Pflichtstoff in der zweiten juristischen Prüfung

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1 Pflichtstoff in der zweiten juristischen Prüfung Baden-Württemberg 51 JAPrO Prüfungsstoff (1) In der schriftlichen Prüfung umfasst der Prüfungsstoff: 1. Bürgerliches Recht - die drei ersten Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den besonderen Ausprägungen im Straßenverkehrsgesetz; - aus dem Familienrecht: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, gesetzliches Güterrecht, Ehescheidung mit Unterhalts- und Sorgerecht, Abstammung, Verwandtschaft und Unterhaltspflicht unter Verwandten, gesetzliche Vertretung von Kindern; - aus dem Erbrecht: gesetzliche Erbfolge, Verfügungen von Todes wegen, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbenhaftung, Erbengemeinschaft, Pflichtteilsrecht, Erbschein; 2. aus dem Handelsrecht: Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf; 3.aus dem Gesellschaftsrecht: Recht der OHG und der KG, aus dem Recht der Kapitalgesellschaften die Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der GmbH; 4. aus dem Arbeitsrecht: Rechtsquellen und Gestaltungsformen, Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bestandsschutz, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, im Überblick: das arbeitsgerichtliche Verfahren (Urteilsverfahren); 5. aus dem Internationalen Privatrecht im Überblick: Allgemeiner Teil, Kollisionsnormen des EGBGB und der Verordnungen Rom I und Rom II; 6. Zivilverfahrensrecht: - Zivilprozessordnung (ohne Aufgebotsverfahren und schiedsrichterliches Verfahren), gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen; - im Überblick: Verfahrenskosten; - aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Erbscheinsverfahren; - aus dem Recht der Zwangsversteigerung im Überblick: Gegenstand der Zwangsversteigerung, Wirkungen und Umfang der Beschlagnahme und des Zuschlags; - Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf Verträge und Prozesse; - im Überblick: Familienverfahrensrecht (aus dem FamFG: Buch 1 und Buch 2, letzteres ohne die Abschnitte 5 bis 8); 7. Strafrecht: a) Allgemeiner Teil des Strafrechts; b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs: die Abschnitte 6, 7, 9, 10, 14, 16 bis 23, 27 bis 30; 8. Strafverfahrensrecht, Ordnungswidrigkeiten: - Gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen; - aus dem Strafprozessrecht: Buch der Strafprozessordnung sowie das Strafbefehlsverfahren;

2 - aus dem Recht der Ordnungswidrigkeiten im Überblick: 1. Teil und 2. Teil (1.-8. Abschnitt) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; - im Überblick: Verfahrenskosten; 9. Öffentliches Recht: - Verfassungsrecht (ohne Staatsorganisationsrecht, Finanzverfassungsrecht und Notstandsverfassungsrecht); - Allgemeines Verwaltungsrecht, allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht, Verwaltungszustellungsrecht; - aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: Polizeirecht, Baurecht, Kommunalrecht (ohne Kommunalwahlrecht und Kommunalabgabenrecht), Straßenrecht, im Überblick: Naturschutzrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht; 10. Verwaltungsprozessrecht (ohne gerichtsverfassungsrechtliche Fragen und ohne Rechtsmittel); 11. aus dem Anwaltsrecht: anwaltliches Berufsrecht nach BRAO und BORA (Grundpflichten, Berufsregeln sowie im Überblick Zulassungsrecht und Aufsichtswesen), das Mandat mit Haftungsfragen, Anwaltspraxis in den Pflichtstoffgebieten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10, im Überblick: Gebührenrecht; 12. aus dem Europarecht im Überblick: Rechtsquellen des Rechts der Europäischen Union, Rechtsnatur, Organe und Handlungsformen der Europäischen Union, Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und ihre Durchsetzung. (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsstoff nach Absatz 1. Prüfungsstoff des Prüfungsabschnitts im Schwerpunkt ist hauptsächlich 1. im Schwerpunktbereich Justiz: Familien- und Erbrecht mit einschlägigem Verfahrensrecht; 2. im Schwerpunktbereich Rechtsanwalt: aus dem Anwaltsrecht: Anwaltliches Berufsrecht nach BRAO und BORA (Grundpflichten, Berufsregeln sowie im Überblick Zulassungsrecht und Aufsichtswesen), das Mandat mit Haftungsfragen, Anwaltspraxis in den Pflichtstoffgebieten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10, Gebührenrecht, Formen anwaltlicher Zusammenarbeit, Kanzleigründung, -führung und -organisation, Streitschlichtung; 3. im Schwerpunktbereich Wirtschaft: Handels- und Gesellschaftsrecht, im Überblick: Wettbewerbs- und Kartellrecht; 4. im Schwerpunktbereich Verwaltung: Umweltverwaltungsrecht (allgemeine Lehren, Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, im Überblick: Kreislaufwirtschaftsund Abfallrecht, Bodenschutzrecht); 5. im Schwerpunktbereich Arbeit: Individual- und Kollektivarbeitsrecht, Arbeitsgerichtsgesetz; 6. im Schwerpunktbereich soziale Sicherung: aus dem Sozialversicherungsrecht: Unfall- und Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, im Überblick: Grundsicherung für Arbeitssuchende, Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsgesetz; 7. im Schwerpunktbereich Steuern: Steuerrecht und Bilanzrecht; 8. im Schwerpunktbereich Europarecht: Recht der Europäischen Union, im Überblick: Völkerrecht; 9. im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht: Internationales Privatrecht, im Überblick: das internationale Zivilprozessrecht, 10. im Schwerpunktbereich strafrechtliche Rechtspflege: Jugendstrafrecht, Strafvollstreckung und Justizvollzug.

