Steuerliche Regularisierung auf ganzer Linie? Risiken für Kunden, Banken, Treuhänder? Schaan, 27. Februar 2014 Dr. Karsten Randt

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2 Inhaltsübersicht A. Verschärfung der Selbstanzeige: Wohin geht die Reise? B. Amts- und Rechtshilfe: Was bringt das neue DBA? C. Beihilfe und andere Risiken 2

3 A. Ausgangssituation Bankkunde 1. Var. 2. Var. 3. Var. Will Vergangenheit bereinigen Kann nicht bereinigen, da Selbstanzeige nicht möglich ist Will nicht bereinigen Selbstanzeige führt zur Straflosigkeit Selbstanzeige führt zur Strafmilderung Strafbarkeit bleibt bestehen (Verjährung 5/10 oder mehr Jahre) 3

4 A. 1. Variante: Selbstanzeige Gesetzestext 371 Abs. 1, 2 AO (1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach 370 bestraft. (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn 1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten, vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach 196 bekannt gegeben worden ist oder b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder 4

5 A. 1. Variante: Selbstanzeige 2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder 3. die nach 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von Euro je Tat übersteigt. 5

6 A. 1. Variante: Selbstanzeige Positive Wirksamkeitsvoraussetzungen vollständige Berichtigung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart fristgerechte Nachzahlung Negative Wirksamkeitsvoraussetzungen Kein Sperrgrund nach 371 Abs. 2 AO: Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach 196 AO bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten Tatentdeckung einer der Steuerstraftaten Steuerverkürzung größer EUR je Tat 6

7 A. 1. Variante: Selbstanzeige Folgen einer Selbstanzeige Steuernachzahlung Jahre (nicht festsetzungsverjährt) + Hinterziehungszinsen i.h.v. 6 % (schöpfen lediglich Liquiditätsvorteil ab) Ggf. Zuschlag i.h.v. 5 % auf Hinterziehungsbetrag ( 398a AO) Keine Strafe (kein Gerichtsverfahren, keine Vorbestrafung, kein Geständnis erforderlich) 7

8 A. 1. Variante: Selbstanzeige Folgen einer Selbstanzeige Anzeige unterliegt dem Steuergeheimnis, d.h. eine Weitergabe an die Pressestelle oder andere Stellen ist nicht erlaubt (sogar strafbewehrt nach 355 StGB) Temporäre Einleitung eines Strafverfahrens Erlangung völliger Straflosigkeit im Rahmen eines diskreten Verfahrens ( Vermeidung von Öffentlichkeit!) Befreiung von latenten Entdeckungs-/Erpressungsrisiken ( höhere Lebensqualität) Vermeidung öffentlichkeitswirksamer Ermittlungsmaßnahmen (z.b. Durchsuchung) Dauer des Verfahrens: 6 12 Monate 8

9 A. 2. Variante: Gesperrte Selbstanzeige Problematische Fallkonstellationen: Angekündigte oder laufende steuerliche Außenprüfung Uneinheitliche Personengruppen (streitende Erbengemeinschaft) Nicht dokumentierbare Sachverhalte (der hinterziehende Gewerbebetrieb) Berufsrechtliche Folgen Selbstanzeige nach Selbstanzeige 9

10 A. Reform Selbstanzeige Die Erlangung von Straffreiheit durch eine Selbstanzeige könnte im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage davon abhängig gemacht werden, dass der Steuerhinterzieher vollständige Angaben zu dem für die Nachversteuerung relevanten Zeitraum macht, in dem er Steuern hinterzogen hat (zehn Jahre). 10

11 A. Reform Selbstanzeige Die Selbstanzeige könnte für weitere Fälle der schweren Steuerhinterziehung ausgeschlossen werden. Bislang ist sie nur bei Steuerhinterziehung in großem Ausmaß ab einem Hinterziehungsvolumen von mehr als Euro unzulässig. 11

