Mini-Jobs Das neue 400 Euro -Gesetz. Neuregelung

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1 Mini-Jobs Das neue 400 Euro -Gesetz Neuregelung ab 1.

2 Die Inhalte für diese Broschüre wurden vom Sportkreis Hannover-Land e. V. zur Verfügung gestellt. Wir bedanken uns für die Unterstützung. LandesSportBund Niedersachsen e. V. Impressum Herausgeber: LandesSportBund Niedersachsen e. V. - Referat Vereinsservice - Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg Hannover Tel.: (0511) Fax: (0511) info@lsb-niedersachsen.de Druck: BWH Druck & Kommunikation Buchdruckwerkstätten Hannover GmbH Hannover Auflage: Exemplare, Juni 2003

3 Inhaltsverzeichnis Reform der Mini-Jobs ab 1. Inhalt: Seite: Grundsätze 4 Bundesknappschaft als zentrale Einzugsstelle 4 Zusammenrechnung 4 Verzicht auf die RV-Freiheit 5 Beginn der Versicherungspflicht 5 Beitragsnachweis, Beitragszahlung und Zahltag 5 Übergangsbestimmung 5 Kurzfristige Beschäftigungen 5 Mehrere Mini-Jobs zur gleichen Zeit 6 Hauptberuf plus Mini-Job 6 Einkommen über Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz 6 Steuerfreiheit bei Mini-Jobs 6 Fahrtkostenerstattung bei Mini-Jobs 6 Die Gleitzone 7 Auszüge aus dem Einkommensteuergesetz 8 Tabellarische Übersicht der Mini-Jobs 9 Anwendungsbeispiele Erklärung des Arbeitnehmers Schlüsselfolge zu Angaben zur Tätigkeit bei smeldungen 27 Bestätigung des Arbeitnehmers (Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung) 28 Lohnkonto für Mini-Jobs 29 Lohnkonto 30 LandesSportBund Niedersachsen e. V. 3

4 R e f o r m d e r M i n i- J o b s Grundsätze Mit der ab dem 1. wirksam werdenden Reform der Mini-Jobs sollen Beschäftigungspotenziale im Niedriglohnbereich und in privaten Haushalten erschlossen werden, insbesondere also bei den personengebundenen Dienstleistungen, im Handel und im Handwerk. Unter den Begriff einer geringfügig entlohnten Beschäftigung fallen ab 1. alle Beschäftigungsverhältnisse, deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 Euro beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit! Die bislang geforderte Voraussetzung, dass die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegen muss, gilt dann nicht mehr. Für die Mini-Jobs zahlen die Arbeitgeber eine pauschale Abgabe von 25 %. Hiervon entfallen auf die Rentenversicherung 12 %, die Krankenversicherung 11 % und die Finanzverwaltung 2 %. Als zentrale Einzugs- und Meldestelle ist die Bundesknappschaft bestimmt worden. Sie nimmt die Meldungen an und verteilt die pauschale Abgabe auf die Kranken- und Rentenversicherung sowie die Finanzverwaltung. Ein Novum: Die Bundesknappschaft wird für die Gruppe der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse auch zuständig für die Durchführung der Lohnfortzahlungsversicherung einschließlich der Annahme der Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. Bundesknappschaft als zentrale Einzugsstelle Sozialabgaben und pauschale gehen ab dem 1. nur noch an eine neue zentrale Einzugsstelle: die Bundesknappschaft. Die Bundesknappschaft wird die Meldungen für geringfügig Beschäftigte, die Beitragsnachweise der Arbeitgeber sowie die Pauschalabgabe entgegennehmen. Darüber hinaus wird die Bundesknappschaft die eingenommenen Gelder an die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Finanzbehörde und Kirchen weiterleiten. Zusammenrechnung Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet. Wird dabei die Entgeltgrenze von 400 Euro im Monat überschritten, tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der ein. Neu: Ohne versicherungsrechtliche Folgen bleibt die Ausübung einer(!) geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Im Gegensatz zu der bis zum 31. März 2003 geltenden Regelung bleibt die Nebenbeschäftigung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt nur die Pauschalabgabe von 25 % (allgemeine Mini-Jobs). Werden jedoch neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann sind die weiteren mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen, mit der Folge, dass Versicherungspflicht eintritt. LandesSportBund Niedersachsen e. V. 4

