ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 Europäisches Parlament Ausschuss für Wirtschaft und Währung 2018/0179(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Paul Tang (PE v01-00) Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken (COM(2018)0354 C8-0208/ /0179(COD)) AM\ docx PE v01-00 In Vielfalt geeint

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3 Änderungsantrag 47 Sirpa Pietikäinen Titel 1 Vorschlag für eine VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 (Text von Bedeutung für den EWR) Vorschlag für eine VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über die Offenlegung von Informationen über die Nachhaltigkeitsleistung von Investitionen sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 und der Richtlinie 2013/34/EU (Text von Bedeutung für den EWR) Änderungsantrag 48 Syed Kamall im Namen der ECR-Fraktion Erwägung 1 a (neu) (1a) Aus den Entwicklungen bei verantwortungsvollen Investitionen, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren, können sich Vorteile ergeben, die über die Finanzmärkte hinausgehen. Geleitet von ihren Endanlegern sollten die Märkte und Finanzmarktteilnehmer die Informationen bereitstellen, die für die Vergleichbarkeit von Investitionen und fundierte Investitionsentscheidungen erforderlich sind. Dies kann nur gelingen, wenn rechtlich vereinbarte Begriffsbestimmungen festgelegt werden. AM\ docx 3/131 PE v07-00

4 Änderungsantrag 49 Sirpa Pietikäinen Erwägung 2 (2) Ein gemeinsames Ziel der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35, der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 36, der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 37, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 ist es, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Versicherungsvermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Verwaltern) und Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF- Verwaltern) zu erleichtern. Die genannten Richtlinien und Verordnungen gewährleisten einen einheitlicheren Schutz für Endanleger, machen es einfacher für sie, von einer breiten Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen zu profitieren, und sehen gleichzeitig (2) Ein gemeinsames Ziel der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35, der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 36, der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 37, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 ist es, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Versicherungsvermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Verwaltern) und Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF- Verwaltern) zu erleichtern. Die genannten Richtlinien und Verordnungen gewährleisten einen einheitlicheren Schutz für Endanleger, machen es einfacher für sie, von einer breiten Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen zu profitieren, und sehen gleichzeitig PE v /131 AM\ docx

5 Vorschriften vor, die es Anlegern ermöglichen, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Während diese Ziele weitgehend erreicht wurden, sind die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und nachhaltigen Investitionszielen bei Investitionsentscheidungen von OGAW- Verwaltungsgesellschaften, Verwaltern alternativer Investmentfonds, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Rentenversicherern, EuVECA-Verwaltern und EuSEF-Verwaltern (Finanzmarktteilnehmern) sowie die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess durch Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (IBIP) anbieten, und durch Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, (Finanzberater) unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen. Vorschriften vor, die es Anlegern ermöglichen, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Während diese Ziele weitgehend erreicht wurden, sind die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern und Anlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, der Nachhaltigkeitsleistung und nachhaltigen Investitionszielen bei Investitionsentscheidungen von OGAW- Verwaltungsgesellschaften, Verwaltern alternativer Investmentfonds, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Rentenversicherern, EuVECA-Verwaltern und EuSEF-Verwaltern (Finanzmarktteilnehmern) sowie die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern und Anlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Nachhaltigkeitsleistung im Beratungsprozess durch Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (IBIP) anbieten, und durch Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, (Finanzberater) unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Indikatoren und Anforderungen bezüglich der Nachhaltigkeitsleistung unterliegen. Damit die Finanzmarktteilnehmer ihren Sorgfaltspflichten bezüglich der wesentlichen Nachhaltigkeitsrisiken und der Einbeziehung von Indikatoren für die Nachhaltigkeitsleistung nachkommen können, benötigen sie selbst eine zuverlässige, vergleichbare und vereinheitlichte Offenlegung von Informationen seitens der Beteiligungsunternehmen und harmonisierte Rechnungslegungsstandards im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren. In der AM\ docx 5/131 PE v07-00

