Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2
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- Max Blau
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1 Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 So ist die Situation in Österreich 2 Grundsätzliches 2 Wo sind Steuern zu zahlen? 2 Vermeidung von Doppelbesteuerung 3 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht 4 Quellensteuer 4 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 5 Abzugsfähige Aufwendungen 5 Einkommensteuertarif, Berechnung der Steuerschuld 8 Steuererklärung, Steuerbescheid 8 Mehrwertsteuer 9 Das sollten wissen 9 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Tschechien und Österreich 9 In welchem Land muss ich Steuern zahlen? 9 Notwendige Formalitäten 9 Wie wird die in Österreich gezahlte Lohnsteuer berücksichtigt? 10 Wer unterliegt der Besteuerung zum vollen Einkommenssteuersatz? 10 Was ist zu tun, wenn ein österreichisches Unternehmen tschechische Unternehmer/Unternehmerinnen beauftragt? 10 Information und Beratung vor Ort 11 Tschechische Finanzämter in Grenznähe 11 Österreichische Finanzämter in Grenznähe
2 Das ist in Österreich anders In Österreich wird bereits ab einem Einkommen von Euro der Spitzensteuersatz von 50% angewendet. Seit 2013 besteht in Tschechien der einheitliche Steuersatz von 15% vom sogenannten Super-Bruttolohn inkl. 34% Sozial- und Krankenversicherung, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bezahlt wird. Im Rahmen der Sparmaßnahmen wurde für den Zeitraum die sogenannte Solidaritätssteuer eingeführt ab einem Jahreseinkommen von Euro ist zusätzlich eine Steuer von 7% zu zahlen. Für Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13./14. Monatsgehalt) existiert ein Freibetrag bzw. gesonderter Steuersatz. Für Fahrtkosten besteht ein Verkehrsabsetzbetrag sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Pendlerpauschale zu beantragen ist. Das regelt die EU Im Gegensatz zu den Sozialversicherungen besteht zur steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen keine Gemeinschaftsregelung. Die meisten EU- Mitgliedstaaten haben jedoch bilaterale Vereinbarungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung getroffen, so dass Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nur in einem Staat einkommensteuerpflichtig sind. A So ist die Situation in Österreich Grundsätzliches Wo sind Steuern zu zahlen? Personen zahlen grundsätzlich in dem Vertragsstaat Steuern, in dem sie ansässig (dort ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt haben) sind. Das Einkommen aus unselbständiger Arbeit von Grenzgängern/Grenzgängerinnen, die im anderen Vertragsstaat unselbstständig erwerbstätig sind wird aber auch dort besteuert ( Tätigkeitsortprinzip ). Wer in Österreich wohnt und arbeitet, muss dort auch sein Einkommen versteuern und am Ende des Jahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben. In der Einkommensteuererklärung sind auch andere Formen des Einkommens (Sparguthaben, Kapitalgewinne, Einkünfte aus Vermietung etc.) anzugeben
3 Die Besteuerung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfolgt dann im Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin nicht im anderen Vertragsstaat sässig ist keine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung im anderen Vertragsstaat hat, die die Vergütung trägt und die Tätigkeit nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr (Kalenderjahr), also nur vorübergehend ausgeübt wird. Zur Berechnung der 183 Tage sind die Tage heranzuziehen, an denen die Person körperlich anwesend ist. Selbstständig erwerbstätige Personen, die Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit bzw. einem freien Beruf beziehen, die im anderen Vertragsstaat innerhalb einer festen Einrichtung (dortiges Büro, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erwirtschaftet wurden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Als freier Beruf werden beispielsweise künstlerische, erzieherische, wissenschaftliche und unterrichtende Tätigkeiten definiert. Darunter fallen aber auch Ärzte/Ärztinnen, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Architekten/Architektinnen. Hat ein selbstständiger Architekt/eine selbstständige Architektin, der/die in Tschechien ansässig ist, beispielsweise in Österreich ein Büro, so können die Einkünfte, die aus der Tätigkeit in Österreich erwirtschaftet wurden, in Österreich versteuert werden. Vermeidung von Doppelbesteuerung In der Regel findet keine doppelte Besteuerung desselben Einkommens statt. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Tschechien sind die Verfahren zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung festgelegt. Arbeitslöhne unterliegen grundsätzlich in jenem Land der Einkommen (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Ausnahme - Monteurklausel: Ausnahmsweise wird der Arbeitslohn im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin (und nicht im Tätigkeitsstaat) besteuert, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin im Tätigkeitsstaat keinen Sitz und keine Betriebsstätte hat und die Tätigkeit im anderen Staat nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres dauert. Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage und Geschäftsreisen, die außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, werden dann als Aufenthaltstage im Tätigkeitsstaat gezählt, wenn sie mit der Beschäftigung unmittelbar zusammenhängen und die Beschäftigung nach diesen Tagen fortgesetzt werden. Die wichtigsten Steuern, die vom Abkommen erfasst sind, sind die Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer, aber auch die Grundsteuer