5 Verzicht auf die RV-Freiheit Auch beim 400-Euro-Job ist der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung möglich. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 155 Euro gilt zwar weiterhin, allerdings werden die Aufstockungsbeträge deutlich höher als bisher ausfallen: Die vom Arbeitnehmer zu tragende Differenz beträgt wegen des angehobenen Beitragssatzes in der Rentenversicherung immerhin 7,5 % (19,5 % - 12 % ) bei einem allgemeinen Mini-Job Beginn der Versicherungspflicht Um den Arbeitgeber vor möglicherweise erheblichen Beitragsnachforderungen zu schützen, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausübt, wird mit Wirkung ab 1. bestimmt, dass die Versicherungspflicht und damit auch die Beitragspflicht erst eintritt, wenn die Einzugsstelle oder ein Träger der Rentenversicherung die Entscheidung über die Versicherungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber bekannt gegeben hat. In dieser Neuregelung steckt eine gewisse Brisanz: Denn im Gegensatz zu den Bestimmungen über das Hinausschieben des Beginns der Versicherungspflicht bei den Scheinselbstständigen wird nicht mehr gefordert, dass in der Zeit von der Aufnahme der Beschäftigung bis zur Entscheidung eine entsprechende alternative Absicherung vorliegen muss. Im Übrigen entstehen für die Arbeitgeber Steuerungsmöglichkeiten, um die Entscheidung der Versicherungsträger hinauszuschieben. Beitragsnachweis, Beitragszahlung und Zahltag Für den Nachweis der Beiträge wird zum 1. entweder der bereits bekannte Beitragsnachweis nochmals angepasst oder ein separater Beitragsnachweis eingeführt, der dann ausschließlich gegenüber der Bundesknappschaft zu verwenden wäre. Beitragsnachweise sind monatlich an die Bundesknappschaft zu übermitteln und die fälligen Beiträge zu entrichten. Zahlungstermin ist jeweils der 10. des Folgemonats. Übergangsbestimmung Personen, die am 31. März 2003 versicherungspflichtig beschäftigt waren und nach neuem Recht eigentlich versicherungsfrei wären, unterliegen auch nach In-Kraft-Treten der Neuregelungen weiterhin der Versicherungspflicht, wobei die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nur fortbesteht, wenn sonst keine Familienversicherung in Betracht kommt. Allerdings haben sie die Möglichkeit, sich auf ihren Antrag hin unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung wirkt rückwirkend, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 2003 gestellt wird, im Übrigen ab Antragstellung. Kurzfristige Beschäftigungen Auch bei der anderen großen Gruppe der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung, den kurzfristig Beschäftigten, ist eine kleine, aber in der Bedeutung nicht unerhebliche Änderung mit Wirkung ab 1. zu beachten. Von diesem Zeitpunkt an wird bei der Frage, ob die Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist, nicht mehr auf ein Zeitjahr, sondern auf das Kalenderjahr abgestellt. LandesSportBund Niedersachsen e. V. 5

