Grundstruktur der Einkommensteuer
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- Johannes Arnold
- vor 8 Jahren
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1 ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb Personensteuer. Aus 1 (1) S. 1 EStG ergibt sich, dass Steuersubjekt der Einkommensteuer das Einkommen einer natürliche Person ist. Persönliche Umstände, die in der Person des Steuerpflichtigen liegen, wie Familienstand, Alter, außergewöhnliche Belastungen, spielen, anders als bei den Verkehrsteuern (zb Umsatzsteuer) und Verbrauchsteuern (zb Tabaksteuer, Teesteuer), eine entscheidende Rolle. Derjenige, der nach dem EStG steuerpflichtig ist, muss diese Steuer auch tragen. Die ESt gehört daher zu den direkten Steuern. Als Gegensatz hierzu sind die indirekten Steuern zu sehen, bei denen zb der Kaufmann die Steuern in den Kaufpreis einkalkuliert und auf den Abnehmer abwälzt. Vom Abnehmer wird damit zwar die Steuer letztlich getragen, Steuerschuldner ist aber der Kaufmann bzw das Unternehmen. Die Einkommensteuer gehört verwaltungsmäßig zu der großen Gruppe der Besitzsteuern. Sie ist schließlich eine Veranlagungssteuer, dh der Steuerpflichtige wird mit dem von ihm im Veranlagungszeitraum erzielten Einkommen nach Ablauf des Kalenderjahres zur Einkommensteuer nach Maßgabe der 25, 46 EStG veranlagt. Die Verwaltung der Einkommensteuer obliegt den Landesfinanzbehörden, deren sachliche und örtliche Zuständigkeit sich aus den 16 bis 29 AO ergibt. Da das Aufkommen der Einkommensteuer nach Abzug eines den Gemeinden zustehenden Anteils dem Bund und den Ländern gemeinsam zusteht, wird sie in Art. 106 (3) GG als Gemeinschaftssteuer bezeichnet. Auch die Körperschaftsteuer ist faktisch eine Einkommensteuer. Hier wird das Einkommen der Körperschaften (juristische Personen zb Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert. Die Körperschaftsteuer ist somit die Einkommensteuer der juristischen Personen. Die Lohn- und die Kapitalertragsteuer (ZinsabschlagSt) stellen lediglich besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer dar. Sie werden im Wege des Steuerabzugs bereits an der Quelle einbehalten und bei einer späteren Veranlagung eines Steuerpflichtigen in vollem Umfang auf die sich ergebende Einkommensteuer angerechnet. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist als Bezugsgröße in den folgenden Fällen von Bedeutung: Spendenabzug gemäß 10b EStG Verlustabzug gemäß 10d EStG Steuerbegünstigung des selbst genutzten Wohneigentums gemäß 10e (5a) EStG (bei Bauantrag oder Anschaffung bis 1995)
2 ESt / Grundlage der Einkommensteuer 2 Inanspruchnahme des Eigenheimzulagengesetzes: 5 EigZulG (seit 1996) bis VZ 2003, ab VZ 2004 ist die Summe der positiven Einkünfte von Bedeutung Außergewöhnliche Belastungen gemäß 33 EStG. 1A10 Das zu versteuernde Einkommen ist Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer; 32a (1) EStG. 2 Gliederung einer ESt-Klausur Die Bearbeitung einer ESt-Klausur erfolgt regelmäßig in der Reihenfolge des 2 EStG. Die folgende Gliederung ist für die meisten Fallgestaltungen ausreichend: I. Vorspann 1A11 In einem kurzen Vorspann sollen folgende allgemeine Fragen beantwortet werden: Steuerpflicht, Veranlagungsform, Tarif, Berücksichtigung von Kindern. II. Ermittlung der Einkünfte 1A12 In diesem Hauptteil wird der Gewinn (Einkunftsarten 1-3) bzw der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Einkunftsarten 4-7) ermittelt; Ergebnis: Summe der Einkünfte. III. Zu versteuerndes Einkommen 1A13 In diesem Teil geht es zb um folgende Abzugsbeträge: Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Verlustabzug, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder, Härteausgleich. Ergebnis: zu versteuerndes Einkommen. IV. Steuerermäßigungen und Steuererhebung 1A14 Es handelt sich um die 34 bis 36 ff. EStG.
