Lösungshinweise für die Fälle zum Steuerstrafrecht SS 2014

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1 Lösungshinweise für die Fälle zum Steuerstrafrecht SS 2014 Fall 1a A hat nach Abgabe der ESt-Erklärung eine Nachfrage des Finanzamts zu den von ihm erklärten Renovierungskosten für eine vermietete Wohnung erhalten. Er befürchtet, dass dem Sachbearbeiter bei näherer Prüfung auffallen wird, dass A die Mieteinnahmen nur zur Hälfte angegeben hat. A sucht seinen Steuerberater auf und fragt, was zu tun sei. Im Beratungsgespräch erfährt der Berater, dass A vor 3 Jahren von seinem Vater erbte. Eine ErbSt-Erklärung gab er nicht ab. Das Geld transportierte A in die Schweiz und zahlte es auf ein neu eröffnetes Bankkonto ein. In der unvollständigen Erklärung der Mieteinkünfte liegt eine Steuerhinterziehung nach 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Eine Selbstanzeige nach 371 AO kommt insofern noch in Betracht, da keiner der Sperrgründe des Abs. 2 gegeben ist. Die Nachfrage des Finanzamtes nach den Renovierungskosten stellt keine (Außen-)Prüfungsanordnung nach 196 AO dar (Abs. 2 Nr. 1 lit. a), dem A wurde keine Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren bekanntgegeben (Abs. 2 Nr. 1 lit. b), es erschien auch kein Amtsträger zu einer Prüfung etc. (Abs. 2 Nr. 1 lit. c), die Nachfrage stellt noch keine Entdeckung dar (Abs. 2 Nr. 2) und die Höchstsummen nach Abs. 2 Nr. 3 sind nicht überschritten. In der Nichtanzeige (und erklärung, 30 f. ErbStG) des Erbes liegt keine Steuerhinterziehung, da wegen der Freigrenze des 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zweifellos keine Erbschaftssteuer angefallen ist. Eine Anzeige nach 30 ErbStG war daher auch entgegen des zu weit gefassten Wortlautes der Norm nicht nötig (BFH v , Az. II 56/57 U, BStBl. III 1958, 339). Eine Selbstanzeige ist insofern also nicht nötig. Auch die Anlage von Geld in der Schweiz ist für sich genommen nicht verboten. Wenn A jedoch die in der Schweiz erzielten Kapitaleinkünfte in seinen Steuererklärungen bislang nicht angegeben hat, müssen sie in die Selbstanzeige mit aufgenommen werden. Anderenfalls liegt eine unwirksame Teil-Selbstanzeige vor. Dies war wenn sich der Tatverdacht bestätigt bei Alice Schwarzer der Fall. Ihre wegen unversteuerter ausländischer Kapitaleinkünfte abgegebene Selbstanzeige wurde zwar zunächst als wirksam angesehen. Wenn sie aber tatsächlich auch noch Einkünfte aus selbst-

2 ständiger Arbeit nicht versteuert hatte, wäre die Selbstanzeige wegen der Kapitaleinkünfte unwirksam. Sie würde daher bis zur Grenze der Verjährung auch insoweit bestraft werden. Fall 1b A hat in der Zeitung gelesen, dass ein Mitarbeiter seiner Schweizer Bank Kundendaten kopiert und an die deutsche Finanzverwaltung verkauft hat. Ein Presseartikel hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eine etwaige Selbstanzeige. Der Artikel stellt keine Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Finanzbehörden dar. Eine zufällige Kenntnisnahme des Steuerpflichtigen (hier ja sogar nur möglicherweise) eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen ihn genügt dem Tatbestandsmerkmal der Bekanntgabe nicht. Wenn auf der CD Angaben zu dem sich selbst anzeigenden Steuerpflichtigen vorhanden sind, neigen die Ermittlungsbehörden dazu, den Ausschlussgrund des 371 Abs. 2 Nr. 2 AO anzunehmen. Fall 1c Das Finanzamt schickt U im Februar 2014 eine Prüfungsanordnung. Geprüft werden soll die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 2010, 2011 und Die Prüfung soll am beginnen. U hat im Jahr 2013 eine größere Provisionszahlung eines Lieferanten erhalten. Auf seinen Wunsch hin hatte der Lieferant die Provision auf ein privates Konto des U überwiesen. U hat Sorge, dass dies in der Betriebsprüfung entdeckt werden wird. Er beauftragt seinen Steuerberater deshalb im März 2014, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige könnte der Sperrgrund des 371 Abs. 2 Nr. 1a AO entgegen stehen. Zwar bezieht sich die Prüfungsanordnung nicht auf das Jahr Der Wortlaut des 371 Abs. 2 Nr. 1a AO enthält aber keine Differenzierung nach dem Prüfungszeitraum. Es entspricht daher der herrschenden Ansicht, dass eine Prüfungsanordnung für die von ihr erfassten Steuer- - 2/15 -

