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1 1 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2008 ausgegeben zu Saarbrücken, 14. Januar 2008 Nr. 1 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite Gebührenordnung für Studierende in postgradualen Studiengängen, Studierende mit dem Ziel der Promotion, Teilnehmende an weiterbildenden Studien und sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen, Teilnehmende an mentoriellen Begleitkursen des Fernstudiums, Gasthörer/Gast - hörerinnen, Zweithörer/Zweithörerinnen und Senio ren - studierende. Vom 10. Januar

2 2 Gebührenordnung für Studierende in postgradualen Studiengängen, Studierende mit dem Ziel der Promotion, Teilnehmende an weiterbildenden Studien und sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen, Teilnehmende an mentoriellen Begleitkursen des Fernstudiums, Gasthörer/Gasthörerinnen, Zweithörer/Zweithörerinnen und Seniorenstudierende Vom 10. Januar 2008 Das Präsidium der Universität des Saarlandes hat auf Grund von 15 Abs. 5 Nr. 9 des Gesetzes Nr über die Universität des Saarlandes (Uni versitätsgesetz UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) in Ver - bindung mit 9 bis 12 und 16 des Gesetzes Nr Saar ländi sches Hoch schulgebührengesetz vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), beide zuletzt geändert durch das Gesetz Nr zur Änderung des Saar - ländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12. Juli 2006 (Amts bl. S. 1226) folgende Gebührenordnung für Studie ren de in postgradualen Studiengängen, Studierende mit dem Ziel der Pro motion, Teil - neh mende an weiterbildenden Studien und sonstigen Weiter bildungs ver - anstaltungen, Gasthörer/Gasthörerinnen, Zweithörer/ Zweit hörerinnen und Seniorenstudierende erlassen, die nach Zustimmung des Minister i ums für Wirtschaft und Wissenschaft hiermit verkündet wird. 1 Gebührenpflicht Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen werden Gebühren er - hoben von: 1. Studierenden in postgradualen Studiengängen (Zusatz-, Ergän zungsund Aufbaustudiengängen sowie weiterbildenden Master studien - gängen), 2. Studierenden, die nach 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UG zum Zwecke der Promotion eingeschrieben sind, 3. Teilnehmenden in weiterbildenden Studien und sonstigen Weiter bil - dungs veranstaltungen, 4. Teilnehmenden an mentoriellen Begleitkursen des Fernstudien - zentrums, 5. Gasthörern/Gasthörerinnen, 3 6. Zweithörern/Zweithörerinnen, 7. Studierenden in grundständigen Studiengängen, die das 55. Lebens - jahr vollendet haben (Seniorenstudierende). 2 Gebühren für Studierende in postgradualen Studiengängen (1) Die Gebühr für Studierende in postgradualen Studiengängen errechnet sich je Semester nach der Zahl der Lehrveranstaltungsstunden des betreffenden postgradualen Studiengangs multipliziert mit dem eineinhalbfachen Betrag der Lehrauftragsvergütungsstufe I/S geteilt durch die zu erwartende bzw. festgesetzte Teilnehmerzahl. Die Gebühr muss darüber hinaus die zusätzlichen Personal- und Sachkosten abdecken, die der Universität durch den postgradualen Studiengang entstehen. Der so ermittelte Betrag wird um einen angemessenen Prüfungszuschlag erhöht. Der Prüfungs zu - schlag berücksichtigt die durchschnittlich nachgefragten Prüfer leistungen je Semester und je Studierende/r. Der sich hiernach ergebende Betrag wird weiter angehoben um einen dem Nutzen der Teilnahme an dem je - weiligen postgradualen Studiengang entsprechenden Zuschlag, der mindestens 100,- Euro und höchstens 2.000,- Euro pro Semester beträgt. (2) Die für den jeweiligen postgradualen Studiengang verantwortliche Fakultät kalkuliert die Kosten nach Absatz 1. Der Universitätspräsident/Die Universitätspräsidentin setzt die Gebührensätze auf der Grundlage dieser Kostenkalkulation in einem Gebührenverzeichnis fest. Das Gebühren - verzeichnis wird nach Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes bekannt gemacht. (3) Der Universitätspräsident/Die Universitätspräsidentin kann bei der Einführung von postgradualen Studiengängen oder in Fällen, in denen der Bestand eines postgradualen Studiengangs durch die Erhebung der Ge - bühren nach Absatz 1 gefährdet wäre, von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise absehen. 3 Gebühren für Studierende mit einer Einschreibung zum Zwecke der Promotion (1) Studierende, die zum Zwecke der Promotion eingeschrieben sind, sind grundsätzlich nicht gebührenpflichtig.