3 ESt / Grundlage der Einkommensteuer 3 3 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens; R 2 (1), R 2 (2). EStR 1A15 Einkünfte aus 1. Land- und Forstwirtschaft 2. Gewerbebetrieb 3. selbständiger Arbeit 4. nichtselbständiger Arbeit 5. Kapitalvermögen 6. Vermietung und Verpachtung 7. sonstige Einkünfte = Summe der Einkünfte./. Altersentlastungsbetrag./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende./. Freibetrag für Land- und Forstwirte = Gesamtbetrag der Einkünfte 2 (3)./. Verlustabzug 10d./. Sonderausgaben Vorsorgeaufwendungen zusätzliche Altersvorsorge übrige Sonderausgaben, Zuwendungen (Spenden)./. außergewöhnliche Belastungen./. Steuerbegünstigung für selbst genutztes Wohneigentum = Einkommen./. Freibeträge für Kinder./. Härteausgleich = zu versteuerndes Einkommen 2 (5) EStG 13 ff. 15 ff , 23 2 (1) 24a 24b 13 (3) 10 (1) Nr. 2, (2, 3), 10c (2) 10a 10 (1) Nr. 1, 1a, 4, 5, 7, 8, 9 10b 33 33c 10e, 10i 2 (4) 31, 32 (6) 46 (3) ivm 70 EStDV Anwendung der Tarifvorschriften Steuerbetrag nach oder Anwendung des Progressionsvorbehalts + Steuer aufgrund Berechnung nach = tarifliche Einkommensteuer./. ausländische Steuern./. Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften./. Steuerermäßigung bei Zuwendungen (Spenden) an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen./. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen + ausländische Steuern + Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge + Anspruch auf Kindergeld = festzusetzende Einkommensteuer./. Vorauszahlungen./. anzurechnende Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer 32a (1, 5), 50 (3) oder 32b 34, 34b 32a (1, 5) 34c (1, 6), 12 AStG 35 34g = Abschlusszahlung oder Erstattung 36 (4) 35a 34c (5) 10a (2) 2 (6) S. 3; 31 S. 4 2 (6) 36 (2) Nr (2) Nr. 2
4 ESt / Grundlage der Einkommensteuer 4 B Steuerpflicht 1, 1a EStG 1 EStG trifft zunächst die Feststellung, dass nur natürliche Personen - also Menschen einkommensteuerpflichtig sind. Die Vorschrift unterscheidet alsdann zwischen einer unbeschränkten und einer beschränkten Einkommensteuerpflicht. 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1B01 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie ins Ausland entsandte deutsche Behördenangehörige, soweit sie Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Die Begriffe Wohnsitz und Gewöhnlicher Aufenthalt werden in den 8 und 9 AO definiert. Beispiel Der Student Rüdiger Rassel hat seinen Wohnsitz in Berlin. Er ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er seinen Wohnsitz im Inland hat. Ob er Einkünfte erzielt hat oder nicht, ist ohne Bedeutung. 1B02 Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht hat zur Folge, dass sämtliche Einkünfte der betreffenden Personen vom inländischen Fiskus erfasst werden, gleichgültig in welchem Teil der Welt sie entstanden sind (Welteinkommensprinzip); vgl H 1a. Allgemeines EStH. 2 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag 1B03 1B04 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig auf Antrag sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach 49 EStG beziehen; 1 (3) EStG. Voraussetzung ist, dass ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht mehr als im Kalenderjahr betragen. Diese Regelung bedeutet eine Erweiterung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht insbesondere für sog. Grenzpendler. Beispiel Ein Schweizer mit Wohnsitz in Basel (Schweiz) arbeitet bei einer Firma in Weil am Rhein (Inland) als kaufmännischer Angestellter. Er fährt täglich von seinem Wohnsitz zur Arbeitsstelle und zurück. Außer seinem Arbeitslohn hat er keine weiteren Einkünfte.
5 ESt / Grundlage der Einkommensteuer 5 Der Steuerpflichtige ist beschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 1 (4) EStG. Er kann aber auf Antrag nach 1 (3) EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. 1B05 1B06 1a EStG bietet unbeschränkt Steuerpflichtigen, auch denen, die nach 1 (3) EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, bestimmte Steuervergünstigungen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU/EWR besitzen; 1a (1) Nr. 1-2 EStG. Bei diesen Steuervergünstigungen handelt es sich um das Realsplitting; 10 (1) Nr. 1 EStG und die Ehegattenveranlagung; 26 (1) EStG. Weitere gemeinsame Voraussetzung ist, dass der Ehegatte seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU / EWR-Staat hat. 3 Beschränkte Einkommensteuerpflicht 1B07 Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle anderen natürlichen Personen, soweit sie inländische Einkünfte isd 49 EStG erzielen; 1 (4) EStG. Hier wird nicht das Welteinkommen, sondern nur die in 49 EStG genannten Einkünfte vom deutschen Fiskus besteuert. Besteht mit dem Wohnsitzstaat des beschränkt Steuerpflichtigen ein Doppelbesteuerungsabkommen, so gehen die dort getroffenen Regelungen der Anwendung des 49 EStG vor; vgl 2 AO.
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