6 Mehrere Mini-Jobs zur gleichen Zeit Arbeitnehmer können mehrere Mini-Jobs gleichzeitig ausüben. Die Zusammenrechnung richtet sich nach dem bisher geltenden Recht. Wenn es sich nicht um denselben Arbeitgeber handelt und der Gesamtverdienst nicht über 400,00 liegt, sind Mini-Jobs nicht versicherungspflichtig. Hauptberuf plus Mini-Job Ab dem können Arbeitnehmer neben ihrer Hauptbeschäftigung einen einzigen Mini-Job bis 400,00 ausüben, ohne Steuern oder Abgaben zahlen zu müssen. Jeder weitere Mini-Job ist jedoch aufgrund der Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung voll sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Einkommen über 400 Bei Einkommen über 400,00 werden die sbeiträge wie bisher an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers gemeldet und entrichtet. Die ist an das Betriebstättenfinanzamt anzumelden und zu zahlen. Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz Bei Mini-Jobs bis 400,00 ist für die Lohnfortzahlungsversicherung ebenfalls die Bundesknappschaft zuständig. Dazu müssen die Umlagen U 1 und U 2 an die Bundesknappschaft angemeldet und abgeführt werden. Erstattungsanträge sind ebenfalls an die Bundesknappschaft zu richten. Die Beitragssätze sind zurzeit U 1 = 1,2 % und U 2 = 0,1 %. Bei Mini-Jobs von 400,01 bis 800,00 sind die AOK (einschließlich aller Ersatzkassen), IKK oder die BKK für das Umlageverfahren zuständig. Steuerfreiheit bei Mini-Jobs Die bisherige Steuerfreiheit geregelt im 3 Nr. 39 EStG wird zum ersatzlos gestrichen. Fahrtkostenerstattung bei Mini-Jobs Bei Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte muss der Arbeitgeber eine pauschale von 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und 6 % Lohnkirchensteuer entrichten. Diese Steuern sind bei den Mini-Jobs nicht an die Bundesknappschaft zu melden, sondern weiterhin an das Betriebsstättenfinanzamt. sbeiträge sind hierfür nicht zu entrichten. Pauschale Für den Personenkreis, der eine Hauptbeschäftigung und bereits einen begünstigten Mini-Job ausübt, kann in einer weiteren Beschäftigung bis 400,00 pauschale gemäß 40 a Abs. 2a des EStG angewandt werden. = 20,0 % (gerechnet vom Bruttoverdienst) 5,5 % Solidaritätszuschlag (gerechnet von der ) 6,0 % Lohnkirchensteuer (gerechnet von der ) LandesSportBund Niedersachsen e. V. 6

7 Die Gleitzone Im srecht wird mit Wirkung ab 1. ein neuer Begriff etabliert: die Gleitzone. Hierunter wird eine Entgeltspanne zwischen 400,01 und 800 Euro verstanden, in der der Arbeitnehmeranteil nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet wird, sondern von einem linear abgesenkten Betrag. Der Arbeitgeberanteil bleibt gegenüber dem bisherigen Recht unverändert bei ca. 21 Prozent. Mit der Einführung dieser Gleitzone soll die so genannte Niedriglohnschwelle vermieden werden, die durch das sprunghafte Ansteigen der sbeiträge bei Überschreiten der Einkommensgrenze nach altem Recht entstand. Allerdings gelten die Regelungen zur Gleitzone nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Formel, nach der die Bemessungsgrundlage berechnet wird, lautet wie folgt: F x (2 - F) x (AE - 400) Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F ein Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Im Jahr 2003 beträgt der Faktor 0,5995. Dieser Faktor ergibt sich aus der Summe 19,5 % (RV) + 6,5 % (AV) + 1,7 % (PV) + 14 % (KV am ) = 41,7 %. 25 / 41,7 = 0,5995. LandesSportBund Niedersachsen e. V. 7

8 Einkommensteuergesetz 3 Nr. 26 EStG (unverändert) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt Euro im Jahr; überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. 3 Nr. 39 EStG Der 3 Nr. 39 wird mit Wirkung vom ersatzlos gestrichen 40a EStG (geändert) Auszug 40a Pauschalierung der für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer karte die einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben. (2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer karte die mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben. (6) Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. Für die Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 vom Hundert der einheitlichen Pauschsteuer auf die, 5 vom Hundert auf den Solidaritätszuschlag und 5 vom Hundert auf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen. Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den sbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen. LandesSportBund Niedersachsen e. V. 8

9 Tabellarische Übersicht der Mini-Jobs Arbeitnehmer Arbeitgeber Art der Beschäftigung Bitte einfügen Tabellarische Übersicht der Mini-Jobs.doc Mehrere Beschäftigungen () Einkommensteuer * als einzige Nebenbeschäftigung bei gleichzeitiger Hauptbeschäftigung möglich pauschal 2 % RV: pauschal 12 % KV: pauschal 11 % Arbeitslohn Grenze Geringfügige Beschäftigungen ( Minijobs ) * Zusammenrechnung mit anderen Mini-Jobs unter Berücksichtigung der Gleitzone (s.u.) bis 400 mtl. 2) 1) * Gleitzonenregelung ist nicht möglich bei gleichzeitiger Hauptbeschäftigung mit über 800 (d.h. volle Beitragspflicht der Entgelte) normaler abzug beim Arbeitnehmer Versicherungspflicht (RV,AV,KV,PV ) voller Arbeitgeber- Anteil (ca. 21 %) Individuelle Versteuerung Versicherungspflicht (RV,AV,KV,PV) aber stufenweiser Anstieg des Beitrages von zzt. ca. 4 % auf 21 % ( 20 Abs. 2 SGB IV n. F.) Erweitere Minijobs ( Gleitzone ) * mehrere Beschäftigungen sind zusammenzurechnen 401 bis 800 mtl. RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung 1) Es besteht die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und eigene Rentenansprüche zu erwerben, wenn die Differenz zwischen pauschalem Beitrag von 12 % und dem jeweiligen Rentenversicherungsregelbeitrag derzeit 19,5 % -, das heißt zurzeit 7,5 %; zusätzlich vom Arbeitnehmer gezahlt wird. 2) Bei privater Krankenversicherung des geringfügig Beschäftigten fallen keine pauschalen KV-Beiträge an LandesSportBund Niedersachsen e. V. 9

