KAMMER DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER
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- Kathrin Holst
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1 9/SN-197/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 PRÄSIDIUM DES NATIONALRATES KAMMER DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER Parlament Dr.Kari Renner-Ring Wien Betreff: Betrifft GE~~TZENTWU ZI.... ON.d.::t.... G E / Datum: 7. JAN. 1~98 Ve,tellt --'l~ I..'i.:.J.... ~... DoppelbesteuerunKsabkommen zwischen Österreich und Kroatien (GZ /1 0-IV/4/97(1 + 1)) Unser Zeichen: 2078/97/Mag.llles/St Datum: Sehr geehrte Damen und Herren, in der Beilage übersenden wir Ihnen 25 Ausfertigungen unserer Stellungnahme zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Kroatien zu Ihrer Information. Beilagen Bankverbindungen: Creditanstalt /00 Bank Austria AG /00 Erste Österr, Spar-Casse Postsparkassa 1838,848 Bennoplatz 4, A Wien Telefon: 0222/ Telefax: 0222/ office@kwt.or.at Telex: WTK WI A
2 2 von 5 9/SN-197/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN KAMMER DER.. WIRTSCHAFTSTREUHANDER Himmelpfortgasse Wien GZ IV/4/97(1+1) Ihre Schreiben vom: Referenten: Univ.Prof.Dr.Michael Lang Unser Zeichen: 2078/97/Mag.llles/St Datum: Betreff: Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Kroatien Sehr geehrte Damen und Herren! Wir danken für die Einladung zur Begutachung des Entwurfes zum Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Kroatien und nehmen wie folgt Stellung: I. Grundsätzliche Vorbemerkung Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder begrüßt, daß zwischen Österreich und Kroatien Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen wurden und nunmehr bereits ein Entwurf vorliegt. Die ~ammer der Wirtschaftstreuhänder mißt diesem neuen Abkommen große Bedeutung bei, da gerade im Umfeld Österreichs die Vervollständigung des Abkommensnetzes von großer Bedeutung ist. Aus diesem Grund spricht sich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dafür aus, die Verhandlungen zügig fortzusetzen und das DBA zwischen Österreich und Kroatien möglichst bald in Kraft zu setzen. 11. Sachlicher Anwendungsbereich Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder spricht sich dafür aus, den Standard des bisherigen österreichischen Abkommensnetzes zu wahren und dementsprechend jedenfalls auch die Kommunalsteuer in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA zwischen Österreich und Kroatien einzubeziehen. Die früher von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, die auf die Gewerbesteuer insgesamt und damit auch auf die Lohnsummensteuer anwendbar waren, sind nämlich nach wie vor auf die Kommunalsteuer anwendbar. Die nunmehr von Österreich abgeschlossenen Abkommen sollen insoweit keine Verschlechterung des Abkommensnetzes bewirken. 30,,",!':erbl ndungen: '::0= ':Jnsto:t /00 S=0/,: ~strjo AG /00 ::') -",:)\[err Spar-eosse ~ :'r=!~:-=: : -3 3~ 3L18 Bennoplotz 4, A VI/ien Te'efon: 0222/4C) ie!etox: 0222/ office@kvjtor.at :'::;'9/: \;'/1'.( '//1,:',
3 9/SN-197/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von Ausfegungsvorschrift Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder spricht sich dafür aus, die vorgeschlagene Regelung des Artikel 3 Abs 2 des DBA zwischen Österreich und Kroatien ersatzlos zu streichen. Diese Regelung entspricht zwar dem OECD-Musterabkommen, sie wird aber im internationalen Fachschrifttum heftig kritisiert und führt in der Praxis zu einer Reihe von Mißverständnissen. Nach herrschender Lehre ist die Regelung ohnehin normativ bedeutungslos, sodaß auf sie verzichtet werden kann. Im übrigen weist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder darauf hin, daß die hier vorgeschlagene Regelung des Artikel 3 Abs 2 des DBA zwischen Österreich und Kroatien nicht der neuesten Fassung des OECD-Musterabkommens entspricht. IV. Definition der Ansässigkeit Die vorgeschlagene Definition der Ansässigkeit entspricht dem OECD-Musterabkommen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bittet das Finanzministerium zu überlegen, ob nicht auch ausdrücklich Investmentfonds, Pensionsfonds und ähnlichen Einrichtungen die Abkommensberechtigung zugestanden werden soll. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Entwurf des DBA zwischen Österreich und Kasachstan. In der Praxis können dadurch Zweifelsfragen von vornherein vermieden werden. V: Besteuerung von Dividenden Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder spricht sich dafür aus, die Quellensteuer auf Dividenden grundsätzlich auf 10 % zu beschränken und somit dem österreichischen Vorschlag zu folgen. Hingegen sollte hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Konzerndividenden und "normalen" Dividenden dem kroatischen Vorschlag gefolgt werden, der von einer 10 %-Grenze ausgeht. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder begrüßt nachdrücklich, daß für Konzerndividenden überhaupt keine Quellensteuer erhoben werden soll. Weiters spricht sich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dafür aus, eine eigene Regelung in den Dividenden-Artikel aufzunehmen, der den Quellenstaat zur unmittelbaren Entlastung an der Quelle verpflichtet. Das Rückerstattungsverfahren ist in der Praxis mitunter sehr umständlich und langwierig. Mit Kroatien bestehen noch keine Erfahrungen. Daher sollte sicherheitshalber eine derartige Regelung aufgenommen werden. VI. Besteuerung von Zinsen Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder spricht sich ausdrücklich dafür aus, dem österreich ischen Vorschlag zu folgen und keine Quellensteuer für Zinsen vorzusehen. Eine Quellenbesteuerung für Zinsen ist abzulehnen.
