Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

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1 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Arbeitsentgelt Beitrags- und nachweisiges Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung - alphabetische Übersicht - In der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich die Beitrags des Arbeitsentgeltes grundsätzlich nach den Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV. Beitragsiges Entgelt ist zugleich meldeig im jährlichen Lohnnachweis. Arbeitsentgelt sind demnach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden ( 14 SGB IV). Nach 1 Abs. 2 SvEV sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und somit nachweisig. Entgeltarten Abfindungen Abgeltungen Abschlagszahlung en Akkordlohn zur Abgeltung von Ansprüchen, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung bereits erworben wurden als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes von Lohnansprüchen (z. B. Urlaubsansprüchen) Abschlagszahlungen auf das Arbeitsentgelt nach Arbeitsleistung bemessenes Arbeitsentgelt soweit steuerlicher Freibetrag nicht überschritten Aktienüberlassung zum Vorzugskurs vgl. Vermögensbeteiligungen, Optionsrechte Altersentlastungsb darf den Bruttolohn als Bemessungsgrundlage gemäß 24a EStG etrag nicht vermindern ab dem gilt für Arbeitsentgelt, das zunächst nicht ausgezahlt, sondern stattdessen in ein Wertguthaben eingebracht Teilzeit-Bruttoentgelte / Wertguthaben wird: Dieses Arbeitsentgelt ist zu dem Zeitpunkt im Arbeitswertnachweis zu melden zu dem es erarbeitet wurde (sogenanntes Entstehungsprinzip) Aufstockungsbeträge ( 3 Nr. 28 Altersteilzeit EStG) soweit steuerfrei Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Höherversicherung in der Rentenversicherung freiwillige Beiträge des Arbeitgebers nur soweit sie 50 vh der Beiträge übersteigen zur RV ( 187a SGB VI) und nicht als Entlassungsabfindung gezahlt Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen bis Freigrenze Annehmlichkeiten wenn Freigrenze überschritten voller Beitrag beitragsig Anwesenheitspräm ien Geldzuwendungen

2 Arbeitgeberzusch uss zur Krankenversicherung / Pflegeversicherun g Arbeitnehmerjubil äum bei freiwilliger Versicherung in gesetzlicher Krankenversicherung bei Versicherung in privater Krankenversicherung / privat versicherte Arbeitnehmer soweit steuerfrei soweit steuerfrei in voller Höhe Höchst-JAV SVLFG: 72000,00 Arbeitsentgelt Bruttoarbeitsentgelt bis zum vom UV-Träger festgesetzten Höchstjahresarbeitsverdienst; der Höchstjahresarbeitsverdienst ist nicht zeitanteilig, z.b. durch Zwölftelung, anzuwenden. Als Entgelt ist grundsätzlich mindestens der tarifliche bzw. gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn nachzuweisen. Sollte dieser aufgrund eines Ausnahmefalles nach dem Mindestlohngesetz nicht zu zahlen sein, ist ein Mindestentgelt, siehe Erläuterungen zu unentgeltlich Tätigen, nachzuweisen, falls das tatsächlich gezahlte Bruttoentgelt unter dem Mindestentgelt liegt. Für die Dauer der Berufsausbildung ist das tatsächlich gezahlte Entgelt nachzuweisen. Arbeitsförderungs geld Arbeitskleidung Arbeitsverhinderu ng an Leistungsempfänger in Werkstätten für Behinderte Überlassung typischer Berufskleidung Überlassung von Zivilkleidung Barabgeltung typischer Berufskleidung Barabgeltung von Zivilkleidung gemäß 43 SGB I unter Fortzahlung des Entgelts gem. 616 BGB Arbeitszeitkonten Entgeltzahlung in der Freizeitphase als Sachzuwendung bis Freigrenze (z. Zt. 40,00 ) außer bei gesetzlicher/tariflicher Verung bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses (nachzuweisen wie während der Arbeitsphase) Aufmerksamkei- wenn Freigrenze überschritten voller Beitrag beitragsig ten Geldzuwendungen Gutscheine für Sachwerte bis zulässiger Freigrenze sonst voller Beitrag beitragsig Aushilfslöhne vgl. Geringfügige Beschäftigung Auslagenersatz Erstattung von Geldern, die der Beschäftigte für den Arbeitgeber bereits ausgegeben oder ausgelegt hat Zahlung von Beträgen, die der Beschäftigte vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben Werbungskostenersatz durch den sofern kein eigenes Interesse des Beschäftigten an den Aufwendungen besteht dto. (vgl. auch Durchlaufende Gelder ) außer bei ausdrücklicher gesetzlicher Arbeitgeber Befreiungsvorschrift bei Erfassung der Beschäftigung Hinweise, wann Ausstrahlung vorliegt sowie durch Ausstrahlung zur Auslandsunfallversicherung auf Anfrage Auslandstätig- ohne Ausstrahlung bei der Berufsgenossenschaft keitsvergütung Kaufkraftausgleich; steuerbefreiter Teil vgl. Auslösungen Kaufkraftausgleich; steueriger Teil sofern steuerfrei nach den Auslösungen z. B. bei doppelter Haushaltsführung gesetzlichen Vorschriften