10 Anwendungsbeispiele zur steuerlichen und versicherungsrechtlichen Beurteilung von Mini-Jobs und erweiterten Mini-Jobs (Gleitzone) LandesSportBund Niedersachsen e. V. 10

11 Inhaltsverzeichnis der Geschäftsvorfälle Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5 Beispiel 6 Beispiel 7 Beispiel 8 Beispiel 9 Beispiel 10 Beispiel 11 Platzwart (Mini-Job) Rentner Verdienst 400,00 Übungsleiter (Mini-Job) mit Hauptbeschäftigung Verdienst 300,00 Betreuer (Mini-Job) mit Hauptbeschäftigung Verdienst 100,00 Übungsleiter (Mini-Job) mit Hauptbeschäftigung Verdienst 554,00 Übungsleiter (Mini-Job) mit Hauptbeschäftigung als Beamter Verdienst 554,00 Verwaltungskraft (Mini-Job) Hausfrau Verdienst 200,00 Verwaltungskraft (Mini-Job) Hausfrau mit Erwerb von RV-Ansprüche Verdienst 200,00 Sportler (Mini-Job) mit Hauptbeschäftigung Verdienst 300,00 Übungsleiter (2. Beschäftigung) mit Hauptbeschäftigung Verdienst 654,00 Übungsleiter (Mini-Job Gleitzone) ohne Hauptbeschäftigung Verdienst 654,00 Platzwart (Mini-Job Gleitzone) ohne Hauptbeschäftigung Verdienst 750,00 LandesSportBund Niedersachsen e. V. 11

12 Beispiel 1 Text Arbeitnehmer Arbeitgeber Gesamtabgaben An die Bundesknappschaft sind insgesamt 25 % abzuführen Bitte einfügen Beispiele Mini-Jobs.doc (Beispiel 1) 2 % 100,00 12 % RV 11 % KV Auszahlung an den Platzwart Der Platzwart Heini Meier erhält für seine Tätigkeit im SV Immerfrisch eine monatliche Vergütung von 400,00. Heini Meier ist Rentner und hat keine weitere Nebenbeschäftigung. 400,00 RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer LandesSportBund Niedersachsen e. V. 12

13 Mini-Jobs Das neue 400 -Gesetz Beispiel 2 Text Arbeitnehmer Arbeitgeber Gesamtabgaben An die Bundesknappschaft sind insgesamt 25 % vom abgabepflichtigen Entgelt abzuführen 36,50 Der Übungsleiter Gerd Schmidt erhält für seine Tätigkeit im SV Immerfrisch eine monatliche Vergütung von 300,00. Gerd Schmidt übt eine Hauptbeschäftigung aus. Er hat keine weitere Nebenbeschäftigung. Bitte einfügen Beispiele Mini-Jobs.doc (Beispiel 2) 12 % RV 11 % KV 2 % Auszahlung an den Übungsleiter Berechnung: Entgelt 300,00 Abzüglich Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 EStG 154,00 300,00 Abgabenpflichtiges Entgelt 146,00 RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer LandesSportBund Niedersachsen e. V. 13