4 Um eine Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten zu vermeiden, gibt es zwei Methoden: Anrechnungsmethode Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird. Im gegenständlichen Fall wendet die Tschechische Republik ausschließlich die Anrechnungsmethode an. In Österreich findet die Anrechnungsmethode derzeit nur bei der Dividendenund Lizenzgebührenbesteuerung Anwendung. Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt: Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Tschechische Republik wendet diese Methode nicht an. Österreich wendet die Befreiungsmethode an, soweit nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Unbeschränkt steuerpflichtig sind Sie normalerweise im Wohnsitzland. Das bedeutet, dass Sie dort mit Ihrem gesamten Einkommen zur Steuerzahlung herangezogen werden, unabhängig davon, ob es sich um in- oder ausländische Einkünfte handelt oder ob diese Einkünfte bereits im Ausland versteuert wurden. Eine Doppelbesteuerung wird jedoch vermieden. Als unbeschränkter steuerpflichtige Person können Sie verschiedene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, z.b.: AlleinverdienerInnenabsatzbetrag Sonderausgabenabzug Bestimmte Freibeträge Beschränkt steuerpflichtig sind Sie im Ausland, wenn Sie dort arbeiten und ein Einkommen erzielen, aber weder Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben. Besteuert werden nur Ihre Arbeitseinkünfte im jeweiligen Staat. Bei voller Besteuerung als beschränkt Steuerpflichtiger sind Aufwendungen abzugsfähig, die mit im Ausland erzielten Einkommen in Zusammenhang stehen, z.b. Werbungskosten. Quellensteuer Die Quellensteuer ist eine Steuer auf Einkünfte, die direkt an der Quelle erhoben und abgeführt wird. Im Falle von Grenzgängern/Grenzgängerinnen handelt es sich um den Pauschalabzug bzw. die Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Die gezahlte Quellensteuer wird bei der Ermittlung Ihrer Steuerschuld im Wohnsitzland angerechnet
5 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Das zu versteuernde Einkommen setzt sich grundsätzlich aus folgenden Einkünften eines Kalenderjahres nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zusammen: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (aktiv und Pensionisten) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte (z.b. Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wiederkehrende Bezüge wie bestimmte Leibrenten, Überschüsse aus privaten Verkaufsgeschäften). Tschechische Staatsangehörige haben die Möglichkeit, einen Antrag auf die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige zu stellen, wenn die Summe ihrer Einkünfte mindestens zu 90% der österreichischen Einkommenssteuer unterliegt oder wenn die nicht der österreichischen Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als Euro betragen. Dies hat den Vorteil, dass Werbungskosten und Sonderausgaben voll abgesetzt, AlleinverdienerInnen- und AlleinerzieherInnenabsetzbetrag sowie der höhere Steuerfreibetrag beansprucht und bestimmte staatliche Fördermöglichkeiten genützt werden können. Der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger ist mit dem Formular L1 beim zuständigen Finanzamt (Finanzamt zu dem die Betriebsstätte zugerechnet wird) zu stellen. Abzugsfähige Aufwendungen Folgende Abzugsbeträge werden bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit automatisch berücksichtigt: ArbeitnehmerInnenabsetzbetrag von 54 Euro pro Jahr Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro pro Jahr Der AlleinerzieherInnen- und AlleinverdienerInnenabsetzbetrag in Höhe von 364 Euro zuzüglich eines Zuschlags pro Kind kann von beschränkt Steuerpflichtigen nicht beansprucht werden. Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem österreichischen Einkommen stehen wie Werbungskosten sowie in Österreich anfallende Sonderausgaben können beim Veranlagungsverfahren steuermindernd geltend gemacht werden
6 Werbungskosten eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Die folgenden in der Praxis am häufigsten anfallenden Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 Euro jährlich betragen: Arbeitskleidung Arbeitsmittel und Werkzeuge Arbeitszimmer Aus- und Fortbildung, Umschulung Betriebsratsumlage Computer Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten Fachliteratur Fahrrad Fahrtkosten Fehlgelder Gewerkschaftsbeiträge Internet Kraftfahrzeug Reisekosten Sprachkurse Studienreisen Telefon, Handy Zu Sonderausgaben zählen Personenversicherungen (z.b. freiwillige Krankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge), Wohnraumschaffung (z.b. Genossenschaftsbeiträge, Kosten der Eigenheimerrichtung), Wohnraumsanierung durch befugten Professionisten (z.b. Fensteraustausch), bestimmte Kapitalanlageformen, wie z.b. junge Aktien, Kirchenbeiträge bis höchstens 200 Euro, private Spenden an begünstigte Spendenempfänger, - 6 -