6 32 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom , S. 32). 33 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom , S. 1). 34 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom , S. 1). 35 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom , S. 349). 36 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 2013/34/EU werden die Pflichten in Bezug auf die Rechnungslegung und die Berichterstattung von Unternehmen festgelegt; somit sollte diese Richtlinie aktualisiert werden, indem die ganzheitliche, geprüfte Berichterstattung über Nachhaltigkeitsrisiken und die Nachhaltigkeitsleistung aufgenommen wird, um damit dem wachsenden Bedarf einer Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei der Strategie und dem Risikomanagement von Unternehmen gerecht zu werden. Eine diesbezügliche Möglichkeit bietet die für 2018 vorgesehene Überarbeitung der Richtlinie 2013/34/EU. 32 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom , S. 32). 33 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom , S. 1). 34 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom , S. 1). 35 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom , S. 349). 36 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates PE v /131 AM\ docx

7 vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom , S. 19). 37 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom , S. 37). 38 Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom , S. 1). 39 Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom , S. 18). vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom , S. 19). 37 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom , S. 37). 38 Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom , S. 1). 39 Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom , S. 18). Änderungsantrag 50 Paul Tang Erwägung 2 (2) Ein gemeinsames Ziel der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35, der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 36, der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 37, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 (2) Ein gemeinsames Ziel der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35, der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 36, der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 37, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 38, AM\ docx 7/131 PE v07-00

8 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 ist es, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Versicherungsvermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Verwaltern) und Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF- Verwaltern) zu erleichtern. Die genannten Richtlinien und Verordnungen gewährleisten einen einheitlicheren Schutz für Endanleger, machen es einfacher für sie, von einer breiten Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen zu profitieren, und sehen gleichzeitig Vorschriften vor, die es Anlegern ermöglichen, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Während diese Ziele weitgehend erreicht wurden, sind die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und nachhaltigen Investitionszielen bei Investitionsentscheidungen von OGAW- Verwaltungsgesellschaften, Verwaltern alternativer Investmentfonds, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Rentenversicherern, EuVECA-Verwaltern und EuSEF-Verwaltern (Finanzmarktteilnehmern) sowie die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess durch Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (IBIP) der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist es, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Versicherungsvermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Verwaltern) und Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF- Verwaltern) zu erleichtern. Die genannten Richtlinien und Verordnungen gewährleisten einen einheitlicheren Schutz für Endanleger, machen es einfacher für sie, von einer breiten Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen zu profitieren, und sehen gleichzeitig Vorschriften vor, die es Anlegern ermöglichen, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Während diese Ziele weitgehend erreicht wurden, sind die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und nachhaltigen Investitionszielen bei Investitionsentscheidungen von OGAW- Verwaltungsgesellschaften, Verwaltern alternativer Investmentfonds, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Rentenversicherern, EuVECA-Verwaltern und EuSEF-Verwaltern (Finanzmarktteilnehmern) sowie die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess durch Versicherungsvermittler, die PE v /131 AM\ docx

9 anbieten, und durch Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, (Finanzberater) unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen. 32 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom , S. 32). 33 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom , S. 1). 34 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom , S. 1). 35 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom , S. 349). 36 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom , S. 19). 37 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (IBIP) anbieten, und durch Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, (Finanzberater) unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen. 32 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom , S. 32). 33 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom , S. 1). 34 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom , S. 1). 35 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom , S. 349). 36 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom , S. 19). 37 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 AM\ docx 9/131 PE v07-00

10 vom , S. 37). vom , S. 37). 38 Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom , S. 1). 39 Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom , S. 18). 38 Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom , S. 1). 39 Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom , S. 18). Änderungsantrag 51 Molly Scott Cato im Namen der Verts/ALE-Fraktion Erwägung 2 (2) Ein gemeinsames Ziel der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35, der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 36, der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 37, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 ist es, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), Versicherungsunternehmen, (2) Ein gemeinsames Ziel der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35, der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 36, der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 37, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 ist es, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), Versicherungsunternehmen, PE v /131 AM\ docx

