Leistungen der Feuerwehr. (1) Die Stadt Bocholt betreibt eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
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- Siegfried Meinhardt
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1 - 1 - Satzung der Stadt Bocholt über Leistungen, Kostenersatz und Entgelt der F r e i w i l l i g e n F e u e r w e h r vom , in Kraft getreten am sowie Kostentarif, unter Berücksichtigung der Änderungen vom , , , , Leistungen der ehr (1) Die Stadt Bocholt betreibt eine Freiwillige ehr als öffentliche Einrichtung. (2) 1) Die ehr ist nach 1 Abs. 1 FSHG in erster Linie zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, zuständig. Dei kann sie sich der Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Sinne des 18 FSHG als Verwaltungshelfer bedienen. (3) Darüber hinaus kann die ehr auf Antrag auch sonstige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen - ausgenommen Brandsicherheitswachen - besteht nicht. 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der ehr nach 1 Absatz 2 sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. (2) 2) Die Stadt Bocholt verlangt Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen Kosten einschließlich der ihr von privaten Hilfsorganisationen in Rechnung gestellten Einsatzkosten 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, ) Geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am ) Zuletzt geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am
2 von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder 19 g Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I, S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der ehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die ehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der ehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den ehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) 1) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anl. Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenersatzes für die Einsatzkosten privater Hilfsorganisationen bestimmt sich nach deren Rechnung. (4) Soweit Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der ache bzw. vom ehr- Gerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. Angefangene Stunden werden als ganze Stunden berechnet. Überschreitungen bis zu 15 Minuten bleiben unberücksichtigt ) Geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am
3 - 3-3 Entgelt für freiwillige Hilfeleistungen der ehr (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für sonstige Hilfeleistungen der ehr im Sinne des 1 Abs. 3 werden privat-rechtliche Entgelte erhoben. (2) Die Höhe dieser Entgelte richtet sich nach dem in 2 Abs. 3 genannten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Soweit das Entgelt nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der ache bzw. vom ehr-gerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. Angefangene Stunden werden als ganze Stunden berechnet. Überschreitungen bis zu 15 Minuten bleiben unberücksichtigt. (4) Die entgeltpflichtige Leistung der ehr kann von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer Sicherheit hängig gemacht werden. 4 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes sind die im 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung des Entgeltes für sonstige Hilfeleistungen der ehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der ehr. Der Anspruch wird mit Bekanntge des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
4 - 4 - (2) Der Entgeltanspruch nach 3 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der ehr. (3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann gesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 6 Haftung (1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) 1) Bei Schäden Dritter hat der Kostenpflichtige oder der Entgeltpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freistellen, es sei denn, dass der ehr oder der als Verwaltungshelfer tätigen privaten Hilfsorganisation Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Satzung tritt am in Kraft. 7 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung der Stadt Bocholt über Entgelte für private Dienstleistungen der Freiwilligen ehr vom , zuletzt geändert mit Satzung vom , außer Kraft ) Geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am
5 - 5 - KT Kostentarif zur Satzung der Stadt Bocholt über Leistungen, Kostenersatz und Entgelt der Freiwilligen ehr vom (zu 2 Abs. 3 und 3 Abs. 2 der Satzung), unter Berücksichtigung der Änderungen vom , , , Maßst Kostentarif Kostentarif je 1. Personaleinsatz 1 ehrmann (Sammelbegriff) Stunde 28,50 32,50 2. Fahrzeugeinsatz (ohne Besatzung) 2.1 Tanklöschfahrzeug Stunde 90,50 90, Löschgruppenfahrzeug Stunde 94,00 107, Schlauchwagen Stunde 79,50 79, Drehleiter Stunde 97,50 111, Rüstwagen Stunde 60,50 69, Gerätewagen Stunde 83,00 83, Einsatzleitwagen Stunde 21,50 24, Einsatzleitfahrzeug Stunde 18,00 18, Mannschaftstransportfahrzeug Stunde 18,00 18, Ölwehr-Anhänger Stunde 26,00 26, Notstromaggregat Stunde 46,00 46, Rettungsboot und Trailer Stunde 19,00 19,00
6 KT Besondere Einsatzmittel (z. B. Sonderlöschmittel, Ölbindemittel einschl. Entsorgung u. ä.) werden nach dem Verbrauch zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt. Desgleichen werden außergewöhnliche Folgearbeiten (Reinigen von Auffangbehältern u. ä.) nach Arbeitsaufwand gesondert berechnet. 3. Reparaturen 3.1 Prüfen und Reinigen eines Druckschlauches Maßst Kostentarif Kostentarif je Schlauch 8,50 9, Vulkanisieren einer Spritzstelle Flicken 5,50 6, Einbinden einer Kupplungshälfte Einband 4,75 5, Sonstige Reparaturen werden nach dem Zeitaufwand berechnet Stunde 28,50 32,50 4. Gestellung von Brandsicherheitswachen ehrmann (SB) Stunde 12,00 13, Löschfahrzeug ohne Besatzung Stunde 16,50 19,00 5. Missbräuchliche Alarmierung 339,00 386,00 Der Kostentarif tritt am in Kraft.
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