4 4 von 5 9/SN-197/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original).., -' Weiters empfiehlt die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, auch beim Zinsen-Artikel eine Regelung vorzusehen, daß die Entlastung unmittelbar an der Quelle vorzunehmen ist. VII. lizenzgebühren Auch bei Lizenzgebühren sollte vorgesehen sein, daß die Steuerentlastung unmittelbar an der Quelle vorgenommen werden kann. Im übrigen begrüßt die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Lösung, keine Quellensteuer für Lizenzgebühren zu erheben. VIII. Methodenartikel Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder begrüßt, daß Österreich für die in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen die Befreiungsmethode vereinbaren will. Weiters begrüßt die Kammer, daß Konzerndividenden im Ansässigkeitsstaat steuerfrei gestellt werden sollen. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, daß der kroatische Vorschlag des Artikel 23 Abs 1 lit c des DBA auch sprachlich mißverständlich ist. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder spricht sich gegen die vorgeschlagene Regelung des Artikel 23 Abs 1 lit c aus. Nach dieser Regelung hat der Ansässigkeitsstaat ein subsidiäres Besteuerungsrecht. Der Abkommensentwurf bedient sich dabei einer Formulierung, die seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits wiederholt kritisiert wurde, ohne daß sich allerdings das Finanzministerium mit unserer Kritik auseinandergesetzt hat. Die Vorschrift wirft eine Reihe von rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken auf, auf die wir schon wiederholt hingewiesen haben. Die Regelung beruht offenbar auf dem Vorbild der deutschen Abkommenspraxis, das aber nur zum Teil - nämlich einseitig zu Lasten des Steuerpflichtigen - übernommen wurde: Während die deutsche Abkommenspraxis regelmäßig auch im Falle der Doppelbsteuerung trotz eines Abkommens die Verpflichtung des Ansässigkeitsstaates zur Anrechnung der Quellensteuer vorsieht, ist die von Österreich verwendete Regelung nur einseitig auf den Fall der doppelten Nichtbesteuerung ausgerichtet. IX. Schiedsverfahren Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bedauert, daß auch das DBA zwischen Österreich und Kroatien keine Schiedsverfahrensregelung enthält. In der internationalen Praxis setzen sich derartige Vorschriften immer mehr durch. Sie gehören bereits zum rechtsstaatlichen Mindeststandard. Österreich gehört zu den wenigen Staaten, die sich weigern, diese rechtsstaatlichen Errungenschaften in den Doppelbesteuerungsabkommen umzusetzen.
5 9/SN-197/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von 5 4 X. fnformationsaustausch Der Entwurf des DBA zwischen Österreich und Kroatien sieht sehr weitreichende Möglichkeiten des Informationsaustausches zwischen den Verwaltungsbehörden beider Staaten vor. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bittet darum, dies nochmals kritisch zu überprüfen. Weitreichende Informationsaustauschmöglichkeiten sind keineswegs ein Standortvorteil. Gerade bei DBA-Partnerstaaten, die noch keine langen rechtsstaatlichen Traditionen haben, sollte zunächst abgewartet und in der Praxis geprüft werden, wie das Steuergeheimnis gehandhabt wird. 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme werden gleichzeitig an das Präsidium des Nationalrates zugesandt. Mit freundlichen Grüßen Mag.Klaus Hübner e.h. (Präsident)
KAMMER DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER
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