Klausurtechnik Muster-Karteikarten

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1 Klausurtechnik Muster-Karteikarten

2 Abgabenordnung KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik Steuerliches Ermittlungsverfahren Steuerliches Ermittlungsverfahren Klausurthema: Auskunftspflichten und Auskunftsverweigerungsrechte Bei diesem Thema müssen Sie zunächst prüfen, ob das Finanzamt Auskünfte ( 93 AO) oder Urkunden ( 97 AO) von einem Beteiligten ( 78 Nr. 2 AO, Steuerpflichtiger) oder von einem Dritten verlangt. Sollte sich das Finanzamt an einen Dritten wenden, muss zusätzlich ein mögliches Auskunfts- bzw. Urkundenvorlageverweigerungsrecht ( 101 ff. AO) geprüft werden. Einleitungssätze: Die Finanzämter haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt werden ( 85 AO). Das Finanzamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen ( 88 Abs. 1 AO) und bedient sich hierbei der Beweismittel i. S. d. 92 AO. Diese Normen können Sie fast wörtlich übernehmen. Beispiel Auskunftsersuchen an den Erben (jeweils sachverhaltsbezogen argumentieren) Das Finanzamt kann gem. 92 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. 93 Abs. 1 AO insbesondere Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen. Für die Frage der Auskunftspflicht nach 93 Abs. 1 AO und der Vorlagepflicht nach 97 Abs. 1 AO ist zu prüfen, ob A die Auskunft als Beteiligter oder als Dritter zu erteilen hat. A ist lt. Sachverhalt Alleinerbe des B. Die Steuerschulden des B gehen mit dessen Tod gem. 45 Abs. 1 AO i. V. m Abs. 1 BGB auf den Erben A über. A tritt als Gesamtrechtsnachfolger des B in die gesamte abgabenrechtliche Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. A ist damit im Besteuerungsverfahren des Erblassers selbst Beteiligter i. S. d. 78 Nr. 2 AO und gem. 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Hierzu rechnet auch die Erteilung der Auskunft nach 93 Abs. 1 Satz 1 AO über die vom Erblasser vereinnahmten Kapitalerträge. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach 101 Abs. 1 AO steht A damit nicht zu, da er als Sohn gem. 15 Abs. 1 Nr. 3 AO zwar Angehöriger des B ist, er aber der Mitwirkungspflicht vorliegend nicht als Dritter, sondern als Beteiligter nachzukommen hat. A ist gem. 93 Abs. 1 Satz 1 AO dem Finanzamt gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen ergibt sich aus 97 Abs. 1 AO. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt über den Wortlaut des Gesetzes hinaus gem. 45 Abs. 1 AO in die gesamte abgabenrechtliche Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein.

3 Abgabenordnung KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 1a - Steuerliches Ermittlungsverfahren Beispiel Auskunftsersuchen an Eltern eines minderjährigen Kindes Handlungsfähig sind gem. 79 Abs. 1 Nr. 1 AO natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind (= mit Vollendung des 18. Lebensjahres, 2 BGB). Natürliche Personen, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind nach 106 BGB beschränkt geschäftsfähig und damit grundsätzlich verfahrensrechtlich nicht handlungsfähig (Ausnahme: 79 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. 112, 113 BGB). Die steuerlichen Pflichten müssen deshalb durch den gesetzlichen Vertreter ( 34 Abs. 1 AO) erfüllt werden. Das Finanzamt kann gem. 92 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. 93 Abs. 1 AO insbesondere Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen. Für die Frage der Auskunftspflicht nach 93 Abs. 1 AO und der Vorlagepflicht nach 97 Abs. 1 AO ist zu prüfen, ob V und M die Auskunft als Beteiligte bzw. für den Beteiligten oder als Dritte zu erteilen haben. Das Kind K ist, da es zwar das siebente Lebensjahr, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gem. 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Es ist gem. 79 Abs. 1 Nr. 1 AO im Besteuerungsverfahren nicht handlungsfähig. Ein Ausnahmefall des 79 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt hier nicht vor. Die steuerlichen Pflichten sind gem. 34 Abs. 1 AO von den gesetzlichen Vertretern zu erfüllen. Die gesetzliche Vertretung des beschränkt geschäftsfähigen Kindes erfolgt gem Abs. 1 BGB grundsätzlich gemeinschaftlich durch beide Elternteile V und M. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach 101 Abs. 1 AO steht V und M nicht zu. Sie sind als Elternteile gem. 15 Abs. 1 Nr. 3 AO zwar Angehörige des Kindes K, sie haben aber der Mitwirkungspflicht vorliegend nicht als Dritte, sondern als gesetzliche Vertreter eines Beteiligten nachzukommen.

