Staatliche Beihilfe SA (N 688/2009) Deutschland ERP Unternehmenskapital - Kapital für Gründung

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2012) 1358 final Betriff: Staatliche Beihilfe SA (N 688/2009) Deutschland ERP Unternehmenskapital - Kapital für Gründung Sehr geehrter Herr Bundesminister! (1) Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die Kommission keine Einwände gegen die von Deutschland angemeldete Maßnahme erhebt, weil die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 1. VERFAHREN (2) Mit elektronischer Anmeldung vom 11. Dezember 2009, die bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, meldete Deutschland die vorgenannte Beihilfemaßnahme nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission an. (3) Da die übermittelten Angaben für eine beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme nicht ausreichten, betrachtete die Kommission die Anmeldung als unvollständig. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 forderte die Kommission von Deutschland weitere Informationen an. Mit Schreiben vom 5. März 2010, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, ersuchte Deutschland um eine Fristverlängerung für die Beantwortung der Fragen der Kommission. Mit Schreiben vom 9. März 2010 gewährte die Kommission eine Fristverlängerung bis zum 7. April Am 8. April 2010 fand ein erstes Treffen zwischen Vertretern Deutschlands und der Dienststellen der Kommission in Brüssel statt. Mit Schreiben vom 12. April 2010 (am selben Tag registriert) ersuchte Deutschland zwecks Bearbeitung der bei dem Treffen behandelten Fragen um eine weitere Seiner Exzellenz Herrn Dr Guido WESTERWELLE Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles/Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)

2 Fristverlängerung bis zum 1. Mai Mit Schreiben vom 16. April stimmte die Kommission der Fristverlängerung zu. Mit Schreiben vom 30. April 2010 (am selben Tag registriert) erteilte Deutschland ergänzende Auskünfte. Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 forderten die Kommissionsdienststellen Deutschland auf, noch fehlende Informationen nachzureichen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 (am selben Tag registriert), beantragte Deutschland eine Fristverlängerung bis zum 15. Juli 2010, die die Kommission mit Schreiben vom 13. Juli 2010 einräumte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 (am selben Tag registriert) übermittelte Deutschland der Kommission weitere Informationen. Da die Anmeldung nach wie vor nicht vollständig war, forderte die Kommission Deutschland am 24. September 2010 schriftlich auf, die fehlenden Angaben nachzureichen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 (am selben Tag registriert) beantragte Deutschland eine Verlängerung der Frist bis zum 12. November Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 genehmigte die Kommission die Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 12. November und 2. Dezember 2010 (jeweils am selben Tag registriert) übermittelte Deutschland zusätzliche Informationen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 schlug die Kommission vor, bestimmte noch fehlende Angaben auf einer Sitzung zu erörtern. Am 10. Januar 2011 fand ein zweites Treffen zwischen Vertretern Deutschlands und der Dienststellen der Kommission in Brüssel statt. Nach dem Treffen übermittelte Deutschland am 28. Januar 2011 und am 4. und 8. Februar 2011 ergänzende Informationen, die jeweils am selben Tag bei der Kommission registriert wurden. Am 16. März 2011 übermittelte die Kommission Deutschland weitere Fragen, die mit Schreiben vom 4. April 2011 (am selben Tag registriert) beantwortet wurden. In einem Schreiben, das am selben Tag registriert wurde, erteilte Deutschland ergänzende Auskünfte. Am 19. Juli 2011 stimmte Deutschland einer Verlängerung der Frist für die Beschlussfassung bis zum 1. Oktober zu. Am 29. September 2011 ersuchten die Kommissionsdienststellen Deutschland um weitere Auskünfte, die Deutschland am 3. November erteilte. Ein weiteres Auskunftsersuchen der Kommissionsdienststellen erging am 20. Dezember Die Antwort Deutschlands ging mit Schreiben vom 19. Januar 2012 ein. 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Beihilfeempfänger (4) Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Regelung für zinsvergünstigte Darlehen. Die Darlehen werden natürlichen Personen gewährt, die Unternehmen gründen oder erwerben wollen oder dies in den letzten drei Jahren vor der Beantragung einer Finanzierung im Rahmen dieses Förderprogramms bereits getan haben. Die natürlichen Personen, die ein Darlehen erhalten, sind verpflichtet, die Mittel in das betreffende Untenehmen zu reinvestieren. (5) Nach Angaben Deutschlands dient die Regelung dazu, die Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der EU zu fördern 1. 1 ABl. L 124 vom , S