11 Wertpapierfirmen, Versicherungsvermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Verwaltern) und Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF- Verwaltern) zu erleichtern. Die genannten Richtlinien und Verordnungen gewährleisten einen einheitlicheren Schutz für Endanleger, machen es einfacher für sie, von einer breiten Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen zu profitieren, und sehen gleichzeitig Vorschriften vor, die es Anlegern ermöglichen, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Während diese Ziele weitgehend erreicht wurden, sind die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und nachhaltigen Investitionszielen bei Investitionsentscheidungen von OGAW- Verwaltungsgesellschaften, Verwaltern alternativer Investmentfonds, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Rentenversicherern, EuVECA-Verwaltern und EuSEF-Verwaltern (Finanzmarktteilnehmern) sowie die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess durch Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (IBIP) anbieten, und durch Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, (Finanzberater) unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen. Wertpapierfirmen, Versicherungsvermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Verwaltern) und Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF- Verwaltern) zu erleichtern. Die genannten Richtlinien und Verordnungen gewährleisten einen einheitlicheren Schutz für Endanleger, machen es einfacher für sie, von einer breiten Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen zu profitieren, und sehen gleichzeitig Vorschriften vor, die es Anlegern ermöglichen, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Während diese Ziele weitgehend erreicht wurden, sind die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und nachhaltigen Investitionszielen bei Investitionsentscheidungen von OGAW- Verwaltungsgesellschaften, Verwaltern alternativer Investmentfonds, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Rentenversicherern, EuVECA-Verwaltern, Kreditinstituten und EuSEF-Verwaltern (Finanzmarktteilnehmern) sowie die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess durch Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (IBIP) anbieten, und durch Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, (Finanzberater) unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen. 32 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen 32 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen AM\ docx 11/131 PE v07-00

12 Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom , S. 32). 33 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom , S. 1). 34 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom , S. 1). 35 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom , S. 349). 36 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom , S. 19). 37 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom , S. 37). 38 Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom , S. 1). 39 Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom , S. 32). 33 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom , S. 1). 34 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom , S. 1). 35 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom , S. 349). 36 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom , S. 19). 37 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom , S. 37). 38 Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom , S. 1). 39 Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. PE v /131 AM\ docx

13 L 115 vom , S. 18). L 115 vom , S. 18). Änderungsantrag 52 Othmar Karas Erwägung 2 a (neu) Begründung (2a) Die EBA sollte prüfen, ob die Einführung technischer Kriterien für den aufsichtlichen Überprüfungsprozess (SREP, Supervisory Review and Evaluation Process) für Expositionsrisiken aufgrund von Tätigkeiten, die eng mit Umwelt-, Sozialund Governance-(ESG-)Zielen verknüpft sind, eine durchführbare und geeignete Maßnahme darstellt, um unter anderem die möglichen Ursachen solcher Risiken und ihre Wirkungen auf Einrichtungen zu bewerten und dabei die vorhandene nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung der Einrichtungen zu berücksichtigen. Diese Änderung sieht einen Untersuchungs- und Durchführbarkeitsbericht der EBA vor, in dem geprüft wird, ob die Einführung technischer Kriterien für den SREP für Expositionsrisiken aufgrund von Tätigkeiten, die eng mit ESG-Zielen verknüpft sind, eine geeignete Maßnahme darstellt. Änderungsantrag 53 Matt Carthy Erwägung 2 a (neu) AM\ docx 13/131 PE v07-00

14 (2a) Als größte externe Finanzierungsquelle bilden Banken eine unverzichtbare Komponente des Finanzsystems. Die Kreditvergabe und Finanzierungen durch das Bankwesen müssen vollständig mit den Nachhaltigkeitszielen der Europäischen Union im Einklang stehen, wenn die Verwirklichung dieser Ziele gelingen soll. Sie sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden. Banken sollten Nachhaltigkeitsrisiken in ihr Risikomanagement und ihren Prozess der Unternehmenskreditprüfung einbeziehen, wenn sie Finanzprodukte bereitstellen. Änderungsantrag 54 Syed Kamall im Namen der ECR-Fraktion Erwägung 2 a (neu) (2a) Durch die Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance- Faktoren im Anlageentscheidungsprozess werden fundierte Anlageentscheidungen unterstützt. Änderungsantrag 55 Syed Kamall im Namen der ECR-Fraktion Erwägung 2 b (neu) PE v /131 AM\ docx

