KAMMER DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KAMMER DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER"

Transkript

1 9/SN-197/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 PRÄSIDIUM DES NATIONALRATES KAMMER DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER Parlament Dr.Kari Renner-Ring Wien Betreff: Betrifft GE~~TZENTWU ZI.... ON.d.::t.... G E / Datum: 7. JAN. 1~98 Ve,tellt --'l~ I..'i.:.J.... ~... DoppelbesteuerunKsabkommen zwischen Österreich und Kroatien (GZ /1 0-IV/4/97(1 + 1)) Unser Zeichen: 2078/97/Mag.llles/St Datum: Sehr geehrte Damen und Herren, in der Beilage übersenden wir Ihnen 25 Ausfertigungen unserer Stellungnahme zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Kroatien zu Ihrer Information. Beilagen Bankverbindungen: Creditanstalt /00 Bank Austria AG /00 Erste Österr, Spar-Casse Postsparkassa 1838,848 Bennoplatz 4, A Wien Telefon: 0222/ Telefax: 0222/ office@kwt.or.at Telex: WTK WI A

2 2 von 5 9/SN-197/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN KAMMER DER.. WIRTSCHAFTSTREUHANDER Himmelpfortgasse Wien GZ IV/4/97(1+1) Ihre Schreiben vom: Referenten: Univ.Prof.Dr.Michael Lang Unser Zeichen: 2078/97/Mag.llles/St Datum: Betreff: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Kroatien Sehr geehrte Damen und Herren! Wir danken für die Einladung zur Begutachung des Entwurfes zum Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Kroatien und nehmen wie folgt Stellung: I. Grundsätzliche Vorbemerkung Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder begrüßt, daß zwischen Österreich und Kroatien Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen wurden und nunmehr bereits ein Entwurf vorliegt. Die ~ammer der Wirtschaftstreuhänder mißt diesem neuen Abkommen große Bedeutung bei, da gerade im Umfeld Österreichs die Vervollständigung des Abkommensnetzes von großer Bedeutung ist. Aus diesem Grund spricht sich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dafür aus, die Verhandlungen zügig fortzusetzen und das DBA zwischen Österreich und Kroatien möglichst bald in Kraft zu setzen. 11. Sachlicher Anwendungsbereich Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder spricht sich dafür aus, den Standard des bisherigen österreichischen Abkommensnetzes zu wahren und dementsprechend jedenfalls auch die Kommunalsteuer in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA zwischen Österreich und Kroatien einzubeziehen. Die früher von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, die auf die Gewerbesteuer insgesamt und damit auch auf die Lohnsummensteuer anwendbar waren, sind nämlich nach wie vor auf die Kommunalsteuer anwendbar. Die nunmehr von Österreich abgeschlossenen Abkommen sollen insoweit keine Verschlechterung des Abkommensnetzes bewirken. 30,,",!':erbl ndungen: '::0= ':Jnsto:t /00 S=0/,: ~strjo AG /00 ::') -",:)\[err Spar-eosse ~ :'r=!~:-=: : -3 3~ 3L18 Bennoplotz 4, A VI/ien Te'efon: 0222/4C) ie!etox: 0222/ office@kvjtor.at :'::;'9/: \;'/1'.( '//1,:',