3 (3) 8 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff nach den Absätzen 1 und 2 geprüft werden, wenn sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Bayern Bis Ende JAPO Prüfungsgebiete (1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von den Bewerbern zu bestimmende Berufsfeld mit den jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und europarechtlichen Grundlagen. Im Rahmen von Rechtsgebieten, die zum Prüfungsstoff gehören, können auch Fragen aus anderen Gebieten geprüft werden, soweit sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Die Prüfung kann sich auch auf andere Rechtsgebiete erstrecken, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen, Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird und die Aufgabe mit den zugelassenen Hilfsmitteln in der Bearbeitungszeit zu bewältigen ist. 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Pflichtfächer sind: 1. der Prüfungsstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung ( 18 Abs. 2) unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung; 2. aus dem Gebiet des Zivilrechts und Arbeitsrechts (einschließlich Verfahren): a) Zivilprozessrecht (einschließlich Verordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) und Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung; b) Verfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen sowie Grundzüge des Verfahrens in Familiensachen im Übrigen; c) Grundzüge des Erbscheinverfahrens; d) arbeitsgerichtliches Verfahren (nur Urteilsverfahren) in Grundzügen; 3. aus dem Gebiet des Strafrechts (einschließlich Verfahren): Verfall und Einziehung, Strafverfahrensrecht (ohne Sicherungsverfahren); 4. aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts (einschließlich Verfahren): a) aus dem besonderen Verwaltungsrecht: Bauordnungsrecht (ohne Teil 3 Abschnitte 1 bis 6 und ohne Art. 45 und 46 der Bayerischen Bauordnung) und Bauplanungsrecht (nur Bauleitplanung und deren Sicherung sowie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben), Grundzüge des Immissionsschutzrechts, Grundzüge des Wasserrechts; b) besondere Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtliches Verfahren und Verwaltungsvollstreckungsrecht; c) aus dem Steuerrecht: Recht der Abgabenordnung (ohne steuerbegünstigte Zwecke, Vollstreckung und Steuerstrafverfahren), Einkommensteuerrecht (ohne Steuererhebung durch Abzug von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer). (3) Berufsfelder sind: 1. Justiz Zusätzlicher Prüfungsstoff sind in Grundzügen:

4 a) Internationales Privatrecht einschließlich des Internationalen Zivilverfahrensrechts (ohne Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht); b) Freiwillige Gerichtsbarkeit in Grundbuchsachen; c) Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht; d) Bayerisches Strafvollzugsgesetz einschließlich Jugendstrafvollzug (nur Grundsätze, gelockerter Vollzug, Verkehr mit der Außenwelt, Freizeit und Disziplinarmaßnahmen jeweils ohne sonstige besondere Vollzugsarten) sowie Rechtsbehelfe im Strafvollzugsrecht. 2. Verwaltung a) Grundzüge der Verwaltungsorganisation; b) Beamtenrecht; c) Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts; d) Straßen- und Wegerecht; e) Grundzüge des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts; 3. Anwaltschaft a) anwaltliches Berufsrecht und Marketing; b) anwaltliches Gebührenrecht; c) Anwaltstaktik und Haftung des Rechtsanwalts einschließlich strafrechtlicher Risiken anwaltlicher Tätigkeit; d) vorsorgende Rechtsberatung aus anwaltlicher Sicht; e) Grundlagen der Mediation; f) anwaltsbezogene Vertiefung ausgewählter Pflichtfachgebiete (nur steuerliche Aspekte anwaltlicher Tätigkeit, einstweiliger Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung aus anwaltlicher Sicht); 4. Wirtschaft Zusätzlicher Prüfungsstoff sind in Grundzügen: a) Recht der Börse und der börsenfähigen Wertpapiere; b) Recht der Kapitalgesellschaften (ohne die Vorschriften über die Handelsbücher); c) Recht des unlauteren Wettbewerbs, Kartellrecht, Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht; d) Internetrecht (nur Kollisionsrecht, Verbraucherschutz, Urheberrecht, Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht, Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, jeweils im Zivilrecht); 5. Arbeits- und Sozialrecht a) Betriebsverfassungsrecht; b) Tarifvertragsrecht; c) arbeitsgerichtliches Verfahren ohne Beschränkung auf die Grundzüge; d) Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, des Rechts der Arbeitsförderung und des sozialgerichtlichen Verfahrens; 6. Internationales Recht und Europarecht a) Internationales Privatrecht (Internationales Familien- und Erbrecht nur in Grundzügen) unter besonderer Berücksichtigung des Internationalen Vertrags- und Gesellschaftsrechts (ohne Internationales Transportrecht), Internationales Zivilprozessrecht und Einheitliches Kaufrecht; b) aus dem Europarecht die in 18 Abs. 2 Nr. 6 genannten Rechtsgebiete ohne Beschränkung auf die Grundzüge; das Recht der staatlichen Beihilfen, die Handels- und Sozialpolitik sowie die Wirtschafts- und Währungsunion jeweils in Grundzügen; 7. Steuerrecht

5 a) Umsatzsteuerrecht; b) Grundzüge des Körperschaftsteuerrechts; c) Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung, Grundzüge des Bilanzrechts und des Bilanzsteuerrechts; d) Grundzüge des Bewertungsrechts sowie des Erbschaft- und des Schenkungsteuerrechts; e) Grundzüge des finanzgerichtlichen Verfahrens Ab JAPO Prüfungsgebiete (1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von den Bewerbern zu bestimmende Berufsfeld mit den jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und europarechtlichen Grundlagen. Im Rahmen von Rechtsgebieten, die zum Prüfungsstoff gehören, können auch Fragen aus anderen Gebieten geprüft werden, soweit sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Die Prüfung kann sich auch auf andere Rechtsgebiete erstrecken, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen, Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird und die Aufgabe mit den zugelassenen Hilfsmitteln in der Bearbeitungszeit zu bewältigen ist. 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Pflichtfächer sind: 1. der Prüfungsstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung ( 18 Abs. 2) unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung; 2. aus dem Gebiet des Zivilrechts und Arbeitsrechts (einschließlich Verfahren): a) Erbverzicht und Testamentsvollstreckung in Grundzügen; b) Zivilprozessrecht (einschließlich Verordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) und Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung; c) Verfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen sowie Grundzüge des Verfahrens in Familiensachen im Übrigen; d) Grundzüge des Erbscheinverfahrens; e) arbeitsgerichtliches Verfahren (nur Urteilsverfahren) in Grundzügen; 3. aus dem Gebiet des Strafrechts (einschließlich Verfahren): Verfall und Einziehung, Strafverfahrensrecht (ohne Sicherungsverfahren); 4. aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts (einschließlich Verfahren): a) aus dem besonderen Verwaltungsrecht: Bauordnungsrecht (ohne Teil 3 Abschnitte 1 bis 6 und ohne Art. 45 und 46 der Bayerischen Bauordnung) und Bauplanungsrecht (nur Bauleitplanung und deren Sicherung sowie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben), Grundzüge des Immissionsschutzrechts, Grundzüge des Wasserrechts; b) besondere Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtliches Verfahren und Verwaltungsvollstreckungsrecht; c) aus dem Steuerrecht: Recht der Abgabenordnung (ohne steuerbegünstigte Zwecke, Vollstreckung und Steuerstrafverfahren), Einkommensteuerrecht (hinsichtlich Steuererhebung durch Abzug von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer nur in Grundzügen). (3) Berufsfelder sind: 1. Justiz Zusätzlicher Prüfungsstoff sind in Grundzügen: a) Internationales Privatrecht einschließlich des Internationalen Zivilverfahrensrechts (ohne Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht);