3 (6) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen Mittelausstattung (7) Das Finanzierungsvolumen der Maßnahme beläuft sich auf 800 Mio. EUR für zinsvergünstigte Darlehen, die über vier Jahre ausgezahlt werden sollen. Die Mittel werden aus dem Bundeshaushalt bereitgestellt Rechtsgrundlage (8) Rechtsgrundlage für die Finanzierung ist nach Angaben Deutschlands das KfW-Gesetz 3 in Verbindung mit den geltenden KfW-Bestimmungen zu der Maßnahme im Merkblatt KfW-Unternehmerkapital Programmnummer 058 ERP-Kapital für Gründung (bis 3 Jahre) Beihilfeinstrument und besondere Voraussetzungen (9) Die Unterstützung wird in Form zinsvergünstigter Nachrangdarlehen von bis zu EUR je Antragsteller mit einem Festzinssatz für 10 Jahre ausgezahlt. Die tatsächliche Zinsvergünstigung wird berechnet, indem zunächst der Beihilfehöchstbetrag auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten ermittelt und anschließend dieser Betrag vom Gesamtbetrag des marktmäßigen Zinssatzes abgezogen wird. (10) Der Beihilfeempfänger muss mindestens 15 % (alte Länder und Berlin) bzw. 10 % (neue Länder) der beihilfefähigen Kosten durch Eigenmittel finanzieren. Das zinsvergünstigte Darlehen darf höchstens 30 % (alte Länder und Berlin) bzw. 40 % (neue Länder) der beihilfefähigen Kosten ausmachen. Die verbleibenden 50 % bis 55 % der beihilfefähigen Kosten müssen über beihilfefreie Bankdarlehen bestritten werden. (11) Als Voraussetzung für eine Förderung nach der Regelung muss der Beihilfeempfänger das beihilfefreie Darlehen vor der Beantragung der Finanzierung im Rahmen dieser Regelung erhalten haben; die Gewährung des beihilfefreien Darlehens darf nicht durch die Bewilligung der beantragten Finanzierung im Rahmen dieser Regelung beeinflusst werden. (12) Neben der vertraglichen Haftung des Beihilfeempfängers für das geförderte Darlehen müssen Ehepartner der Empfänger für das Darlehen bürgen, damit die Rückzahlung zusätzlich gesichert und eine Umgehung der vertraglichen Haftung ausgeschlossen ist Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensitäten (13) Förderfähig im Rahmen der Maßnahme sind verschiedene Arten von Kosten mit bestimmten Beihilfehöchstintensitäten ABl. L 244 vom , S. 2. Gesetz vom 5. November 1948 in der Fassung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2427). 3

4 (14) Nach Artikel 15 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der AGVO sind die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig, sofern die Beihilfeintensität bei kleinen Unternehmen 20 % und bei mittleren Unternehmen 10 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigt. (15) Kosten für extern erworbene Beratungsdienste für KMU sind bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 50 % beihilfefähig, vorausgesetzt, dass die Dienstleistungen nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung (Artikel 26 AGVO). (16) Kosten für die Teilnahme an Messen (Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung) sind nach Artikel 27 der AGVO beihilfefähig. (17) Kosten für Material-, Waren- und Ersatzteillager können beihilfefähig sein, sofern es sich um eine Erstausstattung oder um eine betriebsnotwendige, langfristige Aufstockung handelt. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR nicht übersteigen. Für Unternehmen, die im Straßentransportsektor tätig sind, liegt diese Höchstgrenze bei EUR. Deutschland zufolge stellt die öffentliche Finanzierung dieser Kosten keine staatliche Beihilfe im Sinne der De-minimis -Verordnung 5 dar Bruttosubventionsäquivalent (18) Das Bruttosubventionsäquivalent für die Maßnahme ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zinssatz, den ein privater Kapitalgeber verlangen würde, und dem tatsächlichen Zinssatz, der zwischen der KfW und dem Empfänger für im Rahmen der Regelung geförderte Darlehen vereinbart wird Ermittlung des Zinssatzes, den ein privater Kapitalgeber für das zinsvergünstigte Darlehen berechnen würde (19) Die KfW hat die folgende Methode zur Ermittlung des Zinssatzes entwickelt, den ein privater Kapitalgeber für das geförderte Darlehen berechnen würde: Es werden ein Basissatz, der die Refinanzierungskosten der Banken auf den Finanzmärkten widerspiegelt, sowie eine Marge berechnet, in die kreditnehmerspezifische Aspekte wie Ausfallrisiko, Verwaltungskosten für die Darlehensvergabe und schließlich die Kapitalkosten (eine angemessene Kapitalrendite) einfließen Berechnung des angemessenen Basissatzes (20) Als Basissatz wird die KfW den 10-jährigen SWAP-Satz 6 für Deutschland anwenden, da die Laufzeit der Darlehen im Rahmen der Maßnahme 10 Jahre beträgt und für diese Zeit ein fester Zinssatz angewandt wird. 5 6 ABl. L 379 vom , S. 5. Der Swapsatz ist der Zinssatz, der sich aus dem festen Teil eines Zinsswaps (Interest Rate Swap IRS) ergibt, bei dem ein fester Zinssatz gegen einen variablen getauscht wird. Auf den Finanzmärkten dient der Swapsatz als 4

