnung Anleger sollten beachten, dass der Teilfonds weder über einen Kapitalschutz noch über eine Garantie verfügt und das angelegte Kapital bzw. der ihm entsprechende Betrag weder geschützt noch garantiert ist. Bei diesem Teilfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen. Anleger tragen zudem einige andere Risiken, wie im Abschnitt "Risikofaktoren" im Prospekt beschrieben. Risiken in Bezug auf den Tracking Error Kosten im Zusammenhang mit (i) der Leihe von Bestandteilen des Basiswerts zur Abbildung der Wertentwicklung des Index oder (ii) unerwarteten Finanzierungskosten infolge beträchtlicher Marktschwankungen können dazu führen, dass der Wert der Anteile vom Wert des Basiswerts abweicht. Risiken im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Handelsschluss/einer Handelsstörung Eine Börse oder ein Markt kann vorzeitig schließen oder eine Aussetzung oder Beschränkung des Handels in Bezug auf bestimmte Wertpapiere verhängen. Zudem kann die Möglichkeit zum Kauf oder Verkauf bestimmter Wertpapiere oder Finanzinstrumente beschränkt sein. Dadurch ist der Swap-Kontrahent unter Umständen nicht in der Lage, bestimmte Wertpapiere oder Finanzinstrumente zu kaufen oder zu verkaufen. Dies kann dazu führen, dass die Möglichkeiten des Swap-Kontrahenten zum Eingehen von Short- Positionen begrenzt sind und der Swap-Kontrahent die Wertentwicklung des Index durch die OTC-Swap- Transaktion nicht erreicht. In diesem Fall ist es dem Swap-Kontrahenten unter Umständen nicht möglich, exakte Bewertungen für die OTC-Swap-Transaktionen vorzulegen, und die Berechnung des Nettoinventarwerts kann, wie im Abschnitt "Verwaltung der Gesellschaft" näher beschrieben, ausgesetzt werden. Tägliche Veränderungen des Index Der Index soll ausschließlich die tägliche Wertentwicklung einer Short-Position im DAX Index abbilden. Dies ist somit nicht mit dem Ziel einer Short-Position über einen Zeitraum von mehr als einem Tag gleichzusetzen. Für längere Zeiträume sollte man die Auswirkungen der Pfadabhängigkeit und der Aggregierung der täglichen Renditen des Index nachvollziehen. Aufgrund dieser Auswirkungen wird der Wert der Anteile des Teilfonds für einen Zeitraum von mehr als einem Tag mit den Renditen des DAX Index nicht korrelieren und diesen nicht entsprechen. 90,0% 80,0% 70,0% 60,0% 50,0% 40,0% 30,0% 20,0% 10,0% 0,0% -10,0% Wertentwicklung des db x-trackers SHORTDAX DAILY ETF 06/06/ /07/ /08/ /09/ /10/ /11/ /12/ /01/ /02/ /03/ /04/ /05/ /06/ /07/ /08/ /09/ /10/ /11/ /12/2008 Quelle: Lipper, Deutsche Bank db x-trackers SHORTDAX DAILY ETF - 5 -

6 "Die Informationen in diesem Dokument werden als richtig, vollständig und genau erachtet und jede Anstrengung wurde unternommen, um korrekte Informationen wiederzugeben. Die verwendeten Fakten und Daten werden als zuverlässig erachtet. Es wird jedoch keine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung oder Gewährleistung in Bezug auf die Genauigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit der in diesem Dokument enthaltenen Informationen gegeben. Die Deutsche Bank übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Irrtümer oder Auslassungen in Bezug auf diese Informationen. Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen dienen ausschließlich Informationszwecken." Die vorstehende vergangene Wertentwicklung bietet keine Gewähr für zukünftige Renditen und sollte auch nicht als Richtwert herangezogen werden. Sie hängt darüber hinaus von verschiedenen Faktoren ab, so unter anderem von der vergangenen Wertentwicklung des Basiswerts, Gebühren und Aufwendungen, Steuern und sonstigen Abgaben, bestimmten Beträgen (wie z.b. aus der Swap-Absicherungspolitik resultierende Renditeverbesserungen) etc., die möglicherweise bereits angefallen sind. Diese Faktoren ändern sich in der Regel innerhalb von Wertermittlungszeiträumen und es wird daher darauf hingewiesen, dass durch die Einwirkung (oder fehlende Einwirkung) mancher oder aller dieser Faktoren die Wertentwicklung innerhalb eines Wertermittlungszeitraums im Vergleich zu einem anderen Wertermittlungszeitraum besser oder schlechter erscheinen kann. Profil des typischen Anlegers Eine Anlage in den db x-trackers SHORTDAX DAILY ETF bietet sich für Anleger an, die in der Lage und bereit sind, in einen Teilfonds mit hohem Risiko, wie ausführlicher unter "Risikoprofiltypologie" im Prospekt beschrieben, zu investieren. Eine Anlage in den db x-trackers SHORTDAX DAILY ETF ist für Anleger konzipiert, die über Erfahrung mit Finanzprodukten verfügen und die ein äußerst kurzfristiges Engagement, beispielsweise zu Daytrading- Zwecken, in Bezug auf den zugrunde liegenden Index anstreben. Daher eignet sich der db x-trackers SHORTDAX DAILY ETF ausschließlich für Anleger, die über Erfahrung mit Finanzprodukten verfügen und die die Strategie, besonderen Merkmale und Risiken des Index verstehen. Der db x-trackers SHORTDAX DAILY ETF ist nicht zur langfristigen Anlage gedacht. Behandlung von Erträgen Erträge und Veräußerungsgewinne, die in Bezug auf Anteile der Klasse "1C" anfallen, werden wieder angelegt. Die Thesaurierung der Erträge und Veräußerungsgewinne wird sich im Wert der Anteile dieser Klassen niederschlagen. Der Teilfonds beabsichtigt keine Dividendenausschüttungen. Dem Anleger berechnete Gebühren: Gebühren und Aufwendungen Ausgabeaufschlag ist (i) EUR je Zeichnungsantrag oder, falls höher, (ii) 3,00% 1 Rücknahmegebühr ist (i) EUR je Rücknahmeantrag oder, falls höher, (ii) 3,00% 2 Betriebskosten, die direkt dem db x-trackers SHORTDAX DAILY ETF belastet werden und sich im Nettoinventarwert widerspiegeln: Verwaltungsgesellschaftsgebühr 3 Fixgebühr 4 Pauschalgebühr 5 bis zu 0,30% jährlich 0,00833% monatlich (0,10% p.a.) bis zu 0,40% p.a. Besteuerung Nach geltendem Recht und gängiger Praxis ist die Gesellschaft in Luxemburg nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig. Die Gesellschaft unterliegt in Luxemburg jedoch einer Steuer in Höhe von 0,05% bzw. 0,01% p.a. ("Taxe d'abonnement"). Die Taxe d'abonnement wird in Übereinstimmung mit dem Luxemburger Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen berechnet. Anlagen, die ein Teilfonds in Anteile eines anderen Luxemburger Organismus für gemeinsame Anlagen tätigt, fließen nicht in die Berechnung des Der Ausgabeaufschlag, dessen Betrag der Vertriebsstelle zufällt, gibt einen maximalen Prozentsatz an, welcher auf der Grundlage des Erstausgabepreises bzw. Nettoinventarwerts der entsprechenden Klasse berechnet wird. Die Rücknahmegebühr, deren Betrag der Vertriebsstelle zufällt, gibt einen maximalen Prozentsatz an, welcher auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der entsprechenden Klasse berechnet wird. Die Verwaltungsgesellschaftsgebühr, deren Betrag der Verwaltungsgesellschaft zufällt, gibt einen maximalen Prozentsatz an, welcher an jedem Bewertungstag auf der Grundlage des Nettovermögens der entsprechenden Klasse berechnet wird. Die Fixgebühr umfasst die Verwaltungsgebühr, die Gebühr der Register- und Transferstelle und der Börsenzulassungsbeauftragten, die Depotbankgebühr und sonstige Verwaltungsaufwendungen. Die Pauschalgebühr ist eine maximale Pauschalgebühr, die sich aus der Fixgebühr und der Verwaltungsgesellschaftsgebühr zusammensetzt