15 (2b) Gegenstand dieser Verordnung sind Offenlegungsvorschriften für Anleger im Zusammenhang mit Anlageprodukten und -beratung. Angesichts des Anwendungsbereichs der Verordnung könnten Kreditinstitute insofern einbezogen werden, als sie Finanzprodukte wie ökologisch nachhaltige Investitionen oder damit verbundene Beratungsdienstleistungen anbieten. Änderungsantrag 56 Syed Kamall im Namen der ECR-Fraktion Erwägung 3 (3) Ohne harmonisierte Vorschriften der Union über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gegenüber Endanlegern ist davon auszugehen, dass weiterhin unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene getroffen werden und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen unterschiedliche Ansätze fortbestehen. Die divergierenden Maßnahmen und Ansätze würden infolge der großen Unterschiede bei den Offenlegungsstandards auch künftig erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Überdies lässt sich eine parallele Entwicklung marktbasierter, an kommerziellen Prioritäten ausgerichteter Praktiken beobachten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, eine weitere Fragmentierung des Marktes zur (3) Ohne harmonisierte Vorschriften der Union über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gegenüber Endanlegern ist davon auszugehen, dass weiterhin unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene getroffen werden und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen unterschiedliche Ansätze fortbestehen. Die divergierenden Maßnahmen und Ansätze würden infolge der großen Unterschiede bei den Offenlegungsstandards auch künftig erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Überdies lässt sich eine parallele Entwicklung marktbasierter, an kommerziellen Prioritäten ausgerichteter Praktiken beobachten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, eine weitere Fragmentierung des Marktes zur AM\ docx 15/131 PE v07-00

16 Folge haben und das Funktionieren des Binnenmarkts in Zukunft noch stärker beeinträchtigen könnten. Unterschiede bei den Offenlegungsstandards und marktbasierten Praktiken machen Vergleiche zwischen verschiedenen Finanzprodukten und -dienstleistungen überaus schwierig, führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen bei diesen Produkten und Dienstleistungen sowie zwischen verschiedenen Vertriebskanälen und lassen zusätzliche Hemmnisse für den Binnenmarkt entstehen. Solche Unterschiede können zudem für die Endanleger verwirrend sein und ihre Anlageentscheidungen verzerren. Um die Einhaltung des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten wahrscheinlich unterschiedliche nationale Maßnahmen ergreifen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und nachteilige Auswirkungen für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater haben könnten. Darüber hinaus erschwert es das Fehlen harmonisierter Transparenzvorschriften den Endanlegern, unterschiedliche Finanzprodukte und - dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre ökologischen, sozialen und Governance- Risiken sowie auf nachhaltige Investitionsziele zu vergleichen. Daher müssen bestehende Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt und absehbare künftige Hindernisse vermieden werden. Folge haben und das Funktionieren des Binnenmarkts in Zukunft noch stärker beeinträchtigen könnten. Unterschiede bei den Offenlegungsstandards und marktbasierten Praktiken machen Vergleiche zwischen verschiedenen Finanzprodukten und -dienstleistungen überaus schwierig, führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen bei diesen Produkten und Dienstleistungen sowie zwischen verschiedenen Vertriebskanälen und lassen zusätzliche Hemmnisse für den Binnenmarkt entstehen. Solche Unterschiede können zudem für die Endanleger verwirrend sein und ihre Anlageentscheidungen verzerren. Um die Einhaltung des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten wahrscheinlich unterschiedliche nationale Maßnahmen ergreifen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und nachteilige Auswirkungen für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater haben könnten. Darüber hinaus erschwert es das Fehlen harmonisierter Transparenzvorschriften den Endanlegern, unterschiedliche Finanzprodukte und - dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre ökologischen, sozialen und Governance- Risiken sowie auf nachhaltige Investitionsziele zu vergleichen. Daher muss auf das Funktionieren des Binnenmarkts geachtet und die Vergleichbarkeit von Finanzprodukten sichergestellt werden, um absehbare künftige Investitionshindernisse zu vermeiden. Änderungsantrag 57 Sirpa Pietikäinen PE v /131 AM\ docx