5 Festsetzung der angemessenen Marge für Darlehen zur Deckung von Investitionskosten, externer Beratung und Messen (21) Deutschland macht geltend, dass ein privater Kapitalgeber eine Marge von 450 Basispunkten für Darlehen zur Deckung von Investitionskosten, externer Beratung und Messen aufschlagen, wie in Erwägungsgrund (14) bis (16) beschrieben, verlangen würde. (22) Deutschland argumentiert, dass die Marge von 450 Basispunkten auf Erfahrungen mit zwei Vorgängerprogrammen (angemeldet unter Eigenkapitalhilfeprogramm, N 463/98 und N 464/98) zurückgehe, die hinsichtlich der Höhe der Darlehen und der Vergabevoraussetzungen (Antragsberechtigte, förderfähige Investitionen, Nachrangigkeit, Besicherung, Anteil der mit dem Darlehen finanzierten beihilfefähigen Kosten usw.) vergleichbar gewesen seien. Um seine Argumente zu stützen, übermittelte Deutschland empirische Daten zu rund zwischen 1989 und 1997 gewährten Darlehen im Umfang von mehr als 10 Mrd. EUR, die inzwischen größtenteils fällig geworden sind. Die Daten betreffen den Zeitraum bis 2009, d. h., sie umfassen auch Jahre, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Auswirkungen der Finanzkrise spürbar waren. (23) Für einen Zeitraum von zehn Jahren ermittelt Deutschland eine Gesamtausfallquote von [ ] % und eine Verlustquote von [ ] % und leitet aus den übermittelten empirischen Daten eine angemessene Risikoprämie von Basispunkten zu Deckung erwarteter Verluste ab. (24) Weitere Kosten neben Ausfallrisiken, die ein Marktteilnehmer zu tragen hätte und die sich in der Marge widerspiegeln würden, sind die Verwaltungskosten sowie eine angemessene Kapitalrendite. (25) Für die Verwaltungskosten veranschlagt Deutschland 50 bis 80 Basispunkte. Bei vorrangigen Darlehen ist dies in Deutschland die normale Marge für Verwaltungskosten. Deutschland macht geltend, dass dies auch für nachrangige Darlehen gelte, die im Hinblick auf die Anfangsbewertung der Sicherheiten (durchgehend ausschließlich persönliche Haftung) kostengünstiger seien, aber während der Laufzeit eine intensivere und somit etwas kostspieligere Überwachung erforderlich machten. (26) Hinsichtlich der Kapitalkosten einschließlich einer angemessenen marktgerechten Gewinnmarge argumentiert Deutschland, dass das Kapital, das eine Bank für die Gewährung eines Darlehens gemäß der Regelung benötigt, ungefähr 8 % der Darlehenssumme beträgt 7. In Verbindung mit einer durchschnittlichen Kapitalrendite von 7 Benchmark zur Ermittlung des Finanzierungssatzes für Instrumente mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Er kann als Äquivalent des IBOR für längere Laufzeiten angesehen werden. Geschäftsgeheimnis Auf der Grundlage eines Risikogewichtungsfaktors von 100 % gemäß dem Standardansatz der Basel-II- Kapitaladäquanzrichtlinien. Diese 8 % werden auch bei McKinsey in Basel III: What the draft proposals might mean for European Banking, Sommer 2010, genannt. ( ~/media/reports/financial_services/mocib10_basel3.ashx). 5