3 arten eine strafbefreiende Selbstanzeige für alle nicht verjährten Jahre sperrt. U kann daher keine strafbefreiende Selbstanzeige erstatten. Allerdings kann es im Hinblick auf die Strafzumessung taktisch sinnvoll sein, die Verkürzung gleichwohl aktiv zu offenbaren, jedenfalls wenn zu erwarten ist, dass der Prüfer sie aufdecken wird. Fall 2a Die Witwe W stellt beim Zusammenstellen der Unterlagen für die ESt-Erklärung 2011 fest, dass ihr im Januar 2012 verstorbener Ehemann M in den Vorjahren die Einnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung nicht angegeben hatte. Der hierzu befragte Steuerberater meint, dass die Einnahmen weiterhin nicht angegeben werden sollten. Da sie noch nie angegeben wurden, sei nicht damit zu rechnen, dass dem Finanzamt dies auffallen könnte. Der Rat des Steuerberaters ist falsch, da die Finanzverwaltung jederzeit von den verschwiegenen Einkünften Kenntnis erlangen könnte und stellt zudem eine Anstiftung zur Steuerhinterziehung dar, 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 26 StGB. Fall 2b Variante: Der Steuerberater meint, dass die Mieteinnahmen in der ESt- Erklärung 2011 angegeben werden müssen. Für die Vorjahre seien keine Korrekturen nötig, weil M ja zwischenzeitlich verstorben ist. Grundsätzlich haftet W als Erbin auch nach dessen Tod für die (Steuer-)Schulden des M, 1967 BGB. Auch eine etwaige Bestandskraft der vorangegangenen Steuerbescheide ändert hieran nichts, da diese bei Bekanntwerden neuer Tatsachen gemäß 173 Abs 1 Nr. 1 AO geändert werden könnten. Eine Strafe droht der W allerdings auch im Falle der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nicht, sofern die W nicht wusste, dass die Mieteinnahmen nicht erklärt wurden. Die bloße Mitunterzeichnung der Einkommensteuererklärung reicht nicht aus, sie zur Mittäterin zu machen. - 3/15 -

4 W ist aber gemäß 153 AO verpflichtet, die unrichtigen Steuererklärungen zu korrigieren, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Unterlässt sie dies, begeht sie eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Zu prüfen ist aber, ob W aufgrund der falschen Auskunft des Steuerberaters unvorsätzlich handelte. Fall 3 Der Franzose F zieht nach Deutschland um, weil er vom deutschen Unternehmen U als kaufmännischer Leiter eingestellt wird. Zur Kirchensteuerpflicht befragt gibt er an, nicht Mitglied einer Kirche zu sein. Tatsächlich ist F Mitglied der katholischen Kirchengemeinde in seiner Heimatstadt in Frankreich. Aufgrund der Angaben des F wird keine Lohnkirchensteuer einbehalten und abgeführt. Der wahre Sachverhalt wird 3 Jahre später in einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei U aufgedeckt. F ist auch als Franzose kirchensteuerpflichtig als Mitglied der katholischen Kirche, wenn er in Deutschland wohnt ( 3 Abs. 1 KiStG NRW). Der Arbeitgeber U war gemäß 10 Abs. 1 KiStG NRW zur Abführung der Kirchensteuer verpflichtet. Die Verkürzung von Kirchensteuer ist aber nicht als Steuerhinterziehung strafbar, weil die Kirchensteuergesetze nicht auf die Strafvorschriften der AO verweisen. Eine Strafbarkeit wegen Betruges scheitert am fehlenden Vorsatz des F. Es wird nicht zu widerlegen sein, dass F als Franzose nicht wusste, dass es eine Kirchensteuer geben kann. Denn in Frankreich wird eine solche Steuer nicht erhoben. Fall 4 Gegen die Witwe W wird ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Durch den Ankauf einer Daten-CD sei bekannt geworden, dass ihr vor 2 Jahren verstorbener Ehemann M ein Konto bei einer Schweizer Bank unterhielt. Das Guthaben am habe 3 Mio. Euro betragen. Angaben zu ausländischen Kapitaleinkünften finden sich in den Steuererklärungen nicht. W ist die Alleinerbin des M. Sie erklärt, dass sie von einem Konto in der Schweiz keine Kenntnis habe. W bestreitet den Tatvorwurf und verweigert jegliche Kooperation. - 4/15 -