14 Mini-Jobs Das neue 400 -Gesetz Beispiel 3 Text Arbeitnehmer Arbeitgeber Gesamtabgaben An die Bundesknappschaft sind insgesamt 25 % vom abgabepflichtigen Entgelt abzuführen Der Betreuer Hans Müller erhält für seine Tätigkeit im SV Immerfrisch eine monatliche Vergütung von 100,00. Hans Müller übt eine Hauptbeschäftigung aus und hat noch einen weiteren Mini-Job und erhält dafür 250,00 monatlich. Bitte einfügen Beispiele Mini-Jobs.doc (Beispiel 3) 0,00 12 % RV 11 % KV 2 % Auszahlung an den Betreuer Berechnung: Entgelt 100,00 Abzüglich Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 EStG 100,00 100,00 Abgabepflichtiges Entgelt 0,00 RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer LandesSportBund Niedersachsen e. V. 14

15 Mini-Jobs Das neue 400 -Gesetz Beispiel 4 Text Arbeitnehmer Arbeitgeber Gesamtabgaben An die Bundesknappschaft sind insgesamt 25 % vom abgabepflichtigen Entgelt abzuführen Der Übungsleiter Hans Ohnesorge erhält für seine Tätigkeit im SV Immerfrisch eine monatliche Vergütung von 554,00. Hans Ohnesorge übt eine Hauptbeschäftigung aus. Er hat keine weitere Nebenbeschäftigung. Bitte einfügen Beispiele Mini-Jobs.doc (Beispiel 4) 100,00 12 % RV 11 % KV 2 % Auszahlung an den Übungsleiter Berechnung: Entgelt 554,00 Abzüglich Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 EStG 154,00 554,00 Abgabepflichtiges Entgelt 400,00 RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer LandesSportBund Niedersachsen e. V. 15

16 Beispiel 5 Text Arbeitnehmer Arbeitgeber Gesamtabgaben An die Bundesknappschaft sind insgesamt 14 % vom abgabepflichtigen Entgelt abzuführen Der Übungsleiter Gerd Obenauf erhält für seine Tätigkeit im SV Immerfrisch eine monatliche Vergütung von 554,00. Gerd Obenauf ist Beamter und übt eine Hauptbeschäftigung aus. Er hat keine weitere Nebenbeschäftigung. Bitte einfügen Beispiele Mini-Jobs.doc (Beispiel 5) 56,00 12 % RV 2 % Da Gerd Obenauf Beamter ist entfällt die pauschale Krankenversicherung Auszahlung an den Übungsleiter 554,00 Berechnung: Entgelt 554,00 Abzüglich Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 EStG 154,00 Abgabepflichtiges Entgelt 400,00 RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer LandesSportBund Niedersachsen e. V. 16

17 Mini-Jobs Das neue 400 -Gesetz Beispiel 6 Text Arbeitnehmer Arbeitgeber Gesamtabgaben An die Bundesknappschaft sind insgesamt 25 % vom abgabepflichtigen Entgelt abzuführen Die Verwaltungskraft Elli Kleinschmidt erhält für ihre Tätigkeit im SV Immerfrisch eine monatliche Vergütung von 200,00. Elli Kleinschmidt ist Hausfrau ohne weitere Mini-Jobs. Bitte einfügen Beispiele Mini-Jobs.doc (Beispiel 6) 50,00 12 % RV 11 % KV 2 % Auszahlung an die Verwaltungskraft Berechnung: Entgelt 200,00 Abzüglich Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 EStG 0,00 200,00 Abgabepflichtiges Entgelt 200,00 RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer LandesSportBund Niedersachsen e. V. 17

18 Beispiel 7 Text Arbeitnehmer Arbeitgeber Gesamtabgaben An die Bundesknappschaft sind neben dem Arbeitnehmeranteil zur RV noch die 25 % vom abgabepflichtigen Entgelt abzuführen Die Verwaltungskraft Erna Mai erhält für ihre Tätigkeit im SV Immerfrisch eine monatliche Vergütung von 200,00. Erna Mai ist Hausfrau ohne weitere Mini- Jobs und möchte Rentenversicherungsansprüche erwerben. Bitte einfügen Beispiele Mini-Jobs.doc (Beispiel 7) 12 % RV 11 % KV 2 % RV Differenz zwischen der vollen RV von z.z. 19,5 % und dem Anteil des AG in Höhe von 12 % 65,00 Berechnung: Entgelt 200,00 Abzüglich Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 EStG 0,00 Auszahlung an die Verwaltungskraft In Beträgen Anteil des AN Abgabepflichtiges Entgelt 200,00 185,00 RV 15,00 RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer LandesSportBund Niedersachsen e. V. 18

