BG-Information. Wäsche mit Infektionsgefährdung der Beschäftigten. Gefährdungsbeurteilung und Handlungshilfe zur Biostoffverordnung für Wäschereien

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1 S 050 (TA 2048); Ausgabe August 2009 BG-Information Wäsche mit Infektionsgefährdung der Beschäftigten Gefährdungsbeurteilung und Handlungshilfe zur Biostoffverordnung für Wäschereien

2 - 2 - S 050 (TA 2048) Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Infektionsrisiko Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen Arbeitsmedizinische Vorsorge Erste Hilfe und Vorgehen nach Stich- und Schnittverletzungen Rechtsgrundlagen / Literatur Anwendungsbereich Diese BG-Information gilt für Tätigkeiten in Wäschereien mit Wäsche, von dem eine Infektionsgefahr für die Beschäftigten ausgeht, die gegenüber der Allgemeinbevölkerung. erhöht ist. Dies trifft vor allem für benutzte Wäsche (Schmutzwäsche) aus den Bereichen Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu. Die Biostoffverordnung [2] zählt zu den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitstoffen auch den beruflichen Umgang mit Gegenständen und Materialien, die denen biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können. Mit dieser BG-Information kann auf die branchenbezogenen Erfahrungen der Berufsgenossenschaft aus Ermittlungen in Betrieben, Auswertung des Berufskrankheiten- Geschehens und Kenntnis der einschlägigen Literatur zurückgegriffen werden. Sie hilft, die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) [2] und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) [3] für infektionsgefährdende Tätigkeiten in Wäschereien umzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. der BioStoffV oder der ArbMedVV Abschnitte im TA 2048 BioStoffV, 5 BioStoffV, 7 BioStoffV, 8 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 3 Infektionsrisiko 4 Gefährdungsbeurteilung 4 Gefährdungsbeurteilung BioStoffV, 10 Schutzmaßnahmen 5 Schutzmaßnahmen BioStoffV, 11 BioStoffV, 12 Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen Unterrichtung der Beschäftigten 5.4, 5.5 Hygieneplan, Persönliche Schutzausrüstung 5.2 Betriebsanweisung, Unterweisung BioStoffV, 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge ArbMedVV, 4 i.v. mit dem Anhang Teil 2 Abs. 1 ArbMedVV, 5 i.v. mit dem Anhang Teil 2 Abs. 2 ArbMedVV, Anhang Teil 2 Abs. 1 Satz 2 Pflichtuntersuchungen Angebotsuntersuchungen 6.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Schutzimpfungen 6.2 Schutzimpfungen

3 - 3 - S 050 (TA 2048) 2 Begriffsbestimmungen (nach derbiostoffverordnung) 2.1 Infektion bedeutet das Eindringen von Mikroorganismen in den menschlichen Organismus, wo sie sich nach der Ansteckung vermehren und eine Infektionskrankheit verursachen können. 2.2 Biologische Arbeitsstoffe sind u.a. Mikroorganismen, z. B. Bakterien, Schimmelpilze und Viren, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen, also Infektionskrankheiten, Allergien oder Reizwirkungen bzw. Vergiftungen hervorrufen können. 2.3 Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn die Tätigkeiten nicht auf den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen ausgerichtet sind (d. h. dies nicht ihr Zweck ist), und nicht alle der möglicherweise einwirkenden biologischen Arbeitsstoffe bekannt sind. Darunter fallen auch die Arbeitsplätze auf der unreinen Seite von Wäschereien, weil dort biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können. 2.4 In vier Risikogruppen sind biologische Arbeitsstoffe nach der Höhe der Infektionsgefährdung eingeteilt. Für die Gefährdungsbeurteilung in Wäschereien, die Wäsche mit Infektionsgefahr bearbeiten, sind die Risikogruppen 2 und 3 von Bedeutung: 2.5 Zur Risikogruppe 2 gehören biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung normalerweise möglich. 2.6 Zur Risikogruppe 3 zählen biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung normalerweise möglich. Ist ein biologischer Arbeitsstoff mit dem Zusatz ( ** ) versehen, ist eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht möglich. 2.7 In Schutzstufen, die entsprechend der Gefährdung festgelegt sind, wurden die Sicherheitsmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten eingeteilt. Soweit möglich, sind auch nicht gezielte Tätigkeiten einer Schutzstufe zuzuordnen. 3 Infektionsrisiko 3.1 Wäsche mit Infektionsgefährdung kann anfallen beim Untersuchen, Behandeln, Pflegen und Versorgen von Patienten in Krankenhäusern oder Pflege- bzw. Krankenstationen in Heimen, beim Untersuchen, Behandeln, Pflegen und Versorgen von Tieren, in medizinischen Laboratorien und Prosekturen bzw. der Pathologie, in anderen Bereichen, soweit in der Wäsche Infektionserreger enthalten sind. Das Infektionsrisiko ist vom Arbeitgeber/Unternehmer für jeden Betrieb je nach Herkunft der Wäsche zu beurteilen. 3.2 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung sind das Einsammeln, Abholen, Transportieren und Ausladen von Schmutzwäsche, das Beladen der Waschmaschinen sowie Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf der unreinen Seite. 3.3 Aufnahme- und Übertragungswege der Krankheitserreger in den Körper sind: Infektion auf dem Nahrungsweg (fäkal-oral durch Verschlucken), z. B. durch verschmutzte Hände mit Aufnahme von Erregern wie Bakterien, Viren oder Würmer über den Magen- Darm-Trakt, Übertragung über die Luft (aerogen durch Einatmen), z. B. durch Tröpfcheninfektion oder Aufwirbelung bakteriell kontaminierter Stäube, mit Infektionen der Atemwege und Lunge,