7 Nettoinventarwerts des Teilfonds ein, der als Grundlage für die Berechnung der von diesem Teilfonds zu entrichtenden Taxe d'abonnement dient. Die Taxe d'abonnement ist vierteljährlich auf der Basis des Nettoinventarwerts des Teilfonds am Ende des jeweiligen Kalenderquartals zu entrichten. Im Zusammenhang mit der Ausgabe von Anteilen durch die Gesellschaft sind in Luxemburg weder Stempel- noch sonstige Steuern zu zahlen, mit Ausnahme einer einmaligen Steuerzahlung in Höhe von EUR 1.250, die bei der Gründung der Gesellschaft geleistet wurde. Auf Basis der in Luxemburg geltenden gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften, wie sie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Anlegers in diese Anteilsklassen bekannt sind, kommt Anteilsklassen, die ausschließlich von Institutionellen Anlegern gehalten werden der ermäßigte Steuersatz der Taxe d'abonnement von 0,01% zugute. Nach geltendem Recht und gängiger Praxis ist auf den realisierten Wertzuwachs in Bezug auf die Vermögenswerte der Gesellschaft in Luxemburg keine Kapitalertragsteuer zu zahlen; gleiches gilt für Anlageerträge, die dieser aus Vermögenswerten zufließen. Auf Anlageerträge in Form von der Gesellschaft vereinnahmten Dividenden und Zinsen können in den jeweiligen Ursprungsländern Quellensteuern in unterschiedlicher Höhe erhoben werden, die nicht erstattungsfähig sind. Nach geltendem Recht und gängiger Verwaltungspraxis unterliegen die Anteilsinhaber in Luxemburg in der Regel keiner Kapitalertrag-, Einkommen/Ertrag-, Quellen-, Schenkungs-, Nachlass-, Erbanfall- oder sonstiger Steuer, mit Ausnahme der Anteilsinhaber, die in Luxemburg ansässig sind bzw. dort ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben oder eine Betriebsstätte unterhalten, sowie mit Ausnahme bestimmter früher in Luxemburg ansässiger Personen und nichtansässiger Personen, die Eigentümer von mehr als 10% des Anteilskapitals der Gesellschaft sind und dieses vollständig oder teilweise innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb veräußern. Anleger in die Anteile sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie u.u. zur Zahlung von Einkommensteuern, Quellensteuern, Kapitalertragsteuern, Vermögenssteuern, Stempelsteuern oder sonstigen Steuern auf Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge des Teilfonds, Veräußerungsgewinne (unabhängig davon, ob diese Veräußerungsgewinne realisiert wurden oder nicht) oder auf zugeflossene, aufgelaufene oder als zugeflossen geltende Erträge des Teilfonds etc. verpflichtet sind. Diese Steuerpflicht gilt nach Maßgabe der Gesetzgebung und Praxis des Landes, in dem die Anteile erworben, verkauft, gehalten oder zur Rücknahme eingereicht werden, und des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Anteilsinhaber besitzt bzw. in dem er für Steuerzwecke ansässig ist. Im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen ("EUSD"), die am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, kann Quellensteuer anfallen, wenn eine Zahlstelle in Luxemburg Ausschüttungen auf Anteile und Rücknahmen von Anteilen bestimmter Fonds vornimmt und wenn der Empfänger dieser Erträge eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige natürliche Person ist. Sofern diese Person nicht explizit beantragt, vom Informationsaustauschsystem der EUSD erfasst zu werden, werden derartige Ausschüttungen und Rücknahmen mit einer Quellensteuer belegt, die sich bis zum 30. Juni 2011 auf 20% und danach auf 35% beläuft. Gemäß der Abkommen, die von Luxemburg und einigen abhängigen Gebieten der EU getroffen wurden, gilt die gleiche Behandlung für Zahlungen, die von einer Luxemburger Zahlstelle an eine in einem der folgenden Gebiete ansässige Person erfolgen: Niederländische Antillen, Aruba, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Montserrat und Britische Jungferninseln. Die EUSD wurde per Gesetz vom 21. Juni 2005 (das "Luxemburger Zinsgesetz") in Luxemburger Recht umgesetzt. Alle Luxemburger Organismen für gemeinsame Anlagen (außer einer gemäß Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen gegründeten SICAV) fallen in den Anwendungsbereich des Luxemburger Zinsgesetzes (die "Betroffenen Fonds"). Da die Gesellschaft die Struktur eines Umbrella-Fonds hat, wird jeder Teilfonds der Gesellschaft als separater Betroffener Fonds im Sinne des Luxemburger Zinsgesetzes behandelt. Gemäß EUSD gelten folgende Zahlungen als Zinszahlungen: (i) Zinsen in Bezug auf