19 Mini-Jobs Das neue 400 -Gesetz Beispiel 8 Text Arbeitnehmer Arbeitgeber Gesamtabgaben An die Bundesknappschaft sind insgesamt 25 % vom abgabepflichtigen Entgelt abzuführen Der Spieler Dieter Triffinstor erhält für seine Tätigkeit im SV Immerfrisch eine monatliche Vergütung von 300,00. Der Spieler übt eine Hauptbeschäftigung aus und hat keinen weiteren Mini-Job. Bitte einfügen Beispiele Mini-Jobs.doc (Beispiel 8) 75,00 12 % RV 11 % KV 2 % Auszahlung an den Spieler Berechnung: Entgelt 300,00 Abzüglich Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 EStG 0,00 300,00 Abgabepflichtiges Entgelt 300,00 RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer LandesSportBund Niedersachsen e. V. 19

20 Beispiel 9 Text Arbeitnehmer Arbeitgeber Gesamtabgaben An die AOK sind nachfolgende Beträge abzuführen 211,00 Der Übungsleiter Heinz Wichtig erhält für seine Tätigkeit im SV Immerfrisch eine monatliche Vergütung von 654,00. Heinz Wichtig übt eine Hauptbeschäftigung aus und hat keinen weiteren Mini-Job. Er ist in der Hauptbeschäftigung bei der AOK versichert und hat eine Steuerkarte mit der Steuerklasse VI abgegeben. An das Finanzamt sind nachfolgende Steuern zu zahlen Bitte einfügen Beispiele Mini-Jobs.doc (Beispiel 9) KV 7,25 % PV 0,85 % RV 9,75 % AV 3,25 % KV 7,25 % PV 0,85 % RV 9,75 % AV 3,25 % Wird nach der Steuerklasse VI erhoben 111,92 In Beträgen: LSt 99,33 Soli 3,66 KiSt 8,93 Durch die Hauptbeschäftigung wird die Nebenbeschäftigung zum zweiten Arbeitsverhältnis und unterliegt dem vollen sabzug. In Beträgen: Auszahlung an den Übungsleiter 436,58 KV 36,25 PV 4,25 RV 48,75 AV 16,25 KV 36,25 PV 4,25 RV 48,75 AV 16,25 Berechnung: Entgelt 654,00 Abzüglich Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 EStG 154,00 Abgabepflichtiges Entgelt 500,00 RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer LandesSportBund Niedersachsen e. V. 20

21 Beispiel 10 Text Arbeitnehmer Arbeitgeber Gesamtabgaben An die AOK sind nachfolgende Beträge abzuführen 160,30 Beitragspflichtiges Entgelt in der Gleitzone Der Übungsleiter Gustav Hurtig erhält für seine Tätigkeit im SV Immerfrisch eine monatliche Vergütung von 654,00. Gustav Hurtig übt keine Hauptbeschäftigung aus und hat keinen weiteren Mini-Job. Er ist bei der AOK krankenversichert. Er hat eine Steuerkarte mit der Steuerklasse I abgegeben. Bitte einfügen Beispiele Mini-Jobs.doc (Beispiel 10) 379,85 An das Finanzamt sind nachfolgende Steuern zu zahlen Wird nach der Steuerklasse I erhoben 0,00 KV 7,25 % PV 0,85 % RV 9,75 % AV 3,25 % Gesamtbeitrag KV 55,07 PV 6,45 RV 74,07 AV 24,69 LSt 0,00 Soli 0,00 KiSt 0,00 Durch Überschreitung der Mini-Job- Grenze von 400,00 kommt der Übungsleiter Hurtig in die Gleitzone. Auszahlung an den Übungsleiter 599,20 In Beträgen: Anteil des AG KV 36,25 PV 4,25 RV 48,75 AV 16,25 In Beträgen: Anteil des AN KV 18,82 PV 2,20 RV 25,32 AV 8,44 Berechnung: Entgelt 654,00 Abzüglich Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 EStG 154,00 Abgabepflichtiges Entgelt 500,00 RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer LandesSportBund Niedersachsen e. V. 21

22 Beispiel 10 Berechnung der Beitragspflicht in der Gleitzone: Formel : F x (2-F) x (AE-400) F = Faktor 0,5995 (für 2003) AE = Arbeitsentgelt Beispiel 9: 0,5995 x (2-0,5995) x ( ) = 379,85 Berechnung 1,4005 x 100 = 140,05 + 0,5995 x 400 = 239,80 379,85 LandesSportBund Niedersachsen e. V. 22