4 - 4 - S 050 (TA 2048) Kontakt- oder Schmierinfektion durch Berühren der Haut, z. B. Entzündung durch bakterielle Eitererreger, aber auch durch Spritzer infektiösen Materials auf Schleimhäute oder in die Augen, Übertragung nach Eindringen (Penetration) durch die Haut auf dem Blutweg (parenteral), z. B. bakterielle oder virale Infektionen nach Stich- und Schnittverletzungen durch zurückgelassene Instrumente oder durch Aufnahme über lädierte Hautstellen (unbemerkte kleine Hautverletzungen) und Wunden. 3.4 Typische Infektionsquellen sind: Blut, Körpersekrete oder Ausscheidungen von Patienten auf der Wäsche, die Infektionserreger enthalten können. Gegenstände oder medizinische Instrumente werden in der Wäsche zurückgelassen, denen Keime oder Körpersekrete anhaften. Welche einzelnen biologischen Arbeitsstoffe im Betrieb vorkommen, ist in der Regel auch mit hohem Aufwand nur näherungsweise zu ermitteln. Risikobeschreibung und Gefährdungsbeurteilung stützen sich daher auf die Bewertung üblicherweise vorhandener und besonders gefährlicher Erreger, die erfahrungsgemäß typische Infektionsrisiken im Gesundheitsdienst und in Wäschereien sind. Wenn Wäsche aus pädiatrischen Kliniken bzw. Abteilungen, Heimen für geistig Behinderte, Kinderkrippen oder Altenpflegeheimen angeliefert wird, kann das Wäschereipersonal in Kontakt mit durch Ausscheidungen verunreinigte Wäschestücke kommen. Das Vorkommen von Hepatits-A-Viren (Risikogruppe 2) ist in solchen z. B. mit Kot verschmutzten Wäschestücken nicht auszuschließen. Somit ist das Risiko einer Hepatits-A- Infektion in Form einer infektiösen Leberentzündung gegeben. Bei Tätigkeiten mit Wäsche aus Krankenhäusern, Arztpraxen o. Ä. besteht Infektionsgefahr durch Wäsche, die durch Blut oder Körperflüssigkeiten verunreinigt ist, oder wenn spitze und schneidende Gegenstände (z. B. Kanülen, Skalpelle oder anderes chirurgische Instrumente) mit anhaftenden Blutresten oder anderen Körpersekreten in der Wäsche verborgen sind. Nicht konsequent durchgeführte Arbeitsschutzmaßnahmen und insbesondere vorbestehende oder kurzzeitige Schädigungen der Haut (Ausschläge, Ekzeme, kleine Wunden oder Einrisse) an den Händen erhöhen das Risiko einer Hepatitis-B-Virus- Infektion (Risikogruppe 3 ( ** ) ). Bei Wäsche aus Sozialeinrichtungen muss das Risiko einer Hepatitis-A- oder -B- Infektion für die Mitarbeiter je nach Art der Einrichtungen bewertet werden. Wenn Wäsche aus Krankenstationen oder Pflegeeinrichtungen von Alten-, Kranken-, Pflege- oder Behindertenheimen bearbeitet wird, ist das Infektionsrisiko des Wäschereipersonals auf der unreinen Seite so hoch wie bei Tätigkeiten mit Wäsche aus Krankenhäusern. Zwar können Mitarbeiter, die mit benutzter Wäsche aus Krankenhäusern oder den oben genannten medizinischen Einrichtungen umgehen, nicht generell als eine Hochrisikogruppe für eine Hepatitis-A- oder -B- Gefährdung angesehen werden, aber es besteht ein deutlich höheres Infektionsrisiko als in der Allgemeinbevölkerung. Neben Hepatitis-A- und -B- Viren können auch noch andere Infektionserreger eine Rolle spielen, beispielsweise bakterielle Eitererreger mit der Gefahr von Hautinfektionen, Keime, die zu Durchfallerkrankungen führen können, oder Viren mit dem Risiko von Infektionskrankheiten der inneren Organe. Die Infektionsgefährdung durch private Kundenwäsche, insbesondere Oberbekleidung, kann in der Regel als so gering angesehen werden, dass normalerweise keine über die allgemeinen Hygienemaßnahmen hinausgehenden Regelungen nötig sind.