Forderungen jeder Art, (ii) kapitalisierte oder aufgelaufene Zinsen, (iii) Erträge aus durch einen Betroffenen Fonds gezahlten Zinszahlungen, und (iv) realisierte Erträge aus Veräußerung, Rücknahme oder Einlösung von Anteilen dieses Betroffenen Fonds, sofern dieser Betroffene Fonds direkt oder indirekt mindestens 40% seines Vermögens in Forderungen anlegt. Gemäß Luxemburger Zinsgesetz gelten Erträge im Sinne von (iii) und (iv) nur insofern als Zinszahlungen, als sie sich direkt oder indirekt aus Zinszahlungen gemäß der Definition in (i) und (ii) ergeben (vorausgesetzt, die Zahlungen konnten entsprechend nachvollzogen werden). Zudem hat sich Luxemburg dazu entschieden, jene Fonds aus dem Anwendungsbereich der EUSD herauszunehmen, die weniger als 15% ihres Vermögens in Forderungen anlegen. Daher gelten Erträge, die von solchen Fonds gezahlt oder bei Veräußerung, Rücknahme oder Einlösung von Anteilen dieser Fonds realisiert werden, nicht als Zinszahlungen. Um festzustellen, ob die Schwellenwerte von 15% und/oder 40% erreicht wurden, muss die Anlagepolitik jedes Teilfonds überprüft werden. Bei fehlender Genauigkeit in der Beschreibung dieser Anlagepolitik sollte die tatsächliche Zusammensetzung der Anlagen jedes Teilfonds analysiert werden. Dieser Teilfonds fällt in den Anwendungsbereich der EUSD. Daher unterliegt jede in der EUSD definierte Zinszahlung des Teilfonds der Besteuerung gemäß EUSD, sofern sich der Anleger nicht für einen Informationsaustausch entscheidet. Anleger, die Zweifel in Bezug auf ihre steuerliche Lage haben, sollten einen unabhängigen Steuerberater hinzuziehen. Ferner sollten sich Anleger darüber im Klaren sein, dass sich Steuervorschriften und ihre Anwendung bzw. Auslegung durch die zuständigen Steuerbehörden jeweils ändern können. Aus diesem Grund sind genaue Voraussagen über die steuerliche Behandlung, die zum jeweiligen Zeitpunkt gelten wird, nicht möglich

8 Veröffentlichung von Preisen Der Nettoinventarwert je Anteil aller Anteilsklassen jedes Teilfonds (ausgedrückt in der Referenzwährung und gegebenenfalls in andere Währungen umgerechnet, wie im entsprechenden Produktanhang vorgesehen) sowie etwaige Ausschüttungszahlungen werden am Sitz der Gesellschaft veröffentlicht und an jedem Bewertungstag in den Geschäftsräumen der Verwaltungsstelle zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft kann die Veröffentlichung dieser Informationen in einer oder mehreren führenden Finanzzeitungen in den Ländern veranlassen, in denen der Teilfonds öffentlich vertrieben wird. Ferner kann die Gesellschaft die entsprechenden Börsen benachrichtigen, an denen die Anteile notiert sind. Die Gesellschaft kann keinerlei Verantwortung für eine fehlerhafte, verspätete oder nicht erfolgte Veröffentlichung von Preisen übernehmen, die nicht von ihr zu vertreten ist. Der Nettoinventarwert je Anteil kann auch der folgenden Internetseite entnommen werden: Der Zugang zu dieser Veröffentlichung auf der Webseite kann beschränkt sein und gilt nicht als Aufforderung zur Zeichnung, zum Erwerb, zum Umtausch, zum Verkauf oder zur Rücknahme von Anteilen. Erwerb von Anteilen Anteile können entweder am Primärmarkt oder am Sekundärmarkt erworben werden. Der Primärmarkt Der Verwaltungsrat ist jederzeit uneingeschränkt zur Ausgabe von Anteilen aller Anteilsklassen befugt. Ferner behält sich der Verwaltungsrat das Recht vor, die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen jederzeit und ohne vorherige Mitteilung einzustellen. Um die Auflegung eines Teilfonds zu erleichtern, kann die Vertriebsstelle durch den Kauf von Anteilen an diesem Teilfonds an oder etwa am Auflegungstag Startkapital bereitstellen. Die Vertriebsstelle kann zeitgleich zum Kauf von Anteilen des Teilfonds durch andere Anleger ihre Anteile verkaufen und damit das Startkapital wieder entziehen. Dies gilt nicht für zu Market Making- oder anderen Zwecken gehaltene