6 b) Freiwillige Gerichtsbarkeit in Grundbuchsachen; c) Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht; d) Bayerisches Strafvollzugsgesetz einschließlich Jugendstrafvollzug (nur Grundsätze, gelockerter Vollzug, Verkehr mit der Außenwelt, Freizeit und Disziplinarmaßnahmen jeweils ohne sonstige besondere Vollzugsarten) sowie Rechtsbehelfe im Strafvollzugsrecht. 2. Verwaltung a) Grundzüge der Verwaltungsorganisation; b) Beamtenrecht; c) Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts; d) Straßen- und Wegerecht; e) Grundzüge des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts; 3. Anwaltschaft a) anwaltliches Berufsrecht und Marketing; b) anwaltliches Gebührenrecht; c) Anwaltstaktik und Haftung des Rechtsanwalts einschließlich strafrechtlicher Risiken anwaltlicher Tätigkeit; d) vorsorgende Rechtsberatung aus anwaltlicher Sicht; e) Grundlagen der Mediation; f) anwaltsbezogene Vertiefung ausgewählter Pflichtfachgebiete (nur steuerliche Aspekte anwaltlicher Tätigkeit, einstweiliger Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung aus anwaltlicher Sicht); 4. Wirtschaft Zusätzlicher Prüfungsstoff sind in Grundzügen: a) Recht der Börse und der börsenfähigen Wertpapiere; b) Recht der Kapitalgesellschaften (ohne die Vorschriften über die Handelsbücher); c) Recht des unlauteren Wettbewerbs, Kartellrecht, Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht; d) Internetrecht (nur Kollisionsrecht, Verbraucherschutz, Urheberrecht, Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht, Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, jeweils im Zivilrecht); 5. Arbeits- und Sozialrecht a) Betriebsverfassungsrecht; b) Tarifvertragsrecht; c) arbeitsgerichtliches Verfahren ohne Beschränkung auf die Grundzüge; d) Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, des Rechts der Arbeitsförderung und des sozialgerichtlichen Verfahrens; 6. Internationales Recht und Europarecht a) Internationales Privatrecht (Internationales Familien- und Erbrecht nur in Grundzügen) unter besonderer Berücksichtigung des Internationalen Vertrags- und Gesellschaftsrechts (ohne Internationales Transportrecht), Internationales Zivilprozessrecht und Einheitliches Kaufrecht; b) aus dem Europarecht die in 18 Abs. 2 Nr. 6 genannten Rechtsgebiete ohne Beschränkung auf die Grundzüge; das Recht der staatlichen Beihilfen, die Handels- und Sozialpolitik sowie die Wirtschafts- und Währungsunion jeweils in Grundzügen; 7. Steuerrecht a) Umsatzsteuerrecht; b) Grundzüge des Körperschaftsteuerrechts;

7 c) Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung, Grundzüge des Bilanzrechts und des Bilanzsteuerrechts; d) Grundzüge des Bewertungsrechts sowie des Erbschaft- und des Schenkungsteuerrechts; e) Grundzüge des finanzgerichtlichen Verfahrens Berlin 27 JAO Gegenstand der Prüfung (1) 1 Die zweite juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von dem Prüfling gewählte Berufsfeld mit der dazu gehörigen Untergruppe als Wahlfach. 2 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Gegenstand der Prüfung in den Pflichtfächern ist: 1.der materiell-rechtliche Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung ( 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und 3 Abs. 5), 2.das Zivilprozess-, Strafverfahrens-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht einschließlich des dazu gehörigen Vollstreckungsrechts (R), 3.der berufspraktische Inhalt der Ausbildung. (3) Gegenstand des berufspraktischen Teils der Prüfung im gewählten Berufsfeld ist zusätzlich (R): 1.Rechtsberatung: Anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht sowie Rechtsberatung nach Wahl a)im Pflichtfach Bürgerliches Recht, b)im Pflichtfach Strafrecht oder c)im Pflichtfach Öffentliches Recht; 2.Zivilrechtspflege: gesetzliche Haftpflicht einschließlich versicherungsrechtlicher Bezüge, Mietrecht; 3.Strafrechtspflege: Jugendgerichtsgesetz, Strafvollzugsgesetz; 4.Verwaltung: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht; 5.Wirtschaft: nach Wahl

