EU-Verordnung für tertiären Bereich
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- Justus Becker
- vor 8 Jahren
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1 Strassen- und Büro-Beleuchtung EU-Verordnung für tertiären Bereich Die EU-Verordnung (EG) Nr. 245/2009 für Beleuchtungen im Dienstleistungssektor (Büro- und Strassenbeleuchtung, auch tertiärer Bereich genannt) ist seit 13. April 2009 in Kraft. Sie hat enorme Auswirkungen für Anwender und Hersteller: Per Entzug des CE-Zeichens werden die ineffizienten Produkte aus dem Markt genommen. Während die Anwender sich teilweise mit der Umstellung ihres Beleuchtungsmaterials beschäftigen müssen, sind die Produzenten mit Neu-Entwicklungen von effizienten Lösungen gefordert. Autor Jörg Imfeld ELEKTRON AG 8804 Au ZH Die Verordnung definiert die Produkte und eine grosse Anzahl an Ausnahmen. So sind alle Produkte, die nicht der Allgemeinbeleuchtung dienen wie z.b. UV-Lampen und -leuchten für Spezialzwecke nicht betroffen. Gebündelte Lichtquellen und Hochdrucklampen mit anderem Sockel als E27,E40 und PGZ12 sind von dieser Verordnung ausgenommen. Produkte, die in folgenden Bereichen angewendet werden, sind ebenfalls nicht betroffen und werden in für diese Bereiche separaten Verordnungen erfasst: Notleuchten, Ex-Leuchten, Leuchten für Maschinen, Leuchten in der Medizintechnik und Spielzeugleuchten. Vorschrift zur Produktedeklaration Sämtliche Hersteller von Lampen, Vorschaltgeräten und Leuchten müssen alle in der Verordnung definierten Angaben via Internet oder anderer geeigneter Form frei zugänglich machen: Leuchtmittel ab 2010:Lampenleistung, Lichtstrom, Lichtstromerhalt, Lampenüberlebensfaktor, Quecksilbergehalt, Farbwiedergabe Ra, Farbtemperatur, Umgebungstemperatur für maximale Lichtstromabgabe Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen ab 2010: Angaben über Wirkungsgrad und Geräte-Klassierung EEI Vorschaltgeräte für Hochdruckentladungslampen ab 2012:Angaben über Wirkungsgrad Leuchten für Leuchtstofflampen > 2000 lm ab September 2010: Angaben zum Wirkungsgrad von Lampen und Vorschaltgeräten,Wartungsanweisungen, Montagehinweise Leuchten für Entladungslampen > 2000 lm ab 2012: Angaben zum Wirkungsgrad von Lampen und Vorschaltgeräten, Wartungsanweisungen, Montagehinweise. Angaben,ob für Klarglas und/oder nicht klare Lampen konzipiert Stufe 1: Auswirkungen ab 2010 Im Bereich der Leuchtmittel verschwinden in Kürze alle Halophosphat-Leuchtstofflampen durch die Mindestanforderungen an Lichtausbeute und Farbwiedergabe. Dreibandenlampen mit einem Ra>80 werden somit zum Standard. Im Bereich der Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gelten Anforderungen der Energieeffizienzklasse A1, A3 un B2. Alle Produkte müssen danach gekennzeichnet werden. Regulierbare EVG dürfen eine maximale Dauerleistung von 1W im Standby-Betrieb haben. Leuchten für Leuchtstofflampen dürfen bei defektem Leuchtmittel nicht mehr Strom verbrauchen als das eingebaute Vorschaltgerät im Normalbetrieb verbraucht. Stufe 2: Auswirkungen ab 2012 Im Bereich der Leuchtmittel verschwinden die alten 38mm-Leuchtstofflampen durch die Mindestanforderungen. Natriumdampf-Hochdrucklampen und Metallhalogen- Hochdrucklampen