4 Abgabenordnung KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 1h - Besteuerungsgrundsätze und Ermittlungsverfahren Besonderheit: Einspruch gegen die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld Die Regelungen über das Zwangsmittelverfahren befinden sich im dritten Abschnitt des 6. Teils der Abgabenordnung und sind mit Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen überschrieben. Damit gelten für das Zwangsmittelverfahren auch die allgemeinen Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens. Beispiel Der Steuerpflichtige wurde vom Finanzamt zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 01 aufgefordert und ist dieser Aufforderung trotz mehrfacher Erinnerung nicht nachgekommen. Das Finanzamt hat ihm wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung ein Zwangsgeld i. H. v angedroht. Hiergegen hat der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt und vorgetragen, dass er mangels Einkünfte nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei. Lösung Das Zwangsmittelverfahren ist eine Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen. Gegen diese Vollstreckungsmaßnahme kann gem. 256 AO nicht eingewendet werden, dass die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung rechtswidrig gewesen sei. Diesen Einwand hätte der Steuerpflichtige in einem Einspruch gegen den Verwaltungsakt Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung vortragen müssen. Der Einspruch ist unbegründet. Bezüglich der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ist aber eine Rücknahme nach 130 Abs. 1 AO zu prüfen.

5 Abgabenordnung KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 2b - Einspruchsverfahren / Zulässigkeit Bekanntgabezeitpunkte Einfacher Brief Inland ( 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) Einfacher Brief Ausland ( 122 Abs. 2 Nr. 2 AO) Einschreiben- Einwurf, keine Zustellung i. S. d. 4 VwZG Bekanntgabe früherer Zugangstag späterer Zugangstag am 3. Tag nach Aufgabe zur Post; echte Frist i. S. d. 108 Abs. 3 AO 1 Monat nach Aufgabe zur Post; echte Frist i. S. d. 108 Abs. 3 AO wie einfacher Brief ( 122 Abs. 2 Nr. 1 AO): am 3. Tag nach Aufgabe zur Post; echte Frist i. S. d. 108 Abs. 3 AO unerheblich unerheblich unerheblich maßgeblich maßgeblich maßgeblich Einschreiben durch Übergabe Einschreiben mit Rückschein Zustellung durch Zustellungsurkunde über 3 Abs. 3 VwZG gelten die ZPO am 3. Tag nach Aufgabe zur Post ( 4 Abs. 2 S. 2 VwZG); echte Frist i. S. d. 108 Abs. 3 AO an dem Tag, den der Rückschein angibt ( 4 Abs. 2 S. 1 VwZG) am tatsächlichen Zustellungstag, keine Drei-Tage- Bekanntgaberegelung; Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. 418 ZPO. unerheblich maßgeblich

6 Abgabenordnung KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 3a - Korrektur-, Änderungsvorschriften für Steuerbescheide und sonstige VA AO, Offenbare Unrichtigkeiten EINZIGE NORM SOWOHL FÜR STEUERBESCHEIDE ALS AUCH FÜR SONSTIGE VA!!! - Offenbare Unrichtigkeit: Schreib-, Rechen-, sonstige mechanische Versehen (AEAO Nr. 1 zu 129), die dem FA unterlaufen sind. Ausnahme: Übernahmefehler 129 AO anwendbar (AEAO Nr. 4 zu 129). - Rechtliche Fehler sind niemals offenbare Unrichtigkeiten. - Sollte eine klassische offenbare Unrichtigkeit vorliegen, so genügt es, wenn Sie 129 AO thematisieren. Die anderen Korrekturvorschriften sind dann grundsätzlich nicht zu prüfen. Wurde allerdings ein Grundlagenbescheid versehentlich nicht ausgewertet, so ist neben einer Berichtigung nach 129 AO auch eine Änderung nach 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO möglich. Daher müssen Sie beide Korrekturvorschriften darstellen. Hinsichtlich der Festsetzungsverjährung gibt es dann unterschiedliche Ablaufhemmungstatbestände ( 171 Abs. 2 AO bei Berichtigung nach 129 AO; 171 Abs. 10 AO bei Änderung nach 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Beispiel klassischer Fall des 129 AO (jeweils sachverhaltsbezogenen argumentieren) Der Rechenfehler stellt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des 129 AO dar. Zwar war der Fehler nicht beim Erlass des Bescheids unterlaufen, also nicht dem Finanzamt. Aber Rechenfehler, die aufgrund der eingereichten Unterlagen für das Finanzamt nachvollziehbar waren, werden dem Finanzamt als sog. Übernahmefehler zugerechnet. Der Rechenfehler konnte nach 129 AO berichtigt werden. Beispiel kein Fall des 129 AO Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des 129 AO liegt bereits dann nicht vor, wenn ein Fehler bei der Rechtsanwendung nicht ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall liegt kein rein mechanisches Versehen des Finanzamts vor, sondern ein rechtlicher Fehler. Somit ist eine Berichtigung nach 129 AO nicht zulässig.

