BEKANNTMACHUNG DER ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN EPSO/AD/236/12 BIS 239/12 KONFERENZDOLMETSCHER (m/w) (DA/DE/EN/SK) (2012/C 197 A/02)

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1 C 197 A/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union BEKANNTMACHUNG DER ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN EPSO/AD/236/12 BIS 239/12 KONFERENZDOLMETSCHER (m/w) (DA/DE/EN/SK) (2012/C 197 A/02) Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve für Konferenzdolmetscher (*) durch. KONFERENZDOLMETSCHER DÄNISCHER SPRACHE (DA): EPSO/AD/236/12 (Besoldungsgruppen AD 5 und AD 7) DEUTSCHER SPRACHE (DE): EPSO/AD/237/12 (Besoldungsgruppen AD 5 und AD 7) ENGLISCHER SPRACHE (EN): EPSO/AD/238/12 () SLOWAKISCHER SPRACHE (SK): EPSO/AD/239/12 (Besoldungsgruppen AD 5 und AD 7) Die Auswahlverfahren dienen der Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen bei den Organen der Europäischen Union, namentlich beim Europäischen Parlament, der Kommission und dem Gerichtshof. Das Europäische Parlament ist weder am Auswahlverfahren der Besoldungsgruppen AD 5 und AD 7 für die dänische Sprache noch am Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AD 5 für die deutsche Sprache beteiligt und wird daher keine erfolgreichen Bewerber von diesen Listen einstellen. Der Gerichtshof ist nicht am Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AD 5 für die deutsche Sprache beteiligt und wird daher keine erfolgreichen Bewerber von dieser Liste einstellen. Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt C 315 A vom 28. Oktober 2011 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren. Der Leitfaden ist fester Bestandteil der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen. INHALT I. ALLGEMEINES II. ART DER TÄTIGKEIT III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN IV. ZULASSUNGSTESTS V. ASSESSMENT-CENTER VI. RESERVELISTEN VII. BEWERBUNG (*) Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

2 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 197 A/7 I. ALLGEMEINES 1. Anzahl der Bewerber, die pro Auswahlverfahren und pro Besoldungsgruppe in die Reserveliste aufgenommen werden 2. Besondere Hinweise AD 5 AD 7 EPSO/AD/236/12 DA EPSO/AD/237/12 DE EPSO/AD/238/12 EN 25 EPSO/AD/239/12 SK Die Auswahlverfahren für die dänische, deutsche und slowakische Sprache betreffen zwei Besoldungsgruppen und bieten mehrere Optionen. Das Auswahlverfahren für die englische Sprache betrifft nur eine Besoldungsgruppe (AD 7) und bietet mehrere Optionen. Sie können sich nur zu einem Auswahlverfahren anmelden und müssen sich für eine Besoldungsgruppe und eine Option entscheiden. Diese Wahl ist zum Zeitpunkt der elektronischen Anmeldung zu treffen und kann nicht mehr geändert werden, nachdem Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben. Bitte beachten Sie jedoch Folgendes: Wenn Sie sich zum AD7-Auswahlverfahren angemeldet haben, und wenn Sie die Zulassungstests bestanden haben, wenn Sie die Zulassungsbedingungen zum AD7-Auswahlverfahren nicht erfüllen, wohl aber die Zulassungsbedingungen zum gleichen Auswahlverfahren zur Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 5, kann der Prüfungsausschuss Ihre Bewerbung mit Ihrer Zustimmung ( 1 ) dem AD5-Auswahlverfahren zuordnen. Diese Neuzuordnung kann erst erfolgen, nachdem anhand Ihrer Angaben im elektronischen Bewerbungsbogen überprüft wurde, ob Sie alle Zulassungsbedingungen erfüllen. Dies erfolgt vor der Einladung zur Zwischenprüfung (beim Auswahlverfahren AD 5) beziehungsweise zum Assessment-Center (beim Auswahlverfahren AD 7). Nach dem Assessment-Center ist folgende Neuzuordnung möglich: Wenn Sie sich zu einem AD7-Auswahlverfahren angemeldet haben, und wenn Sie eine der Dolmetschprüfungen nicht bestanden haben, sich aber aufgrund Ihrer Ergebnisse für das gleiche Auswahlverfahren zur Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 