Inklusion rechtssicher gestalten

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1 mein beruf meine praxis meine perspektive Eine Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Inklusion in den Bundesländern zum Beitrag: Inklusion rechtssicher gestalten zusammengetragen V O N Heike Schnurr Baden-Württemberg 2 KiTaG Baden-Württemberg Aufgaben und Ziele (2) Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, sollen zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden, sofern der Hilfebedarf dies zulässt. Dies ist auch im Rahmen der kommunal en Bedarfsplanung nach 3 Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen. 35 a SGB VIII und 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bleiben unberührt. ILLUSTRATION: Robert Kneschke/Fotolia.com Bayern Art. 12 BayKiBiG Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder bei besonderen Bedarfslagen > (1) Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen in einer Kindertageseinrichtung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Berlin 6 KitaFöG Berlin Besondere Angebote für Kinder mit Behinderungen (1) Keinem Kind darf aufgrund der Art und Schwere seiner Behinderung oder seines besonderen Förderungsbedarfs die Aufnahme in eine Tageseinrichtung verwehrt werden. Kinder mit Behinderungen werden in der Regel gemeinsam mit anderen Kindern in integrativ arbeitenden Gruppen gefördert. (2) Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung spezieller Förderung bedürfen, sollen durch ergänzende pädagogische Angebote in der Tageseinrichtung unterstützt werden; hierfür sind Personalzuschläge nach 11 zu gewähren. Soweit für Kinder mit Behinderungen therapeutische und heilpädagogische Hilfen im Sinne der 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, oder des 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sollen diese nach Möglichkeit in die Arbeit der Tageseinrichtung integriert werden. Zusätzliches sozialpädagogisches 1

2 Fachpersonal nach 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wird unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass die Behinderung den entsprechenden Leistungsbereichen zugeordnet und ein aus der Behinderung folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten sozialpädagogischen Personal durch das Jugendamt auf Grundlage des dafür in der Rechtsverordnung nach 7 Abs. 9 geregelten Verfahrens festgestellt worden ist. Die Voraussetzungen für Personalzuschläge für Kinder mit Behinderungen werden vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstelle geprüft. Diese Feststellung ist zu befristen und nach Fristablauf erneut zu prüfen, soweit die Art und Schwere der Behinderung einer Befristung nicht entgegenstehen. Ist im Einzelfall diese Bedarfsfeststellung im Rahmen der Bedarfsprüfung nach 7 Abs. 3 noch nicht abschließend möglich, erfolgt sie vorläufig unter der für die Zukunft auflösenden Bedingung der Bestätigung. Die abschließende Feststellung ist unverzüglich nachzuholen. (3) Soweit besondere Gruppen für Kinder mit Behinderungen erforderlich sind und ihre Eltern eine solche Förderung wünschen, sind diese nach Möglichkeit in Tageseinrichtungen einzurichten. Die Einrichtung besonderer Gruppen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fachstelle für die Integration von Kindern mit Behinderung bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung. Die Voraussetzungen für die Einrichtung besonderer Gruppen werden durch die für die Erlaubnis gemäß 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle geprüft. Brandenburg 2 Kita-Gesetz Brandenburg (2) Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. Kindertagesstätten sollen möglichst als Einrichtungen für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben werden. 12 Kita-Gesetz Brandenburg Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots (1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach 1 zu gewährleisten. Kreisangehörige Gemeinden und Ämter können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die Kostenerstattung zu regeln. Er ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe öffentlich bekannt zu machen und dem für Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen. Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit finden keine Anwendung. (2) Kinder mit einem besonderen Förderbedarf nach den 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind in Kindertagesstätten aufzunehmen, wenn eine diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden können. Die Gruppengröße und die personelle Besetzung in diesen Gruppen sind den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen. (3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort. Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß 1 als erforderlich erachtet werden. Hierbei sind die Realisierung des Förderauftrages gemäß 3 dieses Gesetzes sowie der 22 und 22a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten. Bremen 3 BremKTG (1) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituationen durch altersentsprechende Betreuungs- und Förderungsangebote die optimale Entwicklung der emotionalen, wahrnehmungsmäßigen, motorischen, geistigen, sprachlichen und sozialen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder anstreben. Sie sollen die Erlebnis- und Erfahrungsräume der Kinder sowie ihre Umweltkenntnisse erweitern. Auf diese Weise sollen sie zur Erhöhung individueller und sozialer Kompetenz beitragen. (2) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen in den jeweils gegebenen Situationen auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben aller Menschen hinwirken. Sie sollen die Kinder ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen. (3) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ergänzen die Betreuung und Förderung der Kinder in ihren Familien durch ein eigenständiges Angebot. Sie nehmen ihren Auftrag im regelmäßigen Austausch mit den Erziehungsberechtigten der Kinder wahr und beraten diese auf Wunsch. (4) Für Kinder, die in ihrer Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind, und für Kinder mit Be- 2