5 - 5 - S 050 (TA 2048) 4 Gefährdungsbeurteilung 4.1 Durchführung Nach der Biostoffverordnung muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, an der Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft und Betriebs- oder Personalrat zu beteiligen sind. Die Handlungsanleitung TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung [5] enthält auch ein Beispiel für nicht gezielte Tätigkeiten. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren, abweichend vom Arbeitsschutzgesetz [1] auch in Kleinbetrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmern. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn die Arbeitsbedingungen sich maßgeblich geändert haben, insbesondere wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten größer wird, ein Beschäftigter sich eine Infektion oder Erkrankung zugezogen hat, bei einem Beschäftigten gesundheitliche Bedenken auf Grund der Arbeitsbedingungen bestehen. Der Betriebsarzt wird je nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung den Unternehmer und die Beschäftigten hinsichtlich der Gefährdung durch Infektionserreger beraten. 4.2 Schutzstufen Die Infektionsgefährdung kann von Betrieb zu Betrieb je nach Art und Menge der Wäsche und in Abhängigkeit vom Arbeitsverfahren variieren. Die Gefährdungen durch Arbeiten in Wäschereien sind nicht mit denen bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 vergleichbar. Deshalb und auch wegen eines geringeren Ausmaßes der Exposition als im Gesundheitsdienst können die Tätigkeiten mit den im Abschnitt 3 beschriebenen Gefährdungen normalerweise der Schutzstufe 2 zugeordnet werden. Mit den Maßnahmen nach den Abschnitten 5 bis 7 dieses Merkblattes können die Anforderungen der Biostoffverordnung an die Schutzstufe 2 als erfüllt angesehen werden. 5 Schutzmaßnahmen 5.1 Einrichtungen Die baulichen und technischen Anforderungen sowie die organisatorischen Regelungen der BGR 500 Kapitel 2.6 "Betreiben von Wäschereien [8] stellen ein seit vielen Jahren bewährtes Schutzkonzept dar, um die Gefährdung der Beschäftigten soweit wie möglich zu reduzieren. Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Hygienemaßnahmen nach der TRBA 500 [6] zu berücksichtigen; die Maßnahmen sind teilweise deckungsgleich mit der denen der BGR 500 Kapitel Betriebsanweisung, Unterweisung Betriebsanweisungen, die die Infektionsgefahren für den Menschen, die Schutzmaßnahmen, das Verhalten im Gefahrfall und die Erste Hilfe beschreiben, müssen erstellt und ausgehängt werden. Als Grundlage kann das Muster im Anhang 1 verwendet werden. Auch für Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln, die Gefahrstoffe enthalten können, sind Betriebsanweisungen aufzustellen. Alle Beschäftigten müssen mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisungen und des Hygieneplanes über das sicherheitsgerechte Verhalten bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung unterwiesen werden. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Das Einhalten der Betriebsanweisungen muss kontrolliert werden.

6 - 6 - S 050 (TA 2048) 5.3 Tätigkeiten mit Schmutzwäsche Die Schmutzwäsche ist bereits vom Anwender beim Einsammeln nach Waschverfahren zu trennen, siehe auch TRBA 250, Abschnitt 7.2 [4] und RKI-Richtlinie [13]. In der Wäscherei sollen Wäschesäcke nicht ausgeschüttet und geöffnete Säcke nicht geworfen werden, um die Aufwirbelung von Keimen zu verringern. Tätigkeiten mit geöffneten Wäschesäcken sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und Wäsche aus anderen Bereichen müssen getrennt voneinander gelagert und gewaschen werden, siehe RKI-Richtlinie [13]. Wenn Schmutzwäsche von Hand sortiert werden soll, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich; siehe Anhang Hygieneplan Ein schriftlicher Hygieneplan (Muster im Anhang 2) muss insbesondere die Art und Häufigkeit von Reinigung und Desinfektion der unreinen Seite, der Maschinen und Einrichtungen, der Transportfahrzeuge für die Wäsche und der übrigen Wäscherei regeln sowie Vorgaben zum Tragen und Wechseln von Schutzkleidung enthalten. Die Durchführung des Hygieneplans muss regelmäßig kontrolliert werden. 5.5 Persönliche Schutzausrüstungen Für die Personen, die mit Schmutzwäsche umgehen müssen, sind persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Körperschutz wie wasserabweisende Kittel oder flüssigkeitsdichte Schürzen, Schutzhandschuhe oder Kopfbedeckungen. 5.6 Feuchtarbeit Nach der TRGS 401 [7] gehören zur Feuchtarbeit auch Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit, d. h. regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausführen, häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen müssen, oder einen entsprechenden Zeitraum Schutzhandschuhe mit Okklusionseffekt (d. h. Wärme- und Feuchtigkeitsstau unter Luftabschluss) tragen. In diesen Fällen müssen die Schutzmaßnahmen der TRGS 401 berücksichtigt werden. Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe verhindern die Schweißabgabe nach außen, so dass die Haut mit zunehmender Tragedauer aufquillt, wodurch ihre Barrierewirkung nachlässt. Die vorgeschädigte Haut erleichtert das Eindringen von Irritantien, potenziell allergen (sensibilisierend) wirkenden Stoffen oder Infektionserregern. Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des Tragens von flüssigkeitsdichten Handschuhen sind zu addieren, wenn nicht wirksame Maßnahmen zur Regeneration der Haut getroffen worden sind. 5.7 Verhalten Zur unreinen Seite sollen möglichst wenig Personen Zutritt haben. Beim Betreten der unreinen Seite ist Schutzkleidung anzulegen, beim Verlassen abzulegen und die Hände sind zu desinfizieren. Auf der unreinen Seite darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.

