Finanzgericht München

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1 Az.: 5 K 2948/03 Freigabe: Stichwort: Ausgleichsanspruch 89 HGB und Wettbewerbsverbot Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache XXX Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Gewerbesteuermessbetrag 1996 hat der 5. Senat des Finanzgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

2 2 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089 / Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

3 3 Gründe: I. Der Kläger ist Unternehmensberater im Modebereich und Handelsvertreter. Er wird im Streitjahr beim Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt. Seit 1985 war er als selbständiger Handelsvertreter für die R. Unternehmensgruppe tätig. Die Ausführung der Handelsvertretung überließ er in den Jahren vor 1996, ohne persönlich aber aus den Vertragverhältnissen auszuscheiden, der Modeagentur S. GmbH und der St. GmbH. Bei beiden GmbHs war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Im Jahr 1995 traten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und der R. Unternehmensgruppe auf, insbesondere weil der Kläger einen Geschäftsfreund bei der Gründung der N. GmbH unterstützte, die in Konkurrenz zur R. Unternehmensgruppe trat. Mit Wirkung vom wurde die Modeagentur S. GmbH auf ihren Alleingesellschafter, den Kläger, verschmolzen. Der Bereich der St. GmbH wurde im Einzelunternehmen fortgeführt. Um die Differenzen zu beenden, schloss die R. Unternehmensgruppe mit der Modeagentur S. GmbH und der St. GmbH unter anwaltlicher Vertretung am einen Vergleich. Das Handelsvertretungsverhältnis wurde zum beendet. Die Ziffer 2 des Vergleiches lautet: Die R. GmbH verpflichtet sich gegenüber dem Kläger, an diesen einen Ausgleich gemäß 89 b HGB in Höhe von DM ,- (in Worten Fünfmillionen) und zwar DM ,- mit Abschluss dieses Vertrages, DM ,- DM am und DM ,- am , jeweils zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu zahlen. Die Ziffer 3 des Vergleiches lautet: Der Kläger verpflichtet sich, bis weder selbst, noch über Dritte, insbesondere nicht über seine Firmen Modeagentur S. GmbH und St. GmbH, Geschäfte im Bereich DOB; HAKA und KIKO in der Bundesrepublik Deutschland Geschäfte zu tätigen. Eine etwaige Entschädigung hierfür wird durch die obige Ausgleichszahlung abgegolten. Das beklagte Finanzamt unterwarf nach einer Außenprüfung in dem nach 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1996 vom den gesamten Ausgleichsbetrag der Gewerbesteuer. Den dagegen

4 4 gerichteten Einspruch des Klägers wies es in der Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück. Im Klageverfahren verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er ist der Auffassung, dass im Gesamtbetrag von 5 Mio. DM eine Entschädigung für das Wettbewerbsverbot i.h.v. 2 Mio. DM enthalten sei. Diese Entschädigung unterliege nicht der Gewerbesteuer. Der Abschluss des Wettbewerbsverbots habe nach dem Willen der Vergleichspartner eine erhebliche eigenständige wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Zwar habe er als Ausgleich gemäß 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) den Betrag von insgesamt 5 Mio. DM erhalten. Der Wortlaut der Vereinbarung sei jedoch nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr, was die Parteien wirtschaftlich gewollt hätten. Die erhaltene Zahlung sei nicht ausschließlich als Ausgleichsanspruch nach 89 b HGB bezahlt worden. Selbst wenn die Voraussetzungen des 89 b HGB vorlägen, was im Hinblick auf den von ihm betriebenen unzulässigen Wettbewerb über die N. GmbH bezweifelt werden müsse, betrage der Ausgleichsanspruch nach 89 b HGB höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre berechneten Jahresprovision oder Jahresvergütung, nämlich DM. Bereits dieses Missverhältnis zwischen dem gesetzlich maximal möglichen Ausgleichanspruch nach 89 b HGB und den tatsächlichen Zahlungen zeige, dass die 5 Mio. DM nicht allein auf den Ausgleichsanspruch nach 89 b HBG entfallen sollten. Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruchs habe das Finanzamt ferner nicht berücksichtigt, dass die Zahlungen an ihn auch erbracht worden seien, um die Vermittlung von Personal sowie die Mietverträge über die Showrooms abzugelten. Die Vergleichsparteien hätten zudem 2 Mio. DM als Entschädigung für das Wettbewerbsverbot vorgesehen. Dem Wettbewerbsverbot komme eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. Bundesfinanzhof- BFH-Urteil vom IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161). Indizien dafür seien, dass die nach 90a Abs. 1 Satz 2 HGB maximal zulässige Dauer von 2 Jahren vereinbart worden sei und dass sich das Wettbewerbsverbot auf das Gebiet der gesamten Bundesrepublik erstreckt habe. Die Vereinbarung von Raten, hier zweimal 1 Mio. DM, sei bei Karenzentschädigungen in der Praxis weit verbreitet. Damit sei auch eine Kontrolle des Klägers, ob er das Wettbewerbsverbot beachte, verbunden gewesen. Verstoße ein Handelsvertreter gegen das Wettbewerbsverbot, verliere er für die Dauer des Wettbewerbsverstoßes seinen Anspruch auf Karenzentschädigung. Für die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung des Wettbewerbsverbots spreche auch, dass die St. GmbH nicht als Handelsvertreter tätig gewesen sei und ihr kein Ausgleichsanspruch nach 89b HGB zustehe. Die Zahlungen von 2 Mio. DM stellten keine laufenden gewerblichen Einkünfte dar, sondern Einkünfte nach 22

