Anlage 2 zur Weiterbildungsordnung in der Fassung vom

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1 Anlage 2 zur Weiterbildungsordnung in der Fassung vom Qualifikation der Weiterbildungsermächtigten, der Supervisorinnen/Supervisoren und Gutachterinnen/Gutachter sowie der Weiterbildungsstätten 1. Neuropsychologische Psychotherapie Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Neuropsychologie oder Neuropsychologische Psychotherapie und fünfjährige Tätigkeit im klinisch neuropsychologischen Bereich und kontinuierliche Fortbildung im Fach Neuropsychologische Psychotherapie sowie Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte II. III. Supervisorinnen/Supervisoren die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Neuropsychologie oder Neuropsychologische Psychotherapie und der Nachweis mindestens fünfjähriger neuropsychologischer Tätigkeit in der Krankenversorgung und Qualifikationsnachweis über Supervisionskenntnisse und kontinuierliche Fortbildung in Supervision sowie Gutachterinnen/Gutachter Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung für Neuropsychologische Psychotherapie und Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Neuropsychologie oder Neuropsychologische Psychotherapie und fünfjährige Tätigkeit im klinisch neuropsychologischen Bereich und kontinuierliche Fortbildung im Fach Neuropsychologische Psychotherapie. 1. Voraussetzung für die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gemäß 6 Abs. 6 der Weiterbildungsordnung ist die Versorgung von Patienten mit neurologischen Erkrankungen unterschiedlichster Ätiologie im interdisziplinären Setting über einen längeren Zeitraum. 2. Kliniken mit Schwerpunkt und Beschränkung auf eine bestimmte neurologische Erkrankung (z.b. MS- Kliniken) und niedergelassene Neuropsychologen oder Neuropsychologische Psychotherapeuten können bei Nachweis der übrigen Kriterien eine eingeschränkte Weiterbildungsermächtigung erhalten.

2 3. Institutionen, die einzeln nicht die Kriterien für eine volle Akkreditierung erfüllen, können sich zum Zwecke der Weiterbildung in Neuropsychologischer Psychotherapie in Verbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können dann anerkannt werden, wenn es den Weiterbildungskandidaten möglich ist, alle durch die Weiterbildungsordnung festgeschriebenen Inhalte nachzuweisen. Er muss dabei mindestens an zwei der beteiligten Institutionen jeweils ein Jahr beschäftigt gewesen sein. Zu 1: Zur Weiterbildung in Neuropsychologischer Psychotherapie werden Einrichtungen zugelassen, die regelmäßig ihre Patienten neuropsychologisch versorgen und die nachfolgenden spezifizierten Kriterien erfüllen: Allgemeine Voraussetzungen: Der Indikationskatalog der Weiterbildungseinrichtung muss ein breites Spektrum von Erkrankungen und Verletzungen umfassen, die Hirnfunktionsstörungen zur Folge haben können. Die Einrichtung muss in der Regel entsprechende Patientengruppen behandeln. Neben der neuropsychologischen Abteilung (s. u.) muss die Einrichtung über folgende Abteilungen verfügen: Krankengymnastik / Physiotherapie Ergotherapie Neurolinguistik / Sprachtherapie Sozialdienst Medizin Alle an der Diagnostik und Behandlung beteiligten Berufsgruppen sollen als interdisziplinäres Team mit entsprechendem Informationsaustausch und inhaltlicher Abstimmung des Behandlungskonzepts zusammenarbeiten. Den Neuropsychologinnen und psychologen oder Neuropsychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen alle Unterlagen und Daten der Patienten zugänglich sein. Die neuropsychologische Versorgung der Patienten muss die Tätigkeitsbereiche der Neuropsychologinnen und psychologen oder Neuropsychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in allen Teilen umfassen, die in Anlage 1 zu dieser Weiterbildungsordnung spezifiziert. Dies : die diagnostische Beurteilung der kognitiven Funktionen, des Erlebens und Verhaltens und der Persönlichkeit des Patienten unter Berücksichtigung neurologischer, neuroradiologischer und neurophysiologischer Befunde; die Planung, Durchführung und Evaluation geeigneter neuropsychologischer Behandlungen einschließlich der Beratung und der therapeutischen Unterstützung bei der Krankheitsverarbeitung und unter cotherapeutischer Einbeziehung des sozialen Umfelds des Patienten, die Unterstützung von Maßnahmen zur beruflichen Reintegration; die Erstellung neuropsychologischer Gutachten. Personelle Ausstattung des Bereichs Neuropsychologische Psychotherapie: Die Weiterbildungsinstitution muss über eine organisatorische Einheit (Abteilung, Bereich etc.) "Neuropsychologie" verfügen, die von einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten mit Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Neuropsychologie oder Neuropsychologische Psychotherapie geleitet wird. Der Abteilung muss mindestens zusätzlich eine ganztags tätige Neuropsychologin/ein ganztags tätiger Neuropsychologe oder Neuropsychologische Psychotherapeutin oder Neuropsychologischen

