Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:

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1 Dr. Hans-Peter Klenk Gesetzliche Krankenversicherung Mitgliedschaft Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Begründung Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Benachteiligung von selbständig tätigen, privat versicherten Personen gegenüber angestellten, privat versicherten Personen bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung seit dem 2. Februar 2007 durch den Deutschen Bundestag aufgehoben wird. Der den Arbeitnehmern in 6 Absatz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährte Bestandsschutz soll Selbständigen nach Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht länger verweigert werden. Der Petent führt aus, dass diese Regelung dazu führe, dass bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit mit Aufnahme einer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze entlohnten Beschäftigung nach dem 2. Februar 2007 ehemalige Arbeitnehmer weiterhin privat versichert bleiben können, während zuvor selbständig Tätige gezwungen würden, sich künftig zu teilweise wesentlich höheren Kosten bei geringeren Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern und den privaten Versicherungsschutz aufzugeben bzw. ruhen zu lassen. Diese Benachteiligung der selbständig tätigen und privat versicherten Personen stelle einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot dar. Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

2 Zu dieser öffentlichen Petition sind 46 Mitzeichnungen und sieben Diskussionsbeiträge eingegangen. Beim Petitionsausschuss ist zu diesem Anliegen eine weitere Eingabe eingegangen, die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt wird. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich auf der Grundlage einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusammenfassen: Soweit der Petent auf eine Ungleichbehandlung von privat versicherten Arbeitnehmern und Selbständigen durch die Besitzstandsregelung nach 6 Absatz 9 SGB V hinweist, ist zunächst auf die gesetzlichen Änderungen und ihre Ursachen einzugehen. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) waren Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnahmen, von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei. Die Feststellung, ob die Voraussetzung eines regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze gegeben war, erfolgte anhand einer vorausschauenden Betrachtung. Seit dem Inkrafttreten des GKV-WSG wurde diese Regelung zur Versicherungsfreiheit nach 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V dahingehend ergänzt, dass Arbeiter und Angestellte erst dann versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Ursache für die Änderung des 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V war, dass die Funktionsfähigkeit des Solidarausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr ausreichend gewährleistet war. Dieser Solidarausgleich findet in der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Gesunden und Kranken, Alten und Jungen, Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen sowie zwischen Alleinstehenden und Familien mit Kindern statt. Da dieser soziale Ausgleich nicht allein von den typischerweise Begünstigten des Ausgleichs erbracht werden kann, muss der Kreis der Versicherungspflichtigen so bestimmt werden, dass

3 dieser eine ausreichende Anzahl an aktiven Mitgliedern enthält, die gemessen an ihren Beiträgen die Solidargemeinschaft weniger belasten und somit die passiven Mitglieder, die beitragsfrei oder zu geringen Beiträgen Leistungen beanspruchen, mitfinanzieren. Nur so kann eine leistungsfähige Solidargemeinschaft erhalten werden. Die alte Regelung zur Versicherungsfreiheit, die einen kleineren Kreis an Versicherungspflichtigen erfasste, konnte den oben beschriebenen Solidarausgleich nicht gewährleisten. Mitglieder, die unter Umständen jahrzehntelang als beitragsfrei Familienversicherte oder als Auszubildende oder Berufsanfänger mit geringem Arbeitsentgelt Leistungen der Solidargemeinschaft beansprucht haben, konnten bereits mit Beschäftigungsaufnahme oder zum Ende des Kalenderjahres, in dem ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze dieses und des Folgejahres übersteigt, die Solidargemeinschaft verlassen. Im Ergebnis haben solche Mitglieder regelmäßig mehr Leistungen der Solidargemeinschaft beansprucht, als sie Beiträge erbracht haben, sodass das erforderliche Gleichgewicht in der Solidargemeinschaft gestört war. Dadurch, dass nach der Gesetzesänderung nun Mitglieder, die eine Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, drei Jahre lang einen Solidarbeitrag leisten müssen und sich erst danach für eine private Absicherung ihres Krankheitsrisikos entscheiden können, soll die oben geschilderte Störung der Funktionsfähigkeit des Solidarausgleichs behoben werden. Von dieser Neuerung zur Versicherungsfreiheit hat der Gesetzgeber jedoch aus Gründen der Besitzstandswahrung zwei Ausnahmen gemacht. Arbeitnehmer, die am 2. Februar 2007 freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und zum Stichtag bereits in den drei zurückliegenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit ihrem Arbeitsentgelt überschritten haben sowie Personen, die am Stichtag als Arbeitnehmer bei einem Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder vor diesem Stichtag die Mitgliedschaft bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, fallen nicht unter die Neuregelung des 6 Absatz 1 SGB V. Sowohl nach dem abschließenden Wortlaut des 6 Absatz 9 SGB V als auch nach dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen veröffentlichten Rundschreiben vom 8. März 2007 fallen am Stichtag privat krankenversicherte Selb-

4 ständige, Studenten oder andere Personengruppen nicht unter diese Besitzstandsregelung. Diese Neuregelung hat zur Folge, dass ein Selbständiger, der zum Stichtag privat krankenversichert war und danach eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnimmt, bei der das Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, zunächst versicherungspflichtig wird, bis er nach drei Jahren wieder in seine private Krankenversicherung zurückwechseln kann. Um in den vorherigen Versicherungsvertrag der privaten Krankenversicherung zurückwechseln zu können, muss der Selbständige lediglich eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Sie stellt ihm die Wahrung der Rechte aus dem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung sicher. Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass die aus Gründen des Bestandsschutzes erforderlichen Ausnahmeregelungen auf das verfassungsrechtlich unbedingt Gebotene beschränkt worden sind. Die Beschränkung der Bestandsschutzregelung auf Arbeitnehmer, die am Stichtag wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, stellt keine sachwidrige Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte dar. Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass das Gesetz nur für Arbeitnehmer den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung erschwert hat. Für Personen, die keine abhängige Beschäftigung ausüben wie etwa selbständig Erwerbstätige sind die Voraussetzungen für einen Wechsel in die private Krankenversicherung dagegen unverändert geblieben. Infolgedessen ist es sachgerecht, aus Gründen des Bestandsschutzes nur die Personen von der Anwendung der Neuregelung auszunehmen, die am maßgeblichen Stichtag bereits als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Wäre die Bestandsschutzregelung dagegen auch auf Personen erstreckt worden, die am maßgeblichen Stichtag als Selbständige gesetzlich oder privat krankenversichert waren, wären diese gegenüber Arbeitnehmern besser gestellt worden: Zum einen hätten sie wie privat krankenversicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt, auch bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung privat krankenversichert zu bleiben. Zum anderen können gesetzlich krankenversicherte Selbständige aber auch anders als Arbeitnehmer weiterhin jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln. Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschreitet. Die Bestandsschutzrege-

5 lung auf am Stichtag privat krankenversicherte Selbständige zu erstrecken, wäre nicht sachgerecht gewesen. Denn privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben in der Regel bereits einen Solidarbeitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet, solange ihr Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten hat und sie daher in dieser Zeit versicherungspflichtig waren. Demgegenüber unterliegen selbständig Erwerbstätige als solche auch bei geringem Arbeitseinkommen nicht der Versicherungspflicht. Insoweit kann bei Ihnen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ihren Solidarbeitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet haben. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

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