5 qualifiziert haben, ODER wenn Sie sich zu einem AD7-Auswahlverfahren angemeldet haben, und wenn Sie alle Tests des Assessment-Centers bestanden haben, wenn Sie die Zulassungsbedingungen zum AD7-Auswahlverfahren nicht erfüllen, wohl aber die Zulassungsbedingungen zum AD5-Auswahlverfahren und sich aufgrund Ihrer Ergebnisse dafür qualifiziert haben, kann der Prüfungsausschuss Ihren Namen mit Ihrer Zustimmung ( 1 ) in die Reserveliste des gleichen Auswahlverfahrens der Besoldungsgruppe AD 5 aufnehmen. Diese Neuzuordnung erfolgt in der Reihenfolge der besten Ergebnisse. Sie erfolgt vor der Erstellung der Reserveliste und nachdem anhand der Belege, die Sie zu Ihren Assessment Center-Prüfungen mitgebracht haben, überprüft wurde, ob Sie alle Zulassungsbedingungen erfüllen. In jedem Fall werden nach der Neuzuordnung höchstens 1,5-mal so viele erfolgreiche Bewerber auf die AD5-Reserveliste aufgenommen wie ursprünglich Plätze auf dieser Liste vorgesehen waren. Dieses Auswahlverfahren richtet sich an Bewerber, die die Sprache des Auswahlverfahrens in Wort und Schrift perfekt beherrschen (muttersprachliches oder gleichwertiges Niveau) ( 2 ). Wenn Sie dieses Sprachniveau nicht besitzen, sollten Sie von einer Bewerbung absehen. II. ART DER TÄTIGKEIT Konferenzdolmetscher gewährleisten die getreue Verdolmetschung von Sitzungsbeiträgen in eine Amtssprache der Europäischen Union. Dabei wird simultan oder konsekutiv gedolmetscht. Die Tätigkeit des Konferenzdolmetschers erfordert, dass dieser sich im Vorfeld intensiv mit den Sitzungsthemen und den entsprechenden Fachtermini befasst. ( 1 ) Diese Zustimmung müssen Sie bei der elektronischen Anmeldung geben. ( 2 ) Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) european-language-levels-cefr Erforderliches Mindestsprachniveau: Sprache A, A* oder B: C2, die anderen Sprachen: C1.

3 C 197 A/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union Die Dolmetschertätigkeit erfordert ein ausgeprägtes Anpassungsvermögen (häufige Sitzungen und unregelmäßige Arbeitszeiten), die Fähigkeit, unterschiedliche und oftmals komplexe Problemstellungen zu erfassen, rasch auf veränderte Umstände zu reagieren und sich verständlich auszudrücken. Sie müssen in der Lage sein, allein oder im Team konzentriert zu arbeiten und sich an ein multikulturelles Arbeitsumfeld anzupassen. Sie sollten bestrebt sein, sich während ihrer gesamten Laufbahn fortzubilden, auch im Bereich der neuen Technologien. Außerdem können Sie aufgefordert werden, Ihre Sprachkombination den dienstlichen Erfordernissen entsprechend ( 3 ) zu ergänzen. Für die Einstellung bei allen Organen ist die gründliche Kenntnis anderer Sprachen von Vorteil (selbst wenn diese Sprachen keine EU-Amtssprachen sind). Von den verbeamteten Dolmetschern kann verlangt werden, dass sie die Qualität der Arbeit von Vertrags- Konferenzdolmetschern beurteilen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Dolmetschertätigkeit übernehmen. Ihre Tätigkeit kann mit zahlreichen Dienstreisen verbunden sein eine Ausnahme bilden die Dolmetscher des Gerichtshofs, die vorwiegend in Luxemburg tätig sind. Für die Einstellung beim Gerichtshof ist das Verstehen der französischen Schriftsprache Voraussetzung. Weitere Informationen über die Dolmetschdienste sind auf den Internetseiten der betreffenden drei Organe abrufbar: III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen Sie sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen: 1. Allgemeine Zulassungsbedingungen Bewerben kann sich jede Person, die a) Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, b) im Besitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte ist, c) sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat, d) den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügt. 2. Besondere Zulassungsbedingungen Hinweis: Eine Berufserfahrung als Gerichtsdolmetscher, Verhandlungsdolmetscher, Dolmetscher in einem Unternehmen oder Dolmetscher im Auftrag einer sozialen oder öffentlichen Einrichtung gilt nicht als Berufserfahrung als Konferenzdolmetscher Bildungsabschluss Entweder a oder b oder c Eine vierjährige abgeschlossene Hochschulausbildung zum Konferenzdolmetscher. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren UND eine Bescheinigung über den Abschluss einer Ausbildung zum Konferenzdolmetscher. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren UND eine einjährige Berufserfahrung als Konferenzdolmetscher, die durch Nachweise zu belegen ist, aus denen die Anzahl der Tage, an denen der Bewerber als Konferenzdolmetscher tätig war, eindeutig hervorgeht Berufserfahrung Besoldungsgruppe AD 5 Es wird keinerlei Berufserfahrung vorausgesetzt. Eine Ausnahme bilden die Bewerber, die unter Abschnitt III Ziffer 2.1 Buchstabe c fallen. Bei diesen Bewerbern wird ausschließlich die nach dem ersten Hochschulabschluss erworbene Berufserfahrung berücksichtigt. ( 3 ) Für die erfolgreichen Bewerber, die beim Europäischen Parlament eingestellt werden, ist dies eine dienstliche Verpflichtung.

4 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 197 A/9 Die Bewerber müssen eine im Anschluss an den ersten Hochschulabschluss erworbene Berufserfahrung von mindestens vier Jahren auf Hochschulniveau nachweisen können. Die Berufserfahrung muss mindestens 100 Tage Konferenzdolmetschen ohne Einrechnung der Ausbildungszeit gemäß Abschnitt III Ziffer 2.1 Buchstabe a, b oder c umfassen. Die abgeschlossene Hochschulausbildung zum Konferenzdolmetscher, die bescheinigte Weiterbildung zum Konferenzdolmetscher oder die verlangte einjährige Berufserfahrung als Konferenzdolmetscher (Kriterien, die zu den unter Abschnitt III Ziffer 2.1 Buchstaben b und c genannten Zulassungsbedingungen gehören) werden im Rahmen dieser vier Jahre nicht angerechnet Sprachkenntnisse Die Amtssprachen der Europäischen Union sind: BG (Bulgarisch) CS (Tschechisch) DA (Dänisch) DE (Deutsch) EL (Griechisch) EN (Englisch) ES (Spanisch) ET (Estnisch) FI (Finnisch) FR (Französisch) GA (Irisch) HU (Ungarisch) IT (Italienisch) LT (Litauisch) LV (Lettisch) MT (Maltesisch) NL (Niederländisch) PL (Polnisch) PT (Portugiesisch) RO (Rumänisch) SK (Slowakisch) SL (Slowenisch) SV (Schwedisch) Sprache eines Beitrittslandes: HR (Kroatisch). Weitere Sprache (ausschließlich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/238/12-EN): RU (Russisch). Der Begriff Sprachenkombination bezieht sich auf die Sprachen, die der Konferenzdolmetscher bei seiner Arbeit benutzt. Die Arbeitssprachen sind unterteilt in die Aktivsprachen und die Passivsprachen und werden nachstehend als Sprache A, B oder C bezeichnet. Aktive Sprachen Sprache A oder A* Die Hauptsprache (Muttersprache oder eine andere absolut gleichwertige Sprache), die der Dolmetscher perfekt beherrscht und in die er aus allen seinen Arbeitssprachen simultan und konsekutiv dolmetscht. Sprache B Eine Sprache, in die der Dolmetscher aus seiner Sprache A simultan und konsekutiv dolmetscht. Bei dieser Sprache handelt es sich nicht um die Hauptsprache, wohl aber um eine Sprache, die der Dolmetscher perfekt beherrscht. Passive Sprache Sprache C Die Sprache, aus der der Dolmetscher dolmetscht und die er uneingeschränkt versteht. Hinweis Bitte beachten Sie, dass die Prüfung der allgemeinen Kompetenzen im Rahmen des Assessment-Centers in Deutsch (DE), Englisch (EN) oder Französisch (FR) erfolgt. Die Prüfungssprache darf nicht mit der aktiven Sprache A oder A* identisch sein Verlangte Sprachkombinationen für die nachstehenden Auswahlverfahren: EPSO/AD/236/12 Dänisch (DA) Besoldungsgruppe AD 5 Option 1 a (A + CC) Aktive Sprache A: Dänisch C1: Deutsch, Englisch oder Französisch, C2: Eine Amtssprache der EU außer Schwedisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A und C1 identisch sein).