3 Außendienstpaus chale Austrägerlöhne vgl. Zustellerlöhne Auszubildende Entgeltzahlung an Auszubildende Befreiende Lebensversicheru ng Betriebliche Altersversorgung bzw. Ausbildungsbeihilfen Zuschüsse des Arbeitgebers in gesetzlich zulässigem Umfang während Lohnbezug vgl. Zukunftssicherung des Arbeitnehmers durch außer bei Steuerbefreiung durch Arbeitgeber Sonderregelungen Belohnungen des Arbeitnehmers durch Berufsgenossenschaft Zuwendung des Arbeitgebers bis Freigrenze Betriebsveranstalt Zuwendungen des Arbeitgebers über ungen Freigrenze gesamte Zuwendung beitragsig bei Lohnsteuerpauschalierung Bewirtungen Ersatz der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Bewirtungen von Geschäftsfreunden außerhalb der Wohnung Deputate soweit als Sachbezüge steuerig ggf. ist der Restfreibetrag zu berücksichtigen Dienstjubiläum in voller Höhe Direktversicherun g vgl. Zukunftssicherung Dreizehntes Gehalt ebenso weitere Monatsgehälter Durchlaufende Gelder Einmalige Zuwendungen Zahlung von Beträgen, die der Beschäftigte vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben z. B. 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Gratifikationen, Tantiemen usw., soweit steuerig vgl. Auslagenersatz Elterngeld ( 3 Nr. 67 EStG) Entgeltfortzahlung Erfindervergütung en Einmalige Zuwendungen sind dem Lohnnachweis des Jahres zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden (Zukunftsprinzip). Die Märzklausel gilt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Erholungsbeihil- soweit steuerfrei fen soweit steuerig Erschwerniszusch läge Erziehungsgeld lohnsteuerfreies Erziehungsgeld vgl. Zuschüsse des Arbeitgebers Essenszuschüsse vgl. Mahlzeiten für Dienstreisen Wegstreckennachweis erforderlich Fahrradgeld für Fahrten zwischen Wohnung und soweit nicht pauschalversteuert Arbeit Fahrgeld für Ar- individualversteuertes Fahrgeld gilt auch für Sachbezüge, beitsweg pauschalversteuertes Fahrgeld z. B. Job-Tickets Familienzulage

4 Fehlgeldentschädigung bis gesetzlichem Freibetrag (z. Zt.16 Monat) bei Überschreitung des Freibetrages beitragsig ist nur der Anteil, welcher den Freibetrag übersteigt Feiertagslohn einschl. steuerfreie Stundenzuschläge Feiertagszuschlä ge einschl. steuerfreie Stundenzuschläge Firmenjubiläum in voller Höhe Firmenwagen (geldwerter Vorteil) Fortbildungskoste n Freie Unterkunft und Verpflegung Freistellung (unwiderruflich) Geburtsbeihilfen Gefahrenzulagen Gehaltsvorschüss e Geldstrafen Gelegenheitsgesc henke Geringfügige Beschäftigung Gewinnanteile Gleitzone Privatnutzung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung Kosten für Fort- und Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, soweit nicht lohnsteuerig soweit nicht pauschalversteuert soweit Steuer besteht und keine Pauschalversteuerung vorliegt vgl. jedoch Auszubildende Sachbezugswerte vgl. Sachbezüge/Wohnungsüberlassung Zahlungen für einen Zeitraum, in welchem aufgrund unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht schriftliche Vertragsabmachung erforderlich übernommene Geldstrafen, Geldbußen usw. des Arbeitnehmers bis gesetzliche Freigrenze (z. Zt. 40 ) bei Überschreitung der gesetzlichen Freigrenze gesamter Betrag beitragsig Geldgeschenke, unabhängig in welcher Höhe gesamter Betrag beitragsig Bruttoentgelt Mini-Jobs, 450,00-Euro-Jobs gesetzliche Arbeitgeberpauschalen dürfen das Bruttoentgelt jedoch nicht für Lohnsteuer und SV-Beiträge verringern die Arbeitnehmeranteile zur Bruttoentgelt im Niedriglohnsbereich Sozialversicherung gehören zum (Gleitzone) nachweisigen Bruttoentgelt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses vgl. Tantiemen innerhalb des Niedriglohnbereichs ist das tatsächlich erzielte Bruttoentgelt nachzuweisen; (nicht das reduzierte fiktive Entgelt zur Berechnung des Arbeitnehmeranteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag) Gratifikationen z. B. Weihnachtsgeld Gruppenunfallver sicherung des Unternehmers mit Gesamtverdienst beitragsig, Hausgehilfen wenn zu 50 v. H. oder mehr im gewerblichen Unternehmen beschäftigt Heimarbeiter Entgeltzahlung an Heimarbeiter vgl. Unfallversicherung Unfallversicherungsschutz erstreckt sich dann auf Gesamttätigkeit

