Umdenken erforderlich!
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- Gerhard Wagner
- vor 8 Jahren
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1 Umdenken erforderlich! Die Novellierung der ArbMedVV 2013 FASI-Fortbildung 2014 Dr. med. Andreas Rickauer Branchenprävention Chemie Präventionsbereich Nürnberg
2 Urheberrechtlich geschütztes Material! Seite 2
3 Ein Ansatz Je weniger die Leute davon wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie. Otto von Bismarck zugeschrieben Seite 3
4 ein anderer Ansatz legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus Den Gesetzen also gehorchen wir alle, um frei sein zu können. Marcus Tullius Cicero Pro Cluentio, LIII, 146 Seite 4
5 Arbeitsmedizinische Vorsorge 1886: erster Werksarzt, Anilinfabrik Ludwigshafen 1993: Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (UVV 100 / BGV A 4) 2008: Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2013: Novellierung der ArbMedVV Seite 5
6 Früher war vieles einfacher! Grundsätze BGV A 4 Handlungsanleitungen Seite 6
7 Die Regelungen der UVV 100/BGV A 4 nur Pflichtuntersuchungen klare Kriterien ( Auslöseschwelle ), erläutert durch Handlungsanleitungen (BGI 504-xx) Art und Umfang der Datenweitergabe an den Arbeitgeber noch nie geregelt: Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten (G 25) sowie Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41) Seite 7
8 Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit wenden sich an den untersuchenden Arzt Stellenwert: allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin Seite 8
9 Es wurde langsam komplizierter GefStoffV BGV A 4 BildschArbV BioStoffV LärmVibrArbSchV DruckLV GenTSV Seite 9
10 ArbMedVV 2008 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge GefStoffV/ BioStoffV BGV A 4 LärmVibrat.ArbSchV/ BildscharbV GenTSV/ DruckLV Zusammenführen von Regelungen Vollständige Übernahme in staatliches Regelwerk Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge Seite 10
11 Weitere Ziele der ArbMedVV 2008 Minderung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Reduzierung der Muskel-Skeletterkrankungen Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit bei längerer Lebensarbeitszeit Unterstützung der allgemeinen Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge Seite 11
12 ArbMedVV 2008: Untersuchungsanlässe Pflichtuntersuchungen: Durchführung ist Tätigkeitsvoraussetzung Angebotsuntersuchungen: Arbeitgeber ist zum Angebot verpflichtet, Teilnahme ist freiwillig Wunschuntersuchungen ( 11 ArbSchG) nachgehende Untersuchungen Seite 12
13 ArbMedVV 2008: Neuerungen Untersuchung kann sich auf Beratung beschränken ( 2 Abs. 2) Ermächtigungen nach BGV A 4 fallen weg Facharzt für Arbeitsmedizin, Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder Tropenmedizin (G 35) reicht aus Erstmalig Pflichten des Arztes ( 6) Seite 13
14 ArbMedVV 2013: der Weg zur Novellierung 02/2013: Referentenentwurf, Anhörung der betroffenen Kreise Beschluss des Bundeskabinetts am Beratung im Bundestag (Ausschüsse Gesundheit und Arbeit/Soziales) am 22. und Erste Beratung im Bundesrat am , Zustimmung mit Änderungen am erfolgt Seite 14
15 Gründe für die Novellierung... bei arbeitsmedizinischer Vorsorge geht es nicht um den Nachweis der Eignung für berufliche Anforderungen individuelle Aufklärung und Beratung stehen im Vordergrund Recht auf informationelle Selbstbestimmung und notwendiger Datenschutz sind zu beachten... ArbSchG enthält keine Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (aus der amtlichen Begründung) Seite 15
16 ArbMedVV: wichtige Regelungsinhalte Verpflichtung des Arbeitgebers zu angemessener arbeitsmedizinischer Vorsorge Definition der Anlässe für Vorsorge und deren Inhalte Pflichten des Arztes, Anforderungen an den Arzt Maßnahmen nach der Vorsorge Seite 16
17 Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ehrenamtlicher Ausschuss beim BMAS Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung Beratung des BMAS Erarbeitung von Regeln und Empfehlungen zu den Regelungen der ArbMedVV Seite 17
18 Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse AMR Nr. 5.1 Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge AMR Nr. 6.1 Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen AMR Nr. 6.2 Biomonitoring AMR Nr. 6.3 Vorsorgebescheinigung AMR Nr. 6.4 Mitteilungen an den Arbeitgeber nach 6 Absatz 4 ArbMedVV AMR Nr Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können AMR Nr Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens AMR Nr Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen Arbeitsmedizinische Empfehlungen zu psychischer Gesundheit, Erhalt der Beschätigungsfähigkeit, Zeitarbeit Seite 18