7 Umsatzsteuer KK 2014 / RS 2014 Klausurtechnik - 4a - Zuordnung von Anlage- bzw. Umlaufvermögen Zuordnung bei Anschaffung einheitlicher Gegenstände Hinsichtlich der Zuordnung einheitlicher Gegenstände (z. B. bebaute Grundstücke oder Fahrzeuge) hat der Unternehmer entsprechend der beabsichtigten Nutzung folgende Zuordnungsmöglichkeiten, vgl. A 15.2c Abs. 1 und 2 ff. UStAE i. V. m. A Abs. 1 Sätze 5 bis 9 UStAE: bei ausschließlich nichtunternehmerischer Verwendungsabsicht -> zwingende Zuordnung zum nichtunternehmerischen Vermögen (Zuordnungsverbot), vgl. A 15.2c Abs. 1 Satz 2 UStAE, bei ausschließlich unternehmerischer Verwendungsabsicht -> zwingende Zuordnung zum Unternehmensvermögen (Zuordnungsgebot), vgl. A 15.2c Abs. 1 Satz 1 UStAE, erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung eines einheitlichen Gegenstands nicht mindestens 10 % (unternehmerische Mindestnutzung), greift das Zuordnungsverbot nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG. Beabsichtigt der Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand sowohl für die unternehmerische als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten zu verwenden (teilunternehmerische Verwendung), gilt Folgendes: o a) Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung i. e. S. Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S., vgl. A 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE, hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung; es besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer den Gegenstand im vollen Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. o b) Teilunternehmerische unternehmensfremde Verwendung Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer unternehmensfremden Verwendung, vgl. A 2.3 Abs. 1a Satz 3 UStAE, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand - insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen, Rechtsfolgen - Vorsteuerabzug bei Anschaffung möglich, - bei späterer Veräußerung WG ggf. umsatzsteuerpflichtig, - unentgeltliche Wertabgabe bei privater Nutzung, - Vorsteuerberichtigung nach 15a UStG bei Nutzungsänderung.

8 Umsatzsteuer KK 2014 / RS 2014 Klausurtechnik - 4b - Zuordnung von Anlage- bzw. Umlaufvermögen - in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen, oder Rechtsfolgen - kein Vorsteuerabzug bei Anschaffung, - bei späterer Veräußerung WG keine USt, - keine unentgeltliche Wertabgabe bei privater Nutzung, - keine Vorsteuerberichtigung nach 15a UStG bei Nutzungsänderung. - im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (Anteilmäßige Zuordnung = Aufteilung des einheitl. Gegenstandes). - der nichtunternehmerisch genutzte Teil, z. B. einzelne Räume des Gebäudes eines bebauten Grundstücks, kann entsprechend der Verwendungsabsicht dem nichtunternehmerischen Vermögen zugeordnet werden; Rechtsfolgen: kein Vorsteuerabzug, keine Vorsteuerberichtigung für den nichtunternehmerisch genutzten Teil bei Nutzungsänderungen, bei Lieferung des nichtunternehmerisch genutzten Teils mit Steuerausweis wird die ausgewiesene Steuer durch den Verkäufer gem. 14c Abs. 2 UStG geschuldet; - der unternehmerisch genutzte Teil kann entsprechend der Verwendungsabsicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden; Rechtsfolgen: Vorsteuerabzug bei Anschaffung möglich, bei späterer Veräußerung WG ggf. umsatzsteuerpflichtig, unentgeltliche Wertabgabe bei privater Nutzung, Vorsteuerberichtigung nach 15a UStG bei Nutzungsänderung.

