aba-positionspapier zur neuen Anforderung an EbAV, eigene Kreditrisikobewertungen vorzunehmen (Ratingagenturen-Verordnung) (Stand: 5. Dez.

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1 aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. aba-positionspapier zur neuen Anforderung an EbAV, eigene Kreditrisikobewertungen vorzunehmen (Ratingagenturen-Verordnung) (Stand: 5. Dez. 2013) Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst. Die aba vereinigt mit ihren ca Mitgliedern Unternehmen mit betrieblicher Altersversorgung, Versorgungseinrichtungen, versicherungsmathematische Sachverständige und Beratungshäuser, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sowie Versicherungen, Banken und Investmenthäuser. Satzungsgemäß setzt sich die aba neutral und unabhängig vom jeweiligen Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung ein.

2 - 2 - Die neue Ratingagenturen-Verordnung sieht für EbAV vor, dass diese eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen. Die aba unterstützt das mit der Verordnung verfolgte Ziel, Ratingagenturen stärker zu regulieren und die Abhängigkeit der Investoren von Ratingagenturen aufgrund regulatorischer Anforderungen zu reduzieren. Die Forderung eigene mit Ratingagenturen ggf. vergleichbare Kreditanalyseprozesse zu implementieren, lehnt die aba ab. Dies würde viele Investoren, insbesondere EbAV, die oftmals nur einen eingeschränkten Geschäftsbetrieb haben, überfordern und darüber hinaus zu keinem wesentlichen Erkenntnisgewinn führen. Die aba empfiehlt daher, den EbAV Mindeststandards für interne Kreditanalyseprozesse vorzugeben. Zu diesen Mindeststandards im Bereich der marktüblich gerateten Rentendirektanlagen zählen u.e. die Verwendung von Ratings etablierter Ratingagenturen zzgl. der Auswertung der Ratingberichte und die Prüfung des Bestehens eines Sicherungssystems i.w.s. Bei indirekten Anlagen, die durch spezialisierte Manager verwaltet werden, sehen wir die Kapitalverwaltungsgesellschaften oder die Asset Manager für die Kreditwürdigkeitsbeurteilung allein als zuständig an. Über den jeweiligen Anlageausschuss oder über Regelungen in den Fondsbedingungen und Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die aufsichtsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Rating und Bonitätsprüfung einhält. Für Rückfragen steht Ihnen gern zur Verfügung: Klaus Stiefermann (Geschäftsführer der aba) Tel.: klaus.stiefermann@aba-online.de Andreas Hilka (Leiter des aba-fachausschusses Kapitalanlage) Tel.: Andreas.Hilka@allianzgi.com Dr. Cornelia Schmid Tel.: Cornelia.schmid@aba-online.de

3 - 3 - I. Hintergrund: Neue Ratingagenturen-Verordnung Am ist die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (Ratingagenturen-Verordnung 1 ) und die Richtlinie 2013/14/EU vom zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV-RL 2 ) im Hinblick auf einen übermäßigen Rückgriff auf Ratings in Kraft getreten. Art. 5a (Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute) der Ratingagentur-Verordnung sieht vor: (1) Die in Artikel 4 Abs. 1 genannten Einrichtungen müssen eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen. (2) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten überwachen die sektoralen zuständigen Behörden, denen die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einheiten obliegt, die Angemessenheit ihrer Kreditrisikobewertungsverfahren, bewerten die Verwendung von vertraglichen Bezugnahmen auf Ratings und setzen gegebenenfalls in Übereinstimmung mit bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften Anreize für sie, um die Auswirkungen solcher Bezugnahmen abzumildern und den ausschließlichen oder automatischen Rückgriff auf Ratings zu verringern. Die Verordnung gilt (im Gegensatz zu einer Richtlinie) unmittelbar. Die Ebene 2-Maßnahmen durch die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) stehen derzeit noch aus. Die BaFin hat am 23. Okt ihre modifizierten Hinweise zur Verwendung externer Ratings und zur Durchführung eigener Kreditrisikobewertungen veröffentlicht. 3 II. Grundsätzliche aba-bewertung Grundsätzlich ist der Ansatz einer stärkeren Regulierung von Ratingagenturen, insbesondere angesichts der negativen Effekte im Zuge der Finanzmarktkrise, zu begrüßen. In diesem Zusammenhang ist es ebenso notwendig, die Abhängigkeit der Investoren von Ratingagenturen aufgrund regulatorischer Anforderungen zu reduzieren. Aufsichtsrechtliche Vorgaben für Investoren wie z.b. EbAV nach Möglichkeit nur von etablierten Ratingagenturen geratete Emissionen zu erwerben, inkl. dezidierter Vorgaben, welche Ratingkategorien noch als sicher einzustufen sind, führen im aktuellen regulatorischen Umfeld zu einer starken Abhängigkeit. Diese Abhängigkeit kann in Phasen, in denen Kapitalmärkte unter Stress geraten, zu regulatorisch initialisierten Verkaufsprozessen (sog. fire sales) führen. Negative Marktentwicklungen können durch solche Maßnahmen weiter verstärkt werden. Seit Beginn der Finanz- und Staatsschuldenkrise in deren Zusammenhang auch Ratingagenturen und deren Rolle in der Krise von vielen Seiten kritisiert wurden sind Entwicklungen zu beobachten, die eine aktuelle Neubewertung der Situation notwendig erscheinen lassen. Zum einen haben sich in den letzten Jahren mehr als die drei großen Ratingagenturen (S&P, Moody s, FITCH) am Markt etabliert, zum anderen gehen Investoren viel bewusster mit Kreditrisiken in ihren Beständen um. 1 Verordnung und weitere Infos zu finden unter: 2 In Deutschland fallen Pensionskassen und Pensionsfonds unter die EbAV-RL. 3 BaFin-Hinweis: ndung_externer_ratings_rs0411_va.html