5 Ein Strafverfahren ist höchstpersönlicher Natur. Selbst wenn eine Zusammenveranlagung erfolgte und sie somit selbst eine objektiv falsche Erklärung abgab, hat W nichts zu befürchten, sofern sie von den verschwiegenen Einkünften aus der Sphäre ihres Ehemanns keine Kenntnis hatte. Allerdings treffen die W als Erbin des Schweizer Kontos die erhöhten Mitwirkungspflichten gemäß 90 Abs. 2 AO. Verletzt sie diese, kann das Finanzamt die Steuernachzahlung durch Schätzungsbescheide festsetzen. Des weiteren droht der W die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung ihrer Berichtigungspflicht aus 153 AO. Fall 5 T ist Profifußballer in der 1. Bundesliga und türkischer Nationalspieler. Steuerfahnder F liest in der Zeitung, dass der türkische Fußballverband im vergangenen Jahr jedem Nationalspieler USD pro Länderspiel gezahlt habe. Solche Einkünfte hat T in seiner ESt-Erklärung für 2011 nicht angegeben. Da T seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist er unbeschränkt steuerpflichtig gemäß 1 EStG. Auch seine ausländischen Einkünfte unterliegen somit der Einkommensteuer. Allerdings ist das vorrangige ( 2 AO) DBA-Recht zu prüfen: Viele Doppelbesteuerungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht bei Sportwettkämpfen dem Staat zu, in dem das Ereignis stattfindet. Fall 6 S hat eine korrekte ESt-Erkärung für 2011 abgeben, aufgrund derer eine Steuernachforderung von festgesetzt wird. S kann diesen Betrag nicht zahlen. Damit er nicht bestraft wird, will er einen Anwalt damit beauftragen, für ihn eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. - 5/15 -

6 Die bloße Nichtzahlung einer korrekt erklärten Steuer stellt keine Steuerhinterziehung dar, BGH v , Az. 5 StR 45/97, NStZ- RR 1997, 277 (neuerdings z.t. anders: Umsatzsteuer). Statt einer Selbstanzeige sollte sich S vielmehr um eine Ratenzahlungsvereinbarung bemühen. Fall 7 Unternehmer U1 verkauft Waren gegen Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an den Unternehmer U2. U2 zahlt den Kaufpreis und die Umsatzsteuer an U1. U2 lässt sich vom Finanzamt die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten. U1 führt die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. U2 verkauft die Waren gegen Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an den Unternehmer U3 weiter. U3 zahlt den Kaufpreis und die Umsatzsteuer an U2. U2 führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. U3 lässt sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten. U3 verkauft die Waren umsatzsteuerfrei an den Unternehmer U4 im EU-Ausland weiter. U4 zahlt den Netto-Kaufpreis an U3. U4 verkauft die Waren umsatzsteuerfrei über die Grenze an U1. U1 zahlt den Netto-Kaufpreis. U1 (Missing Trader) gibt u.u. eine USt-Voranmeldung ab, führt die Umsatzsteuer aber nicht an das Finanzamt ab, sondern leitet die von U2 gezahlten Umsatzsteuerbeträge an Hintermänner im fernen Ausland weiter. U1 ist irgendwann verschwunden bzw. war von vornherein nur eine Briefkastenfirma. Wer wissentlich Teil eines Umsatzsteuerkarussells ist, verliert die Berechtigung, hieraus Vorsteuer zu ziehen. Wer es dennoch tut (U2, U3), macht sich nach 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 AO strafbar. Die Nichtzahlung der USt durch U1 stellt dagegen keine Steuerhinterziehung dar, wenn die Steuer korrekt angemeldet wurde. Die Tat ist aber als gewerbs- wie auch bandenmäßige Schädigung des USt- Aufkommens strafbar ( 26c UStG). Fall 8-6/15 -