7 Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sind) und bestimmte Leibrenten. Diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar. Unbegrenzt absetzbar sind jedoch Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Auch wenn tatsächlich keine Sonderausgaben angefallen sind, wird jedenfalls eine Sonderausgabenpauschale von 60 Euro abgezogen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören beispielsweise Kosten aufgrund von Krankheiten. Allerdings können diese beschränkt Steuerpflichtige nicht absetzen. Fahrtkosten werden über den Verkehrsabsetzbetrag hinaus unter bestimmten Voraussetzungen als Pendlerpauschalen berücksichtigt. Die»kleine Pendlerpauschale«steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin an mehr als der Hälfte seiner/ihrer Arbeitstage im Kalendermonat die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Falls mindestens die Hälfte des Arbeitsweges nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt werden kann, besteht ab einer Entfernung von 2 km Anspruch auf die»große Pendlerpauschale«. Zusätzlich haben Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, denen eine große oder kleine Pendlerpauschale zusteht, ab auch Anspruch auf den Pendlereuro-Absetzbetrag, der die Lohnsteuer reduziert. Pro Jahr beträgt der Pendlereuro pro Kilometer Distanz Wohnung - Arbeitsplatz zwei Euro. Tatsächliche Fahrtkosten können Sie in Österreich nicht geltend machen. Die Pendlerpauschale können Sie während des Jahres mit dem Formular L34 beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin beantragen oder am Ende des Jahres bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Ab kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Ab steht einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin, dem/der ein arbeitgebereigenes Auto für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, weder Pendlerpauschale noch Pendlereuro zu. Neuerungen ab gibt es auch beim Pendlerzuschlag und Pendlerausgleichsbetrag. Damit auch Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihres geringeren Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen, von der erweiterten Pendlerförderung profitieren können, wurde der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer über eine Arbeitnehmerveranlagung zustehen können. Auskünfte erhalten sie beim Steuer- bzw. Finanzamt Ihres Wohnortes sowie bei den österreichischen Finanzämtern
8 Einkommensteuertarif, Berechnung der Steuerschuld In Österreich gilt ein Einkommensteuertarif mit kontinuierlich steigenden Steuersätzen: Jährliche Einkommen bis Euro zuzüglich diverser Absetzbeträge sind steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für unbeschränkt Steuerpflichtige sowie für beschränkt Steuerpflichtige beim Lohnsteuerabzugsverfahren. Für jährliche Einkommen zwischen Euro und Euro beträgt der Steuersatz 36,5%. Für jährliche Einkommen zwischen Euro und Euro 43,2%. Für jährliche Einkommen über Euro 50%. Oberhalb dieses Spitzensteuersatzes werden die Einkommensbestandteile konstant mit dem Spitzensteuersatz von 50% belastet. Im Veranlagungsverfahren dagegen sind bei beschränkt Steuerpflichtigen nur Euro jährlich als existenzsicherndes Basiseinkommen von der Besteuerung freigestellt. Praktisch umgesetzt wird dies, indem fiktive Euro zum jährlichen Einkommen hinzugerechnet werden und dann der allgemeine Einkommensteuertarif angewandt wird. Eine gemeinsame Veranlagung von Ehepartnern ist in Österreich nicht möglich. Für die Berechnung Ihrer voraussichtlichen Steuerschuld können Sie die interaktiven Berechnungsprogramme des Bundesministeriums für Finanzen nutzen ( ). Steuererklärung, Steuerbescheid Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen müssen z.b. in folgenden Fällen eine Einkommensteuererklärung abgeben: Sind in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.b. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro enthalten und übersteigt Ihr gesamtes Einkommen Euro, so sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Es besteht auch eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird. In der Einkommensteuererklärung sind auch andere Einkunftsarten (z.b. Kapitalerträge) anzugeben. Abgabetermin der Einkommensteuererklärung für das zu veranlagende Jahr ist der 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline ( bis 30. Juni des Folgejahres. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden. Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Wenn Sie von ei