19 Neu definiert: Arbeitsmedizinische Vorsorge Beurteilung individueller Wechselwirkungen Früherkennung von Gesundheitsstörungen (umfasst physische und psychische Gesundheit) Feststellung, ob erhöhte gesundheitliche Gefährdung bei bestimmten Tätigkeiten nicht dazu gehört: Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach Regelungen außerhalb der ArbMedVV (z.b. FeV, DruckLV) Seite 19
20 Arbeitsmedizinische Vorsorge: Anlässe Pflichtvorsorge: muss veranlasst werden Teilnahme des Beschäftigten ist Tätigkeitsvoraussetzung Angebotsvorsorge: muss angeboten werden Wunschvorsorge: muss auf Wunsch des Beschäftigten ermöglicht werden nachgehende Vorsorge: Übertragung auf den UVT am Ende der Beschäftigung ist nun Pflicht, sofern der Beschäftigte einwilligt Seite 20
21 Arbeitsmedizinische Vorsorge: Inhalte ärztliches Beratungsgespräch Anamnese, Arbeitsanamnese Seite 21
22 Arbeitsmedizinische Vorsorge: Inhalte körperliche oder klinische Untersuchungen nur, wenn diese für Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der Beschäftigte diese nicht ablehnt Erforderlichkeit von einzelnen Untersuchungsverfahren muss vom Arzt geprüft werden Aufklärung über Inhalte, Zweck und Risiken erforderlich Seite 22
23 Arbeitsmedizinische Vorsorge: Inhalte Biomonitoring ist Bestandteil (aber nicht gegen den Willen des Beschäftigten) Impfungen sind nun immer Bestandteil der Vorsorge, wenn Tätigkeitsbezug vorhanden ist erhöhtes Risiko vorliegt der Beschäftigte einwilligt Seite 23
24 Ergebnisse der Vorsorge schriftlich festhalten und Beschäftigten dazu beraten dem Beschäftigten auf Wunsch zur Verfügung zu stellen AG und Beschäftigter erhalten Vorsorgebescheinigung über Durchführung der Vorsorge (incl. Datum) Anlass (Pflicht/Angebot/Wunsch) Termin für nächste Vorsorge Seite 24
25 Auswertung der Ergebnisse Anhaltspunkte für Defizite im Arbeitsschutz: Arzt informiert AG und macht Vorschläge Arzt hält Tätigkeitswechsel aus Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, für angezeigt: Beschäftigter muss Information des AG zustimmen Näheres in AMR 6.4 Seite 25
26 Anlässe für Vorsorge Gefahrstoffe Klarstellung: Pflichtvorsorge bei Exposition gegenüber bestimmten K1- und K2-Stoffen (Arsen, Asbest, Benzol,...) Angebotsvorsorge bei allen nicht in Anhang Teil 1 (1) genannten K1- und K2- Stoffen Angebotsvorsorge bei allen sensibilisierenden Stoffen Anlässe für nachgehende Vorsorge neu formuliert, Vorbehalt der Regelung durch AMR Seite 26
27 Anlässe biologische Arbeitsstoffe neu (Pflicht): Kontakt zu Fledermäusen (EBLV 1 und 2) neu (Pflicht): Geflügelschlachtung (Chlamydophila psitaci) Seite 27
28 Anlässe physikalische Einwirkungen neu: Gefährdung für das Muskel-Skelett-System (Lastenhandhabung, repetitive manuelle Tätigkeiten, erzwungene Körperhaltungen) Angebotsvorsorge Druckluftarbeit wieder in DruckLV geregelt Seite 28
29 Zukünftige Bedeutung der Grundsätze Gestern Heute Anlass der Untersuchungen DGUV BMAS Inhalt der Untersuchungen DGUV BMAS/AfAMed DGUV Hinweise für die Auswahl der Probanden DGUV BMAS/AfAMed DGUV Seite 29
30 Offene Fragen und Probleme... Erstmalig sind Maßnahmen des Arbeitsschutzes von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig. Nachweis gesundheitlicher Eignung für berufliche Anforderungen ist nicht Gegenstand der ArbMedVV derzeit aber auch fast nirgends anders geregelt! Welchen Stellenwert werden die DGUV- Grundsätze zukünftig haben? Abrechnungprobleme, wenn Untersuchungsinhalte nicht mitgeteilt werden dürfen? Seite 30
31 Beispiel: Tätigkeit mit Styrol, AGW überschritten früher: Pflichtuntersuchung incl. Biomonitoring, ggf. Tätigkeitsverbot jetzt: Pflichtvorsorge, jedes Untersuchungsverfahren nur mit Zustimmung des Beschäftigten, keine Information des AG über Ergebnis Frage für den Betriebsarzt: Wann liegen hier Defizite im Arbeitsschutz vor, die eine Offenbarung ermöglichen? Frage für den Arbeitgeber: Kann ich hier wirksam meiner Schutzpflicht nachkommen? Seite 31
32 AMR 6.4 Mitteilung an den Arbeitgeber Mitteilung an Arbeitgeber, wenn Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen, z.b. Gefährdung nicht richtig beurteilt, festgelegte Maßnahme nicht umgesetzt, Maßnahme nicht wirksam Mitteilung, dass Maßnahmen unzureichend und geeignete Maßnahme vorschlagen nicht: Drittschutz! nicht: Tätigkeitswechsel! Seite 32