8 a)recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzernrecht) oder b)handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommensteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge; 6.Arbeit und Soziales: nach Wahl a)betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren oder internationales Recht, b)sozialversicherungsrecht einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge ohne Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitsförderung; 7.Europäisches und internationales Recht: nach Wahl a)recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder b)internationales Privatrecht, internationales Zivilprozessrecht, internationales Kaufrecht. Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein 47 JAPG (Bremen) (2) Für die zweite juristische Staatsprüfung gilt die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite juristische Staatsprüfung für Juristen vom 25. Juli 2005 (Brem.GBl. S c-7) in der jeweils geltenden Fassung. Länderübereinkunft Prüfungsgegenstände (1) Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Landesjustizverwaltungen nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze die Prüfungsgegenstände der zweiten Staatsprüfung. (2) Die Prüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer und einen von dem Referendar gewählten Schwerpunktbereich. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der Methoden der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, verwaltenden, rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis. (3) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

9 Brandenburg 17 BbG-JAG Gegenstand, Bewertung und Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil stehen zueinander im Verhältnis von 60 vom Hundert zu 40 vom Hundert. Es sind sieben Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer 1. bei Erreichen eines Punktdurchschnittes von 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat oder 2. bei Erreichen eines Punktdurchschnittes von 4,00 Punkten in der schriftlichen Prüfung in mindestens drei Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte erhalten hat; Kandidaten, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden. 7 Absatz 1 Satz 6 findet Anwendung. (2) Gegenstände der Prüfung sind neben den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung die verfahrensrechtlichen und berufspraktischen Inhalte der Ausbildung in den Pflichtstationen sowie das für den berufspraktischen Teil der mündlichen Prüfung von dem Rechtsreferendar gewählte Berufsfeld. (3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt 9 entsprechend. (4) Die zweite juristische Staatsprüfung ist bestanden, wenn eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist. (5) Wer die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag kann in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung gestattet werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt. Hessen 46 JAG Prüfungsleistungen und Prüfungsverfahren (1) Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis berücksichtigen und in einer Terminfolge anzufertigen sind, (schriftlicher Teil) sowie aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch (mündlicher Teil). (2) Die Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig von dem Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abnimmt, abschließend unter Kennziffern bewertet. Die Bewertung ist für das Verfahren bindend. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Bewertungen.

10 Mecklenburg-Vorpommern 45 MV-JAPO (1) [ ] (2) [ ] (3) Der Prüfungsstoff in den Pflichtfächern erstreckt sich auf den Stoff der Pflichtfachprüfung nach 11 sowie auf die vertieften verfahrensrechtlichen und berufspraktischen Inhalte der Ausbildung bei den Pflichtstationen ( 37) und den vom Kandidaten gewählten Schwerpunktbereich. Niedersachsen 9 NJAG Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung (1) Die zweite Staatsprüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und vier Prüfungsgesprächen. (2) Die schriftlichen Leistungen beziehen sich auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen; die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Wahlstation. NRW 52 JAG Gegenstände der Prüfung (1) Bei der Prüfung wird vorausgesetzt, dass der Prüfling die Gesamtrechtsordnung mit ihren grundlegenden Wertentscheidungen und ihren Zusammenhängen überblickt und unter besonderer Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge über die erforderlichen Kenntnisse in folgenden Fächern verfügt: 1. in den Prüfungsfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung ( 11); 2. im Überblick im Straßenrecht und im Recht des öffentlichen Dienstes; 3. im Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht; 4. im Überblick im Vollstreckungsrecht; 5. in den Methoden der praktischen Rechtsanwendung. Die Aufgabenstellungen sollen insbesondere die rechtsberatende und rechtsgestaltende anwaltliche Tätigkeit angemessen berücksichtigen. (2) 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