Anteile. Wesentliche Bestände der Vertriebsstelle werden in jeder von dieser herausgegebenen Marketing- oder Informationsbroschüre offen gelegt. Erstzeichnungsanträge für Anteile aller Klassen werden zum Erstausgabepreis (wie vorstehend unter "Beschreibung der Anteile" aufgeführt) zuzüglich des (ggf. anfallenden) Ausgabeaufschlags angenommen. Folgezeichnungen werden zu dem am jeweiligen Bewertungstag 6 ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der betreffenden Klasse zuzüglich des (ggf. anfallenden) Ausgabeaufschlags ausgeführt. Der Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung beträgt EUR Folgezeichnungsanträge müssen über einen Mindestbetrag von EUR und darüber hinaus in Höhe eines entsprechenden Vielfachen erfolgen. An die Gesellschaft gerichtete Erst- bzw. Folgezeichnungsanträge für Anteile sind per Telefax, per Post oder mittels elektronischer Datenübertragung an die Register- und Transferstelle in Luxemburg zu übersenden. Erst- bzw. Folgezeichnungsanträge für Anteile können auch indirekt, d.h. über die Vertriebsstelle oder die Untervertriebsstellen gestellt werden, wie im Prospekt beschrieben. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, nach seinem alleinigen Ermessen direkte bzw. indirekte Zeichnungsanträge für Anteile ganz oder teilweise abzulehnen. Der Verwaltungsrat kann, nach seinem alleinigen Ermessen, direkte bzw. indirekte Zeichnungsanträge für Anteile stornieren, wenn die betreffenden Anleger die Zeichnungsbeträge nicht innerhalb eines (vom Verwaltungsrat zu bestimmenden) angemessenen Zeitraums nach dem im Prospekt ausgewiesenen Abwicklungszeitraum begleichen. Der Verwaltungsrat kann nach seinem alleinigen Ermessen das Eigentum an Anteilen der Gesellschaft durch Nicht zugelassene Personen beschränken oder verbieten. Der Verwaltungsrat hat insbesondere beschlossen, das Eigentum von US-Personen an Anteilen auszuschließen. Der Aufschub von Zeichnungsanträgen unterliegt den im Prospekt aufgeführten Bedingungen. Die geltende Frist für den Eingang von Zeichnungsaufträgen für Anteile bei der Register- und Transferstelle endet um 17:00 Uhr (Ortszeit Luxemburg). Werden Zeichnungsanträge über die Vertriebsstelle oder Untervertriebsstellen abgewickelt, so können andere Zeichnungsverfahren und Zeichnungsfristen gelten; die Endfristen bei der Registerund Transferstelle bleiben jedoch unverändert. Der Abwicklungszeitraum für die direkte Zeichnung der Anteile oder ihre Zeichnung über eine Vertriebsstelle bzw. eine Untervertriebsstelle sowie für Zahlungen oder Abwicklungen durch die Verwaltungsstelle beträgt höchstens 5 Geschäftstage, beginnend am Tag nach dem jeweiligen Transaktionstag 7. Die vollständigen Zahlungsbedingungen sind über die Register- und Transferstelle erhältlich. Anleger, die Anteile des Teilfonds zeichnen, müssen die Zahlung in der Zulässigen Zahlungswährung der betreffenden Anteilsklasse leisten. 6 7 bezeichnet den ersten auf einen Geschäftstag folgenden Luxemburger Bankgeschäftstag, an dem der Nettoinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse unter Zugrundelegung der Preise am letzten Geschäftstag vor diesem Bewertungstag berechnet wird. Hinsichtlich der Zeichnung, des Umtauschs und der Rücknahme von Anteilen bezeichnet Bewertungstag den ersten Luxemburger Bankgeschäftstag, der auf den ersten Geschäftstag, der auf den entsprechenden Transaktionstag oder auf einen Tag nach diesem fällt, folgt und an dem der Nettoinventarwert je Anteil für eine bestimmte Anteilsklasse auf Basis der Kurse bzw. Preise am letzten Geschäftstag vor dem Bewertungstag berechnet wird. Transaktionstag bezeichnet einen Luxemburger Bankgeschäftstag (d.h. einen Tag mit Ausnahme von Samstagen bzw. Sonntagen - an dem in Luxemburg die Geschäftsbanken geöffnet sind und Zahlungen abwickeln)