17 Erwägung 3 (3) Ohne harmonisierte Vorschriften der Union über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gegenüber Endanlegern ist davon auszugehen, dass weiterhin unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene getroffen werden und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen unterschiedliche Ansätze fortbestehen. Die divergierenden Maßnahmen und Ansätze würden infolge der großen Unterschiede bei den Offenlegungsstandards auch künftig erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Überdies lässt sich eine parallele Entwicklung marktbasierter, an kommerziellen Prioritäten ausgerichteter Praktiken beobachten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, eine weitere Fragmentierung des Marktes zur Folge haben und das Funktionieren des Binnenmarkts in Zukunft noch stärker beeinträchtigen könnten. Unterschiede bei den Offenlegungsstandards und marktbasierten Praktiken machen Vergleiche zwischen verschiedenen Finanzprodukten und -dienstleistungen überaus schwierig, führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen bei diesen Produkten und Dienstleistungen sowie zwischen verschiedenen Vertriebskanälen und lassen zusätzliche Hemmnisse für den Binnenmarkt entstehen. Solche Unterschiede können zudem für die Endanleger verwirrend sein und ihre Anlageentscheidungen verzerren. Um die Einhaltung des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten wahrscheinlich unterschiedliche nationale Maßnahmen ergreifen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und nachteilige Auswirkungen für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater (3) Ohne harmonisierte Vorschriften der Union über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gegenüber Anlegern und Endanlegern seitens Anlegern und Beteiligungsunternehmen ist davon auszugehen, dass weiterhin unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene getroffen werden und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen unterschiedliche Ansätze fortbestehen. Die divergierenden Maßnahmen und Ansätze würden infolge der großen Unterschiede bei den Offenlegungsstandards auch künftig erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Überdies lässt sich eine parallele Entwicklung marktbasierter, an kommerziellen Prioritäten ausgerichteter Praktiken beobachten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, eine weitere Fragmentierung des Marktes zur Folge haben und das Funktionieren des Binnenmarkts in Zukunft noch stärker beeinträchtigen könnten. Unterschiede bei den Offenlegungsstandards und marktbasierten Praktiken und das Fehlen eines harmonisierten Satzes von Indikatoren für die Nachhaltigkeitsleistung machen Vergleiche zwischen verschiedenen Finanzprodukten und -dienstleistungen überaus schwierig, führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen bei diesen Produkten und Dienstleistungen sowie zwischen verschiedenen Vertriebskanälen und lassen zusätzliche Hemmnisse für den Binnenmarkt entstehen. Solche Unterschiede können zudem für die Endanleger verwirrend sein und ihre Anlageentscheidungen verzerren. Um die Einhaltung des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten AM\ docx 17/131 PE v07-00

18 haben könnten. Darüber hinaus erschwert es das Fehlen harmonisierter Transparenzvorschriften den Endanlegern, unterschiedliche Finanzprodukte und - dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre ökologischen, sozialen und Governance- Risiken sowie auf nachhaltige Investitionsziele zu vergleichen. Daher müssen bestehende Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt und absehbare künftige Hindernisse vermieden werden. wahrscheinlich unterschiedliche nationale Maßnahmen ergreifen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und nachteilige Auswirkungen für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater haben könnten. Darüber hinaus erschwert es das Fehlen harmonisierter Transparenzvorschriften und von Indikatoren für die Nachhaltigkeitsleistung den Anlegern, die zugrundeliegenden Beteiligungsnehmer zu vergleichen, und den Endanlegern, unterschiedliche Finanzprodukte und - dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre ökologischen, sozialen und Governance- Risiken, die Nachhaltigkeitsleistung sowie auf nachhaltige Investitionsziele zu vergleichen. Daher müssen bestehende Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt und absehbare künftige Hindernisse vermieden werden. Änderungsantrag 58 Sirpa Pietikäinen Erwägung 4 (4) Im Interesse einer kohärenten Anwendung dieser Verordnung und einer klaren und konsequenten Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Offenlegungspflichten seitens der Finanzmarktteilnehmer gilt es, eine harmonisierte Definition des Begriffs nachhaltige Investitionen festzulegen. (4) Im Interesse einer kohärenten Anwendung dieser Verordnung und einer klaren und konsequenten Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Offenlegungspflichten seitens der Finanzmarktteilnehmer gilt es, eine harmonisierte Definition des Begriffs Nachhaltigkeitsrisiken festzulegen und einen harmonisierten Satz von Indikatoren, mit denen nachhaltige Anlageergebnisse gemessen werden können. Wenngleich der Schwerpunkt auf den wesentlichen Risiken liegt, sollte die PE v /131 AM\ docx