3 4 (2) Studierende, bei denen die Promotion erster Studienabschluss ist, sind nach der Gebührenordnung für die grundständigen Studiengänge sowie konsekutiven Masterstudiengänge an der Universität des Saarlandes vom 11. September 2006 (Dienstbl. S. 384) gebührenpflichtig. (3) Studierende, die nach 1 Nr. 2 zum Zwecke der Promotion eingeschrieben sind, sind bis zur Zulassung zum Promotionsverfahren gebühren pflichtig. Die Höhe der Gebühr beträgt 500,- Euro pro Semester. 4 Gebühren für Teilnehmende an weiterbildenden Studien und sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen Die Gebühr für Teilnehmende an weiterbildenden Studien und sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen ( 1 Nr. 3) muss die durch das weiterbildende Studium oder durch die sonstige Weiterbildungsveranstaltung zu - sätz lich entstehenden Kosten abdecken. Die Berechnung der Gebühr erfolgt unter Zugrundelegung des Verwaltungsaufwands und im Übrigen in sinngemäßer Anwendung von 2 Abs. 1. Der dem Nutzen der Teilnahme entsprechende Zuschlag beträgt mindestens 3,- Euro und höchstens 10,- Euro je Lehrveranstaltungsstunde. 2 Abs. 2 gilt entsprechend. 5 Gebühren für Gasthörer/Gasthörerinnen (1) Die Gebühr für Gasthörer/Gasthörerinnen ( 1 Nr. 5) beträgt pro Semester 60,- Euro. (2) Sie beträgt pro Semester 90,- Euro, wenn die Einschreibung für den Besuch von mindestens zwei Lehrveranstaltungen, die nicht Vorlesungen sind, oder für den Besuch von Vorlesungen im Umfang von mehr als sechs Semesterwochenstunden beantragt wird. (3) Die Zahlung der Gebühr für Gasthörer/Gasthörerinnen entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren für die Teilnahme an sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß 4. 6 Gebühren für Seniorenstudierende (1) Die Gebühr für Studierende in grundständigen Studiengängen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (Seniorenstudierende nach 1 Nr. 7), beträgt in Abhängigkeit von den Studienplatzkosten des gewählten Studiengangs pro Semester ,- Euro bei der Einschreibung für Studiengänge, deren Studien - platzkosten kleiner oder gleich dem Durchschnittsbetrag der Studien - platzkosten aller grundständigen Studiengänge der Universität sind (Kategorie 1), ,- Euro bei der Einschreibung für Studiengänge, deren Studien - platzkosten über dem Durchschnittsbetrag gemäß Nr. 1 liegen (Kategorie 2). (2) Der Universitätspräsident/Die Universitätspräsidentin stellt die Zuge - hörigkeit der Studiengänge zu den beiden Kategorien in einem Verzeichnis fest, das bedarfsweise aktualisiert wird. Das Verzeichnis wird im Dienst - blatt der Hochschulen des Saarlandes bekannt gemacht. (3) 5 Abs. 3 gilt entsprechend. 7 Gebühren für Zweithörer/Zweithörerinnen und Teilnehmende an mentoriellen Begleitkursen des Fernstudienzentrums (1) Die Gebühr für Zweithörer/Zweithörerinnen beträgt 200,- Euro pro Semester. (2) Die Gebühr für Teilnehmende an mentoriellen Begleitkursen des Fern - studienzentrums beträgt 60,- Euro pro Semester. Die Gebühr entfällt, so - fern für den gleichen Zeitraum Gebühren nach der Gebührenordnung für die grundständigen Studiengänge sowie konsekutiven Master studien - gänge an der Universität des Saarlandes vom 11. September 2006 (Dienstbl. S. 384) entrichtet werden. (3) 5 Abs. 3 gilt entsprechend. 5 8 Gebührenbefreiung/Billigkeitsregelungen (1) Auf Antrag und bei Nachweis des Vorliegens der nachfolgenden Vor - aus setzungen erhalten Gebührenbefreiung: 1. Studierende und Zweithörer/Zweithörerinnen, die im Rahmen von Partner schaftsverträgen oder Austauschprogrammen an der Universität des Saarlandes studieren, wenn die Partnerhochschulen gegenseitig Kostenfreiheit vereinbart haben.