3 Psychotherapeuten mit mindestens dreijähriger Erfahrung in Neuropsychologischer Psychotherapie angehören. Die Institution und die Weiterbildungsermächtigten sichern die ständige, Berufs begleitende Weiter- und Fortbildung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen oder Neuropsychologischen Psychotherapeutinnen oder Neuropsychologischen Psychotherapeuten zu. Die personellen Strukturen der Einrichtung müssen so beschaffen sein, dass eine inhaltlich und organisatorisch den Vorgaben gemäße Weiterbildung gewährleistet ist. Diagnostische und therapeutische sowie räumliche Ausstattung des Bereichs Neuropsychologische Psychotherapie: Die neuropsychologische Abteilung der Weiterbildungseinrichtung muss über eine Ausstattung verfügen, die eine neuropsychotherapeutische Tätigkeit in Diagnostik, Therapie und Betreuung nach dem neuesten Kenntnisstand zulässt. Die diagnostische, therapeutische und räumliche Ausstattung muss so beschaffen sein, dass eine inhaltlich und organisatorisch den Vorgaben gemäße Weiterbildung sichergestellt ist. Ausgestaltung der Weiterbildungsstellen Die Weiterbildungsinstitutionen richten Weiterbildungsstellen für Neuropsychologische Psychotherapie ein. Es können auch Teilzeitstellen (mindestens jedoch halbtags) eingerichtet werden. Diese Stellen können nur befristet für Zwecke der Ausbildung besetzt werden. Die fachliche Betreuung der Weiterzubildenden, die Fallsupervision und eine hausinterne Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsinhalte gemäß Anlage 1 werden von der Weiterbildungsstätte und der/dem Weiterbildungsermächtigten sichergestellt. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Weiterzubildenden ausreichend Möglichkeit zur Teilnahme an externen Weiterbildungsveranstaltungen erhalten. Bei der Bezahlung von Teilzeitstellen muss berücksichtigt werden, dass die ökonomischen Rahmenbedingungen als Voraussetzungen für die Weiterbildung gewährleistet. 2. Psychodiabetologie Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 dieser Weiterbildungsordnung Approbation als Psychotherapeutin/ Psychotherapeut und Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Psychodiabetologie sowie aktuelle Berufstätigkeit in bzw. enge Kooperation mit einer diabetologischen Weiterbildungsstätte und in Verbindung mit Fachärzten, die nachfolgende Voraussetzungen erfüllen: Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Diabetologie und aktuelle Berufstätigkeit in bzw. enger Kooperation mit einer diabetologischen Weiterbildungsstätte.

4 II. Supervisorinnen/ Supervisoren die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Psychodiabetologie und der Nachweis mindestens fünfjähriger psychodiabetologischer Tätigkeit (durchschnittlich mindestens 50%) in oder in enger Kooperation mit einer Diabetes-Einrichtung (Diabetes-Fachklinik, Diabetes-Reha- Zentrum, Krankenhaus mit diabetologischer Abteilung, Kinderklinik, diabetologische Schwerpunktpraxis) und Qualifikationsnachweis über Supervisionskenntnisse und kontinuierliche Fortbildung in Supervision sowie III. Gutachterinnen/Gutachter Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung für Psychodiabetologie und Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Psychodiabetologie und fünfjährige Tätigkeit im psychodiabetologischen Bereich und kontinuierliche Fortbildung im Fach Psychodiabetologie Voraussetzung für die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gemäß 6 Abs. 6 der Weiterbildungsordnung ist die öffentliche Anerkennung als Diabetes-Fachklinik, Diabetes-Reha-Zentrum, Krankenhaus mit diabetologischer Abteilung, Kinderklinik, oder diabetologische Schwerpunktpraxis. Es können auch Ausbildungsinstitute anerkannt werden, die zur Durchführung der Weiterbildung Kooperationen mit den in Satz 1 genannten Einrichtungen eingehen und den entsprechenden Nachweis führen. 3. Spezielle Schmerzpsychotherapie Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerzpsychotherapie und mindestens fünfjährige schmerztherapeutische Tätigkeit und mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent im Fachgebiet Spezielle Schmerzpsychotherapie und Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sowie kontinuierliche Fortbildung im Fachgebiet Spezielle Schmerzpsychotherapie die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerzpsychotherapie und mindestens fünfjährige spezielle schmerzpsychotherapeutische Tätigkeit und mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent im Fachgebiet Spezielle Schmerzpsychotherapie und kontinuierliche Fortbildung in Supervision und im Fachgebiet Spezielle Schmerzpsychotherapie sowie