5 C 197 A/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union Option 1 b (A + CCC) Option 2 b (A + B + C2) Aktive Sprache A: Dänisch C1: Deutsch, Englisch oder Französisch, C2: Eine Amtssprache der EU außer Schwedisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A und C1 identisch sein), C3: Eine Amtssprache der EU außer Schwedisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A, C1 und C2 identisch sein). Aktive Sprache A: Dänisch Aktive Sprache B: DE (Deutsch), EN (Englisch), FR (Französisch). Passive Sprache C2 (darf nicht mit den gewählten Sprachen A und B identisch sein): Eine Amtssprache der EU außer Schwedisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A und B identisch sein). EPSO/AD/237/12 Deutsch (DE) Option 1 a (A + CC) Besoldungsgruppe AD 5 Aktive Sprache A: Deutsch C1: Englisch, C2: ES (Spanisch), FR (Französisch), HU (Ungarisch), IT (Italienisch) oder PL (Polnisch). Option 1 b (A + CCC) Aktive Sprache A: Deutsch C1: Englisch, C2: Eine Amtssprache der EU und Kroatisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A und C1 identisch sein), C3: Eine Amtssprache der EU und Kroatisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A, C1 und C2 identisch sein). EPSO/AD/238/12 Englisch (EN) Option 1 b (A + CCC) Aktive Sprache A: Englisch C1: Deutsch oder Französisch, C2: Eine Amtssprache der EU sowie Kroatisch oder Russisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A und C1 identisch sein), C3: Eine Amtssprache der EU sowie Kroatisch oder Russisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A, C1 und C2 identisch sein) Verlangte Sprachkombinationen für das Auswahlverfahren: EPSO/AD/239/12 Slowakisch (SK) Besoldungsgruppe AD 5 Option 1 c (A + CC) Option 2 c (A + B) Aktive Sprache A: Slowakisch C1: DE (Deutsch), EN (Englisch) oder FR (Französisch), C2: Eine Amtssprache der EU und Kroatisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A und C1 identisch sein). Aktive Sprache A: Slowakisch Aktive Sprache B: DE (Deutsch), EN (Englisch) oder FR (Französisch).