6 12,5 % 8 im deutschen Bankensektor sei eine Gewinnspanne von 100 Basispunkten (d. h. 8 % x 12,5 %) angemessen. (27) Bei Berücksichtigung all dieser Aspekte bewege sich die marktmäßige Marge zwischen 390 bis 450 Basispunkten. Deutschland zieht das obere Ende dieser Marge, d. h. 450 Basispunkte, heran. (28) Um zu gewährleisten, dass der Zinssatz dem entspricht, den ein privater Kapitalgeber verlangen würde, hat Deutschland sich zusätzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass die Zinsen, die als Referenz zur Festsetzung des Bruttosubventionsäquivalents herangezogen werden, nicht unter dem Zinssatz des in Erwägungsgrund (11) erwähnten beihilfefreien Bankdarlehens liegen Festsetzung der angemessenen Marge für Darlehen zur Deckung von Kosten für Material-, Waren- und Ersatzteillager (29) Deutschland teilte der Kommission mit, dass die angemessene Marge für die fraglichen Darlehen im Einklang mit den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und dem Erwägungsgrund 12 der De-minimis -Verordnung 9 nach der Tabelle in der Referenzsatz-Mitteilung 10 berechnet werden wird. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Margen, die auf den Basissatz aufgeschlagen werden, ist die Spalte Geringe Besicherung. (30) Die von den Begünstigten zu zahlenden Zuschläge spiegeln das höhere Risiko bei nachrangigen im Vergleich zu normalen vorrangigen Darlehen wider. Sie werden nach der oben beschriebenen Methode der KfW ermittelt. Auf der Grundlage der Einjahresausfallwahrscheinlichkeit ordnet die KfW die Begünstigten dann in eine international angewandte Rating-Unterkategorie, z. B. eine von S&P entwickelte Kategorie, ein. (31) Durch den so ermittelten Risikozuschlag, der die Ausfallwahrscheinlichkeit der Begünstigten und das aufgrund der Nachrangigkeit des Darlehens erhöhte Risiko widerspiegelt, ist sichergestellt, dass die Margen mit der Tabelle in der Referenzsatz- Mitteilung in Einklang stehen Festsetzung der angemessenen Ermäßigung des anwendbaren marktüblichen Zinssatzes für Darlehen zur Deckung von Investitionskosten, externer Beratung und Messen (32) Deutschland hat versichert, dass der abgezinste Vorteil, der sich aus dem während der Darlehenslaufzeit ermäßigten Zinssatz ergibt, die nach den Artikeln 15, 26 und 27 der 8 Die von Deutschland genannte Kapitalrendite in Höhe von 12,5 % basiert auf der Studie Gutachterliche Stellungnahme zur Marktmäßigkeit der im Rahmen des Risikogerechten Zinssystems (RGZS) sowie für KfW- Nachrangkapitalprodukte berechneten Margen von Deloitte & Touche vom 15. Juli Diese Schätzung stimmt mit dem langfristigen historischen Durchschnitt von 15 % bei McKinsey (2010) für den gesamten europäischen Bankensektor und dessen Schätzung von 10 % für die kommenden Jahre in Anbetracht der Auswirkungen des neuen Basel-III-Pakets überein. 9 ABl. L 379 vom , S Mitteilung der Kommission über die Überarbeitung der Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom , S. 6). 6