11 Rheinland-Pfalz 37 JAPO Prüfungsfächer (1) Prüfungsfächer sind neben den sachlich zugehörigen Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung ( 1 Abs. 2) 1. das Zivilprozessrecht (ohne das sechste Buch der Zivilprozessordnung) und das Zwangsvollstreckungsrecht, 2. das Strafprozessrecht, 3. das Verwaltungsverfahrensrecht und das Verwaltungsprozessrecht und 4. die Prüfungsgegenstände des Wahlfachs (Absatz 2). (2) Prüfungsgegenstände in den Wahlfächern sind: 1. im Wahlfach Zivilrecht: Familienrecht, Erbrecht, Vormundschafts- und Betreuungsrecht einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts, 2.im Wahlfach Wirtschaftsrecht: Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, 3.im Wahlfach Arbeitsrecht: individuelles und kollektives Arbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren, 4. im Wahlfach Sozialrecht: Recht der sozialen Sicherung, sozialgerichtliches Verfahren, 5. im Wahlfach Strafrecht: Jugendstrafrecht, Strafverfahrensrecht, 6. im Wahlfach Verwaltungsrecht: öffentliches Dienstrecht, Umweltrecht, Straßen- und Straßenverkehrsrecht, Gewerberecht, 7. im Wahlfach Steuerrecht: Einkommensteuerrecht, Buchführung und Bilanzkunde, Umsatzsteuerrecht, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. im Wahlfach Europarecht: Recht der Europäischen Union (einschließlich der staats- und völkerrechtlichen Bezüge), insbesondere Recht der Europäischen Gemeinschaften und 9. im Wahlfach Rechtsberatung: gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit, Umgang mit Mandantinnen und Mandanten, anwaltliches Berufsrecht, Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei, Streitschlichtung. (3) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern nach Absatz 1 zum Gegenstand der zweiten juristischen Staatsprüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang auftreten, lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden soll und die Aufgabe mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bewältigt werden kann. (4) Die Prüfungsfächer nach Absatz 1 umfassen jeweils auch Aufgaben- und Problemstellungen aus rechtsberatenden Bereichen Saarland 27 JAG Gegenstand der schriftlichen Prüfung (1) Die Aufsichtsarbeiten sollen der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit geben, ihre/seine Fähigkeit zur Bearbeitung einer praktischen Aufgabe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzutun. 11 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. (2) Die Prüfung in den Aufsichtsarbeiten erstreckt sich unter Berücksichtigung der im Vorbereitungsdienst vermittelten Ergänzung und Vertiefung auf die in 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.

12 4 bis 6 bezeichneten Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung; die Beschränkung auf die Grundzüge in den in 8 Abs. 2 Nr. 6 genannten Rechtsgebieten entfällt. Außerdem erstreckt sie sich auf die Grundzüge des Rechts des öffentlichen Dienstes. 8 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern des Absatzes 2 auftreten oder lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. 29 Gegenstand und Bewertung der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer des 27 Abs. 2, auf die Rechtsgebiete des 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie den sachlich zugehörigen Pflichtstoff gemäß 27 Abs. 2. (2) Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Aktenvortrag. Dieser ist den Pflichtfächern zu entnehmen. 27 Abs. 3 und 8 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. Der Aktenvortrag soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit geben, in freier Rede den Inhalt von Akten verständlich darzulegen, ihn korrekt unter die gesetzlichen Tatbestände zu subsumieren und eine wohl durchdachte und gerechte Entscheidung zu fällen. (3) Das Prüfungsgespräch gliedert sich in drei Prüfungsbereiche. Es erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer. Der Schwerpunkt der Ausbildung soll im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verteilt den Prüfungsstoff auf die einzelnen Prüferinnen/Prüfer. Sie/er leitet die mündliche Prüfung und prüft im gleichen Umfang wie die übrigen Prüferinnen/Prüfer. (4) Der Aktenvortrag und die Leistungen in dem Prüfungsgespräch, diese für den Prüfungsbereich eines jeden der drei Prüferinnen/Prüfer gesondert, werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Prüfungsnote nach 11 Abs. 4 unter Angabe der erreichten Punktzahl bewertet. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Sachsen-Anhalt 46 JAPrVO Bestandteile der Prüfung, Verfahren (1) In der Prüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen. (2) Für das Prüfungsverfahren sind 16 Abs. 2, 17, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, 20, 21 Abs. 2, 5, 6 und 8, 22, 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, 24, 28 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, 29 bis 32 sowie die nachfolgenden Vorschriften anzuwenden. 47 JAPrVO Schriftliche Prüfung (1) Während des 20. Ausbildungsmonats sind zu den vom Landesjustizprüfungsamt festgesetzten Zeitpunkten acht Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Termine gelten auch für die Rechtsreferendare, für die die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach 37 Abs. 5 geändert worden ist.