müssen ebenfalls Mindestanforderungen in der Lichtausbeute erfüllen.dies hat zur Folge, dass die erste Generation dieser Leuchtmittel und Billig-Produkte verboten werden. Im Bereich der Vorschaltgeräte für Entladungslampen werden Wirkungsgrade definiert,und zwar von 65% (für Lampenleistungen bis 30W) bis 90% (Lampenleistungen über 400W). Regulierbare EVG für Leuchtstofflampen dürfen eine maximale Dauerleistung von 0,5W im Standby- Betrieb haben. Im Bereich der Leuchten gilt: Alle Leuchten ausser Leuchten mit Schutzgrad mindestens IP4X müssen kompatibel zu Vorschaltgeräten 16 ET Licht Fachteil
2 fa_imfeld_eu.qxd :09 Uhr Seite 17 Bild 1 Die EU-Verordnung (EG) Nr. 245/2009 für Beleuchtungen im Dienstleistungssektor (Büro- und Strassenbeleuchtung, auch tertiärer Bereich genannt) ist seit 13. April 2009 in Kraft und wird konkrete Auswirkungen auf die Lichttechnik haben. sein, die ab 2017 noch zugelassen sind. Leuchten für Entladungslampen dürfen bei defektem Leuchtmittel nicht mehr Strom verbrauchen als das eingebaute Vorschaltgerät im Normalbetrieb verbraucht. Stufe 2a: Auswirkungen ab 2015 Im Bereich der Leuchtmittel werden Quecksilberdampf-Hochdrucklampen und Natriumdampf-Hochdrucklampen, die an Quecksilber-Vorschaltgeräten betrieben werden,aus dem Markt genommen.leuchten für Quecksilberdampf-Hochdrucklampen müssen entweder umgebaut oder ersetzt werden. Stufe 3 : Auswirkungen ab 2017 Im Bereich der Leuchtmittel müssen alle Leuchtstofflampen mit EVG der Klasse A2 betrieben werden können. Damit werden die Kompakt-Leuchtstofflampen mit 2-Stift-Sockel aus dem Verkehr genommen. Die Anforderungen für Metallhalogen-Hochdrucklampen hat zur Folge,dass nur noch Leuchtmittel mit Keramikbrenner zugelassen werden. Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen müssen einen Mindestwirkungsgrad aufweisen,sodass bereits erste Generationen von EVGs nicht mehr zugelassen werden. Im Bereich der Vorschaltgeräte für Entladungslampen werden die Wirkungsgrade verschärft: Von 78% (für Lampenleistungen bis 30W) bis 92% (Leistungen über 400W). Dies deutet auch im Aussenbereich auf einen grossflächigen Einsatz von EVG hin. Alle Leuchten müssen kompatibel zu Vorschaltgeräten sein, die noch zugelassen sind. Marktaufsicht und weitere Angaben Im Anhang IV wird definiert, wie die Kontrollen zur Marktaufsicht durchgeführt werden müssen. Anhänge V bis VII zeigen die zurzeit besten Produkteigenschaften in Tabellen und Erläuterungen auf, die zu Informationszwecken dienen und Hersteller motivieren soll. Drei Beispiele: a) Leuchtmittel: Für Natriumdampf-Hochdrucklampen wird nach Stunden ein Lichtstromerhalt von >0,94 und ein Lampenüberlebensfaktor von >0,92 angegeben b) Vorschaltgeräte: Original Wortlaut aus Anhang VI:«Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen weisen einen Energieeffizienzindex von mindestens A1 auf und sind zur Lichtstromsteuerung fähig». c) Leuchten: Original-Wortlaut aus Anhang VII: «Die Leuchten sind mit Anlagen kompatibel, die mit den geeigneten Systemen zur Lichtstromsteuerung ausgestattet sind, dem verfügbaren Tageslicht sowie den Verkehrs- und Wetterbedingungen Rechnung tragen und daneben die variierende Oberflächenreflexion und die Anfangsdimensionierung der Anlage aufgrund des Lampenlichtstromerhaltwerts ausgleichen können.» L ET Licht Fachteil 17