5 Heimarbeiterzusc hlag bis gesetzlicher Höchstgrenze Heiratsbeihilfen Honorare für Leistungen im Rahmen einer Beschäftigung Incentive-Reisen als Belohnung für Beschäftigte Insolvenzgeld: für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor einem Insolvenzereignis Insolvenz Arbeitsentgelt: nachweisig bis Insolvenzereignis aufgrund des Anspruchsprinzips; dies gilt im Fall der Insolvenz auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( 22 Abs. 1 SGB VII) Internetgebühren Job-Ticket Jubiläumszuwend ung Kantinenessen Kaufkraftausgleich (Aufenthalt steuerbefreiter Teil im Ausland) steueriger Teil jedoch beitragsig: Feiertagsgeld nach 11 Entgeltfortzahlungsgesetz gesetzliche Höchstgrenze ist zu beachten vgl. Fahrgeld für Arbeitsweg in voller Höhe vgl. Mahlzeiten vgl. Auslandstätigkeit Kilometergeld Kindergartenzusc huss Kinder- Krankengeld Kinderzuschläge Kleidergeld Kontoführungsge bühren Krankengeldzusc huss Kurzarbeit Laufende Beiträge Leistungszulage steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers zu den nachgewiesenen Aufwendungen für einen Kindergartenplatz Arbeitgeberzuschuss bei Bezug von Kinder-Krankengeld Kinderzuschläge und -zulagen aller Art tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (Istentgelt bzw. Kurzlohn); in der gesetzlichen Unfallversicherung wird kein fiktives Arbeitsentgelt berechnet Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung ( 169 bis 182 SGB III) Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigt) Lohnfortzahlung Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber März-Klausel vgl. Reisekosten keine Gehaltsumwandlung zulässig vgl. Arbeitskleidung vgl. Zuschüsse des Arbeitgebers gesetzliche Höchstgrenze ist zu beachten vgl. Einmalige Zuwendungen

6 Mahlzeiten Maigeld Mankogeld Mehrarbeitslohn Mutterschaft Nachtarbeitszusc hläge Nachzahlung Nettlohn Optionsrechte für Mitarbeiteraktien Pauschale Lohnsteuer Prämien Praktikanten Provisionen steueriger geldwerter Vorteil aus unentgeltlicher oder verbilligter Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber bei Pauschalversteuerung Mutterschaftsgeld während Mutterschutzfrist Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in gesetzlich zulässiger Höhe Mutterschutzlohn außerhalb Mutterschutzfrist ist jedoch hochzurechnen auf Bruttolohn steuer- und sozialversicherungsiger geldwerter Vorteil Pauschalsteuer (einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) Zahlung von Arbeitsentgelt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Rabatte soweit steuerig soweit steuerfrei Reisekosten soweit steuerig Rentner Sachbezüge Saison- Kurzarbeitergeld Schichtlohnzulag e Schüler bei Pauschalversteuerung Zahlung von Betriebsrenten/ Versorgungsbezügen Entgeltzahlung an Rentner, die zum Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen steuerige Sachbezüge und geldwerte Vorteile tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (Istentgelt bzw. Kurzlohn); in der gesetzlichen Unfallversicherung wird kein fiktives Arbeitsentgelt berechnet Saison-Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung ( 175 SGB II) Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigt) Entgelt aus Beschäftigung, auch aus geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung vgl. Fehlgeldentschädigung vgl. auch Zuschüsse des Arbeitgebers einschl. steuerfreier Stundenzuschläge beitragsig ist der hochgerechnete Bruttolohn bei Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Beschäftigten darf sich das beitragsige Bruttoentgelt als Bemessungsgrundlage nicht vermindern ohne Lebensalterbegrenzung soweit nicht pauschalversteuert