9 Umsatzsteuer KK 2014 / RS 2014 Klausurtechnik Sicherungsübereignung In Klausuren müssen Sie bezüglich der Thematik der Sicherungsübereignung im Wesentlichen die beiden, in den nachfolgend genannten Tz. 1. und 2., dargestellten Aspekte beachten. 1. Sicherungsübereignung Sicherungsübereignung ist keine Lieferung: Zeitpunkt der Lieferung: Folgen der Lieferung: Sicherungsübereignung A 3.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE i. V. m. 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO A 1.2 Abs. 1 Satz 1 UStAE (Sicherungsnehmer macht vom Verwertungsrecht Gebrauch) A 1.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE Doppelumsatz oder A 1.2 Abs. 1a Satz 1 UStAE Dreifachumsatz 2. Würdigung des Doppel- bzw. Dreifachumsatzes 2.1. Doppelumsatz, A 1.2 Abs. 1 UStAE 1. Umsatz: Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer: a) - Lieferung gem. 3 Abs. 1 UStG - Umsatzort ggf. gem. 3 Abs. 7 UStG - etc. b) - Verlagerung der Steuerschuld auf den Sicherungsnehmer - 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG ansprechen Lieferung erfolgt außerhalb des Insolvenzverfahrens - A 1.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE ansprechen - 13b Abs. 5 UStG ansprechen - vgl. im weiteren Karteikarte 30 Leistungsempfänger als Steuerschuldner 2. Umsatz: Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber wie folgt zu würdigen: - Lieferung gem. 3 Abs. 1 UStG - Umsatzort gem. 3 Abs. 6 oder 7 UStG etc.

10 Finanzgerichtsordnung KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 1e - Klageverfahren nach der FGO 7. Ordnungsgemäße Klageerhebung ( 64 FGO: Form, 65 FGO Inhalt) Oftmals Standardsatz: Die Klage wurde gem. 64 Abs. 1 FGO i. V. m. 126 Abs. 1 BGB zutreffend in Schriftform- d. h. eigenhändig unterschrieben - (oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) eingereicht. Ausweislich des Sachverhalts entsprach sie inhaltlich den Anforderungen des 65 FGO. Mögliche Probleme: - Schriftform = grundsätzlich Unterschriftsform ( 126 Abs. 1 BGB) Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform aber nur als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt. - Computerfax mit eingescannter Unterschrift ist formgerecht. Die Klage mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten entspricht dann dem Schriftformerfordernis, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung g t wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden (BFH, U. v VIII R 38/08). - mit elektronischer Signatur (vgl. 52a FGO). - Aktenvermerk über telefonische Klage keine Niederschrift (es fehlt die Unterschrift des Klägers). - Die Begründung fehlt keine Muss-, sondern nur Sollvoraussetzung nach 65 Abs. 1 S. 3 FGO. - Die Klage ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich.

11 Finanzgerichtsordnung KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 1h - Klageverfahren nach der FGO Hat das FA den Einspruch zu Recht als unbegründet zurückgewiesen, so ist die Klage ebenfalls nicht begründet. Damit wäre die Anfechtungsklage z. B. begründet: - soweit das Finanzamt geltend gemachte Aufwendungen zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat, also gegen Vorschriften der Einzelsteuergesetze verstoßen hat. - das Finanzamt bei Ermessensentscheidungen (z. B. Verspätungszuschlag, Haftung) Ermessensfehler ( 5 AO) begangen hat. - das Finanzamt einen Steuerbescheid geändert hat, ohne dass die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift vorgelegen haben. - das Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen oder geändert hat, obwohl die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. - das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen hat, ohne dass Haftungstatbestände vorliegen. Die Verpflichtungsklage wäre z. B. begründet, soweit die Ablehnung eines Antrags auf Änderung eines Steuerbescheids rechtswidrig war, mithin die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift nach 172 ff, 129 AO zugunsten des Klägers vorgelegen haben und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war ( 169 ff AO). Bei Ermessensentscheidungen ( kann, z. B. Haftungsbescheid, Verspätungszuschlag) ist 102 FGO zu beachten. Sonderproblem 42 FGO: Die Vorschrift enthält parallel zu 351 AO eine Anfechtungsbeschränkung bei Änderungsbescheiden ( 351 Abs. 1 AO) und Folgebescheiden ( 351 Abs. 2 AO).