7 Bei Gastwirt G findet eine Außenprüfung des Finanzamts statt. Auf Nachfrage des Betriebsprüfers teilt die Brauerei die Menge des von G bezogenen Bieres mit. Der Prüfer meint, dass G die Hälfte des bezogenen Bieres schwarz veräußert habe. G hält dies für natürlichen Schwund. Werden Getränke schwarz veräußert, liegt hinsichtlich der ESt und der USt eine Steuerhinterziehung nach 370 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Der Prüfer wird zumindest Umsatzzuschätzungen vornehmen, wenn G keine plausible Erklärung für die Differenz zwischen Biereinkauf und verkauf geben kann. Darüber hinaus droht bei derart hohen Differenzen, dass ein Strafrichter trotz der Unschuldsvermutung den Schuldnachweis als geführt ansieht und wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Fall 9 P ist als Pilot bei der Lufthansa angestellt und wird im internationalen Verkehr eingesetzt. P hat sich 2000 nach Dubai umgemeldet. Seitdem hat er in Deutschland keine ESt-Erklärungen mehr abgegeben. Das Finanzamt stellt 2008 fest, dass die durch P in einem Mietshaus seiner Eltern gemietete Wohnung in Deutschland erst 2006 neu vermietet wurde. Ein inländischer Wohnsitz ( 8 AO) liegt bereits dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen eine Wohnung zur Nutzung zur Verfügung steht. Es ist unerheblich, ob und in welchem Umfang er sie tatsächlich nutzt. Sofern das Finanzamt also, z.b. durch Befragung von Nachbarn, feststellt, dass der P die Wohnung nutzen konnte, werden seine Einkünfte nachversteuert und auch ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Fall 10-7/15 -

8 Niederlassungsleiter N eines Maschinenhandelsunternehmens lässt Ende 2009 den Kaufpreisanspruch aus der Veräußerung von 2 großen Maschinen buchen. Tatsächlich wurde der Kaufvertrag für die 2. Maschine erst Anfang 2010 geschlossen. Nach dem Realisationsprinzip sind Gewinne erst zu buchen, wenn sie realisiert sind, 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Eine Steuerverkürzung kommt daher nicht für 2009 in Betracht, wohl aber für 2010, wenn der Gewinn dort durch Nichtbuchung des schon in 2009 erfassten Veräußerungserlöses verkleinert wird. Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung scheitert aber daran, dass der N nicht für die Abgabe der Steuererklärungen zuständig ist. Die Geschäftsführer, die die Erklärungen unterzeichnen, hatten von der Tat des N keine Kenntnis. Fall 11 Profifußballer F hat seit Jahren keine ESt-Erklärung mehr abgegeben. Die Steuerfahndung stellt fest, dass er neben seinem Gehalt im Jahr 2010 Einkünfte aus einem Werbevertrag in Höhe von bezog. In 2010 hatte F geheiratet. Die erstmalige Anwendung des Splittingtarifs bei der Änderung des ESt-Bescheids für 2010 führt trotz der Nachversteuerung der Werbeeinnahmen zu einer Steuererstattung. Die Einkommenssteuer für das Gehalt wurde durch den Arbeitgeber abgeführt ( 38, 46 EStG. Eine Einkommensteuererklärungspflicht resultiert daher (nur) aus den hinzutretenden Einkünften aus dem Werbevertrag. Diese Pflicht hat F verletzt, indem er keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Auch ist der Steuerverkürzungserfolg ( 370 Abs. 1 a.e., Abs. 4 AO) eingetreten, da hierfür nicht erforderlich ist, dass bei korrekter Abgabe der Steuererklärung eine höhere Steuer angefallen wäre. Der Erfolg ist wie hier auch gegeben, wenn die verkürzte Steuer durch einen verschwiegenen Vorteil (mehr als) kompensiert würde (Kompensationsverbot, 370 Abs. 4 S. 3 AO). - 8/15 -