5 5 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), und stünden im Zusammenhang mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer und der Liquidation sowohl der St. GmbH als auch der N. GmbH. Die Nichterwähnung der Entschädigung in Höhe von 2 Mio. DM basiere darauf, dass die Beteiligten mangels Hinzuziehung eines Steuerberaters keine Notwendigkeit für eine ausdrückliche Aufteilung gesehen hätten. Die Vergleichsvereinbarung sei nicht so eindeutig, wie das Finanzamt meine. Sie sei auslegungsfähig und auch auslegungsbedürftig. Unter Berücksichtigung dessen, was die Parteien gewollt hätten, sei davon auszugehen, dass die 5 Mio. DM nur als Gesamtsumme zu verstehen seien. Der Kläger beantragt, den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit DM anzusetzen und den Bescheid über die einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags für 1996 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom entsprechend zu ändern, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das Finanzamt beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung und den Wortlaut des Vergleichs, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Schriftsätze der Beteiligten (samt Anlagen) und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom verwiesen. II. Die Klage ist unbegründet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages vom sind dem Kläger 5 Mio. DM ausschließlich aus einem Anspruch nach 89b HGB bezahlt worden. Der auf 89 b HGB beruhende Ausgleichsanspruch gehört zum laufenden Gewinn und ist damit dem Gewerbeertrag nach 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zuzurechnen, selbst wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt (ständige BFH- Rechtssprechung, vgl. BFH-Beschluss vom XI B 73/95, BFH/NV 1996, 169).

