HEV Appenzell A. Rh. Selbstbestimmte Vorsorge im Zusammenhang mit Grundeigentum. Herisau,

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1 HEV Appenzell A. Rh. Selbstbestimmte Vorsorge im Zusammenhang mit Grundeigentum Herisau,

2 Ruedi Aerni Geschäftsführer HEV A. Rh. Ernst Bischofberger Präsident HEV A. Rh. Markus Joos Vizepräsident HEV A. Rh. Rechtsanwalt Lennart Büchler Leiter Kundenberatung, Raiffeisenbank Appenzeller Hinterland

3 Programm 19:00 Uhr Begrüssung Ruedi Aerni Ernst Bischofberger 19:05 Uhr Vorsorge- und Nachlass-Check Lennart Büchler 19:15 Uhr Selbstbestimmte Vorsorge im Zusammenhang mit Grundeigentum Markus Joos Eintritt der Urteilsunfähigkeit Todesfall Fragen anschliessend Apéro

4 HEV Appenzell A. Rh. Beratungsangebot Vorsorge- & Nachlass- Check Lennart Büchler, Leiter Kundenberatung Raiffeisenbank Appenzeller Hinterland

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8 Selbstbestimmte Vorsorge 1. Einführung 2. Selbstbestimmte Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit 3. Selbstbestimmte Vorsorge für den Fall des Todes 4. Diskussion /Fragen 8

9 Selbstbestimmte Vorsorge Die drei Phasen Volle Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit Tod Aktuelle Situation Relevante Regelungen: Vollmachtenregelungen (Konto, Depot) Generalvollmacht (gilt nicht bei Urteilsunfähigkeit) Compte-Joint-Vereinbarung Darlehensvertrag Liegenschaftsübertragung (z.b. mit Vorbehalt Nutzniessung / Wohnrecht) Konkubinatsvertrag Feststellungsverfügung über Schenkungen an Nachkommen Mindestabsicherung: Kontovollmachten (bzw. Compte-Joint) Geistige Beeinträchtigung Relevante Vorsorge-Regelungen: Patientenverfügung (kurz, ausführlich) Vorsorgeauftrag (Regelung der Personensorge, der Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr, z.b. Grundstückverkäufe Wichtig: Patientenverfügungen und Vorsorgeaufträge müssen zum Zeitpunkt der Urteilsfähigkeit ausgearbeitet werden. Je nach Grad der Beeinträchtigung des geistigen Zustandes sind Rechtshandlungen (Testament, Vorsorgeauftrag, etc.) nur noch eingeschränkt möglich bzw. ausgeschlossen. Mindestabsicherung: Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung (kurz) Güter- und erbrechtliche Situation Relevante (güter- und erbrechtliche) Regelungen: Testament Ehevertrag Erbvertrag Anordnung für den Todesfall (nicht Teil des Testaments separate Verfügung) Bestimmen eines Willensvollstreckers, welcher das Nachlassvermögen gemäss dem Willen des Erblassers verteilt Wichtig: Regelungen auf den Todesfall hin müssen ebenfalls im Zustand der Urteilsfähigkeit vorgenommen werden. Die Anforderungen an den entsprechenden geistigen Gesundheitszustand sind insbesondere bei Verträgen relativ hoch. Mindestabsicherung: Individuelle Nachlassregelung nur in seltenen Situationen ist Erbfolge gemäss Gesetz optimal! 9

10 Selbstbestimmte Vorsorge 1. Einführung 2. Selbstbestimmte Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit 3. Selbstbestimmte Vorsorge für den Fall des Todes 4. Diskussion /Fragen 10

11 Selbstbestimmte Vorsorge 1. Einführung 2. Selbstbestimmte Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit 3. Selbstbestimmte Vorsorge für den Fall des Todes 4. Diskussion /Fragen 11

12 Beispiel: Familie Sorg Herr und Frau Sorg, zwei gemeinsame Kinder Herr Sorg ist dement und lebt im Pflegeheim Frau Sorg will das bisher bewohnte EFH verlassen und ebenfalls ins Altersheim ziehen. Frau Sorg und ihre beiden Kinder sind sich einig, dass eines der beiden Kinder die Liegenschaft zum Steuerwert soll übernehmen können. 12