3 hinderungen soll in den Tageseinrichtungen zum Zwecke ihrer gemeinsamen Betreuung und Förderung mit anderen Kindern die notwendige Hilfe in integrativer Form angeboten werden. (5) Für jede Tageseinrichtung ist unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 eine Konzeption zu entwickeln. Hamburg 6 KibG Hamburg (1) Jedes Kind hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Er wird durch jede Tageseinrichtung erfüllt, in der Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt durch pädagogische Fachkräfte im zeitlichen Umfang von fünf Stunden an fünf Wochentagen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes gemeinsam Mittag essen, betreut, erzogen und gebildet werden. Der Anspruch kann auch durch den Nachweis eines die vorgenannte Betreuungszeit überschreitenden Betreuungsangebots in einer Tageseinrichtung erfüllt werden. (3) Kinder mit dringlichem sozial bedingten oder pädagogischen Bedarf haben Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, der es erlaubt, sie bedarfsgerecht zu fördern. (4) Bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern kann der Anspruch auch durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer geeigneten Sondergruppe oder einer integrativen Tageseinrichtung erfüllt werden. Dabei ist ein Betreuungsumfang zu gewährleisten, der die optimale Förderung des Kindes ermöglicht und mindestens dem in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 genannten zeitlichen Umfang der Betreuung gleichkommt. Hessen 32 HKJGB (5) Zur Unterstützung der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung bis zum Schuleintritt in einer Tageseinrichtung wird für jedes Kind mit Behinderung, für das der Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung der Maßnahmepauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, eine Pauschale in Höhe von bis zu Euro zuzüglich eines Betrages von bis zu Euro bei bis zu 25 Stunden, Euro bei mehr als 25 bis zu 35 Stunden und Euro bei mehr als 35 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit gewährt. Mecklenburg-Vorpommern 2 KiföG Mecklenburg-Vorpommern (6) Die individuelle Förderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder soll vorrangig in Kindertageseinrichtungen erfolgen. In integrativen Einrichtungen werden den Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize geboten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihnen die Möglichkeit geben, Beziehungen zueinander aufzubauen, die trotz unterschiedlicher Kompetenzen und Beeinträchtigungen der einzelnen Kinder durch persönliche Wertschätzung, wechselseitige Anerkennung und gegenseitige Unterstützung gekennzeichnet sind. Niedersachsen 3 KiTaG Niedersachsen (6) Kinder, die eine wesentliche Behinderung im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) haben und leistungsberechtigt gemäß 53 Abs. 1 SGB XII sind, sollen nach Möglichkeit in einer ortsnahen Kindertagesstätte ( 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in einer Gruppe betreut werden. Hierauf wirken das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliche Träger) und die Gemeinden hin, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach 13 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB VIII) wahrnehmen. Nordrhein-Westfalen 7 KiBiz NRW Diskriminierungsverbot Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bleiben unberührt. 8 KiBiz NRW Gemeinsame Förderung aller Kinder Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von ei- 3

4 ner Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen. Rheinland-Pfalz 2 KitaG Rheinland-Pfalz (3) Kindertagesstätten haben auch die Aufgabe, bei der Früherkennung von Entwicklungsrückständen und Behinderungen mitzuwirken. Für die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder soll eine ausreichende Anzahl geeigneter Plätze in Kindertagesstätten vorhanden sein; die Plätze sollen auch entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen gestaltet sein. Saarland Keine Regelung Kinder mit Behinderung haben einen Anspruch, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen gefördert und betreut zu werden. Je nach Art der Behinderung ist ein zusätzlicher Bedarf nach 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit 55 Abs. 2 Nr. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu decken. Schleswig-Holstein 4 KiTaG Schleswig-Holstein (4) Behinderungen, Beeinträchtigungen und Benachteiligungen eines Kindes sollen durch gemeinsame Erziehung aller Kinder und durch individuelle Hilfe ausgeglichen oder verringert werden. Die gemeinsame Erziehung soll auch erreichen, dass alle Kinder sich in ihren unterschiedlichen Befähigungen anerkennen, emotional positive Beziehungen aufbauen und sich gegenseitig unterstützen. Sachsen 19 SächsKitaG Förderung der Integration von Kindern mit Behinderungen Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung Rechnung zu tragen. Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sozialhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen. Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung. Sachsen-Anhalt 8 KiFöG Sachsen-Anhalt Besondere Angebote für Kinder mit Behinderung Thüringen 7 ThürKitaG (1) Kinder, die im Sinne des Achten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII, SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind, haben das Recht, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert zu werden. (2) Die gemeinsame Förderung erfolgt in allen Kindertageseinrichtungen (integrative Einrichtungen und Regeleinrichtungen), wenn eine dem Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet werden kann. Grundlage hierfür ist die jeweilige Vereinbarung nach 75 SGB XII auf Basis der Beschlüsse der gemeinsamen Kommission nach 29 des Landesrahmenvertrages gemäß 79 Abs. 1 SGB XII. (3) Maßgabe der Förderung ist der vom Träger der Sozialhilfe erarbeitete Gesamtplan nach 58 SGB XII, an dessen Durchführung der Leistungen der örtliche Träger der Sozialhilfe mit den Eltern oder Sorgeberechtigten des behinderten Kindes und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und dem Jugendamt zusammenwirkt. Der Gesamtplan beschreibt und regelt den besonderen Betreuungs- und Förderbedarf zur erfolgreichen Integration ausgehend von einer personenzentrierten Feststellung des individuellen Hilfebedarfs des Kindes. (4) Für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, ohne behindert oder von Behinderung bedroht zu sein, sind geeignete Fördermaßnahmen in der Einrichtung im Rahmen des Förderauftrags nach 22 SGB VIII und 6 dieses Gesetzes zu treffen. 4

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