7 - 7 - S 050 (TA 2048) 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge Bei Tätigkeiten mit Schmutzwäsche kann trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine Infektionsgefährdung bestehen. Deshalb hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dafür gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) [3]. 6.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Je nach Expositionsbedingungen müssen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlasst oder angeboten werden. Ziele sind unter Anderem, eine erhöhte Infektionsgefährdung wegen verminderter Abwehrlage bzw. Immunität oder vorbestehender Erkrankungen zu erkennen und den aktuellen Impfschutz zu beurteilen und zu ergänzen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet zwischen Angebots- und Pflichtuntersuchungen (siehe Anhang 3 dieses Merkblattes). Im Teil 2 ihres Anhangs sind Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen, die der Versorgung von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes dienen, ausdrücklich als Untersuchungsanlässe für Pflichtuntersuchungen aufgeführt. Zu diesen Einrichtungen gehören auch Wäschereien. Expositionsbedingungen in Wäschereien, die Angebotsuntersuchungen zur Folge haben, sind im Teil 2 des Anhangs zur ArbMedVV nur allgemein beschrieben. Hier ist die Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung des Betriebsarztes maßgebend. Auch andere Erreger als zu den Pflichtuntersuchungen angeführt sind, kommen in Betracht, z. B. HIV- Viren oder Tuberkuloseerreger. Mit den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist vorrangig der Betriebsarzt zu beauftragen. Er kann die Erkenntnisse berücksichtigen, die er bei seiner betriebsärztlichen Betreuung im Betrieb gewonnen hat. 6.2 Durchführung der Untersuchungen Die allgemein anerkannte Empfehlung für Inhalt und Umfang Vorsorgeuntersuchungen ist der berufgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" [10]. Die arbeitsmedizinische Vorsorge in Wäschereien umfasst: Beratungsangebot für die Beschäftigten, evtl. auch ohne Untersuchung, Untersuchungen (Erhebung der Vorgeschichte, körperlicher Befund, Urinproben und Blutabnahme und - wenn erforderlich - weitere Untersuchungen), Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse, Beratung zu Schutzimpfungen, evtl. mit Impfangebot. Die Erstuntersuchung muss vor Aufnahme einer infektionsgefährdenden Tätigkeit stattgefunden haben. Die erste Nachuntersuchung ist spätestens nach 12 Monaten, weitere Nachuntersuchungen sind vor Ablauf von jeweils 36 Monaten durchzuführen. Vorzeitige Nachuntersuchungen können aus besonderem Anlass wie einem Unfall oder einer Infektion, auf Wunsch des Beschäftigten oder auf Empfehlung des untersuchenden Arztes erforderlich sein. Die letzte Nachuntersuchung folgt bei Beendigung der Tätigkeit, kann aber entfallen, wenn der Immunschutz des/der Beschäftigten ausreicht. Die Untersuchungsergebnisse unterliegen auch hier der ärztlichen Schweigepflicht. Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs je nach Infektionsrisiko auf Grund der Wäscheart, der vorherrschenden Arbeitsverfahren und der Schutzmaßnahmen sind die erregerspezifischen Hinweise aus dem speziellen Teil des BG-Grundsatzes G 42 mit einzubeziehen und die Beschäftigten arbeitsmedizinisch zu beraten.

8 - 8 - S 050 (TA 2048) Weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" [11] oder G 24 "Hauterkrankungen" [12] können im Einzelfall je nach Gefährdungsbeurteilung angezeigt sein. Bei der Untersuchung der Haut müssen gesundheitliche Risiken aufgrund von Handekzemen mit Beeinträchtigung der Schutzfunktion der Haut gegenüber Infektionen, irritativtoxischen (z. B. durch Desinfektionsmittel) oder allergisierenden Faktoren am Arbeitsplatz beachtet werden. Die Beschäftigten sind über Hautschutzmaßnahmen zu beraten. Zu Feuchtarbeit siehe Abschnitt Schutzimpfungen Bei Tätigkeiten mit Kontakt zu impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, die in Teil 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannt sind, muss der Arbeitgeber ein Impfangebot nach ärztlicher Beratung zu Nutzen, mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen veranlassen, wenn kein ausreichender Immunschutz besteht. Dies ist der Fall, wenn Pflichtuntersuchungen erforderlich sind, Krankheitserreger tätigkeitsspezifisch auftreten können, und die Beschäftigten im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung ein erhöhtes berufliches Infektionsrisiko haben. Schutzimpfungen gegen Hepatitis-B-Viren sind den Personen kostenlos anzubieten, die in den in Arbeitsbereichen nach Anhang 3 Spalte 2 beschäftigt sind, auch dem Instandhaltungspersonal. Kombinationsimpfungen gegen Hepatitis-A- und -B-Viren sind entsprechend den Erläuterungen zur Tabelle in Anhang 3 angebracht. Wenn möglich, soll der Betriebsarzt die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen vornehmen. Zur Vervollständigung des von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfschutzes berät der Betriebsarzt nach Impfbuchkontrolle zu allgemein indizierten Schutzimpfungen (z. B. gegen Tetanus, Röteln, Diphtherie, Masern, Mumps u.a.) und verweist bei Impflücken an den Hausarzt. 6.4 Kosten Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten der Untersuchungen und Hepatitis-Schutzimpfungen zu tragen, da diese wegen erhöhter arbeitsbedingter Infektionsgefahr nötig sind. Die Berufsgenossenschaft übernimmt diese Kosten nicht. 7 Verhalten nach Stich- und Schnittverletzungen 7.1 Vorbereitende Maßnahmen Erregerspezifische Hinweise auf spezielle Untersuchungen und Beratung, Angaben zu Krankheitsbild und Verhalten nach Verletzungen enthält der spezielle Teil des BG- Grundsatzes G42 und die einschlägige Fachliteratur. Die Ersthelfer müssen über die besonderen Infektionsgefahren auf der unreinen Seite und die speziellen Sofortmaßnahmen informiert sein. Geeignete, z. B. von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) oder vom Robert-Koch-Institut (RKI) geprüfte und für wirksam befundene bzw. anerkannte Desinfektionsmittel und antiseptische Spüllösungen sind vorzuhalten. Der Betriebsarzt ist zur Auswahl geeigneter Mittel beizuziehen und legt die Verfahrensweise der Ersten Hilfe fest.