7 Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 11 Beihilfehöchstintensitäten nicht übersteigen wird. (im Folgenden AGVO ) zulässigen Festsetzung der angemessenen Ermäßigung des anwendbaren marktgerechten Zinssatzes für Darlehen zur Deckung von Kosten für Material-, Waren- und Ersatzteillager (33) Hinsichtlich der angemessenen Abzinsung von Darlehen für Material-, Waren- und Ersatzteillager hat Deutschland sich verpflichtet, die Bestimmungen der De-minimis - Verordnung einzuhalten, um staatliche Beihilfen auszuschließen Verwaltung der Maßnahme (34) Die Verträge über geförderte Darlehen werden zwischen den Hausbanken und den Darlehensnehmern geschlossen. Die KfW legt die Vertragsbedingungen hinsichtlich der Zinsvergünstigungen fest und leiht der Hausbank die für das Darlehen erforderliche Summe. Bei Ausfall ist die Hausbank nicht verpflichtet, das Refinanzierungsdarlehen an die KfW zurückzuzahlen. Die Hausbank erhält eine Bearbeitungsmarge in Höhe von 40 Basispunkten für die Durchleitung des Darlehens Überwachung und Anmeldung von Einzelbeihilfen (35) Deutschland hat sich verpflichtet, im Einklang mit Teil III der Durchführungsverordnung 794/2004 Jahresberichte vorzulegen 12. (36) Deutschland hat sich für die Fälle, in denen das Bruttosubventionsäquivalent bei der Finanzierung eines einzigen Beihilfeempfängers 7,5 Mio. EUR übersteigt, zu Einzelanmeldungen verpflichtet. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (37) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe gilt: Erstens muss die Beihilfe staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt sein. Zweitens verschafft die Maßnahme bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen selektiven Vorteil. Drittens ist die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Viertens verfälscht die Maßnahme den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt oder droht ihn zu verfälschen Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom , S. 3). ABl. L 140 vom , S. 1. 7

8 KMU-Investitionsbeihilfen, Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und Beihilfen für die Teilnahme von KMU an Messen (38) Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe hat sich die Kommission zunächst KMU-Investitionsbeihilfen, Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und Beihilfen für die Teilnahme an Messen zugewandt. Die Maßnahme wird aus Mitteln des Bundeshaushalts gewährt und somit aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Entscheidung, für diese Zwecke staatliche Mittel einzusetzen, ist dem deutschen Staat zuzurechnen, da die KfW als Entwicklungsbank für die Zwecke der beihilferechtlichen Beurteilung Teil der staatlichen Verwaltung ist. Die Darlehen werden zu einem Zinssatz gewährt, der unter dem marktüblichen Satz liegt. Die Beihilfeempfänger sind vertraglich verpflichtet, den Darlehensbetrag einem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Lediglich Unternehmen, die noch nicht länger als 3 Jahre bestehen, kommen für die Maßnahme, deren Mittelausstattung begrenzt ist, in Frage. Deshalb verschafft die Maßnahme diesen Unternehmen einen selektiven Vorteil. Die fraglichen Unternehmen werden auf Märkten tätig sein, die dem Wettbewerb und dem Handel innerhalb der Union offen stehen. Die Maßnahme enthält daher Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV Finanzierung von Kosten für Material-, Waren- und Ersatzteillager (39) Wie oben angegeben, sieht die Maßnahme die Finanzierung von Kosten für Material-, Waren- und Ersatzteillager vor, sofern es sich um eine Erstausstattung oder um eine betriebsnotwendige, langfristige Aufstockung handelt. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR nicht übersteigen. Deutschland hat sich verpflichtet, die Bestimmungen der De-minimis -Verordnung einzuhalten. (40) Die Kommission ist deshalb zu dem Schluss gekommen, dass die in der Regelung vorgesehene Finanzierung der Kosten für Material-, Waren- und Ersatzteillager keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, weil sie im Einklang mit der De-minimis -Verordnung erfolgt Anmeldung der Beihilfe und Anwendbarkeit der AGVO (41) Im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind staatliche Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Kommission anzumelden, es sei denn, sie sind nach der AGVO von der Anmeldung freigestellt. Anwendbarkeit der AGVO (42) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilferegelung so ausgestaltet ist, dass einige besondere Voraussetzungen der AGVO erfüllt sind; dazu gehören insbesondere die in der AGVO enthaltenen Kriterien, nach denen KMU-Investitionsbeihilfen und Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und die Teilnahme an Messen von der Anmeldepflicht ausgenommen werden (Artikel 15, 26 und 27 AGVO). 8