12 A. Reform Selbstanzeige Die Selbstanzeige könnte auch für Fälle mit einem Hinterziehungsvolumen von weniger als Euro ausgeschlossen werden, möglich wäre dann auch in "kleineren" Fällen nur noch ein Absehen von Strafe bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlags von 5 % nach 398a AO. Anhaltspunkte dafür, wo diese Betragsgrenze zu ziehen wäre, sind indes kaum vorhanden. Im Ergebnis ist diese Frage politisch zu entscheiden. 12

13 A. Reform Selbstanzeige Die Erlangung der Straffreiheit durch Selbstanzeige könnte zusätzlich an die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % p.a. geknüpft werden. 13

14 A. Reform Selbstanzeige Der in den Fällen des Absehens von Strafe nach 398a AO zu entrichtende Zuschlag von 5 % könnte betragsmäßig im Rahmen von 2 % bis 10 % gestaffelt werden; diese Staffelung würde sich insbesondere bei gleichzeitiger Absenkung der Betragsgrenze, bis zu der eine Selbstanzeige noch möglich ist, anbieten. Alternativ wäre eine generelle Anhebung des Zuschlags auf 7,5 % in allen Fällen des Absehens von Strafe nach 398a AO denkbar. 14

15 A. Reform Selbstanzeige Darüber hinaus hat die Facharbeitsgruppe geprüft, ob die Möglichkeit zur Selbstanzeige auf die Fälle der einfachen Steuerhinterziehung beschränkt werden könnte. Technisch umgesetzt werden müsste dies durch ersatzlose Streichung der Möglichkeit des Absehens von Strafe nach 398a AO bei Hinterziehungsvolumina von über Euro. Das käme einer partiellen Abschaffung der Selbstanzeige gleich. 15

16 A. 3. Variante: Steuerpflichtiger will nicht bereinigen 1. Wo soll das Vermögen zukünftig verwaltet werden? 2. Welche gegenwärtigen und zukünftigen Entdeckungsrisiken bestehen? 3. Welche Folgen drohen, wenn die Tat zwischenzeitlich entdeckt wurde? 16

17 A. Gegenwärtige und zukünftige Entdeckungsrisiken Sammelauskunftsersuchen 208 Abs. 1 Nr. 3 AO: (1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen, 3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des 97 Absatz 2 nicht; 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, 393 Abs. 1 bleibt unberührt. 17

18 A. Gegenwärtige und zukünftige Entdeckungsrisiken 18

19 A. Gegenwärtige und zukünftige Entdeckungsrisiken 19

20 A. Gegenwärtige und zukünftige Entdeckungsrisiken 20

21 A. Gegenwärtige und zukünftige Entdeckungsrisiken 21

22 A. Gegenwärtige und zukünftige Entdeckungsrisiken 22

23 A. Gegenwärtige und zukünftige Entdeckungsrisiken Sachverhalt: Durch zahlreiche Selbstanzeigen erfährt die deutsche Finanzverwaltung, dass es sich bei den Lebensversicherungsverträgen, die deutsche Steuerpflichtige mit der Schweizer All-Finanz-AG geschlossen haben, sehr häufig um Scheinlebensversicherungen handelt, insbesondere weil durch die Verträge kein biometrisches Risiko abgedeckt wurde. Nach den vorliegenden Informationen wurden die Verträge mit der All-Finanz-AG regelmäßig mit dem Ziel abgeschlossen, die hinter diesem Versicherungsmantel versteckten laufenden Kapitalerträge zu verschleiern. Das BZSt richtet ein Auskunftsersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung, in welchem sie um Mitteilung bittet, welche natürlichen Personen mit Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2012 mit der All- Finanz-AG ein als Lebensversicherungsvertrag" bezeichnetes Vertragsverhältnis abgeschlossen haben, bei dem kein biometrisches Risiko abgedeckt wurde. In der Begründung des Ersuchens wird auf insgesamt 120 Fälle hingewiesen, in denen sich gezeigt hat, dass es sich bei den Verträgen mit dieser Gesellschaft um Scheinlebensversicherungen handelte. Bei den im Ersuchen beschriebenen Verträgen bestehe die begründete Vermutung von Steuerverkürzungen. Ist die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Grundlage von Art. 27 DBA-D/CH verpflichtet, dem deutschen Ersuchen zu entsprechen? 23