9 - 9 - S 050 (TA 2048) 7.2 Sofortmaßnahmen der Ersten Hilfe Bei Kontakten der Haut mit Blut oder anderen eventuell infektiösen Materialien sollen die Hände bzw. kontaminierten Hautbereiche sofort unter fließendem Wasser mit Seife gewaschen und desinfiziert werden. Schleimhäute oder Augen sollen nach Spritzern sofort reichlich mit Wasser oder geeigneten, schleimhautverträglichen Desinfektionsmitteln (z. B. einer fertigen Augenspüllösung) intensiv antiseptisch gespült werden. In der Regel ist bei Stich- und Schnittverletzungen nicht bekannt, woher der scharfe oder spitze Unfallgegenstand stammt und welche Infektionsgefahr davon ausgeht. Daher soll eingedrungenes Material möglichst sofort herausgepresst werden, indem der Blutfluss mindestens eine Minute durch Druck auf das umliegende Gewebe gefördert wird. 7.3 Weitere Maßnahmen Sofern ein Infektionsrisiko durch Hepatitis-B-, weitere Hepatitis-Viren bzw. andere durch Blut übertragbare Erreger (z. B. HIV-Virus) möglich ist, muss der Betriebs- oder Hausarzt unverzüglich verständigt werden, der dann die nötigen ärztlichen Maßnahmen ergreift. Hierzu gehören Beurteilung von Art und Schweregrad der Exposition, Kontrolle des Impfstatus ( z. B. im Impfbuch oder Impfausweis, insbesondere bezüglich Hepatitis B), serologische Antikörper-Kontrollen oder Erregernachweis (z. B. PCR), Informationen des Betroffenen über das Infektionsrisiko, psychologische Unterstützung sekundäre Präventionsmaßnahmen, z. B. spezielle medikamentöse Therapie (Postexpositionsprophylaxe = PEP) oder Frühtherapie (nach gesicherter Infektion). Nach Stich- und Schnittverletzungen sind der Eintrag ins Verbandsbuch und Meldung als Arbeitsunfall an die Berufsgenossenschaft erforderlich. 8 Rechtsgrundlagen / Literatur Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln [1] Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert von den Unternehmern u.a. die Beurteilung der Gefährdung der Mitarbeiter bei der Arbeit im Betrieb und hieraus die Ableitung der notwendigen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie - falls nötig - das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge. [2] Die Biostoffverordnung (BioStoffV) gilt für alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Sie konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes für die Gefährdungsbeurteilung bezüglich der biologischen Gefährdungen, gibt im Rahmen eines Schutzstufenkonzeptes Schutzmaßnahmen vor und regelt die arbeitsmedizinische Vorsorge. [3] Die Verordung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) fasst die Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammen. Sie regelt insbesondere die infolge von Tätigkeiten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) konkretisieren die Anforderungen der Biostoffverordnung. [4] Die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" gilt für alle Arbeitsbereiche, in denen Menschen oder Tiere untersucht, behandelt und gepflegt werden, einschließlich der Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen. Der Umgang mit benutzter Wäsche ist im Abschnitt 7.2 geregelt.

10 S 050 (TA 2048) [5] Die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" beschreibt ein systematisches Vorgehen und enthält Beispiele für Gefährdungsbeurteilungen, auch zu nicht gezielten Tätigkeiten. [6] Die TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" gilt bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und stellt einen Mindestschutz der Beschäftigten sicher. [7] Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. [8] Die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt; Ermittlung Beurteilung Maßnahmen" enthält im Abschnitt 3.3.4, Absätze 2 und 3 Kriterien dafür, wann Feuchtarbeit vorliegt z. B. wenn flüssigkeitdichte Handschuhe regelmäßig täglich mehr als 2 Stunden getragen werden. In den Abschnitten 5.3 sowie 6. 1 bis 6.5 sind Schutzmaßnahmen dazu beschrieben, Abschnitt Abs. 1 behandelt den Gebrauch von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen. Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen [9] Die BG-Regel BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.6 "Betreiben von Wäschereien" enthält Maßnahmen für die Einrichtung und den Betrieb von Wäschereien, die Wäsche mit Infektionsgefährdung bearbeiten. [10] Die BG-Information BGI "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Tätigkeiten mit Infektionsrisiko" hilft zu beurteilen, bei welchen Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind und gibt Anhaltspunkte, die bei der Beurteilung der Arbeitsplätze zu beachten sind. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BG-Grundsätze) geben dem untersuchenden Arzt Hinweise für den Untersuchungsgang und die Beurteilung der Untersuchungsbefunde im Rahmen der Vorsorge bei spezifischen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Diese seit Jahrzehnten eingeführten Leitlinien stellen allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin dar, die eine solide Grundlage für eine qualitativ einheitliche Vorgehensweise liefern. [11] BG-Grundsatz BGG 904, G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" [12] BG-Grundsatz BGG 904, G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" [13] BG-Grundsatz BGG 904, G 24 "Hauterkrankungen" Sonstige Regeln und Informationen [14] Die RKI-Richtlinie "Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" regelt in der Anlage zu den Ziffern und 6.4 "Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien" bauliche Einrichtungen, Ausführung von Maschinen, Wasch-, Reinigungs- und Kontrollverfahren, um die Wäschequalität sicherzustellen und das Personal vor Infektionen zu schützen.