9 Fall 12 Die deutsche Aktiengesellschaft U wird 2004 durch den ausländischen Investor I1 gekauft. Dieser bietet Managern den Erwerb einiger Aktien zu demselben Preis an, den er auch selbst gezahlt hat. 15 Monate später meldet sich der Investor I2 bei I1 und kauft diesem und den Managern alle Aktien zu einem hohen Preis ab. Der Steuerberater der AG ist der Meinung, dass der Gewinn der Manager steuerfrei sei. Die Manager machen deshalb in ihren ESt- Erklärungen zu dem erzielten Gewinn keine Angaben. Hier ist fraglich, ob steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen wurden ( 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Dies ist der Fall, wenn der Erlös aus dem Verkauf der Aktien durch die Manager steuerpflichtige Einkünfte darstellt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist weder in dem Verkauf der Aktien an die Manager durch I2 zu sehen, da dieser Verkauf zum Marktpreis erfolgte, noch in dem überteuerten Erwerb durch I2. Letzterer Preis wurde nicht im Hinblick auf die Tätigkeit der Manager gezahlt, sondern weil I2 alle Aktien (auch von I1) erwerben wollte. Der Gewinn aus der Aktienveräußerung ist aber nach 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Das Verschweigen dieser Einkünfte stellt eine Steuerhinterziehung dar. Für die Strafverteidigung kommt es darauf an, ob überzeugend dargelegt werden kann, dass die Manager wegen der falschen Auskunft des Steuerberaters unvorsätzlich handelten. Fall 13 Aufgrund des Ausbleibens einer Kundenzahlung befand sich der Unternehmer U im September 2011 in Liquiditätsschwierigkeiten. Die UStVA 09/2011 gab U deshalb 2 Wochen zu spät ab. Im Februar 2012 findet bei U eine Außenprüfung statt. Der Betriebsprüfer stellt fest, dass U das Fahrtenbuch für sein auch privat genutztes Geschäftsfahrzeug nicht ordnungsgemäß führte. Des weiteren war auch der Ehefrau des U ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden, obwohl sie nicht im Unternehmen tätig war. - 9/15 -

10 Liquiditätsschwierigkeiten stellen keinen Grund dar, seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachzukommen. Mit der verspäteten Abgabe der UStVA hat U die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuererhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, die Steuern wurden dadurch nicht rechtzeitig festgesetzt und somit verkürzt ( 370 Abs. 4 S. 1 AO). Das Nachreichen der Steuererklärung stellt eine Selbstanzeige dar. Diese wirkt zunächst strafbefreiend. Die in der Betriebsprüfung festgestellten weiteren Verkürzungsfälle sind auch umsatzsteuerrelevant. Sie sind daher nicht nur als solche strafbar, sondern lassen auch die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige entfallen (unwirksame Teilanzeige). Hinzu kommt die Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Einkommensteuer. Fall 14 Unternehmer U führte 2010 mit allen Mitarbeitern einen 2tägigen Betriebsausflug durch. Der Lohnsteuer-Außenprüfer sah hierin eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung. Die hierauf entfallende Lohnsteuer wurde 2011 durch Haftungsbescheid gegen U festgesetzt. In 2012 fand wiederum ein 2tägiger Betriebsausflug statt. Die Lohnbuchhalterin des U vergaß, hierfür Lohnsteuer anzumelden und abzuführen. Die Lohnbuchhalterin ist keine taugliche Täterin einer Steuerhinterziehung des Unternehmens, denn sie ist für die Abgabe der Steuererklärungen nicht zuständig. U kann sich aber einer bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben. Denn es ist die Aufgabe eines Geschäftsleiters, nach einer Betriebsprüfung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit sich festgestellte Versäumnisse nicht wiederholen. Fall 15a Unternehmer U stellt Generatoren für Kraftwerke her. Er schließt mit dem technischen Leiter L des chinesischen EVU E einen Beratungs- - 10/15 -

