Lichtemissionen von Aussenbeleuchtungen als Umweltthema

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Lärm und NIS Lichtemissionen von Aussenbeleuchtungen als Umweltthema, Sektion Nichtionisierende Strahlung IAKS Seminar, 24. November 2017

2 Inhalt! «Lichtverschmutzung» Auswirkungen von Lichtemissionen auf:! Nachtlandschaft! Natur! Mensch! Gesetzliche Grundlagen zur Begrenzung von Lichtemissionen! Massnahmen bei Sportplatzbeleuchtungen! Stand Vollzugshilfe Lichtemissionen 2

3 Nächtliche Lichtemissionen Schweiz 3

4 Nächtliche Lichtemissionen Schweiz 4

5 Nächtliche Lichtemissionen Schweiz! : Verdoppelung Lichtemissionen gegen oben! natürliche Dunkelheit: 1994: auf 28% der Fläche der Schweiz 2012: auf 18% der Fläche der Schweiz (Quelle: BAFU, Landschaftsbeobachtung Schweiz, LABES, 5

6 «Lichtglocke» über Siedlungen Auswirkungen auf Zugvögel:! Anlockung durch Lichtglocken! Im Kreis herum fliegen, Verlust von Energiereserven! Erschöpfung, Kollision 6

7 «angezogen wie die Motten vom Licht» (Quelle: " Anlockwirkung auf Insekten: insbesondere durch Licht mit UV- und Blau-Anteilen 7

8 Auswirkungen auf Pflanzen " Direkt von Strassenlampen beleuchtete Äste werfen das Laub im Herbst später ab. 8

9 Auswirkungen auf den Menschen Wohnraumaufhellung Emission Beleuchtungsstärke (Lux) Immission 9

10 Auswirkungen auf den Menschen Belästigende Blendung 10

11 Umweltschutzgesetz (USG; SR ) Zweck:! Soll Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen Schutzkonzept:! 1. Stufe Vorsorge (vorsorgliche Emissionsbegrenzung):! Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. (Art. 1 Abs. 2)! Begrenzung der Emissionen an der Quelle (Art. 11 Abs. 1)! So weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2)! 2. Stufe Schutz:! Verschärfung Emissionsbegrenzungen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen (Immissionen) schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3) 11

12 Aktualisierung Vollzugshilfe Lichtemissionen Jahr:

13 Empfehlungen an die Bewilligungsbehörden von Sportplatzbeleuchtungen " Die Planung der Beleuchtung von Sportinfrastrukturen erfordert Fachleute " Beleuchtungskonzept (Berechnungen) verlangen " Betriebszeiten verbindlich festlegen (Betrieb i.d.r. nicht länger als bis 22 Uhr) 13

14 Massnahmen an der Licht-Quelle Fokus Sportplatzbeleuchtungen Intensität und Lichtspektrum:! Nur so hell beleuchten, wie nötig.! Wenn Norm-Vorgaben vorhanden, diese möglichst genau, aber «ohne Vorrat» einhalten.! Sorgfältige, auf Beleuchtungszweck und Beleuchtungsort abgestimmte Wahl des Lichtspektrums! Insbesondere bei Sportinfrastrukturen im Naturraum oder daran angrenzend möglichst keine UV- und Blau-Anteile 14

15 Massnahmen an der Licht-Quelle Auswahl der Leuchten:! Ziel: möglichst gute Begrenzung der zu beleuchtenden Fläche:! Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung und möglichst horizontal ausgerichtet! Gilt auch für LED-Schweinwerfer Symmetrischer Schweinwerfer: Asymmetrischer Schweinwerfer: $ # (Quelle: SLG 301: Beleuchtung von Sportanlagen Teil 1: Grundlagen allgemein) 15

16 Massnahmen an der Licht-Quelle Platzierung der Leuchten und Lichtlenkung! Grundsätzlich von oben nach unten beleuchten.! Umgebung berücksichtigen (Wohnungen, schützenswerte Naturräume, Topographie)! Masthöhen und Maststandorte optimieren:! Reduktion Fernwirkung durch tiefere Masten! Möglichst kein direkter Blick in Leuchten! Zusätzliche Abschirmungen in spezifischen Problemfällen Zeitmanagement / Steuerung:! Verbindliche Regelung der Betriebszeiten (i.d.r. nicht länger als bis 22 Uhr)! Anpassung der Beleuchtung an Betrieb (z.b. Unterscheidung Wettkampf- vs. Trainingsbetrieb):! z.b. über Schaltstufen oder Dimmung 16

17 Richtwerte zur Beurteilung von Immissionen! Ab wann sind die Immissionen schädlich oder lästig? (2. Stufe USG: verschärfte Emissionsbegrenzungen)! Richtwerte vorgesehen für zwei Einwirkungen: Belästigende Blendung Wohnraumaufhellung! Kontroverse Stellungnahmen in der Konsultation zur neuen Vollzugshilfe 17

18 Stand neue Vollzugshilfe (Quelle: > Konsultation)! Konsultation April Ende August 2017! über 70 Stellungnahmen! Auswertung / Bereinigung läuft! Definitive Publikation: voraussichtlich

19 Die neue 20-Franken-Note Quelle: Schweizerische Nationalbank (2017): Die neue 20-Franken-Note nb_20.de.pdf 19

20 Die neue 20-Franken-Note 20

21 Die neue 20-Franken-Note 21

22 Die neue 20-Franken-Note 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Weitere Informationen: Internet:

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