23 Beispiel 11 Text Arbeitnehmer Arbeitgeber Gesamtabgaben An die AOK sind nachfolgende Beträge abzuführen Beitragspflichtiges Entgelt in der Gleitzone 308,02 Der Platzwart Günter Ganz ist als Platzwart beim SV Immerfrisch tätig. Er erhält eine monatliche Vergütung von 750,00. Günter Ganz übt keine Hauptbeschäftigung aus und hat keinen weiteren Mini-Job. Er ist bei der AOK krankenversichert und hat eine Steuerkarte mit der Steuerklasse IV abgegeben. Bitte einfügen Beispiele Mini-Jobs.doc (Beispiel 11) 729,97 An das Finanzamt sind nachfolgende Steuern zu zahlen Gesamtbeitrag KV 105,84 PV 12,40 RV 142,34 AV 47,44 Wird nach der Steuerklasse IV erhoben 0,00 KV 7,25 % PV 0,85 % RV 9,75 % AV 3,25 % LSt 0,00 Soli 0,00 KiSt 0,00 Durch Überschreitung der Mini-Job- Grenze von 400,00 kommt der Platzwart Günter Ganz in die Gleitzone. Auszahlung an den Platzwart 600,21 In Beträgen: Anteil des AG KV 54,37 PV 6,37 RV 73,12 AV 24,37 In Beträgen: Anteil des AN KV 51,47 PV 6,03 RV 69,22 AV 23,07 Abgabepflichtiges Entgelt 750,00 RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung LandesSportBund Niedersachsen e. V. 23

24 Beispiel 11 AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer Berechnung der Beitragspflicht in der Gleitzone: Formel : F x (2-F) x (AE-400) F = Faktor 0,5995 (für 2003) AE = Arbeitsentgelt Beispiel 10: 0,5995 x (2-0,5995) x ( ) = Berechnung 1,4005 x 350 = 490,17 + 0,5995 x 400 = 239,80 729,97 LandesSportBund Niedersachsen e. V. 24

25 Aushilfsfragebogen Erklärung des Arbeitnehmers zur geringfügigen Beschäftigung Mini-Job-Regelung Name :... Vorname :... Geburtsdatum :... Geschlecht : weibl. männl. PLZ / Wohnort :... Straße / Haus-Nr.:... Tel.-Nr. :.../... Staatsangehörigkeit:... s-nr. :... Wenn keine SV-Nr. angegeben werden kann : Geburtsort :... Geburtsname :... Meine Krankenkasse (Name und Anschrift) : Ich bin privat krankenversichert : ja nein Ich übe eine Hauptbeschäftigung aus : ja nein Ich übe weitere Nebenbeschäftigungen aus : ja nein wenn ja Verdienst:... In der Anlage erhalten Sie meine karte. Meine Bankverbindung : Konto.-Nr. :... Bank :... Kontoinhaber/in :... BLZ :... LandesSportBund Niedersachsen e. V. 25

26 Mini-Jobs Das neue 400 -Gesetz Zusätzliche Erklärung zur Rentenanwartschaft (gilt nicht für Arbeitnehmer mit einer Hauptbeschäftigung!) Um Rentenversicherungsansprüche zu erwerben, beauftrage ich hiermit den Arbeitgeber, den Pauschbetrag der Rentenversicherung zu meinen Lasten auf den vollen Pflichtbeitrag aufzustocken (2003 von 12,0 % um 7,5 % auf 19,5 %). Ich verzichte damit auf die persönliche Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. (Anmerkung: Bei der Aufstockung wird eine beitragspflichtige Einnahme von mindestens 155,00 zugrunde gelegt). Ich bin an keinem Erwerb von Rentenansprüchen interessiert. Ich versichere, dass ich die obigen Angaben wahrheitsgemäß gemacht habe. Ich weiß, dass der Arbeitgeber nach dem Gesetz verpflichtet ist, eine Meldung über dieses Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem sträger zu machen, so dass die Richtigkeit der Angaben durch den sträger geprüft wird. Ich verpflichte mich gegenüber dem Arbeitgeber, jede Änderung der obigen Angaben unverzüglich (spätestens innerhalb von 8 Tagen) schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Änderungen betreffend des Arbeitsentgelts bei einem etwaigen weiteren Arbeitgeber...., den... Unterschrift des Arbeitnehmers Angaben des Arbeitgebers : Beginn der Beschäftigung :... Die Beschäftigung ist von vornherein befristet bis zum:... Es handelt sich um eine variable Vergütung; der durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt nicht mehr als 400,00. Es handelt sich um eine gleich bleibende Vergütung. Der gleich bleibende Bruttoarbeitslohn beträgt monatlich:.... Die auf die Vergütung entfallenden Abgaben werden im Rahmen der Mini-Job Regelung vom Arbeitgeber übernommen. LandesSportBund Niedersachsen e. V. 26