3 9/SN-197/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von Ausfegungsvorschrift Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder spricht sich dafür aus, die vorgeschlagene Regelung des Artikel 3 Abs 2 des DBA zwischen Österreich und Kroatien ersatzlos zu streichen. Diese Regelung entspricht zwar dem OECD-Musterabkommen, sie wird aber im internationalen Fachschrifttum heftig kritisiert und führt in der Praxis zu einer Reihe von Mißverständnissen. Nach herrschender Lehre ist die Regelung ohnehin normativ bedeutungslos, sodaß auf sie verzichtet werden kann. Im übrigen weist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder darauf hin, daß die hier vorgeschlagene Regelung des Artikel 3 Abs 2 des DBA zwischen Österreich und Kroatien nicht der neuesten Fassung des OECD-Musterabkommens entspricht. IV. Definition der Ansässigkeit Die vorgeschlagene Definition der Ansässigkeit entspricht dem OECD-Musterabkommen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bittet das Finanzministerium zu überlegen, ob nicht auch ausdrücklich Investmentfonds, Pensionsfonds und ähnlichen Einrichtungen die Abkommensberechtigung zugestanden werden soll. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Entwurf des DBA zwischen Österreich und Kasachstan. In der Praxis können dadurch Zweifelsfragen von vornherein vermieden werden. V: Besteuerung von Dividenden Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder spricht sich dafür aus, die Quellensteuer auf Dividenden grundsätzlich auf 10 % zu beschränken und somit dem österreichischen Vorschlag zu folgen. Hingegen sollte hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Konzerndividenden und "normalen" Dividenden dem kroatischen Vorschlag gefolgt werden, der von einer 10 %-Grenze ausgeht. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder begrüßt nachdrücklich, daß für Konzerndividenden überhaupt keine Quellensteuer erhoben werden soll. Weiters spricht sich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dafür aus, eine eigene Regelung in den Dividenden-Artikel aufzunehmen, der den Quellenstaat zur unmittelbaren Entlastung an der Quelle verpflichtet. Das Rückerstattungsverfahren ist in der Praxis mitunter sehr umständlich und langwierig. Mit Kroatien bestehen noch keine Erfahrungen. Daher sollte sicherheitshalber eine derartige Regelung aufgenommen werden. VI. Besteuerung von Zinsen Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder spricht sich ausdrücklich dafür aus, dem österreich ischen Vorschlag zu folgen und keine Quellensteuer für Zinsen vorzusehen. Eine Quellenbesteuerung für Zinsen ist abzulehnen.

4 4 von 5 9/SN-197/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original).., -' Weiters empfiehlt die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, auch beim Zinsen-Artikel eine Regelung vorzusehen, daß die Entlastung unmittelbar an der Quelle vorzunehmen ist. VII. lizenzgebühren Auch bei Lizenzgebühren sollte vorgesehen sein, daß die Steuerentlastung unmittelbar an der Quelle vorgenommen werden kann. Im übrigen begrüßt die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Lösung, keine Quellensteuer für Lizenzgebühren zu erheben. VIII. Methodenartikel Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder begrüßt, daß Österreich für die in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen die Befreiungsmethode vereinbaren will. Weiters begrüßt die Kammer, daß Konzerndividenden im Ansässigkeitsstaat steuerfrei gestellt werden sollen. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, daß der kroatische Vorschlag des Artikel 23 Abs 1 lit c des DBA auch sprachlich mißverständlich ist. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder spricht sich gegen die vorgeschlagene Regelung des Artikel 23 Abs 1 lit c aus. Nach dieser Regelung hat der Ansässigkeitsstaat ein subsidiäres Besteuerungsrecht. Der Abkommensentwurf bedient sich dabei einer Formulierung, die seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits wiederholt kritisiert wurde, ohne daß sich allerdings das Finanzministerium mit unserer Kritik auseinandergesetzt hat. Die Vorschrift wirft eine Reihe von rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken auf, auf die wir schon wiederholt hingewiesen haben. Die Regelung beruht offenbar auf dem Vorbild der deutschen Abkommenspraxis, das aber nur zum Teil - nämlich einseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen - übernommen wurde: Während die deutsche Abkommenspraxis regelmäßig auch im Falle der Doppelbsteuerung trotz eines Abkommens die Verpflichtung des Ansässigkeitsstaates zur Anrechnung der Quellensteuer vorsieht, ist die von Österreich verwendete Regelung nur einseitig auf den Fall der doppelten Nichtbesteuerung ausgerichtet. IX. Schiedsverfahren Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bedauert, daß auch das DBA zwischen Österreich und Kroatien keine Schiedsverfahrensregelung enthält. In der internationalen Praxis setzen sich derartige Vorschriften immer mehr durch. Sie gehören bereits zum rechtsstaatlichen Mindeststandard. Österreich gehört zu den wenigen Staaten, die sich weigern, diese rechtsstaatlichen Errungenschaften in den Doppelbesteuerungsabkommen umzusetzen.