5 III. Gutachterinnen/Gutachter Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung für Spezielle Schmerzpsychotherapie und Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerzpsychotherapie und mindestens fünfjährige spezielle schmerztherapeutische Tätigkeit und kontinuierliche Fortbildung im Fachgebiet Spezielle Schmerzpsychotherapie. 1. Voraussetzung für die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gemäß 6 Abs. 6 der Weiterbildungsordnung ist die spezielle schmerztherapeutische ambulante oder stationäre Versorgung von Patienten mit der Leitsymptomatik chronischer Schmerz (vgl. Anlage 1, I. Definition) 2. Kliniken mit Beschränkung auf die Behandlung bestimmter psychischer Störungen und niedergelassene Psychotherapeuten, denen die Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerzpsychotherapie zuerkannt wurde, können bei Nachweis der übrigen Kriterien eine eingeschränkte Weiterbildungsermächtigung erhalten. 3. Institutionen oder Einzelpersonen, die einzeln nicht die Kriterien für eine volle Ermächtigung erfüllen, können sich zum Zwecke der Weiterbildung in Spezieller Schmerzpsychotherapie in Verbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können dann anerkannt werden, wenn es den Weiterbildungskandidaten möglich ist, alle durch die Weiterbildungsordnung festgeschriebenen Inhalte nachzuweisen. 4. Psychoanalyse Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungs-ordnung Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und die vertiefte Ausbildung gemäß 5 PsychThG in Psychoanalyse oder die Fachkunde gemäß 12 PsychThG i. V.m. 95 c SGB V oder die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse und mindestens fünfjährige psychoanalytische Tätigkeit und mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent im Fachgebiet Psychoanalyse und Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sowie kontinuierliche Fortbildung im Fachgebiet Psychoanalyse die vertiefte Ausbildung gemäß 5 PsychThG in Psychoanalyse oder die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse und mindestens fünfjährige psychoanalytische Tätigkeit und mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent im Fachgebiet Psychoanalyse und kontinuierliche Fortbildung in Supervision sowie

6 III. Gutachterinnen/Gutachter Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung für Psychoanalyse und die vertiefte Ausbildung gemäß 5 PsychThG in Psychoanalyse oder die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse und mindestens fünfjährige psychoanalytische Tätigkeit und kontinuierliche Fortbildung im Fach Psychoanalyse. 1. Voraussetzung für die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gemäß 6 Abs. 6 der Weiterbildungsordnung ist die psychoanalytische ambulante oder stationäre Versorgung von Patienten mit psychischen Störungen mit Krankheitswert. 2. Kliniken mit Beschränkung auf die Behandlung bestimmter psychischer Störungen und niedergelassene Psychotherapeuten, denen die Zusatzbezeichnung Psychoanalyse zuerkannt wurde, können bei Nachweis der übrigen Kriterien eine eingeschränkte Weiterbildungsermächtigung erhalten. 3. Institutionen oder Einzelpersonen, die einzeln nicht die Kriterien für eine volle Ermächtigung erfüllen, können sich zum Zwecke der Weiterbildung in Psychoanalyse in Verbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können dann anerkannt werden, wenn es den Weiterbildungskandidaten möglich ist, alle durch die Weiterbildungsordnung festgeschriebenen Inhalte nachzuweisen. 5. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und die vertiefte Ausbildung gemäß 5 PsychThG in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder Psychoanalyse oder die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder Psychoanalyse und mindestens fünfjährige tiefenpsychologisch fundierte psychotherapeutische Tätigkeit und mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent im Fachgebiet Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sowie kontinuierliche Fortbildung im Fachgebiet Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder Fachkunde in Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und mindestens fünfjährige tiefenpsychologisch fundierter psychotherapeutische Tätigkeit und mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent im Fachgebiet Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und kontinuierliche Fortbildung in Supervision sowie