4 6 2. Teilnehmende an weiterbildenden Studien und an sonstigen Weiter - bildungsveranstaltungen ( 1 Nr. 3), die Bedienstete des Saarlandes oder der staatlichen Hochschulen im Saarland sind, wenn die Teil - nahme im Rahmen dienstlicher oder beruflicher Weiterbildung erfolgt. (2) Der Universitätspräsident/Die Universitätspräsidentin kann die Gebühr im Einzelfall auf Antrag stunden, ermäßigen, erlassen oder in Raten aufteilen, wenn die Gebühreneinziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Der/Die Studierende hat die Gründe nachzuweisen. (3) Der Universitätspräsident/Die Universitätspräsidentin kann in weiteren Fällen, in denen dies Billigkeit oder öffentliches Interesse gebieten, Ge - bührenfreiheit oder Gebührenermäßigung anordnen. 9 Fälligkeit/Nachweis der Gebührenzahlung/Rückerstattung (1) Die Gebühren sind mit der Antragstellung zur Einschreibung oder Rückmeldung bzw. mit der Anmeldung zu sonstigen Weiter bildungs veran - staltungen fällig. Die Einschreibung oder Rückmeldung bzw. Zulassung zu sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen setzen den Nachweis der Einzahlung der Gebühr voraus. (2) Gezahlte Gebühren werden im Falle der Aufhebung, der Rücknahme oder des Widerrufs der Einschreibung vor Beginn der Vorlesungszeit bzw. bei rechtzeitiger Abmeldung von der Teilnahme an der sonstigen Weiter - bildungsveranstaltung zurückerstattet. (3) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der Bei - tragsordnungen der Universität und der Studierendenschaft bleibt un - berührt. (4) Bei mentoriellen Begleitkursen des Fernstudienzentrums gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. lichen Einrichtung mit Ausnahme des Gemeinkostenanteils nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 11 Schlussbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Die Gebührenordnung für Langzeitstudierende, Studierende in postgradualen Studiengängen, Teil - neh mende an weiterbildenden Studien und sonstigen Weiterbildungs - veranstaltungen, Gasthörer/Gasthörerinnen und Seniorenstudierende vom 12. Februar 2003 (Dienstbl. S. 72) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. (2) Die Gebührenfestsetzungen vom 1. Dezember 1998 (Dienstbl. S. 326) und vom 25. September 2007 (Dienstbl. S. 856) gelten als Gebühren - festsetzungen nach 2 Abs. 2 dieser Ordnung fort. (3) Bis zur Bekanntmachung des Verzeichnisses nach 6 Abs. 2 beträgt die Gebühr für Seniorenstudierende 400,- Euro. Saarbrücken, 14. Januar Der Universitätspräsident Univ.-Prof. Dr. Volker Linneweber 10 Verwendung der Gebühren (1) Die Gebühren nach 5 bis 7 sowie ein Gemeinkostenanteil in Höhe von 20 vom Hundert der Gebühren nach 2 bis 4 fließen der Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu. (2) Die Gebühren nach 2 bis 4 stehen der für den postgradualen Studiengang bzw. die Promotion verantwortlichen Fakultät bzw. der für das weiterbildende Studium oder die weiterbildende Veranstaltung verantwort-

5 75 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2015 ausgegeben zu Saarbrücken, 27. Februar 2015 Nr. 10 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Studierende in postgradualen Studiengängen, Studierende mit dem Ziel der Promotion, Teilnehmende an weiterbildenden Studien und sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen, Teilnehmende an mentoriellen Begleitkursen des Fernstudiums, Gasthörer/Gasthörerinnen, Zweithörer/Zweithörerinnen und Seniorenstudierende vom 10. Januar 2008 (Dienstbl. S. 2) Vom 26. Februar

6 76 Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Studierende in postgradualen Studiengängen, Studierende mit dem Ziel der Promotion, Teilnehmende an weiterbildenden Studien und sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen, Teilnehmende an mentoriellen Begleitkursen des Fernstudiums, Gasthörer/Gasthörerinnen, Zweithörer/Zweithörerinnen und Seniorenstudierende vom 10. Januar 2008 (Dienstbl. S. 2) Vom 26. Februar 2015 Das Universitätspräsidium hat auf Grund von 8 Abs. 2, 15 Abs. 5 Nr. 9 des Gesetzes Nr über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) in Verbindung mit 9 bis 12 und 16 des Gesetzes Nr Saarländisches Hochschulgebührengesetz vom 20. März 2002 (Amtsblatt S. 662), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1306), folgende Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Studierende in postgradualen Studiengängen, Studierende mit dem Ziel der Promotion, Teilnehmende an weiterbildenden Studien und sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen, Gasthörer/Gasthörerinnen, Zweithörer/Zweithörerinnen und Seniorenstudierende erlassen, die nach Zustimmung durch die Ministerpräsidentin hiermit verkündet wird. Die Gebührenordnung wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 1 (1) Die Gebühr für Gasthörer/Gasthörerinnen ( 1 Nr. 5) beträgt pro Semester: Teilnahme bis 2 SWS: 75 Euro Teilnahme 3 bis 6 SWS: 100 Euro Teilnahme mehr als 6 SWS: 140 Euro 2. 5 Abs. 2 wird gestrichen Abs. 3 wird zu Abs. 2. Artikel 2 Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Saarbrücken, 27. Februar 2015 Der Universitätspräsident Univ.-Prof. Dr. Volker Linneweber