7 Sonntagszuschlä ge Sonstige Bezüge Spenden Sterbegeld Steuerfreibeträge Streikgeld Studenten Tantiemen Telekommunikati on Arbeitnehmerspenden bei Naturkatastrophen aus Arbeitsentgelt einschl. Wertguthaben, soweit steuerfrei Zahlung von Arbeitsentgelt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Zahlung an Arbeitnehmer (gleich ob laufender Arbeitslohn oder Einmalzahlung) Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten, soweit steuerfrei steuerige Erstattungsbeträge Trennungsentsch ädigung Trinkgelder soweit steuerig Überstundenverg ütung Umzugskosten soweit steuerfrei Unentgeltliche Tätigkeit bei Kommunen z.b. sog.1- -Jobber oder Baumpaten als Belohnung der Unfallverhütungs- Berufsgenossenschaft prämien des Arbeitgebers Unfallversicherun g kein Arbeitnehmer-Rentenanspruch gegenüber Versicherung mit Arbeitnehmer-Rentenanspruch gegenüber Versicherung Urlaubsabgeltung Urlaub Urlaubsentgelt einschl. steuerfreier Stundenzuschläge 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV auf Lohnsteuerkarte eingetragene persönliche Freibeträge dürfen das beitragsige Entgelt nicht mindern vgl. Gewinnanteile 3 Nr. 45 EStG vgl. Auslösung Mindestentgelt 6,80 / Stunde alte Bundesländer; 5,80 / Stunde neue Bundesländer beitragsfrei sind jedoch Anteile, die das Unfallrisiko bei Dienstreisen abdecken (Aufteilungsmöglichkeit); werden Versicherungsbeiträge pauschal lohnversteuert, besteht keine Beitrags Urlaubsgeld Verbesserungsvo rschläge Verletztengeld aus gesetzlicher Unfallversicherung vgl. auch Zuschüsse des Arbeitgebers Vermögensbeteili soweit steuerfrei gungen Vermögenswirksa me Leistungen Versorgungsbezü ge Vorruhestandsgel d Wechselschichtzu lage vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers

8 Weihnachtsgeld vgl. Einmalige Zuwendungen / Sonstige Bezüge Werbungskostene ausgenommen bei ausdrücklicher rsatz gesetzlicher Befreiungsvorschrift Werkzeuggeld soweit steuerfrei 3 Nr. 30 EStG Wertguthaben Wintergeld Wohnungsüberlas sung Zehrgeld Zinsersparnisse Zukunftssicherun g (Direktzulage und Unterstützungska sse) Zukunftssicherung (Direktversicherun g) Saison-Kurzarbeitergeld während der Schlechtwetterzeit ( ) Zuschusswintergeld neben der Wintergeldvorausleistung in der Schlechtwetterzeit ( ) Mehraufwandswintergeld für geleistete tarifliche Arbeitsstunden in der Förderzeit ( ) steueriger geldwerter Vorteil aus unentgeltlicher oder verbilligter Wohnraumüberlassung sofern nicht als steuerfreie Reisekosten gezahlt aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen, soweit steuerig Leistung des Arbeitgebers Entgeltumwandlung bis max. 4 % der RV-BBG ab : steuerfreie Beiträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung bis max. 4 % der RV-BBG übersteigende Beiträge Altverträge bzw. Regelung bis : pauschalversteuerte Beiträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen pauschalversteuerte Beiträge aus Entgeltumwandlung laufender Bezüge vgl. Altersteilzeit siehe Saison-Kurarbeitergeld Entgeltumwandlung einmaliger oder laufender Bezüge ( 3 Nr. 63 EStG) auch innerhalb des steuerfreien Höchstbetrages von ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV; 3 Nr. 63 EStG) Pauschalversteuerung nach 40b EStG Pauschalversteuerung nach 40b EStG (ausgenommen besondere Regelungen für Altverträge bis )