12 Gewerbesteuer KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 5a - Ausgangsbetrag Korrekturen Ausgangsbetrag 3. Besonderheiten Korrekturen Ausgangsbetrag Korrekturen (d. h. im GewSt- Ertrag zu eliminieren) bei Einzelunternehmen u. Personengesellschaften, R 7.1 Abs. 3 GewStR o o o o o o Veräußerungs- und Aufgabegewinne und Verluste nach 16 EStG, soweit auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbers nicht dieselben Personen, Unternehmer oder Mitunternehmer stehen, 16 Abs. 2 S. 3 EStG, R 7.1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GewStR. Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft durch unmittelbar beteiligte natürliche Personen, soweit die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört, R 7.1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 3 GewStR. Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufgabe. Veräußerungsgewinn i. S. d. 17 EStG (R 7.1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GewStR), da diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die Beteiligungen nicht zu einem BV gehören. Entschädigungen und nachträgliche Einkünfte i. S. d. 24 EStG, vgl. auch Ausführungen R 7.1 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GewStR. Gewinne und Verluste ausländischer Betriebsstätten, da durch die GewSt nur die inländische Ertragskraft besteuert werden soll, 2 Abs. 1 GewStG. Keine Korrekturen (d. h. im GewSt- Ertrag enthalten) sind o o Vergütungen an die Gesellschafter von Personengesellschaften i. S. v. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, HS. 2 EStG sowie Gewinne aus der Veräußerung von Sonder-BV. Veräußerung einer zum BV gehörenden 100% Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; jedoch nicht im Rahmen einer Betriebsaufgabe. o Übergangsgewinn bei Wechsel von der Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich gem. 4 Abs. 1 oder 5 EStG, ein Antrag auf Verteilung des Gewinns ist analog der Einkommensteuer möglich, R 7.1 Abs. 3 S. 7, 8 GewStR.

13 Gewerbesteuer KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik Hinzurechnungen Hinzurechnungen 4. Hinzurechnungen, 8 GewStG, R 8.1 GewStR Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen gem. 8 Nr. 1 GewStG o Gemäß 8 Nr. 1 GewStG, R 8.1 Abs. 6 GewStR sind Zinsen und gleich gestellte Aufwendungen zu 25% hinzuzurechnen, soweit sie einen Freibetrag von übersteigen. o Bei den gleich gestellten Aufwendungen (Mieten etc.) ist zudem zu berücksichtigen, dass diese nur anteilig berücksichtigt werden (sog. Finanzierungsanteile ). Die Laufzeit der Schulden spielt - im Gegensatz zum alten Gewerbesteuerrecht - keine Rolle mehr. Berechnungsschema Zinsen ( 8 Nr. 1a GewStG) zu 100% + Renten und dauernde Lasten ( 8 Nr. 1b GewStG) zu 100% + Gewinnanteile eines (typisch) stillen Gesellschafters ( 8 Nr. 1c GewStG) zu 100% + Miete / Pacht für bewegliches AV ( 8 Nr. 1d GewStG) zu 20% + Miete / Pacht für unbewegliches AV ( 8 Nr. 1e GewStG) zu 50% + Lizenzgebühren ( 8 Nr. 1f GewStG) zu 25% = Summe Zinsen und gleich gestellte Entgelte./. Freibetrag: = Summe Hinzurechnungsbetrag davon hinzuzurechnen: 25%

14 Internationales Steuerrecht KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 3b - Besonderheiten bei KapGes 4.3 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften Steueranrechnung gem. 26 Abs. 1 u. 6 KStG i. V. m. 34c Abs. 1 EStG Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung kann die festgesetzte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet werden (vgl. KK 3, Tz ). Besonderheit: Dividendeneinkünfte gem. 8b Abs. 1 KStG o Gem. 8b Abs. 1 u. 5 KStG ist für Ausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften das Befreiungsverfahren anwendbar (95 %-ige Steuerbefreiung). [Hinweis: Dies gilt für Ausschüttungen ab dem nur, wenn die Beteiligung an der ausländischen Tochtergesellschaft mindestens 10 % beträgt = Schachtelbeteiligung", 8b Abs. 4 KStG n.f.] o Eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer ist nicht möglich, da auf die ausländischen Einkünfte wegen des Befreiungsverfahrens keine deutsche Körperschaftsteuer entfällt (Steuerbelastung im Ausland bleibt definitiv!) Steuerabzugsmethode gem. 26 Abs. 6 KStG i. V. m. 34c Abs. 2 u. 3 EStG Anstelle der Steueranrechnung kann auch bei Kapitalgesellschaften alternativ die Abzugsmethode angewandt werden (vgl. KK 3, Tz und KK 3a, Tz ). Bei Dividendeneinkünften gem. 8b Abs. 1 KStG ist wegen der 95 %-igen Steuerbefreiung gem. 8b Abs. 1 u. 5 KStG auch kein Abzug der ausländischen Quellensteuer möglich.