19 Begründung Definition des Begriffs Nachhaltigkeitsrisiken vorausschauend sein und neu auftretende Risiken gebührend berücksichtigen. Es werden klare Begriffsbestimmungen und harmonisierte Nachhaltigkeitsindikatoren benötigt, damit für Rechtssicherheit gesorgt, unter den nationalen Behörden und Marktteilnehmern ein Mindestmaß an Einheitlichkeit sichergestellt und eine Marktfragmentierung verhindert wird. Änderungsantrag 59 Syed Kamall im Namen der ECR-Fraktion Erwägung 4 (4) Im Interesse einer kohärenten Anwendung dieser Verordnung und einer klaren und konsequenten Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Offenlegungspflichten seitens der Finanzmarktteilnehmer gilt es, eine harmonisierte Definition des Begriffs nachhaltige Investitionen festzulegen. (4) Im Interesse einer kohärenten Anwendung dieser Verordnung und einer klaren und konsequenten Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Offenlegungspflichten seitens der Finanzmarktteilnehmer gilt es, zunächst die Arbeiten an der [OP: Titel der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen einfügen] und der darin enthaltenen Taxonomie abzuschließen und somit von einer gemeinsamen Definition des Begriffs nachhaltige Investitionen auszugehen. Änderungsantrag 60 Othmar Karas AM\ docx 19/131 PE v07-00

20 Erwägung 4 (4) Im Interesse einer kohärenten Anwendung dieser Verordnung und einer klaren und konsequenten Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Offenlegungspflichten seitens der Finanzmarktteilnehmer gilt es, eine harmonisierte Definition des Begriffs nachhaltige Investitionen festzulegen. (4) Im Interesse einer kohärenten Anwendung dieser Verordnung und einer klaren und konsequenten Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Offenlegungspflichten seitens der Finanzmarktteilnehmer gilt es, eine klare und harmonisierte Definition des Begriffs nachhaltige Investitionen festzulegen. Bei den Offenlegungsanforderungen in Verbindung mit nachhaltigen Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken muss jede Art der Überschneidung in den Rechtsvorschriften oder der präventiven Rechtsetzung vermieden werden, da dies mit den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung und der Verhältnismäßigkeit und mit dem Ziel einer einheitlichen Terminologie und eines klaren Regelungsrahmens nicht vereinbar wäre oder zu unnötigem Aufwand für Behörden und Finanzinstitute führen würde. Begründung Diese Änderung zielt darauf ab, dass die potenziellen regulatorischen Änderungen im Hinblick auf die Schaffung eines verordnungs- und aufsichtsrechtlichen Rahmens, mit dem Privatkapital mobilisiert und in Richtung nachhaltiger Investitionen gelenkt wird, auf den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung und der Verhältnismäßigkeit beruhen und mit dem Ziel im Einklang stehen, eine einheitliche Terminologie und einen klaren Regelungsrahmen zu schaffen. Änderungsantrag 61 Markus Ferber Erwägung 5 PE v /131 AM\ docx