13 (2) Die Prüfung in den Aufsichtsarbeiten erstreckt sich unter Berücksichtigung der Ergänzung und Vertiefung in den Pflichtstationen auf die Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung einschließlich des jeweiligen Prozessrechts in ihrer praktischen Anwendung. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit diesen Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang auftreten, lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden soll und die Aufgabe mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bewältigt werden kann. (3) Es sind anzufertigen: 1. zwei Aufgaben aus dem Zivilrecht einschließlich Verfahrensrecht, davon mindestens eine aus gerichtlicher Sicht, 2. zwei Aufgaben aus dem Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht, davon mindestens eine aus staatsanwaltschaftlicher Sicht, 3. zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht einschließlich Verfahrensrecht, davon mindestens eine aus behördlicher Sicht, 4. zwei Aufgaben mit anwaltlicher Aufgabenstellung aus den Rechtsgebieten der Nummern 1. bis 3. (4) Wird eine Arbeit nicht abgeliefert und ist das Ausbleiben im Prüfungstermin oder die Nichtablieferung wegen eines Grundes nach 25 Abs. 1 Satz 2 im Verfahren nach 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 genügend entschuldigt, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt den nächsten Klausurtermin, bei dem alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen sind. 49 JAPrVO Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung und auf die Ausbildung im Schwerpunktbereich. Sie dient der Feststellung, ob die Fähigkeit erlangt ist, Aufgaben und Probleme der juristischen Praxis rasch zu erfassen, die maßgebenden Gesichtspunkte zutreffend zu erkennen und durch überzeugende Erwägungen zu einer Lösung beizutragen. (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und fünf Prüfungsgesprächen. (3) Die Aufgaben für den Aktenvortrag sind den Gegenständen der ersten vier Ausbildungsabschnitte zu entnehmen. Die Aufgaben werden den Prüflingen jeweils eine Stunde vor Beginn ihrer mündlichen Prüfung übergeben. Die Vorbereitung erfolgt unter Aufsicht. Der Vortrag soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Nachfragen des Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag finden nicht statt. (4) Die Prüfungsgespräche beziehen sich auf die gesamte Ausbildung. Für das anwaltliche Prüfungsgespräch ist je Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa zwanzig Minuten, für die weiteren, auf den ersten bis dritten und fünften Ausbildungsabschnitt bezogenen Prüfungsgespräche je Prüfling eine Prüfungsdauer von jeweils etwa zehn Minuten vorzusehen. (5) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und das Landesjustizprüfungsamt können in angemessener Zahl Rechtsreferendaren, vorzugsweise denjenigen, die zur Prüfung anstehen, sowie anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, das Zuhören bei den Aktenvorträgen und den Prüfungsgesprächen gestatten.