9 (43) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der AGVO ist die AGVO ausschließlich auf transparente Beihilfen anwendbar, d. h. auf Beihilfen in Form von Darlehen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird. In Erwägungsgrund (20) wird ferner erläutert, dass Beihilfen in Form von Darlehen als transparent gelten, wenn ihr Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage ( ) der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze [Referenzsatz-Mitteilung] im Voraus berechnet wird. 13 (44) Die Kommission stellt fest, dass die von der KfW angewandte Methode nicht auf der Referenzsatz-Mitteilung beruht. Deshalb ist die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe b AGVO nicht erfüllt. (45) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Maßnahme einschließlich der Nachrangdarlehen die Transparenz-Kriterien des Artikels 5 AGVO nicht erfüllt und deshalb nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Die Maßnahme unterliegt somit der Anmeldepflicht Beurteilung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV (46) Aus Erwägungsgrund 7 der AGVO geht hervor, dass die Kommission die Vereinbarkeit von Beihilfen, die unter die AGVO fallen, insbesondere anhand der in der AGVO niedergelegten Voraussetzungen prüfen wird, sofern es keine einschlägigen Leitlinien oder Unionsrahmen der Kommission zur Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt gibt. (47) Für die Beurteilung von Investitionsbeihilfen zugunsten von KMU, Beihilfen für Beratungsdienste für KMU und Beihilfen für die Teilnahme von KMU an Messen gibt es derzeit keine einschlägigen Leitlinien oder Unionsrahmen. Die Kommission wird die vorgeschlagene Beihilfe deshalb auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der Auslegung der AGVO beurteilen Bruttosubventionsäquivalent (48) Zur Ermittlung des Bruttosubventionsäquivalents musste die Kommission prüfen, inwieweit die (geförderten) Zinssätze nach der Regelung von den Zinssätzen für vergleichbare marktübliche Darlehen abweichen, bei denen kein staatliches Eingreifen vorliegt. (49) Deutschland hat zu diesem Zweck bei der Kommission eine Methode angemeldet, die den angemessenen Basissatz sowie die Marge unter Berücksichtigung von Ausfallrisiko, Verwaltungskosten und Kapitalkosten umfasst, die ein Marktteilnehmer bei der Gewährung des Darlehens erheben würde (siehe Erwägungsgründe (20) bis (27)). Diese Methode weicht von der Methode der Referenzsatz-Mitteilung ab. (50) Die Kommission kann bei der Beurteilung von Beihilfen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der Auslegung der AGVO grundsätzlich 13 ABl. C 14 vom , S. 6. 9

10 akzeptieren, dass ein Mitgliedstaat eine andere als die in der Referenzsatz-Mitteilung angegebene Methode zur Ermittlung des Bruttosubventionsäquivalents anwendet. Solche Beihilfen sind nicht von der Anmeldepflicht ausgenommen, und die Kommission kann in ihrer Beurteilung überprüfen, ob der alternativen Methode zugestimmt werden kann. (51) Aus diesen Gründen muss die Kommission prüfen, ob das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfen mit der von Deutschland angemeldeten alternativen Methode verlässlich ermittelt werden kann. (52) Deutschland hat sich entschieden, als Basissatz, der insbesondere die Refinanzierungskosten der Bank widerspiegelt, die das Darlehen vergibt, den 10-jährigen SWAP-Satz für Deutschland anzuwenden. Da die Laufzeit der nach der Maßnahme vergebenen Darlehen 10 Jahre beträgt und die Zinsen für diesen Zeitraum fix sind, hält die Kommission den von Deutschland verfolgten Ansatz für angemessen. (53) Was das besondere Ausfallrisiko bei den nach der Regelung gewährten Darlehen betrifft, so vertritt Deutschland auf der Grundlage umfassender empirischer Daten aus früheren Regelungen (die auf eine Gesamtausfallquote von 31,8 % und eine Verlustquote von 94 % hindeuten) die Auffassung, dass eine Risikoprämie von Basispunkten zur Deckung erwarteter Verluste angemessen ist (vgl. Erwägungsgründe (22) und (23)). (54) Die Kommission hat die Stichhaltigkeit der empirischen Daten, insbesondere die Vergleichbarkeit der Darlehensbeträge und die Vergabevoraussetzungen (Antragsberechtigte, förderfähige Investitionen, Nachrangigkeit, Besicherung und Anteil der mit dem Darlehen finanzierten beihilfefähigen Kosten usw.) überprüft. (55) Des Weiteren nimmt die Kommission die umfangreichen empirischen Daten zur Kenntnis, die in der vorliegenden Sache vorgelegt wurden; sie betreffen fast zwischen 1989 und 1997 vergebene und bis heute weitgehend fällige Darlehen über mehr als 10 Mrd. EUR und umfassen auch Daten für die Jahre bis 2009, auf die sich die Finanzkrise negativ ausgewirkt haben dürfte. (56) Hinsichtlich der Verwaltungskosten stellt die Kommission fest, dass die Banken, die die Darlehen durchleiten, nur eine Bearbeitungsmarge in Höhe von 40 Basispunkten erheben. (57) Hinsichtlich der Kapitalkosten einschließlich einer angemessenen marktüblichen Gewinnmarge verwies Deutschland u. a. auf neuere Studien von McKinsey und Deloitte & Touche (siehe Erwägungsgrund (26)). Die Kommission hat die Argumente auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüft. (58) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die nach der vorstehend analysierten Methode festgesetzte Marge keinesfalls zu einem niedrigeren Zinssatz als dem Zinssatz der Hausbank führen kann, die die Investition mitfinanziert (siehe Erwägungsgrund (28)). Die Kommission ist der Auffassung, dass der von der Hausbank verlangte Zinssatz, bei dem es sich um einen echten, von einem auf dem Markt operierenden Kreditgeber angebotenen Zinssatz handelt, als Benchmark zur Festsetzung des marktüblichen Zinssatzes herangezogen werden kann. Soweit das Kreditrisiko bei dem geförderten Darlehen also vergleichbar ist mit dem Kreditrisiko für das von der Hausbank gewährte 10

