DMS Development GmbH & Co. KG Allgemeine Geschäftsbedingungen. Vertragsbedingungen für Software-Kaufverträge, die über die Internetseite zwischen
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- Hede Fischer
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1 DMS Development GmbH & Co. KG Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbedingungen für Software-Kaufverträge, die über die Internetseite zwischen der DMS Development GmbH & Co. KG GmbH & Co. KG, Alexander Otto, Strandweg 58, D Hamburg, - im folgenden Lizenzgeber - und den in der Bestellung bezeichneten Kunden - im folgenden Lizenznehmer - geschlossen werden: 1 Geltungsbereich (1) Für die über diese Internetseite begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden zurückgewiesen. 2 Zustandekommen des Vertrages (1) Die Darstellungen des Lizenzgebers auf der Internetseite stellen kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Software-Kaufvertrages dar. Der Lizenznehmer wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung seinerseits ein Angebot abzugeben. (2) Durch das Absenden der Bestellung auf der Internetseite gibt der Lizenznehmer ein verbindliches Angebot gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die im Warenkorb enthaltene Software ab. Mit dem Absenden der Bestellung erkennt der Lizenznehmer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als für das Rechtsverhältnis mit dem Lizenzgeber allein maßgeblich an. Der Lizenzgeber bestätigt den Eingang der Bestellung des Lizenznehmers durch Versendung einer Bestätigungs- . Diese
2 Bestellbestätigung stellt gleichzeitig die Annahme des Vertragsangebotes durch den Lizenzgeber dar. 3 Gegenstand des Software-Kaufvertrages (1) Gegenstand dieses Software-Kaufvertrages ist die Einräumung einer Nutzungs- und Verwertungslizenz an der in der Bestellung beschriebenen Software ( Lizenzgegenstand ) vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer. (2) Der Lizenzgegenstand besteht aus der Lizenzdatei und der auf der Internetseite für den Lizenzgegenstand beschriebenen Dokumentation. 4 Übergabe und Installation des Lizenzgegenstandes (1) Der Lizenzgeber übersendet dem Lizenznehmer per eine Lizenzdatei. Der Lizenznehmer kann den Lizenzgegenstand von der Internetseite des Lizenzgebers auf einen geeigneten Computer des Lizenznehmers herunterladen. Mit Hilfe der Lizenzdatei ist der Lizenznehmer in der Lage den Lizenzgegenstand freizuschalten. (2) Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend der Anforderungen für den Lizenzgegenstand bereit zu stellen. (3) Der Lizenzgegenstand wird vom Lizenznehmer installiert. 5 Fälligkeit Die Zahlung des Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühren ist mit Vertragsschluss und vor der Lieferung bzw. Mitteilung der Lizenzdatei fällig. Bei der Lizenzgebühr handelt es sich um eine Einmalzahlung. 6 Umfang der Lizenz (1) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit das zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren. (2) Das Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf die Nutzung des Lizenzgegenstandes entsprechend seines Nutzungszwecks.
3 (3) Das Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstandes ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstandes auf einem im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers stehenden Computersystems zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist, für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Lizenzgegenstands sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie vom Lizenzgegenstand durch eine gemäß 69 d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person. Bei dem Erwerb von Mehrplatz-Lizenzen ist der Lizenznehmer berechtigt, die Vervielfältigung auf die weiteren Computersysteme entsprechend der Anzahl der erworbenen Mehrplatz-Lizenzen zu vervielfältigen. (4) Das Recht zur Bearbeitung des Lizenzgegenstandes ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität des Lizenzgegenstands. (5) Das Recht zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands wird nur unter der Bedingung des 69 e Abs. 1 Nr. 1 3 UrhG und im Rahmen des 69 e Abs. 2 Nr. 1 3 UrhG gewährt. (6) Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt. (7) Der Lizenzgeber kann verlangen, dass der Lizenznehmer ihn schriftlich über die jeweiligen Installationsorte der Kopien des Lizenzgegenstandes informiert. Dies gilt ebenso für jegliche spätere Änderungen der Installationsorte. (8) Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber oder einem vom ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Lizenznehmer wird ein Lizenzgeber bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen. 7 Gewährleistung (1) Die vom Lizenzgeber überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Der Lizenzgeber erteilt keine Garantie für die Software oder deren Funktionalität. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-,
4 Upgrade- oder neuen Versionslieferungen gegenüber der bisherigen Version des Lizenzgegenstands beschränkt. (2) Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Lizenzgeber das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Lizenzgeber unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigte, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. (3) Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsrechte des Kunden nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter gilt die Regelung in 8 dieser AGB. (4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Lizenzdatei beim Kunden. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Zugang der Lizenzdatei zu laufen. (5) Änderungen oder Erweiterungen der Software oder der erbrachten Leistungen, die der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Lizenznehmers entfallen, es sei denn der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Lizenzgeber steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Installation, Bedienung oder Betriebsbedingungen sowie die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind. 8 Haftung, Schadensersatz (1) Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Ansprüche gegen diese geltend macht. (2) Der Anbieter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für
5 grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in Ziffer 6, Satz 2 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit. (3) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. (4) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war. (5) Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz. (6) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die für den Abschluss des Vertrages entscheidend waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Wenn der Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen diese wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt haben, ist die Haftung des Lizenzgebers auf den Betrag beschränkt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war. (7) Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. (8) Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen. 9 Abtretungs- und Verpfändungsverbot Die Abtretung oder Verpfändung von dem Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung des Lizenzgebers ausgeschlossen, sofern der Lizenznehmer nicht ein berechtigtes Interesse an einer Abtretung oder Verpfändung nachweist. 10 Aufrechnung Ein Aufrechnungsrecht des Lizenznehmers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
6 11 Hinweise zur Datenverarbeitung (1) Der Lizenzgeber erhebt im Rahmen der Abwicklung der Verträge mit seinen Kunden Daten des Lizenznehmers. Er beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Lizenznehmers wird der Anbieter Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsinteresses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von vertraglichen Leistungen erforderlich ist. (2) Ohne die Einwilligung des Lizenznehmers wird der Lizenzgeber Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschungen nutzen. (3) Der Lizenznehmer hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten beim Lizenzgeber abzurufen, diese zu ändern oder zu löschen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die von ihm erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Im Übrigen wird im Hinblick auf weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung auf die DMS Development GmbH & Co. KG Datenschutzerklärung verwiesen, die auf der Internetseite des Anbieters jederzeit über den Button Datenschutz in druckbarer Form abrufbar ist. 12 Rechtswahl und Gerichtsstand (1) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern es sich bei dem Lizenznehmer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. 13 Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. (Stand: )
AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.
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