14 (6) Bei entschuldigtem Nichterscheinen zur mündlichen Prüfung bestimmt das Landesjustizprüfungsamt den nächsten Termin der mündlichen Prüfung. 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sachsen 43 SächsJAPO Prüfungsgebiete (1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das vom Bewerber zu bestimmende Wahlfach, jeweils mit ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen. (2) Pflichtfächer sind jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht die Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten Juristischen Prüfung ( 14 Abs. 3) unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung. Darüber hinaus sind Pflichtfächer: (3) Der Bewerber kann folgende zu prüfende Wahlfächer bestimmen: 1. aus dem Gebiet des Zivilrechts und Arbeitsrechts: a) Familienrecht ohne Versorgungsausgleich, Erbrecht, b) Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht, c) Handels- und Gesellschaftsrecht, davon das Recht der Kapitalgesellschaften in Grundzügen, d) Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (nur Urteilsverfahren), e) Grundzüge der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Familien- und Erbscheinsachen; 2. Strafrecht ohne Nebenstrafrecht; Strafverfahrensrecht; 3. aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts (einschließlich Verfahren): a) Kommunalabgabenrecht, b) Baurecht, c) Grundzüge des Immissionsschutzrechts, d) Verwaltungsprozess- und Verwaltungsvollstreckungsrecht. 1. Arbeits- und Sozialrecht: kollektives Arbeitsrecht; arbeitsgerichtliches Verfahren; Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Sozialhilferechts; 2. Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht; 3. Wirtschaftsverwaltungsrecht und Beamtenrecht; 4. Raumordnungs- und Landesplanungsrecht; Straßen- und Wegerecht; 5. Insolvenzrecht; 6. Steuerrecht: Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerrecht; Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerrecht; Abgabenordnung; Finanzgerichtsordnung; 7. Internationales Recht und Recht der Europäischen Union: Grundzüge des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts; Einheitskaufrecht; Recht der Europäischen Union. Soweit der in Satz 1 genannte Prüfungsstoff den Pflichtfachbereich gemäß Absatz 2 übersteigt, beschränkt sich die Prüfung auf die Grundzüge. (4) 14 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend

15 Thüringen 46 ThürJAPO Prüfungsgebiete (1) Die zweite Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und den vom Rechtsreferendar zu bestimmenden Schwerpunktbereich jeweils mit ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen. Im Rahmen von Rechtsgebieten, die zum Prüfungsstoff gehören, können auch Fragen aus anderen Gebieten geprüft werden, soweit sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Die Prüfung kann sich auch auf andere Rechtsgebiete erstrecken, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen, Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird und die Aufgabe mit den zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln in der Bearbeitungszeit zu bewältigen ist. (2) Pflichtfächer sind 1. die Pflichtfächer der ersten Prüfung ( 14) unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung und der Grundsätze der Argumentationsund Verhandlungstechnik; 2. aus dem Zivilrecht a) Erbrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge, b) Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge, c) Grundzüge des Insolvenzrechts, d) Grundzüge des Wertpapierrechts; 3. aus dem Strafrecht a) Strafverfahrensrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge, b) Grundzüge des Jugendstrafrechts; 4. aus dem Öffentlichen Recht a) besonderes Verwaltungsrecht mit aa) Baurecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge, bb) Recht der öffentlichen Ersatzleistungen in Grundzügen, cc) Grundzügen des Gewerberechts, insbesondere des Handwerksrechts und des Gaststättenrechts, dd) Grundzügen des Umweltrechts, ee) Grundzügen des Rechts des öffentlichen Dienstes, b) Verwaltungsprozessrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge. (3) Schwerpunktbereiche sind die in 35 Abs. 3 genannten Bereiche. Zusätzlicher Prüfungsstoff in den Schwerpunktbereichen sind im Bereich 1. der Justiz a) Grundzüge des Internationalen Privatrechts, b) Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Vormundschafts- und Nachlasssachen sowie in Grundbuchsachen, c) Jugendstrafrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge; 2. der Verwaltung a) aus der Verwaltungswissenschaft die Grundzüge folgender Gebiete: aa) Verwaltungsorganisation, bb) Planen und Entscheiden, cc) finanzwirtschaftliche und haushaltswirtschaftliche Grundlagen des staatlichen Handelns, b) Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts, c) Recht der sozialen Sicherung (Sozialhilferecht, Jugendhilferecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, des Rechts der Arbeitsförderung und des sozialgerichtlichen Verfahrens);

16 3. der Anwaltschaft a) anwaltliches Berufsrecht, b) Gestaltung von Verträgen, c) außergerichtliche Streitbeilegung, d) vorsorgende Rechtsberatung, e) anwaltliche Prozesstaktik; 4. des Wirtschafts- und Finanzwesens a) Wechsel- und Scheckrecht, b) Grundzüge des Steuerrechts, c) Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts; 5. des Arbeits- und Sozialrechts a) Grundzüge des Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrechts, b) arbeitsgerichtliches Verfahren ohne Beschränkung auf die Grundzüge, c) Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des sozialgerichtlichen Verfahrens; 6. des Internationalen und Europäischen Rechts a) Internationales Privatrecht, b) Grundzüge des Internationalen Zivilprozessrechts und des Internationalen Rechts der Schiedsgerichtsbarkeiten, c) Europarecht.

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