15 Körperschaftsteuer KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 9b - Steuerliches Einlagekonto e) Zugänge aus Umwandlungen beim übernehmenden Rechtsträger (z. B. Verschmelzung, Spaltung, 29 KStG) +. f) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt zunächst der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Kapitalerhöhung als für die Nennkapitalerhöhung verwendet ( 28 Abs. 1 S. 1 und 2 KStG), d. h. das Nennkapital wird vorrangig mit vorhandenen Gesellschaftereinlagen aufgefüllt. Abgang beim steuerlichen Einlagekonto +/-. g) Zu- und Abgänge aus Umwandlungen beim übertragenden Rechtsträger (z. B. Verschmelzung, Spaltung, 29 KStG) +/-. = vorläufiges steuerliches Einlagekonto zum Ende des Wirtschaftsjahres./. positiver Bestand des Sonderausweises zum Ende des Wj. ( 28 Abs. 3 KStG); Abzug begrenzt auf positiven Bestand.. Gesondert festzustellendes steuerliches Einlagekonto zum Ende des Wj...

16 Körperschaftsteuer KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 11c - Auswirkungen beim Anteilseigener (natürliche Person) 2. Verdeckte Einlage a) Definition der verdeckten Einlage (nur notwendig, wenn nicht bereits im KSt-Teil abgehandelt) Tatbestandsmerkmale der verdeckten Einlage (R 40 Abs. 1 KStR): > Vorteilszuwendung an Kapitalgesellschaft durch Gesellschafter oder nahestehende Person > gesellschaftsrechtliche Veranlassung = Fremdvergleich > einlagefähiger Vermögensvorteil = in Bilanzposten ausdrückbar Nutzungen und Leistungen sind nicht einlagefähig, H 40 (Einlagefähiger Vermögensvorteil) u. (Nutzungsvorteile) KStH Ausnahme: rückwirkender Verzicht auf bereits entstandene Entgeltforderung, H 40 (Verzicht auf Tätigkeitsvergütungen) KStH b) Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der KapG Die verdeckte Einlage führt beim Anteilseigner zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung an der KapG (H 40 Behandlung beim Gesellschafter KStH, H 17 V verdeckte Einlage EStH). Gehört die Beteiligung zu einem BV des Anteilseigners, erhöht sich der Buchwert der Beteiligung; Bewertung der verdeckten Einlage mit dem Teilwert nach 6 Abs. 6 S. 2 und 3 EStG, wenn Beteiligung im BV.

17 Bilanzsteuerrecht KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik Bewertung abnutzbares WG des AV Beispiel für abnutzbares WG des AV: Maschine Maschine = notwendiges BV, da ausschließlich betrieblich genutzt, 246 Abs. 1 HGB, R 4.2 Abs. 1 S. 1 EStR; bewegliches, abnutzbares WG des AV, 247 Abs. 2 HGB, R 6.1 Abs. 1 S. 1, 5 EStR, zu bewerten mit AK abzgl. AfA 253 Abs. 1, 3 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG oder dauerhaft niedrigerem TW (ntw), 253 Abs. 3 Satz 3 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG. Ermittlung AK/HK abzgl. AfA (s.u.). Lt. SV dauerhaft niedrigerer TW für Maschine Da Wertminderung voraussichtlich von Dauer (Begründung, die SV vorgibt!!!), handelsrechtlich zwingend Bewertung mit dem ntw, 253 Abs. 3 S. 3 HGB, steuerrechtlich Wahlrecht zwischen Ansatz AK abzgl. AfA oder dauerhaft niedrigerem TW, 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2 EStG, 5 Abs. 1 S. 1, Hs. 2 EStG. Da der niedrigste Gewinn gesucht ist, steuerlich ebenfalls Bewertung mit dem ntw. Bewertung abnutzbares WG des AV Vergleich AK/HK abzgl. AfA mit ntw, Ansatz ntw, da dauernde Wertminderung und niedrigster Gewinn gesucht. Achtung bei Gebäuden: Änderung AfA- BMG ab Folge-Wj., 11c Abs. 2 S. 1, 2 EStDV. Achtung am Bilanzstichtag Problem Wertaufholung beachten: - Handelsrechtlich: rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot gem. 253 Abs. 5 HGB. - Steuerrechtlich: Zwingende Wertaufholung 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, Obergrenze AK/HK abzgl. planm. AfA. - Achtung bei Gebäuden bei Zuschreibung: Änderung AfA- BMG ab Folge- Wj., 11c Abs. 2 S. 3 EStDV.