3 1 Technik, die einleuchtet. EUP: Neue Verordnung für Beleuchtung im tertiären Bereich Die sich abzeichnende Verordnung für tertiäre Beleuchtungen (Strassen- und Bürobeleuchtung) in der EU haben teilweise gravierende Auswirkungen auf den Markt: Im Eilzugstempo werden die schlechteren, ineffizienten Produkte in drei Stufen per Verbot bis 2017 aus dem Markt genommen. Das hat Folgen sowohl für die Hersteller als auch für die Verbraucher. Während die Produzenten von Beleuchtungsprodukten in Neu-Entwicklungen und Produktionsumstellungen gefordert sind, müssen sich die Verbraucher mit der Umstellung ihres Beleuchtungsmaterials beschäftigen. Dieser Artikel beleuchtet den Verordnungsentwurf für die Büro- und Strassenbeleuchtung etwas genauer. Das für die Privatbeleuchtung hängige Glühlampenverbot ist darin nicht enthalten. Von Jörg Imfeld, El.-Ing.HTL Einleitung Der vorliegende Entwurf der EU-Verordnung zur Energieeffizienz in Büro- und Strassenbeleuchtung ist die direkte Folge der Rahmenrichtlinie 2005/32/EG, auch Ökodesign-Richtlinie oder EUP ( eney using products ) genannt. Als eine der ersten Bereiche erhält damit die Beleuchtung konkrete Gesetze mit klaren Vorgaben, wie effizient künftige Produkte sein müssen. Wird die neue Verordnung wie vorgeschlagen publiziert, tritt sie schon im Sommer dieses Jahres in Kraft. Dies hat bereits ab 2010 Auswirkungen auf sämtliche Hersteller von Leuchtmittel, Vorschaltgeräten und Leuchten. In der Schweiz sind zur Zeit noch keine Gesetze für diesen Beleuchtungsbereich geplant. EUP: Ökodesign-Richtlinie der EU Die Rahmenrichtlinie 2005/32/EG legt fest, dass im Bereich der Elektroverbraucher Effizienz-Anforderungen definiert werden müssen, um die Effizienz und umweltgerechte Gestaltung der Produkte zu steigern. Das Ziel ist, Energie und andere Ressourcen bei Herstellung, Betrieb und Entsorgung einzusparen. Neben vieler Elektround Elektronikgeräten sind auch sämtliche Beleuchtungskörper davon betroffen. Da die Rahmenrichtlinie noch keine konkreten produktebezogenen Angaben macht, wurden private Expertenkommissionen einberufen. Diese erstellten zu den Themen Strassenbeleuchtung und Bürobeleuchtung Berichte, die die mögliche Einsparpotenziale aufzeigen. Ursprünglich in die drei Bereiche Strassenbeleuchtung, Bürobeleuchtung und Privatbeleuchtung unterschieden, führte man die beiden Bereiche Strassenbeleuchtung und Bürobeleuchtung zur Beleuchtung im tertiären Bereich zusammen. Die Expertenberichte bilden die Grundlage für die nun vorliegende, neue Verordnung. Neu: Richtlinie für die Beleuchtung im tertiären Bereich Die neue Verordnung ist die sogenannte Durchführungsmassnahme und legt fest, für welche Produktbereiche zu welchem Zeitpunkt welche Anforderungen gelten. Sie ist in drei Stufen gegliedert: Stufe 1 1 Jahr nach Inkrafttreten, d.h. Anfang 2010 Stufe 2 3 Jahre nach Inkrafttreten, d.h Anfang 2012 Stufe Jahre nach Inkrafttreten, d.h. Anfang 2015 Stufe 3 8 Jahre nach Inkrafttreten, d.h. Anfang 2017 Die bereits bestehende Vorschaltgeräterichtlinie 2000/55/EG verliert ihre Gültigkeit, da mit der neuen