9 Die Anteile des Teilfonds können als Namensanteile oder als durch eine Globalurkunde verbriefte Inhaberanteile ausgegeben werden. Der Sekundärmarkt Die Anteile können im Sekundärmarkt an einer Börse oder außerbörslich (over-the-counter) erworben oder gekauft werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Anteile an einer oder mehreren Maßgeblichen Börsen zugelassen werden, um deren Handel am Sekundärmarkt zu erleichtern. Die Notierung der Anteile an einer oder mehreren Maßgeblichen Börsen soll Anlegern die Möglichkeit geben, Anteile in kleineren Mengen zu kaufen, als dies am Primärmarkt oder außerbörslich möglich wäre. Sofern im entsprechenden Produktanhang nicht anders angegeben, erfolgen diese Zeichnungen gegen Barzahlung. Die Gesellschaft erhebt keine Zeichnungsgebühr für den Kauf von Anteilen am Sekundärmarkt. Aufträge für den Kauf von Anteilen über die Maßgeblichen Börsen können über ein Börsenmitglied oder einen Börsenmakler platziert werden. Kaufaufträge für Anteile im Sekundärmarkt an der Maßgeblichen Börse oder außerbörslich können Kosten verursachen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Der Preis von am Sekundärmarkt gehandelten Anteilen hängt u.a. von Marktangebot und -nachfrage, Wertschwankungen des Basiswerts und anderen Faktoren wie den vorherrschenden Bedingungen für die Finanzmärkte und Unternehmen sowie wirtschaftlichen und politischen Bedingungen ab. Gemäß den Anforderungen der Maßgeblichen Börsen wird erwartet, dass Market Maker Liquidität sowie Geld- und Briefkurse zur Verfügung stellen, um den Handel der Anteile am Sekundärmarkt zu erleichtern. Rücknahme von Anteilen Anteile können entweder am Primärmarkt oder am Sekundärmarkt verkauft werden. Der Primärmarkt Anteile können an Transaktionstagen zur Rücknahme eingereicht werden. Anleger sollten jedoch beachten, dass Rücknahmen über die Vertriebsstelle oder die Untervertriebsstellen nur während der Geschäftszeiten der Vertriebsstelle oder der betreffenden Untervertriebsstelle möglich sind. Der Rücknahmeerlös für die Anteile entspricht dem Nettoinventarwert dieser Anteile abzüglich der (ggf. anfallenden) Rücknahmegebühr. Anteilsinhaber werden darauf hingewiesen, dass der Rücknahmeerlös höher oder niedriger ausfallen kann als der Zeichnungsbetrag. Anteilsinhaber können alle oder einen Teil ihrer Anteile sämtlicher Klassen zur Rücknahme einreichen. Anteilsrücknahmen erfolgen gegen Barzahlung. Die Gesellschaft ist nicht zur Ausführung von Rücknahmeanträgen verpflichtet, wenn sich der betreffende Antrag auf Anteile im Wert von mehr als 10% des Nettoinventarwerts des Teilfonds bezieht. Anteilsinhaber, die alle oder einen Teil ihrer Anteile zur Rücknahme durch die Gesellschaft einreichen wollen, können an Transaktionstagen einen Rücknahmeantrag stellen. Diese direkt an die Gesellschaft gerichteten Rücknahmeanträge müssen (im Gegensatz zu Rücknahmeanträgen, die über die Vertriebsstelle oder die Untervertriebsstelle abgewickelt werden) per Telefax oder per Post an die Register- und Transferstelle übermittelt werden. Die Gesellschaft kann außerdem entscheiden, dass Rücknahmeanträge auch mittels elektronischer Datenübertragung gestellt werden können. Die Rücknahmefrist für alle Anteile endet um 17:00 Uhr (Ortszeit Luxemburg). Wurden Anteilscheine für Namensanteile ausgegeben, so muss der die Rücknahme dieser Anteile beantragende Anteilsinhaber der Register- und Transferstelle die betreffenden Anteilscheine übergeben. Bei direkt an die Gesellschaft gerichteten Barrücknahmeanträgen erfolgt die Mitteilung des Rücknahmepreises an den Anleger, sobald dies nach der Ermittlung des jeweiligen Nettoinventarwerts je Anteil vernünftigerweise möglich ist. Die Register- und Transferstelle wird für die Zahlung bzw. Abwicklung Anweisung geben, wonach diese spätestens 5 Geschäftstage nach dem entsprechenden Bewertungstag zu erfolgen hat. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Zahlung um bis zu weitere fünf Geschäftstage zu verschieben, wenn dies im Interesse der verbleibenden Anteilsinhaber ist. Die Gesellschaft wird für die Dauer eines Zeitraums, in dem die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil des Teilfonds ausgesetzt ist, keine Anteile zurücknehmen. Die Aussetzung wird den Anteilsinhabern mitgeteilt, die ihren Rücknahmeantrag direkt an die Register- und Transferstelle gesandt haben. Rücknahmeanträge werden am ersten Bewertungstag für den ersten Geschäftstag nach dem Ende des Aussetzungszeitraums berücksichtigt. Die besonderen Bedingungen für Rücknahmen über die Vertriebsstelle oder die Untervertriebsstellen, die Aussetzung der Rücknahme und das besondere Verfahren bei Barrücknahmen im Wert von mindestens 10% des Nettoinventarwerts des Teilfonds sind im Prospekt beschrieben. Der Sekundärmarkt Die Anteile können am Sekundärmarkt verkauft werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Anteile an einer oder mehreren Maßgeblichen Börsen zugelassen werden, um deren Handel am Sekundärmarkt zu erleichtern

10 Die Notierung der Anteile am Sekundärmarkt soll Anlegern die Möglichkeit geben, Anteile in kleineren Mengen zu verkaufen, als dies am Primärmarkt möglich wäre. Die Gesellschaft erhebt keine Rücknahmegebühr für den Verkauf von Anteilen am Sekundärmarkt. Aufträge für den Verkauf von Anteilen über die Maßgeblichen Börsen können über ein Börsenmitglied oder einen Börsenmakler platziert werden. Bei derartigen Verkaufsaufträgen für Anteile können Kosten entstehen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Der Preis von am Sekundärmarkt gehandelten Anteilen hängt u.a. von Marktangebot und -nachfrage, Wertschwankungen des Basiswerts und anderen Faktoren wie den vorherrschenden Bedingungen für die Finanzmärkte und Unternehmen sowie wirtschaftlichen und politischen Bedingungen ab. Gemäß den Anforderungen der Maßgeblichen Börsen wird erwartet, dass Market Maker Liquidität sowie Geld- und Briefkurse zur Verfügung stellen, um den Handel der Anteile am Sekundärmarkt zu erleichtern. Verbot von Late Trading und Market Timing Unter Late Trading ist die Annahme eines Zeichnungsauftrags (oder Umtausch- oder Rücknahmeauftrags) nach den entsprechenden Annahmefristen (siehe oben) am jeweiligen Transaktionstag sowie die Ausführung eines solchen Auftrags zu dem an diesem Tag auf Basis des Nettoinventarwerts ermittelten Preis zu verstehen. Late Trading ist strengstens verboten. Unter Market Timing ist eine Arbitrage-Methode zu verstehen, bei der ein Anleger systematisch Anteile der Gesellschaft innerhalb eines kurzen Zeitraums zeichnet und zurückgibt oder umtauscht und auf diese Weise Zeitdifferenzen und/oder Ineffizienzen oder Defizite in der Methode zur Bestimmung des Nettoinventarwerts des Teilfonds ausnutzt. Market Timing-Praktiken können die Anlageverwaltung der Portfolios stören und die Wertentwicklung des Teilfonds negativ beeinflussen. Zur Vermeidung solcher Praktiken werden Anteile zu einem nicht bekannten Preis begeben, und weder die Gesellschaft noch die Vertriebsstelle nehmen Aufträge an, die nach den entsprechenden Annahmefristen eingehen. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, bei Personen, die unter dem Verdacht von Market Timing-Praktiken stehen, Kaufaufträge (und Umtauschaufträge) in Bezug auf den Teilfonds abzulehnen. Rechtliche Struktur: Weitere wichtige Informationen Ein Teilfonds von db x-trackers, einer Umbrella-Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, gegründet in Luxemburg am 2. Oktober 2006, mit Sitz in 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg. Aufsichtsbehörde: Commission de Surveillance du Secteur Financier, Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg Promoter: Deutsche Bank Luxembourg S.A., 2, boulevard Konrad Adenauer, L-1115 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg Verwaltungsgesellschaft: Anlageverwalter: Vertriebsstelle: Swap-Kontrahent: Swap-Berechnungsstelle: DB Platinum Advisors, 2 boulevard Konrad Adenauer, L-1115 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg State Street Global Advisors Limited, 20 Churchill Place, Canary Wharf, London E14 5HJ, Vereinigtes Königreich Deutsche Bank AG, Winchester House, 1 Great Winchester Street, London EC2N 2DB, Vereinigtes Königreich. Deutsche Bank AG Deutsche Bank AG, handelnd über ihre Niederlassung London, Winchester House, 1 Great Winchester Street, London EC2N 2DB, Vereinigtes Königreich Depotbank: State Street Bank Luxembourg S.A., 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg Verwaltungs-, Zahl- und Domiziliarstelle und Börsenzulassungsbeauftragte: State Street Bank Luxembourg S.A., 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg Register- und Transferstelle: State Street Bank Luxembourg S.A., 49, avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft: Rechtsberater der Gesellschaft: Ernst & Young Luxembourg S.A., 7, Parc d Activité Syrdall, L-5365 Münsbach, Großherzogtum Luxemburg Elvinger, Hoss & Prussen, 2, place Winston Churchill, L-1340 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg Weitere Informationen zu dem Teilfonds sind während der üblichen Geschäftszeiten bei folgender Gesellschaft erhältlich:

11 Deutsche Bank AG, Winchester House, 1 Great Winchester Street, EC2N 2DB London, Vereinigtes Königreich. E- Mail: info.dbxtrackers@db.com. Der Prospekt von db x-trackers ist auf Anfrage am Sitz der Gesellschaft erhältlich

12 ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DER SCHWEIZ 1. Vertreter Als Vertreter in der Schweiz amtet State Street Bank GmbH Munich, Zurich Branch, Beethovenstrasse 19, 8027 Zurich. 2. Zahlstelle Als Zahlstelle in der Schweiz amtet State Street Bank GmbH Munich, Zurich Branch, Beethovenstrasse 19, 8027 Zurich. 3. Bezugsort der massgeblichen Dokumente Der Prospekt, der vereinfachte Prospekt, die Satzung, die Jahres- und Halbjahresberichte des Fonds sind kostenlos und auf einfache Anfrage am Sitz des Schweizer Vertreters des Fonds sowie zusätzlich am Sitz der Gesellschaft erhältlich. 4. Publikationen Die Publikationen der Gesellschaft in der Schweiz erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie auf der elektronischen Plattform: Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile bzw. der Nettoinventarwert der Anteile (mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen") werden täglich und bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, auf der elektronischen Plattform: veröffentlicht. 5. Angaben zur Verwendung der Verwaltungsvergütung Im Rahmen des Vertriebs in der Schweiz kann die Verwaltungsgesellschaft an die folgenden qualifizierten Anleger, welche Anteile kollektiver Kapitalanlagen wirtschaftlich für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: Lebensversicherungsgesellschaften; Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen; Anlagestiftungen; Schweizerische Fondsleitungen; Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften; Investmentgesellschaften. Im Rahmen des Vertriebs in der Schweiz kann die Verwaltungsgesellschaft den nachstehend bezeichneten Vertriebsträgern und -partnern Vertriebsentschädigungen bezahlen: bewilligungspflichtige Vertriebsträger im Sinne von Art. 19 Abs. 1 KAG; von der Bewilligungspflicht befreite Vertriebsträger im Sinne von Art. 19 Abs. 4 KAG und Art. 8 KKV; Vertriebspartner, die Anteile kollektiver Kapitalanlagen ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren; Vertriebspartner, die Anteile kollektiver Kapitalanlagen ausschliesslich aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrages platzieren. 6. Erfüllungsort und Gerichtsstand Für Anteile des Fonds, die in oder von der Schweiz aus angeboten werden, sind der Erfüllungsort und Gerichtsstand am Sitz des Vertreters in der Schweiz begründet worden

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