Absolvierung eines schriftlichen Eignungstests, der aus zwei gleichwertigen Teilen (A 1 und A 2) besteht:
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- Herbert Grosser
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1 Eignungsfeststellung A) Nachweis der schriftlichen Sprachkompetenz Absolvierung eines schriftlichen Eignungstests, der aus zwei gleichwertigen Teilen (A 1 und A 2) besteht: A1) Nachweis der Rechtschreib- und Grammatikkompetenzen Überprüfung der Rechtschreib- und Grammatikkompetenzen anhand eines schriftlichen Tests A2) Nachweis des Textverständnisses und der Schreibkompetenz Textverstehen, Einordnen der Problematik in einen Sinnzusammenhang, Stellung zu einem Thema beziehen, Beherrschung kohärenz- und kohäsionsstiftender sprachlicher Mittel, verstehenserleichternde und sachadäquate Strukturierung Verfassen eines Textes im Umfang von ca. 300 Wörtern Für eine Aufnahme als ordentliche/r Studierende/r müssen beide Teile positiv absolviert werden. B) Nachweis der mündlichen Sprachkompetenz und der Sprech- und Stimmleistung Ziel der Überprüfung ist die Feststellung der erforderlichen mündlichen Sprachkompetenz in der deutschen Sprache sowie der erforderlichen Sprech- und Stimmleistung. Beide Bereiche werden im Rahmen der Eignungsfeststellung Persönliche Eignung (siehe Punkt C) durch entsprechend fachlich geschulte Lehrpersonen durchgeführt und nach vorgegebenen Kriterien bewertet. Kann der Nachweis der mündlichen Kompetenz nicht erbracht werden, werden die Bewerber/innen zu einem Beratungsgespräch durch Fachkräfte eingeladen. Diese entscheiden über eine Aufnahme. Deutsch für Native Speakers Englisch (NS) NS mit der Muttersprache Englisch müssen sich vor Beginn des Studiums an der PH NÖ einer Überprüfung ihrer Sprachkompetenz in Deutsch unterziehen. Ihre Mindestkompetenzen in der Unterrichtssprache Deutsch vor Beginn des Studiums müssen dem CEFR Level C1 entsprechen. Wird bei der Überprüfung der CEFR Level B2 erreicht, so können die fehlenden Kompetenzen bei einer neuerlichen Überprüfung am Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden. Bei neuerlichem Nichterreichen des CEFR Levels C1 kann das Studium nicht fortgesetzt werden. Erstellt: Windl III Version: B Seite 1 von 6
2 C) Persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufs Zur Darlegung und Klärung des persönlichen Hintergrundes der Aufnahmewerber/innen werden ein Einzelgespräch und eine Gruppendiskussion durchgeführt, wobei in der Auswertung auf folgende persönlichkeitsbezogene Dimensionen besonderer Wert gelegt wird: Motivation für den Lehrberuf Soziales Interesse und interpersonale Wahrnehmungsfähigkeit Vorerfahrungen im Umgang mit Menschen, insbesondere mit Kindern und Jugendlichen Soziales Engagement und Kooperationsbereitschaft Persönliche und situative Reflexionsfähigkeit (Bezug zum CCT (siehe C1)) Grundverständnis für Verschiedenheit Unmittelbare, situationsspezifische Kommunikationskompetenz Interaktion und Kommunikation Die Eignungsüberprüfung erfolgt in 2 gleichwertigen Teilen (C 1 und C 2): C 1) Individuelles Eignungsgespräch Das individuelle Eignungsgespräch erfolgt mit 2 Lehrpersonen der PH NÖ und dauert ca. 15 Minuten. Voraussetzungen für das individuelle Eignungsgespräch: Verfassen eines Motivationsschreibens Das Motivationsschreiben ist mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen und in ausgedruckter Form zum individuellen Eignungsgespräch mitzunehmen. Bearbeitung des auf der Homepage der PH NÖ zugänglichen Selbsteinschätzungsinstruments (CCT - Career Counselling for Teachers Zum individuellen