5 9/SN-197/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von 5 4 X. fnformationsaustausch Der Entwurf des DBA zwischen Österreich und Kroatien sieht sehr weitreichende Möglichkeiten des Informationsaustausches zwischen den Verwaltungsbehörden beider Staaten vor. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bittet darum, dies nochmals kritisch zu überprüfen. Weitreichende Informationsaustauschmöglichkeiten sind keineswegs ein Standortvorteil. Gerade bei DBA-Partnerstaaten, die noch keine langen rechtsstaatlichen Traditionen haben, sollte zunächst abgewartet und in der Praxis geprüft werden, wie das Steuergeheimnis gehandhabt wird. 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme werden gleichzeitig an das Präsidium des Nationalrates zugesandt. Mit freundlichen Grüßen Mag.Klaus Hübner e.h. (Präsident)

KAMMER DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER

KAMMER DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER '.' /j 116N - 5S I ne:.. 11/SN-55/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 5 /1A'li- ~N\1~ KAMMER DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER Präsidium des Nationalrates Parlament Dr.-Karl-Renner-Ring

Mehr

Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen

Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen Schriftenreihe zum Internationalen Steuerrecht Herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Michael Lang Band 22 Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen unter besonderer Berücksichtigung der

Mehr

Betrifft GESETZENTWURF ZI Datum: - 0 k t vertein llv.l1.j...?1. CzlOr

Betrifft GESETZENTWURF ZI Datum: - 0 k t vertein llv.l1.j...?1. CzlOr 30/SN-289/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 Präsidium des Nationalrates Dr-Karl-Renner-Ring 3 1010 Wien Betrifft GESETZENTWURF ZI.......... Datum: - Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XI Anleitung zum Verständnis des Skriptums... XIII. Teil I: Österreichisches nationales Recht...

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XI Anleitung zum Verständnis des Skriptums... XIII. Teil I: Österreichisches nationales Recht... Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XI Anleitung zum Verständnis des Skriptums... XIII Teil I: Österreichisches nationales Recht... 1 Erster Abschnitt: Die unbeschränkte Steuerpflicht...

Mehr

Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Übertragung von Fernsehsignalen; Stellungnahme des BMJ.

Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Übertragung von Fernsehsignalen; Stellungnahme des BMJ. .. 1/SN-141/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 REPUBLIK Cf ÖST ERR EICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museurnstraße 7 A-1070 Wien GZ 20.530/2-1.2/1997 Briefanschrift A-1 016 Wien, Postfach

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien Schriftenreihe zum Internationalen Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Slowenien Schriftenreihe IStR Band 87 von Michael Lang, Veronika Daurer 1. Auflage 2015 Linde Verlag Wien 2014 Verlag

Mehr

IFA-Nationalbericht The Notion of Tax. Univ.-Prof. Mag. Dr. Sabine KANDUTH-KRISTEN, LL.M. Ass.-Prof. MMag. Dr. Sabine ZIRNGAST, LL.M.

IFA-Nationalbericht The Notion of Tax. Univ.-Prof. Mag. Dr. Sabine KANDUTH-KRISTEN, LL.M. Ass.-Prof. MMag. Dr. Sabine ZIRNGAST, LL.M. IFA-Nationalbericht 2016 The Notion of Tax Univ.-Prof. Mag. Dr. Sabine KANDUTH-KRISTEN, LL.M. Ass.-Prof. MMag. Dr. Sabine ZIRNGAST, LL.M. Alpen-Adria-Universität Klagenfurt Institut für Finanzmanagement

Mehr

Beteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument

Beteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument Beteiligung an einer intransparent besteuerten ausländischen Personengesellschaft als steuerliches Gestaltungsinstrument Untersuchung aus der Sicht eines in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen

Mehr

11380/AB. vom zu 11864/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien

11380/AB. vom zu 11864/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien 11380/AB vom 14.04.2017 zu 11864/J (XXV.GP) Dr. Hans Jörg Schelling Bundesminister für Finanzen 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 13. April 2017 GZ. BMF-310205/0034-I/4/2017

Mehr

..2 jlez "ho. 1. Begriff "Landschaftsplanung und Landschaftspflege" Dieses Begriffspaar sollte sowohl im Gesetzentwurf,

..2 jlez ho. 1. Begriff Landschaftsplanung und Landschaftspflege Dieses Begriffspaar sollte sowohl im Gesetzentwurf, /* \ 9\ SN "s-\ f, A-1180 Wien, Gregor-Mendel-Straße 33 An das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Abteilung 15 8/SN-5/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 rn mw Universität