7 III. Gutachterinnen/Gutachter Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und mindestens fünfjährige tiefenpsychologisch fundierte psychotherapeutische Tätigkeit und kontinuierliche Fortbildung im Fach Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. 1. Voraussetzung für die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gemäß 6 Abs. 6 der Weiterbildungsordnung ist die tiefenpsychologisch fundierter psychotherapeutische ambulante oder stationäre Versorgung von Patienten mit psychischen Störungen mit Krankheitswert. 2. Kliniken mit Beschränkung auf die Behandlung bestimmter psychischer Störungen, können bei Nachweis der übrigen Kriterien eine eingeschränkte Weiterbildungsermächtigung erhalten. 3. Institutionen oder Einzelpersonen, die einzeln nicht die Kriterien für eine volle Ermächtigung erfüllen, können sich zum Zwecke der Weiterbildung in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie in Verbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können dann anerkannt werden, wenn es den Weiterbildungskandidaten möglich ist, alle durch die Weiterbildungsordnung festgeschriebenen Inhalte nachzuweisen. 6. Verhaltenstherapie Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und die vertiefte Ausbildung gemäß 5 PsychThG in Verhaltenstherapie oder die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie und mindestens fünfjährige verhaltenstherapeutische Tätigkeit und mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent im Fachgebiet Verhaltenstherapie und Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sowie kontinuierliche Fortbildung im Fachgebiet Verhaltenstherapie die vertiefte Ausbildung gemäß 5 PsychThG in Verhaltenstherapie oder die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie und mindestens fünfjährige verhaltenstherapeutische Tätigkeit und mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent im Fachgebiet Verhaltenstherapie und kontinuierliche Fortbildung in Supervision und im Fach Verhaltenstherapie sowie

8 III. Gutachterinnen/Gutachter Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung für Verhaltenstherapie und die vertiefte Ausbildung gemäß 5 PsychThG in Verhaltenstherapie oder die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie und mindestens fünfjährige verhaltenstherapeutische Tätigkeit und kontinuierliche Fortbildung im Fach Verhaltenstherapie. 1. Voraussetzung für die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gemäß 6 Abs. 6 der Weiterbildungsordnung ist die verhaltenstherapeutische ambulante oder stationäre Versorgung von Patienten mit psychischen Störungen mit Krankheitswert. 2. Kliniken mit Beschränkung auf die Behandlung bestimmter psychischer Störungen und niedergelassene Psychotherapeuten, denen die Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie zuerkannt wurde, können bei Nachweis der übrigen Kriterien eine eingeschränkte Weiterbildungsermächtigung erhalten. 3. Institutionen oder Einzelpersonen, die einzeln nicht die Kriterien für eine volle Ermächtigung erfüllen, können sich zum Zwecke der Weiterbildung in Verhaltenstherapie in Verbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können dann anerkannt werden, wenn es den Weiterbildungskandidaten möglich ist, alle durch die Weiterbildungsordnung festgeschriebenen Inhalte nachzuweisen. 7. Gesprächspsychotherapie I. Zur Weiterbildung Ermächtigte Voraussetzung für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungs-ordnung Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine abgeschlossene Aus- bzw. Weiterbildung in Gesprächspsychotherapie mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozentin/Dozent im Fachgebiet Gesprächspsychotherapie Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte kontinuierliche Fortbildung in Gesprächspsychotherapie eine abgeschlossene Aus- bzw. Weiterbildung in Gesprächspsychotherapie Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kontinuierliche Fortbildung in Gesprächspsychotherapie persönliche Eignung