Eignungs- und Beratungsgespräch ist ein Ausdruck der Bestätigung über die Durchführung einer der Geführten Touren (Startseite Menüpunkt Geführte Touren ) mitzubringen und dazu ein Kommentar zu geben. C 2) Kommunikationskompetenz in der Gruppe Die Aufnahmewerber/innen bringen sich in eine Gruppendiskussion zu einer vorgegebenen, schulbezogenen Situation aktiv ein und stellen ihren Standpunkt argumentativ dar. Für eine Aufnahme als ordentliche/r Studierende/r müssen beide Teile (C 1 und C 2) positiv absolviert werden. Erstellt: Windl III Version: B Seite 2 von 6
3 D) Musikalisch-rhythmische Eignung/Bildungsfähigkeit (für VS, SoS) Gesang: Nachweis grundlegender stimmlicher Voraussetzungen (Vorbereitung: 5 Lieder aus dem VS-Liedrepertoire vorbereitet mit allen Strophen richtig singen können. Das entsprechende Notenmaterial ist mitzubringen) Intervalle und Tonleitern richtig nachsingen können Rhythmen nachklatschen Instrument: Praktische Fertigkeiten auf einem Instrument sind erwünscht, jedoch nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Studium. Ein Instrument muss während des Studiums erlernt werden. Lehramt für NMS mit Zweitfach Musikerziehung Die Eignungsprüfung für das Fach Musik erstreckt sich auf die folgenden Teilgebiete: Gehörbildung Nachweis der Beherrschung eines Instrumentes: Vortrag eines vorbereiteten Instrumentalstückes, das den gegenwärtigen Leistungsstand erkennen lässt. Wenn ein Melodieinstrument vorgespielt wird, müssen auch Grunderfahrungen mit einem Akkordinstrument nachgewiesen werden. Gesang: Nachweis grundlegender stimmlicher Voraussetzungen; Vortrag zweier vorbereiteter Gesangsstücke aus verschiedenen Bereichen (Volkslied, Rock, Pop, Jazz, Klassik ). Es wird keine ausgebildete Stimme erwartet. E) Körperlich-motorische Eignung (für VS und SoS) Standardisierter Hindernisparcours Korrekte Überwindung aller vorgegebenen Hindernisse in bestimmter Reihenfolge und Mindestzeit. Folgende Grundfähigkeiten und Fertigkeiten werden gefordert: Gleichgewicht, Schnelligkeit, Kraft, Gewandtheit und ein Mindestmaß an Ausdauer in Form von Laufen, Springen, Klettern, Werfen, Fangen und Balancieren. Jede/r Teilnehmer/in hat ausreichend Zeit, sich mit den einzelnen Elementen des Kurses vertraut zu machen (Warm-up bzw. Probedurchgang). Anschließend gibt es einen Wertungsdurchgang. Erstellt: Windl III Version: B Seite 3 von 6
4 Erwartet werden weiters: gute Schwimmfähigkeiten (inklusive Tauchen und Springen), Grundkenntnisse im Eislauf Bis zum Abschluss des Studiums sind außerdem folgende Nachweise zu erbringen: Nachweis des österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens mindestens Helferschein Nachweis über die Ausbildung aus "Erster Hilfe" gemäß den Richtlinien des 16-stündigen Grundkurses des Roten Kreuzes Zu Studienbeginn dürfen die Nachweise nicht älter als 2 Jahre sein oder es muss innerhalb der letzten 2 Jahre der entsprechende vier- oder achtstündige Auffrischungskurs absolviert worden sein. Die positive Absolvierung dieses Parcours erfordert körperliche Gesundheit (ärztliches Attest nicht älter als 6 Monate) und die Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit sportlichen Herausforderungen. Lehramt für NMS mit Zweitfach Bewegung und Sport Standardisierter Hindernisparcours Hier gelten dieselben Anforderungen wie für VS und SoS. Darüber hinaus wird vorausgesetzt: ausgeprägte körperliche Belastbarkeit (Nachweis mit ärztlichem Attest) Beherrschung der 3 Schwimmarten in Grobform (Brust, Kraul, Rücken + Tauchen und Springen) Beherrschung einer alpinen Grundtechnik (Schi oder