Mehr

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung: +++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++ A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/2375 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2616 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick Alles auf einen Blick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k . \ ( I. C BUNDE M,N,stElIUM FüR FINANZEN P;.rSIDIUM / Zl. 05 0301 /33-Pr. 1 /84 2/SN-94/ME XVI. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 Himmelpfortgasse 4-8 Postfach 2 A-1015 Wien 53 33 Telefon

Mehr

o direkte Erledigung o Stellungnahme o Rücksprache Z!... 4.:: -GEI19.. t1.q Rücksendung 2 r""'o q{)5 o Zur freundlichen Information 'f \ '-'...

o direkte Erledigung o Stellungnahme o Rücksprache Z!... 4.:: -GEI19.. t1.q Rücksendung 2 r'o q{)5 o Zur freundlichen Information 'f \ '-'... Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz Ä-1 010 Wien, Rotenturmstraße 2 BK 55/1/95 Beiliegend 25 Ausfertig- Mit der Bitte um: ungen der Stellungnahme zum Kenntnisnahme Wien, 30 01 1995 01/ j5n

Mehr

Datum: 1 3. Aug Verteilt.. d7... l... r..t...'.. Bearbeite,/in. zu dem im Betreff genannten Gesetz zur gefälligen Information.

Datum: 1 3. Aug Verteilt.. d7... l... r..t...'.. Bearbeite,/in. zu dem im Betreff genannten Gesetz zur gefälligen Information. 11/SN-270/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 Präsidium des Nationalrates Dr-Karl-Renner-Ring 3 1010 Wien I. i.. Datum: 1 3. Aug. 1998 Verteilt.. d7.... l... r..t....'.. Jk( Ihr Zeichen

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

Dfltum: 8. OKT Entwurf eines Bundesgesetzes über das Postwesen(PostG 1996) G E I 19.. '1.f:J

Dfltum: 8. OKT Entwurf eines Bundesgesetzes über das Postwesen(PostG 1996) G E I 19.. '1.f:J 7/SN-68/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 GZ. 1610/96 P.S.K. Österreichische Postsparkasse, Rechts- und Beteiligungsangelegenheiten Georg-Coch-Platz 2, A-l 018 Wien An das Präsidium

Mehr

Schilcher. Subject-to-tax-Klauseln in der österreichischen Abkommenspraxis

Schilcher. Subject-to-tax-Klauseln in der österreichischen Abkommenspraxis Schilcher Subject-to-tax-Klauseln in der österreichischen Abkommenspraxis Schriftenreihe zum Internationalen Steuerrecht Herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Michael Lang Band 33 Subject-to-tax-Klauseln

Mehr

Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG)

Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG) wtnlsi-j -54 I Me; 489/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 5!JJ;VtC I A~Jb ÖSTERREICHISCHE NOTARIATSKAMMER An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1010 Wien Wien,

Mehr

vcrtelil...m.~.lj~~... ~... Wien, am 27.5.l993

vcrtelil...m.~.lj~~... ~... Wien, am 27.5.l993 3/SN-261/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 PRÄSIDENTENKONFERENZ DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMERN ÖSTERREICHS Rn d

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten 38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform

Mehr

GZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK:

GZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK: Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 22. Oktober 2014 Referentenentwurf

Mehr

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG MD-Verfassungsdienst und Rechtsmittelangelegenheiten 1082 Wien, Rathaus 4000-82344 Telefax:

Mehr

II/ /3. An das Präsidium des Nationalrates Parlament Dr. Karl-Renner-Ring Wien. Per

II/ /3. An das Präsidium des Nationalrates Parlament Dr. Karl-Renner-Ring Wien. Per 3/SN-294/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 II/368.372/3 An das Präsidium des Nationalrates Parlament Dr. Karl-Renner-Ring 3 1017 Wien Singerstraße 17-19, 1010

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende

Mehr

GZ /52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n

GZ /52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n 16/SN-396/ME XX. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 GZ. 17963/52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n Betref

Mehr

Europäisches und internationales

Europäisches und internationales Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht Deutsche DBA Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/web/de/themen/steuern/

Mehr

''''> '""'"''"<' ''''" VI

''''> ''''<' '''' VI t. r 11/SN-65/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 I 77/ ;\'2!i. "';f [,\ SI XI 1

Mehr

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt: 9/SN-20/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystrasse 2 1031 Wien LEGISLATIV- UND VERFASSUNGSDIENST E-Mail:

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen: DBA

Doppelbesteuerungsabkommen: DBA Gelbe Erläuterungsbücher Doppelbesteuerungsabkommen: DBA Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen von Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Vogel, Moris Lehner, Prof. Dr. Klaus Vogel, Reinhard Pöllath, Ekkehart

Mehr

'--S. ~amtsdirektor, An das Präsidium des Nationalrates. Dr Karl-Renner-Ring Wien. FrR-ZB

'--S. ~amtsdirektor, An das Präsidium des Nationalrates. Dr Karl-Renner-Ring Wien. FrR-ZB ÖSTERREICHISCHER \d '< + ARBEITERKAMMERTA A-1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22 Postfach 534 An das Präsidium des Nationalrates Dr Karl-Renner-Ring 3 1010 Wien 6/SN-83/ME XVI. GP - Stellungnahme (gescanntes

Mehr

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird 14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,

Mehr

13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_

13 (S/J-3 0fl1rJ .... C_ REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ GZ 20.448/6-1.2/1996 13/SN-30/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 13 (S/J-3 0fl1rJ Museurnstraße 7 A-1070Wien Briefanschrift A-1 016

Mehr

Wien, den K/r/krank06

Wien, den K/r/krank06 3/SN-223/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 PER TELEFAX und PER E-MAIL An das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1030 Wien roland.koenig@bmgf.gv.at

Mehr

Z!IJ,1J..\i 57 '}t 1i

Z!IJ,1J..\i 57 '}t 1i , 9/SN-308/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 REPUBLIK OSTERREICH B UN DESM I NISTER I UM FOR LANDESVERTEIDIGUNG GZ 10.005/77-1.5/98 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Schwarz

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick Das Abkommen wurde im BGBl 1988/454 veröffentlicht und ist mit 1. Oktober 1988 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich Das Abkommen gilt

Mehr

21/AB. vom zu 19/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien

21/AB. vom zu 19/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien 21/AB vom 17.01.2018 zu 19/J (XXVI.GP) Hartwig Löger Bundesminister für Finanzen 1 von 5 Herrn Präsidenten des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka Parlament 1017 Wien Wien, am 17. Jänner 2018 GZ. BMF-310205/0188-I/4/2017

Mehr

Das Prinzip der Meistbegünstigung im grenzüberschreitenden Ertragsteuerrecht

Das Prinzip der Meistbegünstigung im grenzüberschreitenden Ertragsteuerrecht Schriftenreihe zum Internationalen Steuerrecht Das Prinzip der Meistbegünstigung im grenzüberschreitenden Ertragsteuerrecht Eine Betrachtung anhand des Internationalen Wirtschaftsrechts und des Rechts

Mehr

Vertraulich - nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Bericht

Vertraulich - nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Bericht Eidg. Steuerverwaltung D 3.TR.12 - Bn 19. Januar 2007 Vertraulich - nicht zur Veröffentlichung bestimmt Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der

Mehr

III-333 der Beilagen XXIV. GP - Bericht - 03 ERP-Jahresbericht 2011 (gescanntes Original) 1 von 55

III-333 der Beilagen XXIV. GP - Bericht - 03 ERP-Jahresbericht 2011 (gescanntes Original) 1 von 55 III-333 der Beilagen XXIV. GP - Bericht - 03 ERP-Jahresbericht 2011 (gescanntes Original) 1 von 55 2 von 55 III-333 der Beilagen XXIV. GP - Bericht - 03 ERP-Jahresbericht 2011 (gescanntes Original) III-333

Mehr

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG v 14/SN-242/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 8 AMT DER WENER LANDESREGERUNG g MD-1546-1/93 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle

Mehr

Aufgrund der eingelangten Stellungnahmen hätte zu ergehen:

Aufgrund der eingelangten Stellungnahmen hätte zu ergehen: 26/SN-336/ME XX. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 1. Einlageblatt zu Zahl 14.115/6-Pr/7/99 Kanzleiauftrag: 1) 25 Ausfertigungen der Erl. I. sind der Erl. II. anzuschl; Erl.