6 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 197 A/11 Option 3 c (A*+CC) Aktive Sprache A*: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch). C1: Slowakisch, C2: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch) (darf nicht mit der Sprache A* identisch sein). C2 muss Englisch sein, wenn für die aktive Sprache A* Deutsch gewählt wurde. Option 1 d (A + CCC) Aktive Sprache A: Slowakisch C1: DE (Deutsch), EN (Englisch) oder FR (Französisch), C2: Eine Amtssprache der EU und Kroatisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A und C1 identisch sein), C3: Eine Amtssprache der EU und Kroatisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A, C1 und C2 identisch sein). Option 2 d (A + B+C2) Aktive Sprache A: Slowakisch Aktive Sprache B: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch). Passive Sprache C2: Eine Amtssprache der EU und Kroatisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A und B identisch sein). Option 3 d (A*+CCC) Aktive Sprache A*: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch). C1: Slowakisch, C2: DE (Deutsch), EN (Englisch), ES (Spanisch), FR (Französisch) oder IT (Italienisch) (darf nicht mit der Sprache A* identisch sein), C3: Eine Amtssprache der EU und Kroatisch (darf nicht mit den gewählten Sprachen A*, C1 und C2 identisch sein). C2 muss Englisch sein, wenn für die aktive Sprache A* Deutsch gewählt wurde. IV. ZULASSUNGSTESTS Die von EPSO organisierten Zulassungstests werden an Computern durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Schwierigkeitsgrad der Tests fest und genehmigt deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO. 1. Einladung zu den Tests Sie erhalten eine Einladung zu den Zulassungstests, wenn Sie Ihre Bewerbung fristgemäß validiert haben (siehe Abschnitt VII). Zu beachten: 1. Mit der Validierung Ihrer Bewerbung erklären Sie, dass Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen. 2. Sie müssen einen Termin für die Zulassungstests buchen. Diese Buchung muss zwingend innerhalb der Frist vorgenommen werden, die Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt wird. 2. Art der Tests und Bewertung Multiple-Choice-Tests zur Beurteilung Ihrer allgemeinen Kompetenzen und Fähigkeiten in den Bereichen: Test a Sprachlogisches Denken Aktive Sprache A oder A* Bewertung: 0 bis 20 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte.

7 C 197 A/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union Test b Zahlenverständnis Aktive Sprache A oder A* Bewertung: 0 bis 10 Punkte. Test c Abstraktes Denken Aktive Sprache A oder A* Bewertung: 0 bis 10 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests b und c zusammen: 8 Punkte. Test d Sprachlogisches Denken Aktive Sprache B (für die Optionen 2 b, 2 c und 2 d) Passive Sprache C1 (für die anderen Optionen) Bewertung: 0 bis 10 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte. Test e Sprachlogisches Denken Passive Sprache C2 Test e wird in der gleichen Sprache abgelegt wie Test d, wenn HR (Kroatisch) oder RU (Russisch) als passive Sprache C2 gewählt wurde und wenn die Option 2 c gewählt wurde. Bewertung: 0 bis 10 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 5 Punkte. V. ASSESSMENT-CENTER 1. Einladung zum Assessment-Center Sie erhalten eine Einladung zum Assessment-Center, wenn Sie bei den Zulassungstests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben und dies gilt nur für die Besoldungsgruppe AD 5 wenn Sie bei der Zwischenprüfung (siehe Ziffer 2) die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben und wenn sich nach Überprüfung der Angaben in Ihrer elektronischen Bewerbung ( 4 ) bestätigt, dass Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen. Die genaue Zahl der Bewerber, die zum Assessment-Center eingeladen werden, wird auf der EPSO-Website veröffentlicht. 2. Dolmetsch-Zwischenprüfung (sofern verlangt) Art der Prüfung Bewertung und Nur für die Bewerber des AD5-Auswahlverfahrens wird eine Dolmetsch-Zwischenprüfung durchgeführt. Dabei ist ein zuvor aufgezeichneter Vortrag/eine Rede simultan zu dolmetschen. Die Prüfung kann mit Hilfe eines audiovisuellen Trägermediums in einem Testzentrum durchgeführt werden. Bei der Zwischenprüfung verwendete Sprache: C1 für die Optionen 1 a und 1 c, B für die Option 2 c, C2 für die Option 3 c. Prüfungsdauer: etwa 12 Minuten. Bewertung: 0 bis 20 Punkte. Erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte. Die bei dieser Zwischenprüfung erzielten Punkte werden nicht zu den bei den Prüfungen des Assessment-Centers erzielten Punkten hinzugerechnet. ( 4 ) Diese Angaben werden vor der Erstellung der Reserveliste auf der Grundlage der Nachweise überprüft (siehe Abschnitt VI Ziffer 1 und Abschnitt VII Punkt 2).