9 III. Gutachterinnen/Gutachter eine abgeschlossene Aus- bzw. Weiterbildung in Gesprächspsychotherapie Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozentin/Dozent im Fachgebiet Gesprächspsychotherapie kontinuierliche Fortbildung im Gebiet Gesprächspsychotherapie Voraussetzung für die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gemäß 6 der Weiterbildungsordnung ist die gesprächspsychotherapeutische ambulante oder stationäre Versorgung von Patienten mit psychischen Störungen von Krankheitswert. Kliniken mit Beschränkung auf die Behandlung bestimmter Störungen und niedergelassene Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die von der Kammer zur Weiterbildung in Gesprächspsychotherapie ermächtigt wurden, können bei Nachweis der übrigen Kriterien eine eingeschränkte Weiterbildungsermächtigung erhalten. Institutionen oder Einzelpersonen, die einzeln nicht die Kriterien einer vollen Ermächtigung erfüllen, können sich zum Zwecke der Weiterbildung in Gesprächspsychotherapie in Verbünde zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können dann anerkannt werden, wenn es den Weiterbildungskandidaten möglich ist, alle durch die Weiterbildung festgeschriebenen Inhalte nachzuweisen. 8. Systemische Therapie I. Zur Weiterbildung Ermächtigte Voraussetzung für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, eine abgeschlossene Aus-/Weiterbildung in Systemischer Therapie mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent im Fachgebiet Systemische Therapie Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte kontinuierliche Fortbildung in Systemischer Therapie II. Supervisoren Voraussetzungen für die Anerkennung als Supervisor : Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine abgeschlossene Aus-/Weiterbildung in Systemischer Therapie mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent im Fachgebiet Systemische Therapie kontinuierliche Fortbildung in Systemischer Therapie persönliche Eignung.

10 III. Gutachter Voraussetzungen für die Anerkennung als Gutachter : Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine abgeschlossene Aus-/Weiterbildung in Systemischer Therapie mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent im Fachgebiet Systemische Therapie kontinuierliche Fortbildung in Systemischer Therapie. Voraussetzung für die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gemäß 6 der Weiterbildungsordnung ist die systemisch-therapeutische ambulante oder stationäre Versorgung von Patienten mit psychischen Störungen von Krankheitswert. Kliniken mit Beschränkung auf die Behandlung bestimmter Störungen und niedergelassene Psychotherapeuten, die von der Kammer zur Weiterbildung in Systemischer Therapie ermächtigt wurden, können bei Nachweis der übrigen Kriterien eine eingeschränkte Weiterbildungsermächtigung erhalten. Institutionen oder Einzelpersonen, die einzeln nicht die Kriterien einer vollen Ermächtigung erfüllen, können sich zum Zwecke der Weiterbildung in Systemischer Therapie in Verbünde zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können dann anerkannt werden, wenn es den Weiterbildungskandidaten möglich ist, alle durch die Weiterbildung festgeschriebenen Inhalte nachzuweisen. 9. Gutachterliche Tätigkeit im Bereich der Rechtspsychologie Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Rechtspsychologischer Sachverständiger im jeweiligen Rechtsgebiet und fünfjährige rechtspsychologische Sachverständigentätigkeit im jeweiligen Rechtsgebiet und kontinuierliche Fortbildung im Fach Rechtspsychologischer Sachverständiger sowie Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Rechtspsychologischer Sachverständiger im jeweiligen Rechtsgebiet der Nachweis mindestens fünfjähriger rechtspsychologischer Sachverständigentätigkeit und Qualifikationsnachweis über Supervisionskenntnisse und kontinuierliche Fortbildung in Supervision sowie

11 III. Gutachterinnen/Gutachter Weiterbildungsermächtigung gemäß 6 Abs. 1 Weiterbildungsordnung für Gutachterliche Tätigkeit im Bereich der Rechtspsychologie und Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Rechtspsychologischer Sachverständiger im jeweiligen Rechtsgebiet und fünfjährige rechtspsychologische Sachverständigentätigkeit im jeweiligen Rechtsgebiet und kontinuierliche Fortbildung im Bereich Gutachterliche Tätigkeit im Bereich der Rechtspsychologie im jeweiligen Rechtsgebiet. Voraussetzung für die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gemäß 6 Abs. 6 der Weiterbildungsordnung ist die Betreuung von Menschen, über die rechtspsychologische Gutachten im jeweiligen Rechtsgebiet erstellt werden. Institutionen, die einzeln nicht die Kriterien für eine volle Weiterbildungsermächtigung erfüllen, können sich zum Zwecke der Weiterbildung in Gutachterlicher Tätigkeit im Bereich der Rechtspsychologie in Verbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können dann anerkannt werden, wenn es den Weiterbildungsteilnehmern möglich ist, alle durch die Weiterbildungsordnung festgeschriebenen Inhalte nachzuweisen.

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