Mehr

Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis. Tabellenverzeichnis. A Problemstellung 1. B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5

Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis. Tabellenverzeichnis. A Problemstellung 1. B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5 Inhaltsverzeichnis Geleitwort Vorwort Abkürzungsverzeichnis Tabellenverzeichnis V VII XVII XXIII A Problemstellung 1 B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5 C Die Besteuerung der Personengesellschaften

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis... 7

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis... 7 Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Konzept des Kommentars... 13 Vor Art. 1... 14 1. Entstehungsgeschichte... 14 2. Titel und Einleitung... 14 Art. 1: Persönlicher Geltungsbereich... 16 Art. 2: Unter

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid

Mehr

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1972 Ausgegeben am 16. Juni 1972 57. Stück 172. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für

Mehr

Körperschaft öffentlichen Rechts. Milf!./ied der Wor/d Medieal A~'soeialion. 11. _1 12. Okt Iu. Datum:

Körperschaft öffentlichen Rechts. Milf!./ied der Wor/d Medieal A~'soeialion. 11. _1 12. Okt Iu. Datum: ! / Ö S T E R i R Eie HIS ehe Körperschaft öffentlichen Rechts Milf!./ied der Wor/d Medieal A~'soeialion ;( 6(t;N- ~-Gz11116 26/SN-321/ME XVII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 ÄRZTEKAMMER

Mehr

Vorsitzende des Finanzausschusses Frau Ingrid Arndt-Brauer Deutscher Bundestag Platz der Republik Berlin

Vorsitzende des Finanzausschusses Frau Ingrid Arndt-Brauer Deutscher Bundestag Platz der Republik Berlin Vorsitzende des Finanzausschusses Frau Ingrid Arndt-Brauer Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens

Mehr

L'~. =~~~ml~?_.~.j. ~... e{! 16/Slv- 230(H~ An das Präsidium des Nationalrates. Wien, am Parlament 1017 Wien. Betreff:

L'~. =~~~ml~?_.~.j. ~... e{! 16/Slv- 230(H~ An das Präsidium des Nationalrates. Wien, am Parlament 1017 Wien. Betreff: 16/SN-230/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 16/Slv- 230(H~ DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMERN. An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien ~... e{! L'~. =~~~ml~?_.~.j Wien, am

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl

Prof. Dr. Christoph Gröpl Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht Vertragsgesetze, Art. 59 II 1 GG Völkerrechtliche

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen: DBA

Doppelbesteuerungsabkommen: DBA Gelbe Erläuterungsbücher Doppelbesteuerungsabkommen: DBA Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen von Axel Eigelshoven, Dr. Michael Engelschalk, Dr. Maximilian Görl, Prof. Dr. Alexander Hemmelrath,

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen 5., völlig neubearbeitete Auflage begründet

Mehr

DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung)

DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Türkei 9.9.0 0 7 0 87 Besonderheiten: DBA enthält keine Regelungen

Mehr

RECHTSANWALTS KAM M E RTAG

RECHTSANWALTS KAM M E RTAG 6/SN-36/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 5 l/. /'-- ÖSTERREICH I SCH ER RECHTSANWALTS KAM M E RTAG An das Bundesministerium für Justiz Postfach 63 1016 Wien zl. 13/1 00/78

Mehr

Mitarbeiter-Stock-Options im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen

Mitarbeiter-Stock-Options im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen Schriftenreihe zum Internationalen Steuerrecht Mitarbeiter-Stock-Options im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen von Eva Burgstaller, Michael Lang 2006 Mitarbeiter-Stock-Options im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Hg/Ze Tel.: +49 30 240087-36 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 26. Mai 2014 Entwurf einer

Mehr

DBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung)

DBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Österreich 00 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Österreich 4.8.000/ 00 584 00 958 9..00 0 366 0 369 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Gesetzentwurf. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/12236 16. Wahlperiode 12. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli )

Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli ) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben DVS 19. September 2014 Vernehmlassung zur Verordnung über

Mehr

Direktorium d er Oesterreichischen Nationalban. An das Präsidium des Nationalrates Dr. Karl-Renner-Ring W ien

Direktorium d er Oesterreichischen Nationalban. An das Präsidium des Nationalrates Dr. Karl-Renner-Ring W ien 15/SN-313/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 OESTERREICHISCHE NATIONALBANK EUROSYSTEM An das Präsidium des Nationalrates Dr. Karl-Renner-Ring 3 1017 W ien DI REKTORIU

Mehr

Österreichische Apothekerkammer

Österreichische Apothekerkammer - - - 6/SN-271/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 Österreichische Apothekerkammer DVR: 24635 1091 Wien, Spitalgasse 31 - Postfach 87 Telefon 40414/100 DW Telefax 4088440 Wien, 18.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1975 Ausgegeben am 11. September 1975 159. Stück 469. Verordnung: Durchführung des Abkommens

Mehr

1452/AB. vom zu 1466/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien

1452/AB. vom zu 1466/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien 1452/AB vom 20.09.2018 zu 1466/J (XXVI.GP) Hartwig Löger Bundesminister für Finanzen 1 von 4 Herrn Präsidenten des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka Parlament 1017 Wien Wien, am 20. September 2018 GZ.