8 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 197 A/13 3. Assessment-Center Mit Hilfe des Assessment-Centers sollen folgende Kompetenzen bewertet werden: A. Fachkompetenzen Zur Bewertung der Fachkompetenzen finden folgende Prüfungen ( 5 ) statt: sowie Für jede Sprache, die der Bewerber für diese Prüfung gewählt hat: Konsekutivdolmetschen eines höchstens sechsminütigen Vortrags/Redebeitrags und Simultandolmetschen eines höchstens zwölfminütigen Vortrags/Redebeitrags B. Allgemeine Kompetenzen ( 6 ): Analyse und Problemlösung, Kommunikationsfähigkeit, Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten, Lernfähigkeit und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung, Prioritätensetzung und Organisationstalent, Belastbarkeit, Teamfähigkeit, Führungsqualitäten. Zur Bewertung dieser allgemeinen Kompetenzen werden folgende Übungen durchgeführt: a) strukturiertes Gespräch, b) Gruppenübung, c) mündlicher Vortrag. Die Prüfungen finden in Brüssel statt und erstrecken sich in der Regel über zwei Tage. Jede allgemeine Kompetenz wird nach dem folgenden Schema zweimal getestet: Strukturiertes Gespräch Gruppenübung Mündlicher Vortrag Analytisches und problemlösungsorientiertes Denken x x Kommunikationsfähigkeit x x Qualitäts- und ergebnisorientiertes Arbeiten x x Lernfähigkeit und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung x x Prioritätensetzung und Organisationstalent x x Belastbarkeit x x Teamfähigkeit x x Führungsqualitäten x x ( 5 ) Der Inhalt dieser Prüfungen wird vom Prüfungsausschuss validiert. ( 6 ) Zur näheren Erläuterung dieser Kompetenzen siehe Ziffer 1.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.

9 C 197 A/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union Beim Assessment- Center verwendete Sprache 5. Bewertung ( 7 ) und Gewichtung Deutsch, Englisch oder Französisch die gewählte Sprache darf nicht mit der aktiven Sprache A oder A* identisch sein. A. Fachkompetenzen Jede Dolmetschprüfung wird mit 0 bis 20 Punkten bewertet. Erforderliche Mindestpunktzahl pro Prüfung: 10 Punkte. Gewichtung: 75 % der Gesamtnote. B. Allgemeine Kompetenzen 0 bis 80 Punkte für alle allgemeinen Kompetenzen zusammen (10 Punkte pro Kompetenz). Erforderliche Mindestpunktzahl: 40 Punkte für alle acht allgemeinen Kompetenzen zusammen. Gewichtung: 25 % der Gesamtnote. VI. RESERVELISTEN 1. Aufnahme in die Reservelisten 2. Einstufung Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf, wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die bei allen Prüfungen des Assessment-Centers die Mindestpunktzahl erreicht und insgesamt am besten abgeschnitten haben ( 8 ), und wenn die Überprüfung Ihrer Belege bestätigt, dass Sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen. Ausgehend von der erreichten Höchstpunktzahl werden die Nachweise von so vielen Bewerbern überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass die Angaben ( 9 ), die die Bewerber in ihrem elektronischen Bewerbungsbogen gemacht haben, sich nicht durch einschlägige Nachweise belegen lassen, werden die betreffenden Personen vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Listen werden nach Auswahlverfahren und Besoldungsgruppen gegliedert; die Namen sind alphabetisch geordnet. VII. BEWERBUNG 1. Elektronische Anmeldung 2. Bewerbungs- unterlagen Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website und in der Anleitung zur Online-Bewerbung. Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 7. August 2012, 12 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit. Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Belege) zum Assessment-Center mitbringen ( 10 ). Verfahren: Siehe Ziffer 6.1 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren. ( 7 ) Bei Aufnahme in die Reserveliste des AD5-Auswahlverfahrens im Wege einer Neuzuordnung (siehe Abschnitt I Ziffer 2) werden nur die Ergebnisse der für das Bestehen des AD5-Auswahlverfahrens maßgeblichen Prüfungen berücksichtigt. ( 8 ) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen. ( 9 ) EPSO überprüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss überprüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. ( 10 ) Das Datum Ihres Assessment-Centers wird Ihnen über Ihr EPSO-Konto rechtzeitig mitgeteilt.

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