9 nem steuerlichen Vertreter/einer steuerlichen Vertreterin vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit. Für die Einkommensteuererklärung sind die Originalformulare der österreichischen Finanzämter zu verwenden oder die Steuererklärung wird online durchgeführt: Nach Bearbeitung Ihrer Steuererklärung durch das zuständige Finanzamt erhalten Sie einen Steuerbescheid, der u.a. die Höhe der festgesetzten Steuer ausweist und eine Abrechnung enthält. Mehrwertsteuer Beim Einkauf von Waren und Gütern sowie bei der Nutzung von Dienstleistungen wird eine Mehrwertsteuer fällig. Der reguläre Mehrwertsteuersatz beträgt in Österreich 20%, der ermäßigte Steuersatz von 10% kommt u. a. bei Lebensmitteln, Büchern, Zeitungen, land- und forstwirtschaftlichen Produkten, Personentransport, Kulturveranstaltungen zur Anwendung. Das sollten wissen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Tschechien und Österreich Die steuerliche Behandlung von Einkommen und Vermögen ist in einem zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Tschechien geregelt. Sinn dieses Abkommens ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, das heißt, dass für ein Einkommen in mehreren Staaten Steuern bezahlt werden müssen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Tschechien und Österreich sieht keine Sonderregelung für vor. In welchem Land muss ich Steuern zahlen? Personen zahlen grundsätzlich in dem Vertragsstaat Steuern in dem sie ansässig (dort ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt haben) sind. Das Einkommen aus unselbstständiger Arbeit von Grenzgängern/Grenzgängerinnen, die im anderen Vertragsstaat unselbstständig erwerbstätig sind wird aber auch dort besteuert ( Tätigkeitsortprinzip ). Notwendige Formalitäten Die tarifliche Lohnsteuer wird bei unselbstständig Erwerbstätigen vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin einbehalten und direkt an das österreichische Finanzamt abgeführt (Abzugsverfahren). Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit müssen (freier Dienstnehmer/Dienstnehmerin, Werkunternehmer/Werkunternehmerin etc.) selbst versteuert werden
10 Wie wird die in Österreich gezahlte Lohnsteuer berücksichtigt? Wenn Sie Ihr Einkommen in Österreich versteuert haben, sind die entsprechenden Einkünfte in Tschechien unter Anwendung der Anrechnungsmethode von der Steuer freigestellt. Sie müssen Ihre Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Einkommenssteuererklärung in Tschechien dennoch angeben. Wer unterliegt der Besteuerung zum vollen Einkommenssteuersatz? In Österreich werden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen sowie selbstständig Erwerbstätige (freie Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen etc.) entsprechend besteuert. Wenn Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig, das heißt nur die in Österreich erzielten Einkünfte sind in Österreich steuerpflichtig. Auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können eine ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Personen, die in Österreich nur Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen, müssen aber keine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchführen. Was ist zu tun, wenn ein österreichisches Unternehmen tschechische Unternehmer/Unternehmerinnen beauftragt? In bestimmten Fällen muss der österreichische Unternehmer/die österreichische Unternehmerin von den an den tschechischen Unternehmer/die tschechische Unternehmerin bezahlten Vergütungen eine besondere Abzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Weitere Informationen: onales_steuerrecht/48606.html#besondere_abzugssteuer
11 i Information und Beratung vor Ort Auskünfte erhalten Sie beim Steuer- bzw. Finanzamt Ihre Wohnorts und bei den österreichischen Finanzämtern in den österreichischen Grenzregionen zu Tschechien (Bezirke Gänserndorf, Hollabrunn, Horn, Gmünd, Korneuburg, Krems, Melk, Mistelbach, Waidhofen/Thaya, Zwettl). Weitere Informationen: onales_steuerrecht/48603.html (Doppelbesteuerungsabkommen) schend_6527/_start.htm (Doppelbesteuerungsabkommen) agfreier_5181/welchesteuerlichenp_5764/einkommensteuerfrei_5776/_start.htm (Einkommensteuer für Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag) Tschechische Finanzämter in Grenznähe Finanční úřad pro Jihomoravský kraj Náměstí Svobody 4 CZ Brno Tel.: Fax: podatelna3000@fs.mfcr.cz Internet: Weitere Informationen: Finanční úřad pro Jihočeský kraj Mánesova 1803 CZ České Budějovice Tel.: Fax: podatelna2200@fs.mfcr.cz Internet: Weitere Informationen: -
12 Finanční úřad pro Kraj Vysočina Tolstého 2 CZ Jihlava Tel.: Fax: podatelna2900@fs.mfcr.cz Internet: Weitere Informationen: Österreichische Finanzämter in Grenznähe Finanzamt Melk (FA15) Abt Karl-Straße 25 A 3390 Melk Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Finanzamt Gänserndorf Mistelbach (FA18) Rathausplatz 9 A Gänserndorf Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Mitschastraße 5 A Mistelbach Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Finanzamt Hollabrunn Korneuburg (FA22) Laaerstraße 13 A Korneuburg Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Babogasse 9 A Hollabrunn Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0)
13 Finanzamt Waldviertel (FA23) Albrechtser Straße 4 A Gmünd Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Schloßplatz 1 A Horn Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Hauptplatz A Waidhofen an der Thaya Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Hamerlingstraße 2a A Zwettl Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Weitere Informationen:
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