11 vertrag. L verpflichtet sich, den U bei der Vermarktung seiner Produkte in China beratend zu unterstützen. U verpflichtet sich, dem L für jeden in China verkauften Generator eine Provision von 10% des Kaufpreises zu zahlen, und zwar durch Überweisung auf ein Schweizer Bankkonto. U erhält einen größeren Auftrag des E für die Lieferung von Generatoren. Die mit L vereinbarte Provision überweist U auf das Konto in der Schweiz. Die Zahlung bucht U als Betriebsausgabe. Irgendwelche Aktivitäten des L sind bei U nicht aktenkundig geworden. Jedenfalls ohne eine die Honorarzahlung rechtfertigende Leistung des L ist die Zahlung von U als Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299 Abs. 2 StGB) zu werten. Der Auslandsbezug ist hierfür unschädlich, da die Tat durch das Tätigen der Überweisung in Deutschland nach deutschem Recht justiziabel ist, 3, 9 Abs. 1 StGB. Folglich ist die Zahlung auf das Schweizer Konto gemäß 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG steuerlich nicht als Betriebsausgabe zu verbuchen. Eine darauf gründende Steuererklärung wäre somit unrichtig i.s.d. 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Fall 15b Variante: L ist nicht bei E angestellt, sondern Inhaber eines Ingenieurbüros in Hongkong. Da L kein Angestellter ist, ist 299 Abs. 2 StGB nicht einschlägig. Dem Abzug der Honorarzahlung als Betriebsausgabe steht also nicht 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG entgegen. Allerdings muss U für den Abzug der Zahlung als Betriebsausgabe die betriebliche Veranlassung nachweisen. Dies ist schwierig, wenn die Tätigkeit des L zu keinen aktenkundigen Resultaten geführt hat. Fall 16 Bei Unternehmer U findet eine Außenprüfung statt. Der Prüfer P gelangt zu der Auffassung, dass die Buchführung unvollständig ist. An- - 11/15 -

12 hand der von U auf seine Anforderung hin zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen erstellt P eine Nachkalkulation. Über die Höhe der von P zugeschätzten Umsätze wird in der Schlussbesprechung verhandelt. An der Schlussbesprechung nehmen auch Beamte des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teil. Diese teilen dem U mit, dass gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens besteht für U keine Mitwirkungspflicht nach 200 AO mehr ( 393 Abs. 1 AO, nemo tenetur-grundsatz). P wäre deshalb verpflichtet gewesen, die Prüfung zu unterbrechen und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu veranlassen ( 10 Abs. 1 BpO). Die Verletzung dieser Pflicht führt zu einem strafrechtlichen, aber nicht zu einem steuerlichen Verwertungsverbot für die Informationen und Unterlagen, die der U in Unkenntnis des Straftatverdachtes herbeigeschafft hat. Fall 17a Steuerberater S aus Bochum hat seine Tochter T, die in München Jura studiert, als Aushilfskraft angestellt. Für Telefondienst, Zeitschriftenrecherche und Botengänge zahlt er ihr monatlich 1.000,00. In einer bei S im September 2013 durchgeführten Betriebsprüfung (ESt und USt 2009 bis 2011) beanstandet der Prüfer den Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben. S will nunmehr die vom Finanzamt bereits angemahnte ESt- Erklärung für 2012 abgeben. Die Lohnzahlung an die Tochter hat er auch 2012 als Betriebsausgabe gebucht. Abgesehen von der Frage, wie T von München aus Telefondienst und Botengänge in Bochum erledigt haben könnte, hätte S einem fremden Dritten hierfür niemals 1.000,00 monatlich gezahlt. Es handelt sich augenscheinlich um den Versuch, Unterhaltsleistungen steuerlich abzugsfähig zu gestalten. Die laufende Prüfung und das Risiko, dass ein Steuerstrafverfahren gegen S eingeleitet werden wird, entbindet S nicht von der Pflicht, für 2012 pünktlich eine korrekte ESt-Erklärung einzureichen. S ist nicht verpflichtet, sich der Rechtsauffassung des Finanzamts anzuschlie- - 12/15 -