21 (5) Die Vergütungspolitik von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern sollte dem Erfordernis der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und, soweit relevant, nachhaltigen Investitionszielen Rechnung tragen und darauf ausgerichtet sein, einen Beitrag zu langfristigem nachhaltigen Wachstum zu leisten. Vorvertragliche Informationen sollten daher Angaben darüber enthalten, inwieweit die Vergütungspolitik der betreffenden Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt und, soweit relevant, mit den nachhaltigen Investitionszielen der Finanzprodukte und -dienstleistungen im Einklang steht, die die Finanzmarktteilnehmer bereitstellen oder die Gegenstand einer Beratung durch Finanzberater sind. entfällt Begründung Vergütungsregeln sind klar in der Eigenkapitalrichtlinie 2013/36/EU (CRD IV), der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) und den einschlägigen Leitlinien zur Vergütungspolitik der EBA und der ESMA festgelegt. Es müssen keine zusätzlichen Bestimmungen eingeführt werden, die zu bestehenden Vorschriften im Widerspruch stehen könnten. Änderungsantrag 62 Gabriel Mato Erwägung 5 (5) Die Vergütungspolitik von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern sollte dem Erfordernis der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und, soweit relevant, nachhaltigen Investitionszielen Rechnung tragen und darauf ausgerichtet (5) Die Vergütungspolitik von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern sollte dem Erfordernis der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und, soweit relevant, nachhaltigen Investitionszielen Rechnung tragen und darauf ausgerichtet AM\ docx 21/131 PE v07-00

22 sein, einen Beitrag zu langfristigem nachhaltigen Wachstum zu leisten. Vorvertragliche Informationen sollten daher Angaben darüber enthalten, inwieweit die Vergütungspolitik der betreffenden Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt und, soweit relevant, mit den nachhaltigen Investitionszielen der Finanzprodukte und -dienstleistungen im Einklang steht, die die Finanzmarktteilnehmer bereitstellen oder die Gegenstand einer Beratung durch Finanzberater sind. sein, einen Beitrag zu langfristigem nachhaltigen Wachstum zu leisten. Or. es Änderungsantrag 63 Syed Kamall im Namen der ECR-Fraktion Erwägung 5 (5) Die Vergütungspolitik von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern sollte dem Erfordernis der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und, soweit relevant, nachhaltigen Investitionszielen Rechnung tragen und darauf ausgerichtet sein, einen Beitrag zu langfristigem nachhaltigen Wachstum zu leisten. Vorvertragliche Informationen sollten daher Angaben darüber enthalten, inwieweit die Vergütungspolitik der betreffenden Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt und, soweit relevant, mit den nachhaltigen Investitionszielen der Finanzprodukte und -dienstleistungen im Einklang steht, die die Finanzmarktteilnehmer bereitstellen oder die Gegenstand einer Beratung durch (5) Die Vergütungspolitik von Unternehmen sollte mit der Richtlinie (EU) 2017/828 in Einklang stehen. Die Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken sollten eher auf Grundlage der internen und operativen Leistung eines Unternehmens anhand bestimmter ESG- Kriterien beurteilt werden, anstatt auf der Grundlage der Anlageverwaltungsaktivitäten, die das Unternehmen im Rahmen der treuhänderischen Pflichten gegenüber seinen Kunden ausübt. Für ein langfristig tragfähiges Wachstum sollte diesen Kriterien und, soweit relevant, nachhaltigen Investitionszielen Rechnung getragen werden. Vorvertragliche Informationen sollten damit im Einklang stehen. PE v /131 AM\ docx

23 Finanzberater sind. Änderungsantrag 64 Molly Scott Cato im Namen der Verts/ALE-Fraktion Erwägung 5 (5) Die Vergütungspolitik von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern sollte dem Erfordernis der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und, soweit relevant, nachhaltigen Investitionszielen Rechnung tragen und darauf ausgerichtet sein, einen Beitrag zu langfristigem nachhaltigen Wachstum zu leisten. Vorvertragliche Informationen sollten daher Angaben darüber enthalten, inwieweit die Vergütungspolitik der betreffenden Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt und, soweit relevant, mit den nachhaltigen Investitionszielen der Finanzprodukte und -dienstleistungen im Einklang steht, die die Finanzmarktteilnehmer bereitstellen oder die Gegenstand einer Beratung durch Finanzberater sind. (5) Mit der variablen Vergütungskomponente in ihrem Gesamtvergütungspaket sollen Beschäftigte zu positivem Verhalten in ihrer täglichen Arbeit angeregt werden. Zur Ausrichtung der Kultur des Finanzsektors auf die Zusagen der Union, im Rahmen des Übereinkommens von Paris gegen den Klimawandel vorzugehen und die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung zu verfolgen, müssen diese Anreizstrukturen dahingehend verändert werden, dass nachhaltiges Investieren einbezogen wird und Nachhaltigkeitsrisiken als Zielsetzungen vermieden werden. Das Ziel kann nicht länger ein überdurchschnittliches Ergebnis in rein finanzieller Hinsicht sein, sondern muss die vorstehend genannten Zielsetzungen und Zusagen einschließen. Daher ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass die Finanzdienstleister ein nachhaltiges Investitionsziel von mindestens 50 % festlegen, wenn sie die Leistungskriterien für die variable Vergütung bestimmen. Vorvertragliche Informationen sollten daher Angaben darüber enthalten, inwieweit die Vergütungspolitik der betreffenden Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt und was die nachhaltigen Investitionsziele der Finanzprodukte und -dienstleistungen sind, AM\ docx 23/131 PE v07-00