18 Bilanzsteuerrecht KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 7c - Forderungen Forderungen in ausländischer Währung Bewertung - Ak: Kurswert im Zeitpunkt der Entstehung - Folgezeit: Bewertung jeweils zum Bilanzstichtag, Vergleich mit ursprünglichen Ak - Gesunkener Wechselkurs am Bilanzstichtag unter Kurs bei Entstehung HB: Zwingend Abschreibung der Forderung; StB: ntw, wenn Wechselkurs auch bei Bilanzerstellung noch unter Kurs zum Zeitpkt. Forderungsentstehung -> dauernde Wertminderung; - Gestiegener Wechselkurs am Bilanzstichtag HB: Forderung LZ mehr als 1 Jahr -> ursprünglicher Nennwert/Ak; Forderung LZ kleiner, gleich 1 Jahr -> höherer TW, 256a S. 2 HGB StB: Zwingend ursprünglicher Nennwert/Ak Beispiel zu Forderung in ausländischer Währung Lieferung Maschine auf Ziel am für in Fremdwährung (Fwg). Kurs : 1 Fwg = 1,50 Kurs : 1 Fwg = 1,30 Kurs : 1 Fwg = 1,20 Abwandlung Kurs : 1 Fwg = 1,50 Kurs : 1 Fwg = 1,60 Aufgabe Bewertung Forderung jeweils zum !

19 Bilanzsteuerrecht KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik Einlagen Einlagen Begriff Einlage, 4 Abs. 1 S. 8 EStG Bewertung: GRUNDSATZ: 6 Abs. 1 Nr HS EStG: Sacheinlagen: TW Bareinlagen: NW Aufwandseinlagen: Selbstkosten AUSNAHME: 6 Abs. 1 Nr HS EStG: Bei Einlage innerhalb von 3 Jahren seit Anschaffung/Herstellung: - Nicht abnutzbare WG: höchstens AK/HK - Abnutzbare WG: höchstens fortgeführte AK/HK, 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG Besonderheiten AfA- BMG nach Einlage und vorherige Nutzung MIT Einkunftserzielung i. R. d. Überschusseinkünfte, vgl. BMF- Schreiben vom , Beck sche StErlasse 1 7/8 Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 Fallgruppe 3 Fallgruppe 4 Teilwert >= Historische AK Bsp: AK: TW: Fortgef. AK: Lösung: AfA- BMGr = Teilwert./. AfA = TW < Historische AK und Teilwert > Fortgef. AK Bsp: AK: TW: Fortgef. AK: Lösung: AfA- BMGr = Fortgef. AK = Teilwert < Fortgef. AK Bsp: AK: TW: Fortgef. AK: Lösung: AfA- BMGr = Teilwert = Einlage innerhalb von 3 Jahren seit Anschaffung/Herstellung Bsp: AK TW: Fortgef. AK: Lösung: AfA- BMGr = Einlagewert = Fortgef. AK gem. 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Bst. a, 2 EStG =

20 Bilanzsteuerrecht KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 14b - Bilanzänderung Bsp. Bilanzänderung- Abwandlung Beispiel Huber hatte im Wirtschaftsjahr 01 eine Rückstellung wegen der Euro- Krise i. H. v passiviert. Im Rahmen einer Betriebsnahen Veranlagung wurde die Rückstellung nicht zugelassen und der Gewinn des Wirtschaftsjahres 01 entsprechend erhöht. Huber möchte in 01 soweit wie möglich keine Steuern zahlen. Sie bringen in Erfahrung, dass Huber 01 eine Maschine für angeschafft hat und bislang die AfA entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer mit 1/5 von = abgeschrieben hat. Ferner erfüllt Huber seit Jahren die Voraussetzungen des 7g EStG. Lösung Steuerliche Wahlrechte können grds. nur bis zur Einreichung der Bilanz ausgeübt werden. Darüber hinaus ist eine Änderung der Bilanz nur in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung möglich, 4 Abs. 2 S. 2 EStG. Die Versagung der Rückstellung stellt eine Bilanzberichtigung gem. 4 Abs. 2 S. 1 EStG dar. Somit ist eine Bilanzänderung bis zur Höhe der Gewinnauswirkung der Bilanzberichtigung (5.000 ) möglich. Folglich kann noch das Wahlrecht zur Sonderabschreibung gem. 7g Abs. 5 EStG ausgeübt werden. bisher neu Unterschied Sonderabschreibung 7g Abs. 5 EStG * Bilanzänderung Höchstbetrag Bilanzänderung * Die Differenz zu der maximal zulässigen Sonderabschreibung i. H. v (20% von ) abzgl = kann Huber in den Wirtschaftsjahren nachholen.