Mehr

Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch

Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch (GASI) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung

Mehr

DBA Schweiz 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Schweiz 2010 (Aktuelle Fassung)

DBA Schweiz 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Schweiz 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Schweiz.8.97/ 97 58 973 6 30..978/ 980 398 980 678 7.0.989/

Mehr

Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen

Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen www.pwc.de Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen Agenda 1. Anlass für eine Verhandlungsgrundlage 2. Bedeutung (Praxis / Politik) 3. Aufbau und Abweichungen zum OECD-MA 4. Ziel

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

VCÖ-Stellungnahme zur Änderung der StVO 1960 GZ. BMVIT /0003-IV/ST5/2012

VCÖ-Stellungnahme zur Änderung der StVO 1960 GZ. BMVIT /0003-IV/ST5/2012 1/SN-425/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. bermittelte Version) 1 von 5 Bräuhausgasse 7-9 1050 Wien T 01-893 26 97 F 01-893 24 31 E vcoe@vcoe.at www.vcoe.at Per E-Mail an das Präsidium des

Mehr

Inhaltsverzeichnis Einleitung II. Zugrunde liegende Begriffe und Rahmenbedingungen III. Artikel 18 OECD-MA

Inhaltsverzeichnis Einleitung II. Zugrunde liegende Begriffe und Rahmenbedingungen III. Artikel 18 OECD-MA Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 I. Einleitung... 17 I.1. Problemstellung... 17 I.2. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes... 21 II. Zugrunde liegende Begriffe und Rahmenbedingungen...

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:

Mehr

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 10 L B e r i c h t des Präsidiums gemäß 43 der Geschäftsordnung über die Behandlung von Anträgen an die Landessynode Hannover, 23. November 2011 Seit der VIII. Tagung

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 5 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 09. April 2014

Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 5 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 09. April 2014 Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 5 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Per E-Mail: VIIB5@bmf.bund.de juergen.roedding@bmf.bund.de Düsseldorf, 09. April 2014 598 Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 458 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom... zur Anpassung der Landesgesetze an die Neuorganisation

Mehr

1. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring Wien

1. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring Wien 31/SN-231/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Uniability Arbeitsgemeinschaft zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen an Österreichs

Mehr

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Armenien

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Armenien 06.065 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Armenien vom 23. August 2006 Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf

Mehr

JBjIM WF BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

JBjIM WF BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das 23/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5. I.. BUNDESMINISTERIUM FUR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91 An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien ZI. _. 2

Mehr

Zahl: PrsE Bregenz, am

Zahl: PrsE Bregenz, am Zahl: PrsE-10007.00 Bregenz, am 12.01.2010 Europäische Kommission Generalsekretariat Direktion E Bessere Rechtsetzung und institutionelle Fragen Referat E.1 Institutionelle Fragen B - 1049 Brüssel SMTP:

Mehr

DBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung)

DBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BGBl II Inkrafttreten BGBl II mit vom Jg. Seite Jg. Seite Luxemburg.04.0 0 40 04 78 Besonderheiten: DBA und Inkrafttreten

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren!

Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren! 12/SN-173/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstrasse 7 1070 Wien GZ. 10.030V/42-I.3/2004 Referent: Univ. Prof. Dr. Leopold Mayer

Mehr

Zu dem mit Schreiben vom 14. Februar 2018 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird wie folgt Stellung genommen:

Zu dem mit Schreiben vom 14. Februar 2018 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird wie folgt Stellung genommen: 4/SN-10/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Amt der Wiener Landesregierung Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Magistratsdirektion der Stadt

Mehr

. )L)&~vJ. Z... ~...-GEf19"."". H,'",'.,:,.. Ge set zen t\vu rf. O at um. " '., ~,j",~.u_ ~... ~ ~... :l'... n... ~".