24 die die Finanzmarktteilnehmer bereitstellen oder die Gegenstand einer Beratung durch Finanzberater sind. Änderungsantrag 65 Othmar Karas Erwägung 5 a (neu) Begründung (5a) Die Offenlegungsanforderungen in dieser Verordnung für die Vergütungspolitik sollten Offenlegungen umfassen, die mit dem Ziel der Vergütungsregeln kompatibel sind, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und beizubehalten, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist. Durch diese Erwägung soll präzisiert werden, dass die Offenlegungsanforderungen in dieser Verordnung Offenlegungen umfassen sollten, die mit dem Ziel der Vergütungsregeln kompatibel sind, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und beizubehalten, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist. Änderungsantrag 66 Molly Scott Cato im Namen der Verts/ALE-Fraktion Erwägung 5 a (neu) (5a) Die Bestimmung von Nachhaltigkeitsrisiken umfasst nicht nur die Auswirkungen, die die Umwelt-, PE v /131 AM\ docx

25 Sozial- und Governance-Risiken im Falle ihrer Nichtbegrenzung auf die Leistung eines Finanzprodukts haben, sondern insbesondere auch die nichtfinanziellen negativen Auswirkungen, die sich in diesem Fall für die Gesellschaft allgemein ergeben. Durch die Bestimmung dieser Risiken wird sichergestellt, dass die regulatorischen Ergebnisse ein Mindestmaß an Konsistenz aufweisen, aber auch ein entwicklungsfähiges und dynamisches Instrument geschaffen, mit dem neu auftretende Risiken berücksichtigt werden können. Änderungsantrag 67 Alain Lamassoure, Anne Sander Erwägung 6 (6) Da Nachhaltigkeitsbenchmarks als Standard-Bezugspunkte für die Messung der Nachhaltigkeit von Investitionen dienen, sollten die Endanleger im Wege vorvertraglicher Informationen über die Angemessenheit des bestimmten Index informiert werden, insbesondere über die Anpassung des Index an das nachhaltige Investitionsziel. Finanzmarktteilnehmer sollten auch die Gründe für Unterschiede bei der Gewichtung und den Bestandteilen des bestimmten Index im Vergleich zu einem breiten Marktindex offenlegen. Zur Förderung der Transparenz sollten Finanzmarktteilnehmer ferner angeben, wo eine Beschreibung der für die Berechnung des bestimmten Index und des breiten Marktindex angewandten Methodik zu finden ist, sodass die Endanleger über die notwendigen Informationen darüber verfügen, wie die (6) Wenn Benchmarks als Standard- Bezugspunkte für die Gestaltung von nachhaltigen Investitionen dienen (wie es bei Indexinvestitionen der Fall ist), sollten die Endanleger im Wege vorvertraglicher Informationen über die Angemessenheit des bestimmten Index informiert werden, insbesondere über die Anpassung des Index an das nachhaltige Investitionsziel. Zur Förderung der Transparenz sollten Finanzmarktteilnehmer ferner angeben, wo eine Beschreibung der für die Berechnung des bestimmten Index angewandten Methodik zu finden ist, sodass die Endanleger über die notwendigen Informationen darüber verfügen, wie die den Indizes zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgewählt und gewichtet wurden, welche Vermögenswerte ausgeschlossen wurden und aus welchen Gründen, wie die Nachhaltigkeitswirkung AM\ docx 25/131 PE v07-00

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