33 Mitteilung an Arbeitgeber Relativ unproblematisch, wenn ein konkreter Hinweis vorliegt (z.b. BGW überschritten, beginnende Lärmschwerhörigkeit) nicht möglich, wenn Mitarbeiter sich nicht untersuchen lässt nicht möglich zu Schutz Dritter! Seite 33
34 Tätigkeitswechsel Mitteilung an AG nur, wenn Beseitigung der Gefährdung nicht möglich Einwilligung des Beschäftigten Seite 34
35 Beispiel: Atemschutzgeräteträger Proband verweigert Zustimmung zu Ergometrie, Blutentnahme, Rö-Tx früher: Tätigkeitsverbot, da Pflichtuntersuchung jetzt: Arbeitgeber erhält Bescheinigung: Vorsorge durchgeführt Beschäftigter ist seiner Pflicht nachgekommen, das erhöhte Risiko trägt er selbst Seite 35
36 Und was ist mit Eignungsaspekten? Früher: AG erfährt durch Vorsorgebescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken Eignungsaspekte wurden mitberücksichtigt Dies ist nun nicht mehr zulässig! Seite 36
37 Mögliche Folgen? Werkfeuerwehrmann, 50 J. Pflichtvorsorge wegen Tragens von Atemschutzgeräten nur Beratungsgespräch, Untersuchungen werden abgelehnt Herz-Kreislauf-Stillstand durch Myokardinfarkt während Rettungseinsatz, überlebt, dauerhaft pflegebedürftig zu rettende Person kann nicht rechtzeitig gerettet werden und stirbt, zwei weitere Feuerwehrmänner werden verletzt Seite 37
38 Sind Eignungsuntersuchungen noch möglich? ArbMedVV regelt nicht Fragen der gesundheitlichen Eignung für Tätigkeiten ArbMedVV verbietet Eignungsuntersuchungen nicht ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Eignungsuntersuchungen zur Tätigkeitsvoraussetzung machen darf, ist Gegenstand juristischer Diskussion notwendige Abwägung: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schutzwürdige Interessen des AG schutzwürdige Interessen Dritter Pflichten aus anderen Rechtsgebieten (StörfallV, BrandSchG ) Seite 38
39 Eignungsuntersuchungen: Anlässe vor Aufnahme einer Tätigkeit bei Tätigkeitswechsel bei konkreten Anhaltspunkten, die an der Eignung zweifeln lassen in bestimmten Zeitabständen, auch ohne konkreten Anlass Seite 39
40 Eignungsuntersuchungen: DGUV DGUV-Information Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis : Regelung in Betriebsvereinbarungen möglich, auch in bestimmten Zeitabständen ohne konkreten Anlass Seite 40
41 Sonderfall Feuerwehr Anforderungen an Atemschutzgeräteträger, Taucher, etc. sind geregelt in den Feuerwehrdienstvorschriften (incl. Forderung nach G 26.3 bzw. G 31) Unfallkassen und DGUV erachten dies als ausreichende Rechtsgrundlage Regelung zukünftig in UVV Feuerwehren geplant Seite 41
42 Eignungsuntersuchungen: BMAS Papier des BMAS zu Eignungsuntersuchungen (nur im Internetauftritt veröffentlicht) Gefährdungsbeurteilung kann nicht als Grundlage für Eignungsuntersuchungen dienen Arbeitgeber darf keine anlasslosen Eignungsuntersuchungen fordern, auch entsprechende Betriebsvereinbarungen sind nicht möglich Seite 42
43 Eignungsuntersuchungen: Was tun? Als Arbeitgeber/Führungskraft: Solange keine Regelungen oder Grundsatzurteile vorliegen nach bestem Wissen und Gewissen gemeinsam mit Betriebsarzt und Betriebsrat betriebliche Regelungen treffen (juristische Beratung empfehlenswert) mit dem Risiko, dass ein Gericht den Fall anders sieht Seite 43
44 Eignungsuntersuchungen: Was tun? Wichtig für den Betriebsarzt: keine Untersuchung gegen den Willen des Beschäftigten, ggf. Bescheinigung Beurteilung nicht möglich Bescheinigung enthält nur das Ergebnis entsprechend der Anfrage des AG (z.b. geeignet, nicht geeignet, ) Bescheinigung wird nur dem Beschäftigten ausgehändigt, der diese weitergeben kann Seite 44
45 Fazit 1. Neue Nomenklatur eliminiert Untersuchungen 2. Beratung im Vordergrund 3. Ob untersucht wird, entscheiden Arzt und Beschäftigter 4. Arbeitgeber erhält weniger Informationen als zuvor 5. Impfungen sind möglich 6. Nachgehende Untersuchungen sind besser geregelt 7. Eignungsuntersuchungen sind möglich, hier besteht aber Regelungsbedarf 8. Grundsätze bleiben bis auf Weiteres Seite 45
46 Wie geht s weiter? Die Tätigkeit des Betriebsarztes wird nicht einfacher... Juristische Aspekte nehmen an Bedeutung weiter zu. Die Beschäftigten werden zukünftig mehr Eigenverantwortung und evtl. auch mehr Risiken zu tragen haben. Die Rechtslage zu Eignungsuntersuchugen bleibt unklar (Regelung? Höchstrichterliches Urteil?) Seite 46
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