4 - 4 - Die im Rahmen der EU-Ratingagenturenverordnung geforderte Implementierung eigener Kreditanalyseprozesse durch Investoren (wie EbAV) geht aus unserer Sicht deutlich am eigentlichen Ziel vorbei. Grundsätzlich verlässt sich kein Investor ausschließlich auf das Urteil einer einzelnen Ratingagentur. Allein die Verwendung der Ratings mehrerer, unabhängiger Agenturen ist aufgrund der größeren Anzahl an verfügbaren Agenturen bereits eine substantielle Weiterentwicklung der Kreditbeurteilung gegenüber der Zeit vor der Finanzmarktkrise. Darüber hinaus haben sich auch die Ratingagenturen selbst in den letzten Jahren deutlich weiterentwickelt und ihre Prozesse und Bewertungssysteme offen gelegt, um es Investoren zu ermöglichen, die Ableitung von Ratings nachzuvollziehen und kritisch zu würdigen. Die Forderung, eigene mit Ratingagenturen ggf. vergleichbare Kreditprozesse zu implementieren, würde viele Investoren überfordern und darüber hinaus zu keinem wesentlichen Gewinn an Erkenntnis führen, denn: Vergleichbare Methoden müssen in den meisten Fällen zumindest zu ähnlichen Ergebnissen führen. Ratingagenturen arbeiten mit klassischen Kreditqualitäts- Kennzahlen, deren Entwicklung sie beobachten und in die Zukunft extrapolieren. Dies wäre bei einem eigenen Kreditanalyseprozess bestenfalls analog. Gespräche mit dem Management oder sonstiger Schlüsselpersonen von Emittenten, wie sie bei Ratingagenturen häufig zusätzlich durchgeführt werden, stehen beispielsweise den EbAV gar nicht zur Verfügung. Zudem haben EbAV oftmals einen eingeschränkten Geschäftsbetrieb. Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der EbAV müssen entsprechend berücksichtigt werden. Daher ist der Auslegungshinweis der BaFin zu begrüßen, welcher eine plausibilisierende Kreditrisikobewertung der externen Ratings anhand der Ratingberichte der externen Agenturen (zunächst) als ausreichend erachtet und lediglich für den Fall, dass die eigene quantitative Kreditrisikobewertung (i.e.s.) besser ausfällt als das Rating der externen Ratingagenturen, eine eigene Beurteilung vorsieht. Bei der Definition der Mindeststandards für den quantitativen Teil der Kreditrisikobewertung muss zwingend beachtet werden, dass diese auch für EbAV bewältigbar sind. Das Aggregieren von Bonitätsinformationen für einen Emittenten aus z.b. den Ratings verschiedener Agenturen (inkl. der zugrundeliegenden Ratingberichte) sowie die Prüfung des Bestehens eines Sicherungssystems i.w.s. stellt aus unserer Sicht bereits einen grundlegenden Kreditprozess dar, der als Mindeststandard genügt. Die Implementierung weiterer Verfahren (z.b. Verwendung von Researchinformationen und ergänzenden Marktdaten sowie Einbeziehung externer Kreditanalysten) kann optional bzw. im Einzelfall angewandt werden und sollte jedem Investor überlassen bleiben. Die Lizenzierung von Ratings für die interne Verarbeitung bei Investoren (z.b. für interne Prozesse oder für das aufsichtsrechtliche Meldewesen) ist mit Kosten verbunden. Aufsichtsrechtliche Forderungen nach einer Verwendung von Ratings etablierter Ratingagenturen und zusätzlich dem Aufbau eigener Kreditprozesse bedeutet letztlich nur eines: Mehr Kosten ohne konkreten Nutzen für Investoren und - im Falle der EbAV für die Begünstigten. Aus unserer Sicht kann es hier nur ein ODER geben, die Verwendung externer Ratings oder die Verwendung eigener interner Beurteilungen. Im letztgenannten Fall muss aufsichtsrechtlich sichergestellt sein, dass interne Einschätzungen (unter Einhaltung gewisser Mindestanforderungen) einen hinreichend konkreten Einblick in die Bonität ermöglichen. Nur so ist eine Reduzierung der Abhängigkeit gegenüber den Einschätzungen von Ratingagenturen sichergestellt.