24 A. Gegenwärtige und zukünftige Entdeckungsrisiken Besonders schwerer Fall Fall 1: V lebt seit 30 Jahren in Monaco. Sein Sohn S gibt seinen Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2004 auf und zieht zu seinem Vater ins Ausland. V überträgt ein Wertpapierdepot in Höhe von 5,0 Mio. EUR auf seinen Sohn. Zugleich überschreibt er seine in Monaco belegene Wohnimmobilie ebenfalls auf seinen Sohn. Weder V noch S geben eine Schenkungsteuererklärung in D ab. 24

25 A. Gegenwärtige und zukünftige Entdeckungsrisiken 376 AO Verfolgungsverjährung (1) In den in 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. 25

26 A. Gegenwärtige und zukünftige Entdeckungsrisiken Besonders schwerer Fall 370 Abs. 3 Nr. 1 AO i.d. ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung 370 Abs. 3 Nr. 1 AO n.f. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, 26

27 A. Gegenwärtige und zukünftige Entdeckungsrisiken Besonders schwerer Fall 370 Abs. 3 Nr. 1 AO i.d. bis zum 1. Januar 2008 geltenden Fassung 370 Abs. 3 Nr. 1 AO a.f. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, 27

28 A. Gegenwärtige und zukünftige Entdeckungsrisiken 376 AO Verfolgungsverjährung BGH: Anwendbarkeit des 376 AO setzt allein die Verwirklichung des Regelbeispiels nach heutiger Fassung voraus. (BGH, Beschluss v. 13. Juni StR 226/13) Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt war. Beides ist hier der Fall. Damit kommt die zehnjährige Verjährungsfrist des 376 Abs. 1 AO zur Anwendung, obwohl die Tat zum Zeitpunkt der Tatbegehung keines der Regelbeispiele des 370 Abs. 3 Satz 2 AO erfüllt hat. (BGH, Beschluss v. 5. März 2013, 1 StR 73/13) 28

29 B. Gruppenanfragen Art. 27 DBA-D (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art [ ] voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. [ ] (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. [ ] Art. 3 Protokoll DBA-D b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 27 der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu übermitteln hat: aa) hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen); 29

30 B. Gruppenanfragen Verständigungsvereinbarung vom 15. Dezember 2011 Diese Voraussetzungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen, das keine «fishing expedition» ist, nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat [ ]: a) die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b) den Namen und die Adresse des mutmaßlichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind. 30

31 B. Internationale Quellensteuerabkommen Gruppenanfragen für Abschleicher? OECD-Kommentar, Update 2012, zu Art. 26 In Fällen, in welchen sich die Anfrage auf eine Gruppe von nicht individuell identifizierten Steuerpflichtigen bezieht, ( ) ist es notwendig, dass der ersuchende Staat eine detaillierte Beschreibung der Gruppe sowie der spezifischen Fakten und Umstände, die zum Ersuchen geführt haben, liefert, das anwendbare Recht erläutert sowie eine Erklärung darüber abgibt, wieso Gründe zur Annahme bestehen, dass die Steuerpflichtigen der Gruppe, für welche um Informationen ersucht wird, sich nicht mit dem anwendbaren Recht konform verhalten haben, unterstützt von einer klaren Tatsachen-Basis. StAhiG lässt Gruppenanfragen per 1. Februar 2013 zu! Werden Quellensteuerabkommen ihres Sinnes entleert, wenn sie mit Gruppenanfragen kombiniert werden? 31

32 C. Beihilfe und andere Risiken Berufstypische ( neutrale ) Handlungen von Bankmitarbeitern, z.b. Gezielte Anonymisierung von Bankgeschäften Verschleierung von Vermögenstransfers/Scheckeinlösungen Hinweise auf sichere Geldanlage in der Schweiz oder in Luxemburg Verringerung des Aufdeckungsrisikos der Steuerhinterziehung des Bankkunden Psychische Unterstützung 32

33 C. Beihilfe und andere Risiken Grenze der neutralen Handlung zur Beihilfe Mögliche Steuerhinterziehung des Mandanten ( erkennbar tatgeneigter Täter ) Lässt sich Berater angelegen sein ( Solidarisierung mit dem Täter) (BGH v. 1. August 2000, wistra 2000, 340, 342) 33