11 S 050 (TA 2048) Anhang 1 Firma: Arbeitsbereich: Unreine Seite-Wäscherei Verantwortlich: Unterschrift Anwendungsbereich BETRIEBSANWEISUNG Arbeitsplatz: Tätigkeit: Stand: B 148 (TA 1500) Unreine (schwarze) Seite der Wäscherei Biologische Arbeitsstoffe Krankheitserreger Infektiöse oder gesundheitsschädliche Mikroorganismen, wie Bakterien, Viren oder andere Krankheitserreger, die in der mit Blut, Körpersekreten oder Ausscheidungen verschmutzten Wäsche oder an Fremdgegenständen haften können. Gefahren für den Menschen Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Einatmen oder Eindringen der Erreger über intakte oder verletzte Haut bzw. Schleimhäute Übertragung der Erreger auf dem Blutwege nach Verletzungen durch scharfe oder spitze Gegenstände in der Wäsche Infektionskrankheiten, insbesondere infektiöse Leberentzündung (Hepatitis), Haut- oder Durchfallerkrankungen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Zugang zur unreinen Seite nur für unterwiesenes Personal Wäschesäcke nicht ausschütten oder werfen Schmutzwäsche nicht sortieren Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen Ess-, Trink- und Rauchverbot am Arbeitsplatz beachten Hygieneplan einhalten und Waschgelegenheiten nutzen Schutzkleidung regelmäßig wechseln Straßen- und Schutzkleidung getrennt aufbewahren oder Schutzkleidung nach jedem Tragen wechseln arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und angebotene Schutzimpfungen nutzen Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe Bei Kontakt mit Blut oder anderen evtl. infektiösen Materialien die betroffenen Hautbereiche sofort unter fließendem Wasser mit Seife waschen und desinfizieren. Schleimhäute oder Augen nach Spritzern sofort mit reichlich Wasser oder fertigen Lösungen intensiv antiseptisch spülen. Nach Stich- oder Schnittverletzungen sofort Blutfluss durch Druck ( 1 min) auf das umliegende Gewebe fördern und Ersthelfer aufsuchen. Betriebsarzt oder Hausarzt unverzüglich informieren und Impfbuch vorlegen. Notruf: Ersthelfer:

12 S 050 (TA 2048) Anhang 2 Beispiel für einen Hygieneplan nach 11 BioStoffV Firma:... Arbeitsbereich: unreine Seite der Wäscherei Datum:... Unterschrift:... Was Handschutz Händereinigung Händedesinfektion Hände- und Hautpflege Schutzkleidung anlegen Schutzkleidung ablegen Schutzkleidung wechseln kontaminierte Fremdgegenstände, Einwegmaterialien Fußboden / Wände / Personenschleuse / Maschinenoberflächen Wäschecontainer LKW Wann Wie Womit Wer Zeitpunkt / Häufigkeit Vor dem Umgang mit gebrauchter Wäsche vor Verlassen der unreinen Seite vor Verlassen der unreinen Seite, nach jeder Kontamination nach jeder Desinfektion und Reinigung vor dem Betreten der unreinen Seite bei Verlassen der unreinen Seite täglich bei Arbeitsschluss sofort Geräte / Verfahren Schutzhandschuhe Hände unter Warmwasser waschen in die trockenen Hände einreiben Einwirkzeit beachten in die getrockneten Hände einreiben mit festen flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen feste, flüssigkeitsdichte Handschuhe Flüssigseife aus Spender Präparat:... Präparat:... 3 ml je Spenderhub Präparat:... Pflegelotion, 1-2 Spenderhübe zur Wäsche geben entsorgen in Sammelbehälter wo? x täglich Wischinfektion Präparat:... Konzentration:...% im Wischwasser nach jedem Umlauf nach jeder Tour Sprühdesinfektion nur bei unzugänglichen Bereichen Sprühdesinfektion in der Schleuse sprühen, Einwirkzeit: mind. 5 Min. Präparat:... Konzentration:...% Präparat:... Konzentration:...% Präparat:... Konzentration:...% Desinfektionsmittel verantwortlich Wäscher Fahrer jeder jeder jeder jeder jeder Wäscher Wäscher Fahrer Herr / Frau Herr / Frau Wäscher Fahrer Fahrer am Ende jedes Arbeitstages Sprühdesinfektion Einwirkzeit: 10 Min Präparat:... Konzentration:...% Fahrer