27 Schlüsselfolge zu Angaben zur Tätigkeit bei smeldungen Die Angaben zur Tätigkeit sind grundsätzlich 5-stellig anzugeben. z.b. Platzwart/in Sportlehrer/in / Übungsleiter/in Raumpfleger/in Verwaltungskraft Schlüssel-Übersicht zur Stellung im Beruf Arbeiter, der nicht als Facharbeiter tätig ist 1 Arbeiter, der als Facharbeiter tätig ist 2 Meister 3 Angestellter 4 Teilzeitbeschäftigter - weniger als 18 Stunden 8-18 Stunden und mehr, jedoch nicht vollbeschäftigt 9 Schlüssel-Übersicht zur Ausbildung ohne abgeschlossene Berufsausbildung 1 mit abgeschlossener Berufsausbildung 2 Abitur - ohne abgeschlossene Berufsausbildung 3 - mit abgeschlossener Berufsausbildung 4 Abschluss Fachhochschule 5 Hochschule/Universitätsabschluss 6 Ausbildung unbekannt, Angaben nicht möglich 7 Beispiele: Lehrer als Sportlehrer Arbeiter mit Ausbildung als Platzwart Raumpflegerin ohne abgeschlossene Berufsausbildung Verwaltungskraft ohne Angaben LandesSportBund Niedersachsen e. V. 27

28 Verein A: Name des Übungsleiters: Anschrift des Übungsleiters: BESTÄTIGUNG zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung i.s. des 3 Nr. 26 EStG Ich erkläre hiermit, dass ich die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26 EStG in Höhe von jährlich bei den Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (begünstige Tätigkeit) nicht in Anspruch genommen habe bzw. in Anspruch nehmen werde. Alternative Aufteilung des Freibetrages in Höhe von Verein A Verein B, den Ort Datum Unterschrift des Übungsleiters LandesSportBund Niedersachsen e. V. 28

29 L o h n k o n t o Jahr: Name, Vorname: klasse: Rentenversicherung-Nr.: Geb.-Datum: Konfession: Krankenkasse: PLZ, Wohnort: Anzahl der Kinder: Beitrag nach: KV / PV / RV / AV Straße, Haus-Nr.: Kommune: Beitrag pauschal: Eintritt: Tätigkeit: Auszahlungsbetrag Arbeitslos envers. (AV) Rentenvers. (RV) Pflegevers. (PV) Krankenvers. (KV) Soli Kirchensteuer Abgabenpflichtiger Betrag für Sozialvers. Abgabenpflichtiger Betrag für Freibetrag 3 Nr. 26 EStG Monat Brutto Bezug Bitte einfügen L oh n k o n t o für Mini-Jobs.doc (Seite 1) Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Gesamt summe LandesSportBund Niedersachsen e. V. 29

30 Mini-Jobs Das neue 400 -Gesetz Bitte einfügen L oh n k o n t o für Mini-Jobs.doc (Seite 2) L o h n k o n t o für Mini-Jobs Jahr: Name, Vorname: Eintritt: Geb.-Datum: Tätigkeit im Verein: PLZ, Wohnort: Rentenversicherung -Nr.: Straße, Haus-Nr.: Krankenkasse: Bundesknappschaft Telefon Nr.: Pauschale Abgaben 25 % Monat Bruttobetrag Freibetrag 3 Nr. 26 EStG Januar Abgabenpflichtiger Betrag Pauschale Abgaben 25 % Februar Auszahlungsbetrag März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Gesamtsummen LandesSportBund Niedersachsen e. V. 30

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