Richtlinie sämtliche Vorgaben für Vorschaltgeräte neu geregelt werden. In der neuen Richtlinie sind enthalten: Anforderungen an Lampen: Wirkungsgrad und technische Anforderungen Anforderungen an Vorschaltgeräte: Energieeffizienz und Anforderungen an die Produktinformationen Anforderungen an Leuchten: Energieeffizienz und Anforderungen an die Produktinformationen In der Übersicht sind die wichtigsten Aussagen in den 3 Stufen enthalten. Private Beleuchtung: Glühlampenverbot Auch im privaten Bereich zeigt sich, dass die Effizienzsteigerung wichtig ist: Bis ins Jahr 2012 plant die EU, schrittweise sämtliche Glühlampen vom Markt zu nehmen. In der Schweiz ist mit dem Verbot der Energieklassen F und G die Glühlampe als Teilverbot seit Anfang 2009 bereits aktiv. Dies betrifft im Wesentlichen Glühlampen 25W und weniger, wegen Sonderanwendungen bestehen auch viele Ausnahmen. Hier wird in der nächsten Zeit einiges geschehen, weiterführende Artikel zu diesem Thema im In- und Ausland sind zu erwarten. CE-Kennzeichen: Enthält neu auch Energie- und Umweltaspekte Sämtliche energiebetriebenen Produkte sind CE-kennzeichnungspflichtig. Dazu ist eine EU- Konformitätserklärung zu erstellen, die auch energetische und umweltrelevante Aspekte berücksichtigt. In den sogenannten Ökodesign-Parameter müssen nach der Rahmenrichtlinie 2005/32/EG Angaben zur Rohstoffgewinnung bis zur Produktelebensdauer gemacht werden. Die CE-Kennzeichnung bleibt als Eigendeklaration den Herstellern überlassen, die Prüfung kann intern oder extern erfolgen. Die Marktüberwachung erfolgt in den einzelnen Staaten.
4 2 Technik, die einleuchtet. Übersicht: Zusammenfassung der neuen EU-Verordnung für den tertiären Bereich (Strassen- und Bürobeleuchtung) Betrifft Stufe 1 Stufe 2 Stufe 2.1 Stufe 3 1 Jahr nach Inkrafttreten Anfang 2010 Leuchtmittel Mindestanforderungen an T5-, T8- und Kompaktleuchtstofflampen ohne integrierte Vorschaltgeräte 1) Verbot von T5- und T8-Leuchtstofflampen mit Farbwiedergabeindex Ra<80 1) Pflicht des Herstellers zur Bereitstellung von Produktinformationen für Leuchtstoffund Hochdruckentladungslampen über Internetadresse, Zugänglichkeit technische Dokumentation 3 Jahre nach Inkrafttreten Anfang 2012 Mindesteffizienzanforderungen an Leuchtstofflampen >T8 Verbot wenig effizienter Natriumdampf- 3) Hochdrucklampen Verbot wenig effizienter Halogen- Metalldampf-Hochdrucklampen 3) 6 Jahre nach Inkrafttreten Anfang 2015 Verbot von Quecksilberdampf- Hochdrucklampen Verbot von Natriumhochdruck- Plug-In -Lampen 5) 8 Jahre nach Inkrafttreten Anfang 2017 Verbot von zweiseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen 6) Verbot der meisten Halogen- Metalldampf-Hochdrucklampen 405W 7) Vorschaltgeräte Verpflichtende Energie-Effizienz- Kennzeichnung für alle Vorschaltgeräte von Leuchtstofflampen Einhaltung der neuen Energy-Efficiency Index-Klasse (EEI) für Vorschaltgeräte der 2) Klassen B2, A3 und A1 Standby-Verluste max. 1W für Vorschaltgeräte von Leuchtstofflampen Leuchten Pflicht des Herstellers zur Bereitstellung von Produktinformationen innerhalb 18 Monate für Leuchten mit Leuchtstofflampen > 2000 lm über Internetadresse, Zugänglichkeit technische Dokumentation Standby-Verluste