21 Umwandlungssteuerrecht KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik KapGes in PersG/EU ( 3-9) Anwendung bei Verschmelzung und Formwechsel 1. Schritt: Handelsrechtliche Beurteilung 1.1. Art der Umwandlung Es handelt sich um eine Verschmelzung auf eine bestehende PersGes (oder auf den Alleingesellschafter) gem. 2 Nr. 1 UmwG, weil das Vermögen als Ganzes, auf einen bereits bestehenden Rechtsträger unter gleichzeitiger Auflösung des bisherigen Rechtsträgers übertragen wird. Alternative: Es handelt sich um einen Formwechsel gem. 190 UmwG auf eine dadurch neu entstehende PersGes Art der Rechtsnachfolge a) Verschmelzung: Das Vermögen und die Rechtsbeziehungen gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. b) Formwechsel: Es handelt sich um einen identitätswahrenden Formwechsel Wirksamkeit der Umwandlung Umwandlung einer KapGes in PersGes/EU Die Umwandlung wird zivilrechtlich mit Eintragung der Umwandlung im HR wirksam ( 20 UmwG; 198 UmwG) Handelsrechtlicher Umwandlungsstichtag (nicht bei Formwechsel ansprechen) Als handelsrechtlicher Umwandlungsstichtag wurde der xx festgelegt; das ist der Tag von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten. Vgl. 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG Handelsbilanzen (nicht bei Formwechsel ansprechen) Der übertragende Rechtsträger hat auf den Schluss des Vortages eine Schlussbilanz aufzustellen (meist ) und diese zur Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister einzureichen ( 17 Abs. 2 UmwG). Der übernehmende Rechtsträger hat die Vermögensgegenstände zu übernehmen. Dies kann mit den Anschaffungswerten (Verkehrswerten) erfolgen; er kann jedoch auch die Ansätze des Vorgängers (Buchwerte) fortführen; vgl. 24 UmwG.

22 Umwandlungssteuerrecht KK 2014 / RS 2013 Klausurtechnik - 2a - KapGes in PersG/EU ( 3 9) 2. Schritt: Steuerliche Rückwirkung Die steuerliche Behandlung der Umwandlung einer KapGes in eine PersGes bzw. EU ist in den 3-9 UmwStG und 18 UmwStG geregelt Rechtsnormen Verschmelzung: 2 Abs. 1 UmwStG i. V. m. 17 Abs. 2 S. 4 UmwG Formwechsel: 2 Abs. 1 UmwStG i. V. m. 9 S. 3 UmwStG 2.2. Geltungsbereich der Rückwirkung Die steuerliche Rückwirkung gilt nur für die Ertragsteuern (ESt, KSt, GewSt). Die Rückwirkung gilt nicht für: - zivilrechtliches Handeln (Vertragabschlüsse, Rechnungsstellung usw.) - Umsatzsteuer (vgl. Rz UmwSt-Erlass) - Grunderwerbsteuer - Erbschaft- und Schenkungsteuer Rückwirkungszeitraum Entscheidend ist, dass die Anmeldung zum HR innerhalb der 8-monatigen Anmeldefrist stattfindet. Der Rückwirkungszeitraum kann auch länger als 8 Monate sein, wenn die Eintragung der Umwandlung erst später nach 8 Monaten stattfindet. Die steuerliche Rückwirkung bezieht die Umwandlung zurück auf den steuerlichen Übertragungsstichtag (meist ); Rz UmwSt-Erlass Problembereiche im Rückwirkungszeitraum Vergütungen und Rechtsgeschäfte mit Gesellschaftern (Gehalt, Miete, Zins) Bestehende Verträge werden im Rückwirkungszeitraum umqualifiziert ( 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Sonderbetriebsvermögen kann rückwirkend entstehen bzw. wegfallen. Es können aber nicht rückwirkend Verträge mit Gesellschaftern abgeschlossen werden. Ausscheidende und eintretende Gesellschafter im Rückwirkungszeitraum a) Ausscheidende Gesellschafter werden so gestellt, als wäre nie umgewandelt worden (Rz ff. UmwSt-Erlass). b) Eintretende Gesellschafter werden so gestellt, als wären diese bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag als Gesellschafter eingetreten gewesen (Rz bis 05.03). Gewinnausschüttungen im Rückwirkungszeitraum ( 3-9 UmwStG) Hat die umgewandelte GmbH im Rückwirkungszeitraum noch eine Gewinnausschüttung beschlossen und ausbezahlt, wird diese oga im Fall der Umwandlung auf ein Personenunternehmen zu einer Geldentnahme umqualifiziert. Unter Punkt 2.4 nur auf die Probleme eingehen, die der SV vorgibt.

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

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