. )L)&~vJ. Z... ~...-GEf19.. H,','.,:,.. Ge set zen t\vu rf. O at um.  '., ~,j,~.u_ ~... ~ ~... :l'... n... ~. 9/ME XVI. GP - Ministerialentwurf (gescanntes Original) 1 von 7 MI ISTERIUM FÜR FINfNZ'N 00 0530/24-V/1/83/L ~ { Entwurf eines Bundesgesetzes über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der

Mehr

J.? REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie GZ /13-111/2/92. Dr. Michael JANDA

J.? REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie GZ /13-111/2/92. Dr. Michael JANDA 11 41/SN-195/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie SEKTION III GZ 22 0840/13-111/2/92 A-1010 Wien, Franz-Josefs-Kai

Mehr

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird; (GZ /0-1I/A/1/94)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird; (GZ /0-1I/A/1/94) \, 1B3TIJ ]J(l[)) BUNDESKONFERENZ DES WISSENSCHAFTLICHEN UND KÜNSTLERISCHEN PERSONALS DER ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN UND KUNSTHOCHSCHULEN 17/SN-392/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)

Mehr

Betriebsstättenvorbehalt und Ansässigkeitsstaat

Betriebsstättenvorbehalt und Ansässigkeitsstaat Michael Lang* Betriebsstättenvorbehalt und Ansässigkeitsstaat Inhaltsübersicht I. Die durch das Urteil des BFH v. 7. 8. 2002 ausgelösten Diskussionen II. Die für die Anwendbarkeit des Betriebsstättenvorbehalts

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII VII

Inhaltsverzeichnis VII VII Vorwort Die vorliegende Masterarbeit wurde im Rahmen des Masterstudiengangs Master of Advanced Studies Taxation FH/LL.M. Taxation des Schweizerischen Instituts für Steuerlehre (SIST) verfasst. Seit 2011

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/0254-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Europa Treuhand Ernst & Young, gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Mongolei

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Mongolei 00.033 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Mongolei vom 6. März 2000 Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Europäisches und internationales

Europäisches und internationales Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht DBA OECD-MA: Zusammenspiel zwischen Einkunfts-

Mehr

1252 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Erläuterungen 1 von 6. Erläuterungen

1252 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Erläuterungen 1 von 6. Erläuterungen 1252 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Erläuterungen 1 von 6 Erläuterungen Allgemeiner Teil: Das Abkommen zwischen Island und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember

Mehr

Der Präsident des Rechnungshofs von Berlin

Der Präsident des Rechnungshofs von Berlin Der Präsident des Rechnungshofs von Berlin B 2689 1 Präsident des Rechnungshofs, An der Urania 4-10, 10787 Berlin An den Vorsitzenden des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin Herrn Ralf Wieland

Mehr

Vorblatt. Erläuterungen der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - Materialien 1 von 5

Vorblatt. Erläuterungen der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - Materialien 1 von 5 1566 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - Materialien 1 von 5 Vorblatt Problem: Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik werden gegenwärtig nur durch

Mehr

Botschaft über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien. vom 13.

Botschaft über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien. vom 13. 06.071 Botschaft über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 13. September 2006 Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren

Mehr

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG 1010 WIEN, ROTENTURMSTRASSE 13 (ERTLGASSE 2), POSTFACH 612, TELEFON , DW 23

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG 1010 WIEN, ROTENTURMSTRASSE 13 (ERTLGASSE 2), POSTFACH 612, TELEFON , DW 23 1 Li! I /.I, ", ~l t J 2/SN- 23q/HE 23/SN-239/ME XVI. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG 1010 WIEN, ROTENTURMSTRASSE 13 (ERTLGASSE 2), POSTFACH 612,

Mehr

Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag )

Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag ) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag 31.10.2012) Abkommen Quellensteuerabkommen (IQA) Zinsbesteuerungsabkommen

Mehr

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren 0.672.916.311 Abgeschlossen am 5./6. Dezember 1974 In Kraft

Mehr

Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt hiezu wie folgt Stellung.

Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt hiezu wie folgt Stellung. Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Sektion VIII Radetzkystraße 2 1030 Wien Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien Telefon 01/50 105 DW Telefax 01/50 105 DW 5037 Internet: http://wko.at

Mehr