13 S 050 (TA 2048) Anhang 3 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Infektionsgefährdung in Wäschereien nach dem Anhang der ArbMedVV Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen (1) Pflichtuntersuchungen Auszug aus Teil 2 Abs. 1 des Anhangs der ArbMedVV mit zusätzlichen Angaben von typischen Bereichen und Tätigkeiten in Wäschereien Biologischer Arbeitsstoff Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen Hepatitis-B-Virus (HBV) (impfpräventabel) Hepatitis-C-Virus (HCV) Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen In Wäschereien mit Annahme von Wäsche aus Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: 1. Fuhrpark/Fahrdienst, 2. unreine Seite der Wäscherei Einrichtungen für behinderte Menschen, Kinderstationen Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung Spezielle Tätigkeiten des Personals in den Bereichen 1. - Aufenthalt in infektionsgefährdeten Arbeitsbereichen von Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - Einsammeln und transportieren der Wäsche 2. - Wäsche annehmen/kontrollieren - Waschmaschine beladen - Waschmaschine warten/reparieren. Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern Betreuung von behinderten Menschen Hepatitis-A-Virus (HAV) (impfpräventabel) Stuhllaboratorien Forschungseinrichtungen/Laboratorien Bereiche in Wäschereien, die obige Einrichtungen versorgen 1. Fuhrpark/Fahrdienst, 2. unreine Seite wenn Hepatitis-Viren freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit diesen direkt in Kontakt kommen können. Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien Annahme von Schmutzwäsche aus obigen Einrichtungen, falls direkter Kontakt mit Stuhl Fäkalien (kontaminierten bzw. Verdachts-) Proben in der Schmutzwäsche vorliegt.

14 S 050 (TA 2048) Anhang 3 (2) Angebotsuntersuchungen Auszug aus Teil 2 Abs. 2 des Anhangs der ArbMedVV 1. Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Untersuchungen anbieten bei a) nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, b) nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen; 2. 5 Abs. 2 (*) gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen a) mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder b) eine Infektion erfolgt ist; 3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. (*) 5 Abs. 2 ArbMedVV lautet: Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können. Anmerkungen: Die oben genannten Infektionserreger müssen in den entsprechenden Arbeitsbereichen nicht zwangsläufig vorkommen. Auch andere Erreger können auftreten. Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen immer dann vorgenommen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ein Infektionsrisiko ergibt. Beratend ist hier der Arzt hinzuzuziehen, der die arbeitsmedizinische Vorsorge vornimmt, in der Regel der Betriebsarzt.

15 S 050 (TA 2048) Anhang 4 Maßnahmen beim Sortieren von Wäsche mit erhöhter Infektionsgefährdung 1 Grundsätze 1.1 Sortieren von Schmutzwäsche ist nur mit gezielten Maßnahmen zulässig, um die Infektionsgefährdung der Versicherten so weit wie möglich zu verringern. 1.2 Mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung sind die Maßnahmen für den Einzelfall festzulegen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die hier aufgelisteten Maßnahmen ausreichen. 1.3 Das Sortieren in der Wäscherei ersetzt nicht die Sortierung am Anfallort, die in der TRBA 250, Abschnitt 7.2 gefordert wird (z. B. im Krankenhaus). 1.4 Infektiöse Wäsche darf weiterhin nicht sortiert werden. Als infektiös gilt nach der Definition des RKI, Bundesgesundheitsblatt 7/95 S. 281, Tabelle 1 Nr. 2) die Wäsche aus Infektionseinheiten und ähnlichen Gefahrenbereichen (z. B. Pathologie, Mikrobiologie) bzw. von Patienten mit bestimmten Infektionskrankheiten wie z. B. Ruhr, Diphtherie, Hepatitis A, Poliomyelitis, Typhus. 1.5 Die Bestimmungen des Abschnitts B der BG-Regel "Betreiben von Wäschereien" BGR 500 Kapitel 2.6 sind zu beachten. 2 Technische und bauliche Maßnahmen 2.1 Sortierbereich als Teil der unreinen Seite der Wäscherei einrichten, 2.2 Technische Vereinzelung der Wäsche mit dem Ziel, Fremdgegenstände vor dem Sortierbereich auszusondern oder zumindest sichtbar zu machen, z. B. mit Pickern (Greifern) oder Förderband-Stafetten mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, 2.3 Gezielte technische Lüftung an den Arbeitsplätzen, an denen die Wäschesäcke entleert werden und den Sortierarbeitsplätzen, um die Infektionsgefahr durch luftgetragene Keime und Geruchsbelästigung zu verhindern, 2.4 Sortierplätze so anordnen und einrichten, dass nicht unter Zeitdruck sortiert werden muss, z. B. durch Rückführung nicht sortierter Teile zu den Sortierplätzen, 2.5 Sortierbehälter so anordnen, dass Wäsche nicht weit geworfen werden muss, z. B. durch gezielte Beschickung der Sortierbänder und Verteilung der zu sortierenden Positionen auf mehrere Arbeitsplätze, 2.6 Pausen-, Umkleideräumen und Toiletten einrichten, z. B. besondere Pausenbereiche oder Sozialräume nur auf der reinen Seite. 3 Organisatorische Maßnahmen 3.1 Arbeitsmedizinische Vorsorge: Betriebsärztliche Beratung und Pflichtuntersuchungen vor Beginn der Tätigkeit und während der Beschäftigung veranlassen, siehe Abschnitt 6; 3.2 Zu Beginn Untersuchungsabstände verkürzen, weil bisher keine Erfahrungen über das Infektionsrisiko vorliegen; 3.3 Nur Personen mit vollständigem Impfschutz an den Sortierarbeitsplätzen beschäftigen, zu Schutzimpfungen siehe Abschnitt 7; 3.4 Instandhaltungspersonal in alle Überlegungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr einbeziehen;