34 C. Beihilfe und andere Risiken Abstufung nach der subjektiven Einstellung (BGH v. 1. August 2000, wistra 2000, 340): 1. Haupttäter beabsichtigt Steuerhinterziehung und Gehilfe weiß dies strafbare Beihilfe 2. Gehilfe hält es nur für möglich, dass Haupttäter Beitrag für Steuerhinterziehung nutzt keine Beihilfe 3. Gehilfe erkennt Risiko, dass Haupttäter seine Unterstützung zur Regelung einer Straftat nutzt und führt Hilfeleistung dennoch aus strafbare Beihilfe 34

35 C. Beihilfe und andere Risiken Beihilfestraftat: Förderung der Haupttat ausreichend; keine Kausalität erforderlich Physische ( durch Tat ) und psychische ( durch Rat ) Beihilfe Bewusstsein der Förderung der Haupttat ausreichend; unabhängig von Missbilligung oder Förderungsabsicht 35

36 C. Beihilfe und andere Risiken Beihilfefälle: Gezielte Anonymisierung von Geldtransfers (ins Ausland) zur Verringerung des Entdeckungsrisikos (BGH v. 1. August 2000, wistra 2000, 340) Anlagetipp : steuerlich günstiger Vermögenstransfer in die Schweiz, nach Luxemburg (BGH v. 18. Juni 2003, wistra 2003, 385) Transaktionen über Anderkonten im Zusammenhang mit riskanten Geldgeschäften der Mandanten (BGH v. 26. Oktober 1998, wistra 1999, 103) Gutachterliche Darstellung einer Rechtsfrage, die Mandant zu betrügerischen Zwecken einsetzt (BGH v. 20. September 1999, wistra 1999, 459) Errichtung/Verwaltung sog. Off-shore-Gesellschaften/Stiftungen/Trusts in Steueroasen zur Anonymisierung des Geldflusses bzw. Verheimlichung von Einkünften 36

37 C. Beihilfe und andere Risiken Beihilfe Selbstanzeige möglich Zurückdrehen des eigenen Tatbeitrages Haftung für die hinterzogenen Steuern des Haupttäters Nachzahlung nicht Bedingung für Straflosigkeit 398a AO wohl nicht relevant Täter Persönlicher Strafaufhebungsgrund jeder Teilnehmer wäre anzugeben 37

38 C. Beihilfe und andere Risiken 257 StGB: Begünstigung (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstigte als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. 248a gilt sinngemäß. 38

39 C. Beihilfe und andere Risiken 257 StGB: Sog. Anschlusstat Steuerpflichtige Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung Dritter Beihilfe zur Steuerhinterziehung Vermögen ertraglos Begünstigung 39

40 C. Beihilfe und andere Risiken Rechtsprechung: Ford-Fall (BGH v , wistra 1999, 103) Die Anwälte X und Y waren in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte des nach Paraguay geflüchteten, der Steuerhinterziehung verdächtigten S dabei behilflich, dessen in der Schweiz und anderenorts angelegtes Vermögen in Höhe von mind. 11,6 Mio. DM zusammenzuführen und den Verbleib durch mehrere Transaktionen über Rechtsanwaltsanderkonten in der Schweiz und Luxemburg sowie den Ankauf und die Einschaltung mehrerer ausländischer Domizilgesellschaften zu verschleiern. 40

41 Kontakt Bonn Johanna-Kinkel-Straße Bonn Telefon 0228/ Telefax 0228/ Berlin Friedrichstraße Berlin Telefon 030/ Telefax 030/ Dr. Karsten Randt Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuer-/Strafrecht Frankfurt MesseTurm Friedrich-Ebert-Anlage Frankfurt/Main Telefon 069/ Telefax 069/ München Brienner Straße München Telefon 089/ Telefax 089/ Repräsentanz Wien Am Heumarkt Wien Telefon +43 1/ Telefax +43 1/ wien@fgs-wien.at Repräsentanz Zürich Bahnhofstraße 69a 8001 Zürich Telefon / Telefax / zuerich@fgs-zuerich.ch 41

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