5 - 5 - III. Mindeststandards für interne Kreditanalyseprozesse im Bereich der marktüblich gerateten Rentendirektanlagen 4 a) Mindeststandards wären denkbar: 1) Plausibilisierung von Ratings etablierter Ratingagenturen Hier werden die verfügbaren Ratings der unabhängigen Ratingagenturen gemäß der im BaFin-Hinweis vom 23. Okt dargestellten Kaskade in Abhängigkeit der Anzahl der vorliegenden externen Ratings herangezogen. Neben der eigentlichen Verwendung der Ratings werden die Ratingberichte der Agenturen ausgewertet. 2) Prüfung des Bestehens eines Sicherungssystems i.w.s. Als qualitatives Beurteilungskriterium wird (zusätzlich) geprüft, in welcher Form eine Garantie durch die öffentliche Hand, eine separate Deckungsmasse bei einem Pfandbrief bzw. ein Einlagensicherungsoder Institutssicherungssystem vorliegt. b) Weitere Verfahren, die optional bzw. im Einzelfall angewandt werden können: 1) Heranziehen von öffentlich zugänglichen Presse- und Research-Informationen Fachpresse (z.b. Börsenzeitung), Homepage des Emittenten Researchabteilungen von Banken stellen umfangreiche Auswertungen zur Verfügung, die in die eigene Bonitätsbewertung einfließen können, z.b. auf entsprechenden Internetportalen für institutionelle Investoren (z.b. Einschätzungen zu einzelnen Emittenten, Covered-Bond-Newsletter, Entwicklung Deckungsstöcke bei Pfandbriefen, Staatenkompass, Credit-Newsletter) 2) Analyse von Eckpunkten der vertraglichen Bestandteile 3) Verwendung ergänzender Marktdaten Verschiedene etablierte Ansätze greifen auf zusätzliche Marktdaten zurück, um ergänzend oder unabhängig vom Rating eine Bonitätsbewertung vorzunehmen. Hier werden z.b. Preise von Aktien, Credit Default Swaps oder Bonds Spreads als Indikatoren für die Bonität des Emittenten verwendet. Untersuchung von Kennzahlen, die Solidität der Finanzstruktur, Ertragsstärke, Kapazität zur Schuldentilgung und zum Zinsdienst, Wettbewerbsposition etc. des Emittenten beschreiben können. 4) Bonitätseinschätzung durch Asset Manager oder Kapitalverwaltungsgesellschaften 4 Bei indirekten Anlagen, die durch spezialisierte Manager verwaltet werden, sehen wir die Kapitalverwaltungsgesellschaften oder die Asset Manager für die Kreditwürdigkeitsbeurteilung allein als zuständig an. Über den jeweiligen Anlageausschuss oder über Regelungen in den Fondsbedingungen und Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die aufsichtsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Rating und Bonitätsprüfung einhält. Die im BaFin-Hinweis vom 23. Okt getroffene Aussage, dass von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) verwaltetes Sondervermögen von Versorgungseinrichtungen nicht zusätzlich mit einer eigenen Kreditwürdigkeitsprüfung beurteilt werde muss (I.1.b), ist daher zu unterstützen.

6 - 6 - Asset Manager und Kapitalverwaltungsgesellschaften besitzen üblicherweise eigene Kreditprozesse. Hier wäre es denkbar, die hier bereits zur Verfügung stehenden Informationen als zusätzliche Bonitätseinschätzungen in einen eigenen Kreditprozess einfließen zu lassen. 5) Bonitätseinschätzungen externer Kreditanalysten Daneben können auch Analysen von unabhängigen externen Kreditanalysten bezogen werden. Weiterführende Varianten wie das Aufsetzen eines eigenen internen Kreditanalyseprozesses mit dem Ergebnis eines internen Ratings / Scorings auf Basis eines fundierten, strukturierten, laufenden Analyse- und Monitoringprozesses (z.b. Branchenanalyse, Analyse von Geschäftsberichten, Auswertung von Unternehmensinformationen, Gespräche mit dem Management) mit eigenen Researchkapazitäten sind nicht als Mindeststandard geeignet, da die hierfür notwendigen Ressourcen bei EbAV so gut wie nicht vorhanden sein werden. SD/5. Dez. 2013

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