6 6 Der Kläger stand persönlich als selbständiger Handelsvertreter in vertraglichen Beziehungen zur R. Unternehmensgruppe, auch wenn er sich dafür in den letzten Jahren vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses seiner GmbHs bediente. Die vom steuerlichen Vertreter beschriebenen Tätigkeiten im Rahmen seines Einzelunternehmens führen zu gewerblichen Einkünften. Die vom Kläger und seinen Vergleichspartnern abgegebenen Erklärungen haben nach dem Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, nämlich dass dem Kläger von der R. GmbH eine Ausgleichszahlung nach 89 b HGB in Höhe von insgesamt 5 Mio. DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bezahlt wird. Im Übrigen ist bei Unterstellung eines abweichenden Willens der Vergleichsparteien dieser nicht heranzuziehen, weil er im Vergleich selbst nicht zum Ausdruck gebracht worden ist. Deshalb kann von der Vernehmung des vom Kläger angebotenen Zeugen R. abgesehen werden. Es handelt sich nach dem eindeutigen Inhalt der Erklärungen um keinen pauschalen Gesamtvergleichsbetrag (Ansprüche nach 89 b und 90 a HGB bzw. für Vermittlung von Personal und Übernahme von Mietverträgen etc.). Es kommt im Streitfall auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die Tatbestandsvoraussetzungen der Ansprüche nach 89 b und 90 a HGB tatsächlich erfüllt waren, da es gerade Sinn und Zweck des Vergleichs vom war, Grund und Höhe des Ausgleichsanspruch einvernehmlich zu regeln, so dass der Vergleich selbst zur Anspruchsgrundlage wurde. Die Vergleichsparteien haben zudem in der Ziffer 3, wie die Formulierung eine etwaige Entschädigung zeigt, offen gelassen, ob die Wettbewerbsabrede überhaupt einen Anspruch des Klägers nach 90 a HGB auslösen konnte. Bei Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erhält dieser keine Entschädigung nach 90 a HGB. Ein solch schuldhaftes Verhalten könnten die Vergleichsparteien wie der Kläger im Klageverfahren selbst eingeräumt hat in der möglicherweise wettbewerbswidrigen Tätigkeit des Klägers für die N. GmbH gesehen haben. Zu Recht weist das Finanzamt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ziffer 3 des Vergleichs nach Wortlaut und Inhalt lediglich eine Absicherung der R. Unternehmensgruppe gegen zusätzliche Forderungen des Klägers und eventuell daraus sich entwickelnder Rechtsstreitigkeiten darstellt. Die Ziffer 4 des Vergleichs regelt nur die Absicherung der an den Kläger geschuldeten Teilbeträge durch selbstschuldnerische Bürgschaften.

7 7 Dem Vergleich ist entgegen der Auffassung des Klägers darüber hinaus auch zahlenmäßig keine Aufteilung in 3 Mio. Ausgleich nach 89 b HGB und 2 Mio. Entschädigung nach 90 a HGB zu entnehmen. Die Aufteilung hat zudem nur praktische Relevanz im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer. Nach den Angaben des Klägers kam es den Vergleichsparteien gerade nicht darauf an, den gezahlten Betrag aufzuteilen. Mit den Bilanzunterlagen 1996 hat der Kläger zudem erklärt, dass es sich um eine Veräußerung eines Teilbetriebs handele. Daraus und aus dem Wortlaut des Vertrages ist zu schließen, dass es den Vergleichsparteien nicht auf eine Aufteilung ankam, sondern dass außer der gewährten Ausgleichszahlung nach 89 b HGB alle weiteren theoretisch möglichen Ansprüche ohne rechtliche Konsequenzen bleiben sollten. Dem Wettbewerbsverbot kommt im Streitfall schon deshalb keine eigenständige Bedeutung zu, weil dafür eben kein bestimmtes Entgelt vereinbart wurde (vgl. BFH-Urteil vom IX R 86/95, BStBl II 1999, 590). Gegen eine verdeckte Vereinbarung eines Entgelts im Hinblick auf das Wettbewerbsverbot spricht der Vertragsinhalt und das Fehlen von Anhaltspunkten, dass die Vertragsparteien verdeckt handeln wollten und dafür, warum sie verdeckt handeln hätten wollen/sollen. Vielmehr sprechen die Gesamtbetrachtung aller Umstände und die seinerzeit bei den Parteien offensichtlich vorherrschende wirtschaftliche (nicht steuerrechtliche) Betrachtungsweise dafür, dass das Entgelt gerade nicht in einzelne Positionen aufgliedern, sondern eine Summe von 5 Mio. DM als Ausgleichsanspruch 89 b HGB vereinbaren wollten. Dabei waren sie nicht an die Höchstgrenze in Abs. 2 der Vorschrift gebunden. Diese verhindert nur die einseitige Durchsetzung, nicht aber die Vereinbarung eines höheren von beiden Parteien für angemessen im Sinne von 89 b Abs. 1 erachteten Ausgleichsanspruchs. Im Übrigen wird gemäß 105 Abs. 5 FGO auf die weitere zutreffende Begründung der Einspruchsentscheidung vom verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO, die Nichtzulassung der Revision auf 115 Abs. 2 FGO.

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