13 Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne des ZGB «ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.» «ähnliche Zustände»: Unfall, Krankheit, Altersschwäche Folge der Urteilunfähigkeit: Verlust der rechtlichen Handlungsfähigkeit (zb Abschluss von Verträgen, Errichtung einer letztwilligen Verfügung). 13

14 Gesetzliche Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit des Ehegatten / eingetragenen Partners Das Vertretungsrecht umfasst: 1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; 2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und 3. Nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. «ausserordentliche Vermögensverwaltung»: nur mit Zustimmung der KESB 14

15 Behördliche Massnahmen Anordnung einer behördlichen Massnahme durch KESB, wenn (u.a.) bei Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist. 15

16 Behördliche Massnahmen Begleitbeistandschaft Vertretungsbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft Umfassende Beistandschaft namentlich wenn eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit besonders hilfsbedürftig ist 16

17 Vorsorgeauftrag Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. 17

18 Vorsorgeauftrag Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag sorgfältig wahr. Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so benachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde. Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person. 18

19 Vorsorgeauftrag Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Die Ermächtigung zur Verfügung über Liegenschaften ist im Vorsorgeauftrag ausdrücklich aufzuführen (allenfalls verbunden mit weiteren Instruktionen oder Wünschen). 19

20 Vorsorgeauftrag Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob: 1. dieser gültig errichtet worden ist; 2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind; 3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und 4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind. Gegebenenfalls Ausstellung einer Urkunde durch KESB 20

21 Selbstbestimmte Vorsorge 1. Einführung 2. Selbstbestimmte Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit 3. Selbstbestimmte Vorsorge für den Fall des Todes 4. Diskussion / Fragen 21

22 Die Güterstände des Zivilgesetzbuches (ZGB) Errungenschaftsbeteiligung Gütergemeinschaft Gütertrennung 22

23 Errungenschaftsbeteiligung Bei der Errungenschaftsbeteiligung setzt sich das eheliche Vermögen aus folgenden vier Vermögensmassen zusammen: Eigengut Ehefrau Errungenschaft Ehefrau Ehefrau hat Eigentum, Verwaltung und Nutzung Eheliches Vermögen Eigengut Ehemann Errungenschaft Ehemann Ehemann hat Eigentum, Verwaltung und Nutzung Eigengut Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (z.b. Kleider, Schmuck) In die Ehe eingebrachte Vermögenswerte Erbschaften, Schenkungen Errungenschaft Arbeitserwerb Vermögenserträge (auch aus Eigengut) Leistungen von Pensionskassen und Sozialversicherungen 23

24 Die gesetzliche Erbfolge für ein Ehepaar mit Kinder 1/2 1/2 ohne Kinder, mit zwei Elternteilen 3/4 1/4 ohne Kinder, mit einem Elternteil 3/4 1/8 1/8 ohne Kinder, ohne Eltern, mit 3/4 1/4 Ehegatten Eltern Geschwister Nachkommen Elternteil 24

25 Tod eines Ehegatten 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung Berechnung des Vorschlags der Errungenschaft ½ an überlebenden Ehegatten ½ an Nachlass des Verstorbenen 2. Erbrechtliche Auseinandersetzung (Erbteilung) ½ des Nachlasses an überlebenden Ehegatten ½ des Nachlasses an Nachkommen 25

26 Beispiel: Familie Erb Herr und Frau Erb, zwei gemeinsame Kinder EFH, Verkehrswert abzgl. Hypotheken CHF (Eigengut des Ehemannes) Wertschriftenvermögen: CHF (Errungenschaft) Tod des Ehemannes Güterrechtl. Auseinandersetzung: Anspruch der Ehefrau auf CHF (1/2 der Errungenschaft) Nachlass: CHF (Eigengut + ½ Errungenschaft) Anspruch Ehefrau: CHF Anspruch Kinder: CHF Anspruch Ehefrau total: CHF

27 Begünstigung des überlebenden Ehegatten Güterrecht Wahl alternativer Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) In der Errungenschaftsbeteiligung: Zuweisung gesamter Vorschlag an überlebenden Ehegatten durch Ehevertrag 27

