Informationen zum Interessenbekundungsverfahren Errichtung eines Gateways für das Handyparken in Berlin. Leistungsbeschreibung:

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1 Informationen zum Interessenbekundungsverfahren Errichtung eines Gateways für das Handyparken in Berlin Leistungsbeschreibung: Die Bezirksämter Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow, Spandau, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg von Berlin ermöglichen den Kfz- Nutzern, Parkgebühren durch die Benutzung von Mobiltelefonen zu bezahlen (Handyparken). Gegenstand der Leistung ist die Einrichtung sowie das Betreiben eines Systems (einschließlich Hard- und Software) mit den es den Bezirksämtern möglich ist, die Parkdaten aller von den Bezirksämtern zugelassenen Systembetreibern für das Handyparken (z.zt. 5 Betreiber) durch Abfrage beim Gateway abzurufen. Dabei wird es sowohl Anbieter für registrierungsfreies Handyparken als auch Anbieter für registrierungspflichtiges Handyparken geben. Das Gateway empfängt die Abfrage, leitet sie an alle von den Bezirksämtern zugelassenen Systembetreiber weiter, empfängt deren Antworten und übermittelt an die Bezirksämter als Ergebnis - dass das abgefragte Kfz für die abgefragte Parkzone und Parkzeit angemeldet ist bzw. war, oder - dass das abgefragte Kfz für die jeweilige Parkzone und Parkzeit bei keinem der von den Bezirksämtern zugelassenen Systembetreiber angemeldet ist oder war oder - dass und welche Systembetreiber auf die Abfrage keine Antwort geliefert haben und das abgefragte Kfz bei den übrigen Systembetreibern für die jeweilige Parkzone und Parkzeit nicht angemeldet ist oder war. Der Gatewaybetreiber stellt die Parkdaten über eine dokumentierte und mit den Bezirksämtern abgestimmte Schnittstelle zur Verfügung. Technisch und organisatorisch notwendige Fortschreibungen bzw. Anpassungen der Schnittstelle sind abzustimmen. Dazu gehört auch, dass beim eventuellen zukünftigen Einsatz von Dienstsmartphones eine kostenlose App zur Verfügung gestellt wird. 1

2 Das Gateway steht allen von den Bezirksämtern zugelassenen Systembetreibern diskriminierungsfrei zur Verfügung. Das Recht des Gatewaybetreibers, von den Systembetreibern ein privatrechtliches Nutzungsentgelt für die Nutzung des Gateways zu erheben, bleibt unbenommen. Die Bezirksämter sind durch dieses Vertragsverhältnis (Gateway- / Systembetreiber) nicht berührt. Das Gateway muss die beschriebene Leistung rund um die Uhr erbringen und dabei zu 99% der Zeitanteile verfügbar sein. Im Zeitraum Montag -Sonntag von 09:00-24:00 Uhr dürfen keine Ausfälle durch standardmäßige Wartungsarbeiten am Gateway entstehen. Bei außerordentlichen Wartungszeiten werden die Bezirksämter mindestens 48 Stunden vorher informiert. Der Gatewaybetreiber stellt sicher, dass Datenabfragen für Kontrollvorgänge seitens der Bezirksämter über das Gateway kostenfrei sind. Der Gatewaybetreiber erhebt keine zusätzlichen Entgelte für die Kontrollabfragen. Die anfallenden Verbindungsentgelte (Kommunikationskosten) werden von den Bezirksämtern getragen. Vom Gatewaybetreiber erkannte Betriebsstörungen werden unverzüglich nach Bekanntwerden an die Bezirksämter gemeldet. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsstörung keine Verletzung von Vertragspflichten bedeutet. Die Bezirksämter werden dann unverzüglich vom Gatewaybetreiber unterrichtet, sobald das System wieder zur Verfügung steht. Die Beseitigung von Betriebsstörungen (trouble-shooting) obliegt dem Gatewaybetreiber. Dazu gehören auch erforderliche Rückfragen bei den Systembetreibern. Der Gatewaybetreiber bestätigt den Bezirksämtern eine von ihnen eingegangene Meldung über eine Betriebsstörung innerhalb von 4 Stunden. Ist absehbar, dass eine Betriebsstörung innerhalb von 24 Stunden nach Erkennen bzw. nach Benachrichtigung durch den Gatewaybetreiber nicht behoben werden kann, werden die Bezirksämter unverzüglich hierüber unterrichtet. Die Bezirksämter werden unverzüglich vom Gatewaybetreiber unterrichtet, sobald das System wieder zur Verfügung steht. Die Bezirksämter unterstützen den Gatewaybetreiber im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Fehlerbehebung, ohne zum Einsatz von Geld oder Personal verpflichtet zu sein. Der Gatewaybetreiber benennt gegenüber den Bezirksämtern eine Ansprechstelle zu technischen oder administrativen Problemen, die mindestens montags bis freitags von 8:00 18:00 Uhr erreichbar ist. 2