Snowboard), Grundkenntnisse im Eislauf Wettkampferfahrung in einer beliebigen Sportart wird positiv eingerechnet Bis zum Abschluss des Studiums sind außerdem folgende Nachweise zu erbringen: Nachweis des österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens Retterschein Nachweis über die Ausbildung aus Erster Hilfe gemäß den Richtlinien des 16-stündigen Grundkurses des Roten Kreuzes Zu Studienbeginn dürfen die Nachweise nicht älter als 2 Jahre sein bzw. muss innerhalb der letzten 2 Jahre der entsprechende vier- oder achtstündige Auffrischungskurs absolviert worden sein. Verpflichtung als Zulassungsvoraussetzung für die Lehrveranstaltung Fachdidaktik Bewegung und Sport 6, die Qualifikation Leiter/in von Wintersportwochen zu erwerben. Wird diese Qualifikation im Bereich Snowboard erworben, muss im Bereich Ski alpin mindestens die Qualifikation Begleiter/in von Wintersportwochen erworben werden. Erstellt: Windl III Version: B Seite 4 von 6
5 F) Eignung in der lebenden Fremdsprache Englisch (VS, SoS, NMS Erstfach Englisch) Der Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenz erfolgt durch ein Matura- oder Abschlusszeugnis, das nicht älter als 3 Jahre ist und eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Englisch aufweist. Wenn die Note im Matura- oder Abschlusszeugnis nicht ausgewiesen ist, muss der Nachweis erbracht werden, dass im Zeitraum der Oberstufe das Unterrichtsfach Englisch in einem Ausmaß von 12 Wochenstunden (CEFR Level B2) positiv absolviert wurde. Wenn das Unterrichtsfach nicht im erforderlichen Ausmaß belegt wurde oder die Absolvierung mehr als 3 Jahre zurückliegt, wird die Sprachkompetenz in einem Eignungsgespräch im Rahmen der Eignungsfeststellung diagnostiziert. Die Sprachkompetenz sollte mindestens auf dem CEFR Level B2 liegen. Sofern dieses Niveau nicht erreicht wird, werden Zielkompetenzen definiert, welche bis zum Ende des 1. Semesters erreicht werden müssen. Die Überprüfung erfolgt durch ein neuerliches Eignungsgespräch. Wird die notwendige Sprachkompetenz nicht erreicht, kann das Studium nicht fortgeführt werden. Bestimmung für Bachelorstudium Lehramt für Neue Mittelschulen, Erstfach Englisch Sofern die erforderliche Sprachkompetenz (mindestens auf dem CEFR Level B2) nicht erreicht wird, kann ein Studium in diesem Fach nicht begonnen werden. Bestimmung für Native Speakers Englisch Native Speakers, welche eine Qualifikation in der Sprache Englisch mindestens auf Maturaniveau (ALevels, Highschool Diploma, Senior Secondary Certificate of Education etc.) nachweisen können, sind vom Eignungsgespräch befreit. Praktikum in Tageseinrichtungen Bis zum Abschluss des 5. Ausbildungssemesters ist der Nachweis über die Absolvierung eines Praktikums in einer Tageseinrichtung im Ausmaß von mindestens 10 Einheiten nachweislich zu erbringen. Erstellt: Windl III Version: B Seite 5 von 6
6 Ergebnis der Eignungsfeststellung Ein/e Studierende/r hat die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium eines Lehramtes als ordentliche/r Studierende/r erfüllt, wenn neben der allgemeinen Hochschulreife die Nachweise über alle notwendigen Eignungsbereiche positiv erbracht wurden. Die Ergebnisse des Verfahrens zur Feststellung der Eignung werden dem/der Aufnahmewerber/in gemäß 6 HZV (4) schriftlich mitgeteilt. Kommt es aufgrund mangelnder Eignung zu einer Nichtzulassung zum Bachelorstudium, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses mittels Bescheid ( 25 Hochschulgesetzes 2005) durch das Rektorat. Erstellt: Windl III Version: B Seite 6 von 6
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