16 S 050 (TA 2048) Anhang Strikte Zutrittsregelungen zum Sortierbereich festlegen und durchsetzen; 3.6 Essen und Trinken und die Aufbewahrung von Lebensmitteln einschließlich Getränken (!) an den Sortierarbeitsplätzen verbieten, dazu besondere Pausenregelungen (Kurzpausen) zum Trinken (und Essen) vereinbaren, 3.7 Maßnahmen zum Umgang mit den aussortierten Fremdgegenständen bestimmen. 3.8 Mikrobiologische Messungen in der Luft und auf den Oberflächen zur Gefährdungsbeurteilung und als Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen; 4 Persönliche Schutzmaßnahmen 4.1 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitstellen, Benutzung kontrollieren: 4.2 Schutzhandschuhe sind zwingend erforderlich. Die Ausführung hängt von der Sortieraufgabe ab; Abwägen zwischen Schutzaufgabe, Greifvermögen, Tragekomfort und auch Waschbarkeit; mehrere Produkte probeweise einsetzen, z.b. flüssigkeitsdichte Handschuhe gegen Kontaktinfektionen, schnittfeste Handschuhe gegen Verletzungen durch scharfe Gegenstände, dünne Handschuhe für das Ergreifen von Kleinteilen oder Baumwollhandschuhe mit beschichteter Innenhandfläche gegen mechanische Beschädigung der Haut, 4.3 Körperschutz gegen Feuchtigkeit und Spritzer durch Kittel, flüssigkeitsdichte Schürzen, o. Ä sicherstellen, 4.4 Kopfschutz (Haube) anbieten, um Haare vor Kontamination zu schützen, Notwendigkeit im Einzelfall mit Betriebsarzt prüfen. 4.5 Mund- oder Gesichtsschutz zum Schutz vor Spritzern sind in der Regel nicht erforderlich; Notwendigkeit im Einzelfall mit Betriebsarzt prüfen; - OP-Maske, um zu verhindern, dass Mund und Nase mit Schutzhandschuhen berührt werden, - Halbmasken, Klasse FFP 2, gegen das Einatmen von kontaminierten Partikeln 4.6 Regelung zum An- und Ablegen der Schutzkleidung, z. B. bei Pausen treffen,

17 S 050 (TA 2048) Anhang 5 Einstufung von Wäschearten nach Infektionsgefährdung Diese Aufstellung beschreibt Standardfälle. Aus der Gefährdungsanalyse können sich im Einzelfall abweichende Einstufungen ergeben Grau hinterlegt sind Wäschearten, die normalerweise als Krankenhauswäsche im Sinne der BGR Betreiben von Wäschereien (BGR 500, Kap. 2.6) zu bearbeiten sind. Berufs- und Schutzkleidung Flachwäsche (Betten, Decken usw.), OP-Wäsche Sonstige Industrie, Gewerbe allg. Grad der Gefährdung Pflegepersonal in Heimen Pflegepersonal bei medizinischer Pflege in Heimen (4), (5) - Ärzte, - Pflegepersonal in Krankenhäusern aus Krankenhäusern Heimbereiche mit medizinischer Pflege (4), (5) Heime (6) Industrie, Gewerbe allg. Schutzkleidung von Rettungsdiensten Oberbekleidung aus Heimen normal X X X X (7) X Privatwäsche infektionsverdächtig infektiös (1) hoch infektiös (2) X (3) X (3) X X wenn nicht infektiös oder hochinfektiös (6) X X (3) X X (3) X (3) Infektionseinheiten und ähnliche Gefahrenbereiche (z. B. Pathologie, Mikrobiologie) bzw. von Patienten mit bestimmten Infektionskrankheiten wie z. B. Ruhr, Diphtherie, Hepatitis A, Poliomyelitis, Typhus (6) Sonderstationen für hochkontagiöse Krankheiten bzw. von Patienten mit bestimmten Infektionskrankheiten (hämorrhagischem Fieber, Cholera, Milzbrand, Pest, Tollwut, Tularämie) (6) Anmerkungen: (1) Nach desinfizierendem Waschen als infektionsverdächtige Wäsche weiterzubearbeiten. (2) Diese Wäsche darf ohne Vorbehandlung (Desinfektion) nicht in Wäschereien angeliefert und bearbeitet werden. (3) Prüfung mit Gefährdungsbeurteilung (4) Medizinische Pflege liegt nach einer Einstufung der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vor bei dauernder Bettlägerigkeit, Dekubitus (Wundliegen) oder dauernder Inkontinenz. (5) Die Einstufung ist grundsätzlich unabhängig von Pflegestufen nach dem Pflegegesetz. (6) Definition des RKI, Bundesgesundheitsblatt 7/95 S. 281, Tabelle 1 Nr. 1 und 2 (7) Nach Einschätzung der BGW ist Oberbekleidung normalerweise keine infektionsverdächtige Wäsche.

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