3 Für Meldungen von Betriebsstörungen muss der Gatewaybetreiber auch außerhalb dieser Zeiten während der gesamten Parkraumbewirtschaftungszeiten täglich von 9:00 bis 24:00 Uhr erreichbar sein (dies kann auch mittels elektronischer Aufnahme und Meldung erfolgen). Der Gatewaybetreiber wird die Bezirksämter auf relevante Veränderungen des Standes der Technik hinweisen, wenn diese für den Gatewaybetreiber erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen haben. Die Bezirksämter unterrichten den Gatewaybetreiber darüber, welche Systembetreiber von ihnen zugelassen sind und teilen Änderungen unverzüglich mit. Von den Bezirksämtern wird keine Vergütung an den Gatewaybetreiber gezahlt, auch Reiseund Nebenkosten werden nicht vergütet. Die Bezirksämter benennen dem Gatewaybetreiber eine zentrale Ansprechstelle (First- Level-Support). Der Gatewaybetreiber unterrichtet die Bezirksämter unverzüglich über Leistungseinschränkungen und deren Grund, auch sofern darin keine Verletzung von Vertragspflichten liegt. Er unterrichtet ebenso unverzüglich über die Behebung der Leistungseinschränkung. Ein Protokoll über die Leistungseinschränkungen wird vom Gatewaybetreiber jeweils zum 15. Werktag eines jeden Kalendermonats für den jeweils vorhergehenden Kalendermonat den Bezirksämtern zur Verfügung gestellt. Die Parkdaten dürfen nicht unbefugt zu einem anderen als dem Vertragszweck verarbeitet werden, insbesondere bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden. Dieses Verbot besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Der Gatewaybetreiber hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung die für eine datenschutzkonforme Auftragsausführung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Der Gatewaybetreiber ist verpflichtet, die Daten nur zu dem Zweck zu verarbeiten, zu dem sie erhoben worden sind, sowie nach Ende der Aufbewahrungsfristen die Datenträger zu löschen oder zu vernichten und gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, es sei denn, der Betroffene hat eingewilligt. Eine Speicherung von Daten ist ohne Einwilligung der Betroffenen nur in dem Umfang zulässig, wie sie für die benannte Leistung unbedingt erforderlich ist. 3

4 Denjenigen Personen, die dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, insbesondere bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Dieses Verbot besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Der Gatewaybetreiber unterwirft sich der Überwachung durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach dem Berliner Datenschutzgesetz. Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen einzureichen: Unternehmen, die keinen Betriebssitz oder eine Niederlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, haben bezüglich der geforderten amtlichen Unterlagen vergleichbare Nachweise des Niederlassungsstaates einzureichen oder eine entsprechende eidesstattliche Erklärung abzugeben. Referenzliste über vergleichbare Projekte mit Kontaktdaten des Ansprechpartners beim jeweiligen Auftraggeber Schriftlicher Nachweis, dass die Möglichkeit der Datenabfrage aller zugelassenen Systembetreiber durch Handy per WAP-Link genutzt werden kann Kopie der Gewerbeanmeldung und ggf. des Handelsregisterauszuges Bescheinigung der zuständigen Stelle über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (nicht älter als sechs Monate) bzw. Nachweis über einen Eintrag im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder einer anderen Präqualifizierungsstelle Einen aktuellen (nicht älter als drei Monate) Auszug aus dem Gewerbezentralregister (natürliche Personen GZR 3, juristische Personen GZR 4) bzw. Nachweis über einen Eintrag im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder einer anderen Präqualifizierungsstelle Bescheinigung der Finanzbehörde über die ordnungsgemäße Entrichtung von Steuern und Abgaben (nicht älter als sechs Monate) bzw. Nachweis über einen Eintrag im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder einer anderen Präqualifizierungsstelle Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezogen auf das Geschäft mit Handyparken für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre Erklärung über die Höhe des monatlichen Nutzungsentgelts für die Systembetreiber 4

5 Absichtserklärungen von Systembetreibern, eine vertragliche Vereinbarung über die Nutzung des Gateways abzuschließen, sofern der Bewerber den Zuschlag erhält. Vorlage eines aktuellen Auszuges des für den Niederlassungssitz des Unternehmens zuständigen Konkurs-/Insolvenzregisters und Auszug aus dem Zentralschuldnerverzeichnis Benennung eines verbindlichen Ansprechpartners im Unternehmen mit Angabe der Kontaktdaten Erklärung über die Dauer der Einrichtung des Systems ab Zuschlagserteilung bis zur Inbetriebnahme des Handyparkens Die eingereichten Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Für den Fall, das eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird, ist eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird und dass die Mitglieder gesamtschuldnerisch haften. Es ist darzulegen, wie die Arbeit aufgeteilt werden soll und wer verbindlicher Ansprechpartner/Vertreter der Arbeitsgemeinschaft ist. Bei Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sind die o.g. Nachweise/Erklärungen für jedes Mitglied/beteiligtes Unternehmen der Arbeitsgemeinschaft vorzulegen. Die Bewerberauswahl erfolgt nach folgenden Gesichtspunkten: - Überzeugende Darlegung der Konzeption des Gatewaybetriebes ab 04. März Erfüllung der Anforderungen der Leistungsbeschreibung - Anzahl der Systembetreiber, die gemäß eingereichten Absichtserklärungen grundsätzlich zur Nutzung der Plattform des Bewerbers bereit sind. - Konditionen für die Systembetreiber: Der Bewerber mit den günstigsten Konditionen für die Systembetreiber wird bevorzugt. - Angebote, bei denen der Betreiber der Gatewaybetreiber nicht selbst Systembetreiber ist, werden bei sonst gleichen Voraussetzungen bevorzugt - Vorlage eines Marketingkonzeptes für die Nutzung des Handyparkens in Berlin 5

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