28 Errungenschaftsbeteiligung Bei der Errungenschaftsbeteiligung setzt sich das eheliche Vermögen aus folgenden vier Vermögensmassen zusammen: Eigengut Ehefrau Errungenschaft Ehefrau Ehefrau hat Eigentum, Verwaltung und Nutzung Eheliches Vermögen Eigengut Ehemann Errungenschaft Ehemann Ehemann hat Eigentum, Verwaltung und Nutzung Eigengut Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (z.b. Kleider, Schmuck) In die Ehe eingebrachte Vermögenswerte Erbschaften, Schenkungen Errungenschaft Arbeitserwerb Vermögenserträge (auch aus Eigengut) Leistungen von Pensionskassen und Sozialversicherungen 28

29 Familie Erb: Zuweisung ganzer Errungenschaft an Ehefrau Herr und Frau Erb, zwei gemeinsame Kinder EFH, Verkehrswert abzgl. Hypotheken CHF (Eigengut des Ehemannes) Wertschriftenvermögen: CHF (Errungenschaft) Tod des Ehemannes Güterrechtl. Auseinandersetzung: Anspruch der Ehefrau auf CHF (ganze Errungenschaft) Nachlass: CHF (Eigengut) Anspruch Ehefrau: CHF Anspruch Kinder: CHF Anspruch Ehefrau total: CHF

30 Begünstigung des überlebenden Ehegatten Erbrecht Änderung der gesetzlichen Erbfolge durch Erbvertrag Zuweisung verfügbarer Quote an überlebenden Ehegatten oder Zuweisung Nutzniessung an gesamtem Nachlass an überlebenden Ehegatten (+ ¼ zu Eigentum) 30

31 Familie Erb: Zuweisung verfügbarer Quote (1/8) an Ehefrau Herr und Frau Erb, zwei gemeinsame Kinder EFH, Verkehrswert abzgl. Hypotheken CHF (Eigengut des Ehemannes) Wertschriftenvermögen: CHF (Errungenschaft) Tod des Ehemannes Güterrechtl. Auseinandersetzung: Anspruch der Ehefrau auf CHF (ganze Errungenschaft) Nachlass: CHF (Eigengut) Anspruch Ehefrau (5/8): CHF Anspruch Kinder (3/8): CHF Anspruch Ehefrau total: CHF

32 Familie Erb: Nutzniessung der Ehefrau am ganzen Nachlass Herr und Frau Erb, zwei gemeinsame Kinder EFH, Verkehrswert abzgl. Hypotheken CHF (Eigengut des Ehemannes) Wertschriftenvermögen: CHF (Errungenschaftsbeteiligung) Tod des Ehemannes Güterrechttl. Auseinandersetzung: Anspruch der Ehefrau auf CHF (ganze Errungenschaft) Nachlass: CHF (Eigengut) Anspruch Ehefrau zu Eigentum (1/4): CHF Anspruch Ehefrau auf Nutzniessung: CHF Anspruch Ehefrau total: CHF

33 Übersicht Errungenschaftsbeteiligung (nach Gesetz) Ehevertrag (ganzer Vorschlag an Frau) Erbvertrag (verfügbare Quote an Frau) Erbvertrag (verfügbare Quote + Nutzniessung an Frau) Vermögenswerte CHF (Eigengut Ehemann) CHF (Errungenschaft) CHF (Eigengut Ehemann) CHF (Errungenschaft) CHF (Eigengut Ehemann) CHF (Errungenschaft) CHF (Eigengut Ehemann) CHF (Errungenschaft) Güterrechtlicher Anspruch Frau Erb CHF (1/2 Errungenschaft) CHF (Errungenschaft) CHF (Errungenschaft) CHF (Errungenschaft) Erbrechtlicher Anspruch Frau Erb CHF (1/2 Nachlass) CHF (1/2 Eigengut) CHF (5/8 Nachlass) CHF (1/4 als Eigentum) CHF (3/4 als Nutzniessung) Anspruch Frau Erb Total CHF (1/2 Errungenschaft + 1/2 Nachlass) CHF (Errungenschaft + 1/2 Nachlass) CHF (verf. Quote + Errungenschaft) CHF (verf. Quote + Nutzniessung + Errungenschaft) Anspruch Kinder aus Erbteilung CHF (1/2 Nachlass) CHF (1/2 Nachlass) CHF (3/8 Nachlass) CHF (belastet mit Nutzniessung Ehefrau) 33

34 Fragen 34

35 Gerne laden wir Sie zum Apéro ein. 35

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