Vereine und Sozialversicherung. 17. Mai 2011 Bernhard Frank
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- Adrian Heinrich
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1 Vereine und Sozialversicherung
2 Wer ist bei der GKK anzumelden? Personen die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden ( 4 Abs. 2 ASVG) Seite 2
3 Anmeldung von Vereinsmitgliedern Unterscheidung: Vereinsveranstaltungen welche mit dem Vereinszweck im Einklang stehen (Sängerfest, Feuerwehrfest, Sportbewerb) oder Großveranstaltungen (z. B. Villacher Kirchtag, Stadtfeste, Speckfest) Seite 3
4 Vereinsveranstaltungen Grundsätzlich sind Vereinsmitglieder nicht anzumelden wenn Veranstaltung welche mit dem Vereinszweck im Einklang stehen freiwillig ohne Anspruch auf Entlohnung nachweislich unentgeltlich Seite 4
5 Vereinsveranstaltungen Für wen gilt die unentgeltliche Mitarbeit noch? Ehepartner, Kinder, Eltern Personen mit nachvollziehbaren Naheverhältnis Wenn nachweislich unentgeltlich und freiwillige Mitarbeit vereinbart (Schriftliche Bestätigung) Achtung: Einnahmen dürfen nicht aufgeteilt werden Seite 5
6 Großveranstaltungen, Events Alle Vereinsmitglieder, welche mitarbeiten sind anzumelden z. B. beim Ausschank von Getränken oder Verkauf von Speisen. Ausnahme: Vereine, die solche Großveranstaltungen ausschließlich als Plattform zur Präsentation ihres Vereinszwecks nutzen Zweck: Wettbewerbsgleichheit Seite 6
7 Gewerbeberechtigung Vereine sind von der Gewerbeordnung nicht ausgenommen und benötigen Gewerbeberechtigung wenn sie eine der GO unterliegende Tätigkeit selbständig regelmäßig in Gewinnerzielungsabsicht ausüben Seite 7
8 Gewerbeberechtigung Vereine sind nur dann von der Gewerbeordnung ausgenommen wenn: Gastgewerbliche Betätigung max. 3 Tage im Jahr Gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich Gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung Förderung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes muss erkennbar sein Seite 8
9 Anmeldung Anmeldung vor Arbeitsantritt!!! Mindestangaben- Anmeldung + Vollmeldung Vollmeldung (binnen 7 Tagen) Seite 9
10 Anmeldung Elda ( Mindestangabenanmeldung: Telefon ( ) Fax Bei erstmaliger Anmeldung Beitragskontonummer anfordern. ( Seite 10
11 Sanktionen bei unterlassener Anmeldung Nachträgliche Anmeldung und Abrechnung Beitragszuschlag (Sozialversicherung) im Falle einer Betretung (Kiab Finanzpolizei): Prüfeinsatz: 800,- pro betretene Person: 500,- Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde: Geldstrafen von 730,- bis zu 2.180,-, im Wiederholungsfall bis zu 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen. Seite 11
12 Anspruchslohn Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge isd 44 ASVG ivm 49 Abs 1 ASVG ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgeblich, sondern jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand. Lohn lt. Kollektivvertrag Seite 12
13 Sozialversicherungsabgaben Geringfügige Beschäftigung (UV) Entgelt niedriger als tägl. 28,72*/mtl. 374,02* 1,4% (Ausnahme über 60ig) oder wenn Lohnsumme (Monat) höher als 561,03* 17,8 % *Werte 2011 Seite 13
14 Auswirkungen Geringfügige Beschäftigung mit weiterer Beschäftigung Wenn die Summe aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2011: 374,02) überschreitet Beitragsnachzahlungen für den Dienstnehmer (Aushilfe) In der Höhe von 14,7 % im Folgejahr Eventuell Lohnsteuernachzahlung an das Finanzamt Seite 14
15 Sozialversicherungsabgaben Vollversichertes Beschäftigungsverhältnis (UV, KV, PV, ALV + Umlagen und Fonds) Entgelt ist höher als 28,72 tägl. bzw. 374,02 monatlich 39,9% Bzw. abzüglich ALV-Beitrag (bis zu 3 %) Seite 15
16 Sozialversicherungsabgaben Abrechnung 1. Beitragsnachweisung bis zum 15. des Folgemonats (geringfügige bis des Folgejahres) Lohnsumme aller Aushilfen/Monat 2. Lohnzettel bis zum des Folgejahres Lohnsumme pro Dienstnehmer (Aushilfe) Seite 16
17 Beispiel 1: Abrechnung Aushilfe Gastgewerbe -Vollversicherung 2tägige Großveranstaltung: Kellner mit Inkasso, 8 Stunden täglich, Trinkgeldpauschale täglich 1,82 Lohn lt. Kollektivvertrag: 9,51 8 x 9,51 = 76,08 + 1,82 TGP = 77,90 x 2 (Tage) = 155,80 Abrechnung SV- Beiträge: 57,49 Euro (36,9%, DN-Anteil 15,2%) Seite 17
18 Beispiel 2: Abrechnung Aushilfe Gastgewerbe - geringfügig Aushilfe 3 Stunden, Servierkraft ohne Lehrzeit, ohne Inkasso Stundenlohn lt. KV: 8,41 + Trinkgeldpauschale 1,09 (ohne Inkasso) 3 x 8,41 = 25,23 + 1,09 TGP = 26,32 Abrechnung SV-Beitrag = 0,36 Euro (1,4%) Achtung wenn Lohnsumme aller geringfügigen Beschäftigungen den Betrag von 561,03 übersteigt 17,8% Seite 18
19 Informationen - Kontakt (Download Formulare, Arbeitsbehelf) meldewesen@kgkk.at Servicestelle, Telefonnummer (Hr. Bernhard Frank) bei Bedarf Erstberatung Seite 19
20 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Seite 20
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