max. 1W für Leuchten mit Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen Einführung von minimalen Energieeffizienz- Anforderungen an Vorschaltgeräten für Hochdruckentladungslampen Energieeffizienzkennzeichnung für alle Vorschaltgeräte von Hochdruckentladungslampen Standby-Verluste max. 0.5W für Vorschaltgeräte von Leuchtstofflampen Pflicht des Herstellers zur Bereitstellung von Produktinformationen für Leuchten mit Hochdruckentladungslampen > 2000 lm über Internetadresse, Zugänglichkeit technische Dokumentation alle Leuchten für HID sollen darauf hinweisen, dass sie entweder für klare und/oder beschichtete Lampen entwickelt wurden Leuchten mit Schutzart <IP4X für Leuchtstofflampen ohne integrierte Vorschaltgeräte und für HID-Lampen müssen kompatibel sein mit Vorschaltgeräten der Stufe 3 4) Standby-Verluste max. 0.5W für Leuchten mit Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen Verbot von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen der Klasse 2) B1, B2, A3 Vorschaltgeräte von Hochdruck- Entladungslampen müssen einen Mindestwirkungsgrad haben: - 87% bis 105W, dimmbar und nicht dimmbar - 89% ab 105W, dimmbar - 94% ab 105W, nicht dimmbar Alle Leuchten für Leuchtstofflampen ohne integrierte Vorschaltgeräte und für HID- Lampen müssen kompatibel sein mit Vorschaltgeräten der Stufe 3 1) Betrifft Halophosphat-Lampen. Dreibandenlampen sind nicht betroffen, diese werden Standard 2) Definition nach EEI: Klassen B2 und B1 sind verlustarme konventionelle Vorschaltgeräte, A3 elektronische Vorschaltgeräte der ersten Generation. Vorschaltgeräte der Klassen C und D sind bereits verboten 3) Betrifft in der Regel Leuchtmittel mit alter Technologie der ersten Generation 4) Offene oder wenig geschützte Leuchten 5) Austauschlampen, d.h. Lampen, die ohne Vorschaltgerätewechsel anstelle Quecksilberdampf-Hochdrucklampen eingesetzt werden 6) Betrifft 2-stift-Lampen, nur mit konventionellem Vorschaltgerät betreibbar 7) Betrifft die meisten Leuchtmittel mit älterer Technologie (z.b. Quarzlampen). Keramikbrennerlampen sind nicht betroffen
5 Technik, die einleuchtet. 3 Ökodesign-Parameter (Ökodesign-Richtlinie Anhang I, Teil 1), Bestandteil des CE Kennzeichens f) Ende der Lebensdauer a) Auswahl und Einsatz von Rohmaterialien b) Fertigung e) Nutzung c1) Verpackung d) Installation und Wartung c2) Transport c3) Vertrieb Schweiz: Noch keine Gesetze vorhanden In der Schweiz ist für die Beleuchtung im tertiären Bereich noch kein Gesetz in Aussicht. Zum Thema Strassenbeleuchtung existieren Empfehlungen für den Energieverbrauch. Die beiden topten-broschüren sensibilisieren auf das Thema, die SLG-Empfehlung 450a/2008 enthält Leistungs- und Energiegrenzwerte für die Strassenbeleuchtung. Während die neue EU-Richtlinie Effizienzen von Produkten regelt, setzt die SLG und topten auf Grenzwerte von ganzen Anlagen. Tritt die EU-Richtlinie im Sommer in Kraft, wird auch die Schweiz vorgehen: Um keine Handelsprobleme von und in die EU zu haben, werden voraussichtlich nationale Richtlinien auf ähnlicher Basis entstehen. Broschüren topten und die SLG Empfehlung 450a/2008 Energie in der öffentlichen Beleuchtung.
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