13 ßen. Da er aber nunmehr weiß, dass das Finanzamt anderer Meinung ist, muss er zur Vermeidung des Vorwurfs einer bedingt vorsätzlichen Hinterziehung von Einkommensteuer 2012 in der Erklärung deutlich auf seine abweichende Rechtsauffassung hinweisen. Fall 17b Steuerberater S aus Bochum kauft eine Eigentumswohnung in München, kurz bevor seine Tochter T dort ihr Jura-Studium aufnimmt. S vermietet die Wohnung für eine Monatsmiete von 400 an T. Ortsüblich wäre eine Miete von 600. T, die über keine sonstigen Einkünfte verfügt, zahlt die Miete aus den Unterhalt, die S ihr monatlich zur Verfügung stellt. Da die Werbungskosten für die voll fremdfinanzierte Wohnung die Mieteinnahmen übersteigen, macht S in seiner Steuererklärung Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend, die er mit seinen anderen positiven Einkünften steuermindernd verrechnet. S schuldet seiner volljährigen Tochter Barunterhalt. Es ist eine zulässige Gestaltung, eine ETW an das eigene Kind zu vermieten, das die Miete aus den Unterhaltsleistungen zahlt. S ist nicht verpflichtet, T die Wohnung als Naturalunterhalt unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Situation ist nicht anders, als würde S an einen Fremden vermieten und T bei einem Fremden eine Wohnung anmieten. Der Umstand, dass S verbilligt an T vermietet, stellt ebenfalls keine Steuerhinterziehung dar. Dieser Fall ist in 21 Abs. 2 EStG geregelt. Die Gestaltung sieht der Gesetzgeber also nicht als missbräuchlich an. Fall 18 E errichtet im August 2011 auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage. Den dort produzierten Strom speist er in das öffentliche Netz ein. Der örtliche Energieversorger zahlt ihm hierfür in jedem Monat die gesetzliche Einspeisevergütung. E ist mit den monatlichen USt-Voranmeldungen völlig überfordert. Mal meldet er zu viel, mal zu wenig Umsatzsteuer an. - 13/15 -

14 Im Januar 2014 teilt die StraBu des örtlichen Finanzamts E die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer seit August 2011 mit. In den Voranmeldungszeiträumen, in denen E eine zu geringe Zahllast erklärt hat, ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob E vorsätzlich handelte. Fall 19 F ist Finanzbeamtin. Sie fertigt für ihre steuerlich unerfahrene Tochter T die ESt-Erklärungen an. Hierbei setzt sie immer an, die angeblich für Handwerkerleistungen gezahlt worden seien. F weiß, dass die Angaben zu Handwerkerleistungen aufgrund einer Anweisung des Vorstehers nur dann geprüft werden, wenn sie über liegen. Tatsächlich gibt es bei der Veranlagung schon deshalb keine Schwierigkeiten, weil F selbst für die Veranlagung ihrer Tochter zuständig ist und diese erklärungsgemäß durchführt. F hatte die Tatherrschaft und ist daher als mittelbare Täterin einer zugunsten ihrer Tochter begangenen Steuerhinterziehung anzusehen. Dass sie davon ausgeht, der Fall werde ohnehin nicht geprüft, steht der Verwirklichung des Tatbestands nicht entgegen. 370 Abs. 1 AO setzt keine Prüfung und keinen Irrtum des sachbearbeitenden Beamten voraus. F muss mit ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechnen. Fall 20 A, B, C, D und E sind Bauhandwerker und haben sich zu einer ARGE zusammengeschlossen. Um die bei allen unbeliebten kaufmännischen Angelegenheiten muss sich E als jüngster Gesellschafter kümmern. Wegen Arbeitsüberlastung und aus Gleichgültigkeit gibt E die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen immer 3 Tage bis 2 Wochen zu spät ab. Die USt-Zahllast beträgt nach Abzug der Vorsteuern von etwa jeden Monat ungefähr E zahlt - 14/15 -

15 den geschuldeten Steuerbetrag sofort mit der Abgabe der jeweiligen Voranmeldung. Die USt-Jahreserklärungen werden von einem Steuerberater korrekt gefertigt und pünktlich abgegeben. A, B, C und D sind straflos, wenn sie keinen Anlass hatten, an der ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch E zu zweifeln. E begeht mit jeder verspätet abgegebenen Voranmeldung eine Steuerhinterziehung. Wegen des Kompensationsverbots ( 370 Abs. 4 S. 3 AO) beträgt der Verkürzungsbetrag nicht nur , sondern jeweils Die verspätet abgegebene Voranmeldung stellt eine Selbstanzeige der zuvor begangenen Tat dar. Sie wirkt gemäß 371 Abs. 2 Nr. 3 AO aber nicht strafbefreiend. Die Tat wird gemäß 398a AO nicht verfolgt, wenn E (als einziger Täter) zusätzlich 5% des Verkürzungsbetrages von , also pro Monat, zahlt. Die pünktlich abgegebene Jahreserklärung stellt wegen Unvollständigkeit keine strafbefreiende Selbstanzeige dar, wenn im Folgejahr weitere Taten durch verspätet abgegebene Voranmeldungen begangen wurden. - 15/15 -

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