11 Darlehen, ist sichergestellt, dass ein marktüblicher Zinssatz den Ausgangspunkt für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents bildet. (59) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfen mit der von Deutschland angemeldeten alternativen Methode verlässlich ermittelt werden kann Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität (60) Die Erfahrungen, die die Kommission durch zahlreiche Beschlüsse über Beihilfen zugunsten von KMU gesammelt hat, bilden die Grundlage für allgemeine Kriterien für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt, wie sie z. B. in den Artikeln 15, 26 und 27 AGVO niedergelegt sind. Im Einklang mit Erwägungsgrund 7 der AGVO stützt sich die Kommission deshalb bei der Beurteilung dieser Sache auf diese Artikel. (61) Wie oben dargelegt, sieht die Regelung im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a AGVO vor, dass die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig sind, sofern die Beihilfeintensität bei kleinen Unternehmen 20 % und bei mittleren Unternehmen 10 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigt. Da die Beihilfe dem einschlägigen Artikel der AGVO entspricht, ist sie mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV in der Auslegung der AGVO vereinbar. (62) Nach der Regelung wird die Förderung für Kosten für extern erworbene Beratungsdienstleistungen für KMU bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 50 % gewährt, vorausgesetzt, dass die Dienstleistungen nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung (Artikel 26 AGVO). Da die Beihilfe dem einschlägigen Artikel der AGVO entspricht, ist sie mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV in der Auslegung der AGVO vereinbar. (63) Wie bereits festgestellt, sieht die Maßnahme Beihilfen für Kosten vor, die KMU für die Teilnahme an Messen (für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung) entstehen, sofern die Beihilfehöchstintensität die Voraussetzungen des Artikels 27 der AGVO erfüllt. Da die Beihilfe dem einschlägigen Artikel der AGVO entspricht, ist sie mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV in der Auslegung der AGVO vereinbar. 4. BESCHLUSS (64) Soweit die Maßnahme geförderte Darlehen für KMU-Investitionsbeihilfen, Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und Beihilfen für die Teilnahme von KMU an Messen vorsieht, hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die angemeldete Maßnahme zu erheben, weil die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (65) Hinsichtlich der in der Maßnahme vorgesehenen beihilfefähigen Finanzierung von Kosten für Material-, Waren- und Ersatzteillager, wenn es sich um eine Erstausstattung oder um 11

12 eine betriebsnotwendige, langfristige Aufstockung handelt, stellt die Kommission fest, dass diese Finanzierung keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in der Auslegung der AGVO darstellt. (66) Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV von jeder beabsichtigten Neufinanzierung oder Umgestaltung dieser Beihilferegelung zu unterrichten ist (Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag 14 (jetzt Artikel 108 AEUV)). (67) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Bitte richten Sie Ihren Antrag per Einschreiben oder Fax an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen B-1049 Brussels Fax Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident 14 ABl. L 140 vom , S

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